AIM - Das CIT

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AIM - Das CIT
Stand 1. Juli 2016
Abkommen über die
Beziehungen zwischen den
Beförderern im internationalen
Eisenbahn-Güterverkehr (AIM)
Gültig ab 1. Juli 2006
AIM
2016-07-01
Dieses Dokument ist nur für CIT-Mitglieder bestimmt
Gemäss Punkt 2.5 b) der CIT-Statuten hat das vorliegende Dokument verpflichtenden Charakter und
bindet alle CIT-Mitglieder; ein einzelnes Mitglied kann jedoch die Nicht-Anwendung erklären, wenn die
Bestimmungen seinen unternehmerischen Interessen zuwiderlaufen (Opting-out-Prinzip).
Die Liste der Beförderer, welche das Abkommen anwenden, ist auf der Website des CIT verfügbar:
www.cit-rail.org.
© 2006 Internationales Eisenbahntransportkomitee (CIT)
www.cit-rail.org
Nachtrag Nr.
Gültig ab
1
2007-06-01
Korrigenda
(betrifft nur den deutschen Text)
2008-07-01
2
2009-07-01
3
2010-01-01
4
2010-07-01
5
2011-07-01
6
2013-07-01
7
2014-07-01
8
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9
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AIM
Inhaltsverzeichnis
Präambel ...........................................................................................................................
6
1
Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................
6
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
Gegenstand des Abkommens ...........................................................................................
Geltungsbereich ................................................................................................................
Begriffsbestimmungen ......................................................................................................
Ausführender Beförderer ...................................................................................................
Rechnungseinheit .............................................................................................................
Streitverkündung ...............................................................................................................
Meinungsverschiedenheiten zwischen Beförderern .........................................................
Formulare ..........................................................................................................................
In-Kraft-Treten ...................................................................................................................
Teilnahme am Abkommen, Kündigung .............................................................................
6
6
7
7
7
8
8
8
8
8
2
Uneinbringliche Kosten oder sonstige Forderungen ..................................................
9
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Erhebung der Kosten ........................................................................................................ 9
Eintreibung von Ausständen ............................................................................................. 9
Verteilung uneinbringlicher Beträge .................................................................................. 10
Mindestbeträge ................................................................................................................. 12
Gerichtliche und aussergerichtliche Kosten ...................................................................... 12
3
Entschädigungen ............................................................................................................ 13
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Anwendungsbereich ..........................................................................................................
Behandlung der Entschädigungsanträge ..........................................................................
Verteilung der Entschädigungen .......................................................................................
Rückgriff ............................................................................................................................
Besondere Bestimmungen für den Verkehr mit Finnland über Lübeck Hbf - Helsinki .....
Besondere Bestimmungen für den CIM/SMGS-Verkehr ..................................................
4
Erstattung der Kosten .................................................................................................... 22
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
Anwendungsbereich ..........................................................................................................
Erledigung der Erstattungsgesuche ..................................................................................
Befugnisse und Obliegenheiten des zuständigen Beförderers ........................................
Mindestbeträge .................................................................................................................
Zinsen und andere Kosten ................................................................................................
Ausgleich der Unterschiede; Verzeichnisse der Erstattungen ..........................................
-3-
13
14
17
21
21
21
22
22
22
26
26
26

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5
Kostentragung bei Umladen oder Zurechtladen .......................................................... 27
5.1
5.2
5.3
Mangelhaftes Verladen durch den Absender .................................................................... 27
Haftender Beförderer ......................................................................................................... 27
Verteilung der Kosten ........................................................................................................ 27
6
Verschleppungen ............................................................................................................ 28
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
Begriffsbestimmung ...........................................................................................................
Obliegenheiten des Beförderers .......................................................................................
Vom Kunden zu zahlende Kosten .....................................................................................
Behandlung des Frachtbriefs ............................................................................................
Verteilung unter den Beförderern ......................................................................................
Falsche Verschleppungen .................................................................................................
Regelung der Verschleppung ............................................................................................
7
Veräusserung, Vernichtung oder Beschlagnahme ...................................................... 31
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
Kenntnisgabe an den Beförderer, der das Gut angenommen hat ....................................
Aufhebung der Nachnahmen ............................................................................................
Verkaufsüberschuss ..........................................................................................................
Ungedeckter Betrag ..........................................................................................................
Verteilung ..........................................................................................................................
Wieder aufgefundene Güter ..............................................................................................
Überzählige Güter .............................................................................................................
-4-
28
28
28
28
29
29
30
31
31
31
31
31
32
32
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Anlagen
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Provisorische Berechnung der Lieferfrist
Anteilsübersicht
Verzeichnis der Entschädigungsanteile
Selbstständige Erledigung eines Erstattungsgesuches
Regelungsvorschlag
Unterschiedsberechnung
Auftrag zur Verrechnungsbestätigung
Verzeichnis der Erstattungen
Anschriften der Dienststellen, welchen die Behandlung von Reklamationen obliegt
Reklamationsbehandlung CIM/SMGS unter Verwendung des Frachtbriefs CIM/SMGS
und der Tatbestandsaufnahme CIM/SMGS
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
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Präambel
Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den Beförderern und enthält insbesondere einheitliche Regeln über die Abrechnung und Verteilung von Entschädigungen zwischen aufeinanderfolgenden
Beförderern im internationalen Eisenbahn-Güterverkehr. Es dient der einfachen, schnellen und kostengünstigen Durchführung dieses Verkehrs und damit der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern. Zugleich berücksichtigt das Abkommen die Verpflichtung der
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu wirtschaftlichem Verhalten und ihr Interesse an der Steigerung ihrer
Leistungsfähigkeit.
1
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Gegenstand des Abkommens
Das Abkommen regelt auf der Grundlage der Artikel 49 ff CIM die Beziehungen zwischen den
Beförderern, insbesondere die Verteilung uneinbringlicher Kosten und bezahlter Entschädigungen.
1.2
Geltungsbereich
1.2.1
Beförderung durch mehrere Beförderer
Das Abkommen erfasst alle nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM beförderten Sendungen im Verkehr zwischen mehreren aufeinanderfolgenden Beförderern, die sich zur
Anwendung dieses Abkommens bereit erklärt haben oder die dem CIT angehören und gegen
die Anwendung dieses Abkommens weder einen generellen Vorbehalt eingelegt noch es wirksam gekündigt haben (Punkt 1.10). Das Verzeichnis der Beförderer, welche dieses Abkommen
anwenden, ist auf der Website des CIT verfügbar: www.cit-rail.org.
Wendet einer der aufeinanderfolgenden Beförderer das Abkommen nicht an, so bleibt es
zwischen den anderen Beförderern gleichwohl gültig. Im Verhältnis zu den Beförderern, die das
Abkommen nicht anwenden, gelten die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM.
1.2.2
Beförderung durch einen einzigen Beförderer
Wird der Frachtvertrag von einem einzigen Beförderer ausgeführt, ist das Abkommen nur in den
Fällen des Punktes 3.1.2 anwendbar.
1.2.3
Eisenbahnfahrzeuge
Auf Eisenbahnfahrzeugen ist das Abkommen anwendbar, wenn sie als Beförderungsgut
Gegenstand eines Beförderungsvertrags sind.
1.2.4
Abweichende Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen zwischen einzelnen das Abkommen anwendenden Beförderern
gelten nur im Verhältnis dieser Beförderer zueinander.
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1.3
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Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
1.4
-
„ABB-CIM“ die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den internationalen Güterverkehr, ausgearbeitet und empfohlen durch das CIT;
-
„ausführender Beförderer“ einen Beförderer im Sinne des Artikels 3 lit. b CIM, der mit dem
Absender den Beförderungsvertrag nicht geschlossen hat, dem aber der nachstehend definierte Beförderer die Durchführung der Beförderung auf der Schiene ganz oder teilweise
übertragen hat;
-
„BCC“ die zentrale Clearingstelle;
-
„Beförderer“ den vertraglichen Beförderer, mit dem der Absender den Beförderungsvertrag
gemäss der CIM [Art. 3, lit a)] geschlossen hat, oder einen aufeinanderfolgenden Beförderer
(Art. 26 CIM), der auf der Grundlage dieses Vertrags haftet. Ist der Beförderer, sofern es
das Landesrecht erlaubt, kein Eisenbahnverkehrsunternehmen, so beauftragt er ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung der Eisenbahnbeförderung, das
dann als aufeinanderfolgender Beförderer, ausführender Beförderer oder Erfüllungsgehilfe
im Sinne von Artikel 40 CIM handelt;
-
„CIM“ die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern, Anhang B zum Übereinkommen
-
„CIT“ das Internationale Eisenbahntransportkomitee, ein Verein nach Schweizerischem
Recht mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern, dessen Ziel insbesondere die einheitliche
Anwendung und Umsetzung des dem COTIF unterstehenden internationalen Eisenbahnbeförderungsrechts ist;
-
„COTIF“ das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr;
-
„DIUM“ den Entfernungsanzeiger für den internationalen Güterverkehr;
-
„GTM-CIT“ das Handbuch Güterverkehr des CIT;
-
„Kundenabkommen“ das besondere Abkommen zwischen dem Kunden (Absender, Empfänger oder Dritter) und dem Beförderer, das eine oder mehrere den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM unterstehende Beförderungen regelt;
-
„RID“ die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang
C zum COTIF;
-
„UTI“ die intermodalen Transporteinheiten (Grosscontainer, Wechselaufbauten, Sattelanhänger oder andere ähnliche im kombinierten Verkehr verwendete Ladeeinheiten).
Ausführender Beförderer
Ein ausführender Beförderer wird von diesem Abkommen nur insoweit erfasst, als dies in
einzelnen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.
1.5
Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit im Sinne dieses Abkommens ist das Sonderziehungsrecht (SZR), wie es
vom Internationalen Währungsfonds definiert ist. Sein Wert wird gemäss Artikel 9 COTIF
bestimmt.
Die Umrechnungsmethode, der ein Beförderer unterworfen ist, der einen in Rechnungseinheiten ausgedrückten Betrag in seine Landeswährung umrechnet, kann von den übrigen
beteiligten Beförderern nicht angefochten werden.
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In allen Fällen, in denen für die Anwendung der Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM oder dieses Abkommens der Gegenwert eines Betrages in Rechnungseinheiten
ausgedrückt werden muss, ist der angewandte Umrechnungskurs in den Belegen anzugeben.
1.6
Streitverkündung
Beschreitet der Fordernde den Rechtsweg, so ist eine Streitverkündung an die an diesem
Abkommen Beteiligten nicht zulässig, es sei denn, die Forderung übersteigt den Betrag von
500.000 Rechnungseinheiten. Die beklagte Partei hat jedoch den übrigen an dem Fall und an
diesem Abkommen Beteiligten von der Klageerhebung Kenntnis und ausserdem Gelegenheit
zum Verfahrensbeitritt zu geben. Die Beteiligten haben der beklagten Partei unverzüglich alle
zur Prozessführung dienlichen Beweismittel zugänglich zu machen.
1.7
Meinungsverschiedenheiten zwischen Beförderern
Die Beteiligten erledigen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des
Abkommens soweit wie möglich einvernehmlich. Dabei unterstützt sie das Generalsekretariat
des CIT. Die Anrufung von Schiedsgerichten oder ordentlichen Gerichten bleibt vorbehalten.
1.8
Formulare
Die Formulare der Anlagen 1 bis 8 können mittels eines Druckers erstellt werden. In diesem
Falle sind folgende Bedingungen einzuhalten:
•
•
•
•
Farbe des Papiers: weiss;
Druckfarbe: schwarz;
Inhalt: keine Abweichung gegenüber den Mustern gemäss diesem Abkommen; die Ziffer
der einschlägigen Anlage des Abkommens ist ebenfalls aufzudrucken;
Abmessung und Darstellung: nur minimale Abweichungen gegenüber den Mustern.
Das Datum ist in Ziffern nach folgendem Muster anzugeben: Jahr - Monat – Tag (z.B. 2005-0410).
Die Formulare der Anlage 1 bis 8 können durch elektronische Dokumente ersetzt werden. Die
zur Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten verwendeten Verfahren müssen, insbesondere
hinsichtlich der Beweiskraft der verkörperten Informationen, funktional gleichwertig sein.
1.9
In-Kraft-Treten
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es ersetzt das Abkommen vom 1. März 2000
mit allen späteren Änderungen. Es gilt für alle Beförderungen, die den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM unterliegen.
1.10
Teilnahme am Abkommen, Kündigung
Jeder Beförderer, der Mitglied des CIT ist, ist an diesem Abkommen beteiligt, sofern er nicht
gegen die Anwendung des Abkommens einen generellen Vorbehalt eingelegt oder es wirksam
gekündigt hat.
