Transfer Pricing Perspective Deutschland, Ausgabe 21

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Transfer Pricing Perspective Deutschland, Ausgabe 21
www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing
Aktuelles aus der Praxis
für die Praxis
Ausgabe 21,
Februar 2014
Transfer Pricing Perspective
Deutschland
Editorial
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das letzte Jahr ist aus deutscher und internationaler Verrechnungspreissicht
insbesondere durch die Diskussionen in Zusammenhang mit der Einführung der
erweiterten Selbstständigkeitsfunktion für Betriebsstätten – des sogenannten
Authorised OECD Approach (AOA) – in § 1 Abs. 5 AStG und dem Thema „Base
Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) geprägt gewesen. Damit einhergehend halten die
Diskussionen über erweiterte Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und
Substanz von Verrechnungspreissystemen auf der einen Seite sowie die Erweiterung der
steuerlichen Pflichten international agierender Unternehmen, die potenzielle Gefahr von
Doppelbesteuerung und die Planungssicherheit für Unternehmen auf der anderen Seite
an. Des Weiteren zeigen auch die Erfahrungen aus Betriebsprüfungen die zunehmende
Aggressivität der jeweiligen lokalen Finanzverwaltungen bei Verrechnungspreissachverhalten. Im Ergebnis ist der Steuerpflichtige nicht nur damit konfrontiert, die
steuerlichen Vorgaben anzuwenden, sondern sein Verrechnungspreissystem auch
prozess- und kosteneffizient zu implementieren bzw. anzupassen.
Vor diesem Hintergrund steht „Im Fokus“ dieser Ausgabe von Transfer Pricing
Perspective Deutschland das Thema „Effektive Implementierung von Verrechnungspreisen – Schnittstellenthema von Steuern und Controlling“. Hierbei gehen wir
insbesondere auf Aspekte der systemseitig effizienten Implementierung von
Verrechnungspreissystemen ein. Im gleichen Kontext stehen in dieser Ausgabe weitere
aktuelle nationale und regionale Themen wie beispielsweise (i) „Der Koalitionsvertrag –
steuerliche Implikationen der Großen Koalition“, (ii) „Anwendung des APA-Prozesses
auf Betriebsstätten – potenzielle Risikominimierung vor dem Hintergrund des AOA“,
(iii) „Die Anhörungen der OECD zu Verrechnungspreisthemen im November 2013“
sowie (iv) „Verrechnungspreisfestsetzung mit kompensierenden Anpassungen – aktuelle
Stellungnahme des EU Joint Transfer Pricing Forum“. Den dargestellten Entwicklungen
ist immanent, dass diese erhebliche Auswirkungen auf Compliance-Kosten und Unternehmensprozesse haben können. Darüber hinaus erwarten Sie wie gewohnt viele
weitere interessante und aktuelle Themen aus der nationalen und internationalen
Verrechnungspreispraxis.
Des Weiteren sei auf die baldige Veröffentlichung des fünften Jahrbuchs von
Transfer Pricing Perspective Deutschland verwiesen, das die im Jahr 2013 in unserem
Newsletter veröffentlichten Fachbeiträge zu einem nützlichen Nachschlagewerk für die
Verrechnungspreispraxis zusammenfasst.
Ich wünsche Ihnen bei der Lektüre der vorliegenden Ausgabe viele nützliche
Anregungen für Ihre tägliche Arbeit.
Ina Sprenger
Senior Managerin Transfer Pricing
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
2
Inhalt
Im Fokus .............................................................................................................................. 3
Effektive Implementierung von Verrechnungspreisen – Schnittstellenthema
von Steuern und Controlling ............................................................................................... 3
Aktuelle Themen aus Deutschland .......................................................................................5
Der Koalitionsvertrag – steuerliche Implikationen der Großen Koalition..........................5
Einfluss von Handlungsalternativen auf die Aufteilung von Synergien
bei Funktionsverlagerungen .................................................................................................7
Anwendung des APA-Prozesses auf Betriebsstätten – potenzielle
Risikominimierung vor dem Hintergrund des AOA ........................................................... 9
Schenkungsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen für den BFH
kein Thema.......................................................................................................................... 11
Internationale Entwicklungen............................................................................................12
Belgien: Verrechnungspreise weiter im Fokus...................................................................12
Frankreich: Gesetzentwurf zur Behandlung von Funktionsund Risikoverlagerungen....................................................................................................12
Niederlande: neuer Erlass zum Fremdvergleichsgrundsatz ..............................................13
Entsendung oder Service? – neue Richtlinien bezüglich
Dienstleistungsbetriebsstätten in China ............................................................................14
Industrielle Entwicklungen ................................................................................................16
Die Einkünfteabgrenzung im Einlagengeschäft deutscher Bankbetriebstätten
im Lichte des AOA ..............................................................................................................16
Regionale Entwicklungen ...................................................................................................18
Verrechnungspreisfestsetzung mit kompensierenden Anpassungen – aktuelle
Stellungnahme des EU Joint Transfer Pricing Forum.......................................................18
Die Anhörung der OECD zu Verrechnungspreisthemen im November 2013 .................. 20
Service ................................................................................................................................ 23
Veröffentlichungen ............................................................................................................ 23
Veranstaltungen................................................................................................................. 24
Über uns ..............................................................................................................................27
PwC Deutschland und Verrechnungspreise in den BRIC-Staaten ....................................27
Neue Transfer-Pricing-Mitarbeiter und –Mitarbeiterinnen............................................. 28
Ansprechpartner in Ihrer Nähe ......................................................................................... 29
Redaktion ........................................................................................................................... 29
Bestellung und Abbestellung ............................................................................................. 29
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
3
Im Fokus
Effektive Implementierung von Verrechnungspreisen –
Schnittstellenthema von Steuern und Controlling
Von Ina Sprenger und Henning Damköhler
International aktive Konzerne agieren in einem Umfeld zunehmender
Globalisierung und mit komplexen Geschäftsmodellen. Komplexe
Geschäftsmodelle führen zu einer Vielzahl an konzerninternen Lieferund Leistungsbeziehungen und Transaktionen. Sowohl die derzeit
geführte Diskussion über „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) 1 als
auch die zunehmende Aggressivität der Finanzverwaltungen sowie die
insbesondere in Deutschland bestehenden umfassenden Dokumentationspflichten erfordern aus Prozess- und Controlling-Sicht eine effektive
Implementierung, Optimierung und Dokumentation der Verrechnungspreissysteme.
Erfahrungsgemäß stellt sich die Frage der effektiven Implementierung von
Verrechnungspreissystemen regelmäßig anlässlich von Betriebsprüfungen und Umstrukturierungen, aber auch beispielsweise infolge von Prüfungshandlungen der
Internen Revision. Dabei erfordert die effektive Implementierung eines Verrechnungspreissystems jeweils die Berücksichtigung steuerlicher, rechtlicher, operativer sowie
system- und prozesstechnischer Anforderungen. Um alle Anforderungen effektiv umsetzen zu können, müssen die betroffenen Abteilungen und Funktionen bei einer
Implementierung oder Optimierung des Verrechnungspreissystems eingebunden sein.
Aus Controlling-Sicht ist das Verrechnungspreissystem idealerweise derart
implementiert, dass
• alle Beteiligten integriert und abgestimmt agieren,
• Rollen und Verantwortlichkeiten klar definiert sind,
• systemtechnisch sowohl eine steuerliche als auch eine betriebswirtschaftliche
Unternehmenssicht verfügbar ist,
• Budgets erfüllt und fremdvergleichskonforme, funktionsgerechte Margen erzielt
werden,
• konzerninterne (grenzüberschreitende) Geschäftsvorfälle einfach identifiziert und
kategorisiert werden können,
• ein zentrales System für die Finanz- und Managementberichterstattung existiert,
• ein zeitnaher Zugriff auf Ist- und Prognosedaten besteht und
• vollständige, akkurate und gültige Daten vorliegen.
Aspekte der Verrechnungspreisimplementierung
In der Vergangenheit haben international agierende Konzerne oftmals eine
Verrechnungspreisrichtlinie nur mit dem Ziel der Erfüllung der wesentlichen
Dokumentationspflichten aufgesetzt. Diese wurde dabei erfahrungsgemäß aus Sicht
der Steuerabteilung entworfen. Wenn im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Umstrukturierungen bestehende Verrechnungspreisrichtlinien hinsichtlich ihrer effektiven
Implementierung validiert/geprüft werden, offenbart sich nicht selten ein unterschiedliches Verständnis der verwendeten Begrifflichkeiten in Abhängigkeit der
involvierten Abteilungen (z. B. Steuern, Controlling, Supply Chain Management, IT).
1
Vgl. Wellens, Ludger/Kammer, Andreas: „OECD: Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting – Neuordnung der internationalen Unternehmensbesteuerung?“, in: Transfer Pricing Perspective Deutschland,
Ausgabe 20, November 2013; wesentlicher Diskussionspunkt ist dabei u. a. die Forderung nach mehr
Transparenz bezüglich der Geschäftstätigkeit multinationaler Unternehmen.
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Verrechnungspreisrichtlinie versus Verrechnungspreishandbuch
Aus deutscher Verrechnungspreissicht ist der Steuerpflichtige zwar nicht dazu
verpflichtet, eine Verrechnungspreisrichtlinie zu verfassen. Wenn jedoch eine
entsprechende Verrechnungspreisrichtlinie existiert, wird diese mittlerweile regelmäßig
im Rahmen von Betriebsprüfungen seitens der deutschen Finanzverwaltung angefordert
und auf ihre Einhaltung hin überprüft. Zwecks einer effektiven Implementierung des
definierten Verrechnungspreissystems ist neben einer Verrechnungspreisrichtlinie regelmäßig ein Verrechnungspreishandbuch mit konkreten Handlungsanweisungen sehr
empfehlenswert.
Eine Verrechnungspreisrichtlinie ist dabei von einem Verrechnungspreishandbuch
hinsichtlich des Adressatenkreises, des Ziels und Inhalts zu unterscheiden. Dabei
zielt ein Verrechnungspreishandbuch gegenüber einer Verrechnungspreisrichtlinie
auf die effektive Implementierung des definierten Verrechnungspreissystems ab. Die
Verrechnungspreisrichtlinie ist an die Finanzverwaltung und somit an einen externen
Adressatenkreis gerichtet, wohingegen ein Verrechnungspreishandbuch sich ausschließlich an unternehmensinterne Adressaten wie insbesondere das Controlling, die
operativen Abteilungen und Finanzen richtet. Es beinhaltet im Gegensatz zur reinen
Verrechnungspreissicht in Form der Konzeptionierung und Dokumentation des
Verrechnungspreissystems sowie dessen Verteidigung im Rahmen einer Betriebsprüfung, die Planung, die unterjährige Aktualisierung, das Monitoring sowie die
Validierung der Verrechnungspreise auf Basis eines Plan-Ist-Abgleichs aus operativer
und Controlling-Sicht.
Unterschiedliche Sichten auf das Unternehmen
Die verrechnungspreistechnische Sicht unterscheidet sich regelmäßig von der
betriebswirtschaftlichen Sicht auf das Unternehmen.
Aus verrechnungspreistechnischer Sicht wird zwischen Routineunternehmen, Strategieträgern und Hybridunternehmen unterschieden. Die betriebswirtschaftliche Sicht
hingegen richtet sich häufig nach der Sicht, die das Management für Steuerungszwecke
nutzt, wie zum Beispiel eine Produktgruppensicht. In der Regel stehen aggregierte
Unternehmensdaten nur für die Managementsicht „auf Knopfdruck“ zur Verfügung.
In Abhängigkeit vom verwendeten ERP-System sind dabei unterschiedliche Sichten auf
die einzelnen konzerninternen Transaktionen möglich (z. B. bei Anwendung von SAP
sind drei Arten von Bewertungssichten verfügbar).
Weitere Beispiele für notwendige und klare Definitionen für die verwendeten
Begrifflichkeiten sind die steuerlichen Verrechnungspreise versus interne Verrechnungspreise sowie die Differenzierung nach Steuersubjekt und Steuerungsobjekt.
Aus steuerlicher Sicht sind die Verrechnungspreise zwischen den jeweiligen
beteiligten rechtlichen Einheiten unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes
steueroptimal zu vereinbaren. Dem gegenüber stehen aus betriebswirtschaftlicher
Sicht die Optimierung des Konzernergebnisses und der Ressourcenallokation, eine
verursachungsgemäße Verrechnung der Leistungs- und Kostenströme sowie die
Förderung der Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette im Vordergrund.
Diese Beispiele sollen zeigen, wie wichtig es ist, dass die verwendeten Begrifflichkeiten
in der Verrechnungspreisrichtlinie oder dem Verrechnungspreishandbuch eindeutig
definiert und unmissverständlich verwendet werden.
OECD-Ansatz: Price Setting versus Outcome Testing
Aus Verrechnungspreissicht erfordern sowohl der von der OECD diskutierte PriceSetting-Ansatz als auch der in der Praxis oftmals angewandte Outcome-Testing-Ansatz
für die Ermittlung von Verrechnungspreisen systemseitig einen unterschiedlichen
Detaillierungsgrad an Auswertungen.
