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Arbeits- und Sozialrecht Informationen der DiAG – MAV Paderborn in Zusammenarbeit mit RAe Reiter / Schmitz, Herne www.diag-mav-pb.de © F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006 MOBBING am Arbeitsplatz www.diag-mav-pb.de Definition © F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006 I. Definition Mobbing systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren Arbeitnehmer untereinander durch Vorgesetzte Voraussetzung: eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Arbeitnehmern und/oder deren Vorgesetzten Definition - Phänomene Das Verhalten muss sich gegen eine oder mehrere bestimmte Personen richten und systematisch erfolgen, d.h. es muss aus einer Kette von Sachverhalten ein System erkennbar sein Phänomene Mobbing beinhaltet fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere Rechte wie die Gesundheit des Betroffenen verletzen Rechtlich begründet eine Mobbinghandlung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der Gesundheit. II. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers II. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, - das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre nicht selbst zu verletzen, - diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, - einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und - die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu fördern Der Arbeitgeber muss sich nach § 278 BGB auch das Verhalten solcher Personen zurechnen lassen, die als Vorgesetzte in seinem Namen handeln Der Arbeitgeber kann als Störer in Anspruch genommen werden, - wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert - wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder den Betrieb derart zu organisieren, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht entstehen kann III. Treuepflicht des Arbeitnehmers III. Treuepflicht des Arbeitnehmers Zur Achtung der Persönlichkeitsrechte der anderen Arbeitnehmer sind die Arbeitnehmer eines Betriebs verpflichtet, -> weil sie dem Arbeitgeber keinen Schaden zufügen dürfen. Der Arbeitnehmer kann aufgrund der Treuepflicht verpflichtet sein, - dem Arbeitgeber vertragswidrige bzw. unerlaubte Handlungen anderer Arbeitnehmer anzuzeigen, wenn er Kenntnis von den tatsächlichen Umständen erlangt Eine Anzeigepflicht besteht, - wenn der Arbeitnehmer Handlungen wahrnimmt, die eine Person begeht, mit der er dienstlich zusammenzuarbeiten hat. Maßgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die Stellung in der betrieblichen Arbeitsorganisation als Vorgesetzter. IV. Handlungsmöglichkeiten (Arbeitgeber) 1. Ausübung des Direktionsrechts 1. Ausübung des Direktionsrechts Spannungen in einem Betrieb oder Betriebsteil unter den Arbeitnehmern Der Arbeitgeber ist berechtigt Maßnahmen zur Beseitigung einer bestimmten Konfliktlage zu ergreifen. Die einseitige Leistungsbestimmung muss billigem Ermessen iSd § 315 BGB entsprechen. Die nach dem Arbeitsvertrag bestehenden Grenzen des Direktionsrechts sind zu beachten. Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will, unabhängig von Ursache oder Verschulden IV. Handlungsmöglichkeiten (Arbeitgeber) 2. Abmahnung © F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006 2. Abmahnung Ein Arbeitnehmer missachtet das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen Arbeitnehmers Er wird deshalb aus objektiven Gründen vom DG abgemahnt Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen. Durch den Ausspruch einer Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf ein Kündigungsrecht wegen der Gründe, die Gegenstand der Abmahnung waren. Er hat keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte nach §§ 12, 862, 1004 BGB analog. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, wenn ihr unwahre Tatsachen zugrunde liegen, ein Sachverhalt pauschal und undifferenziert bezeichnet wird oder der Arbeitgeber eine unstreitige Tatsache zu Unrecht als Vertragspflichtverletzung bewertet. IV. Handlungsmöglichkeiten (Arbeitgeber) 3. Außerordentliche Kündigung a) Verhaltensbedingte Kündigung Eine schwerwiegende Verletzung der nach dem Arbeitsvertrag bestehenden Nebenpflichten ist geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen. nach vorheriger Abmahnung, wenn eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten besteht, die auf ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Äußerungen über Vorgesetzte, selbst wenn sie unwahr oder ehrenrührig sind, stellen dann keinen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar, wenn sie in einem begrenzten Kreis anderer Arbeitnehmer in der sicheren Erwartung erfolgen, sie würden nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinaus dringen. Mobbing kann auch ohne Abmahnung und unabhängig davon, ob es in diesem Zusammenhang zu einer Störung des Betriebsfriedens gekommen ist, die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers in schwerwiegender Weise verletzt werden a) Verhaltensbedingte Kündigung Muss die Person, die die Mobbinghandlung begeht, erkennen, dass das Mobbing zu einer Erkrankung des Opfers geführt hat und setzt dieser ungeachtet dessen das Mobbing fort, kann für eine auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung des Täters regelmäßig kein Raum mehr bestehen. Es besteht unter dieser Voraussetzung ein wichtiger Grund nach § 626 I BGB. Für die Einhaltung der für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bestehenden zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 II BGB kommt es bei einer mobbingbedingten außerordentlichen Kündigung entscheidend auf