Ein Beitritt zu diesem Abkommen ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an das Generalsekretariat des CIT möglich.
Das Abkommen kann durch schriftliche Erklärung an das Generalsekretariat des CIT mit einer
Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das
Generalsekretariat des CIT teilt eine eingegangene Kündigung und das Datum ihres Wirksamwerdens den am Abkommen Beteiligten gemäss Punkt 1.2.1 mit.
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2
Uneinbringliche Kosten oder sonstige Forderungen
2.1
Erhebung der Kosten
Der Beförderer, der das Gut zur Beförderung übernimmt, ist zuständig für die Erhebung aller
Beträge, die gemäss Artikel 10 CIM vom Absender zu zahlen sind; der Beförderer, der die
Ablieferung vornimmt, ist zuständig für die Erhebung aller Beträge, die gemäss Artikel 10 CIM
vom Empfänger zu zahlen sind sowie den sonstigen sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Forderungen, die der das Gut zur Beförderung übernehmende Beförderer ihm mitgeteilt
hat.
Der zwischen den Beförderern abgeschlossene Vertrag über die Zusammenarbeit, kann die
Modalitäten für die Erhebung der Kosten hiervon abweichend regeln.
Die Regelungen dieses Kapitels über die Eintreibung oder Verteilung von Ausständen oder
sonstigen uneinbringlichen Forderungen ändern sich im Falle von Verschleppungen nicht.
Entsteht den Beförderern ein Schaden, der auf einen Fehler bei der Erhebung der Kosten
zurückzuführen ist, so ist dieser Schaden von dem Beförderer alleine zu tragen, der diesen
Fehler verschuldet hat.
2.2
Eintreibung von Ausständen
2.2.1
Grundsätze
Im Falle von Ausständen, deren Betrag 50 Rechnungseinheiten für einen Frachtbrief übersteigen, wird der laut Punkt 2.1 mit der Eintreibung betraute Beförderer versuchen, das zu
wenig Erhobene vom Schuldner auf dem Rechtsweg einzutreiben.
Ist der mit der Erhebung des zu wenig erhobenen Betrages betraute Beförderer am Ausstand
nicht beteiligt, so darf er den Rechtsweg nur mit Zustimmung der beteiligten Beförderer
beschreiten.
Entsteht aufgrund gleicher Fehler bei mehreren gleichartigen Sendungen, die vom selben
Absender aufgegeben wurden oder an denselben Empfänger gerichtet waren, ein Ausstand,
der pro Frachtbrief kleiner als 50 Rechnungseinheiten, so ist der Unterschiedsbetrag auch dann
einzutreiben, wenn er insgesamt 50 Rechnungseinheiten übersteigt.
2.2.2
Beschreitung des Rechtsweges
Hält der mit der Eintreibung des Ausstandes betraute Beförderer die Beschreitung des Rechtsweges nicht für angezeigt, so hat er die anderen an der Erhebung interessierten Beförderer
unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung unter Angabe der Gründe
davon in Kenntnis zu setzen und Erledigungsvorschläge zu formulieren.
Beharren ein oder mehrere der am Ausstand beteiligten Beförderer auf einer gerichtlichen Eintreibung, so informiert er/informieren sie den mit der Eintreibung betrauten Beförderer innerhalb
einer Frist von 2 Monaten nach Erhalt des eingeschriebenen Briefs. Dem Begehren ist auf
Kosten und Risiko des/der verlangenden Beförderers/Beförderer zu entsprechen.
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2.2.3
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Von den Kosten abweichende Erhebungswährung
Werden vom Absender oder vom Empfänger Beträge in anderer als der für die Berechnung der
betreffenden Kosten angewandten Währung nachträglich eingezogen, so werden sie den beteiligten Beförderern in der Erhebungswährung zur Verfügung gestellt, berechnet zum Kurs am
Tag der Übernahme des Gutes für sämtliche vom Absender übernommenen Kosten oder zum
Kurs am Tag der Bereitstellung des Gutes für alle vom Empfänger übernommenen Kosten. Die
Ausstände müssen dem Kunden sofort bei ihrer Feststellung in Rechnung gestellt werden.
2.3
Verteilung uneinbringlicher Beträge
2.3.1
Ausstände durch unterbliebene oder falsche Berechnung
Kann der zu wenig erhobene Betrag weder gütlich noch gerichtlich eingetrieben werden, so wird
der Ausstand entweder im Verhältnis der kilometrischen Entfernungen gemäss DIUM oder
anhand eines anderen zwischen den betroffenen Beförderern festgelegten Schlüssels verteilt.
2.3.2
Bei falscher Umrechnung
Ausfälle aufgrund unterbliebener oder falscher Umrechnung der das Gut belastenden Beträge
sind von demjenigen Beförderer zu tragen, dem die Umrechnung oblag.
2.3.3
Bei Fehlern des Beförderers
Ausstände, die durch einen Fehler des mit der Erhebung der Kosten betrauten Beförderers entstanden sind, werden von diesem alleine getragen.
Als Fehler gelten diejenigen Fälle, in denen:
a)
das Gut zur Beförderung übernommen wurde, ohne Vorauszahlungen oder Sicherheiten
zu verlangen, obwohl
- es sich um Güter handelt, die raschem Verderb ausgesetzt sind oder wegen ihres geringen Wertes oder ihrer Natur nach die Kosten nicht decken,
- der Betrag der Kosten, die der Absender übernimmt bei der Übernahme des Gutes zur
Beförderung nicht genau festgestellt werden kann und diese Kosten in eine Frankaturrechnung eingetragen werden,
b)
das Gut ausgeliefert wurde, ohne vom Empfänger die Kosten zu erheben,
c)
im Kundenabkommen vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheiten nicht erhoben wurden,
d)
die Erhebung der Kosten nicht entsprechend dem Frankaturvermerk im Frachtbrief vorgenommen wurde.
Weist der mit der Erhebung betraute Beförderer nach, dass ihn kein Verschulden für den Ausstand oder die Nichterhebung der Kosten trifft, so wird der Ausstand im Verhältnis der kilometrischen Entfernungen gemäss DIUM oder anhand eines anderen zwischen den betroffenen
Beförderern festgelegten Schlüssels verteilt.
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2.3.4
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Bei Nichtbeachtung des Vermerks über die Zahlung der Kosten
Sind Ausfälle dadurch entstanden, dass Kosten entgegen dem Vermerk über die Zahlung der
Kosten vom Absender, anstatt vom Empfänger, oder vom Empfänger, anstatt vom Absender
erhoben wurden, so hat sie der das Gut zur Beförderung annehmende oder der die Ablieferung
vornehmende Beförderer zu tragen, je nachdem ob der Betrag vom Absender oder vom Empfänger geschuldet wird.
2.3.5
Bei unrichtiger oder fehlender Übertragung von Zöllen oder ähnlichen Abgaben
Zölle oder ähnliche Abgaben, die nicht, oder mit einem zu niedrigen Betrag in den Frachtbrief
oder in die Frankaturrechnung eingetragen wurden und daher uneinbringlich sind, sind von dem
Beförderer zu tragen, der sie nicht oder unrichtig in den Frachtbrief oder in die Frankaturrechnung eingetragen hat.
2.3.6
Bei unrichtiger Behandlung von Nachnahmen
2.3.6.1
Allgemeines
Sendungen mit Nachnahme sind nur mit der Zustimmung aller beteiligten Beförderer zulässig.
Diese Zustimmung muss im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehen werden.
Sind bei Behandlung einer Nachnahme Verstösse gegen die Bestimmungen vorgekommen, so
haften für einen Ausfall alle an diesen Verstössen beteiligten Beförderer zu gleichen Teilen.
Kann nicht ermittelt werden, von wem die Verstösse begangen worden sind, so ist der Ausfall
von allen Beförderern entweder im Verhältnis der kilometrischen Entfernungen gemäss DIUM
oder anhand eines anderen zwischen den betroffenen Beförderern festgelegten Schlüssels zu
verteilen.
2.3.6.2
Auszahlung vor Eingang des Nachnahmebegleitscheins und doppelte Auszahlung
Zahlt ein Beförderer eine Nachnahme vor Eingang des Nachnahmebegleitscheines aus, nimmt
er die Auszahlung auf Grund eines nicht ordnungsmässig ausgefüllten Nachnahmebegleitscheines vor oder zahlt er die Nachnahme zweimal aus, so hat dieser Beförderer den Ausfall
allein zu tragen.
2.3.6.3
Zinsen für verspätete Auszahlung
Müssen, aufgrund des Kundenabkommens oder wegen einer gerichtlichen Entscheidung,
wegen verspäteter Auszahlung einer Nachnahme dem Absender Zinsen entrichtet werden, so
sind sie, sofern sie 50 Rechnungseinheiten, berechnet zum Kurse des Zahlungstages, nicht
übersteigen, vom Beförderer zu übernehmen, der sie hat entrichten müssen.
Höhere Zinsen sind vom Beförderer zu tragen, welcher die Verspätung verschuldet hat. Kann
der verantwortliche Beförderer nicht festgestellt werden, so werden sie entweder im Verhältnis
der kilometrischen Entfernungen gemäss DIUM oder anhand eines anderen zwischen den
Beförderern festgelegten Schlüssels verteilt.
2.3.7
Bei zuviel erstatteten Beträgen
Zuviel erstattete uneinbringliche Beträge sind von den Beförderern, welche die Mehrzahlung
verursacht haben, im Verhältnis ihrer Erstattungsanteile für die betreffende Sendung zu tragen.
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2.3.8
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Bei Umlade- und Zurechtladekosten
Wegen uneinbringlicher Umlade- und Zurechtladekosten, siehe Kapitel 5.
2.3.9
Verfahren für die Verteilung
Es gilt Punkt 4.3.2.3 des AIM.
2.4
Mindestbeträge
2.4.1
Vom begünstigten Beförderer zu tragende Beträge
Ausfälle bis zu 150 Rechnungseinheiten für einen Frachtbrief, berechnet zum Kurs am Tag der
Übernahme des Gutes zur Beförderung für sämtliche vom Absender übernommenen Kosten
oder zum Kurs am Tag der Bereitstellung des Gutes für alle vom Empfänger übernommenen
Kosten, sind von dem Beförderer allein zu tragen, zu dessen Gunsten der Betrag hätte erhoben
werden sollen.
2.4.2
Vom zuständigen Beförderer zu tragende Ausfälle
Ergeben sich bei der Verteilung von Ausfällen, die der Beförderungsgemeinschaft zur Last fallen, für einen Frachtbrief Anteile von nicht mehr als 50 Rechnungseinheiten, berechnet zum
Kurs am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung für sämtliche vom Absender übernommenen Kosten oder zum Kurs am Tag der Bereitstellung des Gutes für alle vom Empfänger
übernommenen Kosten, so sind diese Anteile vom für die Verteilung zuständigen Beförderer
selbst zu übernehmen.
2.4.3
Fehler in der Verteilung
Fehler in der Verteilung, die je Frachtbrief 50 Rechnungseinheiten nicht übersteigen, berechnet
zum Kurs am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung für sämtliche vom Absender zu
übernehmenden Kosten oder zum Kurs am Tag der Bereitstellung des Gutes für sämtliche vom
Empfänger zu übernehmenden Kosten, werden nicht berichtigt.
2.5
Gerichtliche und aussergerichtliche Kosten
2.5.1
Allgemeine Regel
Prozess-, Anwalts-, Gutachter und sonstige Kosten, die infolge von Uneinbringlichkeit eines zu
wenig erhobenen Betrages oder eines Nachnahmebetrages entstehen, sind von den beteiligten
Beförderern im gleichen Verhältnis zu tragen, wie die ausstehenden Beträge.
Abweichend hiervon sind diese Kosten bei einem Rechtsstreit gemäss Punkt 2.2.2, auf dem ein
oder mehrere Beförderer beharren, von diesem oder diesen zu tragen.
2.5.2
Verfahren für die Verteilung
Punkt 4.3.3.2 des AIM gilt analog.
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3
Entschädigungen
3.1
Anwendungsbereich
3.1.1
Allgemeines
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Entschädigungen auf Grund von Haftungstatbeständen der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM.
Ausgenommen sind Entschädigungen für Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht
worden sind (Art. 39 CIM).
In Rechnungseinheiten ausgedrückte Entschädigungsbeträge werden berechnet zum Kurs des
Tages der Zahlung der Entschädigung.
3.1.2
Aneinander gereihte Beförderungsverträge
Bei Sendungen, die Gegenstand mehrerer unmittelbar aneinander gereihter Beförderungsverträge gewesen sind, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für Verlust und Beschädigung
des Gutes, sofern für die Sendung bei durchgehender Abfertigung die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM Geltung gehabt hätten.
