des Artikels - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

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des Artikels - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Recht
Recht
Die Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis – Teil 1
von Rechtsanwalt Marc Sendowski und Rechtsreferendar Alexander Krell, Rechtsanwälte KIESGEN-MILLGRAMM, Leipzig
Mit In-Kraft-Treten des dritten Gesetzes
zur Änderung des Betreuungsrechts1 am
01.09.2009 ist nunmehr die Patientenverfügung gesetzlich geregelt worden. Zuvor
herrschte bei nicht wenigen Ärzten Unklarheit darüber, ob die in einer Patientenverfügung getroffenen Regelungen für die Aufnahme bzw. den Abbruch einer Behandlung
verbindlich waren. Durch die gesetzliche
Regelung der Patientenverfügung soll der
Zustand beendet werden, dass sich diese in
einem mehr oder weniger rechtsfreien Raum
bewegte. Die Gesetzesänderung soll zum
Anlass genommen werden, im vorliegenden
ersten Teil darzulegen, in welcher Situation
eine Patientenverfügung erforderlich ist (I.)
und welche gesetzlichen Voraussetzungen
eine Patientenverfügung hat (II.). In dem in
der nächsten Ausgabe erscheinenden zweiten
Teil sollen dann die formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Patientenverfügung dargestellt werden (III). Zudem wird
die Frage der Abrechnung der ärztlichen
Beratungsleistung bei der Erstellung einer
Patientenverfügung beleuchtet (IV).
I. Keine Behandlung ohne
Einwilligung
Grundsätzlich erfordert jede ärztliche
Untersuchung oder Behandlung sowie jeder
ärztliche Eingriff vorab die Einwilligung
des Patienten in diese Maßnahme. So stellt
beispielsweise eine Injektion juristisch gesehen eine Körperverletzung dar, obwohl
dem Patienten damit objektiv geholfen
wird. Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn
der Patient vorher eingewilligt hat.
Eine Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme setzt in jedem Fall die Einwilligungsfähigkeit des Patienten voraus. Diese
liegt dann vor, wenn der Patient in der Lage
ist, die Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffs zu erfassen und danach
die Entscheidung zu treffen, ob er diesem
ärztlichen Eingriff zustimmt oder nicht. Solange die Einwilligungsfähigkeit beim Patienten vorliegt, ist dies für den behandeln1
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den Mediziner unproblematisch. Schwierig
wird es dann, wenn sich der Patient aufgrund Krankheit, Unfall oder Alter in einem
einwilligungsunfähigen Zustand befindet.
Mit der Regelung der Patientenverfügung
hat der Gesetzgeber jetzt die Möglichkeit
geschaffen, dass Menschen bereits im Zustand der Einwilligungsfähigkeit verbindliche Bestimmungen für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit treffen können.
II. Rechtsverbindliche
Regelung durch die
Patientenverfügung
1. Nach den Regelungen des Betreuungsrechts2 gibt es mehrere Möglichkeiten, als Volljähriger Vorkehrungen
für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit zu treffen3:
Zunächst gibt es die im Gesetz zwar
nicht ausdrücklich geregelte, aber in
§ 1901 c BGB erwähnte und sich aus
allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebende Vorsorgevollmacht. Dabei handelt
es sich um die Erklärung, eine andere
Person für den Fall, dass man seine
Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, zu ermächtigen, diese als
Bevollmächtigter zu erledigen. Die Vollmacht kann mündlich erteilt werden und
gilt für den Bereich der Lebensführung,
für die sie erteilt wurde (z. B. Bankgeschäfte, medizinische Versorgung etc.).
geregelten Patientenverfügung nicht
um eine Vollmacht. Vielmehr bestimmt
der Patient in der Verfügung die Art
und Weise der ärztlichen Behandlung
für den Fall, dass er seinen Willen zu
irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr
äußern kann. Da es zur Durchsetzung
der Patientenverfügung stets der Mitwirkung eines Bevollmächtigten oder
eines Betreuers bedarf, sollte im Rahmen einer Patientenverfügung eine
Vorsorge- und Betreuungsvollmacht
mit erteilt werden.
