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RECHTSPRECHUNG
Sozialplan
Kein Geld nach Eigenkündigung
Sieht ein Sozialplan vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Ende der
Beschäftigungsmöglichkeiten langfristig ankündigen muss, ist eine Eigenkündigung des
Arbeitnehmers, die ohne eine solche Ankündigung erfolgt, grundsätzlich nicht durch den
Arbeitgeber veranlasst.
Die im Jahre 1991 gegründete Beklagte koordiniert, optimiert und kontrolliert den Aus- und Neubau
von Bundesfernstraßen in den neuen Bundesländern. Wegen absehbaren Auftragsrückgangs und der
prognostizierten Einstellung des Geschäftsbetriebs im Jahre 2010 vereinbarte sie am 21. Mai 2003 mit
dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan. Nach dem Sozialplan vom
21. Mai 2003 besteht kein Abfindungsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt,
ohne dass ihm zuvor die Arbeitgeberin den Zeitpunkt seines voraussichtlichen Ausscheidens mitgeteilt
hat.
Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 29. März 2006 dessen betriebsbedingtes
Ausscheiden zum 31. Dezember 2008 an. Daraufhin bewarb sich der Kläger am 9. Mai 2007 auf eine
Stelle in einem städtischen Straßenbauamt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 teilte ihm die Beklagte mit,
die Ankündigung vom 29. März 2006 sei aufgrund veränderter Planungszeiträume an näher
bezeichneten Projekten gegenstandslos. Zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens hatte der
Kläger noch keinen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Im November 2007 kündigte er sein
Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum 31. Dezember 2007 und verlangte mit Schreiben vom 30. Januar
2008 die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Der Sozialplan sieht nämlich keinen Anspruch für die
Fälle vor, in denen ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm zuvor die
Arbeitgeberin den Zeitpunkt seines voraussichtlichen Ausscheidens mitgeteilt hat.Aus dem
Regelungszweck des Sozialplans ergebe sich, dass die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder zu
mildern sind, die den Mitarbeitern entstehen, die ihren Arbeitsplatz wegen der Betriebsänderung
verlieren. Das entspricht der in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschriebenen Funktion eines Sozialplans.
Der Zweck der Sozialplanleistungen fordert deshalb bei Eigenkündigungen eine einschränkende
Auslegung dahin, dass ein Abfindungsanspruch nur dann besteht, wenn dem Arbeitnehmer zuvor der
geplante Beendigungstermin mitgeteilt wurde. Nur dann kann der Arbeitnehmer berechtigterweise
davon ausgehen, er komme mit seiner Eigenkündigung der andernfalls von der Arbeitgeberin
auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung zuvor.
Die Beklagte hatte dem Kläger zwar mit Schreiben vom 29. März 2006 dessen betriebsbedingtes
Ausscheiden angekündigt. Hierbei handelt es sich nicht um eine auf die unmittelbare Herbeiführung
einer Rechtsfolge gerichtete Willenserklärung, sondern um eine bloß informatorische Wissenserklärung.
Die Beklagte hat den Kläger über den Stand der Aufgabenerfüllung informiert. Das Schreiben trägt
dementsprechend die Überschrift „Information gemäß § 8 Abs. 2 des Sozialplanes“. Die Beklagte war
deshalb nicht nach § 130 Abs. 1 BGB an ihre Erklärung vom 29. März 2006 gebunden und konnte
später nach einer Veränderung der Planungsdaten hiervon abrücken.
Deshalb ist der Kläger so zu stellen, als habe er gekündigt, ohne dass ihm zuvor ein
Beendigungszeitpunkt für sein Arbeitsverhältnis mitgeteilt worden ist. Daraus resultiert, dass er keine
Abfindung verlangen kann.
Quelle:
http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2011/11/28/... 30.11.2011
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BAG, Urteil vom 15.03.2011
Aktenzeichen: 1 AZR 808/09
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