Gymnasium Ottobrunn

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Gymnasium Ottobrunn
Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen,
Religion / Ethik, Kostenfreiheit des Schulwegs,
BAföG, Arztbesuche nach Schulunfällen
1. Erkrankungen
Ist Ihr Kind erkrankt oder kann es aus einem anderen zwingenden Grund die Schule nicht
besuchen, bitten wir noch vor Unterrichtsbeginn um telefonische Nachricht (Gymnasium
Ottobrunn, Tel. 089 / 60 66 65-0; Fax: 089 / 60 66 65-29). Bei telefonischer Entschuldigung
ist eine schriftliche Entschuldigung mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten innerhalb von
zwei Tagen nachzureichen (vgl. § 20 (1) BaySchO). Verwenden Sie bitte für die
Entschuldigungen nach Möglichkeit die im Sekretariat erhältlichen Vordrucke
(www.gymnasium-ottobrunn.de → Information → Download Formulare). Entschuldigungen
volljähriger Schüler, die dieser Form nicht entsprechen, werden nicht angenommen.
Bei Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine
Entschuldigung für die gesamte Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung
mehr als 10 Unterrichtstage, so muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, das auf
Feststellungen des Arztes beruhen muss, die er während der Zeit der Erkrankung getroffen
hat.
2. Zuspätkommen
Jedes Zuspätkommen beeinträchtigt den Unterricht der Mitschüler und die eigene
Unterrichtszeit; daher können nur nachweisbare und triftige Gründe eine Entschuldigung
rechtfertigen. Diese müssen dann allerdings auch von den Eltern in Form einer
Entschuldigung bestätigt sein. Schüler, die zu spät kommen, müssen sich im Sekretariat
melden, bevor sie in den Unterricht gehen. Wer wiederholt ohne ausreichende Begründung
zu spät zum Unterricht kommt (dazu gehört auch die Rückkehr aus den Pausen), muss mit
Ordnungsmaßnahmen rechnen.
3. Beurlaubungen / Befreiungen
Bitte machen Sie gegenüber Ihren Kindern bei der Planung von Reiseterminen deutlich, dass
der Schulunterricht Vorrang hat gegenüber den eigenen Freizeitbedürfnissen. Günstigere
Flugtickets noch während der Schulzeit können daher kein Grund für einen Antrag auf
Beurlaubung vom Unterricht sein.
Nur in dringenden Ausnahmefällen können Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten
vom Unterricht beurlaubt werden (§ 20 (3) BaySchO). Die Anträge auf Beurlaubung müssen
bei der Schulleitung rechtzeitig schriftlich eingereicht werden. Die Anträge können formlos
erfolgen, es steht aber auch ein Formblatt auf der Schulhomepage www.gymnasiumottobrunn.de unter „Informationen“ – „Download Formulare“ zum Herunterladen bereit.
Arzt- und Zahnarztbesuche während der Unterrichtszeit sind im Allgemeinen nicht möglich.
Sollten sie unumgänglich sein, ist auch dafür rechtzeitig Beurlaubung zu beantragen.
Wahlfächer, der Schwimmunterricht, der Differenzierte Sportunterricht sowie verpflichtende
Schulveranstaltungen, z. B. Wandertage, sind regulärer Unterricht. Dafür gelten also
ebenfalls die obigen Bestimmungen. Gleiches gilt für die Angebote im Rahmen der Offenen
Ganztagsschule.
Nur Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 dürfen in Freistunden, Pausen und
Mittagspausen das Schulgebäude verlassen – jedoch nur, wenn die Eltern dazu eine
schriftliche Einverständniserklärung erteilt haben. Vertretungsstunden sind keine
Freistunden.
Wenn Schüler während der Unterrichtszeit plötzlich erkranken, werden sie vom Direktorat
befreit. Sie verwenden dazu das nötige Formblatt, das vom Fachlehrer der Stunde und von
einem Mitglied des Direktorats abgezeichnet wird. Dieses Formblatt ist – unterschrieben von
den Eltern – zusammen mit der Entschuldigung bei der Rückkehr des Schülers in die Schule
zurückzugeben. Das gilt sinngemäß auch für die Oberstufe.
Wir bitten Sie, Folgendes zu beachten:
Sollte ein Schüler trotz Krankheit eine Schulaufgabe mitschreiben, so können nachträglich
gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll,
nicht anerkannt werden.
4. Befreiungen vom Sportunterricht
Für Schüler, die auf längere Zeit vom Sportunterricht ganz oder teilweise befreit werden
müssen, ist ein entsprechender Antrag zu stellen, dem ein ärztliches Zeugnis beizufügen ist.
Bei offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung wird bei dem Antrag auf das ärztliche
Zeugnis verzichtet. Die Befreiung wird in der Regel längstens für die Dauer eines
Schuljahres ausgesprochen.
Geht es um die Befreiung von einzelnen Sportstunden (z.B. wegen besonders starker
Erkältung), so ist Folgendes zu beachten: Eine Befreiung von der aktiven Teilnahme
bedeutet nicht automatisch, dass der Schüler nicht beim Sportunterricht anwesend sein
muss. Je nach Sachlage (Grund für die Befreiung, Unterrichtsgegenstand) wird von Fall zu
Fall vom Sportlehrer entschieden, ob der Schüler nach Hause gehen kann oder nicht. Die
Eltern werden gebeten, den Sportunterricht betreffende gesundheitliche Beeinträchtigungen
ihrer Kinder (z. B. Allergien, Herz-Kreislaufbeschwerden, etc.) der Schule mitzuteilen, damit
darauf rechtzeitig Rücksicht genommen werden kann.
