Ausgabe Nr.30 / 2015

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Ausgabe Nr.30 / 2015
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2015
MONTAG, 20. JULI 2015
Seite
Hessische Staatskanzlei
Hessischer Verdienstorden/Hessischer
Verdienstorden am Bande/Staatliche
Anerkennung von Rettungstaten . . . . .
730
Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr
Takeshi Kamiyama, Generalkonsul von
Japan in Frankfurt am Main . . . . . . . .
731
Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr
Alexander Borissowitsch Bulay, Generalkonsul der Russischen Föderation in
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . .
731
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Grundsätze Vorgesetztenrückmeldung
in der Hessischen Landesverwaltung .
731
Beteiligung der Beihilfe an den Pflegeberatungskosten nach § 7a des Elften
Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI . . .
734
Hessisches Ministerium der Finanzen
Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur
Hessischen Landeshaushaltsordnung;
hier: Änderung der VV zu den §§ 38 und
59 LHO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
735
Überleitungsrichtlinie 15 - 2.0; hier: Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
735
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . .
736
Hessisches Kultusministerium
Ersatzschulfinanzierung im Lande Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
738
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung
Richtlinien des Landes Hessen zur
Gründungs- und Mittelstandsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
739
Bauaufsicht; hier: Neuinkraftsetzung
der Muster-Schulbau-Richtlinie der
Fachkommission „Bauaufsicht” der
ARGEBAU – Fassung April 2009 – als
bauaufsichtliche Richtlinie . . . . . . . . .
739
Hessisches Ministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Wasserrechtliche Anerkennungen nach
Abwassereigenkontrollverordnung . . .
740
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Verordnung zur Teilaufhebung der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Breuberg,
Stadtteile Neustadt, Rai-Breitenbach
und Sandbach, Odenwaldkreis, vom
24.6.2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24. Sitzung der Regionalversammlung
Südhessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der GASCADE Gastransport
GmbH betreffend die Sanierungsmaßnahme an der Ferngasleitung MIDAL
bei Leitungs-km 459,631 – L 3329 –,
Parkplatz in der Gemarkung Niederzell
der Stadt Schlüchtern; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . .
Vorhaben der GASCADE Gastransport
GmbH betreffend die Sanierungsmaßnahme an der Ferngasleitung MIDAL
bei Leitungs-km 463,711 – L 3179 –,
in der Gemarkung Steinau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der GASCADE Gastransport
GmbH betreffend die Sanierungsmaßnahme an der Ferngasleitung MIDAL
bei Leitungs-km 478,112 im Bereich der
Kleinbahn Bad Orb in der Gemarkung
Orb; hier: Öffentliche Bekanntmachung
nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr. 30
Seite
Seite
741
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger . . . . . . . . . . . . . .
744
Antrag der Stadtwerke Hessisch Lichtenau a) die Versuchsbohrung Walburg
aufzuweiten und zum TB Walburg II
auszubauen, b) im Rahmen von Pumpversuchen Grundwasser zu entnehmen
sowie c) das im Rahmen des Klarpumpens und der Pumpversuche anfallende
Grundwasser in die Wohra einzuleiten,
d) mittels des TB Walburg Grundwasser
zutage zu leiten, um es für die öffentliche Trink- und Brauchwasserversorgung der Stadtwerke Hessisch Lichtenau zu verwenden; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . .
744
741
741
742
742
GIESSEN
Öffentliche Bekanntmachung nach § 12
Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit § 10
Abs. 7 und 8 BImSchG . . . . . . . . . . . . .
742
Lehr- und Stoffplan für die „Dienstbegleitende Unterweisung“ der Auszubildenden für den Ausbildungsberuf
„Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
743
Namensänderung der Sozialstiftung für
Kinder und Jugendliche des Landkreises Limburg-Weilburg . . . . . . . . . . . . . .
743
KASSEL
Verlegung des Kerbaches in Hünfeld,
Stadtteil Molzbach, Landkreis Fulda;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
743
Vorhaben der Stadtwerke der Stadt
Schwalmstadt, Schwalm-Eder-Kreis:
Grundwasserentnahme aus dem
Tiefbrunnen Schützenwald; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
744
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
A 7 / K 4, Ersatzneubau der Überführung der K 4 über die BAB 7; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
744
K 30, Ausbau der Ortsdurchfahrt WaldMichelbach, Ortsteil Hartenrod im Kreis
Bergstraße von Netzknoten 6219 065
nach Netzknoten 6219 066, von Str.-km
1,987 bis Str.-km 2,222 + 7,50m; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
745
Hessischer Verwaltungsschulverband
Lehr- und Stoffplan für den Ausbildungslehrgang für Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung (Verwaltungswirt/in) . . . . . . .
745
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . .
754
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . .
755
Andere Behörden und Körperschaften
Regionalverband FrankfurtRheinMain;
hier: Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
756
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . .
757
Dieser Ausgabe des Staatsanzeigers
liegt eine Beilage für die Publikation
„Beck – Handbuch Besoldungsrecht“,
bei.
Seite 730
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Nr. 30
HESSISCHE STAATSKANZLEI
555
Hessischer Verdienstorden/Hessischer Verdienstorden am
Bande/Staatliche Anerkennung von Rettungstaten
Den Hessischen Verdienstorden habe ich
mit Urkunde vom 7. Februar 2015 an
Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Erwin Kuntz, Wetzlar,
verliehen.
Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich
mit Urkunde vom 7. Februar 2015 an
Herrn Karl-Heinz Gerland, Breuna,
und
mit Urkunde vom 9. März 2015 an
Herrn Karl Rarichs, Neu-Isenburg,
und
mit Urkunde vom 28. April 2015 an
Herrn Peter Ballmaier, Hünfeld,
Herrn Horst Spengler, Hüttenberg, und
Herrn Rudolf Spengler, Gießen,
sowie
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 an
Herrn Dr. Günther Schnell, Kassel,
verliehen.
Die Hessische Medaille für Zivilcourage habe ich
mit Urkunde vom 6. Juni 2015
Herrn Hauptgefreiten Fabian Krutzek, Niederaula,
verliehen.
Für die am 18. Februar 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Graziano Fanuli, Darmstadt, und
Herrn Oberstleutnant Markus Gaschler, Laupheim,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 24. Mai 2015 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige
Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeihauptmeister, Winfried Göttig, Marburg, und
Herrn Polizeioberkommissar Volker Keil, Grünberg,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 18. Juni 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige
Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Frau Wachpolizistin Daniela Burgholz, Taunusstein,
Herrn Wachpolizist Jonas Schmidt, Herold,
Frau Polizeikommissarin Desiree Wagner, Wiesbaden, und
Herrn Polizeioberkommissar Dennis Wolf, Mengerskirchen,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 9. Juli 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige
Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeioberkommissar Markus Horak, Lauterbach,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 2. August 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige
Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeikommissar Fitim Gashi, Gründau-Rothenbergen, und
Herrn Polizeioberkommissar Toni Hackbusch, Hanau,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 22. August 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige
Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Kriminalhauptkommissar Thomas Brugger, Wackernheim,
Frau Kriminalhauptkommissarin Marion Hohmann, Taunusstein,
und
Herrn Kriminalhauptkommissar Joachim Honerath, Darmstadt,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 10. September 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte
mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Erster Polizeihauptkommissar Michael Kröger, Hofgeismar,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 6. November 2014 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeioberkommissar Christian Spieß, Ellrich,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 8. Januar 2015 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige
Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Wachpolizist Rene Könekamp, Taunusstein,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 14. Januar 2015 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige
Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Ahmad Luqman Choudhry, Marburg,
Herrn Polizeikommissaranwärter Sascha Henning, Marburg, und
Herrn Polizeioberkommissar Steffen Raab, Dautphetal,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 die Hessische Rettungsmedaille
verliehen.
Für die am 18. Juni 2013 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Frau Eva Seitz, Melsungen, und
Herrn Walter Gießler, Melsungen,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 6. Oktober 2013 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Dr. Steven-Brian Fera, Heppenheim,
mit Urkunde vom 30. März 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 18. Mai 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Frau Melanie Tegge, Garmisch-Patenkirchen,
mit Urkunde vom 16. Februar 2015 eine Öffentliche Belobigung
ausgesprochen.
Für die am 19. Mai 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeikommissar Denis Altvater, Frankfurt am Main,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 20. Juli 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Frau Polizeikommissaranwärterin Lisa Jäsert, Mainz-Kastel,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 25. Juli 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeioberkommissar Andres David Giroud, Gelnhausen,
und
Herrn Polizeikommissar Daniel Reitz, Gelnhausen,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 1. September 2014 ausgeführte mutige Rettung eines
Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Stabsfeldwebel Norman Wachter, Homberg (Efze),
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 10. Dezember 2014 ausgeführte mutige Rettung eines
Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Hauptfeldwebel Martin Gutheil, Felsberg, und
Herrn Oberstabsfeldwebel Klaus Michael Picknick, Hespe,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Für die am 13. Dezember 2014 ausgeführte mutige Rettung eines
Menschen vor dem Tode habe ich
Frau Polizeikommissarin Nina Engelmann, Oberursel (Taunus),
Frau Polizeioberkommissarin Angela Faber, Alzenau,
Herrn Polizeikommissar Lars Hof, Wiesbaden, und
Herrn Polizeikommissar Paul Meyer, Frankfurt am Main,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 9. Januar 2015 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeioberkommissar Bartosz Lenz, Lampertheim,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 23. Januar 2015 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeihauptmeister Falk Hönicke, Ahrensfelde,
Herrn Polizeimeister Roman Koch, Plauen,
Herrn Polizeikommissar Enrico Lange, Berlin, und
Herrn Polizeikommissar Lars Neubert, Hanau,
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Für die am 9. Februar 2014 ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich
Herrn Polizeihauptmeister Thomas Heidel, Homberg (Efze),
mit Urkunde vom 6. Juni 2015 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Wiesbaden, den 30. Juni 2015
Der Hessische Ministerpräsident
StAnz. 30/2015 S. 730
Seite 731
556
Erteilung eines Exequaturs;
hier: Herr Takeshi Kamiyama, Generalkonsul von Japan in
Frankfurt am Main
Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen
Vertretung von Japan in Frankfurt am Main ernannten Herrn
Takeshi Kamiyama am 26. Juni 2015 das Exequatur als Generalkonsul erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz
und Saarland.
Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Hideyuki Sakamoto, am
1. November 2012 erteilte Exequatur ist erloschen.
Wiesbaden, 30. Juni 2015
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 30/2015 S. 731
557
Erteilung eines Exequaturs;
hier: Herr Alexander Borissowitsch Bulay, Generalkonsul
der Russischen Föderation in Frankfurt am Main
Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen
Vertretung der Russischen Föderation in Frankfurt am Main ernannten Herrn Alexander Borissowitsch Bulay am 1. Juli 2015 das
Exequatur als Generalkonsul erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen und BadenWürttemberg.
Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Ruslan Kazbekowitsch
Karsanov am 3. August 2011 erteilte Exequatur ist erloschen.
Wiesbaden, den 6. Juli 2015
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 30/2015 S. 731
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
558
Grundsätze Vorgesetztenrückmeldung in der Hessischen
Landesverwaltung
Die hessische Landesregierung hat am 5. Juni 2015 die landesweiten Grundsätze Vorgesetztenrückmeldung in der Hessischen Landesverwaltung mit einheitlichen Fragebögen beschlossen. Die Umsetzung soll am 1. Juli 2015 beginnen und in einem Zeitraum von
einem Jahr beendet sein.
Wiesbaden, den 8. Juli 2015
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Z 4-03v11.07-03-14/008
– Gült.-Verz. 3200 –
StAnz. 30/2015 S. 731
Grundsätze Vorgesetztenrückmeldung in der Hessischen Landesverwaltung
1. Vorbemerkungen
Wachsende Anforderungen an eine serviceorientierte Verwaltung, gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen sowie der steigende Kostendruck und die demografische Entwicklung haben die Anforderungen und Erwartungen an die Führungskräfte verändert. Das Fachwissen allein befähigt noch
nicht zum Führen. Vorgesetzte sollten sich ihrer Vorbildfunktion
bewusst sein und aktiv vorleben, was sie von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwarten.
Mit wachsender Ressourcenverantwortung werden zunehmend
auch Managementaufgaben übernommen. Zu den unverzichtbaren Anforderungen an Vorgesetzte gehören unter anderem
Kompetenzen in den Bereichen der Mitarbeiterführung, Kommunikation, persönlichen Souveränität und des erfolgsorientierten Denkens und Handelns. Verschiedene Konzepte im Bereich Personalentwicklung legen Maßstäbe für eine moderne
Führungskultur in der hessischen Landesverwaltung fest. Für
Vorgesetzte ist eine Einschätzung wichtig, ob sie die Anforderungen, die an sie gestellt werden, erfüllen. Das Rahmenkonzept
Personalentwicklung sieht daher eine regelmäßige, standardisierte und anonymisierte Vorgesetztenrückmeldung vor.
Die Fragebögen enthalten drei Bereiche des Führungsverhaltens:
• Persönliche Eigenschaften,
• Zusammenarbeit und Kommunikation,
• Wertschätzung und Verantwortung.
Bei der Durchführung der Vorgesetztenrückmeldung ist besonders auf die Wahrung der Anonymität zu achten. Es erfolgt keine
Weitergabe von personenbezogenen Ergebnissen an die Personalabteilung oder an andere Stellen.
2. Anwendungsbereich
2.1Die Vorgesetzten auf allen Hierarchieebenen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an einer Vorgesetztenrückmeldung in ihrer jeweiligen Organisationseinheit teilzunehmen. Voraussetzung ist, dass sie mindestens sechs Monate ihre
gegenwärtige Aufgabe wahrgenommen haben. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich nur gegenüber den unmittelbaren
Vorgesetzten. In der Regel sind dies die erstbeurteilenden Personen, in Einzelfällen kann es aber auch sinnvoll sein, die Fachvorgesetzten zu bewerten. In Schulen geben die Lehrkräfte jenem
Mitglied der Schulleitung eine Rückmeldung, mit dem sie im
vergangenen Turnus vorrangig zusammengearbeitet haben.
2.2Bestehen Organisationseinheiten aus weniger als vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (ohne die unmittelbaren Vorgesetzten), entfällt die Vorgesetztenrückmeldung, sofern nicht alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich anders entscheiden.
2.3Richterinnen und Richter unterliegen der Vorgesetztenrückmeldung nur sofern und soweit sie in der Justiz- und Gerichtsver-
Seite 732
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
waltung Führungsaufgaben wahrnehmen. Im Übrigen sind sie
von der Vorgesetztenrückmeldung ausgenommen.
3. Standardisierte Befragung
Zur Durchführung der Vorgesetztenrückmeldung sind der Fragebogen, der Selbsteinschätzungsbogen sowie der Meldebogen
zu verwenden.
Beim Ausfüllen des Fragebogens in Anlage 1 sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Bewertungen möglichst frei
von sachfremden Erwägungen, objektiv und unvoreingenommen abgeben.
Die Selbsteinschätzung mit dem Fragebogen in Anlage 2 erfolgt
ausschließlich zur eigenen Verwendung. Ein Vergleich der Ergebnisse soll mögliche Unterschiede zwischen Selbsteinschätzung und Fremdbewertung über das eigene Führungsverhalten
verdeutlichen, sodass auch selbständig mögliche Veränderungsbedarfe formuliert werden können. Der Vergleich ist zur Vorbereitung auf das zu führende Gespräch mit den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern sinnvoll.
Nach der Befragung informieren die Vorgesetzten die Personalstelle mit dem Meldebogen in Anlage 3 darüber, dass sie von
ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Einschätzung
erbeten haben und mit ihnen über die Ergebnisse ein Gespräch
geführt haben. Dabei ist darauf zu achten, dass der Meldebogen
fristgerecht der Personalstelle vorgelegt wird. Der Meldebogen
ist nicht zur Personalakte zu nehmen.
Die Dienststelle sollte den Vorgesetzten auf Wunsch nach vertraulichen Beratungsgesprächen interne oder externe Unterstützungsleistungen anbieten.
4. Verfahren
Die Vorgesetztenrückmeldung kann in Papierform oder elektronisch mit dem von der HZD entwickelten Verfahren durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die Dienststellenleitung.
4.1Für die Durchführung in Papierform muss die Dienststelle zur
Wahrung der Anonymität organisatorische Vorkehrungen vorsehen durch Aufstellen einer „zentralen Wahlurne“ oder Bereitstellung von Briefumschlägen mit voradressierten Namen
der Vorgesetzten. Mögliche Teilnahmelisten zur Vorbereitung
und Durchführung der Vorgesetztenrückmeldung sind nach Beendigung des Verfahrens ohne Weitergabe an andere Personen
zu vernichten.
4.2Bei einer elektronischen Durchführung ist grundsätzlich das
von der HZD entwickelte Verfahren mit dem Landesstandard
Sharepoint (MOSS) zulässig. Hierfür schließt die Dienststelle
eine standardisierte Benutzungsvereinbarung mit der HZD in
eigener (Kosten-) Verantwortung ab. Bei der elektronischen
Durchführung darf – solange eine barrierefreie Durchführung
nicht möglich ist – ausnahmsweise gleichzeitig das Verfahren
in Papierform in einer Organisationseinheit der Dienststelle
durchgeführt werden, wenn diese Organisationseinheit Menschen mit Behinderungen als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
hat, die aufgrund ihrer Behinderung nicht an der elektronischen
Vorgesetztenrückmeldung teilnehmen können. Diese können die
barrierefrei gestellten Fragebögen verwenden, welche als pdfDokumente im Mitarbeiterportal oder im Internet zur Verfügung stehen.
Andere elektronische Verfahren, die den Standards des Landesverfahrens entsprechen, können beibehalten werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zu beteiligen.
5. Auswertung für die Vorgesetzten
Beim Verfahren in Papierform müssen die Vorgesetzten in der
Regel die Ergebnisse der ihnen in anonymisierter Form übermittelten Fragebögen zusammenstellen, während sie beim elektronischen Verfahren eine zusammengefasste Auswertung zur
eigenen Verwendung erhalten.
Das Ergebnis wird in einem Gespräch zwischen Vorgesetzten
sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besprochen. Das Gespräch bedarf guter Vorbereitung, da der Wunsch nach offener
Aussprache auf den nach Wahrung der Anonymität trifft. Eine
gute Gesprächsführung kann dafür sorgen, dass Probleme ohne
Aufgabe der Anonymität besprochen werden können.
Sofern fast nur leere oder fast keine Fragebögen abgegeben
werden, sollten die Vorgesetzten mit ihren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern die Gründe dafür erörtern.
Die Gespräche können auch unter Leitung von Moderatorinnen
oder Moderatoren geführt werden, wenn die Dienststellenleitung dies zulässt und die Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter
damit einverstanden sind.
Vorgesetzte sollen ihre Ergebnisse mit den unmittelbar nächsthöheren Vorgesetzten besprechen. Auf dieser Basis sollen ge-
Nr. 30
meinsam in Betracht kommende Förder- und Fortbildungsmaßnahmen besprochen und festgelegt werden.
6. Auswertung für die Dienststelle
Die Dienststellenleitung entscheidet, ob eine Auswertung für
die Dienststelle (Gesamtauswertung) durchgeführt und ob diese
manuell oder elektronisch mit dem von der HZD entwickelten
Verfahren erstellt wird. Neben den wichtigen Einzelauswertungen ist auch eine Gesamtauswertung sinnvoll, wenn die zusammengefassten Ergebnisse verwendet werden, um bestimmte
Tendenzen zu erkennen und kritisch zu hinterfragen.
Bei einer manuellen Gesamtauswertung wird die für die Zusammenfassung zuständige Stelle durch die Behördenleitung
bestimmt.