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Der sogenannte Price-Setting-Ansatz stellt dabei für die Verrechnungspreisermittlung
auf die verfügbaren Informationen zum Zeitpunkt der Begründung der Transaktion ab
und unterstellt einen regelmäßigen Plan-Ist-Abgleich. Das heißt, die Ermittlung der
Verrechnungspreise basiert auf der operativen Unternehmensplanung inklusive
Produktkostenkalkulation der produzierenden und verkaufenden Einheiten. Demgegenüber geht der Outcome-Testing-Ansatz von den verfügbaren Informationen aus,
die zum Zeitpunkt der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses vorliegen,
und geht von rückwirkenden Anpassungen auf Basis von zum Beispiel Benchmarkingstudien aus.
Oftmals ist in der Praxis eine heterogene Prozess- und IT-Landschaft vorzufinden, die
manuelle Anpassungen zwischen Reporting (Plan, Budget und Ist), Verrechnungspreiskalkulation (z. B. in MS Excel) und dem ERP-System beinhaltet. Ein prozess- und
kosteneffizientes Verrechnungspreissystem erfordert jedoch unabhängig vom gewählten
Ansatz eine integrierte Prozess- und IT-Landschaft.
Beispiel
Die D-GmbH vertreibt ihre in Deutschland produzierten Produkte weltweit über lokale
Vertriebsgesellschaften. Diese agieren als Eigenhändler gegenüber den lokalen Kunden
(Verkauf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung). Lager-, Gewährleistungs- und
Währungsrisiken werden vom deutschen Produzenten übernommen.
Aus Verrechnungspreissicht ist sicherzustellen, dass die lokalen Vertriebsgesellschaften
eine stabile, aber geringe Nettomarge entsprechend ihrem begrenzten Routinefunktionsund Risikoprofil erzielen. Die Verrechnungspreise zwischen D-GmbH und den lokalen
Vertriebsgesellschaften werden aus den externen Preislisten abgeleitet (Anwendung der
Wiederverkaufspreismethode) und quartalsweise auf Basis der transaktionsbezogenen
Nettomargenmethode verifiziert. Das heißt, für Controllingzwecke sind die effektiven
Nettomargen pro Produkt/Produktgruppe auf Ebene der lokalen Vertriebsgesellschaften
und die Produktionskosten auf Ebene des Produzenten zu planen, unterjährig zu
überprüfen (Monitoring) und zu dokumentieren. In Abhängigkeit von der Anzahl
der Produkte/Produktgruppen und Produktions- sowie Vertriebsstufen kann das
Verrechnungspreissystem entsprechend komplex sein.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Implementierung von Verrechnungspreissystemen erfahrungsgemäß nicht auf die steuerliche Konzeptionierung begrenzt ist,
sondern für die effektive Umsetzung auch aus Prozess- und Controlling-Sicht bestehende
Interdependenzen zu beachten sind. Dabei sind insbesondere die Anforderungen aus
steuerlicher Verrechnungspreissicht zwischen den Bereichen Steuern, Finanzen und
Controlling sowie IT abzustimmen. Dies zielt darauf ab, sowohl die erforderliche Transparenz des Zahlenwerks im Rahmen von Planung und Reporting sicherzustellen als auch
die technischen Rahmenbedingungen zu identifizieren, um unterjährige Diskussionen
und Abstimmungsbedarf zu reduzieren sowie effiziente Prozesse zu schaffen.
Aktuelle Themen aus Deutschland
Der Koalitionsvertrag – steuerliche Implikationen
der Großen Koalition
Von Dr. Claudia Dahle, Dr. Christoph Sommer und Kati Fiehler
Durch Unterschrift haben sich CDU, CSU und SPD am 16. Dezember 2013
auf einen gemeinsamen Koalitionsvertrag mit dem Titel „Deutschlands
Zukunft gestalten“ geeinigt. Einige der angekündigten Strategien der
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neuen Bundesregierung sind die Bekämpfung von Steuerhinterziehung
sowie die Eindämmung von Steuervermeidung. Als zentrale steuerpolitische Aufgabe wird hierbei der Kampf gegen grenzüberschreitende
Gewinnverlagerungen international agierender Unternehmen, im
Speziellen die Unterstützung der OECD-Initiative „Base Erosion and Profit
Shifting“ (BEPS) durch Implementierung von legislativen Steuermaßnahmen, genannt. Während der Koalitionsvertrag lediglich potenzielle
Veränderungen und Maßnahmen im Bereich Steuern aufzeigt, ist die
grundsätzliche Ausrichtung der zukünftigen Steuerpolitik deutlich
erkennbar. Der folgende Artikel gibt einen groben Überblick über die
steuerrelevanten Inhalte des Koalitionsvertrags.
Gegenstand des Koalitionsvertrags
„Steuerhinterziehung bekämpfen – Steuervermeidung eindämmen“
Im dritten Abschnitt des Koalitionsvertrags zum Thema „Solide Finanzen” widmet sich
die Große Koalition explizit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Eindämmung
von Steuervermeidung. Der Fokus der neuen Bundesregierung liegt hierbei zum einen
auf der Vermeidung von doppelter Nichtbesteuerung von Einkünften und zum anderen
auf der Vermeidung eines doppelten Betriebsausgabenabzugs. Integraler Eckpfeiler der
Steuerpolitik ist neben dem Kampf gegen grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen
von multinationalen Unternehmen die Vermeidung von schädlichem Steuerwettbewerb
zwischen den Ländern.
Darüber hinaus bekräftigt die Große Koalition die Unterstützung der OECD-Initiative
BEPS, deren Abschluss derzeit für 2015 vorgesehen ist. Sollte eine fristgerechte Umsetzung der Ziele der Initiative nicht realisierbar sein, sollen rein nationale Maßnahmen
zur Zielerreichung implementiert werden. Sofern notwendig, wird die Große Koalition
dementsprechend gesetzgeberisch den Initiativen auf OECD-Ebene vorangehen.
Angeführte Beispiele für nationale Maßnahmen der deutschen Bundesregierung
beinhalten:
• Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zahlungen an Briefkastenfirmen,
die keine hinreichende aktive Geschäftstätigkeit nachweisen können
• Ausweitung des Anwendungsbereichs der EU-Zinsrichtlinie auf alle Kapitaleinkünfte
und alle natürlichen und juristischen Personen
• Einführung eines öffentlichen Registers für alle wirtschaftlich Beteiligten an
Trust-Konstruktionen nach dem Vorbild des Geldwäschegesetzes
• Sicherstellung einer korrespondierenden steuerlichen Abziehbarkeit von
Lizenzaufwendungen mit einer angemessenen Besteuerung der Lizenzerträge
im Empfängerland
• gezieltes Einsetzen eines Schnellreaktionsmechanismus sowie Ernennung des
Bundeszentralamts für Steuern zum zentralen Ansprechpartner der Steuerfahndungsstellen und Finanzverwaltungen der Bundesländer zur Erkennung
und Unterbindung von Umsatzsteuerbetrug
• konsequenter Kampf gegen die Steuervermeidung durch die Nutzung von
Offshore-Finanzplätzen
• Weiterentwicklung der Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige, z. B. das
Wirksamwerden der Selbstanzeigen von vollständigen Angaben zu steuerrechtlich
unverjährten Zeiträumen (zehn Jahre) abhängig machen
• aufsichtsrechtliche Sanktionen bis hin zum Lizenzentzug bei systematischen
Verstößen von Banken gegen das Steuerrecht
Zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen soll die neue deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen dazu verwendet werden, die Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einzudämmen. Neben den nationalen Regelungen strebt
die Große Koalition daher an, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung durch Abschluss neuer bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden.
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Transparenz und Informationsaustausch mit
ausländischen Steuerbehörden
Zur Herstellung einer größeren Transparenz in internationalen Steuersachen gegenüber Finanzverwaltungen wird die Große Koalition entsprechend den europäischen
Regelungen (country-by-country reporting) länderspezifische Berichterstattungen
zwischen den Steuerverwaltungen der Länder einführen. Diese sollen insbesondere
Daten über Gewinne/Verluste sowie gezahlte Steuern im Bankensektor sowie den
Rohstoffhandel erfassen.
Ebenfalls wird eine Revision des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch
mit dem Ziel eines automatischen steuerlichen Informationsaustauschs als Standard
angestrebt. In der Zwischenzeit sollen in Anlehnung an die bereits kontrahierten
Vereinbarungen mit sechs EU-Staaten weitere bi- und multilaterale Vereinbarungen
über einen automatischen Informationsaustausch abgeschlossen werden.
Darüber hinaus haben sich die Parteien für eine Unterstützung der Harmonisierung der
Besteuerung von Körperschaften in der EU ausgesprochen. Eines der Hauptziele der
Harmonisierungsbestrebungen ist die Einführung einer gemeinsamen konsolidierten
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage.
Fazit
Obwohl der Koalitionsvertrag lediglich Indizien für potenzielle Änderungen der
deutschen Steuerpolitik liefert, wird die Richtung der neuen Regierung in Bezug auf die
Steuerpolitik deutlich: der Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung
mit einem besonderen Fokus auf Gewinnverlagerungen von international agierenden
Unternehmen. Steuerpflichtige sollten demzufolge die Auswirkungen der deutschen
Steuernovellierungen auf ihre unternehmerischen Strukturen und Entscheidungen
berücksichtigen.
Einfluss von Handlungsalternativen auf die Aufteilung
von Synergien bei Funktionsverlagerungen
Von Dr. Abraham Ackerman und Gerrit Halbach
Handlungsalternativen spielen bei der Aufteilung von Synergien in der
Verrechnungspreispraxis insbesondere bei der Bewertung von Funktionsverlagerungen eine wichtige Rolle. Die Rechtsgrundlagenanalyse macht
deutlich, dass Hinweise zu der Frage, wie Handlungsalternativen zu
berücksichtigen sind, fehlen. Daher werden in diesem Beitrag mögliche
methodische Ansätze vorgestellt, die im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben und ökonomischer Theorie stehen. 2
Rechtsgrundlagenanalyse
Inländische Rechtsgrundlagen
Die durch Synergieeffekte generierten positiven Barwerterwartungen sind bei den
jeweiligen Ertragswerten im Rahmen der Bewertung von Funktionsverlagerungen zu
berücksichtigen. 3 Die dadurch entstehenden Überrenditen führen zur Entstehung
eines Einigungsbereichs zwischen dem Verkäufer-Mindestpreis des abgebenden Unternehmens und dem Käufer-Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens. Auf Ebene
2
3
Der Artikel ist eine Kurzfassung des umfassenden Artikels „Einfluss von Handlungsalternativen auf
die Aufteilung von Synergien bei Funktionsverlagerungen“ (veröffentlicht in: Der Betrieb, Nr. 46 vom
15. November 2013, S. 2582).
Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 sowie BMF-Schreiben vom
13. Oktober 2010 (Verwaltungsgrundsätze-Funktionsverlagerung), Rdn. 93.
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des ermittelten Einigungsbereichs stellt sich die Frage der Aufteilung von Synergien
unter Berücksichtigung von Handlungsalternativen. 4 Die Aufteilung der Synergieeffekte
hängt entscheidend von den konkreten Handlungsalternativen und der Verhandlungsstärke der Unternehmen ab. 5
Die Analyse der Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 und der
Verwaltungsgrundsätze-Funktionsverlagerung vom 13. Oktober 2010 zeigt hinsichtlich
der Behandlung von tatsächlich bestehenden Handlungsalternativen bei der Bewertung
von Funktionsverlagerungen, dass Handlungsalternativen unstrittig die Gewinnerwartung und damit auch die Preisbestimmung beeinflussen, 6 allerdings fehlen Hinweise zu der Frage, wie diese zu berücksichtigen sind. Auch aus den Verwaltungsgrundsätzen-Verfahren 2005 lassen sich hierzu keine Erkenntnisse gewinnen.
Sichtweise der OECD
Die problematisierte Aufteilung von Synergien hängt laut OECD neben dem jeweiligen
Funktions- und Risikoprofil, der Verhandlungsmacht der beteiligten Unternehmen auch
von den realistischerweise zur Verfügung stehenden Alternativen ab. 7 Leider bleibt laut
den OECD-Ausführungen – analog zu den inländischen Rechtsgrundlagen – ebenfalls
die Frage unklar, wie bestehende Handlungsalternativen zu berücksichtigen sind.
Unterschiedliche Herangehensweisen zur Berücksichtigung von
Handlungsalternativen für die Aufteilung von Synergien am Beispiel
der Funktionsverlagerung
Aufgrund der unklaren gesetzlichen Vorgaben zur Berücksichtigung von Handlungsalternativen für die Aufteilung von Synergien finden Handlungsalternativen oftmals
keinen Eingang in die Bewertung.
Bewertungsmethode auf Basis des § 1 Abs. 3 AStG
Für die Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs bei der Bewertung von
Funktionsverlagerungen kann auf die direkte oder die indirekte Bewertungsmethode
zurückgegriffen werden. Im Folgenden wird ein möglicher Ansatz anhand der indirekten
Methode diskutiert. Die indirekte Bewertung resultiert in einem Einigungsbereich durch
die Ermittlung des Mindestpreises des verlagernden und des Höchstpreises des übernehmenden Unternehmens jeweils auf Basis einer Vorher-nachher-Betrachtung. Die
implizierte Berücksichtigung von Handlungsalternativen auf Ebene des ermittelten
Einigungsbereichs kann den auf Basis des Vorher-nachher-Vergleichs ermittelten
Mindest- bzw. Höchstpreis jedoch verändern. 8 Beim abgebenden Unternehmen wird
zunächst von der Fortführung des Geschäftsbetriebs ohne Änderungen ausgegangen.
