Bekanntmachung

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Bekanntmachung
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.07.2009 (BGBl I S. 2585) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.2012 (BGBl I S. 212),
und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) -BayRS 753-1-UG-;
Antrag auf Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Zutagefördern von Grundwasser auf dem Grundstück Fl.Nr. 294, Gemarkung Willing, Stadt Bad Aibling, zur Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Bad Aibling
Bekanntmachung
Mit Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 17.10.1991 erhielt die Stadt Bad Aibling die
wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserbenutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 294 der
Gemarkung Willing für die Trinkwasserförderung aus dem Brunnen III in folgendem Umfang:
Max. Momentanentnahmemenge
50
Max. Tagesentnahmemenge
Max. Jahresentnahmemenge aus
den Brunnen I, II und III insgesamt
l/s
4.329
m 3 /d
1.700.000
m 3 /a
Die Stadtwerke Bad Aibling haben nunmehr als Rechtsnachfolgerin der Stadt Bad Aibling eine
Erhöhung der max. Tagesentnahme auf
künftig 57 l/s
beantragt. Die genehmigte Jahresentnahmemenge bleibt dabei unverändert. Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung soll unter Buchstaben A Nr. 11.3.1 entsprechend geändert werden.
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim hat als amtlicher Sachverständiger den Antrag positiv beurteilt.
Von dem Unternehmen wird hiermit Kenntnis gegeben mit dem Hinweis, dass nach ortsüblicher
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Stadtgebiet Bad Aibling Unterlagen, aus denen sich
Art und Umfang des Unternehmens ergeben, ab dem
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für die Dauer eines
Monats, also bis zum o X . A ^ ^ ^ A ' b , im Rathaus der Stadt Bad Aibling, Marienplatz 1, 83043
Bad Aibling und im Landratsamt Rosenheim, Wittelsbacherstraße 53, Zimmer Nr. 308, 3. Stock,
zu den üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausliegen.
Jeder, dessen Belange berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist,
also bis zum
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, schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Rosenheim
oder der Stadt Bad Aibling Einwendungen gegen das Unternehmen erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten an einem ggf. doch noch erforderlichen Erörterungstermin kann
auch ohne ihn verhandelt werden.
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Es wird darauf hingewiesen, dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch
öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Bad Aibling, den
Angeheftet am
Abgenommen am
Unterschrift
Siegel
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