Die Sendungen müssen ausserdem folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Die an der Verteilung einer Entschädigung zu beteiligenden Beförderer müssen mit der
Neuaufgabe einverstanden sein, sofern sie nicht am letzten Beförderungsvertrag beteiligt
sind
b)
Die Neuaufgabe muss unverzüglich erfolgt sein, spätestens innerhalb von 24 Stunden
nach Ankunft des Gutes am Ablieferungsort des vorangegangenen Beförderungsvertrags.
Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Ankunft der Wagen am Ablieferungsort des vorangehenden Beförderungsvertrags. Sie ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
wobei der Ort der Neuaufgabe massgebend ist.
c)
Die Sendung muss immer im Gewahrsam eines beteiligten Beförderers verblieben sein.
d)
An der Sendung dürfen nur solche Veränderungen vorgenommen worden sein, die sich
aus dem Schaden selbst ergeben (Teilverlust bzw. Entfernen von unbrauchbar gewordenem Gut aus dem Wagen). Eine Sendung, die aus mehreren Wagenladungen besteht, gilt
als nicht verändert, wenn einzelne Wagen gesondert weiterbefördert worden sind. Mehrere
Sendungen, die jeweils aus einem Wagen bestehen, gelten als nicht verändert, wenn die
Wagen gemeinsam als eine Sendung weiterbefördert worden sind.
e)
Umladungen dürfen nur aus besonderen betriebstechnischen Gründen vorgenommen worden sein, z.B. wegen unterschiedlicher Spurweite.
Die Verteilung der Entschädigung erfolgt unter Zugrundelegung der Haftungstatbestände und
der Entschädigungsgrundsätze der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, sofern nicht die für
die Entschädigung des Kunden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen für
die beteiligten Beförderer insgesamt günstigere Regeln enthalten.
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3.2
Behandlung der Entschädigungsanträge
3.2.1
Prüfung und Erledigung
3.2.1.1
Zuständigkeit, Beweiskraft des Frachtbriefs
Die Prüfung der Entschädigungsanträge und ihre Erledigung obliegen dem zuständigen Beförderer, bei dem der Antrag gestellt worden ist.
Zuständig ist nach Artikel 43 § 1 und Artikel 45 §§ 1 und 2 CIM der erste oder der letzte oder
derjenige Beförderer, der den Teil der Beförderung durchgeführt hat, in dessen Verlauf die den
Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist.
Ein das Abkommen anwendender Beförderer, der selbst Absender oder Empfänger einer Sendung ist, darf einen Entschädigungsantrag für diese Sendung nur einreichen, wenn der Entschädigungsbetrag 150 Rechnungseinheiten übersteigt.
Bei Verlust des Gutes samt Beförderungspapieren ist das Frachtbriefdoppel als Beweis für die
Annahme der Sendung und als Grundlage für die Feststellung anzuerkennen, welche
Beförderer an der Beförderung teilgenommen haben oder hätten teilnehmen sollen. Ist auch
das Frachtbriefdoppel in Verlust geraten, so sind für die Ermittlung der beteiligten Beförderer
andere Beweismittel heranzuziehen.
3.2.1.2
Zuständigkeit bei aneinander gereihten Beförderungsverträgen
Ist eine Sendung Gegenstand mehrerer aneinander gereihter Beförderungsverträge gewesen
(Punkt 3.1.2) und steht nicht fest, unter welchem Beförderungsvertrag sich die den Entschädigungsantrag begründende Tatsache ereignet hat, so ist für die Behandlung des Antrags der
erste oder der letzte Beförderer gemäss jenem Beförderungsvertrag zuständig, bei dessen
Ausführung der Schaden festgestellt wurde.
Dem Antrag ist gegebenenfalls das Beförderungsdokument der Sendung, aus deren Beförderungsvertrag der Entschädigungsantrag eingereicht wird, oder eine gut leserliche Fotokopie
dieses Papiers beizufügen.
3.2.1.3
Verfahren bei Unzuständigkeit
Wird der Antrag bei einem unzuständigen Beförderer gestellt, so hat er den Antrag unverzüglich
an den Antragsteller zurückzuleiten und ihm nach Möglichkeit einen zuständigen Beförderer
bekannt zu geben.
3.2.1.4
Beteiligung des haftenden Beförderers
Ist ein Antrag mit einer zu erwartenden Entschädigung von mehr als 5.000 Rechnungseinheiten
bei einem zuständigen Beförderer gestellt worden und ist ein haftender Beförderer gemäss
Punkt 3.3.2 vorhanden, so ist diesem Gelegenheit zu geben, mit Zustimmung des Fordernden
die Behandlung des Antrags zu übernehmen. Stimmt der Fordernde nicht zu, so ist dem haftenden Beförderer Gelegenheit zu geben, sich an der Prüfung und Erledigung des Antrags zu
beteiligen.
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3.2.1.5
AIM
Haftende Dritte
Der gemäss Punkt 3.2.1.1 zuständige Beförderer ist verpflichtet, im Namen der beteiligten
Beförderer, für die das AIM gilt, von einem haftenden Dritten eine Haftungsanerkennung einzufordern.
Nach Eingang der Haftungsanerkennung rechnet der zuständige Beförderer den Schaden direkt
mit diesem Haftenden ab und informiert die beteiligten Beförderer.
Erbringt ein beteiligter Beförderer aus einem anderen Vertragsverhältnis die Leistung, welche
die Haftung begründet, gilt er diesbezüglich als Dritter.
3.2.1.6
Rechtsweg für die Regressführung, Bevollmächtigung und Abtretung
Wurde der Schaden durch einen am Beförderungsvertrag nicht beteiligten Dritten verursacht
und weigert sich dieser Dritte, seine Haftung anzuerkennen (siehe Punkt 3.2.1.5), können sich
die beteiligten Beförderer zur Regressführung einigen und den nach Punkt 3.2.1.1 zuständigen
Beförderer oder den Beförderer im Staate am Sitz des Dritten oder einen anderen Beförderer
bevollmächtigen, den Rechtsweg gegen den Dritten zu beschreiten. Für die dadurch entstehenden Kosten gilt Punkt 3.3.6. Die Möglichkeit, vorher gemäss Punkt 1.7 Rat einzuholen, bleibt
unberührt. Wenn sich die beteiligten Beförderer nicht einigen, entscheidet jeder Beförderer für
sich über den Rechtsweg. Die beteiligten Beförderer sind verpflichtet, den Beförderern, die den
Rechtsweg beschreiten, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren (z.B. Beweismittel,
Zeugenaussagen).
Auf jeden Fall ist der Entschädigungsbetrag vor Beginn des Rechtswegs gemäss AIM zu
verteilen.
Sofern der Schaden in einem Vertragsverhältnis entstanden ist, das zwischen einem beteiligten
Beförderer und dem Dritten bestand, ist dieser beteiligte Beförderer nach Aufforderung
verpflichtet, seine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis in Höhe des Schadens bzw. des nach
der Verteilung sich ergebenden Schadenanteils an den für den Rechtsweg bevollmächtigten
Beförderer abzutreten bzw. an diejenigen Beförderer, die sich für den Rechtsweg entschieden
haben.
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AIM
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3.2.2
Übermittlung der Feststellungen und Beweisstücke
3.2.2.1
Allgemeines
Dem zuständigen Beförderer sind auf sein schriftliches Ersuchen alle erforderlichen Feststellungen und Beweisstücke zu übermitteln. Folgt ein Beförderer dem Ersuchen nicht innerhalb
von sechs Wochen, so hat ihn der zuständige Beförderer durch eingeschriebenen Postbrief zu
mahnen. Hat der gemahnte Beförderer daraufhin nicht binnen drei Wochen vom Tag der
Absendung der Mahnung an mit eingeschriebenem Postbrief die erforderlichen Feststellungen
und Beweisstücke übermittelt oder die Gründe der unterbliebenen Übermittlung bekannt gegeben, so ist der zuständige Beförderer ermächtigt, den Entschädigungsantrag auf Grund der
Angaben des Antragstellers und der mitwirkenden Beförderer zu erledigen und den gezahlten
Entschädigungsbetrag einschliesslich der wie Entschädigungen zu behandelnden Kosten
(Punkt 3.3.6) ganz oder teilweise den säumigen Beförderern anzulasten.
3.2.2.2
Mitteilung bei Überschreitung der Lieferfrist
Entschädigungsanträge wegen Überschreitung der Lieferfrist (Art. 33 CIM) müssen den beteiligten Beförderern mit Formular gemäss Anlage 1 zur Kenntnis gebracht werden.
Das Recht auf Verteilung der Entschädigung erlischt sechs Monate nach Einreichung des Entschädigungsantrags, wenn der Fall nicht innerhalb dieser Frist den beteiligten Beförderern zur
Kenntnis gebracht wurde.
3.2.3
Abweisung eines Antrags
Der mit einem Entschädigungsantrag befasste zuständige Beförderer ist berechtigt, den Antrag
abzuweisen, ohne vorher die Zustimmung der beteiligten Beförderer einzuholen.
3.2.4
Entschädigungen bis 5000 Rechnungseinheiten
Der zuständige Beförderer ist berechtigt, Entschädigungen bis zum Betrag von 5.000 Rechnungseinheiten für die einzelne Sendung ohne vorherige Zustimmung der beteiligten Beförderer
zuzusprechen.
Falls ein beteiligter Beförderer es verlangt, hat der zuständige Beförderer seine Entscheidung
zu begründen und die erforderlichen Belege zu liefern.
3.2.5
Entschädigungen von mehr als 5.000 Rechnungseinheiten
3.2.5.1
Allgemeines
Will der zuständige Beförderer eine Entschädigung von mehr als 5.000 Rechnungseinheiten
zusprechen, so hat er, wenn er nicht der allein haftende Beförderer ist, vorher die Zustimmung
allfälliger haftender Beförderer, sonst die Zustimmung der beteiligten Beförderer mit einem
Rundschreiben einzuholen.
Das Rundschreiben muss alle zur Beurteilung des Falles erforderlichen Angaben enthalten; die
erforderlichen Belege sind beizufügen. Auf Verlangen sind die Akten vorzulegen; Verrechnungsbelege können in Abschrift beigebracht werden.
Antwortet ein haftender oder beteiligter Beförderer nicht binnen drei Wochen, so hat der
zuständige Beförderer ihn durch eingeschriebenen Postbrief zu mahnen. Nach Ablauf weiterer
drei Wochen wird Stillschweigen des Angeschriebenen als Zustimmung betrachtet. In diesem
Fall ist in der Anteilsübersicht auf das Stillschweigen hinzuweisen.
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3.2.5.2
AIM
Dringende Antragserledigung
Hält der zuständige Beförderer die Erledigung eines Antrags für besonders dringlich, so darf er
auch eine 5.000 Rechnungseinheiten übersteigende Entschädigung zusprechen, ohne vorher
die Zustimmung der beteiligten Beförderer einzuholen. Die Zustimmung ist nachträglich in dem
Verfahren nach Punkt 3.2.5.1 einzuholen. Punkt 3.2.1.4 bleibt unberührt.
3.2.6
Vermeidung mehrfacher Zahlungen
Um mehrfache Zahlungen in ein und demselben Fall zu vermeiden, soll, wenn der Entschädigungsantrag vom verfügungsberechtigten Absender eingereicht wird, das Frachtbriefdoppel,
wenn der Empfänger den Antrag einreicht, das Frachtbrieforiginal vorgelegt werden. Wird das
Frachtbriefdoppel vorgelegt, so sind die beteiligten Beförderer zu benachrichtigen. Zahlungen
sind nur gegen Vorlage dieser Urkunde zu leisten, es sei denn, ihr Verlust wird nachgewiesen.
In diesem Fall kann gleichwohl gezahlt werden, jedoch ist den beteiligten Beförderern vorher
Nachricht zu geben.
Im Frachtbrief (oder im Doppel, wenn der Antrag auf Grund des Doppels behandelt wurde) sind
- auch bei Ablehnung des Antrags - der Abdruck des Stempels des zuständigen Beförderers
und die Geschäftszahl auffällig anzubringen.
Wurde ein elektronischer Frachtbrief verwendet, gelten diese Bestimmungen sinngemäss für
die Ausdrucke des elektronischen Frachtbriefs. Falls kein Ausdruck erstellt wurde, regelt der
Beförderer, gegen den der Anspruch gelten gemacht wurde, den Antrag und informiert im
Voraus die betroffenen Beförderer.
3.2.7
Verbindlichkeit bestimmter Entscheidungen
Hat ein zuständiger Beförderer einen Entschädigungsantrag gemäss den Bestimmungen der
Punkte 3.2.3 oder 3.2.4 abgewiesen oder erledigt, so ist seine Entscheidung für alle an der
Beförderung beteiligten Beförderer bindend. Andere zuständige Beförderer dürfen in derselben
Angelegenheit nur dann in neue Verhandlungen mit dem Fordernden treten oder eine Entschädigung leisten, wenn sie sich vorher mit den beteiligten Beförderern verständigt haben.
