Gymnasium Ottobrunn
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Gymnasium Ottobrunn
Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen, Religion / Ethik, Kostenfreiheit des Schulwegs, BAföG, Arztbesuche nach Schulunfällen 1. Erkrankungen Ist Ihr Kind erkrankt oder kann es aus einem anderen zwingenden Grund die Schule nicht besuchen, bitten wir noch vor Unterrichtsbeginn um telefonische Nachricht (Gymnasium Ottobrunn, Tel. 089 / 60 66 65-0; Fax: 089 / 60 66 65-29). Bei telefonischer Entschuldigung ist eine schriftliche Entschuldigung mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten innerhalb von zwei Tagen nachzureichen (vgl. § 20 (1) BaySchO). Verwenden Sie bitte für die Entschuldigungen nach Möglichkeit die im Sekretariat erhältlichen Vordrucke (www.gymnasium-ottobrunn.de → Information → Download Formulare). Entschuldigungen volljähriger Schüler, die dieser Form nicht entsprechen, werden nicht angenommen. Bei Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Entschuldigung für die gesamte Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als 10 Unterrichtstage, so muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, das auf Feststellungen des Arztes beruhen muss, die er während der Zeit der Erkrankung getroffen hat. 2. Zuspätkommen Jedes Zuspätkommen beeinträchtigt den Unterricht der Mitschüler und die eigene Unterrichtszeit; daher können nur nachweisbare und triftige Gründe eine Entschuldigung rechtfertigen. Diese müssen dann allerdings auch von den Eltern in Form einer Entschuldigung bestätigt sein. Schüler, die zu spät kommen, müssen sich im Sekretariat melden, bevor sie in den Unterricht gehen. Wer wiederholt ohne ausreichende Begründung zu spät zum Unterricht kommt (dazu gehört auch die Rückkehr aus den Pausen), muss mit Ordnungsmaßnahmen rechnen. 3. Beurlaubungen / Befreiungen Bitte machen Sie gegenüber Ihren Kindern bei der Planung von Reiseterminen deutlich, dass der Schulunterricht Vorrang hat gegenüber den eigenen Freizeitbedürfnissen. Günstigere Flugtickets noch während der Schulzeit können daher kein Grund für einen Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht sein. Nur in dringenden Ausnahmefällen können Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht beurlaubt werden (§ 20 (3) BaySchO). Die Anträge auf Beurlaubung müssen bei der Schulleitung rechtzeitig schriftlich eingereicht werden. Die Anträge können formlos erfolgen, es steht aber auch ein Formblatt auf der Schulhomepage www.gymnasiumottobrunn.de unter „Informationen“ – „Download Formulare“ zum Herunterladen bereit. Arzt- und Zahnarztbesuche während der Unterrichtszeit sind im Allgemeinen nicht möglich. Sollten sie unumgänglich sein, ist auch dafür rechtzeitig Beurlaubung zu beantragen. Wahlfächer, der Schwimmunterricht, der Differenzierte Sportunterricht sowie verpflichtende Schulveranstaltungen, z. B. Wandertage, sind regulärer Unterricht. Dafür gelten also ebenfalls die obigen Bestimmungen. Gleiches gilt für die Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule. Nur Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 dürfen in Freistunden, Pausen und Mittagspausen das Schulgebäude verlassen – jedoch nur, wenn die Eltern dazu eine schriftliche Einverständniserklärung erteilt haben. Vertretungsstunden sind keine Freistunden. Wenn Schüler während der Unterrichtszeit plötzlich erkranken, werden sie vom Direktorat befreit. Sie verwenden dazu das nötige Formblatt, das vom Fachlehrer der Stunde und von einem Mitglied des Direktorats abgezeichnet wird. Dieses Formblatt ist – unterschrieben von den Eltern – zusammen mit der Entschuldigung bei der Rückkehr des Schülers in die Schule zurückzugeben. Das gilt sinngemäß auch für die Oberstufe. Wir bitten Sie, Folgendes zu beachten: Sollte ein Schüler trotz Krankheit eine Schulaufgabe mitschreiben, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden. 4. Befreiungen vom Sportunterricht Für Schüler, die auf längere Zeit vom Sportunterricht ganz oder teilweise befreit werden müssen, ist ein entsprechender Antrag zu stellen, dem ein ärztliches Zeugnis beizufügen ist. Bei offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung wird bei dem Antrag auf das ärztliche Zeugnis verzichtet. Die Befreiung wird in der Regel längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen. Geht es um die Befreiung von einzelnen Sportstunden (z.B. wegen besonders starker Erkältung), so ist Folgendes zu beachten: Eine Befreiung von der aktiven Teilnahme bedeutet nicht automatisch, dass der Schüler nicht beim Sportunterricht anwesend sein muss. Je nach Sachlage (Grund für die Befreiung, Unterrichtsgegenstand) wird von Fall zu Fall vom Sportlehrer entschieden, ob der Schüler nach Hause gehen kann oder nicht. Die Eltern werden gebeten, den Sportunterricht betreffende gesundheitliche Beeinträchtigungen ihrer Kinder (z. B. Allergien, Herz-Kreislaufbeschwerden, etc.) der Schule mitzuteilen, damit darauf rechtzeitig Rücksicht genommen werden kann. 5. Besuch des Unterrichts in Religionslehre bzw. Ethik a) Für katholische bzw. evangelische Schüler ist in der Schule Religionsunterricht eingerichtet, dessen Besuch Pflicht ist. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten (bzw. der volljährigen Schüler) kann statt des Religionsunterrichts der Ethikunterricht besucht werden. Der Antrag muss spätestens am letzten Unterrichtstag des laufenden Schuljahres mit Wirkung für das folgende Schuljahr gestellt werden und gilt bis auf Widerruf. b) Einige kleinere Religionsgemeinschaften können einen vom Ministerium anerkannten Religionsunterricht erteilen. Die dabei erzielte Note wird in das Zeugnis übernommen. Ersatzweise ist, wie bei den unter a) genannten Schülern, der Besuch des Ethikunterrichts möglich. c) Alle anderen Schüler sind zum Besuch des Ethikunterrichts verpflichtet. Sie können aber nach § 27 BaySchO auf Antrag auch am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht als Pflichtfach teilnehmen, wenn die Religionsgemeinschaft zustimmt. 6. Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten Sämtliche Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden zu Ihrer Einsichtnahme nach Hause mitgegeben. Wir können aber keinen Nachweis darüber verlangen, dass Sie die Arbeiten tatsächlich gesehen haben. Sorgen Sie bitte selbst dafür, dass Ihnen die Arbeiten vorgelegt werden. Stegreifaufgaben können mit nach Hause gegeben werden. Alle Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert zurückzugeben. Andernfalls können die Aufgaben nicht mehr mit nach Hause genommen werden. 7. Änderungen von Adresse, Telefonnummer oder Sorgerecht Sollten Sie umziehen und/oder eine neue Telefonnummer erhalten, teilen Sie dem Sekretariat diese Änderung bitte umgehend mit. Sollten nicht beide Elternteile das Sorgerecht für ihr Kind haben, teilen Sie uns bitte mit, wer Erziehungsberechtigter ist. 8. Kostenfreiheit des Schulweges Grundsätzlich haben Schüler ab Jahrgangsstufe 11 keinen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Zur Vermeidung von Härten können für diese Schüler in folgenden Fällen die Kosten der Beförderung ganz oder teilweise erstattet werden: 1. Eine Erstattung der notwendigen Beförderungskosten ist möglich, soweit die nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von € 420,00 je Schuljahr übersteigen. 2. Eine Erstattung ist ferner möglich, wenn ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergesetz bezieht. 3. Die Erstattung von notwendigen Beförderungskosten für den genannten nicht beförderungs-berechtigten Schülerkreis ist auch dann möglich, wenn ein Unterhaltsleistender oder ein Schüler Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht. Die Erstattung der vom Unterhaltsleistenden oder vom Schüler vorverauslagten Fahrkosten erfolgt auf Antrag über die Schule beim zuständigen Aufgabenträger; für Schüler, die ihren ständigen Aufenthalt im Landkreis München haben, beim Landratsamt München. Der Antrag für das vergangene Schuljahr ist jeweils bis zum 31. Oktober zu stellen. Nach dem 31. Oktober eingehende Anträge können für eine Erstattung nicht mehr berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollen die Erstattungsanträge für ein ganzes Schuljahr gestellt werden, bei Vorliegen von besonderen Härten oder wenn besonders hohe Fahrtkosten vorverauslagt werden müssen, kann selbstverständlich auch eine Erstattung während des Schuljahres erfolgen. Für weitere Auskünfte steht das Landratsamt München – Sachgebiet: Kostenfreiheit des Schulweges – zur Verfügung. 9. Hinweise zur Beratung und finanziellen Förderung Schüler, für die Antrag auf BAföG oder für eine andere Förderungsart gestellt werden soll, wenden sich an das Amt für Ausbildungsförderung ihres jeweiligen Landratsamtes bzw. der Stadt München. 10. Unfälle in der Schule und auf dem Schulweg sind versichert Bitte melden Sie solche Unfälle unbedingt sofort im Sekretariat der Schule und füllen Sie innerhalb von drei Tagen das dort erhältliche Formular der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) aus. Weisen Sie den behandelnden Arzt deutlich darauf hin, dass ein Schulunfall vorliegt. 11. Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte richtet sich nach dem Alter und der Reife der Schüler. Die fortlaufende Anwesenheit eines Lehrers ist aufgrund der erhöhten Selbstständigkeit der Schüler ab Jgst. 5 nicht mehr erforderlich. Allerdings sollen sich die Schüler beaufsichtigt fühlen, wozu in den Pausen mehr als 25 jeden Tag eingesetzte Lehrkräfte beitragen. gez. Achim Lebert Schulleiter