Zur Zusammenfassung und Auswertung der Daten durch die
zuständige Stelle kann vorgesehen werden, dass die Vorgesetzten die Bögen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anonym
in entsprechend beschriftete „Wahlurnen“ zurückgeben.
Die Gesamtauswertung darf keinen Rückschluss auf die einzelnen Vorgesetzten zulassen (aggregierte Zusammenfassung), sodass Ergebnisse von mindestens fünf Vorgesetzten vorliegen
müssen. Die Zusammenfassung kann Mittel- oder Häufigkeitswerte enthalten.
Die verwendeten Daten werden nach Abschluss der Zusammenfassung gelöscht.
Die Gesamtauswertung kann auch elektronisch durch die HZD
erfolgen. Dabei sieht die standardisierte Gesamtauswertung ein
Behördenprofil vor, in dem die durchschnittliche Bewertung
jeder Frage ermittelt, die Anzahl der abgegebenen Antworten
erfasst und separat die Stimmenthaltungen aufgezeigt werden.
Es wird empfohlen, über die Auswertung für die Dienststelle
einen Bericht zu erstellen, in dem die Ergebnisse auch im Vergleich zu vorherigen Durchgängen zu würdigen und der Dienststellenleitung vorzulegen sind. Idealerweise werden die Ergebnisse der Dienststelle mit den Abteilungsleitungen oder vergleichbaren Führungskräften besprochen sowie den Beschäftigten mitgeteilt.
7. Zeitraum für die Vorgesetztenrückmeldung
Die Vorgesetztenrückmeldung wird im 3-Jahres-Turnus durchgeführt, soweit nicht die Dienststellenleitung einen kürzeren
Zeitraum vorsieht.
8. Umsetzung
Die Einführung beginnt am 1. Juli 2015 und soll in einem Zeitraum von einem Jahr beendet sein. Ausnahmen hiervon können
die jeweiligen obersten Dienstbehörden zulassen.
Anlage 1
Fragebogen
Die Beantwortung des Fragebogens erfolgt im Monat ... Art und Weise der Arbeitsorganisation und der persönliche Umgang
miteinander prägen Leistungsfähigkeit und Motivation eines Arbeitsteams. Vorgesetzte haben darauf einen entscheidenden Einfluss, sodass eine Einschätzung für sie wichtig ist, ob sie bestimmte
Führungskompetenzen erfüllen. Die Antworten sollen darlegen, in
welchen Bereichen der Zusammenarbeit Änderungen gewünscht
werden, können Denkanstöße geben oder Lob aussprechen.
I. Persönliche Eigenschaften Erläuterungen:
1 = trifft in vollem Umfang zu
2 = trifft zu
3 = trifft im Wesentlichen zu
4 = trifft eingeschränkt zu
5 = trifft nicht zu
6 = kann ich nicht beurteilen
Meine Vorgesetzte/mein Vorgesetzter …
1.
2.
3.
4.
5.
6.
…schafft Vertrauen.
1
☐
…hört zu.
1
☐
…ist einfühlsam.
1
☐
…lässt persönlichen Ärger nicht an mir 1
aus.
☐
…„verkauft“ Vorschläge anderer nicht 1
als die eigenen.
☐
…gesteht eigene Fehler ein.
1
☐
2
☐
2
☐
2
☐
2
☐
2
☐
2
☐
3
☐
3
☐
3
☐
3
☐
3
☐
3
☐
4
☐
4
☐
4
☐
4
☐
4
☐
4
☐
5
☐
5
☐
5
☐
5
☐
5
☐
5
☐
6
☐
6
☐
6
☐
6
☐
6
☐
6
☐
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
7.
…bevorzugt oder benachteiligt nie­ 1
manden.
☐
8. …kritisiert mich nicht in Gegenwart 1
Dritter.
☐
9. …kann sich durchsetzen.
1
☐
10. …ist fachlich kompetent.
1
☐
II. Zusammenarbeit und Kommunikation
Erläuterungen:
1 = trifft in vollem Umfang zu
2 = trifft zu
3 = trifft im Wesentlichen zu
4 = trifft eingeschränkt zu
5 = trifft nicht zu
6 = kann ich nicht beurteilen
2
☐
2
☐
2
☐
2
☐
3
☐
3
☐
3
☐
3
☐
4
☐
4
☐
4
☐
4
☐
5
☐
5
☐
5
☐
5
☐
6
☐
6
☐
6
☐
6
☐
1
☐
12. …gibt mir alle notwendigen
1
Informationen.
☐
13. …entscheidet in angemessener Zeit.
1
☐
14. …gibt mir Rückendeckung.
1
☐
15. …gestaltet die Mitarbeitergespräche 1
insbesondere die Jahresgespräche posi­ ☐
tiv.
16. …ist für mich in angemessenem zeitli­ 1
chem Umfang ansprechbar.
☐
17. …führt Besprechungen strukturiert 1
und ergebnisorientiert.
☐
18. …bezieht mich in für mich wichtige 1
Entscheidungen ein.
☐
19. …schätzt die persönliche Arbeitsbelas­ 1
tung realistisch ein.
☐
20. …delegiert Aufgaben sachgerecht.
1
☐
III. Wertschätzung und Verantwortung
2
☐
2
☐
2
☐
2
☐
2
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1 = trifft in vollem Umfang zu
2 = trifft zu
3 = trifft im Wesentlichen zu
4 = trifft eingeschränkt zu
5 = trifft nicht zu
6 = kann ich nicht beurteilen
23. …spricht vorhandene Konflikte an und
versucht sie zu lösen.
24. …fördert meine Motivation.
25. …unterstützt mich in meiner berufli­
chen Entwicklung.
26. …unterstützt die Vereinbarkeit von Fa­
milie und Beruf.
27
…nimmt Rücksicht auf meine gesund­
heitlichen Belange.
28. …fördert den Zusammenhalt in der
Gruppe.
29. …ist tolerant.
30. …nimmt mich ernst.
Nr.
Nr.
Nr.
Nein
☐
I. Persönliche Eigenschaften Erläuterungen:
1 = trifft in vollem Umfang zu
2 = trifft zu
3 = trifft im Wesentlichen zu
4 = trifft eingeschränkt zu
5 = trifft nicht zu
6 = kann ich nicht beurteilen
Ich …
1. …schaffe Vertrauen.
2. …höre zu.
5. …„verkaufe“ Vorschläge anderer nicht als
die eigenen.
6. …gestehe eigene Fehler ein.
1
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1
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1
☐
Nr.
Selbsteinschätzungsfragebogen
(Nur zur eigenen Verwendung)
Die Beantwortung des Fragebogens erfolgt im Monat ... Von der Art und Weise der Arbeitsorganisation und des Umgangs
miteinander hängen zu einem guten Teil die Leistungsfähigkeit und
Motivation eines Arbeitsteams ab. Daher sind die Fragen zur Zu­
sammenarbeit mit den Vorgesetzten in vier Gruppen zusammenge­
fasst, um Ihnen aufzuzeigen, in welchen Bereichen Verbesserungen
gewünscht werden. Die Fragen betreffen die Einschätzung Ihrer
Person und Ihrer Fähigkeiten und beziehen sich auf die Zusam­
menarbeit mit Ihnen in der Funktion als unmittelbare Vorgesetzte
oder unmittelbarer Vorgesetzter nach Ziffer 2.1. der Grundsätze.
4. …lasse persönlichen Ärger nicht an ande­
ren.
Meine Vorgesetzte/mein Vorgesetzter …
22. …übt sachgerechte Kritik.
31. Bei welchen einzelnen Merkmalen von Nr. 1 Nr.
bis 30 wünschen Sie am ehesten eine Verhal­ tensänderung?
(Es können bis zu drei Nummern angegeben
werden.)
Nr.
32. Welche positiven Eigenschaften schätzen Sie
am meisten?
(Es können bis zu drei Nummern angegeben
werden.)
33. Würden Sie die Zusammenarbeit mit Ihrer Ja
Führungskraft insgesamt positiv bewerten? ☐
V. Ergänzende Anmerkungen/Anregungen
3. …bin einfühlsam.
Erläuterungen:
21. …lobt gute Arbeit.
IV. Abschließende Einschätzung
Anlage 2
Meine Vorgesetzte/mein Vorgesetzter …
11. …lässt mich selbstständig arbeiten.
Seite 733
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7. …bevorzuge oder benachteilige nieman­
den.
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☐
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1
☐
1
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1
☐
1
☐
8. …kritisiere meine Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (kurz: MA) nicht in Gegenwart
Dritter.
9. …kann mich durchsetzen.
1
☐
10. …bin fachlich kompetent
1
☐
II. Zusammenarbeit und Kommunikation
Erläuterungen:
1= trifft in vollem Umfang zu
2= trifft zu
3= trifft im Wesentlichen zu
4= trifft eingeschränkt zu
5= trifft nicht zu
6= kann ich nicht beurteilen
2
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☐
6
☐
Seite 734
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Ich …
IV. Abschließende Einschätzung
11.
…lasse meine MA selbstständig arbei­ 1
ten.
☐
2
☐
3
☐
4
☐
5
☐
6
☐
12.
…gebe meinen MA alle notwendigen 1
Informationen.
☐
2
☐
3
☐
4
☐
5
☐
6
☐
13.
…entscheide in angemessener Zeit.
1
☐
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☐
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5
☐
6
☐
14.
…gebe meinen MA Rückendeckung.
1
☐
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5
☐
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☐
15.
…gestalte die Mitarbeitergespräche
insbesondere die Jahresgespräche
positiv.
1
☐
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3
☐
4
☐
5
☐
6
☐
…bin für meine MA in angemesse­ 1
nem zeitlichem Umfang ansprech­ ☐
bar.
2
☐
3
☐
4
☐
5
☐
6
☐
17.
…führe Besprechungen strukturiert
und ergebnisorientiert.
1
☐
2
☐
3
☐
4
☐
5
☐
6
☐
18.
…beziehe meine MA in für sie wich­ 1
tige Entscheidungen ein.
☐
2
☐
3
☐
4
☐
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☐
6
☐
19.
…schätze die persönliche Arbeitsbe­ 1
lastung realistisch ein.
☐
2
☐
3
☐
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☐
5
☐
6
☐
20.
…delegiere Aufgaben sachgerecht.
2
☐
3
☐
4
☐
5
☐
6
☐
16.
Nr. 30
1
☐
III. Wertschätzung und Verantwortung
31. Bei welchen einzelnen Merkmalen von Nr.
1 bis 30 wünsche ich an mir am ehesten
eine Verhaltensänderung?
(Es können bis zu drei Nummern angege­
ben werden.)
32. Welche positiven Eigenschaften an mir
schätze ich am meisten?
(Es können bis zu drei Nummern angege­
ben werden.)
33. Würden Sie die Zusammenarbeit mit Ihnen
insgesamt positiv bewerten?
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Ja
☐
Nein
☐
V. Ergänzende Anmerkungen/Anregungen
Anlage 3
Meldebogen
, den
(Ort)
(Organisationszeichen)
Personalstelle
im Hause
Beschreibung des Führungsverhaltens von Vorgesetzten (Vorgesetztenrückmeldung)
Erläuterungen:
1= trifft in vollem Umfang zu
2= trifft zu
3= trifft im Wesentlichen zu
4= trifft eingeschränkt zu
5= trifft nicht zu
6= kann ich nicht beurteilen
Ich habe von meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Vor­
gesetztenrückmeldung erbeten und mit ihnen darüber nach der
Auswertung ein gemeinsames Gespräch geführt.
Ich …
21. …lobe gute Arbeit.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
1
☐
…übe sachgerechte Kritik.
1
☐
…spreche vorhandene Konflikte an
1
und versuche sie zu lösen.
☐
…fördere die Motivation meiner MA.
1
☐
…unterstütze meine MA in ihrer
1
beruflichen Entwicklung.
☐
…unterstütze die Vereinbarkeit von
1
Familie und Beruf.
☐
…nehme Rücksicht auf die gesundheitli­ 1
chen Belange meiner MA.
☐
…fördere den Zusammenhalt in der
1
Gruppe.
☐
…bin tolerant.
1
☐
…nehme meine MA ernst.
1
☐
2
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2
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2
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☐
2
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6
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(Unterschrift)
559
Beteiligung der Beihilfe an den Pflegeberatungskosten nach
§ 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI
B e z u g : Erlass vom 8. Juli 2014 (StAnz. S. 590)
Unter Bezugnahme auf meinen Erlass vom 8. Juli 2014 (StAnz.
S. 590) – I 23 – P 1820 A – 43 – gebe ich bekannt, dass der beihilfe­
fähige Höchstbetrag für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften
Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Juli 2015 je Hausbesuch 229
Euro beträgt.
Wiesbaden, den 7. Juli 2015
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 24 - P 1820 A - 65
StAnz. 30/2015 S. 734
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Seite 735
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
560
Vorläufige Verwaltungsvorschriften (VV) zur Hessischen
Landeshaushaltsordnung (LHO);
hier: Änderung der VV zu den §§ 38 und 59 LHO
B e z u g : Bekanntmachung vom 11. Januar 2013 (StAnz. S. 200)
und 11. Dezember 2013 (StAnz. 2014 S. 10)
Die obigen VV werden nach § 5 LHO wie folgt geändert:
a) VV Nr. 4 zu § 38 LHO:
„4
Verpflichtungen für laufende Geschäfte
4.1
Verpflichtungen für l a u f e n d e Geschäfte sind solche, die
4.1.1 sich auf Verwaltungsausgaben der folgenden Gruppen beziehen:
441 – B
eihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger;
443 – Fürsorgeleistungen und Unterstützungen;
446 – Beihilfen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und dergleichen;
451 – Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung und zu Gemeinschaftsveranstaltungen sowie für soziale Einrichtungen;
453 – Trennungsgeld, Umzugskostenvergütungen;
459 – Sonstiges;
511 – Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige
Gebrauchsgegenstände;
514 – V
erbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl.;
517 – Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Räume;
518 – Mieten und Pachten – mit Vertragspartnern außerhalb
der Landesverwaltung jedoch nur bei einer Jahresmiete oder -pacht bis zu 100 000 EUR im Einzelfall;
519 – Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
– jedoch nur bis zu einem Betrag von 5 000 EUR im
Einzelfall;
521 – Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens
– jedoch nur bis zu einem Betrag von 5 000 EUR im
Einzelfall;
523 – Kunst- und wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken – jedoch nur bis zu einem Betrag von 5 000
EUR im Einzelfall;
525 – Aus- und Fortbildung;
526 – Sachverständige, Gerichts- und ähnliche Kosten;
527 – Dienstreisen;
529 – Verfügungsmittel;
531
bis
545 – Sonstiges;
547 – Sächliche Verwaltungsausgaben und
4.1.2 sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Dienststelle halten. Das Eingehen von Verpflichtungen im Rahmen der Baunebenkosten gehört zu den laufenden Geschäften.
4.2
Verpflichtungen für laufende Geschäfte in künftigen Haushaltsjahren können, wenn nichts anderes bestimmt ist, nur
bis zu der Höhe eingegangen werden, die im laufenden Haushaltsjahr innerhalb des Ausgabenansatzes für denselben
Zweck vorgesehen ist.
4.3
In begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen
bei den Wertgrenzen der Gruppen 518, 519, 521 und 523
Ausnahmen zulassen. Kann infolge einer erheblichen Überschreitung der Wertgrenzen die Verpflichtung nicht mehr als
laufendes Geschäft angesehen werden, ist § 38 Abs. 1 Satz
2 anzuwenden.
4.4 Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind nicht laufende Geschäfte im Sinne von § 38 Abs. 4 und bedürfen stets
der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.“
b) Nr. 3.1 der Anlage zu § 59 LHO:
„Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 36
Euro soll von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheids abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf
einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze
von 36 Euro für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 36 Euro ist als
unbefristet niedergeschlagen zu behandeln.“
Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
In Kürze werden die überarbeiteten VV zu den §§ 38 und 59 LHO
im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter der Rubrik Finanzen
> Haushalt > Landeshaushaltsordnung (http://portal-auth.intern.
hessen.de) und im Internet auf der homepage unseres Hauses unter
der Rubrik Finanzen > Landeshaushaltsordnung (http://www.hmdf.
hessen.de) eingestellt.
Wiesbaden, den 7. Juli 2015
Hessisches Ministerium der Finanzen
H1007 A-3052-III1a
– Gült.-Verz. 4300, 4303 –
StAnz. 30/2015 S. 735
561
Überleitungsrichtlinie 15 - 2.0;
hier: Bekanntmachung
B e z u g : Mein Schreiben vom 3. Februar 2015 (StAnz. S. 166)
Die beigefügte Überleitungsrichtlinie 15 - 2.0 tritt mit sofortiger
Wirkung in und die Überleitungsrichtlinie 15 - 1.0 außer Kraft. Die
Überleitungsrichtlinie enthält alle bis zum 25. Juni 2015 genehmigten Kontenanträge.
Die Änderungen gegenüber der bisher gültigen Überleitungsrichtlinie bitte ich den Berichten „Zuordnungsänderungen“ und „Kontenplanänderungen“ zu entnehmen. Der Bericht „Kontenplanänderungen“ enthält neben den neu angelegten Sachkonten (SK) auch
jene, bei denen Finanzpositionen (FiPos) entweder neu zugeordnet
oder gelöscht worden sind. Die SK der Kontengruppe 28 sind aus
der Anlage 1 und die für Buchungen gesperrten und zur Löschung
vorgemerkten SK aus der Anlage 2 ersichtlich.
Ergänzend zu den vorgenannten Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass in der Überleitungsrichtlinie
• die FiPos 058 beim SK 5540500000 sowie
• die FiPos 422 bei den SK 6340004530 und 635000520
gelöscht als auch die Bezeichnungen der SK 2543000370 und SK
4400000310 geändert worden sind.
Die Überleitungsrichtlinie 15 – 2.0 nebst Anlagen ist nur für den
Dienstgebrauch bestimmt und darf ohne meine Zustimmung Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.
Ausschließlich dieses Rundschreiben wird im Staatsanzeiger für
das Land Hessen veröffentlicht. Von einem Abdruck der Anlagen
im Staatsanzeiger für das Land Hessen wird nach Teil I Buchstabe
B Abschnitt II Nr. 1 Buchstaben c/bb des Gemeinsamen Runderlasses des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister
zur Einführung eines Leitfadens für das Vorschriften-Controlling
vom 8. März 2012 (StAnz. S. 354) wegen ihres Umfangs abgesehen.
Das Rundschreiben einschließlich der Anlagen wird hingegen kurzfristig im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter der Rubrik
Finanzen > Haushalt > Haushaltsrecht eingestellt.
Wiesbaden, den 7. Juli 2015
Hessisches Ministerium der Finanzen
H1970 A-001/2015/02-III1a
StAnz. 30/2015 S. 735
Seite 736
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Nr. 30
562
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –VerwR)
vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd. Anzahl Materialbezeichnung
Zustand
Nr.