Entschädigungen, die aufgrund von rechtskräftigen Gerichtsurteilen zu leisten sind, können von
beteiligten Beförderern nicht bestritten werden, soweit sie Gelegenheit hatten, sich an dem
Verfahren zu beteiligen. Die Punkte 3.3.2 und 3.3.3 bleiben unberührt.
3.3
Verteilung der Entschädigungen
3.3.1
Verteilungsgrundsätze
Beträge bis zu 150 Rechnungseinheiten für die einzelne Sendung sind vom zuständigen Beförderer zu tragen.
Beträge über 150 Rechnungseinheiten werden durch den zuständigen Beförderer unter
Beachtung der nachfolgenden Punkte verteilt.
Ergeben sich aus der Verteilung einer Entschädigung und der sonstigen der Beförderergemeinschaft zu Lasten fallenden Beträge für einzelne Beförderer Anteile von nicht mehr als 10 Rechnungseinheiten, so sind diese Anteile vom zuständigen Beförderer zu tragen.
Beträge, die von einem dieses Abkommen nicht anwendenden Beförderer gezahlt werden, sind
von dem zu verteilenden Betrag abzuziehen.
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AIM
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Erlangt der zuständige Beförderer nach erfolgter Verteilung Entschädigungen zurück, so hat er
sie im Verhältnis derjenigen Beträge zu verteilen, mit denen die Beförderer zur Entschädigung
beigetragen haben.
Übersteigt die Entschädigung den Betrag von 500.000 Rechnungseinheiten, so kann die Verteilung auf die beteiligten Beförderer in den Fällen der Punkt 3.3.2.2 lit. c) und d) unter den Vorbehalt einer späteren Berichtigung gestellt werden.
3.3.2
Haftende Beförderer
3.3.2.1
Allgemeines
Steht der Beförderer fest, durch den oder durch dessen Subunternehmer der Schaden verursacht worden ist (haftender Beförderer), so hat er die Entschädigung zu tragen.
Stehen mehrere haftende Beförderer und der jedem zuzurechnende Anteil am Schaden fest, so
hat jeder seinen Anteil an der Entschädigung zu tragen.
Steht nicht fest, mit welchen Anteilen der Schaden mehreren haftenden Beförderern zuzurechnen ist, so wird der Schaden nach den Regeln dieses Kapitels zwischen ihnen aufgeteilt.
3.3.2.2
Ermittlung haftender Beförderer
Die Haftung eines Beförderers für einen Schaden oder einen bestimmten Teil eines Schadens
steht fest, wenn
a)
er seine Haftung schriftlich bestätigt hat;
b)
einer seiner Subunternehmer die eigene Haftung schriftlich bestätigt hat ;
c)
die für ihn oder seine Subunternehmer zuständige Aufsichtsbehörde seine Verursachung
oder die Verursachung eines seiner Subunternehmer verbindlich festgestellt hat;
d)
ein für ihn oder seine Subunternehmer zuständiges Gericht seine Verursachung oder die
Verursachung eines seiner Subunternehmer in einem Prozess über die Forderung des
Fordernden rechtskräftig festgestellt hat.
Lit. c) und d) kommen nur zur Anwendung, wenn die Entschädigung den Betrag von 500.000
Rechnungseinheiten übersteigt.
3.3.3
Beteiligte und unbeteiligte Beförderer
Soweit Entschädigungen nicht einem oder mehreren haftenden Beförderern angelastet werden
können, werden sie unter den Beförderern verteilt, die an den durchgeführten Beförderungsabschnitten beteiligt waren (beteiligte Beförderer); ausgenommen sind Beförderer, die weder
das Gut noch den Frachtbrief übernommen haben (unbeteiligte Beförderer).
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3.3.4
AIM
Tragung der Entschädigung durch den letzten Beförderer
Werden Beschädigungen oder Verluste im Falle eines Ablieferungshindernisses gemäss Artikel
21 CIM nach Ablauf der dem Absender zur Erteilung von Anweisungen eingeräumten Frist festgestellt, so sind die entsprechenden Entschädigungen vom letzten Beförderer zu tragen, wenn
nicht nachgewiesen wird, dass der Schaden vor Ablauf der vorgenannten Frist eingetreten ist.
Gleiches gilt, wenn der Empfänger nach der Annahme des Frachtbriefes das Gut nicht oder nur
teilweise übernommen hat und der Schaden nach Ablauf der Übernahmefrist festgestellt wird.
Bezüglich der dem Absender zur Erteilung von Anweisungen eingeräumten Frist sowie der
Übernahmefrist sind die für den Ablieferungsort geltenden Vorschriften massgebend. Die dem
Absender eingeräumte Frist darf 14 Tage nicht überschreiten.
3.3.5
Uneinbringliche oder erstattete Beträge
3.3.5.1
Lager- und Wagenstandgelder
Uneinbringliche oder erstattete Lager- und Wagenstandgelder sind ohne Rücksicht auf ihre
Höhe von den Beförderern zu tragen, zu deren Gunsten sie berechnet oder eingezogen wurden.
3.3.5.2
Zölle und Steuern gemäss Artikel 30 und 32 CIM
Im Falle von Verlust oder Beschädigung des Beförderungsguts werden die Zölle und Steuern,
a)
die dem Berechtigten aufgrund der Artikel 30 und 32 CIM oder der entsprechenden
Vorschriften des Landesrechts erstattet wurden, oder
b)
die in den bereits berechneten Beträgen enthalten und im Frachtbrief eingetragen sind und
die aufgrund des Schadenereignisses beim Berechtigten nicht erhoben werden konnten,
oder
c)
die vom Beförderer direkt an den Zoll bezahlt werden mussten und die aufgrund des Schadenereignisses beim Berechtigten nicht erhoben werden konnten,
gemäss Punkt 3.3 verteilt.
3.3.5.3
Andere Zölle und Steuern sowie Zoll- und Steuerbussen
Andere als die in Punkt 3.3.5.2 genannten Zölle und Steuern sowie Zoll- und Steuerbussen und
ähnliche Kosten werden von demjenigen Beförderer getragen, dem diese Kosten in Rechnung
gestellt wurden, ausser wenn die Erhebung auf das Verschulden anderer Beförderer zurückzuführen ist. In diesen Fällen werden die Kosten vom fehlbaren Beförderer getragen bzw. gemäss
Punkt 3.3.7 unter den fehlbaren Beförderern verteilt. Der Rückgriff gegen fehlbare Beförderer
kann nur für Beträge durchgeführt werden, die jeweils 10 Rechnungseinheiten übersteigen. Für
einen Rückgriff gegen Dritte gelten die Bestimmungen gemäss Punkt 3.2.1.5 und 3.2.1.6, wobei
der von der Behörde in Anspruch genommene Beförderer als „zuständiger Beförderer“ gemäss
AIM gilt.
3.3.6
Zinsen, Sachverständigenhonorare, andere Kosten
Die für den Entschädigungsbetrag gezahlten Zinsen, die Sachverständigenhonorare und
andere Kosten der Schadensfeststellung sowie Gerichts- und Anwaltskosten sind wie Entschädigungen zu verteilen.
Mussten Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten deshalb gezahlt werden, weil einzelne Beförderer
die erforderliche Zustimmung zur Entschädigung verweigert oder auf der Durchführung eines
erfolglosen Gerichtsverfahrens bestanden haben, so sind die genannten Kosten von diesen
Beförderern zu tragen.
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AIM
3.3.7
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Verteilerschlüssel
Sind Entschädigungen zwischen mehreren beteiligten Beförderern gemäss Punkt 3.3.3. zu
verteilen, so erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der auf diese Beförderer entfallenden Kilometer
gemäss DIUM.
Die beteiligten Beförderer können andere Verteilerschlüssel vereinbaren, insbesondere eine
Aufteilung im Verhältnis der den einzelnen Beförderern zustehenden Anteile am Beförderungsentgelt.
Tritt ein Schadensereignis oder ein Beförderungshindernis ein, nachdem der Berechtigte verfügt
hat, die Sendung an einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Ort abzuliefern, so
wird die Entschädigung gemäss dem tatsächlich abgewickelten Beförderungsvertrag verteilt.
3.3.8
Verteilungsverfahren
3.3.8.1
Anteilsübersicht
Der zuständige Beförderer verwahrt die Nachweise über die von ihm geleisteten Zahlungen und
stellt die auf die beteiligten Beförderer entfallenden Anteile in der Auszahlungswährung fest. Er
übermittelt jedem Beförderer alle Angaben gemäss Anteilsübersicht (Anlage 2).
Die Beförderer können über einen bestimmten Zeitraum für bestimmte Verkehre SammelAnteilsübersichten vereinbaren.
3.3.8.2
Ablehnung
Der beteiligte Beförderer, der seinen Anteil nicht oder nur teilweise anerkennt, hat dies innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anteilsübersicht dem zuständigen Beförderer mitzuteilen
und zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die ermittelten Anteile als anerkannt.
3.3.8.3
Verzeichnis der anerkannten Anteile
Der beteiligte Beförderer nimmt die anerkannten Anteile, getrennt nach den einzelnen Beförderern, in ein Verzeichnis gemäss Anlage 3 auf.
Das Verzeichnis ist monatlich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der ersten
Eintragung, ordnungsgemäss abzuschliessen und in zwei Exemplaren dem zuständigen Beförderer zu übermitteln.
3.3.8.4
Ausgleich
Der zuständige Beförderer trägt die Summe der anerkannten Anteile in die laufende Rechnung
zu Lasten des entsprechenden Beförderers ein. Bei jedem periodischen Abschluss der laufenden Rechnung meldet er deren Saldo der BCC.
Für die der BCC nicht angeschlossenen Beförderer erfolgt der Ausgleich gemäss besonderer
Vereinbarung.
3.3.8.5
Verteilungsfehler
Verteilungsfehler sind spätestens innerhalb von sechs Monaten mit einer neuen Anteilsübersicht zu berichtigen.
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3.3.8.6
AIM
Nicht abgerechnete Anteile
Rechnet der beteiligte Beförderer seinen Anteil nicht innerhalb von drei Monaten nach Versand
der Anteilsübersicht ab, mahnt ihn der zuständige Beförderer. Falls innerhalb eines weiteren
Monats seit Mahnung der Beförderer nicht abrechnet, kann der zuständige Beförderer den
säumigen Beförderer unmittelbar belasten.
3.3.8.7
Berichtigung von Irrtümern
Irrtümer von unter 10 Rechnungseinheiten werden nicht berichtigt.
3.3.9
Erlöschen des Rechts auf Verteilung
Das Recht auf Verteilung erlischt zwei Jahre nach Eingang des Entschädigungsantrags oder wenn kein Antrag gestellt wurde - zwei Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäss Artikel
48 CIM, es sei denn, der zuständige Beförderer hat vor Ablauf dieser Frist die beteiligten Beförderer verständigt, dass ein hängiger Prozess oder andere zwingende Gründe einer rechtzeitigen Verteilung entgegenstehen. Das Recht auf Verteilung verlängert sich in diesem Fall um
zwei Jahre. Kann die Verteilung nicht vor Ablauf dieser neuen Frist oder der jeweils folgenden
Zweijahresfrist vorgenommen werden, so hat der zuständige Beförderer die beteiligten Beförderer jeweils erneut vor Fristablauf über die Hinderungsgründe zu unterrichten. Andernfalls
erlischt das Recht auf Verteilung endgültig.
3.4
Rückgriff
Die das Abkommen anwendenden Beteiligten verzichten untereinander auf jeglichen Rückgriff,
es sei denn, die Entschädigung übersteigt den Betrag von 500’000 Rechnungseinheiten.
Gegen ausführende Beförderer und gegen die das Abkommen nicht anwendenden Beteiligten
wird der Rückgriff gemäss dem allgemeinen Recht sowie unter Berücksichtigung von Punkt
3.2.1.5 und 3.2.1.6 ausgeübt.
3.5
Besondere Bestimmungen für den Verkehr mit Finnland über Lübeck Hbf - Helsinki
Für Verluste, Beschädigungen und Überschreitungen der Lieferfrist, die nachweislich eingetreten sind, während sich das Gut
-
im Gewahrsam der Reederei befunden hat, haftet ausschliesslich die beteiligte Reederei;
-
im Gewahrsam der Eisenbahnbeförderer befunden hat, findet die Verteilung nur zwischen
den haftenden Eisenbahnbeförderern gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels statt; für
die Verteilung der Entschädigung wird die Gesamtstrecke um die auf die Schiffsstrecke
entfallenden Tarifkilometer gekürzt.
