Kindertagesstätte Traub`sche Stiftung
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Kindertagesstätte Traub`sche Stiftung
Kindertagesstätte Traub'sche Stiftung Adressen: Verwaltung: Evangelische Gesamtkirchenpflege Regina Hofmann Widerholtplatz 4, 73230 Kirchheim Telefon: 07021/9203014 Email: [email protected] Kindertagesstätte Leitung: Petra Wolf Hindenburgstr. 44, 73230 Kirchheim Telefon: 07021/55730 Email: [email protected] Kindergarten Regelöffnungszeit Montag bis Freitag: 7.30 Verlängerte Öffnungszeit: Montag und Donnerstag 13.30 13.30 Uhr 16.00 Uhr Kinderkrippe Öffnungszeit Montag bis Freitag : 13.30 Uhr 7.30 2 Elternbrief Liebe Eltern, gemeinsam mit Ihnen wollen wir in unserer Einrichtung für das Wohl Ihres Kindes Sorge tragen. Ihr Kind verbringt einen großen Teil des Tages in unserer Einrichtung. In einer Atmosphäre der Geborgenheit und des Vertrauens sollen dem Kind vielfältige Möglichkeiten zur Auseinandersetzung mit sich selbst und seiner Umwelt geboten werden. Es lernt Kinder verschiedener gesellschaftlicher Gruppen und Nationalitäten kennen. Zur frühkindlichen Erziehung und Bildung gehören das Hinführen zu Toleranz, Solidarität, Verantwortungsbereitschaft, Selbstständigkeit, Gemeinschaftsfähigkeit und Lernfreude. Uns ist eine ganzheitliche Erziehung wichtig. Sie geschieht vorwiegend in altersgemischten Gruppen, wobei wir auf die individuellen Bedürfnisse und Interessen Ihres Kindes achten wollen. Die Einrichtung ist ein Angebot unserer Kirchengemeinde. Sie ist in das Leben unserer Kirchengemeinde einbezogen und vermittelt in kindgemäßer Form elementare Inhalte christlichen Glaubens, vor allem durch Geschichten, Lieder und bei der Feier kirchlicher Feste. Wir wünschen uns, dass sich Ihr Kind in unserer Einrichtung wohl fühlt und freuen uns auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Daniela Bleher 1. Vorsitzende Renate Kath Dekanin 3 Aufnahme 1.1 Der Kindergarten nimmt Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht auf. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung eines Personensorgeberechtigen mit dem Träger der Einrichtung. 1.2 In der Kleinkindgruppe werden Kinder von 0 bis 3 Jahren aufgenommen. 1.3 Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. 1.4 Der Träger legt mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und dem Elternbeirat die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest. 1.5 Jedes Kind muss vor Aufnahme in den Kindergarten nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes ärztlich untersucht werden. Diese Bescheinigung ist vor Eintritt vorzulegen. 1.6 Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und der Abbuchungsermächtigung und nach Unterzeichnung des Aufnahmeformulars. 1.7 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern dem Kindergarten unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. 1.8 Mit der Anmeldung zur Krippe kann das Kind gleichzeitig auch für den Kindergarten angemeldet werden. In diesem Fall wechselt das Kind automatisch von der U3 Gruppe in den Kindergarten der Traub' schen Stiftung. Der Übergang wird flexibel gestaltet. 1.9 Ist das Kind ausschließlich für die Kinderkrippe angemeldet, endet das Vertragsverhältnis automatisch mit dem Übergang in den Kindergarten . Besuch Öffnungszeiten - Ferien 2.1 Im Interesse des Kindes soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. 2.2 Fehlt ein Kind länger als drei Tage, ist die Gruppenleiterin zu benachrichtigen. 2.3 Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 2.6) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirats dem Träger vorbehalten. 2.4 Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Einrichtung. 2.5 Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirats unter Berücksichtigung der Empfehlung des Trägerverbands und gegebenenfalls in Abstimmung mit der Kommune festgelegt. 2.6 Zusätzliche Schließtage können sich für die Einrichtung aus folgenden Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betriebliche Mängel. Die Personensorgeberechtigen werden hiervon baldmöglichst unterrichtet. 