deutsch - Auswärtiges Amt Berlin
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Stand: Dezember 2016 MERKBLATT ZUR ÜBERPRÜFUNG NIGERIANISCHER URKUNDEN IM WEGE DER AMTSHILFE Die Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Nigeria musste im Mai 2000 eingestellt werden. Grund hierzu war die fehlende Urkundensicherheit in Nigeria. An Stelle der Legalisation ist die Möglichkeit der Überprüfung nigerianischer Urkunden in Amts- bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte getreten, welche den inländischen Stellen als Entscheidungshilfe dienen soll. Von Privatpersonen kann eine Urkundenüberprüfung hingegen nicht veranlasst werden. Aufgrund der Vielzahl der Urkundenüberprüfungen und der Gegebenheiten vor Ort können die Urkundenüberprüfungen nur mit Hilfe von Kooperationsanwälten durchgeführt werden, deren jeweiliges Ermittlungsergebnis von den Konsularbeamten in einer Stellungnahme bewertet und der ersuchenden Behörde übermittelt wird. Die Urkundenüberprüfungen werden für ganz Nigeria durch das Generalkonsulat Lagos durchgeführt. Die fehlende Urkundensicherheit in Nigeria führt dazu, dass die Urkundenüberprüfung grundsätzlich im Rahmen einer sog. Globalüberprüfung zu erfolgen hat. Durch die Überprüfung einzelner Urkunden könnten hingegen keine Aussagen zur inhaltlichen Richtigkeit der Urkunden getroffen werden. VORZULEGENDE UNTERLAGEN o zwei komplett ausgefüllte Fragebögen pro zu überprüfender Person Wichtig: Füllen Sie den folgenden Fragebogen komplett aus, d.h. kennzeichnen Sie bitte eindeutig, falls ein bestimmtes Feld nicht zutreffen sollte. http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1651510/Daten/7202674/Merkblatt_Nigeria_Fragebogen.pdf o zwei aktuelle Passbilder o zwei Kopien des Passes der zu überprüfenden Person (der Originalpass ist nicht vorzulegen) o Geburtsärztliche Bescheinigung des Krankenhauses/Bescheinigungen von Hebammen o Taufschein o Geburtsnachweis (eine allgemeine schematische Übersicht befindet sich im Anhang dieses Merkblatts) o Eidesstattliche Erklärung zum Familienstand („Affidavit of Bachelorhood/Spinsterhood“) (eine allgemeine schematische Übersicht befindet sich im Anhang dieses Merkblatts) o Alle Heiratsurkunden und Scheidungsurteile („Decree Nisi“/„Decree Absolute“) o Schulzeugnisse der Primary School und Secondary School o ggf. Sterbeurkunden der Eltern (sofern vorhanden) o Eine Wegskizze/-beschreibung zu Anschriften von Familienangehörigen und Referenzpersonen, sofern keine detaillierte Anschrift vorliegen sollte. Alle Urkunden sind im Original und mit einer Kopie vorzulegen. Übersetzungen sind indes nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können. Die Kosten für die Urkundenüberprüfung betragen derzeit EUR 650,- pro zu überprüfender volljähriger Person zzgl. ca. EUR 15,- Porto (bei Nachüberprüfungen derzeit bis zu EUR 400,- zzgl. ca. EUR 15,-). Hierzu benötigt das Generalkonsulat eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung der ersuchenden Behörde. Das Generalkonsulat bestätigt den Erhalt des Amtshilfeersuchens und die Einleitung der Urkundenüberprüfung per E-Mail. Bitte beachten Sie, dass i.d.R. nach ca. vier Monaten ab Einleitung der Urkundenüberprüfung mit dem Versand der Stellungnahme an die ersuchende Behörde gerechnet werden kann. Nutzung des amtlichen Kurierweges für Behörden: Auswärtiges Amt Generalkonsulat Lagos Kurstr. 36 10117 Berlin Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Stand: Dezember 2016 Explizite Kostenübernahmeerklärung Hiermit wird erklärt, dass die Kosten für die Urkundenüberprüfung der nigerianischen Urkunden von ___________________________________________________________________________ (Name der Urkundeninhaberin bzw. des Urkundeninhabers / Namen der Urkundeninhaber) von ________________________________________________________________________ (Name der Behörde) übernommen werden. ____________________________ ______________________________________ Ort, Datum Stempel der Behörde in Deutschland und Unterschrift der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. des zuständigen Sachbearbeiters Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Stand: Dezember 2016 Schematische Übersicht zum nigerianischen Recht – Geburtsnachweise Geburt des Urkundeninhabers vor 15.12.1992 nach dem 14.12.1992 Geburt wurde innerhalb der Jahresfrist ab Geburt beim zuständigen Local Government registriert Geburt wurde nicht innerhalb der Jahresfrist ab Geburt beim zuständigen Local Government registriert Urkundeninhaber ist bei Geburtsregistrierung minderjährig Geburtsregistrierung vor Juni 2016 und Urkundeninhaber war zu diesem Zeitpunkt volljährig Geburtsregistrierung nach Juni 2016 und Urkundeninhaber war zu diesem Zeitpunkt volljährig Geburtsurkunde des Local Governments eidesstattliche Erklärung zum Alter ("Declaration of Age") "Certificate of Birth" der National Population Commission "Certificate of Birth" der National Population Commission eidesstattliche Erklärung zum Alter ("Declaration of Age") Hinweis: Die sog. "Attestation of Birth" stellt allein genommen keinen wirksamen Geburtsnachweis nach nigerianischem Recht dar. Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Stand: Dezember 2016 Schematische Übersicht zum nigerianischen Recht – eidesstattliche Erklärungen Relevante eideststattliche Erklärungen in Nigeria eidesstattliche Erklärung zum Alter (= möglicher Geburtsnachweis) (nachfolgende Optionen können auch zusammen zutreffen) eidesstattliche Erklärung zum Familienstand (=Ledigkeitsnachweis) bei bereits geschlossener Ehe: Angabe des jetzigen und vorherigen Familienstands die erklärende Person ist der Urkundssprache nicht mächtig bzw. lese- und schreibunkundig die erklärende Person ist nur geringfügig älter als der Urkundeninhaber (i.d.R. bei Bruder/Schwester) die erklärende Person ist der Urkundssprache nicht mächtig bzw. lese- und schreibunkundig Anbringung des sog. "Illiterate Jurat" notwendig (=erklärende Person zeichnet mit Daumenabdruck und Dolmetscher bringt einen von ihm unterschriebenen Übersetzungsvermerk an) Angabe der sog. Quelle des Wissens ("source of knowledge") notwendig ( z.B. "I was reliably informed by XXX (z.B. Eltern/Mutter/Vater) that XXX was born on XXX in XXX") Anbringung des sog. "Illiterate Jurat" notwendig (=erklärende Person zeichnet mit Daumenabdruck und Dolmetscher bringt einen von ihm unterschriebenen Übersetzungsvermerk an) Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.