In allen anderen Fällen haften die beteiligten Eisenbahnbeförderer und Reedereien gemäss den
Bestimmungen dieses Kapitels.
3.6
Besondere Bestimmungen für den CIM/SMGS-Verkehr
Für die Behandlung der Entschädigungsanträge zwischen den CIT-Mitgliedern und den SMGS
Teilnehmern gemäss Anlage 1 GLV-CIM/SMGS bei Sendungen, die mit einem Frachtbrief
CIM/SMGS begleitet werden und für welche Transportschäden mittels einer Tatbestandsaufnahme CIM/SMGS festgestellt werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 10. Soweit in
dieser Anlage nicht anders bestimmt ist, gelten die übrigen Bestimmungen des AIM.
Zwischen den CIM-Beförderern und den zuständigen SMGS-Beförderern erfolgt die Abrechnung der gezahlten Entschädigungsbeträge gemäss den zwischen ihnen abgeschlossenen
Vereinbarungen.
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
AIM
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4
Erstattung der Kosten
4.1
Anwendungsbereich
4.1.1
Allgemeines
Gemäss den Bestimmungen dieses Abschnittes sind alle Erstattungsgesuche des Kunden zur
Erstattung der Kosten oder zur Berichtigung der Rechnungen zu behandeln.
Die in Kundenabkommen oder Tarifen vereinbarten Rückzahlungen zu in Rechnung gestellten
Kosten liegen nicht im Anwendungsbereich dieses Kapitels.
Soweit in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, werden alle Erstattungsgesuche zur Erstattung
der Kosten oder zur Berichtigung der Rechnungen für Sendungen mit dem Frachtbrief
CIM/SMGS zwischen der SMGS-Eisenbahn und dem zuständigen CIM-Beförderer auf Grund
von den zwischen ihnen abgeschlossenen Verträgen erfolgen.
4.1.2
Beachtung weiterer Bestimmungen
Wird bei der Behandlung eines Erstattungsgesuches festgestellt, dass die Sendung verschleppt
worden ist, so sind gleichzeitig auch die Bestimmungen des Kapitels 6 über die Verschleppung
von Gütern zu beachten.
4.2
Erledigung der Erstattungsgesuche
4.2.1
Prüfung und Regelung
Die Prüfung des Erstattungsgesuches und seine Erledigung obliegen dem zuständigen Beförderer, bei dem der Antrag gestellt worden ist.
Zuständig ist nach Artikel 45 Absatz 3 CIM der Beförderer, der den Betrag erhoben, das heisst
in Rechnung gestellt hat, oder der Beförderer zu dessen Gunsten der Betrag erhoben worden
ist.
Wird das Erstattungsgesuch durch einen Beförderer behandelt, zu dessen Gunsten ein Betrag
erhoben wurde, erledigt er das Erstattungsgesuch erst, nachdem er sich vorher bei dem Beförderer, der die Kosten erhoben hat versichert hat, dass dieser den geforderten Betrag noch nicht
erstattet hat.
4.2.2
Erstattungsgesuche an unzuständige Beförderer
Ein Erstattungsgesuch, das bei einem unzuständigen Beförderer eingebracht wurde, ist,
womöglich unter Nennung des zuständigen Beförderers, unmittelbar dem Antragsteller zurückzugeben.
4.3
Befugnisse und Obliegenheiten des zuständigen Beförderers
4.3.1
Allgemeines
Der zuständige Beförderer überprüft, ob das Erstattungsgesuch gemäss den Regelungen der
Artikel 43 bis 45 CIM und des Punktes 12 der ABB-CIM eingereicht wurde.
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AIM
4.3.2
Selbstständige Regelung
4.3.2.1
Allgemeines
Der zuständige Beförderer hat das Erstattungsgesuch selbstständig zu regeln, wenn es materielle Fehler betrifft, insbesondere wenn:
4.3.2.2
a)
das Erstattungsgesuch nur Beträge betrifft, die gemäss einem internationalen Tarif oder
Kundenabkommen erhoben wurden, an dem der Beförderer mitbeteiligt ist;
b)
der Vermerk über die Zahlung der Kosten nicht beachtet wurde;
c)
es sich um die Berichtigung von Rechenfehlern handelt;
d)
die Frachten oder Nebengebühren auf Grund irriger Masseangaben berechnet wurden;
e)
es sich um Nebengebühren einschliesslich der Gebühren für die Erfüllung der Zoll- oder
sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften handelt;
f)
falsche Umrechnungskurse angewendet wurden;
g)
für die ganze Frachtstrecke oder für Teilstrecken die Anwendung anderer als die der
ursprünglichen Frachtberechnung zugrunde gelegten Preise verlangt wird.
Fehlende Tarife oder Umrechnungskurse
Sind dem zuständigen Beförderer die betreffenden Tarife, vertraglichen Bestimmungen oder
Umrechnungskurse nicht bekannt, so muss er bei den beteiligten Beförderern Auskunft einholen.
4.3.2.3
Verfahren für die selbstständige Regelung
Hat der zuständige Beförderer das Erstattungsgesuch selbstständig zu regeln, so führt er die
Regulierung durch und meldet jedem beteiligten Beförderer den Vorgang mit einem Schreiben
gemäss Muster der Anlage 4, sofern die Regelung durch Berichtigung des Rechnungswerkes
nicht mehr möglich ist. Auf der gleichen Meldung ist dem Beförderer die Höhe seines Erstattungsanteils, mit dem er im Verzeichnis der Erstattungen gemäss Muster der Anlage 8 belastet
wird, mitzuteilen; die Eintragung in das Verzeichnis der Erstattungen hat im gleichen Monat zu
erfolgen. Der Meldung an jeden beteiligten Beförderer sind eine Durchschrift der Unterschiedsberechnung gemäss Muster der Anlage 6 (ausser wenn sich die Regulierung auf eine Strecke
eines einzigen Beförderers bezieht) und gut leserliche Photokopien oder genaue und vollständige Abschriften der Frachtpapiere beizufügen.
4.3.3
Unselbstständige Regelung
4.3.3.1
Allgemeines
Die übrigen Erstattungsgesuche sind den beteiligten Beförderern spätestens 30 Tage nach Eingang zur Prüfung zu unterbreiten.
- 23 -
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4.3.3.2
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Verfahren für die unselbstständige Regelung
Der zuständige Beförderer hat das Erstattungsgesuch, das er nicht selbstständig erledigen darf,
gleichzeitig jedem beteiligten Beförderer mit einem Schreiben gemäss Muster der Anlage 5 vorzulegen. Der Antragsteller ist, wenn es für die Behandlung des Antrages zweckmässig
erscheint, kurz zu umschreiben (guter Kunde des Beförderers, vertrauenswürdiger Kunde
usw.). Der Vorlage sind eine Kopie des Erstattungsgesuches oder des Auszuges daraus und
alle erforderlichen Beweisstücke beizufügen (Original, gut leserliche Photokopie oder elektronische Nachricht, vgl. Merkblatt 10-01 GTM-CIT). Dem Antrag ist eine Ausfertigung der Unterschiedsberechnung gemäss Muster der Anlage 6 beizugeben. Eine Kopie der Ausfertigung ist
mit dem Antrag des zuständigen Beförderers zurückzusenden.
Die Beförderer, denen ein Regelungsvorschlag durch den zuständigen Beförderer zugeht,
haben ihre Antwort innerhalb 30 Tagen zu erteilen. Jeder beteiligte Beförderer entnimmt die
Ausfertigung der Unterschiedsberechnung für seine Akten und führt eventuelle Änderungen und
Ergänzungen auf einer beizufügenden Kopie laut Muster in Anlage 5 durch. Antwortet einer der
beteiligten Beförderer nicht binnen 30 Tagen, so hat der zuständige Beförderer ihn durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung zu mahnen. Nach Ablauf von weiteren 30 Tagen wird sein
Stillschweigen als Zustimmung betrachtet.
4.3.4
Falsche Regelung eines Erstattungsgesuches
Stellt ein beteiligter Beförderer fest, dass der zuständige Beförderer das Erstattungsgesuch
nicht richtig geregelt hat, so hat er ihm dies so bald wie möglich mitzuteilen. Geht beim zuständigen Beförderer innerhalb von 60 Tagen nach Abgang des Schreibens gemäss Muster der
Anlage 4 keine solche Meldung ein, so betrachtet er die Angelegenheit als erledigt.
4.3.5
Nachforderungen
Ergeben sich aus der Behandlung eines Erstattungsgesuches durch den zuständigen Beförderer Nachforderungen gegenüber dem Kunden, so führt er die Regulierung des Ausstandes
und die Regelung des Erstattungsgesuches gleichzeitig durch.
4.3.6
Ablehnung eines Erstattungsgesuches
Der zuständige Beförderer hat ein Erstattungsgesuch sofort abzulehnen, wenn kein Anspruch
besteht oder wenn es verjährt ist, es sei denn, das Erstattungsgesuch stützt sich auf Gründe
der Kulanz. Liegen die erforderlichen Belege nicht bei oder sind sie unvollständig, so ist der
Antragsteller zu ersuchen, die Erstattungsunterlagen zu vervollständigen.
Ist ein Erstattungsgesuch ganz oder teilweise abzulehnen, so gibt der zuständige Beförderer
dem Antragsteller spätestens 30 Tage nach Eingang der Mitteilung des zuletzt antwortenden
Beförderers diese Ablehnung unter Rückgabe der Belege bekannt.
4.3.7
Kennzeichnung und Prüfung der Belege und Vermerk im Rechnungswerk
4.3.7.1
Allgemeines
Der zuständige Beförderer trifft die geeigneten internen organisatorischen Massnahmen (Vermerke auf den Blättern 2 oder 5 des Frachtbriefes oder Speicherung einer entsprechenden
Information im internen Informatiksystem), um eine doppelte Zahlung seinerseits oder die
gleichzeitige Zahlung durch andere beteiligte Beförderer zu verhindern.
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4.3.7.2
AIM
Prüfung
Vor jeder Zahlung an den Kunden hat der zuständige Beförderer zu prüfen, welche Beträge verrechnet und welche bereits korrigiert worden sind. Bei Bedarf ist ein Formular gemäss dem
Muster in der Anlage 7 zu verwenden.
Hat die Abrechnung zwischen den Beförderern noch nicht stattgefunden oder weist sie Fehler
auf, so darf dadurch die Erledigung des Erstattungsgesuches nicht verzögert werden.
4.3.7.3
Vermerk der Geschäftszahl
Die Geschäftszahl jedes Erstattungsgesuches ist im Rechnungswerk des zuständigen Beförderers zu vermerken. Erledigt ein Beförderer ein Erstattungsgesuch, die einen Betrag der sich
nur auf seinen Streckenanteil betrifft selbstständig, so hat er seine Geschäftszahl dem Beförderer, der den Betrag erhoben hat, zum Vermerk im Rechnungswerk mitzuteilen. Ebenso hat
der Beförderer, der das vom Absender zur Beförderung aufgegebene Gut übernommen hat,
dem Beförderer, der die Ablieferung vornimmt seine Geschäftszahl zu melden und umgekehrt,
wenn das Erstattungsgesuch gemäss Punkt 4.2.1 wahlweise durch einen dieser Beförderer
geregelt werden kann.
4.3.8
Unterschiedsberechnung
4.3.8.1
Allgemeines
Die Unterschiedsberechnung ist gemäss Muster der Anlage 6 aufzustellen. Mehrere Sendungen dürfen nur dann Gegenstand derselben Unterschiedsberechnung sein, wenn die beteiligten
Beförderer die gleichen sind.
4.3.8.2
Inhalt des Formulars
Die Eintragung der erhobenen und, soweit möglich, der zu erhebenden Frachten und Gebühren
in die Unterschiedsberechnung obliegt dem zuständigen Beförderer; ebenso hat er die Anteile
der beteiligten Beförderer aus internationalen Tarifen oder Kundenabkommen einzusetzen,
wenn er die Anteilsübersichten oder Bestimmungen über die Frachtverteilung besitzt. Der
zuständige Beförderer hat in der Unterschiedsberechnung ausserdem in Kurzform den Grund
des Erstattungsgesuches (unrichtiger Frachtsatz usw.) anzugeben.
In der Unterschiedsberechnung sind die sich ergebenden Unterschiede der einzelnen Beförderer wie folgt zu bezeichnen:
- mit dem Zeichen +, wenn es sich um Beträge zu Lasten des betreffenden Beförderers handelt,
- mit dem Zeichen -, wenn es sich um Beträge zugunsten des betreffenden Beförderers handelt.