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
des Materials
1
1
Lambda Physik, Laborgerät Scanmate, Farbstofflaser­ verwendungsfähig
system, Baujahr: 1994
Achtung Klasse IV Laser. Abgabe nur an Personen mit
entsprechender Sachkunde
2
1
Multigasmessgerät, Auer MSA, Altair 5 (Pumpe) mit La- verwendungsfähig
degerät Altair, 6.0 V, 1,5 A, Gerät muss gewartet werden
3
2
IBM System Storage DS3400 Dual Controller, ohne Fest- verwendungsfähig
platten, Anschaffungsjahr: 2008
IBM System Storage EXP3000, ohne Festplatten
IBM Total Storage SAN16B-2 Fibre Channel Switch
IBM xSeries x3650 Server 2x QuadCore Intel Xeon-Prozessor X5355 2,66 Ghz, 4GB Hauptspeicher, ohne Festplatte
IBM xSeries x3550 Server 1x QuadCore Intel Xeon-Prozessor E5345 2,33 Ghz, 4GB Hauptspeicher, ohne Festplatte
IBM TS3200 Tape Library 2x Ultrium 4 Fibre Channel
Drive
6
2
2
1
1
4
1
4
5
16
13
6
19
7
10
3
7
3
6
3
3
3
3
4
2
8
1
5
Fahrrad Fischer 26“, 5-Gang Shimano-Nabenschaltung, verwendungsfähig
Rücktrittbremse, Einkaufskorb, tiefer Einstieg, Farbe:
grün, ca. 20 Jahre alt
Fahrrad Pentasport Hightec Manufactory 26“, 5-Gang
Sachs Torpedo Nabenschaltung, Rücktrittbremse, drei
Stück mit Einkaufskorb, tiefer Einstieg, Farbe: schwarz
mit bunten Ornamenten, ca. 20 Jahre alt
Notebook Esprimo Mobile 9500
gut
höhenverstellbare EDV-Tische, Baujahr: 1998, Hersteller:
VOKO, schwarze Metallfüße, graue Tischplatte, Tischplatte verschiebbar (darunter Kabelkanal), 120 x 80 cm
(+20 cm Ansteckplatte)
PC Fujitsu Siemens Esprimo, Baujahr: 2005-2007, Intel verwendungsfähig
Pentium 4, mit Brenner und Diskettenlaufwerk
TFT Monitor 20“ EIZO, Modell L887 grau, Baujahr: 2005
TFT Monitor 21“ EIZO, Modell S2100 grau, Baujahr: 2007
TFT Monitor 22“ Samsung, Modell Sync Master 2253 BV
schwarz, Baujahr: 2008
Beamer Epson EMP 53, Baujahr: 2003 inkl. zwei Fernbedienungen
Beamer Epson EMP 600, Baujahr: 2002 inkl. drei Fernbedienungen
Toner HP CE250A
Toner HP CE251A
Toner HP CE252A
Toner HP CE253A
Toner HP Q2612A
Herstellungsdatum: 2011
IUK Arbeitsplätze, Baujahr: 2003
PC-Desktop, Fujitsu Siemens
Notebook, Toshiba, Qosmio
ungeprüft
Abgebende Stelle / Lagerort
Phillips-Universität Marburg
Hans-Meerwein-Straße 4
35037 Marburg
Ansprechpartner: Herr Weitzel
Tel.: 06421 / 28-22360
Philipps-Universität Marburg
Biegenstraße 12
35037 Marburg
Ansprechpartner: Herr Schütz
Tel.: 06421 / 28-23461
Hessisches Ministerium für Umwelt,
­Klimaschutz, Landwirtschaft und
­Verbraucherschutz
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Kaub
Tel.: 0611 / 815-1136 oder -3333
Hessisches Ministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Felde
Tel.: 0611 / 815-1144
Studienzentrum der Finanzverwaltung
und Justiz
Josef-Durstewitz-Straße 2-6
36199 Rotenburg a d. Fulda
Ansprechpartnerin: Frau Holstein
Tel.: 06623 / 932-120
Staatliche Zeichenakademie Hanau
Akademiestraße 52
63450 Hanau
Ansprechpartner: Herr Hockauff
Tel.: 06181 / 939848
Hessische Landesfeuerwehrschule
Heinrich-Schütz-Allee 62
34134 Kassel
Ansprechpartner: Herr Heinrich
Tel.: 0561 / 31002-127
original
verpackt
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Hessisches Landeskriminalamt
Hölderlinstraße 1-5
65187 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Polzer
Tel.: 0611 / 83-2219
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Lfd. Anzahl Materialbezeichnung
Nr.
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
9
Zustand
des Materials
10
1
2
2
3
2
2
1
1
1
1
1
Spind, 1-türig, 183 x 60 x 55 cm, Eiche
verwendungsfähig
Spindaufsatz, 50 x 60 x 55 cm, Eiche
Rollcontainer, 92 x 73 x 44 cm, Eiche braun
Besucherstuhl Holz (ohne Polster)
Spind, 2-türig, 120 x 167 x 42 cm, Eiche
Schreibtisch, 90 x 120 cm, braun
Schreibtisch Eckelement, 100 x 100 cm, braun
Aktenoberschrank mit Schiebetüren, Buche hell
Aktenunterschrank mit Schiebetüren, Buche hell
Aktenbeistellschrank, Buche hell
Telefonanlage Philips Sopho IS3090 inkl. Telefonapparate verwendungsfähig
Typ: Sophos 3W/3000
Baujahr: 01/1988
Abbau der Anlage muss durch den Abnehmer erfolgen.
11
1
Geschirrspül-Automat MEIKO, Typ DV-80.2, Baujahr:
2008, Kaltwasseranschluss, Leistung/h: 60 Körbe (1080
Teller, 2160 Gläser)
Maße: B 635 mm x T 750 mm x H 1470 mm
12
2
Coriolis-Massezähler, Endress + Hauser, Promass F, DN
25 und DN 80, Baujahr: 2004
13
2
Schreibtisch, B 2000 x T 1100 x H 640-1100 mm, links
Freiformtisch links in Buche Dekor
Schreibtisch geschwungen, B 2000 x T 1100 mm, höhenverstellbar, Buche Dekor
1
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3
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1
15
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6
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2
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1
1
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Abgebende Stelle / Lagerort
Polizeipräsidium Nordhessen
- Z 31 Grüner Weg 33, 34117 Kassel
Ansprechpartnerin:
Frau Schmiedl/Frau Weißhaar
Tel.: 0561 / 910-2012 o. 2013
Ansprechpartner: Herr Kipp
Tel.: 0561 / 910-2215
Ansprechpartner: Herr Leck
Tel.: 0561 / 910-1712
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Kinzer
Tel.: 0611 / 815-2312
voll funktionsfähig H.B. Wagnitz-Seminar
– Dienstleistungszentrum für den
hessischen Justizvollzug –
Josef-Baum-Haus 1
65199 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Burda
Tel.: 0611 / 4680665
neuwertig
Hessische Eichdirektion
Außenstelle Gießen
Dammstraße 47
35390 Gießen
Ansprechpartner: Herr Reichling
Tel.: 06151 / 9501-126
verwendungsfähig Amtsgericht Rüdesheim am Rhein
Gerichtsstraße 9
65385 Rüdesheim am Rhein
Ansprechpartner: Herr Größchen
Tel.: 06722 / 904058
verwendungsfähig Hessischer Landtag
Schlossplatz 1-3
65183 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Feldotte
Tel.: 0611 / 350247
Thermobox, Edelstahl, Außenmaße: H 32 x B 60 x T 40
cm, Hersteller: Rieber Werke (1 x Heizspirale defekt)
Suppen/Soßen Charfing Dish mit je zwei Brennpasteneinsätzen und je zwei GN Behälter, Edelstahl, H 21,50 cm,
D: 34,50 cm, Höhe mit Deckel: 30 cm
Charfing Dish, zwei unterschiedliche Modelle, Hersteller:
Sunnex und Saro, unterschiedliche Maße: z.B.: H 24 x
B 55 x T 35 cm (ohne Deckel), H 22 x B 55 x T 35 cm (ohne
Deckel), H 33 x B 55 x T 35 cm (mit Deckel), Edelstahl, je
zwei Brennpasteneinsätze (diverse Brennpasteneinsätze
sind fehlend, 2 x Charfing Deckel fehlend), 3 Stück Brennpasten ungebraucht
Reinluftabsauggerät Felder RL160, Anschaffungsjahr:
2000, H 170 x B 156 x T 77,50 cm, mobil auf Rollen, für
Nutzung im Außenbereich (Wartung: 24.03.2015)
Scanner Smiths Heimann Biometics LS 1 P++ Livescan- verwendungsfähig
ner, Baujahr: 2004
Daktyloskopietisch
Bürodrehstuhl ohne Armlehnen
verwendungsfähig
Trockenschrank, Hersteller: Memment GmbH + Co.KG
Polaroidkamera zur Nahaufnahme
Multiphor, Firma LKB
Linomat, Firma Camag
Entwicklungskammer linear, Firma Camag
Autosampler, Firma Marathon
Thermocycler GeneAmp PCR System 2400, Firma Perkin
Elmer LAS
PCR Arbeitsbank, Firma Q-Biogene
Fotodokumentationsausrüstung Reprostar, Firma Camag
Kernresonanzanalysator, Firma Oxford
BSB 4 Sicherheitswerkbank Gelaire, Firma Bio-Flow
Technik
Scintiallationszähler RIA TRI Carb 2000, Firma Packard
Instruments
Polizeipräsidium Mittelhessen
Abteilung Zentrale Dienste Z22
Ferniestraße 8
35394 Gießen
Ansprechpartner/in: Hr. Butzke o.
Frau Reitz
Tel.: 0641 / 7006-4220 o. 4222
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor
Schubertstraße 60
35392 Gießen
Ansprechpartner: Herr Will
Tel.: 0641 / 4800-5105
Seite 738
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Nr. 30
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 17. August 2015
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen
zu finden.
Wiesbaden, den 8. Juli 2015
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 - Ld 1010
StAnz. 30/2015 S. 736
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
563
Ersatzschulfinanzierung im Lande Hessen
B e z u g : Zuschüsse an Ersatzschulen nach dem Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz –
ESchFG) vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 454)
Als Leistungen des Landes Hessen nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz sind im Haushaltsjahr 2015 je Schülerin oder Schüler
folgende Schülersätze zu zahlen:
Schülersätze 2015 pro Schülerin und Schüler und Jahr
Schulform
Allgemeine Schulen
Abendgymnasium
Abendhauptschule
Abendrealschule
Besondere Bildungsgänge Teilzeit
Besondere Bildungsgänge Vollzeit (BVJ)
Berufliches Gymnasium
Berufsschule Vollzeit
Berufsfachschule Vollzeit
Förderstufe und Jahrgangsstufen 5 und 6 von Grundschulen
Fachoberschule – Teilzeit
Fachoberschule – Vollzeit
Fachschule Teilzeit
Fachschule Vollzeit
Grundschule/Grundschulzweig
gymnasiale Oberstufe
Gymnasium/Gymnasialzweig
Hauptschule/Hauptschulzweig
Integrierte Jahrgangsstufe
Kolleg
Realschule/Realschulzweig
Förderschulen
Förderschwerpunkt Sehen (bisher Blinde)
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
Förderschwerpunk Hören
Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
Förderschwerpunkt Kranke
Förderschwerpunkt Lernen
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Förderschwerpunkt Sehen (bisher Sehbehinderte)
Förderschwerpunkt Sprachheilförderung
Kurzbez.
AGYM
AH
AR
BGTZ
BGVZ
BGYM
BS
BSFA
F
FOSTZ
FOSVZ
FSTZ
FSVZ
G
GOS
GYM
H
IGS
KO
R
BLI
ERZ
HÖR
KÖR
KRA
LER
PRA
SEH
SPR
Schülersatz
2015
bisher
75%
5.743
3.274
3.374
3.972
5.958
5.774
1.589
4.962
4.763
2.902
4.353
3.365
5.047
3.817
6.547
4.173
3.274
4.352
6.245
3.374
Schülersatz
2015
bisher
87,5%
6.682
3.364
3.469
4.629
6.944
5.948
1.634
5.108
4.903
3.371
5.057
3.911
5.867
3.926
6.682
4.294
3.364
4.478
6.682
3.469
Schülersatz
Förderschulen
90%
12.608
12.520
12.401
15.066
10.791
7.326
13.463
11.703
10.685
Wiesbaden, den 21. Mai 2015 Hessisches Kultusministerium
III.4 – 816.600.000 -73StAnz. 30/2015 S. 738
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Seite 739
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
564
Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung
Die Richtlinien des Landes Hessen zur Gründungs- und Mittelstandsförderung vom 3. Dezember 2008 (StAnz. S. 3476) werden
rückwirkend zum 1. Januar 2014 erneut in Kraft gesetzt.
Wiesbaden, den 3. Juli 2015
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung
IV 2 - 072-d (2015)
– Gült.-Verz. 50 –
StAnz. 30/2015 S. 739
565
Bauaufsicht;
hier:
Neuinkraftsetzung der Muster-Schulbau-Richtlinie
(MSchulbauR) der Fachkommission „Bauaufsicht“ der
ARGEBAU – Fassung April 2009 – als bauaufsichtliche
Richtlinie
B e z u g : Erlass vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717)
Das mit Erlass vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717) bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster der Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) der Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU – Fassung April 2009 – wird hiermit als bauaufsichtliche Richtlinie nach
§ 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 15. Januar 2011
(GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), neu in Kraft gesetzt; es ist bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Schulen, die in den Geltungsbereich
des Musters der Schulbau-Richtlinie fallen, zugrunde zu legen.
Anforderungen, die sich aus dieser bauaufsichtlichen Richtlinie
ergeben, sind auf der Grundlage des § 45 HBO im bauaufsichtlichen
Verfahren geltend zu machen.
Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen, ohne deren
Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit einer Schule nicht beurteilt werden kann; sie sind zum Bauantrag zu hören; auf § 61
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen.
Dieser Erlass tritt am 1. August 2015 in Kraft. Der Bezugserlass ist
im Rahmen der Erlassbereinigung am 31. Dezember 2014 untergegangen.
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung
VI 3-4-064-c-20
– Gült.-Verz. 3612 –
StAnz. 30/2015 S. 739
Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
(Muster-Schulbau-Richtlinie – MSchulbauR)1
Fassung April 2009
1. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 Abs. 1 MBO2
an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie
nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.3
Wiesbaden, den 7. Juli 2015
1Hinweis:
„Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), zuletzt geändert durch Art. 26
Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.
November 2012, S. 12), sind beachtet worden.“
Auf die Richtlinien des Hessischen Kultusministeriums und des Ministeriums des Innern und für Sport für die brandschutztechnische
Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren, vom 5. November 2014 (StAnz.
S. 1064), wird besonders hingewiesen.
2 siehe § 45 Abs. 1 HBO.
3
Diese Richtlinie erfasst nicht Hochschulen und Fachhochschulen,
Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz- oder Fahrschulen oder
vergleichbare Bildungseinrichtungen.
2. Anforderungen an Bauteile
2.1Tragende und aussteifende Bauteile
1Auf tragende und aussteifende Bauteile sind
– in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 m die Anforderungen der MBO4 an diese Bau­teile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3,
– in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der MBO4 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
anzuwenden.
2Abweichend von Satz 1 sind tragende und aussteifende Bauteile
in hochfeuerhemmender Bauart gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
MBO5 zulässig in Gebäuden,
– die eine Höhe bis zu 13 m haben und
– deren Geschosse entweder eine Fläche von jeweils nicht
mehr als 400 m2 haben oder durch Wände, die den Anforderungen des § 29 Abs. 3 bis 5 MBO6 entsprechen, in Abschnitte
von jeweils nicht mehr als 400 m2 unterteilt sind.
2.2Brandwände
1Innere Brandwände gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 MBO7 sind in
Abständen von nicht mehr als 60 m8 anzuordnen. 2In Gebäuden,
deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuer­
hemmend sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden nach Satz
1 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig. 3In Wänden nach Satz
1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende,
rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die
angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits
der Tür keine Öffnungen haben.
2.3Wände notwendiger Treppenräume
In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände
notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile
feuerhemmend sein.
2.4Wände und Türen von Hallen
1Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. 2Die
Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die
Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen.
3Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, not­
wendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht, und selbst­schließend sein.
3 Rettungswege
3.1Allgemeine Anforderungen
1Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss
mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu
Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein9. 2Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außen­treppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück
führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet
ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
3.2Rettungswege durch Hallen
Einer der beiden Rettungswege nach Nr. 3.1 darf durch eine
Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem
notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen.
3.3Notwendige Flure
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure)
dürfen nicht länger als 10 m sein.
4
siehe HBO, insbesondere Anlage 1.
Begriff „hochfeuerhemmende Bauart“ (F 60) siehe MusterHolzbaurichtlinie (M-HFHHolzR) in der Fassung Juli 2004; mit der
Liste der Technischen Baubestimmungen in Hessen eingeführt; www.
wirtschaft.hessen.de > Landesentwicklung > Bauen und Wohnen >
Baurecht > Bauordnungsrecht > Technische Baubestimmungen.
6 siehe § 26 HBO.
7 siehe § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO.
8Der Abstand von 60 m ist eine Erleichterung im Sinne von § 45 Abs.
1 Satz 2 HBO.
9Hinweis:
Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 HBO müssen für Nutzungseinheiten ………,
in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
5
Zum
Seite 740
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
3.4Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
1Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und
sonstigen Aufenthalts­räumen sowie der notwendigen Flure und
notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf
angewiesener Benutzer betragen. 2Staffelungen sind nur in
Schritten von 0,60 m zulässig. 3Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m
b) notwendigen Fluren 1,50 m
c) notwendigen Treppen 1,20 m.
4Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und
notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten10 oder Einrichtungen10 nicht eingeengt werden. 5Ausgänge
zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. 6Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen
nicht breiter sein als die notwendige Treppe. 7Ausgänge aus
notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein
wie die notwendige Treppe. 8An den Ausgängen zu notwendigen
Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
4. Treppen, Geländer und Umwehrungen
1Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht
überschreiten. 2Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben.
3Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben.
4
Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch
sein.
5. Türen
1Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie
müssen auch von Hand geschlossen werden können. 2Türen im
Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges
10
Es
bestehen keine Bedenken, Stahlblechschränke, die überwiegend
aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, in Rettungswegen zuzulassen. Dies gilt auch für das Aufstellen von Getränkeautomaten und
Kopiergeräten u. ä., wenn in unmittelbarer Nähe an geeigneter Stelle
vernetzte Rauchwarnmelder angebracht werden. Die erforder­liche
nutzbare Breite der Rettungswege darf jedoch nicht eingeengt werden.
Nr. 30
aufschlagen. 3Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu
öffnen sein.
6. Rauchableitung
1Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. 2Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder
an der höchsten Stelle Rauchableitungsöffnungen mit einer
freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche
oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit
einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben.
7. Blitzschutzanlagen
Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.
8. Sicherheitsbeleuchtung
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in not­wendigen Fluren und notwendigen
Treppenräumen sowie in fensterlosen Aufenthalts­räumen vorhanden sein.
9. Alarmierungsanlagen
1Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im
Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). 2Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem
Raum der Schule gehört werden können. 3Das Alarmsignal muss
mindestens an einer während der Betriebs­zeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können.
4
An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden,
mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst11 un­mittelbar
alarmiert werden können.
10.Sicherheitsstromversorgung
Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch
betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung müssen an eine
Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
11.Feuerwehrplan, Brandschutzordnung
Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für
den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und
eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.
11
und die Polizei
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
566
567
Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
Die Firma Bilfinger Maintenance GmbH, Industriepark Höchst
Gebäude C 619 in 65926 Frankfurt am Main wird nach § 11 der
Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) widerruflich als Prüfstelle für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane (§ 11
Abs. 2 EKVO) weiterhin in Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. Juli 2020.
Die Firma Merck KGaA, Frankfurter Straße 250 in 64271 Darmstadt
wird als EKVO-Labor nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 4 EKVO (Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen und als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmer von Abwasseranlagen) weiterhin widerruflich in Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2020 befristet.
Wiesbaden, den 2. Juli 2015
Wiesbaden, den 6. Juli 2015
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W2-D-232-931-2015
StAnz. 30/2015 S. 740
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W2-L-133-932-2015
StAnz. 30/2015 S. 740
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
568
Seite 741
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Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
Die Firma Merck KGaA, Frankfurter Straße 250 in 64271 Darmstadt wird weiterhin nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) als EKVO-Überwachungsstelle nach § 10 Abs. 4
Nr. 1 EKVO (Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasseranlage
für die eigenen Abwasseranlagen) widerruflich in Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. Juli 2020.
