WÄRMELIEFERUNGSVERTRAG

Transcription

WÄRMELIEFERUNGSVERTRAG
WÄRMELIEFERUNGSVERTRAG
abgeschlossen zwischen
Name:
Wohnadresse:
Malbuner Liegenschaft:
(nachfolgend „Kunde“)
und
Heizwerk Malbun AG, Malbunstrasse 64, 9497 Triesenberg
(nachfolgend „HW Malbun AG“)
1
1.1
Vertragsgegenstand und Vertragseintritt
Die HW Malbun AG betreibt eine Nahwärme-Heizanlage zur Versorgung mit Wärme (nachfolgend „Heizwerk“) genannt.
1.2
Gegenstand des Vertrages ist die Errichtung und der Betrieb einer Wärmeübergabestation in der
im Eigentum des Kunden stehenden Malbuner Liegenschaft sowie die Lieferung von Wärme für
Raumheizung und Warmwasser nach Massgabe der Bestimmungen dieses Vertrages.
2
2.1
Bedingung, Vertragsdauer, Kündigung
Dieser Vertrag wird für einen Zeitraum von 15 Jahren ab der erstmaligen Wärmelieferung durch
die HW Malbun AG an den Kunden abgeschlossen. Die Abschreibedauer der Investitionskosten
des Heizwerkes betragen im Durchschnitt über 15 Jahre. Sollte der Kunde, aus welchen Gründen
auch immer, die festgelegte jährliche Wärmeabnahme nicht für mindestens 15 Jahre beziehen,
so ist der Restwert, insbesondere für Wärmeübergabestationen, Installationen und Zuleitung, aus
den nicht abgeschriebenen Kosten der HW Malbun AG zu ersetzen.
1/10
2.2
Der Kunde oder die HW Malbun AG können nach Ablauf dieser 15 Jahre unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten auf Ende Juni kündigen; erstmals auf Ende des auf den Ablauf dieser
15 Jahre folgenden Junis.
2.3
Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor:
a. bei wiederholter und fortgesetzter Verletzung des Vertrages durch den Kunden;
b. bei dauernder Einstellung des Heizwerkbetriebes aufgrund behördlicher Verfügung, sofern
diese ihre Ursache nicht in von der HW Malbun AG zu vertretenden Umständen hat;
c. im Falle höherer Gewalt, wenn sie zu dauerhaftem Untergang des Heizwerkes oder des mit
Wärme zu versorgenden Objektes führt; und
d. bei gröblicher Verletzung der der HW Malbun AG obliegenden Pflicht zur Lieferung von
Wärme oder Ersatzwärme.
2.4
Für den Fall der Auflösung dieses Vertrages wegen höherer Gewalt stehen dem anderen Vertragspartner keine Ersatzansprüche zu.
3
3.1
Wärmepreis
Der Kunde zahlt der HW Malbun AG für die gelieferte und verbrauchte Wärmemenge einen
Wärmepreis. Zum Wärmepreis wird die gesetzliche Mehrwertsteuer (MWSt.) in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet.
Wärmepreis (exkl. MWSt.):
0 kWh
bis
50'000 kWh
CHF 0.14 / kWh
50'001 kWh
bis
100'000 kWh
CHF 0.135 / kWh
100'001 kWh
bis
150'000 kWh
CHF 0.13 / kWh
> 150'000 kWh
3.2
CHF 0.125 / kWh
Werden nach Vertragsschluss Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben oder Zuschläge eingeführt oder geändert, die sich auf den Wärmepreis auswirken, ist die HW Malbun AG berechtigt,
den Wärmepreis entsprechend anzupassen oder dem Kunden Steuern und Abgaben unmittelbar
zu berechnen.
3.3
Der Wärmepreis ändert sich gemäss Pkt. 4 dieses Vertrages und ist dem jeweils gültigen Tarifblatt zu entnehmen. Die ausgewiesenen Wärmepreise sind Mindestpreise.
2/10
3.4
Der Wärmepreis gilt bei einer jährlichen Abnahmemenge von kWh / Jahr Nutzwärme bzw. bei der
durchschnittlichen Absatzmenge der letzten beiden Jahre. Kommt es durch Umbauten oder
durch wesentliche Änderungen des Nutzungsgrades zu Abweichungen von über 20% dieser Bezugsmenge, ist die HW Malbun AG berechtigt, allfällige Umbaumassnahmen, z.B. Wärmeübergabestationen, auf Kosten des Kunden durchzuführen.