die Kenntnis desjenigen Ereignisses an, welches das letzte, den Kündigungsentschluss auslösende Glied in der Kette vorangegangener weiterer, in Fortsetzungszusammenhang stehender Pflichtverletzungen bildet. b.) Druckkündigung Wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen kann dies faktischer Anknüpfungspunkt einer verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung sein. Das Verlangen des Dritten kann durch ein Verhalten des 1. Fallgruppe Arbeitnehmers oder einen in dessen Person liegenden Grund objektiv gerechtfertigt sein. 2. Fallgruppe Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht, wobei das bloße Verlangen Dritter, einem bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, nicht ohne weiteres geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen Bei unberechtigten Angriffen Dritter hat sich der Arbeitgeber aufgrund der Fürsorgepflicht schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen und alles ihm Zumutbare zu versuchen, um Dritte von deren Drohung abzubringen. c.) Verdachtskündigung Eine Verdachtskündigung liegt nur dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber die Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluss maßgebend, dass der Arbeitnehmer nach der Überzeugung des Arbeitgebers die Vertragspflichtverletzung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist c.) Verdachtskündigung (2) Voraussetzungen Verdachtskündigung – Anhörung des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer muss im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit erhalten, die Verdachtsgründe zu beseitigen bzw. zu entkräften und gegebenenfalls Entlastungstatsachen geltend zu machen Für die Anhörung besteht eine Regelfrist von einer Woche. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die aus der Aufklärungspflicht resultierende ihm obliegende Anhörungspflicht, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen, d.h. die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam, da sie nicht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht. c.) Verdachtskündigung (3) Anhörung der MAV vor Ausspruch einer Kündigung Teilt der Arbeitgeber der Mitarbeitvertretung mit, - dass er dem Arbeitnehmer wegen einer nach dem geschilderten Sachverhalt für nachgewiesen erachteten Straftat außerordentlich zu kündigen beabsichtigt - und stützt er nachfolgend die Kündigung bei unverändert gebliebenem Sachverhalt auch auf den Verdacht dieser Straftat, ist der nachgeschobene Kündigungsgrund der Verdachtskündigung wegen insoweit fehlender Anhörung der Mitarbeitervertretung im Kündigungsschutzprozess nicht zu verwerten Die Mitteilung, einem Arbeitnehmer solle wegen des Verdachts einer Handlung gekündigt werden, gibt der Mitarbeitervertretung weit stärkeren Anlass für ein umfassendes Tätigwerden als eine Anhörung wegen einer als erwiesen behaupteten Handlung. V. Handlungsmöglichkeiten (Arbeitnehmer) 1. Einwendungen 1. Einwendungen a) Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gewährt dem Schuldner das Recht, seine Leistung zurückzuhalten, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist durch Treu und Glauben als allgemeinem Rechtsgedanken und durch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf die Arbeitsleistung ist zulässig, um Druck auf den Arbeitgeber zur Lösung eines Arbeitsplatzkonflikts auszuüben, wenn der Arbeitnehmer einseitig einer schikanösen Behandlung durch den Arbeitgeber ausgesetzt ist und die Eskalation am Arbeitsplatz nicht mitverursacht hat 1. Einwendungen a) Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Der Arbeitnehmer hat trotz fehlender Arbeitsleistung einen Anspruch auf Vergütung aufgrund Annahmeverzug, § 611 BGB iVm § 615 BGB. Annahmeverzug setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften der § 294, 295 und 296 BGB die Arbeitskraft anbietet und leistungsbereit und leistungswillig ist, § 297 BGB. Ist der Arbeitnehmer wegen eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts nicht leistungsbereit, muss das Angebot der Arbeitsleistung die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts umfassen, um Gläubigerverzug zu begründen. 1. Einwendungen b) Leistungsverweigerungsrechte aa) Arbeitsunfähigkeit Mit einer ärztlichen Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit kann Arbeitnehmer die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht darlegen. bb) Beschäftigungsverbot Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 I MuSchG setzt voraus, dass nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen können auch dann vorliegen, wenn psychisch bedingter Stress, der durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird, Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet V. Handlungsmöglichkeiten (Arbeitnehmer) 2. Anspruch gegen den Arbeitgeber 2. Anspruch gegen den Arbeitgeber a) Schadenersatz aa) Erstattung der durch die notwendige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstehenden Gebühren In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten bb) Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer Es muss dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen der Vertragspartner unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. 