Die Firma Outokumpu Nirosta GmbH, Werk Dillenburg, Kasseler
Straße 100 in 35683 Dillenburg wird weiterhin nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) widerruflich als EKVOLaboratorium nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 EKVO (Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen) in Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. Juli 2020.
Wiesbaden, den 7. Juli 2015
Wiesbaden, den 8. Juni 2015
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W2-U-062-934-2015
StAnz. 30/2015 S. 741
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W2-L-181-926-2015
StAnz. 30/2015 S. 741
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
570
DARMSTADT
Verordnung zur Teilaufhebung der Verordnung zum Schutz
der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Breuberg,
Stadtteile Neustadt, Rai-Breitenbach und Sandbach, Odenwaldkreis
Vom 24. Juni 2015
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 WHG vom
15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), und des § 33 des Hessischen
Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548),
geändert durch Artikel 62 HWG vom 13. Dezember 2012 (GVBl.
S. 622) wird Folgendes verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen
der Stadt Breuberg, Stadtteile Neustadt, Rai-Breitenbach und
Sandbach, Odenwaldkreis vom 22. Juni 1978 (StAnz. S. 1386) wird
bezüglich des § 2 Abschnitt I.1. – I.7. (Quellen 1 – 7), sowie Abschnitt
II.1. – II.3. (Quellen 1 – 7) aufgehoben.
Die Verordnung bezüglich des § 2 Abschnitt I.8 – I.11 (Brunnen
1 – 4), sowie Abschnitt II.4 (Brunnen 1 – 4) bleiben unverändert
bestehen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, den 24. Juni 2015
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. L i n d s c h e i d
Regierungspräsidentin
StAnz. 30/2015 S. 741
571
24. Sitzung der Regionalversammlung Südhessen
Am Freitag, dem 24. Juli 2015 findet um 15:00 Uhr im Stadtverordnetensitzungssaal im Rathaus „Römer“ in Frankfurt am Main
die 24. Sitzung der Regionalversammlung Südhessen statt.
Als Tagesordnung ist vorgesehen:
TO I
1. Beschlussfassung über die Aufstellung des Sachlichen Teilplans
Erneuerbare Energien;
hier: Behandlung von allgemeinen Stellungnahmen aus der ers­
ten Offenlegung ohne Flächenbezug – 1. Tranche – Drs. Nr.
VIII / 14.16
2. Beschlussfassung über die Aufstellung des Sachlichen Teilplans
Erneuerbare Energien;
hier: Behandlung von allgemeinen Stellungnahmen aus der ers­
ten Offenlegung ohne Flächenbezug – 2. Tranche – Drs. Nr.
VIII / 14.17
3. Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die geplante Erweiterung des Basalttagebaus
„Rinderbügen“ (Büdingen-Rinderbügen) der Firma Vogelsberger-Hartstein-Industrie GmbH & Co.KG
hier: Beteiligung der Regionalversammlung – Drs. Nr. VIII / 75.2
4. Abweichung von den regionalplanerischen Festlegungen des
Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans
2010 (RPS/RegFNP) zwecks Darstellung und Festsetzung zweier
Wohngebietsflächen in der nördlichen Gemarkung der Kernstadt Steinau an der Straße – Drs. Nr. VIII / 98.1
5. Beschlussfassung über den Antrag der Stadt Neu-Isenburg auf
Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Südhessen/
Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) zur
künftigen Entwicklung des „Stadtquartiers Süd“ – Drs. Nr. VIII
/ 120.1
6. Bericht der oberen Landesplanungsbehörde
TO II
7. Terminplan 2016 – Drs. Nr. VIII / 123.1
Darmstadt, den 3. Juli 2015
Regierungspräsidium Darmstadt
III 31.1 – 93b 10/01
StAnz. 30/2015 S. 741
572
Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH betreffend die
Sanierungsmaßnahme an der Ferngasleitung MIDAL bei
Leitungs-km 459,631 – L 3329 –, Parkplatz in der Gemarkung
Niederzell der Stadt Schlüchtern;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die GASCADE Gastransport GmbH plant die Sanierung von Fehlstellen in der PE-Isolierung an der Ferngasleitung MIDAL bei
Leitungs-km 459,631 im Bereich der Kreuzungsstelle mit der
L 3329/Parkplatz in der Gemarkung Niederzell der Stadt Schlüchtern. Im Zuge der Sanierungsarbeiten soll das Mantelrohr (DN
1200) beidseitig der Landesstraße freigelegt und das Pipelinerohr
im Kreuzungsbereich ausgetauscht werden.
Für das Vorhaben war nach §§ 3 c, 3 e Abs. 1 Satz 1 UVPG zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die UVP-Vorprüfung ergab, dass das
Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
haben kann und somit keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Begründung des Prüf­
ergebnisses kann beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung
III, Dezernat III 33.1 eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, den 6. Juli 2015
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.1 – 78 g 02/07 – (G) 4/2015
StAnz. 30/2015 S. 741
Seite 742
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
573
Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH betreffend die
Sanierungsmaßnahme an der Ferngasleitung MIDAL bei
Leitungs-km 463,711 – L 3179 –, in der Gemarkung Steinau;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die GASCADE Gastransport GmbH plant die Sanierung einer
Fehlstelle in der PE-Isolierung an der Ferngasleitung MIDAL bei
Leitungs-km 463,711 im Bereich der Kreuzungsstelle mit der
L 3179. Im Zuge der Sanierungsarbeiten soll das vorhandene Mantelrohr (DN 1200) freigelegt und anschließend entfernt werden.
Für das Vorhaben war nach §§ 3 c, 3 e Abs. 1 Satz 1 UVPG zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die UVP-Vorprüfung ergab, dass das
Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
haben kann und somit keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Begründung des Prüf­
ergebnisses kann beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung
III, Dezernat III 33.1 eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, den 6. Juli 2015
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.1 – 78 g 02/07 – (G) 5/2015
StAnz. 30/2015 S. 742
574
Vorhaben der GASCADE Gastransport GmbH betreffend die
Sanierungsmaßnahme an der Ferngasleitung MIDAL bei
Leitungs-km 478,112 im Bereich der Kleinbahn Bad Orb in
der Gemarkung Orb;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die GASCADE Gastransport GmbH plant die Sanierung von Fehlstellen in der PE-Isolierung an der Ferngasleitung MIDAL bei
Leitungs-km 478,112 im Bereich der Kleinbahn Bad Orb in der
Gemarkung Orb.
Im Zuge der Sanierungsarbeiten soll das Mantelrohr (DN 1200) im
Bereich der Kreuzungsstelle mit der Kleinbahn Bad Orb freigelegt
und anschließend entfernt werden.
Für das Vorhaben war nach §§ 3 c, 3 e Abs. 1 Satz 1 UVPG zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die UVP-Vorprüfung ergab, dass das
Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
haben kann und somit keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Begründung des Prüf­
ergebnisses kann beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung
III, Dezernat III 33.1 eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, den 6. Juli 2015
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.1 – 78 g 02/07 – (G) 2/2015
StAnz. 30/2015 S. 742
575
GIESSEN
Öffentliche Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 GenTVfV in
Verbindung mit § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG
Dem Universitätsklinikum Frankfurt ist auf Antrag vom 28. April
2015 mit nachfolgendem Bescheid nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur
Regelung der Gentechnik (GenTG) am 7. Juli 2015 die Genehmigung
erteilt worden, in einer bereits genehmigten gentechnischen Anlage
der Sicherheitsstufe 3, eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 3 durchzuführen.
Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach
dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung –
GenTVfV) und § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Genehmigung hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Eine Ausfertigung des genannten Bescheides ist vom Tage nach der
Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Zim-
Nr. 30
mer 705, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausgelegt. Mit
dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten
als zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Genehmigungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist
beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger
Straße 91, 35396 Gießen, von den Beteiligten schriftlich angefordert
werden.
Der verfügende Teil der Genehmigung regelt:
1. Das Vorhaben des Universitätsklinikums Frankfurt, Theodor
Stern Kai 7, 60590 Frankfurt am Main – im Folgenden Betreiber
genannt –, gerichtet auf die Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3 in der gentechnischen
Anlage auf dem Grundstück in 60596 Frankfurt am Main, PaulEhrlich-Straße 40, Gemarkung Niederrad, Flur 546, Flurstück
2/31, Az.: IVMr46-53r30.03UKF12.11.03 wird nach Maßgabe
der in Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen und der in Abschnitt III. enthaltenen Nebenbestimmungen genehmigt.
1.1Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der gentechnischen Arbeit mit dem Thema „Untersuchung rekombinanter
Immundefizienzviren zur Pathogenese und Wirt-Virus-Interaktionen in humanen und anderen Säugerzelllinien – Teil 3.“ unter Verwendung der folgenden
Spenderorganismen:
Aequorea victoria (Kristallqualle); Discosoma striata (Seeanemone); Photinus pyralis (Leuchtkäfer);
Mensch, Maus, Ratte, Kaninchen, Affe, Katze; es liegen Gene
insbesondere für akzessorische Proteine ohne Gefährdungspotential aus veterinärmedizinisch kontrollierten Tieren vor.
E coli K12; es liegt ein für die ß-Galaktosidase LacZ kodierender Nukleinsäureabschnitt vor.
Murine leukemia virus (MLV; ecotrop); es liegt ein für das Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor; Murine leukemia virus (MLV; amphotrop); es liegt ein für das Glykoprotein
kodierender Nukleinsäureabschnitt vor; Influenza-Viren der
Risikogruppe 2; es liegen für Glykoproteine kodierende Nukleinsäureabschnitte vor;
Measles virus (MeV); es liegen für Glykoproteine kodierende
Nukleinsäureabschnitte vor; Gibbon ape leukemia virus (GALV);
es liegt ein für das Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor; Vesicular stomatitis virus (VSV); es liegt ein für das
Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor; Simian
immunodeficiency virus (SIV); es liegt die cDNA des Gesamtgenoms vor; Hepatitis C virus (HCV); es liegen für Glykoproteine kodierende Nukleinsäureabschnitte vor; Marburg virus
(MBGV); es liegt ein für das Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor; Ebola virus (EBOV); es liegt ein für das
Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor; Human
immunodeficiency virus type 1, 2 (HIV); es liegt die cDNA des
Gesamtgenoms vor;
Endogenes Felines Leukämievirus (RD114); es liegt ein für das
Glykoprotein kodierender Nukleinsäureabschnitt vor.
Empfängerorganismen und Vektoren:
Escherichia coli K12-Derivat, zur Transformation mit
eukaryotischen Expressionsvektoren
pcDNA3, pcDNA3.1, pEGFP-N1, -2, -3, -C1, -2, -3, pECFP-N1,
-2, -3, -C1, -2, -3, pEYFP-N1, -2, -3, -C1, -2, -3, pCMV-MCS,
pSIREN RetroQ, pZOME, pSUPER, pBS, pBABE, pGEM, pIRES2, pCG, pBK CMV, pCEP4, pMA, pCMV-Sport6, pCAGGS,
pBC1, pLPCX, pLNCX, pLKO.1-puro, pMD2, pKEx, pSV7d,
pALF-GalV; pCSGW, pHIT456,
HIV-basierten Transfervektoren
pHR’-CMV-GFP (5’-LTR und 3’-LTR von HIV-1, Verpackungssignal psi, rev responsive element RRE und GFP-Gen unter
Kontrolle des hCMV-Promotors, Ampicillinresistenzgen)
pHR’-CMV-Luc W Sin-18 (pHR’-CMV-Derivat mit Deletion in
U3, Luziferasegen)
pWPIneo, -puro, -XL, -t.GFP (pBR322-Derivate mit 5‘-LTR,
Verpackungssignal psi, RRE und central polypurine tract (cPPT)
von HIV, IRES, egfp-Gen unter Kontrolle des humanen EF1alpha-Promotors, posttranslationales Regulationselement des
Woodchuck hepatitis virus (WPRE), 3‘-LTR/SIN (Deletion von
U3), Promotor/enhancer-Sequenz; SV40-poly(A)-Signal, ggf.
mit Neomycin- oder Puromycinresistenzgen oder loxP-sites)
HIV-basierten Verpackungsvektoren
pCMVΔR8.91 (pBR322-Derivat mit SV40-Promotor, gag-pol,
tat, rev und RRE von HIV-1 unter Kontrolle des hCMV MIEPromotors, Insulin-Polyadenylierungsstelle, Tetracyclinresis­
tenzgen)
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
psPAX2 (pBR322-Derivat mit CAG-Promotor bestehend aus
enhanced hCMV-MIE-Promotor, Hühner ß-Aktin-Promotor und
-Intron, SD, gag, pol, dvpr, dvpu, denv, polyA von HIV-1)
HIV- bzw. SIV-Volllängengenomvektoren, ggf. mit Deletion des
env-Gens und/oder Reportergenen wie dem Luziferase- oder
GFP-Gen
pYU-2, pHXB2 pNL4-3, pNL432, pNL4-3R-E-HSA/Luc/GFP,
pNL4-3-E-G-Luc, pLAI-2, pIIIB, pCR-XL-TOPO-RHPA, pCR-XLTOPO-SUMA, pCR-XL-TOPO-ZM247, pBR322-RHPA, pBR322-SUMA,
pBR322-ZM247, pLAI.GFPdENV, p89.6, pR7-GFP, p49.5, pSG3.1,
pSXB-1, pACR23, pAda, pYK-JRCSF, pBD6.15, pCMO2.5,
pROD9, pROD10, pRODΔENV GFP, pGH123, pHIV-2 UC1,
pHIV-2 7312A, p81.A, pR7/3-YU2, pPBj1.9, pSIVmac1A11,
pSIVmac239, pSIVmac316, p239SpSp5’, p239SpE3’, pSIV.E-.
GFP
HIV- bzw. SIV-Volllängengenomvektoren, ggf. mit Deletion des
env-Gens und/oder Reportergenen wie dem Luziferase- oder
GFP-Gen
pYU-2, pHXB2 pNL4-3, pNL432, pNL4-3R-E-HSA/Luc/GFP,
pNL4-3-E-G-Luc, pLAI-2, pIIIB, pCR-XL-TOPO-RHPA, pCR-XLTOPO-SUMA, pCR-XL-TOPO-ZM247, pBR322-RHPA, pBR322-SUMA,
pBR322-ZM247, pLAI.GFPdENV, p89.6, pR7-GFP, p49.5, pSG3.1,
pSXB-1, pACR23, pAda, pYK-JRCSF, pBD6.15, pCMO2.5,
pROD9, pROD10, pRODDENV GFP, pGH123, pHIV-2 UC1,
pHIV-2 7312A, p81.A, pR7/3-YU2, pPBj1.9, pSIVmac1A11,
pSIVmac239, pSIVmac316, p239SpSp5’, p239SpE3’, pSIV.E-.
GFP; pNLdelta67+GRINFQ, HIV-1 p4755-5, HIV-1 p35764-2,
HIV Gag-iGFP ; HIV Gag-iGFPdelta Env (= Teil 3)
Glykoproteine mit Vektoren:
1.Influenza (pKEx-HA env; Der Vektor enthält das menschliche Cytomegalovirus-Promoter/Enhancer-Element (CMV)
und RNA-splicing und Polyadenylierungs-Signalsequenzen
vom kleinen Simian Virus 40 (SV40) Tumor-antigen als auch
ein Gen für Ampicillin-Resistenz (Rittner et al. (1991) Methods Mol. Cell. Biol., 2, pp. 176),
2.Masern (pCG- FcΔ30; pCG-HcΔ24; parentaler Vektor pCG),
3.HCV (pcDNA-E1E2) (Vektor ZKBS-gelistet)
4.MLV ecotrop (pcDNA-Friend MLV env) (Vektor ZKBS-gelistet)
5.MLV amphotrop (pSV7d-MULV env a);
6.Ebola (pcDNA3 EBZ GP) (Vektor ZKBS-gelistet)
7.RD114 (phCMV-G-RD/TR)
8.VSV (pMD2.G VSV.G) (Vektor ZKBS-gelistet)
9.Marburg (pCMV4neo-sMBG-flag)
10.Gibbon Affen Leukämievirus (pALF-GalV: pUC19-Derivat
mit dem LTR des Friend murinen Leukämievirus; Vektor
ZKBS-gelistet)
11.HIV (pSVIII-basierte, pCRII-basierte, pBR322-basierte,
pUC19-basierte, pcDNA3-basierte, pCM7-basierte, pSMbasierte, pSA91-basierte, pcDNA3-basierte, pcDNA3.1basierte, pCAGGS-basierte (pCG Derivativ), pSV7d-basierte, pSV2-basierte, M13mp18-basierte, pCR3.1-basierte
Vektoren);
12.SIV (pCAGGS-basierte Vektoren (pCG Derivativ))
humane Zelllinien 293T, HEK293, Jurkat, Sup-T1, HeLa, TZMbl, BJAB, CEM-GFP und primäre humane Zellen (HBV-, HCV-,
HIV-) der Risikogruppe 1:
zur Ko-Transfektion mit Transfer-, Verpackungs- und Glykoproteinexpressionsvektoren
etablierte Zelllinien der Risikogruppe 1 von Ratten (Nb2, XC,
Rat2), Mäusen (S1A.T.B.4.8.2, R1.1, NIH3T3), Kaninchen (SIRC,
55D1), Hamster (CHO), Affen (OMK, Vero, COS-7), Katze (CRFK),
Hund (MDCKII) und Mensch (Jurkat, Sup-T1, 293, 293T, CEMGFP, TZM-bl, HeLa, BJAB) und primäre Zellen von Mäusen,
Ratten, Kaninchen und Mensch (HBV-, HCV-, HIV-)
Kaninchen RL-5, der Risikogruppe 2
Kaninchen CRL-2561, RA-1, BH24, RH/K34, RH/K66A, RH/
K30 und etablierte humane ZellenMT-2, MT-4, der Risikogruppe
3**
zur Transfektion mit den oben genannten eukaryotischen Expressionsvektoren: zur Transduktion mit replikationsdefizienten lentiviralen Partikeln; zur Infektion mit rekombinanten,
replikationskompetenten SIV bzw. HIV
2. Ein Projektleiter, eine stellvertretende Projektleiterin sowie ein
Beauftragter für die Biologische Sicherheit (BBS) sind bestellt.
3. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen.
4. Diese Genehmigung schließt die Anlage betreffende behördliche
Entscheidungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 GenTG mit ein.
Seite 743
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben
werden.
Gießen, den 7. Juli 2015
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV44-53r30.03.UKF12.11.06
(07.07.2015)
StAnz. 30/2015 S. 742
576
Lehr- und Stoffplan für die „Dienstbegleitende Unterweisung“ der Auszubildenden für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“
Der bei meiner Behörde errichtete Berufsbildungsausschuss hat am
2. Juni 2015 Folgendes beschlossen:
Die veröffentlichten Inhalte der „Dienstbegleitenden Unterweisung“ für die Auszubildenden des Ausbildungsberufes „Kaufmann/
Kauffrau für Büromanagement“ (Lehr- und Stoffplan StAnz. 2014
S. 722/StAnz. 2015 S. 125) sind nicht mehr verbindlich, vielmehr
wird empfohlen diese bei einer „Dienstbegleitenden Unterweisung“
zu vermitteln. Prüfungsrelevant sind der KMK-Rahmenlehrplan
und der Ausbildungsrahmenplan, nicht aber der vorgenannte Lehrund Stoffplan.
Gießen, den 2. Juli 2015
Regierungspräsidium Gießen
Zuständige Stelle
II 21/ZS – KfB
StAnz. 30/2015 S. 743
577
Namensänderung der Sozialstiftung für Kinder und Jugendliche des Landkreises Limburg-Weilburg
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeit aktuellen Fassung habe ich auf Antrag
des Stiftungsbeirates der „Kindersozialstiftung des Landkreises
Limburg-Weilburg“ die Änderung des Stiftungsnamens in „Sozialstiftung für Kinder und Jugendliche des Landkreises LimburgWeilburg“ sowie eine Erweiterung des Stiftungszweckes mit Bescheid vom 7. Juli 2015 genehmigt.