3.5
Aufgrund der in Pkt. 3.1 erwähnten Tarifstufen für den Wärmpreis kann es vorkommen, dass ein
Kunde für seinen effektiven Wärmverbrauch mehr bezahlen müsste, als bei einem Mehrverbrauch, bei dem der gesamte Wärmverbrauch auf Basis der nächsten (günstigeren) Tarifstufe
berechnet würde.
Bsp.
Wärmeverbrauch von 98'000 kWh à CHF 0.135 = CHF 13'230
Wärmeverbrauch 100'001 kWh à CHF 0.13 = CHF 13'000.15
In einem solchen Fall wird von der HW Malbun AG lediglich der Mindestwärmeverbrauch der
nächsten Tarifstufe zum Wärmepreis dieser Tarifstufe berechnet. Im erwähnten Beispiel also
100'001 kWh à CHF 0.13 = CHF 13'000.15.
4
4.1
Wertsicherung
Die ausgewiesenen Wärmepreise sind wertgesichert durch den Holzschnitzindex von Holzenergie Schweiz (www.holzenergie.ch). Ausgangszahl ist der Monat der Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Kunden. Dieser Index setzt sich aus folgenden Teilindices des schweizerischen
Bundesamtes für Statistik mit folgenden Gewichtungen zusammen:
4.2
50%
Energieholz
10%
Mineralölprodukte
10%
Landwirtschaftliche Maschinen und Traktoren
10%
Güterverkehr Strasse
20%
Landesindex für Konsumentepreise
Die Indexanpassung erfolgt derzeit dreimal jährlich. Die Anpassung des Wärmepreises erfolgt
automatisch durch die Heizwerk Malbun AG und wird bei der auf die Indexanpassung folgenden
Rechnungsstellung berücksichtigt.
3/10
5
5.1
Abrechnung und Bezahlung
Grundlage der Abrechnung für den Wärmepreis ist das Ergebnis der Wärmezählung. Der Wärmezähler wird vom HW Malbun AG zumindest einmal jährlich abgelesen.
5.2
Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich und umfasst die abgelaufene Heizperiode vom 1.
Juni des Vorjahres bis zum 31. Mai des laufenden Jahres (Jahresrechnung).
5.3
Die HW Malbun AG ist berechtigt, in dem der Jahresrechnung vorausgehenden Zeitraum Quartalsteilrechnungen zu stellen. Die Höhe pro Quartal zu leistenden Teilzahlungen orientiert sich im
ersten Lieferjahr an den von den Vertragspartnern gemeinsam erstellten Schätzungen des zukünftigen Wärmebedarfs und in den darauf folgenden Jahren an der Wärmeabnahme des jeweiligen Vorjahres unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Wärmepreise.
5.4
Die Verteilung der Teilzahlungen erfolgt nach folgendem Schlüssel: In den Wintermonaten (Dez.
bis inkl. Mai) werden monatlich 13.33 % d.h. 80 % der Gesamtbetrages und in den Sommermonaten (Juni bis inkl. November) monatlich 3.33 % das sind 20 % des Gesamtbetrages à conto in
Rechnung gestellt.
5.5
Die Rechnungen sind jeweils innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist ein Verzugszins von 5% geschuldet.
5.6
Ergibt die Jahresrechnung unter Berücksichtigung der Teilzahlungen des Kunden ein Saldo zugunsten des Kunden, wird dieser binnen 30 Tagen zurückbezahlt.
6
6.1
Anschlusskostenbeitrag
Der Anschlusskostenbeitrag setzt sich zusammen aus einer einmaligen Anschlussgebühr, einem
einmaligen Zuleitungskostenbeitrag und einem allgemeinen Baukostenbeitrag:
a. Einmalige Anschlussgebühr:
Mit der einmaligen Anschlussgebühr ist die Lieferung der Wärmeübergabestation samt Eichung, Regelung und Anschluss an das Fernwärmenetz (Vorlauf – Rücklauf) abgedeckt.
4/10
Die einmalige Anschlussgebühr setzt sich aus einem Grundpreis und einem Leistungspreis
zusammen.
