Gastspielvertrag - The Men in Black

Transcription

Gastspielvertrag - The Men in Black
Gastspielvertrag
zwischen
1. The Men In Black GbR,
vertreten durch:
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und
2. Veranstalter
Herrn / Frau:
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Der Gastspielvertrag umfasst die Bedingungen des nachfolgend aufgeführten
Vertrages und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MIB GbR (AGB), die der
Veranstalter durch seine Unterschrift anerkennt und die Bestandteil dieses Vertrages
sind. Dieser Vertrag hat vier Seiten (incl. AGB).
Folgende Veranstaltung(en) werden vereinbart:
1. ________________________
Datum: ________ , von ____ Uhr bis ____ Uhr.
2. ________________________
Datum: ________ , von ____ Uhr bis ____ Uhr.
3. ________________________
Datum: ________ , von ____ Uhr bis ____ Uhr.
-1Kontakt:
The MenInBlack GbR.
Zechenstr. 60 · 37431 Bad Lauterberg
Internet: http://www.the-men-in-black.de
E-Mail: [email protected]
Steuer-Nr. 29/233/13105
Die Band spielt jeweils pro Veranstaltung für eine vereinbarte Gage in Höhe von
________________ Euro * oder auf Eintritt. *
Der Eintritt wird festgelegt auf einen Höhe von _______ Euro je Eintrittskarte.
*(nicht zutreffendes streichen)
Die vereinbarte Gage bzw. die Einnahmen aus den Eintrittsgelder sind am
Veranstaltungstag netto in bar an die Band auszuzahlen.
Die Auftrittszeit der Band beträgt pro Veranstaltung ca. (
Klassik - Rock & Blues Programm incl. Pausen.
) Stunden mit einem
Sonstige Vereinbarungen oder Zeitfestlegungen
Sämtliche Änderungen oder Streichungen in den AGB zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform
und sind unter diesen Punkt aufzuführen. Sämtliche Änderungen oder Streichungen in den AGB zu
diesem Vertrag die hier nicht schriftlich festgelegt sind, haben keine Gültigkeit. Es gelten in diesen Fall
die aktuellen AGB der MIB GbR, die diesen Vertrag zu Grunde liegen.
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Unterschriften
Unterschrift in Vertretung der Band
Ort
Datum
Unterschrift des Veranstalters / Stempel
Ort
-2-
Kontakt:
The MenInBlack GbR.
Zechenstr. 60 · 37431 Bad Lauterberg
Internet: http://www.the-men-in-black.de
E-Mail: [email protected]
Steuer-Nr. 29/233/13105
Datum
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MIB GbR zum Gastspielvertrag
(Anlage zum Gastspielvertrag)
1. Inhalt
1.1 Gegenstand des Gastspielvertrages sowie der AGB sind die Vorbereitung und Durchführung der/des
Auftritte/s der MIB-GbR (nachfolgend Künstlers bzw. Musiker genannt).
1.2 Die Unterzeichner erkennen mit Ihrer Unterschrift die Vertragsbedingungen und die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der MIB-GbR zum Gastspielvertrag (AGB) an und bestätigen voll geschäftsfähig zu
handeln und unterzeichnungsberechtigt zu sein.
2. Honorar / Gage
2.1 Der Gastspielvertrag gilt als Rechnung.
2.2 Die Gage und die Nebenkosten regelt der Vertrag.
2.3 Die Gage und die Nebenkosten sind mit der Beendigung der Darbietung in bar fällig.
2.4 Der Veranstalter trägt im angemessenen Rahmen die Kosten der Bewirtung (Essen, Trinken, etc.) für die
Musiker, sowie den Technikern und der Road-Crew.
2.5 Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Dies gilt nicht für private geschlossene Gesellschaften.
Der Veranstalter muss jeweils die neuesten GEMA Richtlinien einhalten.
2.6 Eventuell anfallende Steuern führt jeder Musiker für sich selbst an das zuständige Finanzamt ab, Aushilfsmusiker sind eigenverantwortlich für richtige Angaben.
2.7 Übernachtungskosten oder Fahrt / Anreisekosten müssen extra vereinbart sein.