4 Elternbeitrag 3.1 Grundgebühr Es werden monatliche Benutzungsgebühren erhoben. Der Ferienmonat August ist gebührenfrei. Die Beiträge werden per Lastschrift zu Monatsbeginn von Ihrem Konto eingezogen. Eine Änderung des Elternbeitrags, auch die Umstellung auf ein anderes Beitragssystem bzw. die Festsetzung von einkommensbezogenen Beiträgen, bleibt dem Träger vorbehalten. Die Benutzungsgebühr beträgt für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 95,00 € mit zwei Kindern 72,00 € mit drei Kindern 48,00 € 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 Für Kinder aus Familien mit vier oder mehr Kindern besteht für alle Kinder Gebührenfreiheit. Es werden nur Gebühren für die Verpflegung erhoben. Für Sozialpassinhaber wird beim Landratsamt in Esslingen ein Antrag auf Übernahme gestellt. Die Gebührenpflicht für angemeldete Kinder besteht unabhängig davon, ob die Kindertagesstätte tatsächlich besucht wurde. Dies gilt auch für das Mittagessen und Zeitzuschläge. Für Schulanfänger ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Sommerferien der Einrichtung beginnen. Die Benutzungsgebühr richtet sich zuerst nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder der Familie. Es werden Kinder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr berücksichtigt, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Teilen Sie uns die Geburt eines weiteren Kindes, sowie den Wegfall des Kindergeldbezugs eines Kindes in Ihrer Familie bitte mit. Eine Anpassung der Gebühr erfolgt auf den Folgemonat der Mitteilung. Für Kinder mit Hauptwohnsitz in Kirchheim unter Teck, die während des 4. Lebensjahres eine Kindertagesstätte besuchen, wird keine Grundgebühr für das Basisangebot von 30 Stunden erhoben. Für die Buchung von Wahlmodulen und Mittagessen gilt diese Gebührenbefreiung nicht. Zeitzuschlag Für den Besuch der Einrichtung für mehr als 30 Stunden wöchentlich wird ein Zeitzuschlag erhoben. Dieser beträgt bei einem Kind in der Familie 95 Cent, bei zwei Kindern 72 Cent und bei drei Kindern 48 Cent je Kind und zusätzlicher Stunde. Die wöchentlichen Zeitzuschlagsgebühren werden mit einem Faktor von 4,348 in eine Monatsgebühr umgerechnet. Die Leistung kann nur für mindestens 3 Monate gebucht werden und wird am Monatsanfang mit der Grundgebühr für den Kindergartenbesuch eingezogen. Zeitzuschläge für den Monat August werden mit dem Beitrag für September nach tatsächlichen Öffnungstagen eingezogen. 5 3.9 Kleinkindzuschlag Für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres wird auf den Grundbetrag und ggf. anfallenden Zeitzuschlag zusätzlich ein Kleinkindzuschlag in Höhe von 100% erhoben. Dieser Zuschlag endet zum Ersten des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Verpflegungsgebühren 3.10 Für die Teilnahme am Mittagessen wird pro Tag eine Gebühr von 3,00 € erhoben. 3.11 Die Teilnahme am Mittagessen ist Pflicht, für Kinder die verlängerte Öffnungszeit in Anspruch nehmen oder Kinder, die regelmäßig bis 13.30 Uhr die Einrichtung besuchen. Die Gebühr wird am Monatsanfang mit der Grundgebühr eingezogen. Aufsicht 4.1 4.2 4.3 Die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen sind während der vereinbarten Betreuungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Sie tragen Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt oder hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und beginnt wieder mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrich6 4.4 4.5 tung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigen in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde. Für die Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigen verantwortlich, ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung, die die Kinder mit dem erklärten Einverständnis der Personensorgeberechtigten besuchen. Kündigung 5.1 Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Diese Kündigung muss auch erfolgen, wenn das Kind während des Kindergartenjahres in die Schule eintritt. 5.2 Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Der Kindergartenträger ist vom Schuleintritt jedoch rechtzeitig zu informieren. 5.3 Die erweiterte Betreuungszeit kann jeweils zum 15. des laufenden Monats auf Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Kind muss jedoch mindestens für 3 Monate angemeldet werden. 5.4 Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u.a. sein: o Das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen. o Die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung. o Ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über zwei Monate. o Nicht ausgeräumte Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. 