Grundpreis:
CHF 8'000.00 / Anschluss
Leistungspreis:
Staffeltarif je nach Verrechnungsanschlussleistung
0 kWh
bis
50'000 kWh
CHF 70 / kW
50'001 kWh
bis
100'000 kWh
CHF 60 / kW
100'001 kWh
bis
150'000 kWh
CHF 50 / kW
> 150'000 kWh
CHF 40 / kW
b. Einmaliger Zuleitungskostenbeitrag:
Ist absehbar, dass beim Bau der Zuleitung besondere Kosten auftreten oder treten solche
Kosten beim Bau auf, ist ein individuell zu vereinbarender Zuleitungskostenbeitrag zu entrichten.
Zum Anschlusskostenbeitrag wird die gesetzliche Mehrwertsteuer (WMST) in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet.
7
7.1
Fernwärmeanschluss und Wärmeübergabestation
Der Anschluss der Kundenanlage an das Fernwärmenetz der HW Malbun AG erfolgt über die
Wärmeübergabestation. Diese umfasst die Zu- und Ableitungsanlage des Wärmeträgers, technische Mess- und Regeleinrichtungen, insbesondere den Wärmezähler und den Wärmetauscher.
7.2
Die für die Errichtung und den Betrieb der Wärmeübergabestation erforderlichen Räumlichkeiten
(Hausanschlussraum) werden der HW Malbun AG für die Dauer des Vertrages unentgeltlich zur
Verfügung gestellt. Der Kunde hat in diesem Raum auf eigene Kosten für die für den ordnungsgemässen Betrieb der Anlage erforderliche Belüftung, Stromversorgung, Entwässerung und
Schutz vor Frostschäden zu sorgen.
7.3
Der Kunde hat die Wärmeübergabestation vor Beschädigungen zu schützen und jeden Schaden,
insbesondere jedes Undichtwerden, der HW Malbun AG unverzüglich zu melden.
5/10
7.4
Der HW Malbun AG ist der Zugang zur Wärmeübergabestation bei Gefahr in Verzug jederzeit
gestattet, ansonsten nur nach Terminvereinbarung mit dem Kunden.
7.5
Die Kosten für Beschaffung, Installation, Wartung und Instandhaltung der Wärmeübergabestation
sowie eine allenfalls später notwendige Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Wärmeübergabestation trägt die HW Malbun AG, sofern eine Reparatur bzw. Wiederbeschaffung nicht durch
eine Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung des Kunden verursacht wurde.
7.6
Sämtliche Leitungen sowie die zum Betrieb der Leitungen benötigten Apparate, insbesondere die
Wärmeübergabestation, stehen im Eigentum der HW Malbun AG. Das Eigentum der HW Malbun
AG endet an den Flanschen der Vor- und Rücklaufleitung der Anschlussstutzen der Wärmeübergabestation für die Versorgung der Kundenanlage.
7.7
Die HW Malbun AG ist berechtigt und auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach einer eventuellen Auflösung des Wärmelieferungsvertrages die Übergabestation der HW Malbun AG unentgeltlich zu entfernen.
7.8
Der Kunde verpflichtet sich, die Verlegung, den Betrieb und die Instandhaltung der Leitungen
samt Zubehör, die zur Wärmeversorgung der Malbuner Liegenschaft des Kunden dienen, unentgeltlich zu dulden. Er nimmt zur Kenntnis, dass das Überfahren der Rohrleitungen mit schweren
Fahrzeugen an dafür nicht geeigneten Stellen zu einer Beschädigung der Rohrleitungen führen
kann und verpflichtet sich, durch geeignete Massnahmen derartige Beschädigungen zu verhindern.
7.9
Die HW Malbun AG ist verpflichtet, nach Grabungsarbeiten die ursprüngliche Geländeform und –
besondere Gartenanlagen vorbehalten - Oberflächenbeschaffenheit unentgeltlich wieder herzustellen. Bei besonderen Gartenanlagen ist die HW Malbun AG lediglich verpflichtet, die Geländeform wieder herzustellen. Die Wiederherstellung der besonderen Gartenanalge erfolgt auf Kosten
des Kunden.
7.10 Bei Kündigung des Vertrages ist die HW Malbun AG nicht verpflichtet, die unterirdischen Wärmezu- und -ableitungsrohre zu entfernen.
