Arbeitszeugnis Hinweise zu End

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Arbeitszeugnis Hinweise zu End
Arbeitszeugnis
Hinweise zu End- und Zwischenzeugnis
Firmeneintritt nach der Schule und Firmenaustritt in die Rente. Dazwischen ein
Arbeitsleben lang beim gleichen Arbeitgeber – das war einmal. Mehrmaliger
Arbeitgeberwechsel ist heute üblich geworden. Und selbst wenn jemand beim gleichen
Arbeitgeber bleibt, sorgen Umorganisationen dafür, dass sich Aufgabenstellung und
Führungskraft häufig verändern.
Vorteilhaft ist, wenn man dann bei internen oder externen Bewerbungen auf gute End- oder
Zwischenzeugnisse zurückgreifen kann.
Obwohl gerade Zwischenzeugnisse wichtiger werden, wird immer wieder versucht,
Mitarbeiter/innen die Forderung nach einem Zeugnis auszureden. Lassen Sie sich
davon nicht abhalten und bestehen Sie auf Ihrem Recht. Beim Betriebsrat finden Sie
Unterstützung bei der Durchsetzung ihres Zeugnisanspruches und bei der Beurteilung
des Zeugnisses.
Endzeugnis
Jede/r Arbeitnehmer/in (AN) hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf
Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Der Anspruch entsteht nach Ausspruch
der Kündigung, nicht erst nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen entsteht der Anspruch “eine angemessene Zeit” (=
vergleichbare Kündigungsschutzfrist) vor dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses.
Der Anspruch auf ein Zeugnis entsteht auch, wenn der/die AN Kündigungsschutzklage
erhebt.
Die AN müssen ihren Anspruch ausdrücklich geltend machen, da der Arbeitgeber (AG)
nicht von sich aus zur Erstellung eines Zeugnisses verpflichtet ist. Der AG muss das
Zeugnis nach der Anforderung unverzüglich erteilen.
Bei Auszubildenden ist das Zeugnis auch ohne Anforderung auszustellen (§ 8 BBiG).
Zwischenzeugnis
Nach BGB und Tarifvertrag besteht während des Arbeitsverhältnisses bei “begründetem
Verlangen” Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Entsprechend den Erläuterungen im
Tarifvertrag und einer gefestigten Rechtssprechung kann in folgenden Fällen von einem
begründetem Verlangen ausgegangen werden:
•
•
•
•
•
Versetzung des/der AN
Aufgabenwechsel
Wechsel des/der für die Beurteilung maßgeblichen Vorgesetzten
Qualifizierungsmaßnahmen, für die ein Zeugnis notwendig ist
längere Arbeitsunterbrechung (z.B. Elternurlaub)
(Diese Aufzählung umfasst nur die wichtigsten Anlässe und ist nicht vollständig.)
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Stand: August 2005
Für Form und Inhalt des Zwischenzeugnisses gelten die gleichen Grundsätze wie für
das Endzeugnis.
Zeugnisarten
Grundsätzlich haben die Arbeitnehmer/innen hierbei ein Wahlrecht, ob sie sich ein
einfaches Zeugnis oder ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen lassen. Das einfache
Zeugnis enthält lediglich Angaben über die Art und die Dauer der Beschäftigung,
während das qualifizierte Zeugnis zusätzlich die Führung und die Leistung der
Beschäftigten beurteilt. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis setzt voraus, dass
das Beschäftigungsverhältnis so lange gedauert hat, dass Führung und Leistung
zuverlässig beurteilt werden können. Je nach Art der Tätigkeit kann dies schon nach
einigen Wochen Beschäftigungsdauer der Fall sein. Mit diesen Einschränkungen haben
somit auch befristet, auf Probe oder zur Aushilfe Beschäftigte Anspruch auf Erteilung
eines qualifizierten Zeugnisses.
Form
Das Zeugnis ist grundsätzlich maschinenschriftlich und auf dem üblichen
Geschäftspapier zu erstellen, zu unterschreiben und muss Datum, Name und Anschrift
des Ausstellers enthalten. Bei der äußeren Form des Zeugnisses ist darauf zu achten,
dass jeder Eindruck einer Geringschätzung durch die Verwendung minderwertigen oder
verschmutzten Papiers vermieden wird. Rechtschreibfehler, Korrekturen, Einfügungen
etc. haben in einem ordnungsgemäßen Zeugnis nichts zu suchen und berechtigen
den/die AN eine Neufassung zu fordern.
Das Zeugnis darf auch nicht mit geheimen Zeichen versehen werden.
Unterzeichner
Zu unterschreiben ist das Zeugnis vom AG bzw. von einer höhergestellten
Führungskraft und/oder vom Personalleiter. Unterzeichnet der AG nicht persönlich, so
muss der/die Unterzeichnende als Vertreter/in des AG deutlich zu erkennen sein.
Inhalt
Das Zeugnis soll dem/der AN im beruflichen Fortkommen dienen. Es muss der Wahrheit
entsprechen. Deshalb kann es auch für den/die AN ungünstige Angaben enthalten,
allerdings nur, wenn es sich um schwerwiegende Leistungsmängel oder negative
Eigenschaften handelt. Die Würdigung muss die eines wohlwollenden, verständigen AG
sein.
Einfaches Zeugnis
Der/die AN ist genau zu bezeichnen. Dies schließt die Angabe akademischer Titel ein.
Aufgenommen werden kann auch der Beruf. Die Angabe von Anschrift und
Geburtsdatum bedarf des Einverständnisses des AN.
Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist korrekt anzugeben.