Gießen, den 7. Juli 2015
Regierungspräsidium Gießen
II 21 - 25 d 04/11 – (3) – 42
StAnz. 30/2015 S. 743
578
KASSEL
Verlegung des Kerbaches in Hünfeld, Stadtteil Molzbach,
Landkreis Fulda;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Hessen Mobil Fulda hat die Genehmigung für die oben genannte
Maßnahme beantragt. Es handelt sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c, Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen,
ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es
wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, den 2. Juli 2015
Regierungspräsidium Kassel
31.4 – G/Bf – 155 – FD
StAnz. 30/2015 S. 743
Seite 744
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
579
581
Vorhaben der Stadtwerke der Stadt Schwalmstadt, SchwalmEder-Kreis: Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen
Schützenwald;
hier: Nr. 30
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadtwerke der Stadt Schwalmstadt, Schwalm-Eder-Kreis,
beabsichtigen, Grundwasser aus Tiefbrunnen Schützenwald zutage
zu fördern und zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung zu
nutzen. Der Brunnen befindet sich auf dem Grundstück in der
Gemarkung Ziegenhain, Flur 16, Flurstück 3/11. Es handelt sich
um die Fortsetzung einer jahrzehntelangen Grundwasserentnahme
aus dieser Gewinnungsanlage.
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c Satz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24.
Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zu prüfen, ob nach
den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass das
Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird und daher keine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Kassel, den 6. Juli 2015
Regierungspräsidium Kassel
31.1 - 4.22.13 E
StAnz. 30/2015 S. 744
580
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Nach §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht
und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), habe ich Herrn
Uwe Hartner mit Wirkung vom 1. August 2015 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk KSL 16 des
Landkreises Kassel bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31.
Juli 2022.
Antrag der Stadtwerke Hessisch Lichtenau
a)die Versuchsbohrung Walburg aufzuweiten und zum TB
Walburg II auszubauen,
b)im Rahmen von Pumpversuchen Grundwasser zu entnehmen sowie
c)das im Rahmen des Klarpumpens und der Pumpversuche anfallende Grundwasser in die Wohra einzuleiten,
d)mittels des TB Walburg Grundwasser zutage zu leiten,
um es für die öffentliche Trink- und Brauchwasserversorgung der Stadtwerke Hessisch Lichtenau zu verwenden;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadtwerke Hessisch Lichtenau beabsichtigen:
a) die Versuchsbohrung Walburg aufzuweiten und zum TB Walburg II auszubauen,
b) im Rahmen von Pumpversuchen Grundwasser zu entnehmen
sowie
c) das im Rahmen des Klarpumpens und der Pumpversuche anfallende Grundwasser in die Wohra einzuleiten,
d) mittels des TB Walburg II Grundwasser bis zu einer Menge von
maximal – 15,2 l/s – 55 m³/h – 1.320 m³/d – 239.673 m³/a – zutage
zu leiten, um es für die öffentliche Trink- und Brauchwasserversorgung der Stadtwerke Hessisch Lichtenau zu verwenden.
Die Wassergewinnungsanlage befindet sich auf dem Grundstück in
der Gemarkung Walburg, Flur 23, Flurstück 25/2.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig
machen.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, 7. Juli 2015
Regierungspräsidium Kassel,
Bad Hersfeld
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
III / 31.2 - 79 e 04
StAnz. 30/2015 S. 744
Kassel, den 7. Juli 2015
Regierungspräsidium Kassel
15.1 - 65 a 04.09 – KBZ - KSS 20
StAnz. 30/2015 S. 744
HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
582
A 7/K 4, Ersatzneubau der Überführung der K 4 über die
BAB 7;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) plant
den Ersatzneubau der Überführung der Kreisstraße 4 über die Bundesautobahn 7. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung
von Hessen Mobil Fulda über das Entfallen der Planfeststellung
und der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 13. Dezember 2012
(GVBl. I S. 622), herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Abriss und der Neubau der
Überführung der K4 über die A7 am selben Ort zwischen Petersberg
und Stöckels im Zuge der A7 zwischen Netzknoten 5424/107 und
5424/158, Bau-km 0+040 bis Bau-km 0+100.
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBI. I
S. 2749), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des
Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Fulda, den 7. Juli 2015
Hessen Mobil Fulda
20g – A7K4 – PL8.9
StAnz. 30/2015 S. 744
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
583
K 30, Ausbau der Ortsdurchfahrt Wald-Michelbach, Ortsteil
Hartenrod im Kreis Bergstraße von Netzknoten 6219 065
nach Netzknoten 6219 066, von Str.-km 1,987 bis Str.-km
2,222 + 7,50m;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Feststellung:
Der Kreis Bergstraße (vertreten durch Hessen Mobil) beabsichtigt
die Kreisstraße 30 in der Ortsdurchfahrt Wald-Michelbach, Ortsteil
Hartenrod zwischen Netzknoten 6219 065 und Netzknoten 6219
066, von Str.-km 1,987 bis Str.-km 2,222 + 7,50m auszubauen.
Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil
Straßen- und Verkehrsmanagement Heppenheim über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach §§ 33 Abs. 1
des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni
2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817) in Verbindung mit § 74
Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG)
in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt
werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist die Erneuerung der K 30 in der
Ortsdurchfahrt von Hartenrod, einem Ortsteil der Gemeinde WaldMichelbach. Der Straßenkörper der K 30 weist im o.g. Bereich
Rissbildungen und Unebenheiten auf. Der Oberbau ist unterbemessen und die asphaltierten Deckschichten sind teerhaltig. Die Gehwege sind im momentanen Ausbauzustand sehr schmal oder nicht
vorhanden. Fußgänger sind dadurch einer Gefährdung durch den
KFZ-Verkehr ausgesetzt.
Seite 745
Da in Teilbereichen der Gehweg fehlt oder nur in geringer Ausbaubreite vorhanden ist, wird der Straßenquerschnitt neu aufgeteilt
und die Fahrbahn und der einseitige Gehweg mit frostsicherem
Oberbau neu hergestellt. Durch den neuen Oberbau und eine funktionierende Entwässerung über einen neu herzustellenden Regenwasserkanal werden zukünftig Unterhaltungskosten reduziert.
Die Herstellung des Gehweges und die Beibehaltung des Grünstreifens bewirkt für Fußgänger und Anwohner eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und eine Verbesserung der Verkehrs- und Aufenthaltsqualität.
Für das Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung
mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25.
Juli 2013 (BGB. l S. 2749) geändert worden ist, zu prüfen ob die
möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung
die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz
3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.
Heppenheim, den 3. Juli 2015
Hessen Mobil Heppenheim
Straßen- und Verkehrsmanagement
20g-K-PL 10.7-Sh
StAnz. 30/2015 S. 745
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
584
Lehr- und Stoffplan für den Ausbildungslehrgang für Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung
(Verwaltungswirt/in)
Der Schulleiter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes hat den
„Lehr- und Stoffplan für den Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zur/zum Verwaltungsfachwirt/in“ zur Vermittlung aktueller Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten umfassend evaluiert und wo erforderlich an aktuelle gesetzliche Bestimmungen angepasst.
Erhebliche Veränderungen gibt es im Themenfeld 2, indem die
Themenbereiche „Grundkenntnisse der EDV“ und „Themenfeld­
orientierte Anwendung der EDV“ durch den Themenbereich „Moderner EDV-Einsatz in der Verwaltung“ ersetzt werden. Dabei
werden vielfache Neuerungen wie zum Beispiel das Informationsund Kommunikationssystem, das Dokumentenmanagementsystem,
die effektive Nutzung des Internets sowie die praxisorientierte Anwendung von Standardsoftware als zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten dargestellt. Weiterhin werden die Ausbildungsinhalte im Themenbereich „Sprache und Verwaltung“ an
eine moderne Kommunikation angepasst.
Das Themenfeld 4 wird im Rahmen gesetzlicher Änderungen nach
dem zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetz im Themenbereich „Personalwesen“ angepasst. Der Themenbereich „BWL/Organisation/Materialwirtschaft“ wird teilweise redaktionell geän-
dert und um weitere Ausbildungsinhalte ergänzt. Auch der Themenbereich „Volkswirtschaftslehre“ im Themenfeld 1 wird um
weitere Ausbildungsinhalte ergänzt.
Grundlegende Änderungen ergeben sich im Themenbereich „Haushaltsrecht“ des Themenfeldes 4. So muss der Lehr- und Stoffplan
die neue Finanz- und Wirtschaftskompetenz für den öffentlichen
Dienst berücksichtigen, d. h. im Rahmen der doppischen Haushaltsführung müssen Änderungen vorgenommen und Formulierungen
sowie Begrifflichkeiten übernommen werden. Insbesondere werden
hierzu die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Einzelnen definiert und die passenden Ausbildungsinhalte entwickelt.
Die Änderungen im Lehr- und Stoffplan wurden nach § 5 Abs. 2
der Schulordnung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes am
22. Juni 2015 von Verbandsausschuss und Verbandsversammlung
des Hessischen Verwaltungsschulverbandes einstimmig im Umlauf
beschlossen und am 30. Juni 2015 nach § 11 Abs. 2 der Ausbildungsund Prüfungsordnung vom 15. Oktober 2014 (StAnz. S. 954 ff.) vom
Hessischen Ministerium des Innern und für Sport genehmigt. Die
Änderungen werden nachfolgend bekannt gegeben.
Darmstadt, den 2. Juli 2015
Hessischer Verwaltungsschulverband
Der Schulleiter
StAnz. 30/2015 S. 745
Seite 746
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Nr. 30
Lehr- und Stoffpläne für den Ausbildungslehrgang für Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung
Beschluss durch Verbandsausschuss und Verbandsversammlung am 22. Juni 2015
Themenfeld 1
Individuum, Gesellschaft,
Staat
(180 Stunden)
Themenfeld 2
Sozial- und Methoden-kompetenz
(172 Stunden)
Themenfeld 3
Rechtsanwendung
(270 Stunden)
Themenfeld 4
Verwaltungsbetriebslehre, Haushaltsund
Rechnungswesen
(290 Stunden)
Staatsrecht - Politik - Bürger und Staat
Volkswirtschaftslehre
Kommunalrecht
Moderner EDV-Einsatz in der Verwaltung
Sprache und Verwaltung
Lern- und Arbeitstechniken
Bürger und Verwaltung
Verwaltungsrecht
Ordnungsrecht
Privatrecht
Sozialrecht
Personalwesen
BWL/Organisation/Materialwirtschaft
Doppisches Rechnungswesen
Kosten- und Leistungsrechnung
Haushaltsrecht
Projekt
z. b. V.
90 Stunden
30 Stunden
60 Stunden
72 Stunden
40 Stunden
30 Stunden
30 Stunden
80 Stunden
70 Stunden
50 Stunden
70 Stunden
90 Stunden
50 Stunden
40 Stunden
40 Stunden
70 Stunden
30 Stunden
18 Stunden
960 Stunden
Themenfeld 1 – Individuum, Gesellschaft und Staat (180 Stunden)
Thema
Std.
Staatsrecht,
Politik,
Bürger und
Staat
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Ausbildungsinhalte
Kenntnisse und Fähigkeiten
Entstehungsbedingungen des Nationalsozialismus in der Weimarer Reichsverfassung, politische, wirtschaftliche und
Weimarer Republik erklären
soziale Entwicklung zum NS-Staat, Elemente der NS-Ideologie
Die Umsetzung der NS-Ideologie exemplarisch darstellen Gleichschaltung
Propaganda
Rassenpolitik
90 Std.
Aktuelle Erscheinungsformen des Rechtsextremismus ex- Elemente neuer rechtsradikaler Ideologien; Gruppen und
emplarisch darstellen und einschätzen
Aktivitäten
Grundstrukturen von Staat und Gesellschaft Deutschlands
beschreiben
Die politische Entwicklung nach 1945 in Deutschland skiz- Potsdamer Abkommen, Ost-West-Konflikt, Entstehung der
zieren
beiden deutschen Staaten
Das Grundgesetz als Antidiktaturverfassung
Wiedervereinigung
Verfassungsprinzipien Deutschlands darstellen und gegen- Art. 20 GG in Verbindung mit
wartsbezogen beurteilen,
Art. 79, 28 GG
Staatsorgane
Grundrechte
Staatsorgane
Durchsetzungsstrategien individueller und gesellschaftli- Wahlen
cher Interessen beschreiben
Medien
Parteien
Verbände
Bürgerinitiativen
Einbindung Deutschlands in das europäische Rechtssystem Art. 23 GG
aufzeigen
Subsidiaritätsprinzip und Zuständigkeiten
Werte und Ziele der EU
Organe
Rechtsakte
Auswirkungen internationaler Politik aufzeigen
Globalisierung
Wanderungsbewegungen
Entwicklungspolitik
Themenvorschläge für Projekte
EU
Grundrechtscharta
Stellung und Aufgaben des Parlaments
Reise nach Straßburg
Europa und seine Regionen
Osterweiterung
Faschismus
Die Rolle der Verwaltung im Faschismus im Vergleich zu der in einem demokratischen Rechtsstaat – Aufgabe des Verwaltungsschulverbandes, Aktuelle Erscheinungsformen „vor Ort“ heute und damals – Widerstand – Frauen im Faschismus - Erziehung im Faschismus.
Parteien
Asyl – Einbürgerung – Zuwanderung
Nr. 30
Thema
Std.
Volkswirtschaftslehre
30 Std.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Ausbildungsinhalte
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Beziehungen zwischen den Wirtschaftssubjekten unter Wirtschaftssubjekte
besonderer Berücksichtigung des Staates untersuchen
Ökonomische Aktivitäten
Produktionsfaktoren
Wirtschaftskreislauf (offene Volkswirtschaft mit Staat)
Ermittlung und Aussagekraft des Bruttoinlandsprodukts
quantitatives und qualitatives Wachstum
nominales und reales Wachstum
Die Grundlagen der Marktwirtschaft und die Schutzfunk- Markt, Angebot und Nachfrage, Preisbildung
tionen des Staates in der Sozialen Marktwirtschaft analy- Soziale Marktwirtschaft:
sieren
Elemente
Ziele (soziale, gesamtwirtschaftliche, ökologische)
Funktion des Staates
Die Handlungen des Staates in gesamtwirtschaftliche Zu- Handlungsfelder der Wirtschaftspolitik:
sammenhänge einordnen und die Abhängigkeit zwischen Stabilitätspolitik/StabG
der wirtschaftlichen Aktivität der öffentlichen Hand, der Beschäftigungspolitik, Soziale Kosten der Arbeitslosigkeit
Unternehmen, der Haushalte und des Auslands erkennen Wachstumspolitik
Strukturpolitik
Staatlichen Handlungsbedarfs begründen
Konjunkturpolitik, Antizyklische Fiskalpolitik
Umweltpolitik, Soziale Kosten der Umweltbelastung
Die nationale Wirtschaftspolitik in internationale wirt- Nationale Wirtschaftspolitik und Globalisierung
schaftliche Zusammenhänge einordnen
Wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in der EU (EZB,
Ministerrat, Kommission, Parlament) und in internationalen Organisationen (z.B.: IWF, Weltbank, WTO)
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Kommunalrecht
Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung als Teil des § 1 HGO; Art. 28 GG;
demokratischen Staatsaufbaues erläutern
Art. 137, 138 HV
Dezentralisation
Gewaltenteilung
Die Elemente der Gebietskörperschaft „Gemeinde“ dar- Juristische Person
stellen
Gebiet
Mitglieder
Aufgaben
Organe
Aufsicht
Status der Einwohner – Bürger unterscheiden und deren Einwohner – Bürger
Mitwirkungsmöglichkeiten in der Gemeinde beispielhaft Rechte und Pflichten
aufzeigen
Wahlen
Bürgerbegehren – Bürgerentscheid
Informationsmöglichkeiten
ehrenamtliche Tätigkeiten
weitere Einflussmöglichkeiten
60 Std.
Seite 747
Ausbildungsinhalte
Vorbereitung, Ablauf der Kommunalwahlen und deren ver- Wahlsystem
waltungstechnische Umsetzung beschreiben sowie die Wahlgrundsätze
Mandatsverteilung berechnen
Wahlorgane und deren Aufgaben
Wahlvorschläge
Wahlhandlung
Stimmenauszählung und Sitzverteilung
Wahleinsprüche
Mandatsannahme
Aufgaben und Arbeitsweise der Vetretungsorgane darstel- Gemeindevertretung
len
Ausschüsse
Ortsbeirat
Ausländerbeirat
Sitzungsverlauf
Wahlen
Beschlüsse
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gemeindevor- Kollegialprinzip
standes und die besondere Stellung des Bürgermeisters ehrenamtliche Mitwirkung in der Verwaltungsspitze
erläutern
Aufgaben
herausgehobene Stellung des Bürgermeisters
Beanstandungsverfahren
Wahl und Abwahl des Bürgermeisters beschreiben
Stellenausschreibung
Wahl- und Abwahlverfahren
Rechtsetzung durch die Gemeinde erläutern und einen Sat- Allgemeine Grundsätze zum Satzungsrecht
zungsentwurf erarbeiten
Satzungsarten
Aufbau und Zustandekommen einer Satzung
Durchsetzung
Interne und externe Kontrolle unterscheiden und die Auf- Fragerecht
sichtsmittel benennen
Akteneinsicht
Rechtsaufsicht – Fachaufsicht und deren Mittel
Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden Öffentliche Einrichtungen – Wirtschaftliche Unternehmen
aufzeigen und die Rechtsformen unterscheiden
Kommunale Beteiligungen
Kommunale Unternehmen
Seite 748
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Nr. 30
Themenfeld 2 – Sozial- und Methodenkompetenz (172 Stunden)
Thema
Std.
Moderner
EDV-Einsatz
in der
­Verwaltung
72 Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
Dokumentenmanagementsysteme nutzen
Internet effektiv nutzen
Standardsoftware praxisorientiert anwenden
Thema
Std.
Sprache und
Verwaltung
40 Std.
Thema
Std.
Lern- und
Arbeits
techniken
30 Std.
Thema
Std.
Bürger und
Verwaltung
30 Std.
Ausbildungsinhalte
– Der PC-Arbeitsplatz unter Berücksichtigung ergonomischer, arbeitsorganisatorischer und finanzieller Aspekte
– Datenschutz am PC-Arbeitsplatz
Grundlagen eines Dokumentenmanagementsystems
– Nutzung von Suchmaschinen
– soziale Netzwerke
Tabellenkalkulation mit Excel
Datenbank mit Access
Präsentation mit PowerPoint
Textverarbeitung mit Word
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Ausbildungsinhalte
Kenntnisse und Fähigkeiten
Sprache in der Verwaltung analysieren und bürgerfreund- Kommunikationsmittel
lich anwenden
Merkmale der Verwaltungssprache
Leichte Sprache
– Briefe
– Bescheide
– Vermerke
– Protokolle
– Presseerklärungen
Gesetzestexte
Texte interpretieren und Informationen gewinnen
Lehrbücher, Lehrbriefe
Wikis
Printmedien
Informationen themen- und adressatengerecht präsentie- Vortrag
ren und visualisieren
Freies Sprechen
Moderationstechniken
Mind-mapping
Medienerzeugnisse beispielhaft analysieren und beurteilen Printmedien
Digitale Medien
Internet
Soziale Netzwerke
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Ausbildungsinhalte
Kenntnisse und Fähigkeiten
Wesentliche Grundlagen des Lernens und Arbeitens kennen physiologische und psychische Voraussetzungen
Lernarten und Lernstörungen
Geeignete Lernmethoden kennen und anwenden
Aufnehmen, Anwenden und Weitergeben von Informationen und Wissen
Faktoren der persönlichen Arbeitsorganisation kennen und Gestaltung des Arbeitsplatzes
arbeitsplatzbezogen anwenden
Organisation und Ordnung der Arbeitsmittel
Wirtschaftliche und kundenfreundliche Arbeitsmethoden Funktionen des beruflichen Handelns: Informieren, Plaund -techniken kennen und anwenden
nen, Entscheiden, Ausführen, Kontrollieren, Bewerten
Mündlicher und schriftlicher Geschäftsverkehr
Eigenen Arbeitsstil analysieren und optimieren
Vergleich der Anforderungen mit dem eigenen Potenzial
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Ausbildungsinhalte
Kenntnisse und Fähigkeiten
Persönliche, soziale und kommunikative Kompetenz, um Kommunikationsmodelle
sich bürger- bzw. kundenorientiert zu verhalten
Grundzüge der Gesprächs-, Argumentations- und Überzeugungstechniken
Verhalten bei Konflikten
Gruppen- und Teamarbeit
Kreativitätstechniken
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Seite 749
Themenfeld 3 – Rechtsanwendung (270 Stunden)
Thema
Std.