7.11 Der Kunde räumt im Bedarfsfall der HW Malbun AG das Recht ein, gegen Ersatz des dadurch
entstandenen Schadens sein Grundstück unentgeltlich für die Verlegung, den Betrieb und die Instandhaltung der zur Wärmeversorgung erforderlichen Leitungen zu verwenden, auch wenn
dadurch Objekte Dritter versorgt werden. Die hierzu notwendige Festlegung der Trassenführung
wird mit dem jeweiligen Eigentümer einvernehmlich bestimmt und muss insbesondere, die Errich6/10
tungs- und Betreibungskosten betreffend, für die HW Malbun AG zumutbar sein. Massgabe für
die Zumutbarkeit sind die Standards die sich aus dem restlichen Nahwärmenetz errechnen.
7.12 Falls die Leitungsanlage den zulässigen Gebrauch des Grundstückes des Kunden behindert, so
hat die HW Malbun AG binnen sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung des Kunden die
Leitungsanlage entsprechend zu beseitigen, abzuändern oder abzusichern, um einen solchen
Gebrauch in zweckmässiger Weise zu ermöglichen.
8
8.1
Wärmeverteilungsanlagen des Kunden
Die hinter der Eigentumsgrenze im Sinne von Pkt. 7.6 des Vertrages beginnenden Wärmeverteilungsanlagen des Kunden sind durch diesen auf eigene Kosten unter Einhaltung der gesetzlichen
oder behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, instand zuhalten und gegebenenfalls zu erneuern.
8.2
Die Wärmeverteilungsanlagen sind vom Kunden so zu betreiben, dass störende Rückwirkungen
auf die Wärmeübergabestation des HW Malbun AG ausgeschlossen sind.
8.3
Die Wärmeverteilungsanlage ist für einen Nenndruck von 3 bar und eine maximale Vorlauftemperatur von ca. 80°C (Neuanlagen max. 70°C) auszulegen. Die Rücklauftemperatur ist auf höchstens 45°C (Neuanlagen max. 40 °C) zu begrenzen. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten
schriftlichen Vereinbarung. Die HW Malbun AG behält sich vor, weitere technische Richtlinien für
den Kunden verbindliche festzulegen.
9
Lieferpflicht der HW Malbun AG
9.1
Die Lieferung von Wärme durch die HW Malbun AG erfolgt während der Dauer dieses Vertrages.
9.2
Im Verteilnetz der Heizwerk Malbun AG wird als Wärmeträger Wasser verwendet. Die Vorlauftemperatur des Wärmeträgers im Netz des Bevola wird max. bei 110°C liegen. Bei der Einstellung der Temperaturen des Wärmeträgers wird davon ausgegangen, dass die sekundärseitigen
Wärmeverteilungsanlagen des Kunden im Hinblick auf obige Vorlauftemperatur richtig bemessen
und sachgerecht ausgeführt sind und einwandfrei funktionieren.
7/10
10 Unterbrechung der Wärmeversorgung
10.1 Sollte die HW Malbun AG durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die mit
zumutbaren Mitteln nicht abgewendet werden können, in der Erzeugung, der Fortleitung oder der
Abgabe von Wärme ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht die Lieferpflicht der HW Malbun
AG, bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind. Die HW Malbun AG ist
verpflichtet, die Wärmelieferung schnellstmöglich wieder aufzunehmen.
10.2 Die HW Malbun AG darf die Versorgung mit Wärme zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten
vorübergehend unterbrechen. Die HW Malbun AG wird beabsichtigte Unterbrechungen der Versorgung rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt geben, es sei denn, dass Gefahr in Verzug ist.
10.3 Die HW Malbun AG ist berechtigt, die Wärmelieferung bei Gefahr in Verzug sofort einzustellen
und wenn der Kunde wesentliche Bestimmungen des Vertrages trotz Mahnung und Verstreichens einer 14-tägigen Nachfrist nicht einhält, insbesondere, wenn er
a. fällige Rechnungen der HW Malbun AG nicht bezahlt;
b. Wärme vertragswidrig entnimmt, ableitet oder verwendet;
c. mit der Wärmeversorgung zusammenhängende Einrichtungen ohne schriftliche Zustimmung
der HW Malbun AG verändert;
d. der HW Malbun AG oder anderen Kunden gehörende Einrichtungen beschädigt, entfernt oder
in ihrer Funktion beeinträchtigt oder gefährdet, wozu auch eine allfällige Verletzung oder Entfernung von Plomben gehört (ein solches Verhalten könnte auch strafrechtliche Folgen nach
sich ziehen);
e. eine von HW Malbun AG zur Beseitigung eines vertragswidrigen Zustandes geforderte Änderung der Kundenanlage nicht ausführt;
f. der HW Malbun AG den Zutritt zur Wärmeversorgungsanlage verweigert; oder
g. Wasser aus dem Fernwärmenetz der HW Malbun AG ohne Bewilligung entnimmt.