5. Besuch des Unterrichts in Religionslehre bzw. Ethik
a) Für katholische bzw. evangelische Schüler ist in der Schule Religionsunterricht
eingerichtet, dessen Besuch Pflicht ist. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten (bzw. der
volljährigen Schüler) kann statt des Religionsunterrichts der Ethikunterricht besucht werden.
Der Antrag muss spätestens am letzten Unterrichtstag des laufenden Schuljahres mit
Wirkung für das folgende Schuljahr gestellt werden und gilt bis auf Widerruf.
b) Einige kleinere Religionsgemeinschaften können einen vom Ministerium anerkannten
Religionsunterricht erteilen. Die dabei erzielte Note wird in das Zeugnis übernommen.
Ersatzweise ist, wie bei den unter a) genannten Schülern, der Besuch des Ethikunterrichts
möglich.
c) Alle anderen Schüler sind zum Besuch des Ethikunterrichts verpflichtet. Sie können aber
nach § 27 BaySchO auf Antrag auch am evangelischen oder katholischen
Religionsunterricht als Pflichtfach teilnehmen, wenn die Religionsgemeinschaft zustimmt.
6. Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten
Sämtliche Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden zu Ihrer Einsichtnahme nach Hause
mitgegeben. Wir können aber keinen Nachweis darüber verlangen, dass Sie die Arbeiten
tatsächlich gesehen haben. Sorgen Sie bitte selbst dafür, dass Ihnen die Arbeiten vorgelegt
werden. Stegreifaufgaben können mit nach Hause gegeben werden. Alle
Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert zurückzugeben. Andernfalls
können die Aufgaben nicht mehr mit nach Hause genommen werden.
7. Änderungen von Adresse, Telefonnummer oder Sorgerecht
Sollten Sie umziehen und/oder eine neue Telefonnummer erhalten, teilen Sie dem
Sekretariat diese Änderung bitte umgehend mit.
Sollten nicht beide Elternteile das Sorgerecht für ihr Kind haben, teilen Sie uns bitte mit, wer
Erziehungsberechtigter ist.
8. Kostenfreiheit des Schulweges
Grundsätzlich haben Schüler ab Jahrgangsstufe 11 keinen Anspruch auf unentgeltliche
Beförderung. Zur Vermeidung von Härten können für diese Schüler in folgenden Fällen die
Kosten der Beförderung ganz oder teilweise erstattet werden:
1. Eine Erstattung der notwendigen Beförderungskosten ist möglich, soweit die
nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung
eine Familienbelastungsgrenze von € 420,00 je Schuljahr übersteigen.
2. Eine Erstattung ist ferner möglich, wenn ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder
Kindergeld nach dem Bundeskindergesetz bezieht.
3. Die Erstattung von notwendigen Beförderungskosten für den genannten nicht
beförderungs-berechtigten Schülerkreis ist auch dann möglich, wenn ein Unterhaltsleistender
oder ein Schüler Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz bezieht. Die Erstattung der vom Unterhaltsleistenden oder vom
Schüler vorverauslagten Fahrkosten erfolgt auf Antrag über die Schule beim zuständigen
Aufgabenträger; für Schüler, die ihren ständigen Aufenthalt im Landkreis München haben,
beim Landratsamt München. Der Antrag für das vergangene Schuljahr ist jeweils bis zum 31.
Oktober zu stellen. Nach dem 31. Oktober eingehende Anträge können für eine Erstattung
nicht mehr berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollen die Erstattungsanträge für ein ganzes
Schuljahr gestellt werden, bei Vorliegen von besonderen Härten oder wenn besonders hohe
Fahrtkosten vorverauslagt werden müssen, kann selbstverständlich auch eine Erstattung
während des Schuljahres erfolgen.
Für weitere Auskünfte steht das Landratsamt München – Sachgebiet: Kostenfreiheit des
Schulweges – zur Verfügung.
9. Hinweise zur Beratung und finanziellen Förderung
Schüler, für die Antrag auf BAföG oder für eine andere Förderungsart gestellt werden soll,
wenden sich an das Amt für Ausbildungsförderung ihres jeweiligen Landratsamtes bzw. der
Stadt München.
10. Unfälle in der Schule und auf dem Schulweg sind versichert
Bitte melden Sie solche Unfälle unbedingt sofort im Sekretariat der Schule und füllen Sie
innerhalb von drei Tagen das dort erhältliche Formular der Kommunalen Unfallversicherung
Bayern (KUVB) aus. Weisen Sie den behandelnden Arzt deutlich darauf hin, dass ein
Schulunfall vorliegt.
11. Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte richtet sich nach dem Alter und der Reife der Schüler. Die
fortlaufende Anwesenheit eines Lehrers ist aufgrund der erhöhten Selbstständigkeit der
Schüler ab Jgst. 5 nicht mehr erforderlich. Allerdings sollen sich die Schüler beaufsichtigt
fühlen, wozu in den Pausen mehr als 25 jeden Tag eingesetzte Lehrkräfte beitragen.
gez. Achim Lebert
Schulleiter