2. Für den Fall, dass ein Patient seinen
Willen nicht mehr äußern kann, eine
ärztliche Behandlung indiziert ist und
eine Patientenverfügung vorliegt, ist der
in der Patientenverfügung geäußerte
Wille grundsätzlich beachtlich, soweit
nicht etwas gesetzlich Verbotenes (z. B.
aktive Sterbehilfe) verlangt wird.
Der Arzt darf jedoch nicht einfach
dem Text der Patientenverfügung Folge
leisten. Das Gesetz sieht nach § 1901 a
Abs. 1 BGB vor, dass der Betreuer
oder Bevollmächtigte dem Willen des
Patienten Geltung zu verschaffen hat.
Das bedeutet, dass der Betreuer oder
der Bevollmächtigte an Stelle des
Patienten in die Behandlung einwilligen oder die Einwilligung verweigern
muss. Hierbei ist der Betreuer oder Bevollmächtigte an die Festlegungen der
Patientenverfügung gebunden, wenn
sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Daneben gibt es die Betreuungsvollmacht.
Hierbei wird vom Betreuungsgericht ein
Betreuer bestellt. Ein Betreuer soll grundsätzlich erst bestellt werden, wenn es keinen Bevollmächtigten gibt. Der zu betreuende Volljährige kann hierzu eine Person
vorschlagen. Diesem Vorschlag wird das
Gericht in der Regel Folge leisten.
Die gebotenen ärztlichen Maßnahmen
sollen der behandelnde Arzt und der
Betreuer oder Bevollmächtigte nach
§ 1901 b Abs. 1 BGB im Rahmen eines
Gespräches unter Berücksichtigung
des Patientenwillens erörtern.
Anders als bei Betreuungs- und Vorsorgevollmacht handelt es sich bei der
nunmehr in § 1901 a BGB gesetzlich
Falls keine Patientenverfügung vorliegt
oder deren Festlegungen nicht auf
die aktuelle Lebens- und Behandlungs➥
Abgedruckt im Bundesgesetzblatt 2009 I S. 2286 f – www.bundesgesetzblatt.de
§§ 1896 – 1908 i BGB
Dazu ausführlich: Kern „Der betreute Patient“ Ärzteblatt Sachsen 8/2008, S. 410 ff.
KVS-Mitteilungen Heft 11/2009
Recht
situation zutreffen, weil die Verfügung
schon zu alt ist oder gerade die aktuelle
Krankheitssituation vorher nicht bedacht wurde, hat der Betreuer oder
Bevollmächtigte selbst zu entscheiden,
ob er in die Behandlung einwilligt.
Zur Entscheidungsfindung soll er sich
nach § 1901 a Abs. 2 BGB bei verständiger Würdigung des aktuellen Befindens des Betreuten an dessen früheren
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, ethischen oder religiösen Überzeugungen bzw. sonstigen persönlichen Wertvorstellungen orientieren,
um so dessen mutmaßlichen Willen
festzustellen.
3. Bei der Einwilligung bzw. Nicht-Einwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen müssen jedoch zwei verschiedene Situationen unterschieden
werden. Bei einfachen ärztlichen Maßnahmen kann sowohl der Bevollmächtigte als auch ein bestellter Betreuer
die Entscheidung über die (Nicht-)
Durchführung der Maßnahme entscheiden. Wenn der Patient vor dem
Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit
eine Person seines Vertrauens bevollmächtigt hat, Entscheidungen über medizinische (Nicht-)Behandlungen für
ihn zu treffen, ist es nicht erforderlich,
zur Entscheidung einen Betreuer vom
Gericht bestellen zu lassen. Zur Vermeidung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens ist es daher wichtig
dass die Patientenverfügung auch eine
entsprechende Bevollmächtigung enthält.