10.4 Eine gemäss Pkt. 10.3. unterbrochene Wärmelieferung wird erst nach vollständiger Beseitigung
des Einstellungsgrundes und nach Bezahlung der der Heizwerk Malbun AG daraus entstandenen
Kosten wieder aufgenommen.
11 Abnahmepflicht des Kunden
11.1 Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Wärmebedarf für Heizwasser und Warmwasserbereitung ausschließlich aus den Wärmelieferungen des HW Malbun AG zu decken. Der Betrieb
8/10
zusätzlicher Anlagen, die auf Dauer zu einer wesentlichen Verminderung des ursprünglich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Wärmebezuges vom HW Malbun AG (z.B. Ölheizung,
etc) führen, bedarf der schriftlichen Zustimmung der HW Malbun AG. Ausgenommen hiervon sind
die Verminderung des Wärmebezuges durch Wärmerückgewinnungsanlagen, Solaranlagen, Kachelöfen, oder ähnlichem. Als wesentliche Verminderung des vereinbarten Wärmebezuges gilt
auch, wenn die für die Gebäudeart typischen Volllaststunden um 20% unterschritten werden.
11.2 Der Kunde verpflichtet allfällig andere oder zusätzliche Nutzer der Abnahmestellen in seinem(n)
Gebäude(n), ihren Wärmebedarf ausschliesslich durch Bezug der Wärmelieferungen aufgrund
dieses Vertrages zu decken.
11.3 Der Kunde stellt der HW Malbun AG die zur Ermittlung des Wärmebedarfs erforderlichen Daten
zur Verfügung. Auf der Grundlage dieser Daten wird von der HW Malbun AG die Wärme bereitgestellt
12 Verbrauchserfassung, Wärmemessung
12.1 Die von der HW Malbun AG gelieferte Wärmemenge wird von einem Wärmezähler gemessen.
Art, Fabrikat und Größe sowie ein allenfalls notwendiger Austausch des Wärmezählers werden
durch die HW Malbun AG bestimmt. Der Strom zum Betrieb des Wärmezählers wird vom Kunden
auf eigene Rechnung bereitgestellt.
12.2 Die Kosten der Wartung, Eichung und eines allenfalls später notwendigen Austausches des
Wärmezählers trägt die HW Malbun AG.
12.3 Störungen, Beeinträchtigungen oder Beschädigungen des Wärmezählers, insbesondere Verletzungen der Plomben, sind der HW Malbun AG unverzüglich zu melden.
13 Haftung
13.1 Für Schäden, die dem Kunden durch den Betrieb der Wärmeübergabestation entstehen, haftet
die HW Malbun AG, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
13.2 Für Schäden, die der HW Malbun AG durch den Betrieb der Anlagen des Kunden (Hausanschlussraum oder Wärmeverteilungsanlagen) entstehen, haftet der Kunde, soweit der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig wurde.
9/10
14 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag seinem Rechtsnachfolger
im Eigentum der mit Wärme belieferten Malbuner Liegenschaft zu übertragen.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Nebenabreden bestehen nicht. Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen sind nur in
schriftlicher Form gültig. Dies gilt auch für das Abweichen von diesem Erfordernis.
15.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Diesfalls ist diese Bestimmung in der Weise zu ändern, dass
die neue Regelung der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
15.3 Beide Parteien verzichten hiermit ausdrücklich auf das Recht der Anfechtung dieses Vertrages
wegen allfälliger Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes ( §§ 934 f. ABGB).
15.4 Dieser Vertrag untersteht dem liechtensteinischen Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist
Vaduz.
........................, den ..........................
..........................., den ................................
...........................................................
...................................................................
Kunde
Heizwerk Malbun AG
Version 1.1.2014
10/10

Documents pareils