2.8 Der Veranstalter zahlt die vereinbarte Gage auch bei Ausfall wegen Witterungseinflüssen, wenn die Band
bis Eintritt unzumutbarer Bedingungen schon aufgetreten bzw. angereist ist.
2.9 Eine geringfügige Änderung der Besetzung der Musikgruppe hat keine Auswirkung auf die Vertragsvereinbarungen.
2.10 Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht zulässig.
3. Schadenersatz / Haftung
3.1 Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig bzw. sagt der
Veranstalter die Veranstaltung aus diesem Vertrag ab, darf der Künstler vom Vertrag zurücktreten oder einen
Ersatzauftritt verlangen. Der Künstler behält seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der
entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der
Veranstalter seine Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin
kommt. Der Veranstalter hat in diesem Fall die Vertragserfüllung zu beweisen. Die vereinbarte Gage wir in
diesem Fall sofort fällig.
3.2 Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht
befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische
Ereignisse, Naturkatastrophen u.ä.
3.3 Ist der Künstler aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage, den Auftritt durchzuführen, ist der
Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3.4 Erfüllt der Künstler ohne wichtigen Grund seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, wird er schadenersatzpflichtig. Der Veranstalter kann in diesen Fall Ansprüche nach BGB geltend machen.
3.5 Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des Künstlers während der Lagerung
in der/den Spielstätte/n während der Auftritte.
3.6 Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler unzumutbar machen (z.B.
nachhaltige Störungen durch Besucher, technische Störungen), ist der Künstler zum Abbruch der Veranstaltung
berechtigt, behält jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer 3.1.
3.7 Der Veranstalter haftet in vollem Umfang für die gesamte Veranstaltung und trägt das private Risiko. Auch
bei Schuld Dritter beteiligter an der Veranstaltung.
-3Kontakt:
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4. Werbung
4.1 Der Veranstalter sorgt für ausreichende Werbung und verpflichtet sich, die Darbietung mit den ihm zur
Verfügung stehenden (üblichen) Werbeträgern, wie z.B. Presse, Rundfunk, Fernsehen oder sonstigen Publikationen anzukündigen.
5. Bühne / Sicherheit
5.1 Das Equipment und die Musiker benötigen in Räumen festen Boden oder prof. Bühne von ca. 6m x 4m.
Geeignet wäre zusätzlich ein Podest für das Schlagzeug. Kleinzelte oder LKW sind ungeeignet. Bei Open Air
Veranstaltungen muss ein ausreichender Schutz gegen Regen (auch seitlich) der Bühne vorhanden sein. Bei
unzumutbarer Kälte oder anderen Witterungseinflüssen kann die Band die Veranstaltung abbrechen, wenn
Schaden oder Gefahr an Personen oder Equipment offensichtlich wird. Dies gilt auch für Vandalismus. Falls das
Equipment beim Veranstalter verbleibt, hat dieser alle nötigen Sicherheitsvorkehrungen gegen Diebstahl etc.
vorzunehmen.
5.2 Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Stromversorgungen mit 3x16 AmpereSteckdosen nach VDE / CEE einzeln abgesichert, zur Verfügung stehen. Bei größeren Veranstaltungen muss
Kraftstrom vom Energieversorger zur Verfügung stehen. Hier ist in jedem Fall mit dem Techniker der Band eine
Sicherheitsprüfung durchzusprechen.
6. Organisation
6.1 Der Anfahrtsweg zur Bühne oder Saal, sowie die Ladezone für das Transportfahrzeug sind unbedingt frei zu
halten, um Auftrittsverzögerungen zu vermeiden. Die Band muss ausreichend Zeit haben, um die gesamte PAund Lichtanlage und das gesamte Musikequipment am Veranstaltungsort aufzubauen, wenn der reibungslose
Ablauf und der pünktliche Auftritt gewährleistet sein soll. In der Regel bei kompletter PA- und Lichtanlage, sowie
das übrige Musikequipment, drei Stunden vorher.
7. Teilnichtigkeit
7.1 Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt.
Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener
Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
8. Änderungen und Nebenabreden zum Vertrag
8.1 Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
9. Datenschutz
9.1 Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms erhobenen Daten gespeichert werden (§ 26BDSchG).
10. Gerichtsstand
10.1 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gilt, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der gesetzliche
Gerichtsstand.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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