Richtlinie Pro Montagna

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Richtlinie Pro Montagna
Richtlinie
Pro Montagna
Information:
Coop Kompetenzmarken VIVA
Tel.: +41 61 336 61 18
E-Mail: [email protected]
Genehmigt durch:
Sprachen:
Coop Direktion 3 Marketing/Beschaffung deutsch, französisch, italienisch
Mai 2007
(ersetzt Version vom November 2006)
1. Ziel
Coop will verstärkt und gezielt Konsumentinnen und Konsumenten ansprechen, die sich für die
Bergbevölkerung und das Berggebiet einsetzen wollen. Pro Montagna steht grundsätzlich für „Für
unsere Berge. Für unsere Bauern“. Pro verkauftem Pro Montagna-Produkt wird ein klar definierter
Betrag an die Coop Patenschaft für Berggebiete überwiesen. Mit dem Erlös werden Projekte zur
Verbesserung der wirtschaftlichen Situation in den Berggebieten, und somit die Zukunftssicherung,
unterstützt.
2. Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für Coop Kompetenzmarken, welche die Anforderungen an Pro MontagnaProdukte erfüllen. Pro Montagna-Produkte treten unter der Coop Kompetenzmarke als selbständige Linie auf. Eine Kombination mit anderen Coop Marken wie Prix Garantie oder Betty Bossi ist
grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht bei Naturaplan: Sofern Pro MontagnaProdukte die Anforderungen der Bio Suisse erfüllen, werden sie zusätzlich mit der Bio-Knospe und
dem Naturaplan-Label ausgezeichnet.
3. Anforderungen an Coop Pro Montagna-Produkte
Grundsätzlich handelt es sich um typische Food- aber auch Non Food-Produkte aus dem Schweizer Berg- oder Alpgebiet (Sömmerungsgebiet).
Produkte, welche unter dem Label „Pro Montagna“ vermarktet werden, sollen einen hohen Differenzierungsbeitrag gegenüber Konkurrenzprodukten leisten. Die Produkte müssen einen eindeutig
spürbaren (sensorisch, geschmacklich, qualitativen) und kommunizierbaren Premium-Charakter
aufweisen.
Die Definition und Verwendung der Begriffe "Berg-" und "Alp-"Produkte unter dem Label Pro Montagna stützt sich grundsätzlich auf die Berg- und Alp-Verordnung (BAlV) vom 8.11.2006 (SR
910.19). Die in der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Anforderungen für Pro MontagnaProdukte gehen allerdings teilweise über die Anforderungen in der BAlV hinaus.
3.1 Anforderungen an Food-Artikel
Die Aufzucht der Tiere, die Gewinnung der Rohstoffe sowie die Verarbeitung erfolgen im Bergoder Alpgebiet (Sömmerungsgebiet). Sowohl konventionelle wie auch nach den Richtlinien der
Bio-Suisse hergestellte biologische Produkte können unter der Kompetenzmarke Pro Montagna
geführt werden.
Insbesondere sind dies:
 Milch, Milchprodukte und Käse
 Fleisch und Fleischwaren
 Früchte
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Pro Montagna
 Getreideprodukte wie Brot, Teigwaren oder Bier
 Tee
 Wein.
3.2 Anforderungen an Near Food- und Non Food-Artikel
Die Gewinnung der Hauptrohstoffe sowie deren Verarbeitung erfolgt im Berggebiet. Produkte, die
nachweisbar nachhaltig produziert sind, werden bevorzugt.
Mögliche Produktekategorien:
 Blumen und Pflanzen
 Holzartikel
 Spielwaren
 Textilien
 Körperpflegeprodukte
 Promotionsangebote (In/Out)
 etc.
3.3 Tierische und pflanzliche Rohstoffe
Tierische und pflanzliche Rohstoffe müssen den Vorgaben der BAIV vom 8.11.2006 8 (SR 910.19)
entsprechen.
3.4 Verarbeitung oder Veredelung
Die Produktion und Verpackung der Produkte muss im Sömmerungsgebiet oder einer ganz oder
teilweise in einer Bergzone oder dem Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde erfolgen.
Ausnahmen welche im Rahmen der BAIV möglich sind, bedürfen einer Bewillung der Projektleitung (z.B. Käse-Konfektionierung (teilweise); Schlachtung, Zerlegung, Verpackung und Konfektionierung von Frischfleisch).
