Satzung - Konrad Adenauer
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Satzung - Konrad Adenauer
Seite |1 Neufassung Satzung nach Mitgliederversammlung vom 06.05.2015 Satzung § 1 Name, Rechtsform und Sitz Der Verein führt den Namen: Förderverein der Konrad-Adenauer-Realschule Pforzheim e. V. Sitz des Vereins ist Pforzheim Postalische Adresse ist: Förderverein der Konrad Adenauer Realschule e. V. Kaulbachstr. 30, 75175 Pforzheim Der Verein ist beim Amtsgericht Mannheim im Vereinsregister unter der Nr. VR 500369 eingetragen. § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung bzw. Gemeinnützigkeitsverordnung. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Eine Vergütung jeglicher Art ist ausgeschlossen. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen und lediglich zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, abgewichen werden. Für jede Maßnahme ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich. (5) Ausgaben des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters für Fahrtkosten, Beiträge für Schulungen usw., werden gegen Quittung vom Förderverein erstattet. (6) Der Förderverein will die Konrad-Adenauer-Realschule Pforzheim bei der Erfüllung ihrer lehrenden, sozialen, erzieherischen und kulturellen Aufgaben unterstützen und zu einer engen Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus beitragen. (7) Die Förderung erfolgt unter anderem durch finanzielle Unterstützung der Arbeit der Schule, gemeinsame und schulische Veranstaltungen, ebenso Veranstaltungen und Einzelmaßnahmen jeglicher Art einzelner Klassen und Arbeitsgemeinschaften etc. Unterstützung geeigneter Maßnahmen zur Heranbildung der jungen Menschen. Seite |2 § 3 Mitgliedschaft (1) Dem Verein kann jeder beitreten. (2) Der Beitritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt. (3) Die Mitgliedschaft endet Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres Durch Tod Durch Streichung von der Mitgliederliste Durch Ausschluss. (4) Die Streichung von der Mitgliederliste kann nur auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mindestens 1 Jahr lang mit seinen Beitragsverpflichtungen im Rückstand ist. (5) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn sich ein Mitglied grober Verstöße gegen die innere Ordnung des Vereins oder der Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit schuldig gemacht oder sich Vereins schädigend verhält. Vereins schädigend verhält sich insbesondere, wer sich ehrenrühriger, strafbarer Handlungen schuldig macht und deshalb rechtskräftig verurteilt wird, sich der Verletzung besonderer Treuepflichten gegenüber dem Verein schuldig macht, Vermögen, das dem Verein gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut oder gegen die Interessen des Vereins verwendet. § 4 Beitrag Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich nach der Mitgliederversammlung eingezogen. Zum Einzug des Beitrags ist vom Mitglied ein Lastschrift-Mandat zu erteilen. Die Höhe des Beitrags wird auf Beschluss des Vorstands festgesetzt. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind Der Vorstand Die Mitgliederversammlung Seite |3 § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus Vorsitzende/r Stellvertretende/r Vorsitzende/r Kassenwart/in Schriftführer/in Zwei Beisitzer/in (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. (5) Vorsitzende/r und Stellvertreter/in vertreten den Verein nach Innen und Außen. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten. (6) Der Vorstand kann, ohne vorherige Einwilligung der Mitgliederversammlung, über einen Betrag von € 1.000,00 eigenverantwortlich verfügen. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal im 1. Quartal einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. (2) Die Mitgliederversammlung kann außerdem erfolgen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über: Die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder Änderungen des Vereinszwecks Die Wahl der Kassenprüfer Die Schwerpunkte der Förderaktivitäten des Vereins. (4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (5) Bei Satzungsänderung oder bei Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. (6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil der Niederschrift. Seite |4 § 8 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Es gelten dafür die unter Paragraph 7 festgelegten Richtlinien. (2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. (3) Nach Zustimmung des Finanzamtes geht das Vermögen an den Gesamtelternbeitrat der Konrad-Adenauer-Realschule Pforzheim über, der über dieses Geld im Sinne des Fördervereins zu verfügen hat. § 9 Schlussbestimmungen (1) Das Vereinsjahr ist Kalenderjahr. (2) Ergänzend zu dieser Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig werden, bleiben die restlichen Bestimmungen dieser Satzung weiterhin gültig. Der Vorstand verpflichtet sich, sobald er Kenntnis von einem nicht mehr gültigen Satzungsteil erhält, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, damit eine Ersatzformulierung gefunden wird. (4) Die vorher gültige Satzung ist mit der Mitgliederversammlung vom 06.05.2015 ungültig. Pforzheim, den 06.05.2015 gez. 1. Vorsitzender gez. 2. Vorsitzender Stefan Metzger Florian Neukum Neufassung der Satzung In der Mitgliederversammlung vom 06.05.2015 wurde die komplette Neufassung der Satzung beschlossen. Die Änderung wurde zur Eintragung ins Vereinsregister eingereicht.