Satzung - Konrad Adenauer

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Satzung - Konrad Adenauer
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Neufassung Satzung nach Mitgliederversammlung vom 06.05.2015
Satzung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Förderverein der Konrad-Adenauer-Realschule Pforzheim e. V.
Sitz des Vereins ist Pforzheim
Postalische Adresse ist: Förderverein der Konrad Adenauer Realschule e. V.
Kaulbachstr. 30, 75175 Pforzheim
Der Verein ist beim Amtsgericht Mannheim im Vereinsregister unter der Nr. VR 500369
eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung bzw.
Gemeinnützigkeitsverordnung.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei
Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Eine Vergütung jeglicher Art ist ausgeschlossen.
Hiervon kann nur in Ausnahmefällen und lediglich zur Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes, abgewichen werden. Für jede Maßnahme ist ein
Beschluss des Vorstands erforderlich.
(5) Ausgaben des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters für Fahrtkosten, Beiträge für
Schulungen usw., werden gegen Quittung vom Förderverein erstattet.
(6) Der Förderverein will die Konrad-Adenauer-Realschule Pforzheim bei der Erfüllung
ihrer lehrenden, sozialen, erzieherischen und kulturellen Aufgaben unterstützen und
zu einer engen Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus beitragen.
(7) Die Förderung erfolgt unter anderem durch finanzielle Unterstützung
 der Arbeit der Schule, gemeinsame und schulische Veranstaltungen,
 ebenso Veranstaltungen und Einzelmaßnahmen jeglicher Art einzelner
Klassen und Arbeitsgemeinschaften etc.
 Unterstützung geeigneter Maßnahmen zur Heranbildung der jungen
Menschen.
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§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jeder beitreten.
(2) Der Beitritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt.
(3) Die Mitgliedschaft endet
 Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden
3 Monate vor Ende des Kalenderjahres
 Durch Tod
 Durch Streichung von der Mitgliederliste
 Durch Ausschluss.
(4) Die Streichung von der Mitgliederliste kann nur auf Beschluss des Vorstandes
erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mindestens 1 Jahr lang mit seinen
Beitragsverpflichtungen im Rückstand ist.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn sich ein
Mitglied grober Verstöße gegen die innere Ordnung des Vereins oder der Schädigung
des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit schuldig gemacht oder sich Vereins
schädigend verhält. Vereins schädigend verhält sich insbesondere, wer
 sich ehrenrühriger, strafbarer Handlungen schuldig macht und deshalb
rechtskräftig verurteilt wird,
 sich der Verletzung besonderer Treuepflichten gegenüber dem Verein
schuldig macht,
 Vermögen, das dem Verein gehört oder zur Verfügung steht,
veruntreut oder gegen die Interessen des Vereins verwendet.
§ 4 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich nach der Mitgliederversammlung eingezogen. Zum
Einzug des Beitrags ist vom Mitglied ein Lastschrift-Mandat zu erteilen. Die Höhe des
Beitrags wird auf Beschluss des Vorstands festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind


Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
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§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
 Vorsitzende/r
 Stellvertretende/r Vorsitzende/r
 Kassenwart/in
 Schriftführer/in
 Zwei Beisitzer/in
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(5) Vorsitzende/r und Stellvertreter/in vertreten den Verein nach Innen und Außen.
Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.
(6) Der Vorstand kann, ohne vorherige Einwilligung der Mitgliederversammlung, über
einen Betrag von € 1.000,00 eigenverantwortlich verfügen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal im 1. Quartal
einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann außerdem erfolgen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
 Die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
 Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
 Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder
Änderungen des Vereinszwecks
 Die Wahl der Kassenprüfer
 Die Schwerpunkte der Förderaktivitäten des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Bei Satzungsänderung oder bei Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder notwendig.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil der
Niederschrift.
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§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen. Es gelten dafür die unter Paragraph 7 festgelegten Richtlinien.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das
Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden.
(3) Nach Zustimmung des Finanzamtes geht das Vermögen an den Gesamtelternbeitrat
der Konrad-Adenauer-Realschule Pforzheim über, der über dieses Geld im Sinne des
Fördervereins zu verfügen hat.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Das Vereinsjahr ist Kalenderjahr.
(2) Ergänzend zu dieser Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig werden, bleiben die
restlichen Bestimmungen dieser Satzung weiterhin gültig. Der Vorstand verpflichtet
sich, sobald er Kenntnis von einem nicht mehr gültigen Satzungsteil erhält,
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, damit eine Ersatzformulierung gefunden
wird.
(4) Die vorher gültige Satzung ist mit der Mitgliederversammlung vom 06.05.2015
ungültig.
Pforzheim, den 06.05.2015
gez. 1. Vorsitzender
gez. 2. Vorsitzender
Stefan Metzger
Florian Neukum
Neufassung der Satzung
In der Mitgliederversammlung vom 06.05.2015 wurde die komplette Neufassung der
Satzung beschlossen. Die Änderung wurde zur Eintragung ins Vereinsregister eingereicht.