4.3.8.3
Umrechnung von Beträgen in andere Währungen
Sind die erhobenen oder zu berechnenden Beträge und Anteile ursprünglich in einer anderen
Währung als der Landeswährung des zuständigen Beförderers ausgedrückt, so sind beide in
der Unterschiedsberechnung in ihrer ursprünglichen Währung anzugeben. Sie sind ferner auf
Grund der vom Beförderer festgesetzten Kurse, die am Tag der Übernahme des Gutes zur
Beförderung für sämtliche vom Absender übernommenen Kosten sowie am Tag der Ablieferung
des Gutes für alle vom Empfänger übernommenen Kosten gelten, in die Landeswährung des
zuständigen Beförderers umzurechnen.
Ist ein aufeinanderfolgender Beförderer im Transit zuständiger Beförderer, ist der Kurs der
Rechnungsstellung anzuwenden.
Die Umrechnungskurse sind in der Unterschiedsberechnung anzugeben.
- 25 -
AIM
4.3.8.4
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Ausgleich der Endergebnisse
Die Endergebnisse sind in der Währung des zuständigen Beförderers auszugleichen; die beteiligten Beförderer haben ihre Erstattungsanteile in der gleichen Währung anzuerkennen.
4.3.8.5
Regelung von zu viel oder zu wenig erhobenen Beträgen
Wird bei der Behandlung eines Erstattungsgesuches festgestellt, dass zuviel erhobene Beträge
noch nicht erstattet oder zu wenig erhobene Beträge noch nicht nachgefordert worden sind, so
sind diese Beträge in die Unterschiedsberechnung aufzunehmen und so zu regeln.
4.4
Mindestbeträge
Die zurückgezahlten oder nachgeforderten Beträge unterhalb von 50 Rechnungseinheiten, bleiben zu Lasten oder zu Gunsten des zuständigen Beförderers.
4.5
Zinsen und andere Kosten
Zinsen und andere Kosten (z.B. Kosten eines Rechtsstreites) sind auf die an der Erstattung
beteiligten Beförderer im Verhältnis ihrer Erstattungsanteile zu verteilen.
4.6
Ausgleich der Unterschiede ; Verzeichnisse der Erstattungen
4.6.1
Vorgehen
Die Erstattungsanteile der einzelnen Beförderer sind vom zuständigen Beförderer in ein Verzeichnis der Erstattungen gemäss Muster der Anlage 8 in fortlaufender Reihenfolge einzutragen. Für jeden beteiligten Beförderer ist ein besonderes Verzeichnis der Erstattungen zu führen. Im Verzeichnis der Erstattungen ist bei jedem Betrag die Geschäftszahl des anerkennenden Beförderers zu vermerken.
Die Verzeichnisse der Erstattungen sind monatlich abzuschliessen.
4.6.2
Ausgleich des Endergebnisses
Das Endergebnis des Verzeichnisses der Erstattungen wird nach den Bestimmungen des UICMerkblattes 311 ausgeglichen.
- 26 -
2016-07-01
AIM
5
Kostentragung bei Umladen oder Zurechtladen
5.1
Mangelhaftes Verladen durch den Absender
Die Kosten für das Umladen oder Zurechtladen wegen mangelhaften Verladens durch den
Absender werden gestützt auf Artikel 13 § 2 CIM dem Absender angelastet.
5.2
Haftender Beförderer
Die Kosten für das Umladen oder Zurechtladen, für das ein Beförderer im Sinne von Punkt
3.3.2.2 dieses Abkommens haftbar gemacht werden kann, werden diesem Beförderer angelastet.
5.3
Verteilung der Kosten
Die Kosten für das Umladen oder Zurechtladen, die nicht gemäss den Punkten 5.1 oder 5.2
dieses Abkommens angelastet oder die nicht gemäss diesen Punkten eingezogen werden
können, werden wie Entschädigungen behandelt und gemäss den Regeln in Punkt 3.3 dieses
Abkommens verteilt.
- 27 -
AIM
2016-07-01
6
Verschleppungen
6.1
Begriffsbestimmung
Güter werden als verschleppt angesehen, wenn:
-
sie ganz oder teilweise aufgrund eines Fehlers einen anderen als den vorgesehenen
Leitungsweg durchlaufen haben; das Gleiche gilt auch für Güter, die über den Bahnhof, der
den Bestimmungsort bedient, hinaus befördert worden sind;
-
sie ganz oder teilweise aufgrund eines Fehlers durch einen oder mehrere Beförderer, die
nicht im Frachtbrief eingetragen und/oder am Zusammenarbeitsvertrag nicht beteiligt sind,
angenommen worden sind.
Eine Verschleppung liegt nicht vor, wenn aufgrund eines Beförderungshindernisses die Güter
umgeleitet, oder durch einen anderen Beförderer angenommen worden sind.
6.2
Obliegenheiten des Beförderers
Der Beförderer, der das Gut übernommen hat und die Verschleppung feststellt, meldet sie
unverzüglich und auf schnellstem Weg dem vertraglichen Beförderer und allen laut Frachtbrief
am Transport beteiligten Beförderern.
Erster Fall:
Wenn nur ursprünglich im Frachtbrief eingetragene Beförderer bei der Weiterleitung eintreten
müssen: Der die Verschleppung feststellende Beförderer ergreift die notwendigen Massnahmen, um die Weiterleitung des Gutes bis zum Ablieferungsort, oder dem auf dem Frachtbrief
aufgeführten Zollbehandlungsbahnhof, oder einem von den Zollbehörden bestimmten Bahnhof,
sicherzustellen.
Zweiter Fall:
Wenn ursprünglich nicht im Frachtbrief eingetragene Beförderer bei der Weiterleitung eintreten
müssen: Der die Verschleppung feststellende Beförderer befolgt die Anweisungen des vertraglichen Beförderers. Innerhalb einer Frist von 48 Stunden hat der vertragliche Beförderer seine
Anweisungen, im Einvernehmen mit den ursprünglich im Frachtbrief eingetragenen aufeinanderfolgenden Beförderern, zu erteilen. Liegen diese Anweisungen nicht vor, trifft der die Verschleppung feststellende Beförderer die notwendigen Massnahmen zur Weiterleitung der Sendung bis zum Ablieferungsort oder dem auf dem Frachtbrief aufgeführten Zollbehandlungsbahnhof oder einem von den Zollbehörden bestimmten Bahnhof.
Der Beförderer, der die Verschleppung verursacht hat, ergreift alle nötigen Massnahmen, um
eine Wiederholung solcher Vorfälle zu vermeiden.
6.3
Vom Kunden zu zahlende Kosten
Die beim Kunden zu erhebenden Kosten werden durch die Verschleppung nicht geändert.
6.4
Behandlung des Frachtbriefes
In den Frachtbrief werden keine aus der Verschleppung entstehenden Kosten eingetragen.
Der die Verschleppung feststellende Beförderer trägt in den nächsten freien Frachtberechnungsabschnitt den Tarifcode 9996.00 (oder den im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehen
Code), sowie die das Gut annehmenden Beförderer und ihre Streckenabschnitte ab Beginn der
Verschleppung bis zum Ablieferungsort des Gutes ein.
- 28 -
2016-07-01
AIM
6.5
Verteilung unter den Beförderern
6.5.1
Ursprünglich im Frachtbrief eingetragene Beförderer
Wenn die Beförderung auf dem ganzen Durchlauf nur durch ursprünglich im Frachtbrief eingetragene Beförderer durchgeführt wird, werden die beim Kunden zu erhebenden Kosten nicht
geändert. Sie werden anteilig zwischen diesen Beförderern aufgrund der tatsächlichen Kilometer des Beförderungsweges gemäss DIUM verteilt.
Abweichend hiervon tragen Beförderer, die einen offensichtlichen Fehler begangen haben, die
Entschädigungen zum Schadensausgleich gemäss den zwischen den Beförderern abgeschlossenen Zusammenarbeitsverträgen alleine.
Ein offensichtlicher Fehler ist insbesondere der Umstand, dass keine geeigneten Massnahmen
zur Vermeidung einer Wiederholung von Unregelmässigkeiten ergriffen wurden (siehe auch
Punkt 6.2, letzter Abschnitt).
6.5.2
Ursprünglich nicht im Frachtbrief eingetragener Beförderer
Befördert ein ursprünglich nicht im Frachtbrief eingetragener Beförderer die Sendung auf einer
Teilstrecke, sind die nachfolgenden Bestimmungen anwendbar.
Kann das Verschulden des oder der Beförderer festgestellt werden, tragen diese die gesamten
durch die Übernahme des Gutes von einem ursprünglich nicht im Frachtbrief vorgesehenen
Beförderer entstandenen Kosten alleine.
Kann das Verschulden des oder der Beförderer nicht festgestellt werden, wird die Vergütung
des ursprünglich nicht im Frachtbrief eingetragenen Beförderers von den ursprünglich im
Frachtbrief eingetragenen Beförderern anteilig ihrer ursprünglichen Vergütung getragen.
Die Vergütung des ursprünglich nicht im Frachtbrief eingetragenen Beförderers, der ein verschlepptes Gut angenommen hat, wird entweder mit dem die Verschleppung feststellenden
Beförderer, oder mit dem vertraglichen Beförderer oder, falls dieser ermittelt werden kann, mit
dem für die Verschleppung haftbaren Beförderer vereinbart. Diese Vergütung kann in einem
Zusammenarbeitsvertrag vereinbart werden.
Der unveränderte dem Kunden in Rechnung gestellte Betrag wird zwischen den ursprünglich im
Frachtbrief eingetragenen Beförderern gemäss dem ursprünglich vorgesehenem Leitungsweg
verteilt.
6.6
Falsche Verschleppungen
Ein nicht im Frachtbrief eingetragener Beförderer, der ein verschlepptes Gut befördert, erhält
keine Vergütung, wenn er den Preis nicht mit dem die Verschleppung feststellenden Beförderer,
oder mit dem vertraglichen Beförderer oder mit dem für die Verschleppung haftbaren Beförderer
vereinbart.
Es liegt keine falsche Verschleppung vor, wenn ein ursprünglich nicht im Frachtbrief eingetragener Beförderer in Ermangelung von Anweisungen seitens des vertraglichen Beförderers
innerhalb einer Frist von 48 Stunden notwendige Massnahmen ergreift, um die Weiterleitung
des Gutes bis zum Ablieferungsort oder dem auf dem Frachtbrief aufgeführten Zollbehandlungsbahnhof sicherzustellen. In diesem Falle erhält dieser Beförderer eine angemessene Vergütung.
Fehlt im Frachtbrief die Eintragung des Tarifcodes 9996.00, wird die Sendung, bis zum Gegenbeweis durch die Beförderer, als nicht verschleppt angesehen.
- 29 -
AIM
2016-07-01
6.7
Regelung der Verschleppung
6.7.1
Nur ursprünglich im Frachtbrief eingetragene Beförderer sind an der Verschleppung beteiligt
Die Regelung einer Verschleppung obliegt dem Beförderer, der das Gut abliefert. Ist die Sendung bereits abgerechnet, wird die ursprüngliche Abrechnung annulliert. Die Beförderer werden
anteilig der Kilometer des tatsächlichen Beförderungsweges gemäss DIUM vergütet.
Der Beförderer, der das Gut abliefert, übersendet den Antrag gleichzeitig an jeden beteiligten
Beförderer mittels einem Schreiben gemäss Muster in Anlage 5 und der Unterschiedsberechnung gemäss Muster in der Anlage 6 in je zwei Ausfertigungen.
Eine Ausfertigung ist dem Beförderer, der das Gut abliefert, mit dem Antrag zurückzusenden.
Die Bestimmungen der Punkte 4.3.3.2 und 4.3.8 gelten sinngemäss.
6.7.2
Der für die Verschleppung haftbare Beförderer steht fest und ein ursprünglich nicht im Frachtbrief eingetragener Beförderer ist an der Verschleppung beteiligt
Der ursprünglich nicht im Frachtbrief eingetragene Beförderer richtet seine Rechnung an den
haftbaren Beförderer.
Der für die Verschleppung haftbare Beförderer bekommt seinen Anteil von dem dem Kunden in
Rechnung gestellten Betrag zugeschieden; dieser Betrag wird zwischen den ursprünglich im
Frachtbrief eingetragenen Beförderern anhand des vorgesehenen Leitungsweges verteilt.
6.7.3
Der für die Verschleppung haftbare Beförderer steht nicht fest und ein ursprünglich nicht im
Frachtbrief eingetragener Beförderer beteiligt sich an der Verschleppung
Der ursprünglich nicht im Frachtbrief eingetragene Beförderer richtet seine Rechnung an den
Beförderer, der das Gut abliefert, und legt Kopie der Preisvereinbarung mit dem vertraglichen
Beförderer (siehe Punkt 6.2 zweiter Fall) bei.
Der Beförderer, der das Gut abliefert, wendet die Bestimmungen des letzten Absatzes von
Punkt 6.7.1 an und belastet die ursprünglich im Frachtbrief eingetragenen Beförderer anteilig
ihres ursprünglich vorgesehenen Anteils an der Vergütung. Die ursprüngliche Abrechnung wird
nicht geändert.