4. Kennzeichnung
Pro Montagna Produkte weisen folgende Kennzeichnungselemente auf:
 Label „Pro Montagna“
 Produktbezeichung immer mit der Wortkombination „Berg“ oder „Alp“ (Beispiel: Bergmilch)
Für die Auslobung von Käse mit "Berg" oder "Alp" gilt:
- „Bergkäse“ bei Erwähnung der Region (Beispiel: Walliser Bergkäse)
- „Alpkäse“ bei Erwähnung der Alp (Beispiel: Alpe Piora – Alpkäse)
 Claim „Für unsere Berge. Für unsere Bauern“
 Info-Text mit Hinweis auf Abgabebetrag an Coop Patenschaft für Berggebiete
 Nach Möglichkeit Auslobung mit Label Suisse Garantie
 Deklarationen gemäss Coop Richtlinien Infomehrwert Food bzw. Nonfood
 Aussage zum USP (Beispiel: aus höchster Käserei Europas).
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Pro Montagna
5. Preisgestaltung
5.1 Einstandspreise
Es sind den Bergbauern marktgerechte Einstandspreise zu bezahlen, welche ein nachhaltiges
Wirtschaften in den Berggebieten unterstützen. Indem Coop langfristige Partnerschaften anstrebt,
hilft Coop den Geschäftspartnern, nachhaltige Investitionen tätigen zu können.
5.2 Verkaufspreise
Die Differenz des Verkaufspreises zu einem vergleichbaren, nicht-Pro Montagna-Produkt entspricht dem Abgabebetrag an die Coop Patenschaft für Berggebiete. Beim Umbranding ist eine
Verkaufspreiserhöhung nicht gestattet. Die Festlegung des Abgabebetrags an die Coop Patenschaft muss durch die Projektleitung sanktioniert werden.
6. Umsetzung / Controlling
Die Umsetzung und Entwicklung von Pro Montagna-Produkten erfolgt gemäss separatem Entwicklungsprozess.
Produkte, für welche die Zugehörigkeit zu Pro Montagna nicht eindeutig ist oder welche ein neues
Feld abdecken wie beispielsweise Dienstleistungen oder Reisen, müssen vom Steuerungsausschuss Pro Montagna zugelassen werden.
6.1 Listung
Die Produkte müssen zwingend national bzw. in mindestens zwei Verkaufsregionen (VRE) gelistet
sein; es handelt sich also um Produkte, welche nicht nur in wenigen lokalen/regionalen Verkaufsstellen geführt werden.
Falls nur eine regionale Listung möglich ist (Warenverfügbarkeit), gehört das Produkt nicht unter
diese Linie.
6.2 Freigabe
Die Freigabe erfolgt durch die Leitung der Coop Patenschaft für Berggebiete und die Projektleitung.
6.3 Qualitätssicherung
Jeder Geschäftspartner hat vorgängig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Warenlieferungen (AGW) mit Coop zu unterzeichnen. Für jedes Food-Produkt müssen ein HACCP-Konzept sowie die Resultate der erforderlichen Qualitätsprüfungen vorgelegt werden. Für die Herstellung der
Non Food-Produkte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Geschäftspartner verpflichtet sich zudem mittels einer Verpflichtungserklärung (Food bzw. Non
Food) dazu, die obigen Anforderungen bezüglich Herkunft, die Sammlung und Verarbeitung der
Rohstoffe und die Bestimmungen der Berg- und Alp-Verordnung (BAIV) einzuhalten sowie die
Rückverfolgbarkeit der Produkte und Rohstoffe entsprechend zu dokumentieren. Die Produzenten
von Fleischprodukten müssen die separate Verpflichtungserklärung der Bell AG unterzeichnen.
Die Einhaltung dieser Vorgaben lässt der Geschäftspartner gemäss Berg- und Alp-Verordnung
(BAIV, Art. 3) zertifizieren und mindestens einmal alle zwei Jahre durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle (BAIV, Art. 12) oder eine von dieser beauftragten Inspektionsstelle kontrollieren
(BAIV, Art. 10). Darüber hinaus behält sich Coop das Recht vor, stichprobenweise Kontrollen
durchzuführen. Die Kosten der von Coop durchgeführten Kontrollen trägt Coop, die Kosten für Inspektion und Zertifizierung trägt der Hersteller.
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