Anders verhält es sich jedoch bei Behandlungsmaßnahmen, deren Durchführung oder Nichtdurchführung die
begründete Gefahr des Todes oder einer
schweren, länger dauernden Gesundheitsschädigung für den Patienten darstellen. Hier geht das Gesetz zunächst
nach § 1904 Abs. 1 und Abs. 2 BGB davon aus, dass die (Nicht-) Einwilligung
in derartige ärztliche Maßnahmen
grundsätzlich der Genehmigung des
Betreuungsgerichts bedarf. Das Gesetz
sieht jedoch Ausnahmen vor.
verfügung versucht werden sollte, die
Notwendigkeit einer Entscheidung des
Gerichts zu vermeiden. Nicht nur die
Genehmigung einer konkreten Maßnahme ist eine Entscheidung des Betreuungsgerichts, sondern auch bereits
die Bestellung eines Betreuers. Wird
eine bestimmte erforderliche Behandlungsmaßnahme nicht ausdrücklich in
der Patientenverfügung aufgeführt, ist
die Entscheidung des Gerichts zur
Bestellung eines Betreuers oder zur
Genehmigung der Einwilligung oder
Nichteinwilligung in eine bestimmte
ärztliche Maßnahme zwingend erforderlich. Es ist deshalb besonders wichtig, die Patientenverfügung entsprechend ausführlich und konkret zu
formulieren.
Nach § 1904 Abs. 4 BGB bedarf es keiner Genehmigung, wenn zwischen dem
gerichtlich bestellten Betreuer und dem
behandelnden Arzt Einigkeit darüber
besteht, dass die Erteilung oder Nichterteilung der Einwilligung des Betreuers
dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. Besteht also zwischen
Arzt und Betreuer keine Einigkeit, muss
zwingend das Betreuungsgericht entscheiden.
Dies gilt in diesem Umfang jedoch
nur für den gerichtlich bestellten Betreuer. Der Bevollmächtigte kann in
eine schwerwiegende Behandlungsmaßnahme nur dann (nicht) einwilligen, wenn die Vorsorgevollmacht
schriftlich erteilt worden ist und die
jeweilige Behandlungsmaßnahme darin
ausdrücklich genannt worden ist.
Die Herbeiführung einer Entscheidung
des Betreuungsgerichts kostet Zeit, sodass bei der Erstellung der Patienten-
Da es nur schwer möglich ist, alle eventuell auftretenden Situationen im Rahmen der Vorsorgevollmacht vorab zu
erfassen, sollte im Zusammenhang mit
der Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht stets auch ein Betreuer benannt werden. So wird sichergestellt,
dass in der Regel auch der vom Patienten benannte Bevollmächtigte – sofern
erforderlich – vom Gericht zum Betreuer bestellt werden kann.
Im zweiten Teil in den nächsten KVS-Mitteilungen werden Form und Inhalt sowie
Abrechnung der ärztlichen Beratungsleistungen dargestellt.
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Recht
Vorab-Informationen zum „Sächsischen Kindergesundheits- und
Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG)“
In der Beilage zum Oktoberheft der KVSMitteilungen wurde bereits angekündigt,
dass Anfang des kommenden Jahres das
Meldeverfahren des „Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz
(SächsKiSchG)“ in Kraft treten wird.
Welche Ärzte sind eingebunden
und was bedeutet dies?
Angesprochen sind alle sächsischen
Ärzte, welche die Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U8 bei Kindern durch-
Anzeigen
führen, also insbesondere Kinder- und
Hausärzte. Diese Ärzte sind verpflichtet,
die genannten U-Untersuchungen ab dem
11.01.2010 gesondert zu erfassen und bis
„spätestens fünf Werktage nach der
Untersuchung“ der KV Sachsen (KVS)
zu melden. Dies ist mit einer wöchentlichen Meldung, z. B. am Freitag bzw.
letzten Arbeitstag einer Woche, möglich.