6.7.4
Ausgleich der Beträge
Der Ausgleich der Schuld- und Guthabenbeträge zwischen den beteiligten Beförderer erfolgt
gemäss Punkt 4.6.
6.7.5
Mindestbetrag für die Verteilung
Eine Verteilung durch den Beförderer, der das Gut abliefert, findet nur für Beträge, die 100
Rechnungseinheiten übersteigen, statt.
6.7.6
Mindestbetrag für Berichtigungen
Fehler in der Unterschiedsberechnung, die 50 Rechnungseinheiten am Ausstellungstag des
Antrages nicht übersteigen, werden nicht berichtigt.
- 30 -
2016-07-01
AIM
7
Veräusserung, Vernichtung oder Beschlagnahme
7.1
Kenntnisgabe an den Beförderer, der das Gut angenommen hat
Ist der Empfänger nicht der Verfügungsberechtigte, so ist die Veräusserung, die Vernichtung
oder die Beschlagnahme des Gutes dem Beförderer, der das zur Beförderung bestimmte Gut
angenommen hat, durch Übersendung der Verkaufs-, Beschlagnahme- oder Vernichtungsurkunde, gegebenenfalls mit Belegen, sofort bekannt zu geben.
7.2
Aufhebung der Nachnahmen
Ausser wenn der Empfänger der Sendung den Frachtvertrag abgeändert hat, werden Nachnahmen auf veräusserten, vernichteten oder beschlagnahmten Sendungen aufgehoben, und der
Beförderer, der das Gut abzuliefern hat, sendet demjenigen Beförderer, welcher das zur Beförderung bestimmte Gut angenommen hat, eine Änderungsanzeige, der er den ungültig erklärten
Nachnahmebegleitschein beiheftet.
7.3
Verkaufsüberschuss
Ergibt der Verkauf einen Überschuss, so ist dieser zugunsten des Berechtigten demjenigen
Beförderer zur Verfügung zu stellen, welcher die Abrechnung mit dem Berechtigten vorzunehmen hat.
7.4
Ungedeckter Betrag
Reicht der Verkaufserlös zur Deckung der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Forderungen nicht aus, so wird der ungedeckte Betrag vom Berechtigten erhoben. Erfolgt ein Verkauf, nachdem der Empfänger einer mit einer Nachnahme belasteten Sendung den Frachtvertrag abgeändert hat, so schliessen die sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Forderungen auch den Nachnahmebetrag ein, der dem Absender gezahlt werden muss.
7.5
Verteilung
7.5.1
Verteilung von Fehlbeträgen
Konnte der ungedeckte Betrag beim Absender oder beim Empfänger nicht erhoben werden, so
wird der Fehlbetrag pro rata zwischen den beteiligten Beförderern aufgrund der anteiligen
kilometrischen Entfernung gemäss DIUM oder gemäss einem unter den beteiligten Beförderern
vereinbarten anderen Verteilerschlüssel verteilt.
7.5.2
Lager- und Wagenstandgelder
Uneinbringliche Lager- und Wagenstandgelder sind von dem zu verteilenden Fehlbetrag vorweg abzuschreiben und dem Beförderer oder den Beförderern anzulasten, zu dessen Gunsten
sie berechnet wurden.
7.5.3
Ungedeckte Beträge
Ungedeckt bleibende Beträge, die nach Abzug der oben erwähnten Lager- und Wagenstandgelder 150 Rechnungseinheiten für die einzelne Sendung, berechnet zum Kurse des Tages des
Verkaufes, der Vernichtung oder der Beschlagnahme des Gutes, nicht übersteigen, sind vom
Beförderer, in dessen Bereich das Gut veräussert, vernichtet oder beschlagnahmt wurde, allein
zu tragen.
- 31 -
AIM
2016-07-01
Ebenso sind aus der Verteilung sich ergebende Anteile von nicht mehr als 10 Rechnungseinheiten, berechnet zum Kurse des Tages, an dem die Sendung verkauft, vernichtet oder beschlagnahmt worden ist, von diesem Beförderer zu übernehmen.
7.5.4
Fehler in der Verteilung
Im Übrigen dürfen Fehler in der Verteilung von nicht mehr als 10 Rechnungseinheiten nicht
beanstandet werden.
7.6
Wieder aufgefundene Güter
Der Verkaufserlös für Güter, die nach der Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden oder
sonst wieder erlangt werden, wird im Verhältnis derjenigen Beträge verteilt, mit welchen die
Beförderer zur Entschädigung beigetragen haben.
7.7
Überzählige Güter
Der Erlös aus der Veräusserung überzähliger Güter, deren Zugehörigkeit oder Herkunft nicht
ermittelt werden kann, verbleibt dem Beförderer, in dessen Bereich sie als überzählig vorgefunden worden sind.
- 32 -
Anlagen 1 bis 3
-1-
Annexe
(pt.
1 AIM
3.2.2.2)
Anlage
(Pkt.
Nom du transporteur – Name des Beförderers
Décompte provisoire du délai de livraison
Provisorische Berechnung der Lieferfrist
Lieu et date
Ort und Datum
No du dossier
Geschäftszahl
En circulation entre – In Zirkulation zwischen
Date
Datum
冧
à renvoyer à – zurücksenden an
Envoi
Sendung
CIM
CUV
1
2
Identification
de l’envoi
Sendungsidentifikation
Pays
Land
Lieu de prise en charge de la marchandise
Stelle der Übernahme des Gutes
Gare
Bahnhof
Exp. No
Versand Nr.
Entreprise
Unternehmen
Lieu de livraison
Stelle der Ablieferung
du
vom
via
über
Le cas échéant, No du wagon, désignation et masse de la marchandise/ggf. Nr. des Wagens, Bezeichnung und Masse des Gutes
Transporteur/Beförderer
1.
0.00
0.00
– km
– port net – Nettofracht
0.00
2.1
Délai de livraison selon art. 16 CIM – Lieferfrist gemäss Art. 16 CIM
h/Std.
Délais supplémentaires (art. 16 § 3 CIM) – Zuschlagsfristen (Art. 16 § 3 CIM)
2.2
h/Std.
Prolongations (art. 16 § 4 CIM) – Verlängerungen (Art. 16 § 4 CIM)
2.3
h/Std.
Suspensions (art. 16 § 4 CIM) – Ruhen (Art. 16 § 4 CIM)
2.4
h/Std.
2.5
Durée totale du délai de livraison – Gesamtdauer der Lieferfrist
h/Std.
3.1
Point de départ (art. 16 § 4 CIM) – Beginn der Lieferfrist (Art. 16 § 4 CIM)
le – am
à h – um Std.
3.2
Expiration du délai (pos. 3.1 + 2.5) – Ende der Lieferfrist (Pos. 3.1 + 2.5)
le – am
à h – um Std.
3.3
Mise à disposition de l’envoi (art. 17 § 1 CIM)
Bereitstellung der Sendung (Art. 17 § 1 CIM)
le – am
à h – um Std.
Annexes: feuillets 1 et 3 de la lettre de voiture (originaux/photocopies) – Beilagen: Teile 1 und 3 des Frachtbriefes (Originale/Fotokopien)
Désigner par une croix ce qui convient – Zutreffendes ankreuzen
Observations des transporteurs intéressés – Bemerkungen der beteiligten Beförderer
2
Communications du transporteur compétent – Mitteilungen des zuständigen Beförderers
冧
voir au verso – siehe Rückseite
© 2006 CIT
1
Communications du transporteur compétent
Mitteilungen des zuständigen Beförderers
Observations des transporteurs intéressés
Bemerkungen der beteiligten Beförderer
Annexe
2 AIM
Anlage
Modèle / Muster
(pt.
3.3.8.1)
(Pkt.
Lieu et date
Ort und Datum
Nom du transporteur
Name des Beförderers
Etat de répartition – Anteilsübersicht
No – Nr.
A – An
CIV
Bagages
Gepäck
CIM
Désignation de la marchandise1)
Bezeichnung des Gutes1)
H
Envoi
Sendung
Identification
de l’envoi
Sendungsidentifikation
Détail
Stückgut
Wagon complet
Wagenladung
Pays
Land
Entreprise
Unternehmen
Trafic combiné
Kombiverkehr
Gare
Bahnhof
Exp. No
Versand Nr.
du
vomkg
Date de l’introduction de la réclamation
Datum des Eingangs der Reklamation
Date du paiement
Tag der Zahlung
Cours de conversion de l’unité de compte
Umrechnungskurs der Rechnungseinheit
Code NHM
NHM-Code
de – von
à – nach
Montants à répartir
Zu verteilende Beträge
Transport antérieur
Vortransport
Identification
de l’envoi
Sendungsidentifikation
Pays
Land
Gare
Bahnhof
Indemnité
Entschädigung
Transport subséquent
Weiterabfertigung
Exp. No
Versand Nr.
Entreprise
Unternehmen
Lieu de prise en charge de la marchandise
Stelle der Übernahme des Gutes
du
vom
Frais d’expertise
Sachverständigengebühren
Lieu de livraison
Stelle der Ablieferung
Total
0.00
Itinéraires – Leitungswege
Wagon No – Wagen Nr.
UTI No – UTI Nr.
Nom et adresse du réclamant – Name und Anschrift des Reklamanten
Objet de la réclamation – Gegenstand der Reklamation
Kilomètres
Kilometer
Quotes-parts
Anteile
Observations du transporteur compétent
Bemerkungen des zuständigen Beförderers
© 2013 CIT
Transporteur
Beförderer
1) Pour
les dommages aux voitures automobiles, également indiquer le no du chassis – Bei Schäden an PKW’s ist auch die Fahrgestellnummer anzugeben
Annexe
(pt.
3 AIM
3.3.8.3)
Anlage
(Pkt.
Nom du transporteur – Name des Beförderers
Relevé des quotes-parts d’indemnités acceptées au débit de(s)
Verzeichnis der anerkannten Entschädigungsanteile zu Lasten der
No – Nr.
Transporteur compétent
No du dossier
Date
(année-mois-jour)
No du transporteur intéressé
Quote-part reconnue
Observations
Lfd.
Nr.
Geschäftszahl
Datum
(Jahr-Monat-Tag)
Geschäftszahl des beteiligten
Beförderers
Anerkannter
Anteilsbetrag
Anmerkungen
© 2006 CIT
Zuständiger Beförderer
No
d’ordre
Annexe
Anlage
Modèle / Muster
4 AIM
(pt
(Pkt.
4.3.2.3)
Règlement d'office d'une demande de remboursement / Selbständige Erledigung eines Erstattungsgesuches
De / Von
Adressé à / An
Nom du transporteur compétent - Name des zuständigen
Beförderers
Nom du transporteur intéressé - Name des beteiligten
Beförderers
Tel :
Fax :
E-Mail:
Tel :
Fax :
E-Mail:
Lieu et date : ........................................................................
Ort und Datum : ....................................................................
No: ................................................................................
Nr : .................................................................................
En qualité de transporteur compétent, nous avons procédé d'office au règlement d'une demande de remboursement (AIM 4.3.2.3) relative
à l'envoi mentionné
Als zuständiger Beförderer haben wir ein Erstattungsgesuch für die in den Beilagen
aufgeführte Sendung
aux envois mentionnés
aufgeführten Sendungen
dans les annexes.
selbständig erledigt (AIM 4.3.2.3).
Votre
Ihr
débit
Erstattungsanteil
crédit s’élève à
Guthaben beläuft sich auf
....................................................................................................................................................................................................
Cette somme sera inscrite dans le relevé des détaxes du
mois de
Dieser Betrag wird im Verzeichnis der Ertstattungen des
Monats
....................................................................................................................................................................................................
Cours de conversion de l’unité de compte (DTS)
Umrechnungskurs der Rechnungseinheit (SZR)
....................................................................................................................................................................................................
(Expéditeur et signature - Absender und Unterschrift)
Annexes / Beilagen
Photocopie / Copies des documents - Photokopien / Abschriften der Belege

Désigner par une croix ce qui convient / Zutreffendes ankreuzen
-1-
© 2006 CIT
Copie de l'état différentiel / Durchschrift der Unterschiedsberechnung
Modèle / Muster
Annexe
Anlage
5 AIM
(pts
(Pkten.