Jedoch stehen dem Unternehmen auch andere Handlungsalternativen wie die
Veräußerung, die Umstrukturierung oder andere Optionen zur Verfügung. In analoger
Weise ist auf Ebene des übernehmenden Unternehmens der Höchstpreis um den Wert
der bestehenden Handlungsalternative zu mindern.
Verhandlungstheorie
Beispielhaft für die ökonomischen Modelle im Bereich der Verhandlungstheorie soll hier
das sogenannte Nash-Verhandlungsmodell betrachtet werden. Dieses ermittelt das
Verhandlungsergebnis zwischen fremden Dritten, ohne den dabei kompliziert zu
modellierenden Verhandlungsprozess simulieren zu müssen. Die Verhandlungslösung
besteht darin, dass jeder „Spieler“ seine Handlungsalternativen (disagreement payoffs)
4
5
6
7
8
Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008.
Vgl. BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2010, Rdn. 93.
Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 sowie BMF-Schreiben vom
13. Oktober 2010, Rdn. 85, 93.
OECD-Richtlinien 2010, Rdn. 9.149.
Aufgrund der Berücksichtigung der Handlungsalternativen entsteht ein modifizierter Einigungsbereich.
Alternativ können die Handlungsalternativen die Festlegung des Verrechnungspreises innerhalb des
Einigungsbereichs beeinflussen.
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erhält sowie zusätzlich die Hälfte des verbleibenden Mehrertrags (surplus) nach Abzug
der Summe der beiden disagreement payoffs.
Fazit
Ausgehend von den inländischen Rechtsgrundlagen sowie den internationalen OECDAusführungen ist keine spezielle Methode zur Berücksichtigung von Handlungsalternativen für die Aufteilung von Synergien vorgeschrieben. Der durch den Einfluss
von Handlungsalternativen modifizierte Einigungsbereich führt mathematisch zu
dem identischen Ergebnis wie die Anwendung der Nash-Verhandlungstheorie. Diese
Erkenntnis zeigt, dass die Nash-Verhandlungstheorie in Bezug auf die Bewertung von
Funktionsverlagerungen unseres Erachtens rechtskonform ist.
Abschließend lässt sich festhalten, dass der Einsatz von ökonomischen Theorien als Hilfe
zur Plausibilisierung von Verrechnungspreisen durchaus sinnvoll ist. Innerhalb des –
zwischen dem theoretischen Umfeld des Fremdvergleichs und dessen praktischer Anwendung bestehenden – Spannungsfelds können ökonomische Theorien von hoher
Praxisrelevanz sein.
Anwendung des APA-Prozesses auf Betriebsstätten –
potenzielle Risikominimierung vor dem Hintergrund
des AOA
Von Kati Fiehler und Martin Dombrowski
Bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist es aus Sicht der
Steuerpflichtigen stets erstrebenswert, Unsicherheiten und nicht absehbare Besteuerungskonflikte zu vermeiden. Den Weg des APA -Prozesses zu
beschreiten ist daher vielen Unternehmen nicht fremd. Die Möglichkeit,
bilateral gültige Verrechnungspreise und Methoden für bis zu fünf Jahre
mit den Finanzverwaltungen zu vereinbaren, ist ein Instrument, um
entsprechende Unsicherheiten zu minimieren. Mit der Umsetzung des
Authorised OECD Approach (AOA) in nationales Recht könnten Advance
Pricing Agreements (APAs) nun auch für internationale Betriebsstätten an
Bedeutung gewinnen.
Grundlagen
Unter der Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen können zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltungen bereits vor Realisierung eines Sachverhalts
Einigungen über Verrechnungspreismethoden dem Grunde und der Höhe nach erzielt
werden. Dieses für einen bestimmten Zeitraum und einen konkreten Sachverhalt
getroffene Arrangement ist verbindlicher Natur und schafft Rechtssicherheit für den
Steuerpflichtigen.
Ein solches APA kann sowohl unilateral, bilateral als auch multilateral ausgehandelt
werden. Unilaterale APAs, die zwischen Unternehmen und Finanzbehörde vereinbart
werden, sind nur für seltene Ausnahmefälle vorgesehen (z. B. wenn das Land des
Transaktionspartners über kein APA-Programm verfügt). Üblich sind bilaterale APAs
zwischen zwei Staaten oder multilaterale APAs, bei denen die Behörden mehrerer
Staaten involviert sind.
APAs für Betriebsstätten
Da die Gewinnaufteilung für inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
bzw. für ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen mit Einführung des
AOA aus deutscher Sicht uneingeschränkt dem Fremdvergleichsgrundsatz unterworfen
wird, stellt sich die Frage, ob ein APA auch in dieser Hinsicht eine valide Option für
Steuerpflichtige darstellt, um Planungs- und Rechtssicherheit zu erlangen.
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Die neue gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 5 AStG sowie der Entwurf der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV-E) vom 5. August 2013 9 enthalten zahlreiche
Unsicherheiten im Hinblick auf Zuordnungs- und Abgrenzungsfragen. Wenngleich die
BsGaV-E bereits viele Details hinsichtlich der Umsetzung dieser Maßgaben nennt,
bleiben insbesondere Zweifel, ob die Finanzverwaltung die von den Unternehmen durchgeführten Zuordnungen und Fiktionen identisch beurteilt. Sollte dem nicht so sein,
drohen aufgrund der nachgelagerten und oftmals langwierigen Prüfung neben den
nachzuzahlenden Steuern hohe zusätzliche Zinsen.
Entscheidend ist zunächst, ob APAs die in § 1 Abs. 5 AStG festgeschriebenen Selbstständigkeitsfiktionen von Betriebsstätten umfassen oder ob lediglich die darauf anzuwendenden Verrechnungspreise Gegenstand des Vorabverständigungsverfahrens und
der Vorabzusage sein können. Zwar spricht die Finanzverwaltung bezüglich des Zwecks
der APAs lediglich von zu harmonisierenden Verrechnungspreismethoden, 10 im
Weiteren wird allerdings bezüglich des Inhalts und des Umfangs des APA-Antrags
von einer Konkretisierung der Rahmenbedingungen durch den Steuerpflichtigen
gesprochen. 11
Die von dem Steuerpflichtigen vorzulegenden Unterlagen und Aufzeichnungen umfassen
beispielsweise die „Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur“,
„Erläuterung der Funktionen und Risiken“, die „wesentlichen Wirtschaftsgüter“, die
„Darstellung der Beteiligungsverhältnisse“ sowie die „Beschreibung der Tätigkeitsbereiche“. 12
Aus dieser Auflistung ist durchaus der Eindruck zu gewinnen, dass ein APA auch die
Ebene der Fiktion der Betriebsstätte und des Dotationskapitals sowie die Zuordnung von
Wirtschaftsgütern, Personenfunktionen und Risiken umfassen könnte. Zumindest die
für eine Verständigung auf einen bi- oder multilateral konsistenten Ansatz hinsichtlich
der Fiktion einer Betriebsstätte nötigen Unterlagen sind bereits Teil des deutschen APAProzesses.
In der Folge ist zu klären, wie die Gültigkeitsbedingungen bezüglich eines solchen
betriebsstättenbezogenen APA zu handhaben sind. Um die Wirkung eines APA aufrechtzuerhalten, müssen Gültigkeitsbedingungen erfüllt bleiben, die beispielsweise „gleichbleibende Beteiligungsverhältnisse“, „gleichbleibende Funktions-, Risiko- und Kapitalstruktur“ sowie „gleichbleibendes Geschäftsmodell“ umfassen. 13 Während die diesen
Kriterien zugrunde liegenden Sachverhalte bei verbundenen Unternehmen eher gesellschafts- und schuldrechtlich fixiert sind und somit nicht kurzfristig und gegebenenfalls
ungewollt abgeändert werden können, unterfallen sie bei der Anwendung auf Betriebsstätten einer konstanten Fiktion. Eine Fiktion ist im Hinblick auf Belastbarkeit und
Konstanz jedoch nicht mit vertraglichen Regelungen zu vergleichen. Während beispielsweise eine Reorganisation oder Neuausrichtung eines Mutterunternehmens im Hinblick
auf die Gültigkeitskriterien eines APA mit seinem Tochterunternehmen nicht grundsätzlich schädlich ist, wäre im Fall einer Betriebsstätte die gesamte bisherige Fiktion anzupassen. Diese Anpassung könnte gegen die Gültigkeitsbedingungen verstoßen und die
Schutzwirkung des APA gefährden oder erlöschen lassen.
Erhöhte Sensibilität und das Wissen um die potenzielle Gefährdung der Gültigkeit von
APAs seitens des Steuerpflichtigen sind daher dringend angebracht.
9
10
11
12
13
Vgl. Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5
des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV), Entwurf vom
5. August 2013.
Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2006, IV B 4-S 1341-38/06, Tz. 1.1.
Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2006, IV B 4-S 1341-38/06, Tz. 3.1, dies wiederum teilweise
einschränkend Tz. 3.3.
Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2006, IV B 4-S 1341-38/06, Tz. 3.5.
Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2006, IV B 4-S 1341-38/06, Tz. 3.7.
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11
Fazit
Es wäre im Sinne des Steuerpflichtigen wünschenswert, dass per Anpassung des
nationalen APA-Antragsprozesses die Betriebsstättenbesonderheiten ausdrücklich
inkludiert werden. So könnte nicht nur Gewissheit hinsichtlich der Verrechnungspreise
erzielt werden, sondern auch bezüglich der zugrunde liegenden Selbstständigkeitsfiktion.
Im Zuge einer solchen Anpassung würde es sich ebenfalls anbieten, die Gültigkeitsbedingungen im Hinblick auf Betriebsstätten anzupassen oder gesondert zu regeln. Je
aggressiver der AOA zukünftig seitens der Finanzverwaltung in Betriebsprüfungen umgesetzt wird, desto größerer Beliebtheit dürften sich betriebsstättenbezogene APAs in
Zukunft erfreuen.
Schenkungsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen für den BFH kein Thema
Von Martin Renz und Martin Lang
Mit dem viel beachteten Urteil vom 31. Januar 2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) der doppelten Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) mit Ertragsteuern und Schenkungsteuer eine klare
Absage erteilt. Auch weiterhin wird eine vGA ausschließlich der Ertragsbesteuerung unterworfen. Nicht nur aufgrund des hierzu ergangenen
Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung bleibt das Problem
jedoch aktuell. Ein Überblick über die Rechtslage.
Sowohl offene wie auch verdeckte Gewinnausschüttungen stellen bereits tatbestandlich
keine freigiebigen Zuwendungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, sie sind
lediglich für Zwecke der Einkommen-, Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zu berücksichtigen. So urteilte der BFH mit Urteil vom 31. Januar 2013 zu der Frage, ob der
Verkauf einer wertverminderten Forderung mit Besserungsabrede von einer Kapitalgesellschaft an deren Gesellschafter der Schenkungsteuer unterliegt.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass eine vGA steuerlich wie eine offene
Gewinnausschüttung behandelt wird. Dies bedeutet, dass der Empfänger diese als
Betriebs- oder Dividendeneinnahme zu besteuern hat und gleichzeitig der für offene
Gewinnausschüttungen zur Verfügung stehende Gewinn der vorteilsgewährenden
Gesellschaft gemindert wird. Nach Ansicht der Richter des BFH beruhen diese Ausschüttungen, wie auch andere Kapitalrückzahlungen, auf dem Gesellschaftsverhältnis
und werden daher konkret aufgrund des Beteiligungsverhältnisses des Empfängers an
der Gesellschaft geleistet. Hingegen setzt eine schenkungsteuerpflichtige freigiebige
Zuwendung den Willen zur unentgeltlichen Zuwendung einer Leistung voraus. Dieser
soll jedoch gerade im Hinblick auf die Gesellschaftereigenschaft des Empfängers einer
vGA nicht anzunehmen sein. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die
Finanzverwaltung das Urteil aufgrund eines inzwischen ergangenen Nichtanwendungserlasses über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden wird.
Fazit und Ausblick
Der BFH hat mit seinem Urteil die Schenkungsteuerpflicht von verdeckten Gewinnausschüttungen klar abgelehnt. Auch wenn die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert hat, sollte das Urteil bei möglichen Rechtsstreitigkeiten mit
dem Fiskus in vergleichbaren Fällen als Argumentationsgrundlage angeführt werden.
Allerdings deckt das Urteil des BFH nicht alle denkbaren Sachverhaltsvarianten ab, in
welchen eine doppelte Erfassung eines Sachverhalts mit Ertrag- und Schenkungsteuern
denkbar wäre (z. B. unentgeltliche zeitweilige Überlassung einer Kapitalsumme zwischen
natürlichen Personen). Insbesondere vor dem Hintergrund der noch relativ neuen
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Regelungen zu Leistungen in das Vermögen von Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8
ErbStG) sollte das Thema weiterhin nicht aus den Augen verloren werden.