Die vom/von der Beschäftigten ausgeführten Tätigkeiten sind exakt und vollständig
anzugeben, damit ein klares Bild über Art und Umfang der Beschäftigung entsteht.
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Stand: August 2005
Merkmale einer Stellenbeschreibung oder einer tariflichen Eingruppierung können bei
der Formulierung Verwendung finden.
Hat der/die AN zeitweilig höherqualifizierte Tätigkeiten ausgeübt oder Vorgesetzte
vertreten, sollte dies ebenfalls in das Zeugnis einfließen.
Qualifiziertes Zeugnis
Die Beurteilung von Führung und Leistung muss wahrheitsgemäß die gesamte Tätigkeit
umfassen, auf nachweisbare Tatsachen gestützt und durch diese auch belegbar sein.
Auch für den/die AN negative Tatsachen und Beurteilungen können im Arbeitszeugnis
enthalten sein. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die angeführten negativen
Gesichtspunkte für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
kennzeichnend sind. Einmalige, für das Gesamtverhalten nicht typische Verfehlungen
sind daher nicht mit aufzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch bei der
Erwähnung negativer Tatsachen - insgesamt eine wohlwollende Beurteilung des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu erfolgen hat.
Zu beachten ist ferner, dass ein Zeugnis vollständig sein muss. Insbesondere darf nichts
ausgelassen werden, was typischerweise erwartet wird, etwa die Bescheinigung der
Ehrlichkeit bei Kassierer/innen.
Die Beurteilung der Leistung muss sich an der Arbeitsaufgabe und ihren Anforderungen
orientieren. Körperliches bzw. geistiges Leistungsvermögen, Fachkenntnisse,
Arbeitsqualität und -güte, Arbeits- und Verantwortungsbereitschaft, Verhandlungsgeschick, Ausdrucksvermögen, Durchsetzungsfähigkeit und Entscheidungsbereitschaft
können beurteilt werden.
Die Führung betrifft das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Untergebenen,
Kolleg/innen, Geschäftspartnern und sonstigen Dritten.
Gerichtliche Geltendmachung / Berichtigungsanspruch
Die AN können ihren Anspruch auf Erteilung durch Klage, auch im Wege der
einstweiligen Verfügung, geltend machen. Dies gilt auch für Berichtigungen. Das vom
AG zu berichtigende Zeugnis ist dabei auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum
zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom/von der AN zu vertreten
ist.
Haftung
Der Arbeitgeber ist gegenüber den AN für ein schuldhaft verspätetes, unrichtiges oder
überhaupt nicht gestelltes Zeugnis schadensersatzpflichtig. Nach § 826 BGB haftet der
AG gegenüber dem neuen AG bei unrichtiger Zeugniserteilung. Unrichtig ist ein Zeugnis
auch dann, wenn wesentliche Punkte weggelassen sind.
Zeugnissprache
Bei der Beurteilung der AN werden häufig Standardformulierungen verwendet
(Zeugniscode). In den nachstehenden Tabellen sind die üblichen Formulierungen und
ihre Bewertung dargestellt. Bei dieser Zeugnissprache handelt es sich um keinen
verbindlichen Kodex, er ist aber innerhalb großer industrieller Unternehmen weit
verbreitet. Bei Zeugnissen von anderen Unternehmen wird man individuelle
Formulierungen finden, ohne dass dies negativ zu werten ist.
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Stand: August 2005
Bei der Bewertung ist, unabhängig von Einzelaussagen, immer auch der
Gesamteindruck zu beachten. Sollten über die Bewertung eines Zeugnisses Zweifel
entstehen, sollte der Rat eines erfahrenen Betriebsrates oder eines Anwaltes für
Arbeitsrecht eingeholt werden.
Leistungsbeurteilung:
Die Zeugnisformulierung
entspricht
der Note
Herr/Frau ...
hat sich bemüht, die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit
6
zu erledigen.
hat sich stets bemüht, die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer
5-6
Zufriedenheit zu erledigen
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten im Großen und Ganzen zu unserer
5
Zufrieden erledigt
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt
4
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit erledigt
3-4
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt
3
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit
2
erledigt
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollsten* Zufriedenheit
1-2
erledigt
hat die ihm/ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten* Zufriedenheit
1
erledigt
*In letzter Zeit verweigern immer mehr Arbeitgeber und Arbeitsgerichte die Formulierung
„vollst“, da es diese - in Zeugnissen durchaus übliche - Formulierung nach Duden nicht
gibt.
Die Schlussformulierung ist für die Bewertung von Zeugnissen ebenfalls wichtig:
Herr/Frau
Bewrtg.
(keine Schlussformulierung)
-verlässt uns auf eigenen Wunsch
verlässt uns auf eigenen Wunsch. Für die Zukunft wünschen wir ihm/ihr alles
-+
Gute
verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden und
+
wünschen ihm/ihr für die Zukunft alles Gute.
verlässt uns auf eigenen Wunsch, um sich einer neuen Aufgabe in einem anderen + +
Unternehmen zu widmen. Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden sehr, danken
ihm/ihr für die bei uns geleistete Arbeit und wünschen ihm/ihr auch an seiner/ihrer
neuen Wirkungsstätte in Zukunft alles Gute.
verlässt uns auf eigenen Wunsch, um sich einer größeren Aufgabe in einem
+++
anderen Unternehmen zu widmen. Er/Sie hat sich unserem Hause gegenüber
bleibende Dienste erworben. Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden außerordentlich
und wünschen ihm/ihr an seiner/ihrer neuen Wirkungsstätte sowie für
seinen/ihren weiteren beruflichen Werdegang alles Gute, viel Glück und Erfolg.
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Stand: August 2005