Für die Dokumentation der durchgeführten Untersuchung im Rahmen des Gesetzes werden den Ärzten entsprechende
Formulare zur Verfügung gestellt. Diese
werden ausgefüllt und dann gesammelt
per Brief oder bei einzelnen Formularen
auch per Fax an die KVS gesandt. Zu diesem Zweck erhalten die Ärzte adressierte
Briefumschläge. Für den Faxversand
steht eine zentrale Faxnummer zur Verfügung, die auch den Formularen zu entnehmen sein wird. Beides – Formulare
und Umschläge – sowie die Beschreibung
der notwendigen Schritte erhalten die
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Bautzner Straße 131
01099 Dresden
Tel. 0351-806050
Fax 0351-8060599
Niederlassung Leipzig
Braunstraße 16
04347 Leipzig
Tel. 0341-245160
Fax 0341-2451650
KVS-Mitteilungen Heft 11/2009
Recht/Impressum
Ärzte, die den oben genannten Fachgruppen zugeordnet sind, mit einem gesonderten Schreiben im Dezember diesen
Jahres. Damit ist sichergestellt, dass die
betroffenen Ärzte pünktlich zu Beginn
der Erfassung der Untersuchungen mit
den notwendigen Informationen sowie
den entsprechenden Materialien ausgestattet sind. Nachbestellungen sowohl der
Formulare als auch der Briefumschläge
werden über eine noch zu benennende
zentrale Stelle für die Ärzte möglich
sein.
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KVS-Mitteilungen Heft 11/2009
Herausgeber
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN
Anschrift Redaktion und Anzeigenverwaltung
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN
Landesgeschäftsstelle
Redaktion „KVS-Mitteilungen“
Schützenhöhe 12
01099 Dresden
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http://www.kvs-sachsen.de
E-Mail-Adressen der Bezirksgeschäftsstellen:
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(Verantwortl. Anzeigen Klaus Schumann)
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Für die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen ist der Bezugspreis mit der
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Um Ihnen eine möglichst schnelle und
einfach zu handhabende Mitarbeit im
Sinne des Gesetzes zu ermöglichen, ist es
der KVS ein besonderes Anliegen, Ihnen
neben umfassenden Informationen und
Materialien auch die erforderlichen Rahmenbedingungen zu bieten.
Organ der Vertragsärzte des Freistaates Sachsen
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Redaktion
Dr. med. Klaus Heckemann
Vorstandsvorsitzender (V. i. S. d. P.)
Dr. med. Ulrike Schwäblein-Sprafke
Stellvertretende Vorstandsvorsitzende
Dr. agr. Jan Kaminsky
Hauptgeschäftsführer
Dipl.-Ing. oec. Andreas Altmann
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer
Dipl.-Wirtsch. Klaus Schumann
Was erhalten die Ärzte für ihr
Mitwirken bei der Umsetzung des
Gesetzes?
Für jede Dokumentation einer durchgeführten Früherkennungsuntersuchung U4
bis U8 sowie der Übermittlung des entsprechenden Formulars an die KVS steht
jedem Arzt entsprechend der gesetzlichen
Regelung der Betrag von 3,50 Euro zu.
Diesen Betrag erstattet der Freistaat
Sachsen den meldenden Ärzten und wird
durch die KVS an diese ausgezahlt. Für
die Untersuchung von nicht versicherten
Kindern sowie für durch das Gesundheitsamt beauftragte Untersuchungen
außerhalb des Toleranzzeitraumes gemäß
„Kinder-Richtlinien“ wird dem Arzt
durch die KVS ein Betrag von 35,00 Euro
vergütet.
Was sind die Aufgaben der KVS
im Rahmen der Umsetzung des
Gesetzes?
Durch das Gesetz als zuständige Behörde
benannt, hat die KVS den Auftrag erhalten, an der Umsetzung des Gesetzes maßgebend mitzuwirken. Im Wesentlichen
besteht die Aufgabe der KVS darin, die
von den niedergelassenen Ärzten durchgeführten U-Untersuchungen mit sächsischen Melderegisterdaten abzugleichen,
die hierdurch herausgefilterten NichtTeilnehmenden zu prüfen und dann an die
jeweils zuständigen Gesundheitsämter
weiterzuleiten. Des Weiteren übernehmen wir die Abrechung der für die Meldungen zu zahlenden Pauschalen an die
beteiligten Ärzte.
KVS-Mitteilungen
Fiedlerstraße 36
01307 Dresden
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