Internationale Entwicklungen
Belgien: Verrechnungspreise weiter im Fokus
Von Gert Wöllmann und Julian Franck
Seit Anfang 2013 14 stehen in Belgien Verrechnungspreissachverhalte im
Fokus von Betriebsprüfungen. Mit der Ausweitung des Betriebsprüferteams, neuen Auswahlkriterien und einer verstärkten Zusammenarbeit
zwischen den Behörden wird auch 2014 mit einer weiteren Zunahme der
Prüfungen gerechnet.
Die belgische Finanzverwaltung beabsichtigt im Lichte der zunehmenden
Globalisierung und der damit verbundenen grenzüberschreitenden Transaktionen
und Restrukturierungen, die Anzahl und den Umfang der Prüfung von Verrechnungspreissachverhalten weiter zu erhöhen. Hierzu hat die Finanzverwaltung die Zahl
der Verrechnungspreisprüfer auf derzeit 30 erhöht. Die Prüfer sollen zudem ihre
Informationen mit den Spezialisten gegen Steuerhinterziehung gegenseitig austauschen.
Die Auswahl der intensiver zu prüfenden Unternehmen erfolgt auf Basis einer
Risikoanalyse der Finanzverwaltung, wobei nach diesen Kriterien der Schwerpunkt auf
Unternehmen mit sehr geringen Margen, stark schwankenden Ergebnissen oder sehr
hohen Verlustvorträgen liegt.
Solche Unternehmen sollten mit der eingehenden Überprüfung ihrer Verrechnungspreismethoden rechnen. Ferner sollten sich diese frühzeitig und proaktiv mit den
eigenen angewandten Verrechnungspreismethoden auseinandersetzen und diese auf
mögliche Anfechtbarkeit, Schwachstellen und Nachhaltigkeit überprüfen und dies
entsprechend dokumentieren.
Frankreich: Gesetzentwurf zur Behandlung von
Funktions- und Risikoverlagerungen
Von Gert Wöllmann und Julian Franck
Im September 2013 hat die französische Regierung einen Gesetzentwurf
zu grenzüberschreitenden Umstrukturierungen erlassen. Bei einer
Verlagerung von Funktionen und/oder Risiken und einer nachfolgenden
Reduzierung der Ergebnisse der französischen Gesellschaft hat diese auf
Anfrage nachzuweisen, dass sie eine angemessene Ausgleichszahlung
erhalten hat. Folglich wird das Thema Funktionsverlagerung wie bereits
in Deutschland nun auch in Frankreich gesetzlich geregelt und zunehmend
im Fokus stehen.
Französische Unternehmen fallen unter diese Regelung, soweit diese (i) Funktionen/
Risiken auf ein verbundenes Unternehmen übertragen und (ii) sich in den zwei nach-
14
Vgl. hierzu auch Wöllmann, Gert / Franck, Julian: „Belgien: stärkere Fokussierung der Finanzverwaltung auf
die Prüfung von Verrechnungspreisen“, in Transfer Pricing Perspective Deutschland, Ausgabe 18, Mai 2013.
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folgenden Wirtschaftsjahren das Ergebnis 15 um mehr als 20 Prozent gegenüber dem
Durchschnitt der letzten drei Jahre vermindert. Hierbei wird unabhängig vom
verlagernden Unternehmensbereich auf das Gesamtergebnis der Gesellschaft abgestellt
(keine Segmentierung). Sollten diese Kriterien erfüllt sein, wäre in diesem Fall der
französische Steuerpflichtige dazu verpflichtet, nachzuweisen, für die Verlagerung von
Funktionen und Risiken eine angemessene Ausgleichszahlung erhalten zu haben. Zur
Überprüfung der Angemessenheit der Ausgleichszahlung müssten auf Anfrage der
französischen Finanzverwaltung sämtliche notwendige Finanzdaten zur Kalkulation der
Finanzergebnisse von allen an der Transaktion beteiligten Unternehmen vor und nach
der Umstrukturierung zur Verfügung gestellt werden, also auch von dem ausländischen
übernehmenden Unternehmen. Insbesondere beim zweiseitigen Ansatz fällt eine
Ähnlichkeit zur deutschen Regelung zur Funktionsverlagerung auf.
Zwar wurde dieser Entwurf im Rahmen der Umsetzung des französischen Finanzgesetzes 2014 nicht übernommen, jedoch ist weiterhin mit einer Gesetzesänderung
zu rechnen. Steuerpflichtige sollten dennoch mit einer stärkeren Prüfung von Umstrukturierungen rechnen. Ferner kann der Gesetzesentwurf als eine Orientierungshilfe
für Steuerpflichtige bzgl. des Umgangs mit Umstrukturierungen dienen, da er die Sichtweise der Finanzverwaltung aufzeigt.
Wir empfehlen Steuerpflichtigen bei zukünftigen Umstrukturierungen bereits frühzeitig
mit der Erstellung einer Dokumentation zu Verteidigungszwecken in einer späteren
Betriebsprüfung zu beginnen. Diese sollte insbesondere die Gründe für die bevorstehende Umstrukturierung, die Finanzdaten (vor und nach Umstrukturierung) sowie
Argumente zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgleichszahlung enthalten.
Niederlande: neuer Erlass zum
Fremdvergleichsgrundsatz
Von Susann van der Ham, Guido Schepers und Dr. Andreas Kammer
In den Niederlanden trat am 14. November 2013 ein neuer Erlass zum
Fremdvergleichsgrundsatz in Kraft. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist
seit 2002 in Art. 8b des niederländischen Körperschaftsteuergesetzes
verankert. Die niederländische Gesetzgebung orientiert sich an der
Entwicklung der OECD-Praxis und berücksichtigt Besonderheiten des
niederländischen Wirtschaftsstandorts. Der gegenwärtige Erlass ersetzt
die Erlasse vom 30. März 2001 (IFZ 2001/295) und 21. August 2004
(IFZ 2004/680M) und konkretisiert die niederländische Auslegung und
Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach dem OECD-Modell.
Die wichtigsten Änderungen gegenüber den ersetzten Erlassen betreffen die
folgenden Punkte:
• spezielle Regelungen für unternehmensinterne Kreditvergaben, Bürgschaften,
konzerninterne Versicherungsleistungen und immaterielle Wirtschaftsgüter;
• weitere Klarstellungen des Erlasses zur Behandlung von Gesellschafteraktivitäten
und „gemischten Aktivitäten“: Kosten der Unternehmensführung können in diesem
Zusammenhang unter Umständen als „gemischte Aktivitäten“ behandelt werden;
gemischte Aktivitäten sind Tätigkeiten einer Abteilung oder einer anderweitigen
Gruppe von Personen innerhalb des Unternehmens, die teilweise als unternehmensinterne Dienstleistungen und teilweise als Gesellschafteraktivitäten zu qualifizieren
sind;
• eine ausführliche Beschreibung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes;
15
Gemessen am excédent brut d’exploitation (EBE), einer Kennziffer ähnlich dem EBITDA.
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•
•
14
Anpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen, relevanten Präzedenzfällen und
den jüngsten Entwicklungen auf OECD-Ebene, insbesondere der aktualisierten
Verrechnungspreisrichtlinien aus dem Jahr 2010;
knappe Erläuterung zur Anwendung der verschiedenen Verrechnungspreismethoden,
wie sie in den OECD-Richtlinien dargestellt sind.
Entsendung oder Service? – neue Richtlinien bezüglich
Dienstleistungsbetriebsstätten in China
Von Susann van der Ham und Mingzhe Ouyang
Das Betriebsprüfungsklima für ausländische Unternehmen in China hat
sich in den letzten Jahren deutlich verschärft. Im Fokus der chinesischen
Finanzverwaltung stehen zum einen die Abgrenzung zwischen Entsendungsfällen und Dienstleistungsverrechnungen und zum anderen die Annahme
von Dienstleistungsbetriebsstätten sowie deren angemessene Vergütung.
Diese Entwicklung ist insbesondere für deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften in China relevant, da auch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China in Art. 5 Abs. 3 eine
entsprechende Vorschrift zu Dienstleistungsbetriebsstätten enthält.
Abgrenzung von Entsendungen und Dienstleistungen
Aus deutscher Sicht werden mehrere Arten von Entsendungen unterschieden. In der
Praxis spielt die Expertenentsendung die größte Rolle, bei der das entsendende Unternehmen dem aufnehmenden Unternehmen einen sehr erfahrenen Mitarbeiter für die
Dauer der Entsendung zur Verfügung stellt. In China werden gerade Leitungsfunktionen
(z. B. Leitung der Produktion, Leitung Vertrieb oder die Geschäftsführung) oft mit
entsendeten Experten aus Deutschland besetzt. Da eine Expertenentsendung im ganz
überwiegenden Interesse des aufnehmenden Unternehmens erfolgen dürfte, werden die
Kosten der Entsendung üblicherweise dem aufnehmenden Unternehmen in Rechnung
gestellt.
Aus chinesischer Sicht stellt sich jedoch die Frage, ob solche Expertenentsendungen
dem Wesen nach eher als Dienstleistungen des deutschen Stammhauses gegenüber
der chinesischen Tochter zu beurteilen sind, die von den entsendeten Mitarbeitern in
China erbracht werden.
Annahme von Dienstleistungsbetriebsstätten
Das DBA zwischen Deutschland und China ist eines von wenigen deutschen DBAs, die
eine Regelung zu Dienstleistungsbetriebsstätten enthalten. Danach begründet ein
deutsches Unternehmen in China eine Betriebsstätte durch die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Leistungen auf dem Gebiet der Beratung, durch Angestellte
oder anderes Personal, wenn diese Tätigkeit in China länger als sechs Monate in einem
beliebigen Zwölfmonatszeitraum ausgeübt wird. Sofern eine Dienstleistungsbetriebsstätte begründet wird, wäre dieser ein angemessener Anteil des Gewinns des deutschen
Stammhauses zuzuordnen und in China der Besteuerung zu unterwerfen.
Vor diesem Hintergrund waren in der Vergangenheit insbesondere Entsendungsfälle
Gegenstand der Prüfung durch die chinesische Finanzverwaltung, die hier verdeckte
Dienstleistungsbeziehungen vermutete. Da Entsendungen in der Praxis häufig länger als
sechs Monate andauern, würde aus einer potenziellen Umqualifizierung der Leistungsbeziehung von einer Entsendung in eine Dienstleistungstransaktion oft auch die Annahme einer Dienstleistungsbetriebsstätte nach DBA resultieren. Daneben löst die
Annahme einer Dienstleistungstransaktion 5 Prozent Business Tax auf das angenommene Bruttoentgelt aus.
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15
Neue Richtlinie zur Abgrenzung von Entsendungsfällen
Die chinesische State Administration of Taxation (SAT) hat nun einen lang erwarteten
Erlass (Tax Circular 2013 No. 19 [Circular 19]) veröffentlicht, der sowohl technische
als auch praktische Hinweise für die Abgrenzung zwischen Entsendungs- und Dienstleistungsfällen und zur Prüfung des Vorliegens einer Dienstleistungsbetriebsstätte
enthält. Vereinfacht beschreibt der Erlass die folgenden zwei grundsätzlichen Abgrenzungskriterien und fünf ergänzende Faktoren, die für die Beurteilung der Frage
herangezogen werden sollen, ob eine Dienstleistung bzw. eine Dienstleistungsbetriebsstätte des ausländischen Stammhauses vorliegt:
Grundsätzliche Abgrenzungskriterien
• Das Stammhaus trägt die volle Verantwortung für die vom entsendeten Mitarbeiter
geleistete Tätigkeit.
• Das Stammhaus beurteilt die Leistungen des entsendeten Mitarbeiters im Rahmen
des normalen Performance-Management-Prozesses.
Fünf ergänzende Faktoren
• Die aufnehmende chinesische Gesellschaft zahlt Management Fees oder Dienstleistungsentgelte an das Stammhaus für den entsendeten Mitarbeiter.
• Die aufnehmende chinesische Gesellschaft erstattet die Entsendungskosten für
den entsendeten Mitarbeiter in unüblicher Höhe.
• Die Zahlungen der aufnehmenden chinesischen Gesellschaft werden vom
Stammhaus nur teilweise an den entsendeten Mitarbeiter ausgezahlt bzw. für
seine Vergütung verwendet.
• Die vom Stammhaus getragenen Vergütungsbestandteile unterliegen nicht oder
nur teilweise der chinesischen Einkommensteuer.
• Das Stammhaus bestimmt die Anzahl, die Qualifikation, die Vergütung und den
Standort der entsendeten Mitarbeiter.
Sofern das Stammhaus auf Basis der grundsätzlichen Abgrenzungskriterien als wirtschaftlicher Arbeitgeber des entsendeten Mitarbeiters angesehen wird, könnte nach
Ansicht der SAT das Vorliegen eines der fünf unterstützenden Faktoren zur Annahme
einer Betriebsstätte in China führen. Bemerkenswert ist hierbei, dass die ersten drei der
fünf unterstützenden Faktoren darauf abzielen, ob das Stammhaus aus der Entsendung
einen finanziellen Vorteil erzielt. Dies impliziert, dass selbst die Verrechnung anteiliger
Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Entsendung zur Annahme einer Dienstleistungsbetriebsstätte in China führen könnte.
