Die Unverfallbarkeit bei Direktversicherungen und Pensionskassen

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Die Unverfallbarkeit bei Direktversicherungen und Pensionskassen
Die Unverfallbarkeit bei Direktversicherungen und Pensionskassen
nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG) vom 19.12.1974 in der Fassung ab 01.01.2009
Mit der Einführung der gesetzlichen Unverfallbarkeit ist die betriebliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung für
die Arbeitnehmer noch wertvoller geworden. Ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bestand nach früherer
Rechtslage nur, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles noch bestand.
Bevor die Unverfallbarkeit eingeführt wurde, verlor ein Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung durch vorzeitiges Ausscheiden, auch wenn er viele Jahre dem Betrieb angehört hatte. Die Verfallbarkeit wurde durch die Rechtsprechung und später durch Gesetz eingeschränkt (Unverfallbarkeit).
Die Unverfallbarkeit dem Grunde nach
Demnach bleiben Versorgungsanwartschaften nach § 1b BetrAVG erhalten, wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage zu diesem
Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat.
Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden
hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.
Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet
und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können.
Bei Direktversicherungen oder Pensionskassen gilt als Zeitpunkt der Zusage der Versicherungsbeginn, frühestens
jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. Bei mehreren zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf das Leben desselben
Arbeitnehmers abgeschlossenen Verträgen ist der Beginn der ersten Versicherung maßgeblich.
Nach Eintritt der Unverfallbarkeit darf der Arbeitgeber das zu Gunsten des Arbeitnehmers bzw. dessen Hinterbliebenen eingerichtete Bezugsrecht nicht mehr aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht erlischt, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus den Diensten des Arbeitgebers
ausscheidet, wird mit dem Eintritt der Unverfallbarkeit unwirksam.
Hat der Arbeitgeber die von ihm finanzierte Direktversicherung abgetreten oder beliehen, so muss er den Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles so stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.
Versorgungszusagen aus Entgeltumwandlung, die nach dem 31.12.2000 erteilt wurden, sind von Beginn an gesetzlich
unverfallbar. Dem Arbeitnehmer ist mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen, Gewinnanteile dürfen nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden, dem Arbeitnehmer muss das Recht
zur Fortführung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden und das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber muss ausgeschlossen sein.
Die Unverfallbarkeit der Höhe nach
Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens.
Arbeitgeberfinanzierte Leistungszusagen
Die Versorgungsanwartschaften bleiben in der Höhe aufrechterhalten, die dem Verhältnis zwischen
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der tatsächlich abgeleisteten Betriebszugehörigkeit (m) und
der insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit (n)
entspricht, und zwar bis zum vollendeten 65. Lebensjahr bzw. bis zum Zeitpunkt einer vereinbarten früheren festen
Altersgrenze.
Hat also ein Arbeitnehmer beispielsweise von 40 möglichen Dienstjahren 20 zurückgelegt, so erhält er die Hälfte
(20/40) der zugesagten Leistung.
Zusagen aus Entgeltumwandlung und beitragsorientierte Leistungszusagen
Bei Zusagen aus Entgeltumwandlung und beitragsorientierten Leistungszusagen, die nach dem 31.12.2000 erteilt
werden, bleiben die Anwartschaften in der Höhe aufrechterhalten, wie sie durch die bis zum Ausscheiden des Arbeit-
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nehmers umgewandelten Entgeltbestandteile bzw. durch die bis zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbarten Beiträge
finanziert sind.
m/n-Auffüllung und versicherungsrechtliche Methode bei Direktversicherungen und Pensionskassen
Auch bei unverfallbaren Anwartschaften aus Direktversicherungen und Pensionskassen gilt im Grundsatz die m/nRegelung. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, selbst den Teil der m/n-Anwartschaften zu erbringen, der nicht
durch die (beitragsfreien) Leistungen des Versicherers gedeckt ist (sog. Auffüllungs- oder Ergänzungsanspruch).
Durch die Wahl der versicherungsrechtlichen Methode kann der Arbeitgeber stattdessen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf die vom Versicherer auf Grund der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zu erbringenden (beitragsfreien)
Versicherungsleistungen begrenzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach
dem Ausscheiden dem Versicherer und dem Arbeitnehmer sein Verlangen nach der versicherungsrechtlichen Methode
mitteilt und im Übrigen die folgenden sozialen Auflagen erfüllt sind.
Soziale Auflagen bei der Direktversicherung:
1. Bis spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers muss das Bezugsrecht unwiderruflich, darf eine Abtretung oder Beleihung des Versicherungsvertrags durch den
Arbeitgeber und dürfen Beitragsrückstände nicht mehr vorhanden sein, soweit die Versicherungsansprüche auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen.
2. Vom Versicherungsbeginn, frühestens vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, müssen die
Überschussanteile nach dem Versicherungsvertrag nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu
verwenden sein.
3. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer muss nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung
der Versicherung mit eigenen Beiträgen haben.
Soziale Auflagen bei der Pensionskasse:
1. Vom Versicherungsbeginn an, frühestens vom Beginn der Betriebszugehörigkeit, müssen die
Überschussanteile, die aufgrund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sein oder muss die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgeltes entsprechen, soweit es unter der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.
2. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer muss das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen haben.
Beitragszusagen mit Mindestleistung
Für die Beitragszusage mit Mindestleistung gilt eine eigenständige Regelung zur Unverfallbarkeit der Höhe nach: Die
unverfallbaren Anwartschaften bei der Beitragszusage mit Mindestleistung aus dem dem Arbeitnehmer planmäßig
zuzurechnenden Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (einschließlich der bis zum Versorgungsfall erzielten Erträge), mindestens in Höhe der Summe der bis zum vorzeitigen
Ausscheiden zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Der Arbeitnehmer darf die Versicherung – soweit die Beiträge vom Arbeitgeber bezahlt wurden – weder abtreten noch
beleihen. Im Falle einer Kündigung wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt. So wird sichergestellt, dass die
unverfallbaren Werte aus der Versicherung im Versorgungsfall auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Nach § 3 BetrAVG kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers unverfallbare Anwartschaften und
laufende Rentenleistungen abfinden, wenn die monatliche (m/n-)Altersrente den Höchstbetrag von 1 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) nicht
übersteigt. Das Recht des Arbeitgebers zur Abfindung in diesem Rahmen gilt ab 01.01.2005 auch in Fällen der Entgeltumwandlung.
Wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung auf den neuen Arbeitgeber Gebrauch macht oder die unverfallbare Anwartschaft den o.g. Höchstbetrag übersteigt, ist die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften aus
seinem bisherigen Arbeitsverhältnis unzulässig.
Die gesetzliche Unverfallbarkeit gilt für alle Arbeitnehmer, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgeschieden
sind, also auch dann, wenn die Versorgungszusage vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurde oder die Direktversicherung vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
Fassung 2010