14-Auszug BGR 111 - Brandschutzschulung

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14-Auszug BGR 111 - Brandschutzschulung
Feuerlöscher in Küchen und Backbetrieben
Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien,
Vorschriftensammlung
Empfehlungen, Merkblätter etc.
Fettbrandgeeignete Feuerlöscher
Stichwort:
Bundesgebiet
Räumlicher Geltungsbereich
Fettbrandgeeignete Feuerlöscher
in Küchen und Backbetrieben
Zusätzliche Ausstattung mit zur Bekämpfung von Fettbränden geeignete
Feuerlöscheinrichtungen
Die bisherige Fassung des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks BGR 111 „Arbeiten in
Küchenbetrieben“in Abschnitt 3.2.6.20 wird nach einer Mitteilung der Berufsgenossenschaft
Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) vom 02.03.2004 künftig geändert. Wesentliche
Änderung ist, dass bei Fritteusen mit einer Fettmenge von 50 bis maximal 100 Liter
unter bestimmten Bedingungen von der Installation einer ortsfesten Löschanlage
abgesehen werden. Alternativ hierzu ist unter anderem die Vorhaltung von mindestens
3 tragbaren Fettbrandlöschern vorgesehen. Fettbackgeräte sind analog zu behandeln.
Die wesentliche Änderung ist sofort anwendbar.
Nachstehend die BGN-Mitteilung:
Auszug aus der derzeit gültigen BGR 111
„Arbeiten in Küchenbetrieben“:
3.2.6.20
Fritteusen
Gefährdung durch 3. Brand und Explosion
Maßnahmen:
3. „...
Zusätzlich zu der Grundausstattung von Küchen mit
Feuerlöschern müssen zur Bekämpfung von Fettbränden
geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, z.B.
− Feuerlöscher mit nachgewiesener Eignung zum Löschen
von Fettbränden,
− ab einer Füllmenge von mehr als 50 l eine ortsfeste
Feuerlöscheinrichtung mit einem geeigneten Löschmittel.
Die Eignung des Feuerlöschers zum Löschen von Bränden
an Fritteusen muss durch eine Herstellerbescheinigung
nachgewiesen sein.
Das Löschen von Fettbränden mit Löschdecken kann nach
den bisherigen Erfahrungen nicht mehr zugelassen werden,
weil dies mit einem unvertretbaren Verbrennungsrisiko
verbunden ist.
Stand: 02.03.2004
Bei mehreren Becken errechnet sich die Füllmenge aus der
Addition der einzelnen Füllmengen, sofern der Abstand
untereinander weniger als 600 mm beträgt.
Untersuchungen haben ergeben, dass bei einem Abstand
von mehr als 600 mm eine Brandübertragung nicht mehr
stattfindet.
Die Füllmenge ergibt sich aus der „Nutzfüllmenge“ nach
DIN 18 856
und
der
Füllmenge
unterhalb
der
Heizeinrichtung.”
Änderung der BGR 111 :
Wesentliche Änderungen sind im Fettdruck hervorgehoben.
3.2.6.20
Fritteusen
Gefährdung durch 3. Brand und Explosion
Maßnahmen:
3. „...
Zusätzlich zu der Grundausstattung von Küchen mit
Feuerlöschern müssen Feuerlöscheinrichtungen mit
nachgewiesener Eignung zum Löschen von Speiseöl- und
Speisefettbränden vorhanden sein:
− Füllmenge bis 50 l mind. ein Feuerlöscher.
− Füllmenge von mehr als 50 l eine ortsfeste Feuerlöscheinrichtung.
Auf eine ortsfeste Feuerlöscheinrichtung kann bei einer
Füllmenge bis 100 l verzichtet werden, wenn die
nachfolgenden Maßnahmen getroffen sind:
(a) Für den Betrieb der Fritteuse muss eine
Betriebsanweisung erstellt werden und am
Betriebsort jederzeit zugänglich sein.
Die Betriebsanweisung muss mind. folgende
Inhalte umfassen:
Stand: 02.03.2004
•
Angaben aus den Betriebsanleitungen
der Gerätehersteller, soweit sie für den
sicheren Betrieb erforderlich sind.
•
Maßnahmen und Verhalten der
Beschäftigten bei Störungen an der
Fritteuse.
•
Angaben zu den Eigenschaften der
verwendeten Frittierfette.
•
Ablassen und Transport von Frittierfett.
•
Handhabung der
Feuerlöscheinrichtungen.
•
Maßnahmen und Verhalten der Bedienpersonen im Brandfall.
(b) Alle Bedienpersonen sind vor Arbeitsbeginn auf
Grundlage der Betriebsanweisung zu unterweisen
und haben die Betriebsanweisung zu beachten.
(c) In Betrieb befindliche Fritteusen müssen ständig
unter Beobachtung bleiben.
(d) Ab 50 l Füllmenge sind mind. drei Feuerlöscher
mit entsprechend nachgewiesener Eignung
bereitzustellen.
Im Einzelfall können zusätzliche, besondere
Maßnahmen aufgrund von Brandrisiken bzw.
Risikoanalysen erforderlich sein, z. B. ein
Brandsicherheitsdienst durch die Feuerwehr.
Die Eignung des Feuerlöschers und der ortsfesten
Feuerlöscheinrichtung zum Löschen von Speiseöl- und
Speisefettbränden
muss
durch
eine
Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein.
Feuerlöscher nach DIN EN 3 mit einer LöschmittelFüllmenge von 6 kg bzw. 6 l sind zu bevorzugen.
Das Löschen von Öl- und Fettbränden mit Löschdecken
kann nach den bisherigen Erfahrungen nicht mehr
zugelassen werden, weil dies mit einem unakzeptablen
Verbrennungsrisiko für den Benutzer verbunden ist.
Bei mehreren Becken errechnet sich die Füllmenge aus der
Addition der einzelnen Füllmengen.
Auf eine Addition kann verzichtet werden, sofern der
Abstand der Becken 600 mm beträgt. Untersuchungen
haben ergeben, dass bei einem Abstand von 600 mm keine
Brandübertragung mehr stattfindet.
Auf eine Addition der einzelnen Füllmengen kann
ebenfalls verzichtet werden, sofern sich zwischen den
Becken eine mind. 350 mm hohe nicht brennbare
Abtrennung befindet.
Die Füllmenge ergibt sich aus der „Nutzfüllmenge“ nach
DIN 18856
und
der
Füllmenge
unterhalb
der
Heizeinrichtung.”
Die vorstehenden Änderungen wurden in der Sitzung am 14.10.2003 des zuständigen
Präventionsausschusses beschlossen und können ab sofort zur Anwendung kommen.
Mannheim, im November 2003
Präventionsausschuss
Fachausschuss:
Nahrungs- und Genussmittel (FA NG)
Federführung:
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
Dynamostrasse 7-11, 68165 Mannheim
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Stand: 02.03.2004