Darüber hinaus ist unklar, wie die chinesische Finanzverwaltung den Fall beurteilen
wird, dass die aufnehmende Gesellschaft zwar auf Basis der grundsätzlichen Angrenzungskriterien als wirtschaftlicher Arbeitgeber angesehen werden müsste, aber
gleichzeitig einer oder mehrere der fünf unterstützenden Faktoren eine gegenteilige
Beurteilung stützen würden. Es bleibt also offen, wie die jeweils zuständigen lokalen
Finanzbehörden diesen oder andere Zweifelsfälle beurteilen würden.
Fazit
Aufgrund des neuen Circular 19 ist es für alle Unternehmen mit Entsendungen an
verbundene Unternehmen in China empfehlenswert, sämtliche Entsendungsfälle vor
dem Hintergrund der neuen Regelungen zu überprüfen. Zur Vermeidung von Dienstleistungsbetriebsstätten sollten außerdem die Verrechnungsmechanismen für
Entsendungskosten überprüft werden, da sich die Verrechnung von Verwaltungskostenanteilen negativ auf das Betriebsstättenrisiko auswirken könnte.
Darüber hinaus spielt eine solide Dokumentation der Entsendungsfälle eine wichtige
Rolle beim Nachweis, dass tatsächlich eine Entsendung und eben keine Dienstleistung
zwischen Stammhaus und chinesischer Tochtergesellschaft vorliegt. Im Mittelpunkt
dieser Entsendungsdokumentation sollte die wirtschaftliche Arbeitgebereigenschaft der
aufnehmenden chinesischen Gesellschaft bezüglich des entsendeten Mitarbeiters stehen.
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Industrielle Entwicklungen
Die Einkünfteabgrenzung im Einlagengeschäft
deutscher Bankbetriebstätten im Lichte des AOA
Von Dr. Ulf Andresen und Clarisse Müller
Um die Einlagen von Bankkunden zu schützen und das Vertrauen in den
Bankensektor sicherzustellen, wurde im Jahr 1994 in der EU mit der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme die Einlagensicherung für Banken gesetzlich vorgeschrieben. Zusätzlich bieten einzelne Banken oder Bankengruppen in
vielen Ländern weitere Sicherungen an, welche über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen und diesen Instituten im Wettbewerb um Einlagen Vorteile verschaffen sollen. Sowohl gesetzliche als auch freiwillige
Einlagensicherungen sind mit nicht unerheblichen Kosten für die Institute
verbunden. Dabei stellt sich gerade vor dem Hintergrund der Umsetzung
des Authorised OECD Approach (AOA) durch den § 1 AStG die Frage, wie
diese Kosten in einer grenzüberschreitend tätigen Bank Stammhaus und
Betriebsstätten zuzuordnen sind.
Mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz wurde durch die Änderungen im
§ 1 AStG die deutsche Rechtsgrundlage für die Umsetzung des AOA zur Einkünfteabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebstätte geschaffen. Der von der OECD
veröffentlichte Betriebsstättenbericht vom 22. Juli 2010 (OECD PE Report 2010)
sieht die uneingeschränkte Selbständigkeitsfiktion für Betriebsstätten sowie die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die „anzunehmenden schuldrechtlichen
Beziehungen“ (sog. dealings) zwischen Stammhaus und Betriebsstätten oder zwischen
Betriebsstätten vor. Er hat bereits im Jahr 2010 Eingang in das OECD-Musterabkommen (OECD-MA) sowie den OECD-Musterkommentar (OECD-MK) gefunden.
Aufgrund ihrer Organisationsstruktur, die typischerweise von Niederlassungen geprägt
ist, sind Banken von den Änderungen bei der Gewinnzuordnung in besonderer Weise
betroffen. Der OECD PE Report 2010 hat dieser Tatsache Rechnung getragen und regelt
in „Part II“ speziell die Anwendung des AOA auf Bankbetriebsstätten.
Da die Neuregelung des § 1 AStG erstmalig für Wirtschaftsjahre nach dem
31. Dezember 2012 Anwendung findet, stellt sich für in Deutschland tätige Kreditinstitute seit dem Kalenderjahr 2013 die Frage, wie deren steuerlicher Aufwand im
Allgemeinen und deren Aufwand für die Einlagensicherung im Besonderen künftig
zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufzuteilen sind.
Anwendung des AOA auf Bankbetriebsstätten im OECD PE Report 2010
Gemäß Part II des OECD PE Report 2010 ist der Ausgangspunkt für die Zuordnung des
Einkommens die Verteilung der sog. Personalfunktionen in einem Kreditinstitut. So
definiert die OECD zunächst Personalfunktionen, welche typischerweise in der Ausübung des klassischen Bankgeschäfts entweder bei der Schaffung von Finanzaktiva
oder bei deren anschließender Verwaltung vorzufinden sind. Unter diesen Personalfunktionen sind die sogenannten „Key Entrepreneurial Risk Taking“ Funktionen
(KERT-Funktionen) zu identifizieren. Sie stellen diejenigen Funktionen dar, die
für die relevanten Entscheidungen im Zusammenhang mit der Übernahme und
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
17
dem Management von Kreditrisiken verantwortlich sind. 16 Der Verteilung der KERTFunktionen folgt die Verteilung der Vermögenswerte, die die Bank zur Ausübung der
Funktionen benötigt bzw. die mit diesen Funktionen zusammenhängen. Der Zuordnung
der Vermögenswerte wiederum folgen die mit den ausgeübten Funktionen und den
zugeordneten Vermögenswerten verbundenen Risiken. Aus dem sich so ergebenden
Risikoprofil einer Betriebsstätte ergibt sich die Höhe ihres Eigenkapitals als Risikopuffer
und schließlich auch die Höhe ihres Fremdkapitals, um die Finanzierung der Betriebstätte zu komplettieren. Entsprechend folgen Aufwand und Ertrag den zugehörigen
Aktiva und Passiva.
In Bezug auf das Einlagengeschäft stellen die Einlagen handelsrechtlich
Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber seinen Kunden dar. Insofern handelt es
sich nicht um unmittelbar einer Personalfunktion zuordenbare Vermögensgegenstände
der Bank. Die Zuordnung der Einlagen folgt vielmehr der Zuordnung der durch sie
finanzierten Finanzaktiva des Instituts. Die KERT-Funktionen (z. B. die Entscheidung
hinsichtlich der Festlegung der Volumina und Konditionen des Einlagengeschäfts) sind
regelmäßig dort angesiedelt, wo sich die entscheidungsbefugten Mitarbeiter befinden.
So ist es nicht ungewöhnlich, dass diese beim Stammhaus angesiedelt sind, während
die Betriebsstätten lediglich mit der Verwaltung des vom Stammhaus betriebenen
Einlagengeschäfts (z. B. dem Werben von Einlagenkunden) betraut sind. Gemäß
OECD PE Report 2010 wären die Vermögenswerte (d. h. ausgereichte Darlehen) somit
der Betriebsstätte zuzuordnen, in welcher die relevanten KERT-Funktionen ausgeübt
werden. Den Darlehen würden die Einlagen als deren hauptsächliche Finanzierung und
somit auch die mit dieser Finanzierung verbundenen Kosten folgen. Sollten die KERTFunktionen im Stammhaus angesiedelt sein, so hätte dies im vorliegenden Fall zur Folge,
dass die Beiträge zur Einlagensicherung auch weltweit eingeworbener Einlagen als
steuerlicher Aufwand des Stammhauses anzusehen wären.
Auswirkungen der Neuregelung des § 1 AStG aus deutscher Sicht
Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes setzt voraus, dass eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG mit einer nahestehenden Person vorliegt.
Im Rahmen der Änderungen des § 1 AStG, wurde im §1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG der
Begriff der Geschäftsbeziehung um sogenannte anzunehmende schuldrechtliche
Beziehungen zwischen den in unterschiedlichen Staaten belegenen Betriebsstätten
eines Steuerpflichtigen erweitert.
Aufgrund der Selbstständigkeitsfiktion des § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG sind einer inländischen
Betriebsstätte zunächst die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunktionen), sowie die Vermögenswerte, die sie zur Ausübung
der ihr zugeordneten Funktion benötigt, zuzuordnen. Weiterhin ist eine Zuordnung der
Chancen und Risiken vorzunehmen, welche die Betriebsstätte aufgrund der ausgeübten
Funktionen und zugeordneten Vermögenswerte übernimmt. Schließlich ist der Betriebsstätte ein angemessenes Eigenkapital zuzuweisen. In einem weiteren Schritt sind auf
Basis dieser Zuordnung und der identifizierten anzunehmenden schuldrechtlichen
Beziehungen die Verrechnungspreise für diese Geschäftsbeziehungen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bestimmen.
Somit erfolgt die Zuordnung nach deutschem innerstaatlichem Steuerrecht analog zur
oben beschriebenen Zuordnung der OECD und sollte mithin auch im Hinblick auf die
Einkünfteabgrenzung des Einlagengeschäfts grundsätzlich zu gleichartigen Ergebnissen
führen.
Zu beachten ist jedoch, dass Deutschland im Gegensatz zur OECD einer statischen
Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) folgt, nach der die OECD
16
Vgl. OECD: „2010 Report on the attribution of profits to permanent establishments“, 22. Juli 2010, Part II,
Nr. 8.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
18
Kommentierung nur in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung des DBA veröffentlichten
Fassung maßgebend ist. Danach ist aus deutscher Sicht zu prüfen, ob das zugrundeliegende DBA bereits den neuen Wortlaut des Art. 7 OECD-MA 2010 und somit den
AOA enthält. Für DBA, die vor dem 17. Juli 2008 bzw. nach dem 17. Juli 2008 aber vor
dem 22. Juli 2010 in Kraft getreten sind, würden gemäß der statischen Auslegung die
Altkommentierung des OECD-MA 2003 bzw. der OECD-MK zu Art. 7 von 2008 und
damit nicht die volle Selbständigkeitsfiktion zur Anwendung kommen. Aus deutscher
Sicht könnte dies für die Vergangenheit insbesondere im Hinblick auf die Anwendung
des Veranlassungsprinzips zu Unterschieden bei der Zuordnung steuerlichen Aufwands
führen.
Fazit
Aus deutscher Sicht kann die umfassende Selbständigkeitsfiktion des AOA in Einzelfällen künftig zu Zuordnungen führen, welche von denjenigen abweichen, die sich nach
dem OECD-MA 2003 bzw. dem OECD-MK 2008 ergeben haben. Es besteht die Gefahr,
dass die deutsche Finanzverwaltung aus fiskalischen Gründen versucht sein könnte, eine
dynamische Auslegung der DBA zu Lasten der Steuerpflichtigen anzuwenden. In diesen
Fällen empfiehlt sich der nationale Rechtsweg.
Regionale Entwicklungen
Verrechnungspreisfestsetzung mit kompensierenden
Anpassungen – aktuelle Stellungnahme des EU Joint
Transfer Pricing Forum
Von Holger Lorenzen und Dr. Thomas Bittner
Verrechnungspreissysteme auf der Basis von nachträglichen Jahresendanpassungen („true up“) erfreuen sich in der Praxis großer Beliebtheit. Allerdings werden diese Systeme von einzelnen nationalen Finanzverwaltungen
noch nicht in gleichem Maße akzeptiert. Das EU Joint Transfer Pricing
Forum (EU JTPF) hat im Januar 2014 hierzu einen Bericht veröffentlicht,
welcher einen Minimalkonsens der Mitgliedsstaaten darstellt. Der
folgende Beitrag gibt eine kurze Einführung in die Thematik und fasst
praxisrelevante Ergebnisse des Arbeitspapiers des EU JTPF zusammen.
Einführung
Unter einer kompensierenden Anpassung (compensating adjustment) verstehen
OECD und EU JTPF eine Anpassung des vom Steuerpflichtigen zunächst tatsächlich
berechneten Verrechnungspreises an einen vom Steuerpflichtigen später als fremdüblich
angesehenen Verrechnungspreis, wobei diese Anpassung vor Abgabe der Steuererklärung erfolgt. Berichtigungen, die nach Abgabe der Steuererklärung erfolgen, sind
nicht Gegenstand des EU-JTPF-Berichts.
In der Praxis erfolgen nachträgliche Preisanpassungen häufig im Rahmen von
Verrechnungspreissystemen, die die Gewinnmargen von Routineunternehmen auf Basis
einer fremdüblichen Bandbreite steuern. Insofern dient allein das Ergebnis einer Transaktion als Maßstab für die Fremdüblichkeit. Die Preissetzung zum Transaktionszeit-
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
19
punkt ist in diesem sogenannten Outcome Testing Approach bzw. Ex-post-Ansatz von
eher untergeordneter Bedeutung. 17
Dieser Ansatz stößt insbesondere bei der deutschen Finanzverwaltung auf Widerstand, 18
welche eine Verrechnungspreisermittlung anhand von Plandaten präferiert und insofern
dem Price Setting Approach bzw. Ex-ante-Ansatz folgt. Bei diesem Ansatz wird der
Verrechnungspreis allein anhand der Daten bestimmt, die zum Transaktionszeitpunkt
zur Verfügung stehen.