2. Anspruch gegen den Arbeitgeber a) Schadenersatz cc) Entgangener Gewinn Ist eine Arbeitsunfähigkeit kausal auf eine Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers oder ein ihm rechtlich zurechenbares Verhalten anderer Arbeitnehmer zurückzuführen, hat der Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung einen Anspruch auf das hypothetische Arbeitsentgelt abzüglich der Netto – Krankengeld – Leistungen und der durch die Krankenkasse gezahlten Rentenversicherungsbeiträge, dd) Ersatzurlaubstag Ist der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, wird der Arbeitgeber mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums von der Pflicht zur Urlaubsgewährung nach § 275 BGB frei, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Arbeitsunfähigkeit zu vertreten 2. Anspruch gegen den Arbeitgeber b) Schmerzensgeld Es muss sich um eine schwere rechtswidrige schuldhafte Verletzung handeln. Schmerzensgeld Eine Genugtuung darf nach Art der Verletzungshandlung nicht auf andere Weise durch Unterlassung oder Widerruf zu erreichen sein. Nach § 253 II BGB besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld auch bei schuldhaften Vertragsverletzungen. Dies gilt jedoch lediglich bei einer Verletzung der Gesundheit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht enthalten. Der Geldersatzanspruch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist ein Anspruch sui generis, der aus dem allgemeinen Rechtsgedanken nach Art. 1 I, 2 I GG folgt. Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich nicht an dem Monatseinkommen des Geschädigten, sondern an dem Anlass und Art der Verletzungshandlung und dem Ausmaß der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität. V. Handlungsmöglichkeiten (Arbeitnehmer) 3. Anspruch gegen andere Arbeitnehmer 3. Anspruch gegen andere Arbeitnehmer a) Widerruf und Unterlassung Es besteht ein Anspruch auf Widerruf bzw. auf Unterlassung einer ehrenrührigen unwahren Tatsachenbehauptung bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Ein Anspruch auf Widerruf besteht bei einem Werturteil nicht, weil durch Zwangsvollstreckung niemand gezwungen werden kann, eine Überzeugung aufzugeben und die Rücknahme der Erklärung nicht geeignet ist, die frühere Schmähkritik zu beseitigen. In Betracht kommt lediglich ein Anspruch auf Unterlassung 3. Anspruch gegen andere Arbeitnehmer b) Schadenersatz c) Schmerzensgeld aa) Erstattung der durch die notwendige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstehenden Gebühren Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht, da bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern das Arbeitsgericht zuständig ist und § 12a ArbGG anwendbar ist. bb) Druckkündigung / Verdachtskündigung Ein faktischer Anknüpfungspunkt für einen Schadenersatzanspruch gegen andere Arbeitnehmer ist gegeben, wenn die Kündigung eines bestimmten Arbeitnehmers auf einen durch diese Personen ausgeübten Druck oder auf einen durch diese Personen gelenkten Verdacht kausal zurückzuführen ist. c) Schmerzensgeld Der Anspruch auf Schmerzensgeld gegen andere Arbeitnehmer kommt in Betracht, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. die Gesundheit durch eine Handlung verletzt wird. V. Handlungsmöglichkeiten (Arbeitnehmer) 3. Gestaltungsrecht 3. Gestaltungsrecht a) Ordentliche Kündigung Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ordentlich kündigen. Fristen Wenn die Vertragsparteien entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 622 I 1 BGB für die ordentliche Kündigung eine Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres vereinbart haben, kann das Arbeitsverhältnis durch eine am 15. November zum 31. Januar des nächsten Jahres ausgesprochene Kündigung termingerecht erst zum 31. März des Folgejahres beendet werden. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 41 II KAVO, § 14 II AVR AT gelten auch für den Arbeitnehmer, da der Wortlaut der Regelung nicht zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und der Kündigung durch den Arbeitnehmer differenziert 3. Gestaltungsrecht a) Außerordentliche Kündigung Für die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gelten die gleichen Maßstäbe und Grundsätze wie für die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers Es muss dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen des Vertragspartners unzumubar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, § 626 II 1 BGB. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, § 626 II 2 BGB. Es muss in der Regel eine Abmahnung durch den Arbeitnehmer vorausgehen. Mobbing durch Vorgesetzte ist geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer darzustellen. VI. Darlegungs- und Beweislast arbeitsgerichtlichen Verfahren im VI. Darlegungs- und Beweislast im arbeitsgerichtlichen Verfahren Der einzelne Sachverhalt, der eine Mobbinghandlung beschreibt, muss nach Zeitpunkt, Intensität und Häufigkeit substantiiert durch den Arbeitnehmer vorgetragen werden. Tagebuchartig zu führende Aufzeichnungen erleichtern die Begründung der Klage. Bei einem Anspruch auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld sind prozessual neben der durch die Mobbinghandlung kausal entstehende Rechtsgutverletzung ein nach dem Zweck der Rechtsnorm zurechenbarer Schaden und das Verschulden des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. VI. Darlegungs- und Beweislast im arbeitsgerichtlichen Verfahren Falltypische Indiztatsachen - mobbingtypische Motivation der die Handlung begehenden Person, - mobbingtypischer Geschehensablauf, - mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustandes des Opfers können zu einer Beweiserleichterung führen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen behaupteten mobbingtypischen Handlungen und einer durch ein medizinisches Attest belegten Gesundheitsbeeinträchtigung begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Kausalität und die Intensität der Mobbinghandlung. © F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006