Verwaltungs­­
recht
80 Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Rechtsordnung nach objektivem und subjektivem
Recht unterscheiden, die Rechtsbereiche öffentliches und
privates Recht erläutern und Rechtsnormen von verwaltungsinternen Vorschriften und Urteilen abgrenzen
Rechtsanwendung im öffentlichen Recht einzelfallbezogen
darstellen
Einzelfallbezogene Durchführung des Verwaltungsverfahrens
Mögliche Fehler eines Verwaltungsakts erkennen, deren
Auswirkungen darstellen, Fehler beseitigen und fehlerfreie
Verwaltungsakte aufheben
Rechtsschutz des Bürgers gegen Verwaltungsmaßnahmen
darstellen und Entscheidungen vorbereiten
Ausbildungsinhalte
Rechtsordnung und Berechtigung
Über-, Unterordnung, Gleichordnung
Rechtsbindung für Bürger und Verwaltung
Rechtsbindung nach Art. 20 GG
Rangordnung der Rechtsquellen
Sachverhaltsermittlung
bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe
Subsumtion
gebundene Entscheidungen, Ermessen
Rechtsfolgen
Einleitung des Verwaltungsverfahrens und Verfahrensarten
ausgeschlossene Personen, Befangenheit
Untersuchungsgrundsatz
Anhörung
Akteneinsicht
Geheimhaltung
Arten des Verwaltungshandelns
Verwaltungsakt, öffentlichrechtlicher Vertrag
Nebenbestimmungen
Gutachten und Bescheid
Bescheidaufbau, Form, Tenor, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung
Bekanntgabe, Zustellung
formelle und materielle Fehler
Nichtigkeit
Rechtswidrigkeit
Heilung
Offenbare Unrichtigkeiten
Aufhebung von Verwaltungsakten
Rücknahme
Widerruf
formlose Rechtsbehelfe
Beschwerde
Gegenvorstellung
Petition
förmliche Rechtsbehelfe
Widerspruchsverfahren
Klagearten
Vorläufiger Rechtsschutz
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Ordnungsrecht
Rechtsanwendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein- Begriff der Ordnungswidrigkeit
schließlich des Rechtschutzes einzelfallbezogen darstellen Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Vorwerfbarkeit
70 Std.
Ordnungswidrigkeiten
16 Std.
Allgemeines
Ordnungsrecht
18 Std.
Ausbildungsinhalte
Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Einleitung
Sachverhaltsermittlung
Verjährung
Anhörung
Verwarnung / Bußgeldbescheid
Durchführung des Einspruchsverfahrens
Rechtsanwendung im allgemeinen Ordnungsrecht einzel- Aufgaben der Gefahrenabwehr
fallbezogen darstellen
Zuständigkeit
Eingriffsnormen
verantwortliche Personen
Ermessen / Verhältnismäßigkeit
Ordnungsverfügung
sofortige Vollziehung
Verwaltungszwang
Seite 750
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Gewerberecht
Rechtsanwendung im Gewerberecht einzelfallbezogen dar- Gewerbebegriff
stellen
Gewerbearten
anzeige- und erlaubnispflichtige Gewerbe
Gewerbeuntersagung
Allgemeine Grundsätze des Melde- und Passwesens dar- Meldestellen
stellen
Lohnsteuerkarten
Pässe und Personalausweise
20 Std.
Melde- und
Passrecht
8 Std.
Ausländerrecht
Nr. 30
Ausbildungsinhalte
Allgemeine Grundsätze des Ausländerrechts darstellen
Begriffsdefinitionen
Aufenthaltserlaubnis und -genehmigung
Duldung
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Ausbildungsinhalte
Privatrecht
Allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts einzelfallbezo- Zustandekommen eines Vertrages
gen darstellen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erfüllung eines Kaufvertrages
Verzug
Gewährleistungsansprüche
Ausgewählte Grundsätze des Sachenrechts einzelfallbezo- Eigentum, Besitz
gen darstellen
Nießbrauch
Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen, Vormerkung
Ausgewählte Grundsätze des Familienrechts einzelfallbe- Verwandtschaft
zogen darstellen
Unterhalt
Güterstand
Ausgewählte Grundsätze des Erbrechts einzelfallbezogen Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
darstellen
Pflichtteil
8 Std.
50 Std.
Thema
Std.
Sozialrecht
70 Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Im Rahmen des Sozialstaatsprinzips das soziale Sicherungssystem überblicken und in Grundzügen die Voraussetzungen für Leistungsgewährungen aus den verschiedenen Systemen kennen
Die Bedeutung und den Aufbau des Sozialgesetzbuches
beschreiben
Gründe für die Entstehung sozialer Notlagen erkennen und
beschreiben
Aufgaben, Ziele und Grundsätze der des SGB II und SGB
XII kennen
Ermessensspielräume bei der Ausführung SGB II und SGB
XII kennen und diese bei Bearbeitung anwenden
Praxisbeispiele aus den Bereichen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende und der Sozialhilfe erarbeiten und anschließend bearbeiten. Entscheidungen treffen, bescheiden
und begründen
Leistungsträger nach dem SGB II und SGB XII erkennen
und ihre Zuständigkeiten ermitteln
Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter, des Kostenersatzes, der Kostenerstattung und der Rückforderung der
Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erkennen
Das SGB VIII in Grundzügen kennen
Ausbildungsinhalte
Verfassungsrechtliche Grundlagen / Säulen des Sozialstaats
Zielsetzung, Gliederung des Gesamtwerkes, Anwendung
von SGB I und X im Rahmen der Leistungen nach SGB II,
SGB VIII und SGB XII
Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Überschuldung,
(Sucht-) Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Alter und geminderte Erwerbsfähigkeit
Rechtsgrundlagen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe mit Schwerpunkten des Förderns und Forderns nach dem SGB II und des Nachranges
nach dem SGB XII
Pflicht- und Ermessensleistungen; Grundsatz der Individualität (SGB XII) im Vergleich zur Pauschalierung (SGB
II)
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Leistungsarten
Ermittlung der Bedarfe
Ermittlung der eigenen Kräfte und Mittel
Sanktionen
Feststellung des Leistungsumfanges
Besonderheiten nach dem SGB XII:
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
Hilfe zur Pflege und Altenhilfe
Leistungsträger und Zuständigkeitsregelungen nach dem
SGB II und SGB XII sowie dem HAG / SGB XII und SGB
II
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
Kostenersatz
Kostenerstattung
Rücknahme VA
Rechtsgrundlagen, Grundsätze, Leistungen und Aufgaben
der Jugendhilfe
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Seite 751
Themenfeld 4 – Verwaltungsbetriebslehre, Haushalts- und Rechnungswesen (290 Stunden)
Thema
Std.
Personal­
wesen
90 Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Ausbildungsinhalte
Kenntnisse und Fähigkeiten
Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst bewer- Begriff öffentlicher Dienst, Unterscheidungsmerkmale Arten
beitnehmer/Beamte, Funktionsvorbehalt, hergebrachte
Grundsätze des Beamtentums, Grundbegriffe des Arbeitsund Beamtenrechts
Rechtsquellen des Arbeitsrechts/Beamtenrechts verglei- Rechtliche Zuordnung, Rangfolge
chend darstellen und diese zueinander in Beziehung setzen
Kriterien des quantitativen und qualitativen Personalein- Grundsätze der Personalplanung und Entwicklung, Persosatzes beurteilen Einstellungsverfahren durchführen
nalmanagement
Ausschreibungsverfahren, Personalauswahl, sachliche und
persönliche Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis, Beteiligungsrechte
Inhalte von Arbeitsverträgen und Ernennungen formulie- Abschlussfreiheit, Gestaltungsfreiheit, Formfreiheit
ren und die Folgen von Mängeln erkennen
Unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse, Teilzeitarbeitsverhältnisse, Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, faktisches Arbeitsverhältnis
Beamtenverhältnisse, Einstellung, Anstellung, Beförderung, Arten von Beamtenverhältnissen, Wirkung der Ernennung (Aushändigung, Wirksamkeit) Formvorschriften,
inhaltliche Anforderungen, Mängel der Ernennung und die
Folgen
Laufbahnrecht anwenden
Laufbahnbewerber, andere Bewerber, Laufbahngruppen,
Laufbahnen, Prüfungen, Probezeit, Beförderung, Laufbahnwechsel
Tarifliche Eingruppierung und Entgeltregelungen anwen- Tarifautomatik, Eingruppierung
den und die Systematik mit ihren Vor- und Nachteilen be- Bewertung der Systematik
urteilen
Arbeitsentgelte (Brutto/Netto) berechnen
Entgeltbestandteile, gesetzliche und sonstige Abzüge,
­Leistungsbezogene Entgeltbestandteile,
Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeld, Krananwenden
kengeldzuschuss
Beschäftigungszeit
Das Besoldungsrecht der Beamten anwenden
Funktions- und leistungsgerechte Besoldung (Brutto/
Netto), Stellenobergrenzen, Stufen des Grundgehalts, Bestandteile der Besoldung, Besoldungsordnungen
Möglichkeiten des Personaleinsatzes anwenden
Abordnung, Versetzung, Umsetzung, Zuweisung, Personalgestellung, tarifliche und gesetzliche Bestimmungen, Verfahren, Beteiligungsrechte
Rechte und Pflichten im Arbeits- und Beamtenverhältnis Haupt- und Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis, Rechteerläutern
und Pflichten im Beamtenverhältnis, Folgen von Pflichtverletzungen
Schutzvorschriften für unterschiedliche Beschäftigungs- Insbesondere:
gruppen anwenden und beurteilen
Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitssicherheit, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Schwerbehindertenschutz,
tarifliche Regelungen
Wahl und Rechtstellung des Personalrates
Wahlverfahren, Rechte und Pflichten
Die Beteiligungsrechte insbesondere des Personalrates be- Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Personalrat
urteilen
und Dienststelle, Beteiligungsverfahren bei Anhörung,
Mitwirkung und Mitbestimmung, Frauenbeauftragte,
Schwerbehindertenvertretung
Fälle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten Beendigungsformen, Unterschiede bei ordentlicher und
und Möglichkeiten und Grenzen des allgemeinen und be- außerordentlicher Kündigung, Abmahnung, Formvorsonderen Kündigungsschutzes beurteilen
schriften, Fristenberechnung, allgemeiner Kündigungsschutz, tarifvertraglicher Kündigungsschutz, besonderer
Kündigungsschutz
Die Beendigungsmöglichkeiten von Beamtenverhältnissen Entlassung, Tod, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung
erläutern
aus dem Dienst, Eintritt/Versetzung in den Ruhestand,
Zeitablauf
Beschreibt die Ansprüche auf Versorgung und erkennt die Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge,
Notwendigkeit privater Vorsorge
Unterhaltsbeitrag
Möglichkeiten der Durchsetzung von Ansprüchen beschrei- Verfahren und Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte und
ben
Verwaltungsgerichte, Vorverfahren
Koalitionsfreiheit, Aufgaben, Stellung und Bedeutung der Koalitionsbegriff, Koalition, Berufsverbände
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände erläutern
Tarifverhandlungen, Schlichtung, Arbeitskampf, Tarifgebundenheit
Das Zustandekommen von Tarifverträgen nachvollziehen Von der Tarifverhandlung bis zur Vereinbarung
Seite 752
Thema
Std.
BWL,
Organisation,
Materialwirtschaft
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Nr. 30
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Begriff der Organisation erläutern
Ausbildungsinhalte
Thema
Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten
Ausbildungsinhalte
Doppisches
Rechnungswesen
40 Std.
Organisation der doppischen Buchhaltung beschreiben
Thema
Std.
Kosten- und
Leistungsrechnung
40 Std.
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Ausbildungsinhalte
Kenntnisse und Fähigkeiten
Aufgaben und Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung Arbeitsweise der Kosten- und Leistungsrechnung
beschreiben
Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert einsetzen Kostenarten (Einzelkosten, Gemeinkosten, fixe Kosten,
variable Kosten)
Kostenstellen und Kostenträgerrechnung
Herstellungskosten
Selbstkosten
Vollkosten-/Teilkostenrechnung
Plankostenrechnung
Deckungsbeitrag
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung anwenden Statische und dynamische Verfahren der Investitionsrechnung
Nichtmonetäre Entscheidungsverfahren bei Einzelprojek- Nutzwertanalyse
ten anwenden
50 Std.
Elemente der Organisation
Aufgaben, Menschen, Sachmittel, Information
Aufgabenentstehungsprozess für die Verwaltung aufzeigen Bestimmung öffentlicher Aufgaben im politischen Willensbildungsprozess
Verschiedene Rechtsformen
Rechtsformen öffentlicher und privater Unternehmen und
privater und öffentlicher Betriebe nennen und deren An- deren Merkmale
wendungsbereiche beispielhaft aufzeigen
Aspekte zur Aufbauorganisation erläutern
Ziele, Strukturen und Organisationsformen öffentlicher
Verwaltungen und privater Unternehmen,
Elemente der Aufbauorganisation
Aspekte zur Ablauforganisation erläutern
Ablaufplanung und Entscheidungsprozesse öffentlicher
Verwaltungen und Betriebe
Ziel und Prozess der Produktbildung beschreiben
Produktbereichsplan und Produkthierarchie
Produktbeschreibung mit Zielen und Kennzahlen
Unterschiedliche Beschaffungsprozesse kennen und unter- Personalbeschaffung
scheiden
Material-, Güterbeschaffung
Lagerhaltung
Notwendigkeit eines Qualitätsmanagements im Dienstleis­ Normen und Instrumente der Qualitätssicherung
tungsbereich erkennen und beschreiben
– Strukturqualität
– Prozessqualität
– Ergebnisqualität
Notwendigkeit für das Marketing öffentlicher Leistungen Marketing für marktfähige und nicht marktfähige öffenterkennen und mit Beispielen erklären
liche Leistungen
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)
Kontenrahmen und Kontenplan
Hauptbuch
Grundbuch
Belegarten
Über Ansatz und Bewertung von Vermögen und Schulden Allgemeine Bewertungsgrundsätze nach GemHVO für das
nach geltenden Grundsätzen in der Vermögensrechnung Anlagevermögen und Umlaufvermögen sowie Kapital
entscheiden
Eröffnungsbilanz einer Kommunalverwaltung aus den Er- Inventurverfahren
gebnissen der Inventur nach GemHVO erstellen
Inventar
Eröffnungsbilanz
Laufende Geschäftsfälle der Verwaltung in der doppischen Bestandskonten: Aktiv-, Passivkonten
Buchhaltung erfassen
Erfolgskonten: Aufwands-, Ertragskonten
Notwendige Jahresabschlussarbeiten durchführen
Rechnungsabgrenzung
Abschreibung
Konsolidierter Jahresabschluss
Bilanzen an Beispielen analysieren
Bilanzstruktur
Bilanzkritik
Kennzahlen
Nr. 30
Thema
Std.
Haushaltsrecht
70 Std.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Seite 753
Zu vermittelnde Fertigkeiten,
Ausbildungsinhalte
Kenntnisse und Fähigkeiten
Ziele und Notwendigkeit der öffentlichen Haushalts- und Unterschiede der Finanzierung und Mittelverwendung
Wirtschaftsplanung begründen
zwischen privatwirtschaftlich geführten Unternehmen und
öffentlich-rechtlichen Einrichtungen/ Körperschaften
Haushaltssystematik
Struktur und Funktion der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplans
Ermächtigungsprinzip und Bindungswirkung
Produktbereiche und Kontenrahmen
Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplans
3-Komponenten-System
Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen Finanzbedarf; Deckungsmittel
Finanzierung öffentlicher Haushalte
Kostendeckungsprinzip
Investitions- und Kassenkredit
Verfahren zur Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschafts- Inhalt und Zustandekommen der Haushaltssatzung
plans beschreiben
Erlass der Haushaltssatzung
Pflichtbestandteile, freiwillige Bestandteile
Vorherigkeit
vorläufige Haushaltsführung
Jährlichkeit
Haushaltssicherungskonzept bei defizitären Haushalten Genehmigungsvorbehalte
beachten
Haushaltssicherungskonzept
Haushaltskonsolidierung
Haushaltsgrundsätze anwenden
Grundsatz der periodengerechten Veranschlagung
und
Kassenwirksamkeit
Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Möglichkei- Verpflichtungsermächtigung
ten des flexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaften
Bruttoprinzip
Einzelveranschlagung
Haushaltsausgleich
Zeitliche Bindung – Übertragbarkeit
Sachliche Bindung – echte Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
unechte Deckungsfähigkeit
Haushaltsüberwachungsliste/
Verfügbarkeitskontrolle
Berichtspflicht des Gemeindevorstands
Haushaltswirtschaftliche Sperren
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Nachtragshaushalt
Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen
Form, Inhalt und Arten von Kassenanordnungen (insbesondere Anordnungsbefugnis, Feststellungsbefugnis, Feststellungsvermerk)
Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Er- Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
lass von Forderungen prüfen
Zahlungsvorgänge bearbeiten
Buchungsgrundsätze
Belegzwang
Kassenbücher
Beschaffungsgrundsätze kennen
Öffentliche Ausschreibung
Vergabe von öffentlichen Aufträgen
Beschränkte Ausschreibung
Freihändige Vergabe
Seite 754
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 20. Juli 2015
Nr. 30
BUCHBESPRECHUNGEN
Haushaltsrecht in Bund und Ländern. Von Andreas Reus und Dr. Peter
Mühlhausen. Handbuch. 2014, XXX, 470 S., Ln., 89 Euro. C.H.BECK
Verlag, München; ISBN 978-3-406-63545-8.
Reus und Mühlhausen, beide erfahrene Praktiker in leitenden Positionen
beim Rechnungshof des Landes Hessen, legen ein Werk zum Haushaltsrecht vor, welches höchste Beachtung verdient. Ist es nicht das Haushaltsrecht, das aktuell die Schlagzeilen der Presse bestimmt? Die Autoren schlagen einen Bogen von der Geschichte des Haushalts vom
ausgehenden Mittelalter bis zum Europäischen Stabilitätsmechanismus
der Europäischen Union. Insofern greift der Titel des Werkes eigentlich
zu kurz, denn die Ausführungen zum EU-Gesamthaushalt und zur Finanzverfassung der EU sind – gerade im Hinblick auf die aktuellen
politischen Entwicklungen – äußerst lesenswert. Es wäre der Qualität
und dem Informationsgehalt mancher Talkshow sicher sehr förderlich,
wenn der ein oder andere Teilnehmer an diesen Runden das entsprechende Kapitel gelesen hätte.
Das Werk behandelt in vier Teilen das Haushaltsrecht des Bundes, der
Bundesländer, das Kommunale Haushaltsrecht und das Haushaltsrecht
der Europäischen Union.