4.3.3.2, 6.7.1)
Proposition de règlement / Regelungsvorschlag
De / Von :
A / An :
Nom du transporteur compétent / Name des zuständigen
Beförderers
Nom du transporteur intéressé / Name des beteiligten
Beförderers
Tel :
Fax :
E-Mail:
Tel :
Fax :
E-Mail:
Régularisation d’une demande de remboursement
Régularisation d’un dévoyé

N°
□
□
Regelung eines Erstattungsgesuches
Regelung einer Verschleppung
Désigner par une croix ce qui convient / Zutreffendes ankreuzen
Lieu et date / Ort und Datum ________________________________________
Pour les demandes de remboursement / Für Erstattungsgesuche
Nous avons été saisis d’une demande de remboursement du client ___________________________________
en date du ________________________________________________________________________________
Wir wurden mit einem Erstattungsgesuch des Kunden ______________________________________________
vom ______________________________________________________________________________ befasst.
Requérant / Antragsteller _____________________________________________________________________
Objet / Gegenstand _________________________________________________________________________
Observations / Bemerkungen _________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________
Annexes : copie de la demande de remboursement et pièces justificatives
Beilagen : Kopie des Erstattungsgesuches und der Beweisstücke
© 2006 CIT
Cette demande/régularisation a donné lieu à l’établissement de l’état différentiel qui est joint en annexe.
Für dieses Erstattungsgesuch/diese Regelung ist die beiliegende Unterschiedsberechnung erstellt worden.
-1-
Nous vous soumettons la proposition ci-dessous pour examen :
Wir übermitteln Ihnen den nachstehenden Vorschlag zur Prüfung :
Montants à mettre à disposition du transporteur compétent (1)
Dem zuständigen Beförderer zur Verfügung zu stellende Beträge (1)
Date
Transporteur
Beförderer
Monnaie
Währung
Montant
Betrag
Dossier N°
Geschäftszahl
(année–mois–jour)
Datum
(Jahr–Monat–Tag)
Au débit de
Zu Lasten von
Au crédit de
Zugunsten von
(1)
(1)
Les montants à mettre à disposition seront inscrits par le transporteur compétent sur le prochain relevé des détaxes.
Die dem zuständigen Beförderer zur Verfügung zu stellenden Beträge werden in das nächste Verzeichnis der
Erstattungen aufgenommen.
Nous vous demandons de bien vouloir nous confirmer votre accord en nous renvoyant cette proposition avec
une copie de l’état différentiel dans un délai de 30 jours. Nous tiendrons compte de vos éventuelles
modifications portées sur la copie de l’état différentiel.
Bitte bestätigen Sie uns Ihre Zustimmung mit der Rücksendung des Vorschlages und einer Kopie der
Unterschiedsberechnung innerhalb 30 Tagen. Wir werden Ihre eventuellen Änderungen in der Kopie der
Unterschiedsberechnung berücksichtigen.
Proposition de règlement renvoyée le ____________________
Regelungsvorschlag am _________________ zurückgesendet.
Observations éventuelles du transporteur intéressé
Etwaige Bemerkungen des beteiligten Beförderers
A renvoyée à :
Zurückzusenden an :
Transporteur intéressé / beteiligter Beförderer
Transporteur compétent / zuständiger Beförderer
Annexes / Anlagen
-2-
Annexe 6 et 7
-1-
Modèle / Muster
Annexe /Anlage 6 AIM (pts./ Pkte. 4.3.3.2, 4.3.8, 6.7.1)
Etat différentiel / Unterschiedsberechnung No/Nr.
Nom du transporteur
Name des Beförderers
A
nach
Via
Weg
Tarif
Prix unitaire
Frachtsatz
Datum
Jahr-Monat-Tag
1) Code entreprise – Unternehmenscode
2) Monnaie – Währung
Cours – Kurs
Cours – Kurs
Masse taxée
Frachtpfl.
Masse
Cours – Kurs
Quotes – parts /Anteile
Port
Fracht
Cours – Kurs
1)
1)
1)
1)
1)
2)
2)
2)
2)
2)
Cours – Kurs
Cours de conversion de l’unité
de compte
Umrechnungskurse der
Rechnungseinheit
© 2006 CIT
De
von
Zu erheben
Entreprise
No
Unternehmen Nr.
Année-mois-jour
Objet / Gegenstand
Erhoben
Gare
Bahnhof
Date
E-mail
A percevoir
Fax
Perçu
Pays
Land
Zutreffendes ankreuzen
Requérant /Antragsteller
Telefon
Etiquette de contrôle
Kontroll-Etikette
Désigner par une croix ce qui convient
Demande de remboursement / Erstattungsgesuch
Dévoyé/ Verschleppung
Modèle / Muster
Annexe
(pt.
7 AIM
4.3.7.2)
Anlage
(Pkt.
A
An
Nom du transporteur
Name des Beförderers
Lieu et date
Ort und Datum
No
Nr.
Renseignements comptables
Auftrag zur Verrechnungsbestätigung
Les envois figurant sur les documents de transport
ci-joints
mentionnés au verso
font l’objet d’une demande de remboursement.
Für die Sendungen gemäss
beiliegenden Frachtpapieren
Angaben auf der Rückseite
wird eine Erstattung beansprucht.
Veuillez s.v.p.
Wir bitten Sie daher,
1. Indiquer au verso les montants comptabilisés selon le document
1. die gemäss den zutreffenden Rechnungsunterlagen verrechneten
comptable
Beträge auf der Rückseite einzutragen
2. mentionner sur le document comptable la référence ci-dessus, en
regard de l’inscription correspondante; si d’autres références y
figurent déjà, nous les indiquer,
2. bei den Eintragungen in diesen Rechnungsunterlagen die obige
Geschäftszahl zu vermerken und, falls schon eine solche vermerkt
ist, diese anzugeben,
3. si les montants originaux ont été corrigés, nous faire savoir si la
différence a déjà été perçue ou remboursée,
3. wenn die ursprünglich verrechneten Beträge geändert sind, mitzuteilen, ob die Unterschiedsbeträge schon nacherhoben oder erstattet
wurden,
4. nous renvoyer cette formule dans le plus bref délai.
4. diesen Vordruck umgehend zurückzusenden.
Les montants ayant fait l’objet de la présente demande de renseignements comptables ne doivent plus être modifiés.
Die als verrechnet gemeldeten Beträge dürfen nicht mehr geändert
werden.
Annexes
Beilagen
Désignation du service et signature
Bezeichnung des Dienstes und Unterschrift
Lieu et date
Ort und Datum
A
An
No
Nr.
Confirmation des renseignements comptables
Verrechnungsbestätigung
1. Les montants comptabilisés sont indiqués au verso de la formule.
1. Die verrechneten Beträge sind auf der Rückseite eingetragen.
2. Votre référence est mentionnée sur le document comptable.
Aucune autre référence n’y figure.
2. Ihre Geschäftszahl ist in den zutreffenden Rechnungsunterlagen
eingetragen; dort ist
keine weitere Geschäftszahl vermerkt,
La référence
y figure déjà.
3. Les montants comptabilisés antérieurement
n’ont pas été corrigés
ont été corrigés comme indiqué au verso.
ist bereits vermerkt.
3. Die ursprünglich verrechneten Beträge sind
nicht geändert
geändert wie auf der Rückseite vermerkt.
Désignation du service et signature
Bezeichnung des Dienstes und Unterschrift
© 2006 CIT
Annexes
Beilagen
die Geschäftszahl
Désigner par une croix ce qui convient / Zutreffendes ankreuzen
Pays
Land
Gare
Bahnhof
Etiquette de contrôle
Kontroll-Etikette
Entreprise
No
Unternehmen Nr.
Gare de départ
(Jahr-Monat-Tag)
Datum
(année-mois-jour) Abgangsbahnhof
Date
Gare d’arrivée
Ankunftsbahnhof
Désignation de la marchandise
Bezeichnung des Gutes
Wagon No
Wagen Nr.
kg
Masse
Classe
Klasse
Tarif
Remboursement
Nachnahme
Fracht
Port
Frais
accessoires
Nebengebühren
Mention relative au
paiement des frais
Vermerk über die
Zahlung der Kosten
Annexe
Anlage
Modèle / Muster
8 AIM
(pt
(Pkt.
4.6.1)
Relevé des remboursements / Verzeichnis der Erstattungen
Mois / Monat _____________________
Année / Jahr _______________
A décompter avec / Zur Verrechnung mit :
Nom du transporteur compétent / Name des zuständigen
Beförderers
Nom du transporteur intéressé / Name des beteiligten
Beförderers
Tel :
Fax :
E-Mail:
Tel :
Fax :
E-Mail:
2
Jour de notification
3
4
N° d’ordre
(année – mois - jour)
Références du
dossier
Références de l’accord
donné - s’il y a lieu
Laufende Nr.
Tag der Eintragung
Geschäftszahl
Geschäftszahl des anerkennenden Beförderers soweit bekannt
(Jahr – Monat – Tag)
5
6
7
8
Au débit de / Schuld der
_____________________________________
-1-
9
10
Au crédit de / Guthaben der
_______________________________
© 2006 CIT
1
Anlage
Anschriften der Dienststellen welchen die Behandlung der Reklamationen obliegt
a) Entschädigungen
b) Erstattung der Kosten
Das Verzeichnis dieser Anschriften ist im Internet-Auftritt des CIT verfügbar: www.cit-rail.org.
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9 AIM
2016-07-01
Anlage
10 AIM (Pkt.
3.6)
Reklamationsbehandlung CIM/SMGS unter Verwendung des Frachtbriefs CIM/SMGS
und der Tatbestandsaufnahme CIM/SMGS
1
Geltungsbereich
Diese Anlage findet Anwendung auf alle CIT-Mitglieder, die in der Anlage 1 zum GLV-CIM/SMGS
aufgeführt sind.
2
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Anlage gelten die Abkürzungen und die Begriffe gemäss Ziff. 1 und 2 des GLVCIM/SMGS.
3
Reklamationsbehandlung CIM/SMGS
3.1
Reklamationsbehandlung CIM/SMGS der im CIM-Geltungsbereich eingereichten Entschädigungsanträge
Wenn der zuständige Beförderer CIM feststellt, dass die Schadensverursachung nicht oder nicht 
ausschliesslich im Geltungsbereich des CIM-Beförderungsvertrags liegt, entscheidet er über den
Entschädigungsantrag für die Haftung im CIM-Geltungsbereich und teilt dem Berechtigten diese
Entscheidung mit.
Zur weiteren Behandlung im SMGS-Geltungsbereich leitet der zuständige Beförderer CIM den
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Entschädigungsantrag samt eingereichten Unterlagen an den regelnden Beförderer SMGS weiter,
worüber er den Berechtigten benachrichtigt.
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Der zuständige Beförderer CIM teilt dem Berechtigten das endgültige Ergebnis der Behandlung seines
Entschädigungsantrags nach Erhalt der entsprechenden Informationen von dem regelnden Beförderer
SMGS mit.
Der aufgrund des SMGS-Beförderungsvertrags entrichtete Entschädigungsbetrag wird dem regelnden
Beförderer SMGS gemäss den Modalitäten verrechnet, die mit diesem regelnden Beförderer SMGS
vereinbart wurden.
3.2
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
Reklamationsbehandlung CIM/SMGS der im SMGS-Geltungsbereichs eingereichten Entschädigungsanträge
Zur weiteren Behandlung im CIM-Geltungsbereich leitet der regelnde Beförderer SMGS den Entschä2
digungsantrag samt den eingereichten Unterlagen an den vertraglichen/letzten Beförderer CIM
weiter.
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

Der vertragliche/letzte Beförderer CIM behandelt den Entschädigungsantrag und teilt dem regelnden
Beförderer SMGS die Ergebnisse der Behandlung des Entschädigungsantrags mit.
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Der regelnde Beförderer der SMGS-Versandbahn bei Sendungen aus dem SMGS-Geltungsbereich nach dem CIMGeltungsbereich; der regelnde Beförderer der SMGS-Bestimmungsbahn bei Sendungen aus dem CIM-Geltungsbereich
nach dem SMGS-Geltungsbereich.
2
Vertraglicher Beförderer CIM bei Sendungen aus dem CIM-Geltungsbereich nach dem SMGS-Geltungsbereich; letzter
Beförderer CIM bei Sendungen aus dem SMGS-Geltungsbereich nach dem CIM-Geltungsbereich.
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AIM/Anlage 10
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2016-01-01
Der aufgrund des CIM-Beförderungsvertrags entrichtete Entschädigungsbetrag wird dem vertraglichen
/letzten Beförderer CIM gemäss den Modalitäten verrechnet, die mit dem regelnden Beförderer SMGS
vereinbart wurden.
3.3
Verzeichnis der Anschriften
Das Verzeichnis der Anschriften der Dienststellen der Beförderer, an welche die
Entschädigungsanträge für die Reklamationsbehandlung CIM/SMGS weiterzuleiten sind, ist
Gegenstand der Anlage 9 des GLV-CIM/SMGS.
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Fristen
Die Entschädigungsanträge werden innerhalb kürzester Frist ab Eingangsdatum beim zuständigen
Beförderer behandelt.
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