7 BESCHEINIGUNG über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und den Richtlinien über die ärztliche Untersuchung Das Kind (Vorname, Name) geboren am wohnhaft in (Anschrift) wurde am ____________________________von mir auf Grund des § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und der dazu ergangenen Richtlinien über die ärztliche Untersuchung ärztlich untersucht. Gegen den Besuch der Kindertageseinrichtung bestehen - keine Bedenken. Das Untersuchungsergebnis ist den Sorgeberechtigten mitgeteilt worden. Ort und Datum Unterschrift und Stempel des Arztes 8 Angaben bitte mit Maschine oder Druckschrift schreiben Ermächtigung zum Einzug des Elternbeitrags der Kindertagesstätte Traub'sche Stiftung Ich ermächtige die Evang. Gesamtkirchengemeinde in stets widerruflicher Weise, den von mir zu bezahlenden Beitrag bei Fälligkeit zu Lasten meines Girokontos mittels Lastschrift einzuziehen. (Von Sparkonten kann nicht abgebucht werden.) Es ist mir bekannt, dass mein Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden kann, wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Kreditinstitut BLZ Konto-Nummer Kontoinhaber Anschrift Name des Kindes Geburtsdatum Kindertagesstätte Ich bin damit einverstanden, dass diese Daten für das Abbuchungsverfahren gespeichert werden. Kirchheim unter Teck, den Unterschrift des Kontoinhabers 9 Einverständniserklärung Zur Beobachtung und Dokumentation Zur Umsetzung des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung für die badenwürttembergischen Kindergärten und die entwicklungsangemessene Begleitung und Förderung der Kinder beobachten wir die Kinder regelmäßig und dokumentieren dies auch mit Hilfe von Fotos. Alle Mitarbeiter/innen unterliegen der Schweigepflicht. Verlässt das Kind die Einrichtung, gehen die Dokumente in den Besitz der Eltern/Erziehungsberechtigten über bzw. werden vernichtet. Ich/wir erkläre/n, dass mein/unser Kind Name, Vorname ___________________________________________ Geburtsdatum ___________________________________________ Anschrift ___________________________________________ in der Einrichtung zum oben erläuterten Zweck beobachtet werden kann und die Beobachtungen dokumentiert werden können. In die Dokumentation meines Kindes kann ich auf Anfrage jederzeit Einsicht nehmen. Sollten Sie mit der Erstellung einer Bildungsdokumentation nicht einverstanden sein bzw. Ihre Einwilligung widerrufen, entsteht Ihnen und Ihrem Kind kein Nachteil daraus! Ich bin damit einverstanden, dass Fotografien, auf denen mein/unser Kind mit abgebildet sind, in die Dokumentation eines anderen Kindes verwendet werden. Ja Nein _________________________ Ort, Datum ____________________________________ Unterschrift Personensorgeberechtigte/r 10 Einverständniserklärung Zur Veröffentlichung von Fotos Im Zeitalter der digitalen Fotografie wird im Kindergarten inzwischen recht viel fotografiert. Da wir im Kindergarten eine eigene Digitalkamera zur Verfügung haben, halten wir häufiger unsere Kindergartenarbeit mit Fotos fest und können Ihnen somit auch öfters einen Einblick in unsere Arbeit geben. Um die Fotos jedoch zeigen und eventuell vervielfältigen zu dürfen, brauchen wir Ihr Einverständnis. Das "Recht am eigenen Bild", also eine Veröffentlichung von Fotos ohne die Zustimmung der darauf abgebildeten Person (oder deren Erziehungsberechtigten), verbietet uns das. Das gleiche gilt natürlich auch für Veröffentlichungen in der Presse und im Internet. Ich/Wir sind damit einverstanden, dass Fotos, auf denen unser Kind zu sehen ist, ohne namentliche Nennung gezeigt werden dürfen und die Fotos auch vervielfältigt werden können. Um die Arbeit des Kindergartens zu zeigen, dürfen die Fotos ebenfalls ohne namentliche Nennung veröffentlicht werden. (Pressemitteilung, Internetauftritt des Kindergartens) Wir sind mit einer Veröffentlichung von Fotos auf denen unser Kind zu sehen ist, nicht einverstanden. Fotos auf denen unser Kind zu sehen ist, dürfen auch nicht vervielfältigt werden. Name, Vorname ___________________________________________ Geburtsdatum ___________________________________________ Anschrift ___________________________________________ ____________________________ Ort, Datum _________________________________ Unterschrift Personensorgeberechtigte 11 Anmeldung zum erweiterten Betreuungsangebot der Kindertagesstätte Traub'sche Stiftung Name des Kindes Montag bis Freitag 7.30 -13.30 Uhr Nur für den Kindergarten: Erweiterte Betreuungszeit Montag und Donnerstag 13.30 16.00 Uhr Unser Kind nimmt an folgenden Tagen am Mittagessen teil: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Kinderkrippe: Kindergarten: Beginn / oder Änderung zum: Die Bestimmungen werden anerkannt: Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte 12 Datenschutzrechtliche Bestimmungen in Tageseinrichtungen für Kinder Um den gesetzlichen