Obwohl nach den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien generell sowohl der Ex-post- als
auch der Ex-ante-Ansatz zulässig sind, 19 besteht ein Doppelbesteuerungsrisiko, wenn
nationale Finanzverwaltungen unterschiedliche Ansätze anwenden. Dabei gibt es nach
Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die wenigsten Probleme, wenn beide
betroffenen Staaten der Ex-ante-Methode folgen. Sind die beiden Staaten dagegen Anhänger der Ex-post-Methode, kann es trotz dieser Deckungsgleichheit im methodischen
Ansatz durchaus zu Doppelbesteuerungen kommen, da zwischen den Staaten unterschiedliche Ansichten bestehen können hinsichtlich
• des Zeitpunkts, zu dem die Anpassung vorgenommen werden soll (Jahresende,
Schließen der Bücher, Abgabe der Steuererklärung),
• der Daten, die für die Berechnung der Anpassung zugrunde zu legen sind,
• der Frage, ob eine Anpassung nur zulasten oder auch zugunsten des Steuerpflichtigen
erfolgen kann,
• der Frage, auf welchen Preispunkt die Anpassung zu beziehen ist (z. B. Median,
nächstes Quartil etc.).
Zur praktischen Lösung der unterschiedlichen Ansätze hatte die OECD einen Entwurf
zur Überarbeitung der Tz. 3.69 ff. der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien veröffentlicht
und um Kommentare gebeten. 20 In der anschließenden Diskussion ließen sich jedoch die
fundamentalen Meinungsverschiedenheiten der nationalen Finanzverwaltungen nicht
überbrücken, sodass dem Vernehmen nach die diesbezüglichen Bemühungen der OECD
inzwischen eingestellt wurden.
Dem EU JTPF ist es jetzt gelungen, eine gemeinsame Stellungnahme und damit einen
Minimalkonsens der EU-Mitgliedsstaaten zu erarbeiten. 21
Praxisrelevante Ergebnisse des Arbeitspapiers
Der EU-JTPF-Bericht formuliert die folgenden fünf kumulativen Bedingungen, unter
denen kompensierende Anpassungen grundsätzlich von den Mitgliedsstaaten zu
akzeptieren sind:
1. Der zunächst tatsächlich berechnete Preis darf nicht nur eine allgemeine Vorauszahlung sein. Das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen, zum Transaktionszeitpunkt dem Fremdvergleichsprinzip zu entsprechen, ist grundsätzlich zu
dokumentieren. Die ursprüngliche Preisfestsetzung entspricht somit weitgehend
dem Ex-post-Prinzip, auch wenn spätere Anpassungen möglich sind.
2. Die Anpassungen müssen deckungsgleich in beiden Mitgliedsstaaten erfolgen.
3. Der gewählte Ansatz ist konsistent im Zeitablauf beizubehalten, das heißt, ein
beliebiger Wechsel zwischen Ex-ante- und Ex-post-Ansatz ist nicht statthaft.
4. Die Anpassungen müssen vor Abgabe der Steuererklärung erfolgen.
17
18
19
20
21
Vgl. Lorenzen, Holger: „Verrechnungspreisbestimmung „ex-ante“ und „ex-post“ – Aktuelle Stellungnahme
der OECD“, in: Transfer Pricing Perspective Deutschland, Ausgabe 16, November 2012.
Vgl. Rasch, Stephan: „Möglichkeiten und Grenzen für ,year end adjustments‘ in Verrechnungspreissystemen“, in: ISR 12/2013, S. 431-439.
Vgl. OECD-Richtlinien 2010, Tz. 3.69 ff.
Vgl. Wilmanns, Jobst / Lorenzen, Holger / Heravi, Semera: Follow-up: Verrechnungspreisbestimmung
anhand von „ex ante approach“ und „ex post approach“ – Kommentare zum aktuellen „OECD Draft on
Timing Issues“, in: Transfer Pricing Perspective Deutschland, Ausgabe 18, Mai 2013.
Das Arbeitspapier ist auf der Homepage des EU JTPF abrufbar unter
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/company_tax/transfer_pricing/forum/index_en.htm.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
20
5. Im Falle einer Anpassung muss der Steuerpflichtige die Gründe darlegen können,
warum seine ursprünglichen Budgets bzw. Planrechnungen nicht den tatsächlich
erreichten Ergebnissen entsprechen. Diese Begründung ist allerdings nur erforderlich,
sofern die Gesetze eines der beteiligten Mitgliedsstaaten dies verlangen. Hier ist
davon auszugehen, dass deutsche Steuerpflichtige diesen Nachweis grundsätzlich
zu erbringen haben.
Sofern der ursprüngliche Preis außerhalb der fremdüblichen Bandbreite liegt, sollte laut
EU-JTPF-Bericht die kompensierende Anpassung auf den am besten geeigneten Punkt
innerhalb der Bandbreite erfolgen. Dabei sollen Anpassungen in beide Richtungen
akzeptiert werden.
Fazit
Die EU-JTPF-Stellungnahme stellt eine Vereinbarung zwischen den EU-Mitgliedsstaaten dar, auf die sich der Steuerpflichtige bei der Planung seines Verrechnungspreissystems berufen kann, auch wenn keine Rechtssicherheit gegeben ist.
Angesichts der Beendigung der entsprechenden OECD-Bemühungen ist der EU-JTPFBericht grundsätzlich zu begrüßen und bedeutet tendenziell eine Verbesserung im
praktischen Dialog mit der deutschen Betriebsprüfung bei der Implementierung von
entsprechenden Verrechnungspreissystemen. Die positive Nachricht ist, dass Jahresendanpassungen – unter bestimmten Voraussetzungen – grundsätzlich anerkannt werden.
Es empfiehlt sich, bestehende Verrechnungspreissysteme mit Jahresendanpassungen
kritisch im Hinblick auf die EU-JTPF-Stellungnahme zu überprüfen. Wichtige Punkte
sind insbesondere:
• Die unterjährigen Zahlungen müssen eine solide Grundlage auf Basis des
Fremdvergleichs haben, und dies ist entsprechend zu dokumentieren.
• Jahresendanpassungen sind im Einzelfall zu begründen. Als praktischer Ratschlag
bleibt festzuhalten, dass eine Jahresendanpassung möglichst niedrig ausfallen sollte.
Hierzu bietet sich oftmals an, das Ergebnis mit unterjährigen zukunftsbezogenen
Anpassungen zu steuern.
• Einige Verrechnungspreissysteme sehen vor, dass eine Jahresendanpassung nur
erfolgt, wenn eine bestimmte fremdvergleichsübliche – oftmals mit Benchmarks
unterlegte – Bandbreite über- bzw. unterschritten wird. Die Jahresendanpassung
bringt das Ergebnis dann an den Rand oder an einen Punkt innerhalb der Bandbreite
(z. B. Median). Hier ist durch den Steuerpflichtigen zu überprüfen und zu begründen,
dass die Anpassung dann auf den tatsächlich „am besten geeigneten Punkt“ erfolgt.
Die deutsche Finanzverwaltung bevorzugt in diesen Fällen oftmals den Median. 22
Die Anhörung der OECD zu Verrechnungspreisthemen
im November 2013
Von Kati Fiehler und Dr. Thomas Bittner
Die OECD hat am 12. und 13. November 2013 eine Anhörung von Vertretern
von OECD, Unternehmen, Wissenschaft und weiteren Nichtregierungsorganisationen zu aktuellen Verrechnungspreisthemen durchgeführt.
Der Beitrag fasst die wesentlichen Diskussionspunkte kurz zusammen.
22
Vgl. § 1 Abs. 3 Satz 4 AStG.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
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Ausführliche Informationen zur OECD-Anhörung finden sich in den PwC
„Tax Insights“ vom 15. November 2013. 23
Teilnehmer der Anhörung waren neben nationalen Mitgliedern der OECD Working
Party 6 (Taxation of Multinational Enterprises) auch Unternehmensvertreter, Wissenschaftler und Repräsentanten von Nichtregierungsorganisationen. Ziel der Anhörung
war es, einen Konsens vor allem zwischen Steuerpflichtigen und den nationalen Finanzverwaltungen hinsichtlich der aktuell überarbeiteten Verrechnungspreisrichtlinien zu
erreichen.
Bei der Anhörung standen insbesondere die folgenden vier Themen im Mittelpunkt:
• Implementierung des Country-by-Country Reporting (CBCR)
• Weißbuch der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation
• überarbeiteter Diskussionsentwurf Kapitel VI der OECD-Richtlinien
• Verrechnungspreisaspekte des BEPS-Aktionsplans
Implementierung des Country-by-Country Reporting (CBCR)
Im Rahmen des CBCR sollen multinationale Konzerne eine Übersicht über ihr Geschäft
(z. B. Gewinn, Anzahl Mitarbeiter) in den Ländern geben, in denen sie tätig sind. Ziel des
CBCR ist es, Finanzverwaltungen erste Indikatoren für mögliche unzulässige Gewinnverlagerungen von multinationalen Konzernen an die Hand zu geben. Die OECD hat am
13. Oktober 2013 ein erstes Memorandum zum CBCR veröffentlicht, das sich mit der
praktischen Erstellung eines CBCR auseinandersetzt.
Im Verlauf der Anhörung wurde insbesondere thematisiert, wie der Erstellungsaufwand
für die Unternehmen minimiert werden kann. In Betracht gezogen wurde unter
anderem, dass (i) nur bereits im Unternehmen verfügbare Informationen dokumentiert
werden müssen, (ii) auf eine Überleitung der länderspezifischen Daten im CBCR zu den
nationalen Steuererklärungen verzichtet werden kann und (iii) das CBCR zentral von
der Konzernmutter für die Finanzverwaltung ihres Sitzlands erstellt wird und dann
gegebenenfalls den nationalen Finanzverwaltungen übermittelt wird. Keine Einigkeit
konnte darüber erzielt werden, ob das CBCR neben der Finanzverwaltung weiteren
Interessenten zugänglich gemacht werden soll und ob das CBCR parallel zur bereits jetzt
zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentation oder erst auf Anfrage der jeweiligen
nationalen Steuerbehörde vorzulegen ist.
Mittlerweile liegt ein überarbeiteter Entwurf des Memorandums zum CBCR vom
30. Januar 2014 vor. Darüber, ob und inwieweit die Ergebnisse der Diskussion im
überarbeiteten Entwurf berücksichtigt wurden, werden wir in unserer nächsten Ausgabe
berichten.
Weißbuch der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation
Die OECD hat am 30. Juli 2013 ein Weißbuch zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen veröffentlicht. Grundsätzliches Ziel des Weißbuchs ist die Überarbeitung des Kapitels V der OECD-Richtlinien zur Dokumentation von Verrechnungspreisen, um einerseits den Dokumentationsaufwand der Steuerpflichtigen zu
vermindern und andererseits den Informationsanforderungen der Finanzbehörden
gerecht zu werden. Im Weißbuch wird ein auf dem Masterfile-Konzept aufbauender
Dokumentationsansatz vorgeschlagen und eine detaillierte Liste von Informationen
vorgestellt, die enthalten sein sollten. Hierzu zählt auch – in Anlehnung an den CBCRAnsatz – eine Übersicht über die globalen Aktivitäten des Steuerpflichtigen. Hintergrund
ist der BEPS-Aktionsplan der OECD, welcher in Ziffer 13 das Ziel festschreibt, Vorschriften zu entwickeln, die die Verrechnungspreisdokumentationen hinsichtlich ihrer
Transparenz und ihrer Verwertbarkeit durch die Finanzbehörden verbessern.
23
Siehe www.pwc.com/gx/en/tax/newsletters/pricing-knowledge-network/oecd-public-consultation-transferpricing-matters.jhtml.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
22
In der Anhörung wurden insbesondere die umfangreichen Anforderungen des globalen
Masterfile-Ansatzes aufgegriffen. Grundsätzliche Einigkeit bestand darin, den
Dokumentationsaufwand für unwesentliche Transaktionen zu minimieren. Allerdings
konnte die Frage, nach welchen Kriterien Transaktionen als unwesentlich (z. B.
Verrechnungspreisrisiko oder Transaktionsvolumen) klassifiziert werden sollen, nicht
abschließend geklärt werden. Kontrovers wurde auch das Thema Standardisierung
diskutiert. Unternehmensvertreter präferierten im Allgemeinen ein standardisiertes
Masterfile. Allerdings wurden auch Bedenken geäußert, dass ein standardisiertes Masterfile einen Verlust an Flexibilität und hohe Informationsanforderungen der nationalen
Finanzbehörden an das Country File nach sich ziehen könnte. Am 30. Januar 2014 hat
die OECD den aktuellen Stand des Entwurfs für das Kapitel V der OECD-Richtlinien
veröffentlicht.
Überarbeiteter Diskussionsentwurf Kapitel VI der OECD-Richtlinien
Bereits 2010 hatte die OECD eine grundlegende Überarbeitung des Kapitels VI der
OECD-Richtlinien zum Thema „Immaterielle Wirtschaftsgüter“ beschlossen. Im
Juli 2013 hat die OECD einen zweiten Entwurf des Kapitels VI vorgelegt, der in der
Anhörung ausführlich diskutiert wurde.
Wenngleich der zweite Entwurf gegenüber dem ersten stark überarbeitet worden war,
hat sich in der Anhörung noch Diskussionsbedarf bei einer Reihe von zentralen Punkten
gezeigt. Zu ihnen gehörte neben der grundlegenden Definition von immateriellen Wirtschaftsgütern die höchst strittige Frage, wann der Ertrag eines immateriellen Wirtschaftsguts nicht dem formell rechtlichen Eigentümer zusteht, sondern der Gesellschaft,
die Funktionen bei der Schaffung des immateriellen Wirtschaftsguts ausübt. Weitgehende Einigkeit bestand dagegen darin, dass Bewertungsverfahren grundsätzlich
Anhaltspunkte für die Bestimmung eines fremdüblichen Verrechnungspreises geben
können, aber ihre Darstellung in der überarbeiteten Fassung des Kapitels VI gekürzt
werden sollte. Darüber hinaus wurde die Notwendigkeit einer transparenten
Dokumentation der Bewertungsannahmen in der Praxis betont.
