Pflegefinanzierung für Personen in stationärer

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Pflegefinanzierung für Personen in stationärer
Pflegefinanzierung für Personen
in stationärer Langzeitpflege.
Finanzierung der Pflege.
Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen
wird die Situation vieler pflegebedürftiger Personen verbessert, zum anderen wird die obligatorische
Krankenversicherung finanziell nicht zusätzlich belastet. Der Pflegeleistungskatalog bleibt gleich, lediglich
die Finanzierung der Pflege ändert sich. Die obligatorische Krankenversicherung hat neu einen für die
ganze Schweiz einheitlich festgelegten Beitrag an die Pflegekosten zu leisten. Neu wird der Beitrag der
Pflegebedürftigen begrenzt. Den Rest der Pflegekosten übernehmen die Gemeinden des Kantons St.Gallen.
Diese Informationsbroschüre gibt lediglich eine allgemeine Übersicht. Für die Beurteilung von Ansprüchen
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Das Wichtigste in Kürze.
Anspruch auf Leistungen der Pflegefinanzierung haben Personen mit gesetzlichem Wohnsitz im Kanton
St.Gallen,
– die sich in einem Heim zur Langzeitpflege befinden.
– die sich in spitalexterner Pflege (Spitex) befinden.
– die sich nach einem Spitalaustritt in der Akut- oder Übergangspflege befinden.
Die Pflegefinanzierung übernimmt einen Teil der Pflegekosten. Betreuungs-, Pensions- und übrige Kosten
müssen wie bisher selber übernommen werden. Der Anspruch auf Leistungen kann für Pflegekosten ab
1. Januar 2011 geltend gemacht werden.
Für die Leistungen bei Langzeitpflege in einem Heim ist die SVA St.Gallen zuständig.
Die spitalexterne Pflege (Spitex) wird durch die Spitex-Organisation direkt den zuständigen Gemeindestellen
in Rechnung gestellt und durch die Gemeinden direkt abgegolten.
Kosten für die Akut- und Übergangspflege werden vom Leistungserbringer anteilsmässig direkt der
zuständigen Gemeinde und der Krankenversicherung in Rechnung gestellt.
Welche Pflegekosten werden vergütet?
Die reinen Pflegekosten ohne Berücksichtigung von Unterkunft, Verpflegung und Betreuung sind massgeblich
für die Berechnung der Vergütung. Von diesen Pflegekosten werden der Beitrag der Krankenversicherung
und der Selbstbehalt des Versicherten (maximal CHF 21.60 pro Tag) abgezogen.
Berechnungsbeispiel
Pflegekosten im Heim (Tagestaxe Pflegestufe 12) abzüglich Anteil Krankenversicherung
(max. CHF 108.00 pro Tag)
CHF 250.00
– CHF 108.00
Zwischentotal CHF 142.00
Selbstbehalt (max. 20 % von CHF 108.00 pro Tag)
– CHF
21.60
Restkosten pro Tag CHF 120.40
Die Restkosten werden von der SVA St.Gallen der anspruchsberechtigten Person vergütet. Eingereichte
Rechnungen können maximal sechs Monate rückwirkend übernommen werden.
Wie funktioniert die Anmeldung für die Pflegefinanzierung?
Personen ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen müssen sich mit einem Formular anmelden.
Das Formular und weitere Informationen können bei der SVA St.Gallen, bei den AHV-Zweigstellen in den
Gemeinden sowie in den Pflegeheimen kostenlos bezogen werden. Sie stehen auch auf der Internetseite
www.svasg.ch rund um die Uhr zur Verfügung.
Bei Fragen zur Anmeldung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SVA St.Gallen zur
Verfügung. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf der Rückseite dieser Broschüre. Oder wenden Sie sich an
eine Ansprechperson in Ihrem Pflegeheim.
Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular zusammen mit den notwendigen Beilagen an
die AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde.
Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen müssen sich nicht anmelden.
Die Anmeldung für Ergänzungsleistungen umfasst auch die Prüfung des Anspruchs auf Pflegefinanzierung.
Die SVA St.Gallen berechnet die Ansprüche dieser Personen und informiert sie über den Betrag der
Pflegefinanzierung.
Was geschieht nach der Anmeldung?
Die SVA St.Gallen prüft und verarbeitet die Anmeldung. Den Entscheid teilt sie innert Monatsfrist schriftlich
mit. Aus der Verfügung ist ersichtlich, ob ein Anspruch auf eine Leistung besteht und wie hoch diese Leistung ist. Ebenso werden die Auszahldaten aufgeführt. Die Auszahlung erfolgt durch die SVA St.Gallen in
der Regel an die Person, die den Antrag gestellt hat.
Wer mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung Einsprache
bei der SVA St.Gallen erheben. Jede Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Bei Unklarheiten geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SVA St.Gallen gerne Auskunft.
Haben Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen
auch Anspruch auf Leistungen der Pflegefinanzierung?
Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen haben die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen ebenfalls Anspruch auf die Vergütung der Pflegekosten. Der Anspruch wird zusammen mit der
Anmeldung für Ergänzungsleistungen geprüft. Es ist kein separater Antrag für die Pflegefinanzierung
notwendig. Bei entsprechendem Anspruch von Ergänzungsleistungen und Leistungen aus der Pflegefinanzierung wird der Selbstbehalt von maximal CHF 21.60 in den Ergänzungsleistungen berücksichtigt.
SVA St.Gallen
Brauerstrasse 54
9016 St.Gallen
Telefon 071 282 63 85
Telefax 071 282 69 12
[email protected]
www.svasg.ch

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