Teil A (Haushaltsrecht des Bundes) beginnt mit einem – angemessen
kurzen – Abriss der historischen Grundlagen, um sodann anschaulich
den verfassungsrechtlichen Rahmen darzustellen. Zu Recht wird anschließend dem Bund-Länder-Finanzausgleich ein eigenes umfangreiches Kapitel gewidmet. Der schwer zugängliche Mechanismus der Art.
106, 107 GG, der derzeit einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung
entgegensieht, wird – auch für Laien – sehr verständlich beschrieben.
Dies gilt auch für die Ausführungen zu den Funktionen und Grundsätzen des Bundeshaushaltes. Der Leser kann sich hier rasch einen zuverlässigen Überblick verschaffen, insbesondere über die praxisrelevanten
Haushaltsgrundsätze. Die anschließende Erläuterung des Budgetwesens
gliedert sich in die Abschnitte Haushaltskreislauf, Budgetgliederung
und Bundeshaushaltsplan. Auch hier überzeugen die praxisrelevante
Auswahl und die instruktive Darstellung. Die nachfolgende Aufzählung
und Erörterung von Inhalt und Stand der unterschiedlichen Reformansätze im Bund ist verdienstvoll und erleichtert das Verständnis für diese
Bemühungen. Den Abschluss dieses Teils bildet die Darstellung der
Kontrolltätigkeit des Bundesrechnungshofs. Organisation, rechtliche
Grundlagen und Methodik werden umfassend erläutert.
Teil B (Haushaltsrecht der Länder) orientiert sich im Aufbau an Teil A.
Bemerkenswert sind die umfänglichen vergleichenden Hinweise auf die
Einzelregelungen in den Landeshaushaltsordnungen. Soweit ersichtlich,
findet sich eine solche umfassende Wiedergabe in keinem anderen Werk.
Verdienstvoll ist die Darstellung der kommunalen Finanzausgleiche in
den einzelnen Bundesländern, weil die Materie kompliziert und stark
zersplittert ist. Gleichwohl ist es den Verfassern gelungen, unter Nennung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften die Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten, ohne aber die Besonderheiten zu vernachlässigen. Sie geben damit einen vorzüglichen Überblick. Dies gilt auch für
die beiden nachfolgenden Kapitel über die Landeshaushalte und das
Haushaltswesen der Länder. Ebenso vollständig ist die anschließende
Darstellung der Haushaltsreformen in den einzelnen Bundesländern.
Den Abschluss bildet ein Vergleich der rechtlichen Grundlagen der für
die Finanzkontrolle zuständigen Landesrechnungshöfe.
Teil C (Kommunales Haushaltsrecht) ermöglicht einen leserfreundlichen
Zugang zu der durchaus ebenfalls anspruchsvollen und zersplitterten
Materie des gemeindlichen Haushaltsrechts. Nach einer pragmatisch
knapp gehaltenen historischen Einführung werden – ebenfalls auf das
Wesentliche beschränkt – bundes- und landesverfassungsrechtliche Regelungen im Überblick dargestellt. Im Abschnitt über die Ausgleichsfinanzierung zwischen Kommunen widmet sich das Werk intensiv dem
Thema Kreisumlage einschließlich der Frage nach dem Rechtsschutz
gegen Umlagebescheide. Dabei werden auch die weiteren „Ausgleichsinstrumente“ wie Ausgleichsstöcke und Entschuldungsfonds angesprochen. Nach angemessen kurzen Erläuterungen zu Funktionen und
Grundsätzen der Kommunalhaushalte folgt mit rund 80 Seiten der
Schwerpunkt des Teils C: die Abhandlung über das Haushaltswesen der
Kommunen. In 16 Unterabschnitten erklären die Verfasser explizit die
praxisrelevanten Themen, die zum Kämmereialltag gehören und von
Haushaltplan/-satzung bis hin zu Fragen der Kommunalaufsicht reichen. Gerade hier erweist sich der besondere Wert der Gesamtsystematik dieses neuen Handbuchs zum Haushaltsrecht. Abgerundet werden
die Ausführungen durch eine sachliche und kritische Betrachtung zu
den kommunalen Haushaltsreformen und einem gelungenen abschließenden Abschnitt zur überörtlichen Kommunalprüfung.
Teil D (EU-Gesamthaushalt und EU-Haushaltsverfahren) schließlich
wird der insgesamt schwierigen Aufgabe in bemerkenswerter Weise
gerecht, kurz und prägnant das sehr komplexe EU-Haushaltverfahren
verständlich darzustellen und dem Leser zugleich das für das Verständnis notwendige Hintergrundwissen, ausgehend von den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften bis zum Vertrag von Lissabon,
zu vermitteln. Selbst demjenigen, der im deutschen Haushaltsrecht
beheimatet ist, erschließt sich das Haushaltsrecht der EU keineswegs
auf den ersten Blick. Den Verfassern ist hier über rund 30 Seiten eine
gedrängte und dennoch aus sich heraus geschlossene und gut verständliche Abhandlung des Haushalts und der Finanzverfassung der EU
gelungen, die nichts Grundsätzliches vermissen lässt.
Das Werk schließt eine Lücke. Die Großkommentare zum Haushaltsrecht von Piduch und vor allem von Heuer sind stark wissenschaftlich
ausgerichtet, der unlängst zur BHO und den Landeshaushaltsordnungen
erschienene vorzügliche Kommentar von Gröpl setzt bereits einiges an
Vorkenntnissen und einen gewissen Überblick voraus. Beides kann sich
der Leser zunächst anhand des vorliegenden Handbuchs verschaffen.
Die übersichtliche Gliederung und das detaillierte Sachverzeichnis leis­
ten dabei wertvolle Hilfe. Hervorzuheben ist die klare und verständliche
Sprache der Autoren, die es auch einem im Haushaltsrecht noch „unbelecktem“ Leser ermöglichen, sich in kurzer Zeit einen sehr guten
Überblick zu verschaffen. Dabei bleibt das Werk aber keineswegs stehen, sondern ermöglicht zugleich einen vertiefenden Blick, wozu auch
zahlreiche Fundstellen und Literaturhinweise beitragen.
Das Werk gehört in Bibliotheken der Universitäten und juristischen
Fakultäten, der Ministerien und der übrigen Bundes-, Landes- und
Kommunalbehörden, die mit Haushaltsfragen befasst sind. Auch dem
juristischen Laien dient es dem besseren Verständnis. Seine Anschaffung
kann vorbehaltlos empfohlen werden.
Vizepräsident des Amtsgerichts Gießen Harald Wack
Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Grund und
Grenzen der Anwendung des Zivilprozessrechts im Verwaltungsprozess.
Von Jakob Nolte. 2015, XX, 678 S., Ln., 124 Euro. JusPubl 242. Verlag
Mohr Siebeck, Tübingen; ISBN 978-3-16-15287-8.
Band 242 aus der Reihe „Jus Publicum – Beiträge zum öffentlichen
Recht“ ist im Wintersemester 2012/2013 als Habilitationsschrift angenommen worden und befindet sich für die nun vorliegende Druckfassung auf dem Stand von Ende 2013. Gegenstand dieser Arbeit sind die
Eigenständigkeit und die Besonderheiten des Verwaltungsprozessrechts
gegenüber dem Zivilprozessrecht. Zugleich befasst sich Nolte mit den
Möglichkeiten, aber auch Grenzen der Übertragung des Zivilprozessrechts auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren und bekennt einleitend, dass es sich dabei um kein neues Thema handelt.
Im ersten Kapitel widmet sich der Bearbeiter der Entstehung des Verwaltungsprozessrechts und bekräftigt dabei die Funktion des Verwaltungsprozesses als Kontrolle der Bindung der Staatsgewalt an Recht
und Gesetz. Weiterhin weist er auf den zentralen Unterschied zwischen
Verwaltungs- und Zivilprozessrecht hin, nämlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird der Untersuchungsgrundsatz für unabdingbar gehalten (S. 19 ff.).
Auf die Funktionen des Verwaltungsprozesses geht der Verfasser in
Kapitel 2 ein, stellt eingangs klar, dass damit die Aufgaben und Funktionen gemeint sind, die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu erbringen
hat (S. 45). Nolte nimmt zu den diversen Funktionen, und zwar Rechtsschutz-, Kontroll-, Rechtsdurchsetzungs-, Rechtsentwicklungs-, Konfliktlösungs-, Ausgleichs- sowie Befriedungsfunktion, Stellung und
kommt zusammenfassend (S. 91) zu dem Ergebnis, dass verfahrensrechtliche Normen der Zivilgerichtsbarkeit nicht ohne Weiteres im Verwaltungsprozess zur Anwendung gelangen können.
Die Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts im Vergleich zum zivilgerichtlichen Verfahren stellt der Bearbeiter im dritten Kapitel dar,
wobei er als Unterschiede die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
im Verwaltungsprozess und der damit einhergehenden größeren Richterverantwortung für den Verfahrensablauf, das Beteiligtenregime, die
Zuständigkeiten und die Fragen der Klagebefugnis herausarbeitet.
Die folgenden Kapitel 4 bis 7 befassen sich akribisch mit der Anwendung des Zivilprozessrechts über
• die Spezialverweise ohne Voraussetzungen,
• die Spezialverweise mit Abweichungsvorbehalt sowie
• den Generalverweis in § 173 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dabei ist das siebte Kapitel das umfangreichste und enthält eine Fülle
von Detailarbeit. Nolte hat dabei das mitunter beliebig anmutende
Vorgehen der Rechtsprechung systematisch erfasst und methodisch fundiert.
Insgesamt eine interessante wissenschaftliche Aufarbeitung des umfangreichen Themenkomplexes, bei der es dem Autor um eine dogmatisch einwandfreie Systematisierung bei der selektiven Übernahme des
Zivilprozessrechts geht. Das Werk stellt insbesondere für Juristen, die
mit dem Verwaltungsprozessrecht befasst sind, eine Bereicherung dar.
Ministerialrätin Sabine Weidtmann-Neuer
Seite 756
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Andere Behörden und Körperschaften
Öffentliche Bekanntmachung des Regionalverbandes
FrankfurtRheinMain
Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010
Genehmigungsbekanntmachung
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs.1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein Main hat die Verbandskammer des Regionalverbandes
FrankfurtRheinMain in ihrer Sitzung am 29. April 2015 die
2. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010; für die Stadt Erlensee, Stadtteil Langendiebach,
und;
1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010; für die Stadt Bruchköbel, Stadtteil Bruchköbel;
Gebiet: „Ehemaliger Fliegerhorst Langendiebach“
beschlossen.
Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010
für diese Teilfläche wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt
gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Bescheid vom 8. Juli 2015 (Az. III
31.2-61d 02/01-Änd.FNP-) genehmigt.
Der genehmigte Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 kann, mit Begründung und zusammenfassender
Erklärung beim Regionalverband FrankfurtRheinMain, Poststraße
16, 60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB
während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über
seinen Inhalt wird Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Regionalplan Südhessen/
Regionale Flächennutzungsplan 2010 für diese Teilfläche rechtswirksam.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie
nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung
schriftlich gegenüber dem Regionalverband FrankfurtRheinMain
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes
geltend gemacht worden sind.
Frankfurt am Main, den 8. Juli 2015
Regionalverband FrankfurtRheinMain
gez. Ludger S t ü v e
Verbandsdirektor
Nr. 30
Nr. 30
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 757
Stellenausschreibungen
Regierungspräsidium Gießen
In der Hessischen Landesverwaltung für Versorgung und Soziales
sind im Aufgabengebiet „Ärztlicher Dienst“ zwei Stellen als
Ärztin/Arzt
zu besetzen. Es handelt sich um eine Stelle in Vollzeit (40 Wochenstunden) beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales
Wiesbaden und eine halbe Stelle (20 Wochenstunden) beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Gießen.
Was Sie erwartet:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen
Überwiegend Tätigkeiten einer Ärztin/eines Arztes im Fachbereich
der Orthopädischen Versorgung. Hierzu zählen im Wesentlichen die
Bedarfsermittlung und Verordnung, sowie fachtechnische Prüfung
orthopädischer Hilfsmittel und von Rehaprodukten nach Aktenlage
oder klinischem Befund, auch im Rahmen von Hausbesuchen.
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen und Wiesbaden
Erstellen von Gutachten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht,
insbesondere die Prüfung der Zusammenhangsfrage von schädigendem Ereignis und Schädigungsfolge und der Notwendigkeit von
Heil- und Krankenbehandlungsmaßnahmen nach den gesetzlichen
Grundlagen.
Erstellen von Gutachten und aktenmäßigen Stellungnahmen nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Schwerbehindertenrecht
(SGB IX) und nach dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) sowie
§ 11 Pflichtstundenverordnung und Überprüfung der Vollzugsdienstfähigkeit.
Persönliches und fachliches Anforderungsprofil:
Bewerben können sich Interessentinnen und Interessenten, die über
ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin mit Approbation
verfügen. Von Vorteil sind Kenntnisse im Begutachtungswesen. Die
Zusatzqualifikation im Bereich der Sozialmedizin ist erwünscht. PCKenntnisse in MS-Office werden vorausgesetzt.
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen
Orthopädische Fachkenntnisse werden vorausgesetzt. Eine abgeschlossene Facharztausbildung im Bereich Orthopädie ist wünschenswert.
Notwendig sind auch Führerschein der Klasse B (alte Klasse 3)
sowie die Bereitschaft zu Dienstreisen.
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden
Psychiatrische Fachkenntnisse werden vorausgesetzt. Eine abgeschlossene Facharztausbildung im Bereich Psychiatrie ist wünschenswert.
Was Sie mitbringen sollten:
•Sicheres und kompetentes Auftreten, ausgeprägte Organisationsfähigkeit sowie Durchsetzungsvermögen und ein hohes Maß an
Belastbarkeit und Flexibilität
•Persönliche Souveränität auch bei der Außendarstellung der Behörde und Verhandlungsgeschick
•Konfliktfähigkeit, Problemlösungskompetenz, Einfühlungsvermögen, Teamfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Kommunikation
• F
ähigkeit zu zielorientiertem Denken und Handeln sowie Qualitätsund Wirtschaftlichkeitsdenken, große Eigeninitiative und Entscheidungsfreudigkeit, bei hoher Einsatzbereitschaft und gleichsam
hohem Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein mit der dazugehörenden Verantwortungsbereitschaft
• Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen
• Hohe Identifikation mit den Zielsetzungen der jeweiligen Behörde
• Aufgeschlossenheit gegenüber den Bestrebungen zur Modernisierung der Hessischen Landesverwaltung (neue Verwaltungssteuerung)
Die Bewerberinnen/Bewerber werden in einem Team von Ärztinnen
und Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen arbeiten, deren Stellungnahmen und Gutachten für die Antrags- und Gerichtsverfahren
nach den oben genannten Gesetzen benötigt werden. Als medizinische Sachverständige/medizinischer Sachverständiger arbeitet sie/
er den verwaltungsrechtlich ausgerichteten Abteilungen der Dienststelle zu.
Die Einstellung erfolgt im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis und
wird nach Entgeltgruppe 14 TV-H vergütet. Bei entsprechender Bewährung und soweit die beamtenrechtlichen und stellentechnischen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Übernahme in ein Beamtenverhältnis möglich.
Die Arbeitszeit ist grundsätzlich von montags bis freitags zu erbringen. Aufgrund von gleitender Arbeitszeit und verschiedener, individuell möglicher Arbeitszeitmodelle ist eine sehr gute Vereinbarkeit
von Familie und Beruf gewährleistet, bei der Halbtagsstelle in Gießen
auch an weniger als fünf Wochentagen.
Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Die Vollzeitstelle in Wiesbaden kann grundsätzlich auch mit Teilzeitkräften besetzt werden.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher
Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Ehrenamtliches Engagement wird in Hessen gefördert. Soweit Sie
ehrenamtlich tätig sind, wird gebeten, dies in den Bewerbungsunterlagen anzugeben. Im Ehrenamt erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten können ggfs. im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung positiv berücksichtigt werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit dienlich sind. Bewerbungen von Bewerberinnen
und Bewerbern, die sich ehrenamtlich betätigen, werden ebenso
begrüßt wie die Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund.
Für Rückfragen zum Anforderungsprofil steht als Ansprechpartnerin
Frau Böhr, Leitende Ärztin in der Hessischen Landesverwaltung für
Versorgung und Soziales, unter der Telefonnummer 0641/303-2760
bzw. per Mail: [email protected] zur Verfügung.
Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, eine aussagekräftige
Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die Erfüllung des
Anforderungsprofils eingehen und eine Kopie des aktuellen Zeugnisses bzw. der aktuellen Beurteilung beifügen)
bis zum 18.09.2015
an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12.17,
Postfach 10 08 51, 35338 Gießen oder per Mail an:
[email protected]
zu richten.
Ich weise darauf hin, dass die eingereichten Bewerbungsunterlagen
nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet werden, es sei
denn, der Bewerbung wurde ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt.
Seite 758
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 2
Nr. 30
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 13. August 2012
• umfangreiche Fortbildungsmöglichkeiten
• Weiterbildungsermächtigung
Was Sie mitbringen sollten:
Abgeschlossenes Medizinstudium mit Approbation
• fundiertes medizinisches Fachwissen
Die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gie• wünschenswert ist eine Facharztanerkennung insbesondere für
ßen (HEAE) sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für den Standort
Innere Medizin oder Allgemeinmedizin
Gießen und die Außenstellen in 63654 Büdingen, 35279 Neustadt
• Flexibilität, Belastbarkeit und Organisationsvermögen
(Hessen) und 36199 Rotenburg (Hessen)
im • Zeitmanagement, soziale Kompetenz und Teamfähigkeit
im
Ärztinnen und Ärzte
• zielorientierte Personalführung und Motivation des medizinischen
für die Erstuntersuchung von Asylbewerbern.
Mitarbeiterteams
ist günstiger als Sie denken.
ist günstiger als Sie denken.
Die HEAE ist als Dienststelle des Landes Hessen für die Erstauf• gute
Auffassungsgabe,
überzeugendeEine
Kommunikationsfähigkeit
Eine
Anzeige
in
dieser
Beispielgröße
mit
155
mm
kostet
nur
Anzeige in dieser Beispielgröße mit 257
nahme von Asylsuchenden und die damit verbundene erforderliche
undjeKooperationswille,
insbesondere im
Umgang
den Asylbe286,75
Euro
+
USt.,
also
nur
1,85
Euro
Millimeter
Höhe.
475,45
Euromit
+ USt.,
also nur 1,85 Euro je Millim
Unterbringung, Betreuung und medizinische Versorgung bis zur
werbern und weiteren Verfahrensbeteiligten (Interkulturelle KomMit einem Inserat erreichen
Sie genau Ihre Zielgruppe:
Mit einem Inserat erreichen Sie genau Ihre Zie
Weiterleitung in die zuständige Erstaufnahmeeinrichtungen
nach der
petenz)
bundesweiten EASY-Verteilung oder •bisMinisterien
zur Zuweisung in die hes• Ministerien
• Flexibilität in Bezug auf den Einsatzort
sischen Gebietskörperschaften zuständig.
