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LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier AG mit Sitz in München - ISIN DE0005199905 / Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 - Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 08. Mai 2013, 10:30 Uhr, in das HOTEL HILTON MÜNCHEN PARK, Am Tucherpark 7, 80538 München -2- Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzern- abschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012 2. Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 3.311.253,46 wie folgt zu verwenden: - - Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je Stückaktie (ISIN DE0005199905) auf 3.695.000 Stückaktien EUR 1.847.500,00 Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 1.463.753,46 Bilanzgewinn EUR 3.311.253,46 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. -3- 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BTU Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. Dieser nimmt auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, sofern eine solche erfolgt. 6. Wahlen zum Aufsichtsrat Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2013 endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, nämlich von Herrn Dr. Joachim Hausser, Herrn Hans Rudolf Wöhrl, Frau Edda Kraft sowie Herrn Dr. Steffen Stremme, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1, 4 DrittelbG sowie § 10 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen zwei Drittel von den Aktionären nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und ein Drittel von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die nachfolgenden Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat am 30. November 2012 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter a) bis d) genannten Personen in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Dr. Joachim Hausser, Kaufmann, München, b) Hans Rudolf Wöhrl, Kaufmann, Reichenschwand, c) Edda Kraft, Kauffrau, Leipzig, d) Dr. Steffen Stremme, Kaufmann, Erlangen. Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit vom Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2013 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. -4- In Übereinstimmung mit Ziff. 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Dr. Joachim Hausser als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. Herr Dr. Steffen Stremme qualifiziert sich aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrungen als unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. Ein Lebenslauf der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor- relations/corporate-events/hauptversammlung/ eingesehen und heruntergeladen werden. Die vorgeschlagenen Personen sind Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: a) Herr Dr. Joachim Hausser ist Aufsichtsratsvorsitzender der Turbina Energy AG i. Gr., Unterföhring b. München; b) Herr Hans Rudolf Wöhrl ist Mitglied im Aufsichtsrat der UFB:UMU AG, Nürnberg, Mitglied im Aufsichtsrat der NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG, Nürnberg, Mitglied im Aufsichtsrat der AURUM-Project AG, Reichenschwand sowie Mitglied im Beirat der Deutsche Bank AG, Nürnberg; c) Frau Edda Kraft ist Mitglied im Aufsichtsrat der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH, Potsdam und Mitglied im Beirat der "Sabine Christiansen Kinderstiftung", Berlin; d) Herr Dr. Steffen Stremme ist Mitglied im Aufsichtsrat der BU-Holding AG, Nürnberg, Mitglied des Gesellschafterausschusses des GfK Vereins, Mitglied im Beirat der Commerzbank AG, Nürnberg und Mitglied im Beirat der Menzerna-Werk GmbH & Co. KG, Ötigheim. Die folgenden Kandidaten stehen in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär: -5- a) Über seine familiäre Verbindung mit dem Vorstandsvorsitzenden der Viscardi AG, welche in den vergangenen Jahren Designated Sponsoring-Dienstleistungen für die LUDWIG BECK AG erbrachte, die jeweils mit EUR 30.000,00 p.a. vergütet wurden, steht Herr Dr. Joachim Hausser in geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft. b) Herrn Hans Rudolf Wöhrl sind mittelbar über die INTRO Verwaltungs GmbH und die Hans Rudolf Wöhrl Verwaltungs GmbH sowie weitere Beteiligungsgesellschaften 74,9% der Stimmrechte an der LUDWIG BECK AG zuzurechnen, womit er maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt ist. Zu den Unternehmen des LUDWIG BECK Konzerns steht Herr Wöhrl in geschäftlichen Beziehungen über die INTRO Verwaltungs GmbH und eine deren Tochtergesellschaften, die zu marktüblichen Konditionen im vergangenen Jahr Geschäfte mit den Unternehmen des LUDWIG BECK Konzerns getätigt hat, die mit EUR 16.269 (im Vorjahr EUR 21.626) vergütet wurden. Als Vater des Vorstandsmitglieds Christian Greiner steht Herr Wöhrl zudem in persönlichen Beziehungen zu einem Organmitglied der Gesellschaft. 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: "a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien („Beck-Aktien“), auf die insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals entfällt, zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden; im Übrigen liegt die Bestimmung des Erwerbszwecks im Ermessen des Vorstands. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte im Rahmen der vorgenannten Beschränkungen ausgenutzt werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gilt bis zum Ablauf des 07. Mai 2018. Die Befristung gilt für den Zeitpunkt des Erwerbs, nicht jedoch für das Halten der Aktien über diesen Zeitpunkt hinaus. -6- b) Der Erwerb der Beck-Aktien aufgrund der Ermächtigung nach lit. a) erfolgt nach Wahl des Vorstands als Kauf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots: (1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die Börse, so darf der von der Gesellschaft bezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Beck-Aktie im XETRAHandel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. (2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Beck-Aktie fest. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung eines Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Anzahl der angedienten Beck-Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Beck-Aktien erfolgt. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Der Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Beck-Aktie dürfen (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs einer BeckAktie im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 15% überschreiten und um nicht mehr als 15% unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines Kaufangebotes. Im Fall einer Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese zwingend Anwendung finden. -7- c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder einer früher nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilten Ermächtigung erworben wurden, (1) mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran, anzubieten und auf diese zu übertragen; (2) an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen auszugeben, diesen zum Erwerb anzubieten und auf diese zu übertragen; (3) zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von der Gesellschaft begebenen Wandel- oder Optionsanleihen zu verwenden; (4) den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Bezugsrechts und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a Aktiengesetz) zum Bezug anzubieten, wobei eine Veräußerung über die Börse diesen Anforderungen genügt; (5) mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs einer Beck-Aktie nicht wesentlich unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten); (6) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung hat nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz ohne Kapitalherabsetzung in der Weise zu erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 Aktiengesetz erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, zweiter Halbsatz Aktiengesetz ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen. Insgesamt dürfen aufgrund der Ermächtigung gemäß lit. c) Ziffer (5) höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft am Tage der heutigen Hauptversammlung oder 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt das Grundkapital niedriger ist, ausgegeben werden. Bei der Ermittlung des Ermächtigungsvolumens sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 -8- Satz 4 Aktiengesetz (insbesondere aufgrund bestehender anderer Ermächtigungen) während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß lit. c) Ziffer (5) ausgegeben wurden. d) Die Ermächtigungen gemäß lit. c) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen gemäß lit. c) (1), (2), (3) und (5) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung von Aktien der Gesellschaft im Rahmen eines Verkaufsangebots gemäß lit. c) (4) an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen." Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz Der LUDWIG BECK AG soll die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot zu erwerben. Bei letzterer Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl von Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsofferten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Der Vorstand soll eigene Aktien verwenden können, um sie mit Zustimmung des Aufsichtsrats als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten und übertragen zu können. Die aus diesem Grund vorgeschlagene Ermächtigung soll es der LUDWIG BECK AG ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran zu reagieren. Soweit mit Aktien als Akquisitionswährung gekauft wird, kann es im Ein- -9- zelfall sinnvoll sein, nicht den gesamten Kaufpreis aus einem etwaigen genehmigten Kapital zu schaffen, sondern für Teile des Kaufpreises auf eigene Aktien zurückzugreifen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus einem etwaigen genehmigten Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Beck-Aktie berücksichtigen. Der Vorstand soll eigene Aktien ferner auch dazu nutzen können, um sie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben, diesen zum Erwerb anzubieten und/oder auf diese zu übertragen. Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll schließlich auch die Möglichkeit umfassen, eigene, bereits börsenzugelassene Aktien zur Bedienung von Wandelbzw. Optionsanleihen der Gesellschaft zu nutzen. Hierdurch soll die Verwaltung die Möglichkeit erhalten, derartige Wandel- oder Optionsanleihen mit Aktien zu bedienen, ohne die Zahl der Aktien zu erhöhen. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist dafür Voraussetzung. Wandel- oder Optionsanleihen sind bislang jedoch nicht ausgegeben worden. Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, z.B. an institutionelle Investoren oder zur Erschließung neuer Investorenkreise. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Möglichkeit, geeigneten (institutionellen) Investoren die Aktien anzubieten und den Aktionärskreis um in- und ausländische Aktionäre zu erweitern, was letztlich auch zur Stabilisierung des Wertes der Aktie führt. Die Gesellschaft kann darüber hinaus ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen und auf günstige Börsensituationen reagieren, da im Falle der Veräußerung eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien möglich ist, als dies unter Beachtung des Bezugsrechts der Aktionäre möglich wäre. Voraussetzung einer solchen Veräußerung ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; zusätzlich wird der Vorstand den durchschnittlichen Börsenkurs an den fünf Börsenhandelstagen vor Abschluss der Vereinbarung beachten. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft oder auf 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien, falls das - 10 - Grundkapital zu diesem Zeitpunkt niedriger ist. Hinsichtlich des Ermächtigungsvolumens sind andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz einzubeziehen. Die Verwaltung wird sich bei Festlegung des endgültigen Veräußerungspreises – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Beck-Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten, während der Gesellschaft im Interesse der Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden, um kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. In all diesen Fällen muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden, damit die Aktien wie dargestellt verwendet werden können. Bei seiner Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss wird sich der Vorstand vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und sorgfältig abwägen, ob der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Nur in diesem Fall wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. Unter Abwägung aller Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss daher im Interesse der Gesellschaft geboten und in den dargelegten Verhältnissen angemessen. Teilnahmebedingungen Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet („Anmeldung“) und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben („Nachweis“). Die Anmeldung bedarf der Textform. Der Nachweis ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erbringen und muss sich auf den Beginn des 17. April 2013 (d.h. 17. April 2013, 0.00 Uhr) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens Mittwoch, den 01. Mai 2013, 24.00 Uhr, eingehen: - 11 - LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier AG c/o UniCredit Bank AG CBS40GM 80311 München Fax: +49 (0)89 5400-2519 E-Mail: [email protected]. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises unter der vorstehend genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne mit dieser Bitte das Teilnahme- oder Stimmrecht der Aktionäre einzuschränken -, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier AG - Vorstandssekretariat Marienplatz 11 80331 München, oder Fax: +49 (0)89 23691-600, oder E-Mail: [email protected]. Diese Adresse (einschließlich Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse) steht von der Einberufung der Hauptversammlung an auch für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten zur Verfügung. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, besteht - in Ausnahme zu - 12 - vorstehendem Grundsatz - ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen in § 135 AktG gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie nach § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als besonderen Service an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann das Formular auch im Internet unter http://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporateevents/hauptversammlung/ abgerufen oder bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden: LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier AG - Vorstandssekretariat Marienplatz 11 80331 München Fax: +49 (0)89 23691-600 E-Mail: [email protected]. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Weitere Informationen hierzu erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.446.117,50 und ist in 3.695.000 Stückaktien (Stammaktien) eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl - 13 - der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 3.695.000. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am Sonntag, 07. April 2013, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier AG - Vorstandssekretariat Marienplatz 11 80331 München Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Dienstag, 23. April 2013, 24.00 Uhr, eingeht. Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Dienstag, 23. April 2013, 24.00 Uhr, eingeht. Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter http://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporateevents/hauptversammlung/ zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. - 14 - Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an: LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier AG - Vorstandssekretariat Marienplatz 11 80331 München Fax: +49 (0)89 23691-600 E-Mail: [email protected]. Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte. Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor- relations/corporate-events/hauptversammlung/ zur Verfügung. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor- relations/corporate-events/hauptversammlung/. Anfragen von Aktionären Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir nur an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten: - 15 - LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier AG - Vorstandssekretariat Marienplatz 11 80331 München Fax: +49 (0)89 23691-600 E-Mail: [email protected]. Ausliegende Unterlagen In den Geschäftsräumen der Gesellschaft liegen seit Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, der Geschäftsbericht und der Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012 sowie der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Vorlagen erteilt. Die vorbezeichneten Unterlagen sind seit Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf auch im Internet unter http://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investorrelations/corporate-events/hauptversammlung/ zur Einsicht durch die Aktionäre zugänglich. München, im März 2013 LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier AG, München - Der Vorstand -