deutsch - Auswärtiges Amt Berlin

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deutsch - Auswärtiges Amt Berlin
Stand: Dezember 2016
MERKBLATT ZUR
ÜBERPRÜFUNG NIGERIANISCHER URKUNDEN IM WEGE DER AMTSHILFE
Die Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Nigeria musste im Mai 2000 eingestellt werden. Grund hierzu
war die fehlende Urkundensicherheit in Nigeria. An Stelle der Legalisation ist die Möglichkeit der Überprüfung
nigerianischer Urkunden in Amts- bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte getreten, welche den
inländischen Stellen als Entscheidungshilfe dienen soll. Von Privatpersonen kann eine Urkundenüberprüfung
hingegen nicht veranlasst werden.
Aufgrund der Vielzahl der Urkundenüberprüfungen und der Gegebenheiten vor Ort können die
Urkundenüberprüfungen nur mit Hilfe von Kooperationsanwälten durchgeführt werden, deren jeweiliges
Ermittlungsergebnis von den Konsularbeamten in einer Stellungnahme bewertet und der ersuchenden Behörde
übermittelt wird. Die Urkundenüberprüfungen werden für ganz Nigeria durch das Generalkonsulat Lagos
durchgeführt.
Die fehlende Urkundensicherheit in Nigeria führt dazu, dass die Urkundenüberprüfung grundsätzlich im Rahmen
einer sog. Globalüberprüfung zu erfolgen hat. Durch die Überprüfung einzelner Urkunden könnten hingegen
keine Aussagen zur inhaltlichen Richtigkeit der Urkunden getroffen werden.
VORZULEGENDE UNTERLAGEN
o zwei komplett ausgefüllte Fragebögen pro zu überprüfender Person
Wichtig: Füllen Sie den folgenden Fragebogen komplett aus, d.h. kennzeichnen Sie bitte eindeutig, falls ein
bestimmtes Feld nicht zutreffen sollte.
http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1651510/Daten/7202674/Merkblatt_Nigeria_Fragebogen.pdf
o zwei aktuelle Passbilder
o zwei Kopien des Passes der zu überprüfenden Person (der Originalpass ist nicht vorzulegen)
o Geburtsärztliche Bescheinigung des Krankenhauses/Bescheinigungen von Hebammen
o Taufschein
o Geburtsnachweis (eine allgemeine schematische Übersicht befindet sich im Anhang dieses Merkblatts)
o Eidesstattliche Erklärung zum Familienstand („Affidavit of Bachelorhood/Spinsterhood“)
(eine allgemeine schematische Übersicht befindet sich im Anhang dieses Merkblatts)
o Alle Heiratsurkunden und Scheidungsurteile („Decree Nisi“/„Decree Absolute“)
o Schulzeugnisse der Primary School und Secondary School
o ggf. Sterbeurkunden der Eltern (sofern vorhanden)
o Eine Wegskizze/-beschreibung zu Anschriften von Familienangehörigen und Referenzpersonen, sofern keine
detaillierte Anschrift vorliegen sollte.
Alle Urkunden sind im Original und mit einer Kopie vorzulegen. Übersetzungen sind indes nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können. Die Kosten für die
Urkundenüberprüfung betragen derzeit EUR 650,- pro zu überprüfender volljähriger Person zzgl. ca. EUR
15,- Porto (bei Nachüberprüfungen derzeit bis zu EUR 400,- zzgl. ca. EUR 15,-).
Hierzu benötigt das Generalkonsulat eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung der ersuchenden Behörde.
Das Generalkonsulat bestätigt den Erhalt des
Amtshilfeersuchens und die Einleitung der
Urkundenüberprüfung per E-Mail. Bitte beachten Sie,
dass i.d.R. nach ca. vier Monaten ab Einleitung der
Urkundenüberprüfung mit dem Versand der Stellungnahme
an die ersuchende Behörde gerechnet werden kann.
Nutzung des amtlichen Kurierweges für
Behörden:
Auswärtiges Amt
Generalkonsulat Lagos
Kurstr. 36
10117 Berlin
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die
Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen
werden.
Stand: Dezember 2016
Explizite Kostenübernahmeerklärung
Hiermit wird erklärt, dass die Kosten für die Urkundenüberprüfung der nigerianischen
Urkunden von
___________________________________________________________________________
(Name der Urkundeninhaberin bzw. des Urkundeninhabers / Namen der Urkundeninhaber)
von ________________________________________________________________________
(Name der Behörde)
übernommen werden.
____________________________
______________________________________
Ort, Datum
Stempel der Behörde in Deutschland und Unterschrift der
zuständigen Sachbearbeiterin bzw. des zuständigen
Sachbearbeiters
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der
Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann
keine Gewähr übernommen werden.
Stand: Dezember 2016
Schematische Übersicht zum nigerianischen Recht – Geburtsnachweise
Geburt des
Urkundeninhabers
vor 15.12.1992
nach dem 14.12.1992
Geburt wurde innerhalb
der Jahresfrist ab Geburt
beim zuständigen Local
Government registriert
Geburt wurde nicht
innerhalb der Jahresfrist
ab Geburt beim
zuständigen Local
Government registriert
Urkundeninhaber ist bei
Geburtsregistrierung
minderjährig
Geburtsregistrierung vor
Juni 2016 und
Urkundeninhaber war zu
diesem Zeitpunkt
volljährig
Geburtsregistrierung
nach Juni 2016 und
Urkundeninhaber war zu
diesem Zeitpunkt
volljährig
Geburtsurkunde des
Local Governments
eidesstattliche
Erklärung zum Alter
("Declaration of Age")
"Certificate of Birth"
der National
Population Commission
"Certificate of Birth"
der National
Population Commission
eidesstattliche
Erklärung zum Alter
("Declaration of Age")
Hinweis: Die sog. "Attestation of Birth" stellt allein genommen keinen wirksamen Geburtsnachweis nach nigerianischem Recht dar.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen
zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Stand: Dezember 2016
Schematische Übersicht zum nigerianischen Recht – eidesstattliche Erklärungen
Relevante eideststattliche
Erklärungen in Nigeria
eidesstattliche Erklärung zum
Alter (= möglicher
Geburtsnachweis)
(nachfolgende Optionen können
auch zusammen zutreffen)
eidesstattliche Erklärung zum
Familienstand
(=Ledigkeitsnachweis)
bei bereits geschlossener Ehe:
Angabe des jetzigen und
vorherigen Familienstands
die erklärende Person ist der
Urkundssprache nicht mächtig
bzw. lese- und schreibunkundig
die erklärende Person ist nur
geringfügig älter als der
Urkundeninhaber (i.d.R. bei
Bruder/Schwester)
die erklärende Person ist der
Urkundssprache nicht mächtig
bzw. lese- und schreibunkundig
Anbringung des sog. "Illiterate
Jurat" notwendig (=erklärende
Person zeichnet mit
Daumenabdruck und
Dolmetscher bringt einen von
ihm unterschriebenen
Übersetzungsvermerk an)
Angabe der sog. Quelle des
Wissens ("source of knowledge")
notwendig ( z.B. "I was reliably
informed by XXX (z.B.
Eltern/Mutter/Vater) that XXX
was born on XXX in XXX")
Anbringung des sog. "Illiterate
Jurat" notwendig (=erklärende
Person zeichnet mit
Daumenabdruck und
Dolmetscher bringt einen von
ihm unterschriebenen
Übersetzungsvermerk an)
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen
zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

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