Verrechnungspreisaspekte des BEPS-Aktionsplans
In der OECD-Anhörung wurde die häufige Überschneidung des BEPS-Aktionsplans
mit kritischen Verrechnungspreisthemen betont. Zu ihnen zählen die Bewertung
von immateriellen Wirtschaftsgütern, die Umqualifizierung von Transaktionen, die
Überlegungen des BEPS-Aktionsplans zu Finanztransaktionen und zunehmende
Dokumentationsanforderungen. Vor diesem Hintergrund wurde diskutiert, inwieweit
der BEPS-Aktionsplan eine substanzielle Änderung der bestehenden Verrechnungspreisregeln nach sich zieht. Angesichts des ambitionierten Zeitplans des BEPS-Projekts
(Präsentation der Ergebnisse bis September 2014 bzw. 2015) kann vermutet werden,
dass die Verrechnungspreisrichtlinien nicht mehr grundlegend überarbeitet, sondern
nur noch geringfügig angepasst werden.
Fazit
Die OECD-Anhörung vom 12. und 13. November hat deutliche Fortschritte bei der
aktuellen Überarbeitung der internationalen Verrechnungspreisrichtlinien erkennen
lassen. Sie hat aber auch gezeigt, dass in praktischen Details und zum Teil auch
fundamentalen Fragen (z. B. Zuordnung des Ertrags immaterieller Wirtschaftsgüter)
noch substanzielle Differenzen zwischen den Teilnehmern der Anhörung bestehen.
Insofern steht die OECD weiterhin vor der Herausforderung, Verrechnungspreisrichtlinien zu entwickeln, die einen Konsens zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung (mit ihren eigenen nationalen Interessen) darstellen. Angesichts des
ambitionierten Zeitplans der OECD auch im Rahmen ihres BEPS-Aktionsplans sind
weitere Anhörungen kurzfristig zu erwarten.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
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Service
Veröffentlichungen
India’s Final Safe Harbor Provisions: A Step in the Right Direction
Von Dr. Ulf Andresen und Dr. Manoj Raj
Tax Management Transfer Pricing Report, Vol. 22 Nr. 16, 12. Dezember 2013, S. 1-4
Der Aufsatz beschreibt die indischen Safe Harbor-Regelungen für Gewinnaufschläge bei
ausgewählten Dienstleistungen und gibt Handlungsempfehlungen zum Umgang mit den
neuen Regelungen.
Tax consequences of banking separation
Von Dr. Ulf Andresen, Jobst Wilmanns, Oliver von Schweinitz
International Tax Review, 1. Dezember 2013, S. 44
Der Betrag untersucht die steuerlichen und verrechnungspreisspezifischen
Auswirkungen bei einer Trennung des Investment Bankings vom Kreditgeschäft.
German tax authorities implement the AOA
Von Susann van der Ham und Ina Sprenger
International Tax Review, 1. Dezember 2013, S. 40 ff.
Der Beitrag diskutiert den kürzlich herausgebrachten Gesetzesentwurf zur Einkommensermittlung bei Betriebsstätten, als weiter Schritt zur Implementation des AOA in
deutsches Steuerrecht.
Verrechnungspreise im Lichte des §1 AStG - Steuerliche Fallstricke bei der
Verlagerung von Geschäftsaktivitäten ins Ausland
Von Dr. Uwe Hohage und Carsten Hüning
Service-Seiten FINANZEN, STEUERN, RECHT, Ratgeber für Unternehmen, Ausgabe
Ostwestfalen/Lippe 2014
Im Artikel wird einerseits erläutert, wann Funktionsverlagerungen vorliegen und welche
Folgen daraus für Unternehmen auftreten können. Andererseits wird in dem Artikel aufgezeigt, dass bei Verlagerungen von Aktivitäten ins Ausland grundsätzlich Gestaltungsund/oder Bewertungsmöglichkeiten genutzt werden können, um die Entschädigungspflichten im Zuge von Funktionsverlagerungen zu vermeiden oder zumindest der Höhe
nach zu begrenzen.
Keine Bindung der Finanzverwaltung durch Advance Pricing Agreements
(APAs)? – Der EATON-Fall im Rechtsvergleich
Von Susann van der Ham, Steffen Voll und Norman Wingen
IStR, Ausgabe 22, 21. November 2013, S. 86
In dem Artikel wird der EATON-Fall und die damit im Zusammenhang stehenden
Rechtsfragen dargestellt. Dem folgend wird (rechtsvergleichend) gezeigt, ob ein
vergleichbares Vorgehen durch die deutsche Finanzverwaltung materiell-rechtlich
zulässig wäre.
Jahresanpassungen: Möglichkeiten und Grenzen für „year end
adjustements“ in Verrechnungspreissystemen
Von Dr. Stephan Rasch
ISR, Ausgabe 12/2013, S. 431 ff.
Der Artikel behandelt die Thematik der Jahresanpassungen in Verrechnungspreissystemen. Dabei wird unter anderem auf die Systematik von Verrechnungspreissystemen mit Jahresendanpassung, die Möglichkeit der Steuerung über Anpassungen
und die Motivation von Verrechnungspreissystemen mit Jahresanpassungen eingegangen. Darüber hinaus werden in diesem Artikel die Ansätze „price setting“ vs. „price
outcome“ diskutiert. Der Schwerpunkt dieser Diskussion liegt dabei unter-anderem auf
der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung sowie dem Ansatz des EU JTPF.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
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Vertreterbetriebsstätte: Begründung durch Vertriebsstrukturen? – Neuere
Rechtssprechung in den Fällen Roche, Dell, eBay
Von Dr. Stephan Rasch
ISR, Ausgabe 2/2014, S. 65
Die „Vertreterbetriebsstätte“ als ein Teil der Diskussion um eine mögliche Betriebsstättenbegründung ist ein komplexes Thema, mit viel Potenzial zur Doppelbesteuerung.
Der Artikel geht dabei auf die Problemstellung Kommissionär als Vertreterbetriebsstätte,
relevante Rechtsprechungen wie beispielsweise die Entscheidung des Conseil d’´Etat –
Rechtssache „Zimmer Ltd.“ vom 31. März 2010 sowie auf geplante Änderungen der
OECD ein.
Der Fremdvergleich bei immateriellen Wirtschaftsgütern
Von Dr. Stephan Rasch
Verrechnungspreise direkt digital, 17. Dezember 2013, Nr.1, S. 4 ff.
Die Bestimmung angemessener Lizenzen für immaterielle Wirtschaftsgüter war bereits
Gegenstand der Verwaltungsgrundsätze 1983. Seit dem UntStRefG 2008 und der
Veröffentlichung der Funktionsverlagerungsverordnung sowie schließlich mit den
Verwaltungsgrundsätzen Funktionsverlagerung erfährt das Thema eine besondere
Aufmerksamkeit und ist damit Gegenstand kritischer Auseinandersetzung. Zurzeit wird
zudem die zu erwartende „Fremdvergleichsverordnung“ diskutiert und auch in diesem
Zusammenhang spielt die Bestimmung angemessener Lizenzen – neben anderen
wichtigen Fragestellungen – offensichtlich eine bedeutende Rolle. Der Artikel
verdeutlicht diese Thematik an Hand eines Beispiels. Schwerpunkte dieses Artikels sind
die Anwendung des Preisvergleichs, sowie sonstige Verrechnungspreismethoden bei der
Bestimmung von Lizenzen.
Zehn Jahre Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreise – Eine
Bestandsaufnahme – Dokumentation von Verrechnungspreisen
Von Dr. Stephan Rasch und Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen
IWB, Ausgabe 23/2013, S. 830 ff.
Aufbauend auf den Entwicklungen der Verrechnungspreisdokumentation der
letzten zehn Jahre in Deutschland untersucht dieser Artikel, wie die Umsetzung der
Dokumentationspflichten in der Praxis hinsichtlich einzelner Problemstellungen
funktioniert, welche Änderungen und Ergänzungen sich im Laufe der Jahre ergeben
haben und inwieweit sich ursprüngliche Zweifel entweder bestätigt oder erledigt haben.
Die Verwertbarkeit von Verrechnungspreisaufzeichnungen
Von Dr. Stephan Rasch
Verrechnungspreise direkt digital, 21. Januar .2014, Nr.1, S .6 ff.
Der Artikel beschäftigt sich mit einem Praxisfall und der in der Betriebsprüfung
durchaus kontrovers diskutierten Frage der Verwertbarkeit von Verrechnungspreisdokumentationen. Der Fokus liegt dabei auf der Rechtsfolge der Unverwertbarkeit und
die Ansicht der Finanzverwaltung zur Unverwertbarkeit.
Veranstaltungen
Der AOA aus Sicht der Betriebsprüfung – Handlungsalternativen für
die Finanzindustrie
Frankfurt am Main, 6. März 2014
Die internationale Einkünfteabgrenzung bei Betriebsstätten erfährt derzeit einen
Wandel: Mit Einführung des Authorised OECD Approach (AOA) in das deutsche Steuerrecht hat der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel vorgenommen, der Betriebsstätten
für steuerliche Zwecke stärker verselbstständigt. In unserer Veranstaltungsreihe „Talk
am Abend“ möchten wir Ihnen zusammen mit zwei Vertretern der Bundesbetriebsprüfung einen Überblick über den Authorised OECD Approach und seine Umsetzung in
die deutsche Betriebsstättenbesteuerung geben. Anhand aktueller Praxisfälle diskutieren
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
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wir Fragen der Anwendung und geben Ihnen Handlungsempfehlungen für den Umgang
mit den neuen Anforderungen.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Ulf Andresen.
WCLF Konferenz – Workshop Betriebsstätten und Intellectual Property
Frankfurt, 2. April 2014
Die Konferenz thematisiert die aktuellen Entwicklungen bei der Besteuerung von IPRechten. Dabei werden die Vor- und Nachteile verschiedener IP-Gestaltungsoptionen
erläutert. Praktisch untermauert wird die Thematik durch Vorträge, Diskussionsforen
und Workshops.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Susann van der Ham.
IWB Verrechnungspreisforum 2014 – Verrechnungspreise in der deutschen
und internationalen Praxis
Düsseldorf/Neuss, 2. April 2014
Frankfurt am Main, 14. Mai 2014
Die sichere Anwendung, Gestaltung, Dokumentation und Verteidigung von
Verrechnungspreisen verlangt die besondere Aufmerksamkeit des Steuerpraktikers.
Deutsche und ausländische Finanzverwaltung schauen hier zunehmend kritischer hin.
Immer wieder führen Verrechnungspreisfragen zu Diskussionen oder Beanstandungen
bei Betriebsprüfungen. Strittige Fälle können dann oft nur durch Verständigungsverfahren oder durch die Rechtsprechung geklärt werden. Um Ihnen Sicherheit in der
Anwendung zu geben, greift das Forum zunächst die aktuellen Entwicklungen in Finanzverwaltung und Rechtsprechung auf. Danach werden die wichtigsten Praxisbrennpunkte
im Bereich Verrechnungspreise erörtert. Neben dem Unternehmensbeispiel der Siemens
AG stehen dabei insbesondere die praxisrelevanten Themen der gewinnorientierten
Methoden und Jahresendanpassungen, Dokumentationsanforderungen, internationale
Verständigungsverfahren sowie Erfahrungen aus in- und ausländischen Betriebsprüfungen im Fokus. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist kostenpflichtig.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Stephan Rasch.
„Transfer Pricing Breakfast“
Hamburg, 4. April 2014
Bei einem kleinen Frühstück werden Sie im Rahmen dieser Veranstaltung über
ausgewählte Verrechnungspreisthemen und deren Relevanz für die tägliche Praxis
informiert.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Kati Fiehler.
1. WM-Jahrestagung: Besteuerung von Kreditinstituten – Aktuelle
Praxisfragen und Herausforderungen; Betriebsstättenbesteuerung bei
Banken – Folgen des AOA
Frankfurt am Main, 8.und 9. April 2014
Im Rahmen der Veranstaltung wird Dr. Ulf Andresen die Verrechnungspreise im Spiegel
der regulatorischen Agenda diskutieren. An Praxisbeispielen werden Zuordnungsfragen
bei Beteiligungen und Dotationskapital sowie zum Thema Scoring Tabelle versus
MARisk erörtert. Ebenfalls Diskussionsgegenstand sind das Bankenrettungsgesetz,
die Refinanzierung und Verrechnungspreise.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Ulf Andresen.
Grundlagen Verrechnungspreise
Frankfurt am Main, 10. April 2014
Köln, 20. Mai 2014
Stuttgart, 23. Mai 2014
In der Veranstaltung bekommen Sie einen Einblick in die rechtlichen Grundlagen für die
Bestimmung und Dokumentation von Verrechnungspreisen und die Verrechnungspreismethoden zur Bestimmung und Verprobung von angemessenen Verrechnungspreisen.