Bildungsauftrag umzusetzen bedarf es der Dokumentation von kindbezogenen Daten. Diese Dokumentation ist ein wichtiger Bestandteil der pädagogischen Arbeit und zur Umsetzung des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung in Baden Württemberg erforderlich. Bei der Erhebung und Dokumentation von kindbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Beobachtung von Bildungsthemen und Entwicklungsständen der Kinder werden folgende datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet: o Dokumentation zur pädagogischen Planung: Die Erzieher/innen dokumentieren ihre Arbeit mit den Kindern, u. a. wird die Entwicklung des Kindes schriftlich festgehalten. Grundsätzlich muss diese Dokumentation im Verfügungsbereich der Kindertageseinrichtung verbleiben; sie wird in einem Ordner verschlossen aufbewahrt. Nach Ausscheiden des Kindes wird die Dokumentation den Erziehungsberechtigten überreicht oder bleibt noch für ein Jahr in der Einrichtung, bevor sie in datenschutzrechtlich einwandfreier Form vernichtet wird. o Umfang: Beim Anlegen der Dokumentation wird auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit geachtet. o Keine Datenübermittlung: Die Dokumentation wird grundsätzlich nicht an andere Stellen übermittelt. Eine Übermittlung ist nur dann zulässig, wenn diese eine Rechtsvorschrift erlaubt oder anordnet oder die Erziehungsberechtigten eingewilligt haben. o Entwicklungsgespräche Im Zusammenhang mit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Erzieherin und Erziehungsberechtigten zum Wohle des Kindes (Integrationsfähigkeit, Lernfähigkeit, Sprachdefizite usw.) werden die Erziehungsberechtigten über die Inhalte der Dokumentation - anlassbezogen oder im Rahmen des Jahresgespräches - informiert. Hinweise der Erziehungsberechtigten bzw. die Formulierung von Hilfsangeboten werden aktenkundig gemacht. Alle Mitarbeiter/innen unterliegen der Schweigepflicht. o Bildungsdokumentation ("Portfolio") Um die Entwicklung der Kinder und ihrer Lernfortschritte transparent zu machen, wird zusätzlich zur Dokumentation der pädagogischen Planung eine Bildungsdokumentation für jedes Kind angelegt. Für die Erstellung einer Bildungsdokumentation ("Portfolio") muss eine schriftliche Einwilligung durch die Eltern vorliegen. Die Bildungsdokumentation beinhaltet Fotos, Bilder und Zeichnungen sowie Zitate der Kinder. Portfolios werden für die Kinder zugänglich in den Gruppenräumen aufbewahrt. Es werden ausschließlich positive Aspekte der kindlichen Entwicklung, wie z.B. Fähigkeiten, Interessen und Stärken der Kinder darin dokumentiert. Das Portfolio wird jedem Kind zum Abschluss der Kindergartenzeit mit nach Hause gegeben. Eine Weitergabe an die Schule liegt im Ermessen der Eltern und kann nur durch sie erfolgen. Die Erstellung des Portfolios sowie das Anfertigen von Fotos ist nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Wir möchten Sie deshalb bitten, die Erklärung auf Seite 10 auszufüllen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. 13 Versicherungen 6.1 6.2 6.3 6.4. Nach den derzeitigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII) - auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung - während des Aufenthaltes in der Einrichtung - während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstücks (Spaziergang, Feste, und dergleichen). Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann. Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiterinnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigungen und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Regelung in Krankheitsfällen 7.1 7.2 7.3 7.4. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend. Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S.2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes. Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass Ihr Kind nicht in den Kindergarten gehen darf, wenn o es an einer schweren Infektion erkrankt ist, wie z.B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr, o eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis, o es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, o es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-DarmErkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an den Veranstaltungen teilnehmen. 14 Elternbeirat Auszug aus dem Kindertagesbetreuungsgesetz für Baden-Württemberg i.d.F.v. 14.02.2006 § 5. Bei den Einrichtungen werden Elternbeiräte gebildet. Sie unterstützen die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her. (1) Elternbeiräte können sich örtlich, überörtlich und landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen. Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach §5 des Kinderbetreuungsgesetzes vom 15.03.2008 und 01.04.2008 Allgemeines 1.1 Nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes werden an Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen Elternbeiräte gebildet. 1.2 Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der aufgenommenen Kinder. 1.3 Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Erziehungsberechtigte, denen die Sorge für die Person des Kindes anstelle der Eltern zusteht. Bildung des Elternbeirats 2.1 Zur Bildung werden die Eltern der in der Einrichtung aufgenommenen Kinder nach Beginn des Kindergartenjahres vom Träger bzw. einer von ihm beauftragten Person einberufen. 2.2 Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied und einen Vertreter, die beide Mitglied im Elternbeirat sind. 2.3 Das Wahlverfahren bestimmen im Übrigen die Eltern. 2.4 Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2.5 Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt in der Regel ein Jahr. Bis zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter. 2.6 Scheiden alle Kinder eines Mitglieds (Vertreters) des Elternbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, endet mit dem Ausscheiden auch die Mitgliedschaft im Elternbeirat. Endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder und Vertreter vor Ablauf der Amtszeit, ist eine Neuwahl vorzunehmen. Aufgaben des Elternbeirats 3.1 Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Einrichtung zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern. 3.2 Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung verwirklicht wird. Er hat zu diesem Zweck insbesondere das Verständnis der Eltern für die Bildungs- und Erziehungsziele der Einrichtung zu wecken, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegenzunehmen und dem Träger oder der Leitung der Einrichtung zu unterbreiten, sich beim Träger für eine angemessene Besetzung mit Fachkräften sowie für die sachliche und räumliche Ausstattung einzusetzen und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit der Einrichtung und ihrer Bedürfnisse zu gewinnen. Zusammenarbeit zwischen Elternbeirat und Einrichtung 4.1 Der Elternbeirat arbeitet mit den pädagogischen Kräften, der Leitung und dem Träger der Einrichtung zusammen. 4.2 Der Träger sowie die Leitung der Einrichtung beteiligen den Elternbeirat an den Entscheidungen in allen wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung, insbesondere soweit sie das pädagogische Konzept, die Organisation und die Betriebskosten betreffen. Der Elternbeirat ist insbesondere vor der Regelung der Ferien und Öffnungszeiten, der Festsetzung der Elternbeiträge im Rahmen der für den Träger verbindlichen Regelungen, der Festlegung von Grundsätzen über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung sowie vor der Einführung neuer pädagogischer Konzepte zu hören. Sitzungen des Elternbeirats 5.1 Der Elternbeirat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Elternbeirat ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Träger, mindestens zehn Eltern oder zwei seiner Mitglieder unter Benennung der Besprechungspunkte dies verlangen. 5.2 Verlangen die Eltern die Einberufung des Elternbeirats, ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen dem Elternbeirat vorzutragen. 5.3 Es sollen die pädagogischen Mitarbeiter und Vertreter des Trägers nach Bedarf eingeladen werden. Weitere Bestimmungen 6.1 Der Elternbeirat berichtet den Eltern mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit. 6.2 Für den regelmäßigen Austausch zwischen Eltern, Träger und Leitung de Einrichtung ist eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft notwendig. Dabei sind verschiedene Arten von Elternkontakten anzustreben. 6.3 Der Träger der Einrichtung soll zusammen mit dem Elternbeirat und nach Anhörung der Leitung der Einrichtung den Eltern Gelegenheit geben, Fragen der Elementarerziehung gemeinsam zu erörtern. Damit sich die Einrichtungen und Familien bei der Zielbestimmung für die pädagogische Arbeit und der Beobachtung und Förderung der kindlichen Bildungs- und Entwicklungsprozesse abstimmen können, soll den Eltern Gelegenheit gegeben werden, Fragen der Bildung und Erziehung zu erörtern. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Träger, dem Elternbeirat und der Leitung der Einrichtung. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 15.03.2008 und 01.04.2008 15 Allgemeines 1.1 Jedes Kind muss vor der Aufnahme in eine Einrichtung im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes ärztlich untersucht werden. 1.2 Zweck der ärztlichen Untersuchung ist festzustellen, ob dem Besuch der Einrichtung gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. 1.3 Die ärztliche Untersuchung soll sich insbesondere auf den Stand der körperlichen und psychischen Entwicklung, die Sinnesorgane und Auffälligkeiten des Verhaltens erstrecken. 1.4 Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als 12 Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung durchgeführt werden. Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung 2.1 Bei der Aufnahme des Kindes haben die Eltern (Personensorgeberechtigten) eine ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, ob und ggf. welche gesundheitlichen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung sprechen. 2.2 Für die ärztliche Untersuchung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Vordruck nach dem beiliegenden Muster zu verwenden. Aufgaben des Trägers der Einrichtung 3.1 Der Träger der Einrichtung hat erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass das Kind vor der Aufnahme ärztlich untersucht wird. Er hat die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung für die zuletzt durchgeführte Früherkennungsuntersuchung zu überwachen. 3.2 Der Träger kann die ärztliche Untersuchung der Kinder durch einen beauftragten Arzt selbst durchführen lassen, wenn die Eltern (Personensorgeberechtigten) zuvor zugestimmt haben und mit der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Träger einverstanden sind. In diesem Fall kann die Untersuchung abweichend von Nr. 1.1 innerhalb eines Monats nach der Aufnahme in die Einrichtung durchgeführt werden. Ergänzende Bestimmungen 4.1 Nehmen die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung bei einem Kind erkennbare deutliche Entwicklungsverzögerungen oder -störungen wahr, empfehlen sie den Eltern (Personensorgeberechtigten) eine Vorstellung des Kindes bei einem Kinderarzt oder einer Frühförderstelle. Mit Zustimmung kann die Einrichtung den Kontakt zur Frühförderstelle auf direkt herstellen. 4.2 Bei Personen, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten erkrankt sind oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Belehrung für Eltern und Sonstige Sorgberechtigten gem. § 34 - Abs. 5 S 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat, kann es andere Personen gefährden. Gerade Kinder werden während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich Folgeerkrankungen zuziehen. Um dies zu verhindern, müssen wir Sie mit dieser Information über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie es das Infektionsschutzgesetz vorsieht. Wir bitten Sie dabei stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind den Kindergarten nicht besuchen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu gehören Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie die bakterielle Ruhr, hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung; 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Haemophilus influenzae b-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und E ; 3. es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen ist möglich durch Schmierinfektionen, Lebensmittelinfektionen, Tröpfchen oder Haar- und Hautkontakte. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie deshalb, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen. Ihr Arzt wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch des Kindergartens nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss Ihr Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns bei einer unter Nr. 1 bis 4 genannten Krankheit auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung vorzubeugen. In diesen Fällen müssen wir die Eltern der anderen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Die Informationspflicht und das Besuchsverbot gelten auch dann, wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer der unter Nr. 1 bis 4 genannten Krankheiten erkrankt ist. "Ausscheider" von verschiedenen Bakterien dürfen die Einrichtung nur mit Genehmigung und nach einer Belehrung durch das Gesundheitsamt die Einrichtung wieder besuchen. Gegen einige der genannten Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an das Gesundheitsamt. 16 Herausgeber: Obere Kinderschulstiftung Verwaltung Widerholtplatz 4 73230 Kirchheim-Teck Stand: April 2012 17