• Bundes- und Staatsbehörden
• Bundes- und Staatsbehörden
Wie Sie sich bewerben:
Die in Hessen verbleibenden Asylsuchenden
haben sich gemäß
• Regierungspräsidenten
• Regierungspräsidenten
Interessentinnen oder Interessenten werden gebeten, ihre aussage§ 62 Asylverfahrensgesetz einer ärztlichen Erstuntersuchung unter
• Finanzämter
• Finanzämter
kräftige Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben
auf die Erfüllung
besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten zu unterzie•
Bauämter
• üblichen
BauämterUnterlagen undes
Anforderungsprofils
eingehen)
mit
den
hen.
ter Angabe des frühestmöglichen Eintrittsdatums
sowie den ge• Forstämter
• Forstämter
Was Sie erwartet:
wünschten Einsatzort (Gießen, Büdingen oder Neustadt), bzw. die
•
Justizbehörden
•
Justizbehörden
Eine interessante abwechslungsreiche und verantwortungsvolle TäPriorität, sofern mehrere Einsatzorte in Frage kommen, bis späte• Rechtsanwälte
und Notare
• Rechtsanwälte und
Notare
tigkeit im Bereich der Erstuntersuchung
von Asylbewerbern
stens 18. September 2015 an das Regierungspräsidium
Gießen,
Dezernat 12 Pers. 15, Landgraf-Philipp-Platz
1 – 7, 35390 Gießen
• Landräte
• Landräte
•Ausstellung von Gesundheitszeugnissen
oder E-Mail: heike.sauer@ rpgi.hessen.de
zu richten.
• Patienten
Bürgermeister
• Bürgermeister
•Feststellung der Reisefähigkeit von
– ggf. Diagnostik
Bitte teilen Sie mir auch mit, wie Sie von der
und Therapie bei Erkrankungen • Gemeinde- und Stadtverwaltungen
• Ausschreibung
Gemeinde- undKenntnis
Stadtverwaltungen
erhalten haben.
•Notfallversorgung – ggf. Überweisung
von Patienten zu Fachärz• Versorgungsbetriebe
und Zweckverbände
• Versorgungsbetriebe und Zweckverbände
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Rücksendung der Bewerten und Einweisung in Krankenhäuser
• Universitäten und wissenschaftliche Institute
• Universitäten und wissenschaftliche Institut
bungsunterlagen nur bei Übersendung eines ausreichend frankierten
•Verordnung von Medikamenten, Ausstellung
von
Rezepten
und
und noch viele Bezieher mehr. Rückumschlages möglich ist.
• Ministerien
Gewährleistung der Versorgung mit Medikamenten und HilfsmitDer Staatsanzeiger für das Land Hessen
erscheintErstaufnahmeeinrichtung
jeden Montag.
•fürBundesundistStaatsbehörden
Die
Hessische
Flüchtlinge
aufgrund
teln
ihres
Frauenförderplanes
Frauenanteils verpflichIhre Veröffentlichung kann daher –
sowohl
in der Zeitschriftzur
alsErhöhung des
• Regierungspräsidenten
•Veranlassung von Desinfektionsmaßnahmen in der Unterkunft
von Frauen sind daher• besonders
erwünscht.
auch exklusiv für Abonnenten auf tet.
der Bewerbungen
Website des StaatsanzeiFinanzämter
•Abstimmung der Übernahme von betreuungsweiterbehandgers für dasund
Land
Hessen – kurzfristig
platziert werden:
Schwerbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber
werden
im Falle
• Bauämter
lungsbedürftigen Personen mit Erstaufnahmeeinrichtungen
der
des Vorliegens gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
www.staatsanzeiger-hessen.de
• Forstämter
anderen Bundesländer und den Gesundheitsämtern der aufnehEhrenamtliches
Engagement wird in Hessen gefördert. Soweit Sie
Für weitere Auskünfte steht Ihnen
das Staatsanzeiger-Team
menden hessischen Gebietskörperschaften
• Justizbehörden
ehrenamtlich tätig sind, wird gebeten, dies in den Bewerbungsuntergerne zur Verfügung.
•Durchführung und Koordination der medizinischen Versorgung in
• Rechtsanwälte
und
Notare
lagen
anzugeben.
Im
Ehrenamt
erworbene
Erfahrungen und
FähigIhre Ansprechpartner:
den Außenstellen
keiten können gegebenenfalls im Rahmen
Eignung, Befähigung
• von
Landräte
Technische Redaktion:
Was wir bieten:
und fachlicher Leistung positiv berücksichtigt
werden, wenn sie für
• Bürgermeister
die vorgesehene
Tätigkeit
dienlich sind. Bewerbungen von BewerRalph Wagner – Tel.: 0611 36098-56
– Fax: 0611
301 303
•Befristete und unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten
• Gemeindeund Stadtverwaltungen
bern und Bewerberinnen, die sich ehrenamtlich
betätigen,
werden
[email protected]
•flexible und familienfreundliche Arbeitszeiten
mit der Möglichkeit
• Versorgungsbetriebe
und Zweckverbände
ebenso
begrüßt
wie
die
Bewerbungen
von
Menschen
mit MigratiAnzeigenverwaltung:
der Teilzeitbeschäftigung ohne Nacht- und Wochenenddienste
onshintergrund.
• Universitäten und wissenschaftliche Institut
Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax: 0611 36098-84
•Bezahlung nach E 14 TV-H
Für Rückfragen zum Anforderungsprofil steht
als Ansprechpartnerin
• Ministerien
[email protected]
•zusätzliche betriebliche Altersvorsorge
die Dienststellenleiterin der HEAE – Frau• Weppler
unter
der TeleBundes-– und
Staatsbehörden
fonnummer 0641/7961-215 zur Verfügung.
•betriebliches Gesundheitsmanagement
• Regierungspräsidenten
• Finanzämter
• Bauämter
• Forstämter
• Justizbehörden
• Rechtsanwälte und Notare
• Landräte
• Bürgermeister
• Gemeinde- und Stadtverwaltungen
• Versorgungsbetriebe und Zweckverbände
• Universitäten und wissenschaftliche Institut
im
• Ministerien
und noch viele Bezieher mehr.
als Kurzversion ist günstiger als Sie denken.
Der Staatsanzeiger für das Land Hessen ersche
Eine Anzeige in dieser Beispielgröße mit 92 mm kostet nur
Ihre Veröffentlichung kann daher – sowohl in d
170,20 Euro + USt., also nur 1,85 Euro je Millimeter Höhe.
auch exklusiv für Abonnenten auf der Website
Der Staatsanzeiger für das Land Hessen erscheint jeden Montag:
gers für das Land Hessen – kurzfristig platziert
www.staatsanzeiger-hessen.de
www.staatsanzeiger-hessen.de
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Staa
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Staatsanzeiger-Team
gerne zur Verfügung.
gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner:
Ihre Ansprechpartner:
Technische Redaktion:
Technische Redaktion:
Ralph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fa
Ralph Wagner – Tel.: 0611 36098-56 – Fax: 0611 301 303
[email protected]
[email protected]
Anzeigenverwaltung:
Anzeigenverwaltung:
Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax
Julijana Lukacevic – Tel.: 0611 36098-38 – Fax: 0611 36098-84
[email protected]
[email protected]
Eine
Stellenausschreibung
Staatsanzeiger Hessen
Eine
Stellenausschreibung
Staatsanzeiger Hessen
Eine
Stellenausschre
Staatsanzeiger Hes
Nr. 30
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Anfragen und Auskünfte über den
☎
Bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen (HEAE) sind für die Außenstellen in 63654 Büdingen und 36199
Rotenburg/Fulda (Hessen) als Abteilungen der HEAE zum nächstmöglichen Zeitpunkt jeweils ein Dienstposten
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
einer
Außenstellenleiterin/eines Außenstellenleiters
Seite 759
• B
ereitschaft zur Dienstleistung auch außerhalb der üblichen
Dienstzeiten
und an Wochenenden)
Anfragen(Nachts
und Auskünfte
über den
• Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die
den Erhalt und die Stärkung der Führungsqualifikation fördern
• Hohe Identifikation mit den Zielsetzungen der Dienststelle
• Bereitschaft zur aktiven Förderung der Chancengleichheit von
Frauen und Männern
0 61 22 / 77
• Aufgeschlossenheit gegenüber den Bestrebungen
zur 09-01
Modernisierung der hessischen Landesverwaltung
und damit -152
einhergeDurchwahl
hend ausgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwenzumder „Neuen Verwaltungssteuerung“ (neue Steuerungsinstrudung
mente,
Leistungs- und Produktbildung,
Produkthaushalt,
BudgeSTAATSANZEIGER
FÜR DAS
LAND HESSEN
tierung, Kontraktmanagement, Controlling)
• Kenntnisse im Ausländer- und Asylrecht sind von Vorteil
Darüber hinaus ist eine erfolgreich nachgewiesene Führungs- und
Leitungskompetenz sowie Verwaltungserfahrung in unterschiedliAnfragen
und Auskünfte
über
denzur zielorientierten
chen
Aufgabenbereichen
vorteilhaft. Die
Fähigkeit
Personalführung und der Motivation der Beschäftigten ist ebenso
erwünscht, wie die in systematischer Führungskräftefortbildung erÖFFENTLICHEN
worbenen
theoretischen Kenntnisse.
Die Dienststelle
ist aufgrund ihres Frauenförderplans
ANZEIGER
0 61 22 /zur
77Erhöhung
09-01
des Frauenanteils verpflichtet. Bewerbungen von Frauen sind daher
Durchwahl
-152
besonders
zum erwünscht.
Teilzeitbeschäftigung
ist grundsätzlich
möglich,
jedochHESSEN
muss sicherSTAATSANZEIGER
FÜR DAS
LAND
gestellt sein, dass die Stelle in vollem Umfang besetzt wird.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher
Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Ehrenamtliches Engagement wird in Hessen gefördert. Soweit Sie
ehrenamtlich tätig sind, wird gebeten, dies in den Bewerbungsunterlagen anzugeben. Im Ehrenamt erworbene Erfahrungen und FähigAnfragen
und Auskünfte
über
den Befähigung
keiten
können gegebenenfalls
im Rahmen
von Eignung,
und fachlicher Leistung positiv berücksichtigt werden, wenn sie für
die vorgesehene Tätigkeit dienlich sind. Bewerbungen von Bewerbern und Bewerberinnen, die sich ehrenamtlich betätigen, werden
ebenso begrüßt wie die Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund.
Interessentinnen und Interessenten werden
gebeten,
ihre 09-01
aussage0 61
22 / 77
kräftige Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die Erfüllung
-152undes Anforderungsprofils eingehen) mit denDurchwahl
üblichen Unterlagen
terzum
Angabe des frühestmöglichen Eintrittsdatums sowie den gewünschten Einsatzort (Büdingen oder Rotenburg), bzw. die Priorität
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
sofern beide Einsatzorte in Frage kommen
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
☎
neu zu besetzen. Die Stelle ist nach
Besoldungsgruppe
A 13 gD
0 61
22 / 77 09-01
(HBesG) bewertet.
Durchwahl
Die HEAE ist zentrale Anlaufstelle für die
Aufnahme von-152
Asylsuchenden, Kontingentflüchtlingen, unerlaubt eingereisten Ausländern und
jüdischen Zuwanderern in Hessen am Dienstort Gießen und zukünftig in den Außenstellen Büdingen und Rotenburg.
zum
Die Dienstposteninhaberin/der Dienstposteninhaber soll die neu zu
errichtende Außenstelle der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
Büdingen oder Rotenburg leiten.
Das Tätigkeitsfeld umfasst hier:
•Unterbringung, Versorgung (Bar-, Sachleistungen, Verpflegung
und Krankenhilfe) und Betreuung innerhalb der Einrichtung, sowie
bei Aufenthalt im Krankenhaus und Pflegeheimen (Verfahrensbetreuung/Jugend- und
über den
•Kinderbetreuung/Freizeitbetreuung,
psychosoziale Betreuung)
•Durchführung des bundesweiten EASY-Verteilverfahrens
•Weiterleitung/Transport
von Asylsuchenden in Erstaufnahmeeinund
richtungen anderer Bundesländer und in hessische Städte und
Kreise
•Führung der Mitarbeiter der neuen Außenstellen
•Sicherstellung des reibungslosen Dienstbetriebes
•Koordinierung der Tätigkeiten beauftragter Unternehmen
•Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung und übergeordneten
Dienststellen unter Beachtung der Geschäftsordnung der HEAE
•Zusammenarbeit mit derzum
Landeszuweisungsstelle beim RegieDarmstadt, den Ausländer- und Sozialbehörden
0 61rungspräsidium
22
/
77
09-01
bei den Städten und Kreisen
STAATSANZEIGER
Durchwahl
-152
Fachliches und
persönliches Anforderungsprofil:
FÜR
DAS LAND HESSEN
Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte ab A 12 (Amtsrätin/
Amtsrat) des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes.
Von den Bewerberinnen und Bewerbern werden erwartet:
•Sicheres und kompetentes Auftreten, ausgeprägte Organisationsfähigkeit sowie Durchsetzungsvermögen und ein hohes Maß an
bis spätestens 7. August 2015
Belastbarkeit
an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12 Pers. 15,
•Konfliktfähigkeit, Verhandlungsgeschick, ProblemlösungskompeLandgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen oder E-Mail: heike.
tenz, Einfühlungsvermögen, Teamfähigkeit sowie die Fähigkeit
sauer@ rpgi.hessen.de zu richten.
zur Kommunikation und Interkulturelle Kompetenz
E-Mails an
den
Bitte
teilen Sie mir auch mit, wie Sie von der Ausschreibung Kenntnis
•Fähigkeit zu zielorientiertem Denken und Handeln sowie Qualierhalten
haben.
täts- und Wirtschaftlichkeitsdenken,
große Eigeninitiative und
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
@
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Rücksendung@
der BewerEntscheidungsfreudigkeit,
bei hoher Einsatzbereitschaft und
bungsunterlagen
nur bei Übersendung
eines ausreichend frankierten
zum STAATSANZEIGER
DAS LAND
HESSEN
gleichsam hohem Verantwortungsund Pflichtbewusstsein mit FÜR
der dazugehörenden Verantwortungsbereitschaft
Rückumschlages möglich ist.
☎
Anfragen
Auskünfte
☎
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
☎
[email protected]
E-Mails an den
@
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
@
[email protected]
@
E-Mails an den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
[email protected]
@
Seite 760
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 30
Adressenfeld
Anfragen und Auskünfte über den
Öffentlichen Anzeiger zum
Staatsanzeiger für das Land Hessen
Neue Telefon- und Telefaxnummer
Telefon 0611 36098-56
Fax 0611 30 13 03
Das
Regierungspräsidium
Kassel
beabsichtigt ab 1. September 2016
• 8 Auszubildende zur/zum Verwaltungsfachangestellten
•10 Inspektoranwärterinnen/Inspektoranwärter (gehobener
Dienst in der allgemeinen Verwaltung, Studium zum Bachelor of
Arts – Public Administration)
einzustellen. Als Schnittstelle zwischen der Region und der Landesregierung vertritt das Regierungspräsidium Kassel die Interessen
Nord- und Osthessens. Mit ca. 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem vielfältigen Aufgabenspektrum zählt die Behörde zu
den größten Dienstleistern der Region.
Wir erwarten von Ihnen:
Für eine Einstellung im gehobenen Dienst müssen Sie über eine zum
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung (z. B. Abitur oder
Fachhochschulreife) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen. Für die Einstellung im Ausbildungsberuf
„Verwaltungsfachangestellte/r“ erwarten wir einen mittleren Bildungsabschluss. Großen Wert legen wir auf gute Noten in den Fächern
Deutsch und Mathematik, außerdem berücksichtigen wir bei der
Vorauswahl Ihre Leistungen in Englisch und Sozialkunde.
Da bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen
Dienstes ein Beamtenverhältnis begründet wird, müssen Bewerberinnen und Bewerber Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein (Ausnahmen wie z. B. die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union siehe § 7 Abs. 1
Beamtenstatusgesetz). Das Höchstalter bei der Einstellung in diesem
Beruf beträgt 40 Jahre. Es gilt nicht für Inhaber von Eingliederungsund Zulassungsscheinen und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Wir bieten Ihnen:
Der Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst dauert drei Jahre.
Studienabschnitte an der Hochschule für Polizei und Verwaltung
(Bachelor-Studium, Abschluss: Bachelor of Arts – Public Administration) wechseln sich dabei mit berufspraktischen Studienabschnitten
in der Behörde ab und ergeben zusammen eine abwechslungsreiche
und anspruchsvolle Ausbildung. Den Abschluss bildet hierbei die
Thesis (Bachelorarbeit), die Sie im letzten Semester bearbeiten und
anschließend noch in einem Kolloquium mündlich darstellen.
Bei dem Ausbildungsberuf der/des „Verwaltungsfachangestellten“
handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf
nach dem Berufsbildungsgesetz, der bei uns in der Fachrichtung
„Landesverwaltung“ ausgebildet wird. Auch in diesem Beruf werden
Sie in den verschiedensten praktischen Ausbildungsstellen in der
Behörde fit gemacht für einen Einsatz nach der Ausbildung. Der
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich
montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH,
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, ­
Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303.
Geschäfts­füh­rung: Christian Augsburger, Andreas Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Frank Maier, ­Telefon:
0611 36098-57. Jahresabonnement: 48,50 c + 35,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ
510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des ­Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Lammers; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
begleitende theoretische Unterricht findet sowohl in der Berufsschule
als auch im dritten Ausbildungsjahr beim HVSV statt (insbesondere
die Vertiefung in der Fachrichtung). Zusätzlich erhalten Sie dienstbegleitende Unterweisungen durch den HVSV und in unserer Behörde, sodass Sie bestens vorbereitet sind auf die Abschlussprüfung
am Ende der Ausbildung.
Bei Bedarf ermöglichen wir Ihnen die Durchführung der Ausbildung
in Teilzeit. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, bei uns ein Jobticket
zu erwerben.
Wir nehmen Ihre Bewerbung entgegen:
Haben Sie Interesse an einer Ausbildung beim Regierungspräsidium
Kassel und erfüllen die beschriebenen Einstellungsvoraussetzungen? Dann freuen wir uns über Ihre Bewerbung!
Richten Sie Ihre Bewerbung bitte bis zum Bewerbungsschluss am
13. September 2015 an das
Regierungspräsidium Kassel
Frau Fischbach
Steinweg 6
34117 Kassel
und fügen Ihrem Bewerbungsschreiben neben einem tabellarischen
Lebenslauf insbesondere Kopien von allen Schulabschlusszeugnissen sowie ggf. das letzte Zwischenzeugnis (Schuljahr 2014/2015, 2.
Halbjahr) bei. Bitte verzichten Sie dabei auf Hefter, Klarsichthüllen
oder ähnliches. Eine Rücksendung der Bewerbungsunterlagen ist
uns aufgrund der Vielzahl von Bewerbungen leider nur möglich, wenn
der Bewerbung ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt
wurde.
Alternativ können Sie uns Ihre Bewerbung auch per E-Mail (PDFDatei bis max. 4 MB, an [email protected]) übersenden.
Geben Sie bitte bei Ihrer Bewerbung an, wie Sie auf uns aufmerksam
geworden sind.
Wir wählen aus:
Bei beiden Ausbildungsgängen ist die Einstellung vom Ergebnis einer
Eignungsprüfung (schriftlicher Test, Gruppen- und Einzelgespräche)
abhängig. Aufgrund der Anzahl der Bewerbungen und der begrenzten Prüfungskapazität wird voraussichtlich eine Vorauswahl anhand
der Bewerbungsunterlagen durchgeführt.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher
Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Das Regierungspräsidium Kassel verfolgt die Ziele der Chancengleichheit und Gleichstellung. Für den Bereich der Ausbildung von
Verwaltungsfachangestellten freuen wir uns auf Grund der Unterrepräsentanz von Männern in diesem Bereich auf Bewerbungen von
Männern.
Mehr über das Regierungspräsidium Kassel und weitere Informationen zur Ausbildung erfahren Sie auf unserer Internetseite www.rpkassel.hessen.de. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Heike Fischbach
(Tel. 0561 106-1462, E-Mail: [email protected]) gern zur
Verfügung.
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40,­
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des
„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303,
[email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag ­erscheinende
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 35 vom 1. Januar
2015.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 30 vom 20. Juli 2015 beträgt 32 Seiten.