Des Weiteren werden angemessene Verrechnungspreise aus betriebswirtschaftlicher und
steuerlicher Sicht aufgezeigt. Anhand einer Fallstudie wird die Erstellung einer
Verrechnungspreisdokumentation im Mittelstand erläutert. Die Veranstaltung liefert
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
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nützliche Hinweise zur Verrechnung von Dienstleistungen, einen Überblick über
typische Betriebsprüfungsthemen sowie zum effektiven Schutz vor Doppelbesteuerungen
durch Verständigungs- und Schiedsverfahren. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist
kostenpflichtig.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Martin Renz, Dr. Roman Dawid
und Susanne Tomson.
Steuerliche Verrechnungspreise
München, 10. April 2014
Düsseldorf, 17. April 2014
Diese praxisorientierte Veranstaltung zeigt die neueren Entwicklungen im nationalen
und internationalen Kontext auf. Es werden Funktionsverlagerung, die TNMM in der
Praxis und die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise bei Finanztransaktionen
diskutiert. Zudem nimmt die Veranstaltung Bezug auf neuere Entwicklungen bei der
Begründung einer Betriebsstätte und bei der Einkommensabgrenzung sowie auf aktuelle
Betriebsprüfungsfälle. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist kostenpflichtig.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Stephan Rasch und
Katharina Mank.
Maxhaus 2014 – Rechnungslegung und Steuern
Düsseldorf, 7. Mai. 2014
Die Verbindungen zwischen Rechnungswesen und Steuerfunktion werden immer
komplexer und unterliegen erheblichen Änderungen. Das Tax Risk Management und
Controlling sowie die Organisation von Steuerabteilungen stehen heute im Fokus.
Fachliche Themen aus dem Bereich des Tax Accounting, abgerundet mit Fragestellungen
zur Optimierung von Prozessen von Steuerabteilungen, stehen im Vordergrund der
Veranstaltung.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Susann van der Ham.
Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung – Aktuelle Entwicklungen und
Gestaltungshinweise
Mannheim, 8. Mai 2014
Der OECD-Bericht „Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ rückt das Thema
Verrechnungspreise weiter in den Fokus der Weltöffentlichkeit. Der Bericht offenbart
das Reputationsrisiko, dem Unternehmen ausgesetzt sein können, wenn Steuerzahlungen unter ein gesellschaftlich akzeptables Maß sinken. Gleichzeitig können für
den Geschäftsführer/Finanzvorstand und seine Delegationskette auch im Verrechnungspreisbereich steuerstrafrechtliche Themen virulent werden. Das Seminar geht auf diese
neue Entwicklung ein, beschäftigt sich mit den Implikationen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2012 zur Sperrwirkung von Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber Verrechnungspreiskorrekturen und zeigt Lösungswege für
den Dialog mit der Finanzverwaltung auf. Aktuelle Betriebsprüfungserfahrungen,
insbesondere zu Dienstleistungen, Finanzierungsleistungen (Garantien, unentgeltliche
Sicherheitengewährung) und Nutzungsüberlassungen im Konzern runden das
Themenspektrum ab.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Ulf Andresen.
Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung
München, 3. Juni 2014
International tätige Unternehmen stehen bei der Finanzverwaltung schon lange unter
besonderer Beobachtung. Zunehmend in den Fokus rücken dabei Verrechnungspreise
und die Prüfung der Dokumentation bildet mittlerweile einen Schwerpunkt in vielen
Betriebsprüfungen. Empfindlich hohe Strafzahlungen und/oder Steuernachzahlungen
sind häufig das Ergebnis lückenhafter oder nicht vorhandener Dokumentationen.
Nun spricht auch der Koalitionsvertrag explizit davon, als „zentrale steuerpolitische
Aufgabe den Kampf gegen grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen international
operierender Unternehmen“ voranzutreiben. Der Fokus der Veranstaltung liegt dabei
auf der Vorbereitung einer Betriebsprüfung durch Unternehmen/Steuerberater, Vorbereitung/Ablauf einer Betriebsprüfung, Betriebsprüfungsfälle, Betriebsprüfungs-
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
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erfahrungen im Ausland und Streitvermeidung- bzw. Streitbeilegung. Die Teilnahme an
dieser Veranstaltung ist kostenpflichtig.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Stephan Rasch.
Bundesteuerberaterkammer – Besteuerung ausländischer Betriebsstätten
Stuttgart, 18. Juni 2014
Hamburg, 11. September 2014
Durch die aktuellen Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere durch die
OECD, haben sich in der letzten Zeit gravierende Veränderungen ergeben. Auch unter
rein nationalem Blickwinkel stellen sich Fragen, etwa im Hinblick auf eine steuerliche
Berücksichtigung (endgültiger) ausländischer Betriebsstättenverluste in Deutschland.
Der Schwerpunkt dieses Vortrags liegt auf den Betriebsstättendefinitionen, der
Besteuerungssystematik, der Gewinnermittlung und Einkünftezurechnung, Lohnsteuer,
Umsatzsteuer und auf ausgewählten Ländern.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Susann van der Ham.
Über uns
PwC Deutschland und Verrechnungspreise
in den BRIC-Staaten
PwC arbeitet nicht nur grenzüberschreitend zusammen, auch die deutsche Praxis
formiert sich intern im Hinblick auf die für unsere Mandanten wichtigsten Länder. Im
Rahmen der zunehmenden Bedeutung der BRIC-Länder (Brasilien, Russland, Indien
und China) und anderer Schwellenländer hat PwC Deutschland seine Verrechnungspreisressourcen im TP BRIC Team gebündelt. Unsere jeweiligen Experten haben in
der Regel mehrjährige Steuererfahrungen in diesen Nicht-OECD-Ländern und kennen
Verrechnungspreislösungen, die sowohl aus deutscher Sicht als auch aus Sicht dieser
Länder praktikabel sind.
Im Folgenden finden Sie einige Informationen zu China und zu unseren BRICVerrechnungspreisexperten mit Fokus auf China.
TP BRIC Team – Chinas Sonderweg
Deutsche Konzerne, die in China operativ tätig werden, sehen sich mit aggressiven
Verrechnungspreisregeln konfrontiert. Diese umfassen neben der Verpflichtung zur
jährlichen Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation auch Regelungen zum
eingeschränkten Zinsabzug bei Unterkapitalisierung. In der Praxis finden sich zudem
branchenspezifische Betriebsprüfungen, die bis zu zehn Jahre zurückreichen können.
Die derzeit aktuellen Themen sind Gewinnaufteilungsmethoden, Lizenzzahlungen,
immaterielle Wirtschaftsgüter, Dienstleistungsvergütungen und Standortvorteile bei
Restrukturierungen. Hinzu kommen steuerliche Implikationen durch Umsatzsteuer,
Quellensteuer und Zollabgaben. Die Spezialisten des TP BRIC Teams von PwC bringen
umfangreiche Erfahrung in Verrechnungspreis- und Restrukturierungsprojekten mit
und stellen diese deutschen Mandanten zur Verfügung.
Yu Tao
Yu Tao ist seit 2010 Senior Managerin im Frankfurter Transfer-Pricing-Team von PwC.
Vorher gehörte sie dem Transfer-Pricing-Team in Schanghai an und sammelte dort über
acht Jahre Berufserfahrung bei der Beratung internationaler Konzerne in den Bereichen
Restrukturierung von Wertschöpfungsketten, Verrechnungspreiskonflikte mit Finanzbehörden und Advance Pricing Agreements (APAs). Außerdem befasste sie sich mit
Zinsabzug bei Unterkapitalisierung sowie Finanztransaktionen in China und Deutschland. Yu ist in der Lage, Verrechnungspreissysteme sowohl aus deutscher als auch aus
Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
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chinesischer Sicht zu beurteilen und Strategien zur Verringerung von Risiken zu
entwickeln.
Mingzhe Ouyang
Mingzhe Ouyang, Transfer-Pricing-Managerin, verstärkt seit Januar 2012 das PwCVerrechnungspreisteam am Standort München. Vor ihrer Tätigkeit bei PwC hat sie acht
Jahre lang umfangreiche Erfahrungen in der Verrechnungspreisberatung in Schanghai
gesammelt. Ihre Schwerpunkte sind die Betreuung asiatischer Konzerne in Deutschland
sowie die verrechnungspreisbezogene Beratung deutscher Konzerne mit Tätigkeit in
Asien.
Kontaktaufnahme
Das TP BRIC Team steht für Fragen und erste Einschätzungen zu Verrechnungspreisen
in den BRIC-Staaten gern zur Verfügung. Bitte senden Sie für eine Kontaktaufnahme
eine E-Mail an [email protected], gern auch mit einer kurzen Darstellung
Ihres Problems. Unsere BRIC-Kollegen werden sich dann gern mit Ihnen in Verbindung
setzen.
Neue Transfer-Pricing-Mitarbeiter
und –Mitarbeiterinnen
Dr. Roman Dawid
Zum 1. Januar 2014 hat Roman Dawid seine Tätigkeit als Partner am Standort Frankfurt
aufgenommen. Roman Dawid hat seine Karriere 2001 bei einem Wettbewerber in
Düsseldorf in der Service Line Verrechnungspreise begonnen. Von 2005 an hat er das
Team der Service Line am Standort Frankfurt aufgebaut und geleitet. 2007 ist er zum
Director und 2009 zum Partner bestellt worden. Roman Dawid berät in- und ausländische Unternehmensgruppen bei der Strukturierung ihrer Verrechnungspreissysteme, deren Dokumentation und Verteidigung in Betriebsprüfungen. Er ist
spezialisiert auf komplexe ökonomische Analysen und die Vergütung immaterieller
Wirtschaftsgüter. Er hat Verständigungsverfahren und Advanced Pricing Agreements
begleitet. Roman Dawid hat dabei ein weitgefächertes Mandanten-Portfolio betreut (u. a.
Consumer Industries, Technology, Industrial Products und Automotive Suppliers).
Darüber hinaus ist Roman Dawid durch vielfältige Publikationen sowie Vorträge hervorgetreten, u. a. durch Kommentierungen zu den OECD Transfer Pricing Guidelines im
von Heinz-Klaus Kroppen herausgegebenen „Handbuch Internationale Verrechnungspreise“, sowie als Herausgeber und Autor eines im Springer-Gabler Verlag erschienenen
Buchs zu Verrechnungspreisen. Roman Dawid wird im Legal Media Group’s Guide als
einer der „Leading Transfer Pricing Adviser“ geführt.
Dr. Stephan Rasch
Zum 1. Februar 2014 hat Stephan Rasch seine Tätigkeit als Partner am Standort
München aufgenommen. Von 2001 bis 2013 war er bei einem Wettbewerber im Bereich
Verrechnungspreise tätig. Stephan Rasch hat seine Karriere 2001 in Düsseldorf in der
Service Line Verrechnungspreise begonnen. Von 2004 hat er das Team der Service Line
am Standort München aufgebaut und geleitet, ab 2008 als Partner. Stephan Rasch berät
in- und ausländische Unternehmensgruppen bei der Strukturierung ihrer Verrechnungspreissysteme, deren Dokumentation und Verteidigung in Betriebsprüfungen. Er hat als
Jurist einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Betreuung von Betriebsprüfungen und
der Durchführung von Verständigungsverfahren sowie bilateralen und multilateralen
Advance Pricing Agreements. Sein Mandantenportfolio ist breitgefächert mit einem
Schwerpunkt in dem Industriebereich Automotive/Automotive Suppliers. Stephan
Rasch ist durch vielfältige Publikationen sowie Vorträge hervorgetreten, u. a. durch
Kommentierungen zu den OECD Transfer Pricing Guidelines im „Handbuch Internationale Verrechnungspreise“ (herausgegeben von Heinz-Klaus Kroppen), sowie durch
eine Vielzahl von Aufsätzen. Er wird im Legal Media Group’s Guide seit 2005 als einer
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Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014
der „Leading Transfer Pricing Adviser“ geführt. Seit 2007 ist er Lehrbeauftragter für
Internationales und Europäisches Steuerrecht an der Universität Augsburg.
Ansprechpartner in Ihrer Nähe
Berlin
Lorenz Bernhardt
Tel.: +49 30 2636-5218
Hamburg
Kati Fiehler
Tel.: +49 40 6378-1123
Düsseldorf
Claudia Lauten (ehem. Kühnlein)
Dr. Ludger Wellens
Susann van der Ham
Tel.: +49 211 981-7243
Karlsruhe
Reiner Schweizer
Tel.: +49 721 84002-100
Essen
Carsten Hüning
Tel.: +49 201 438-1153
Frankfurt am Main
Loek de Preter
Dr. Roman Dawid
Dr. Yves Hervé
Dr. Ulf Andresen
Prof. Dr. Andreas Oestreicher
Tel.: +49 69 9585-5025
München
Jörg Hanken
Dr. Jutta Menninger
Dr. Stephan Rasch
Tel.: +49 89 5790-6438
Stuttgart
Martin Renz
Tel.: +49 711 25034-1811
Redaktion
Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
Kati Fiehler
Hamburg
Tel.: +49 40 6378-1123
[email protected]
Claudia Lauten (ehem. Kühnlein)
Düsseldorf
Tel.: +49 211 981-5201
[email protected]
Bestellung und Abbestellung
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der einzelnen Autoren wieder.
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