(PDF 238 KB) Beurteilung von Dienstfähigkeit

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(PDF 238 KB) Beurteilung von Dienstfähigkeit
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
 Fachabteilung Gesundheit
und Pflegemanagement
Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit
Referat Sanitätsdirektion
Fachbereich Medizinische Services
per Email
an die
Abteilung 5
Personalmanagement
BEURTEILUNG von
DIENSTFÄHIGKEIT
Bearbeiter: Fr. Dr. Schreiber
Tel.: 0316/877-3520
Fax: 0316/877-3553
E-Mail: [email protected]
Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen
__
GZ:
Ggst.:
ABT08GP17.12924/2014-1
Bezug:
ABT05-25222/2004-62
Graz, am 02. Mai 2014
Max Mustermann,
amtsärztliche Untersuchung,
Dienstfähigkeit
Amtsärztliches Gutachten
Herr Mustermann, geb. 3.4.1955, wurde ha. zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit bei seit 11.12.2013
dauerndem, ununterbrochenem Krankenstand am 8.4.2014 amtsärztlich untersucht. Herr Mustermann
wurde am 11.12.2013 bei einem Verkehrsunfall verletzt.
Vorgeschichte:
Kinderkrankheiten:
Operationen:
Verletzungen und Unfälle:
Krankenhausaufenthalte:
Kuraufenthalte:
die üblichen
September 2012 Kataraktoperation am rechten
Auge
wurde am 11.12.2013 als Radfahrer zusammen
geführt, war dann stationär im UKH konservative Therapiemaßnahmen
vor 4 Jahren 3 Wochen stationär im Krankenhaus
der Barmherzigen Brüder Graz-Eggenberg bei
Burn-Out-Symptomatik,
11.12.2013 bis 18.12.2013 UKH nach
Verkehrsunfall
2011 wegen LWS-Problemen,
eine Rehabilitation nach dem Unfall war von
Dienstfähigkeit
bedeutet die körperliche und geistige
Eignung, den Dienst bei entsprechenden Arbeitsbedingungen und
zumutbarer Anstrengung ordnungsgemäß zu versehen.
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Beurteilung von Dienstfähigkeit
Die Personalabteilung erteilt den Auftrag, die genannte
Person zu begutachten, um schließlich die
Rechtsentscheidung
• Dienstunfähigkeit ( zeitlich begrenzt ) oder
• dauernde Dienstunfähigkeit
gem. § 141des Steiermärkischen Landesdienst- und
Besoldungsrechtes
treffen zu können.
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Dienstunfähigkeit
Dienstunfähigkeit gem. § 141 liegt vor, wenn der
Beamte in Folge seiner körperlichen oder geistigen
Verfassung nicht in der Lage ist, seine aufgrund
seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden
Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und ein
mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen
Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen
Verfassung noch erfüllen könnte und der ihm mit
Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und
sozialen Verhältnisse auch zumutbar wäre, fehlt.
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Beurteilung von Dienstfähigkeit
Ein Gutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit
wird gefordert:
1. bei Ansuchen um Versetzung in den zeitlichen
Ruhestand (aus gesundheitlichen Gründen)
2. als so genannte Krankenstandsüberprüfung bei
durchgehendem mehr als 3 Monate dauernden
Krankenstand bzw. bei einer
Krankenstandsdauer von mehr als 6 Wochen
pro Jahr über einen Beobachtungszeitraum von
1, 2 oder 3 Jahren
3. bei offensichtlicher „Flucht in den Krankenstand“
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Beurteilung von Dienstfähigkeit
• Der Amtsarzt - amtsärztliche
Sachverständige - ist objektiver Berater
der Verwaltungsbehörde in
gesundheitlichen Fragen
• unterliegt nicht der ärztlichen
Schweigepflicht
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Beurteilung von Dienstfähigkeit
Das amtsärztliche Gutachten soll schlüssig und
nachvollziehbar sein.
Die Entscheidung von Rechtsfragen ist untersagt.
Das Gutachten schafft die Grundlage, ohne die
eine verwaltungsmäßige Entscheidung nicht
möglich wäre, trifft diese aber nicht.
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Ablauf
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Personalabteilung erteilt den Auftrag
Vorladung zur Untersuchung mittels RSB
Untersuchung
Übermittelung von Befunden
Gutachten
Information der Personalabteilung an den
Dienststellenleiter
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
AUFTRAG
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
 Personal
Abteilung 5
Personalmanagement
Fachabteilung 8B Gesundheitswesen
(Sanitätsdirektion)
Paulustorgasse 4
8010 Graz
Österreich
__
GZ:
Bearbeiter:
Tel.: +43 (316) 877-2571
Fax: +43 (316) 877-803868
E-Mail: [email protected]
Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen
A5->
Graz, am
Ggst.: N.N.,
PZ:
DST
aä. Untersuchung - Nachuntersuchung
Es wird das Ersuchen gestellt, bei
Frau/Herrn
>
Dienststelle:
>
beschäftigt als: >
wohnhaft:
>
Tel:
>
eine amtsärztliche Untersuchung zwecks Feststellung der Dienstfähigkeit zu veranlassen.
Der/Die Genannte ist seit > im Krankenstand (Autounfall). Gleichzeitig wird eine Auflistung der
Krankenstände zur gefälligen Kenntnisnahme beigelegt.
Es wird ersucht, das Untersuchungsergebnis im direkten Wege der Abteilung 5 - Personal (per EFAX 877/803868) vorzulegen.
Für die Steiermärkische Landesregierung
Der Abteilungsleiter
i.V.
(elektronisch gefertigt)
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Hausbesuch
• Der Hausbesuch hat unangemeldet zu
erfolgen.
• Wird der „Patient“ nicht zuhause
angetroffen, wird unter Umständen die
Vorlage einer schriftlichen Bestätigung
über den Aufenthalt von der
Personalabteilung gefordert.
• Bei Verweigerung des Hausbesuches
kommt es zum Disziplinarverfahren.
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Das amtsärztliche Gutachten
Gliederung des Gutachtens
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Adresse des Auftraggebers
Ort und Zeit des Gutachtens
Bezug auf Gutachtenauftrag
Aktenlage
Vorgeschichte/Anamnese
Jetziges Beschwerdebild
Untersuchungsbefund
Beigebrachte Befunde
Diagnosen
Beurteilung bzw. Gutachten
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Das amtsärztliche Gutachten
Zur Aktenlage
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Vorgeschichte vom Dienstgeber
Tätigkeitsbereich
Dauer und Häufigkeit der Krankenstände
Hinweise auf dienstliche Probleme
Überforderungssymptomatik
fragliche Alkoholproblematik
Mobbingsituation
Objektivierbare Leistungsmängel
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Das amtsärztliche Gutachten
Vorgeschichte/Anamnese
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individuelle Vulnerabilitätsfaktoren,
bisherige Erkrankungen, ärztliche
Behandlungen, stationäre Aufenthalte,
Kuraufenthalte, Familienanamnese
betreffend Erkrankungen
Sozialanamnese: Aus- und Schulbildung,
Tätigkeitsbereich, Tätigkeitsprofil,
Familiensituation
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Das amtsärztliche Gutachten
Jetziges Beschwerdebild
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möglichst wörtlich vom zu Untersuchenden
übernehmen
Zeitpunkt und Umstände des
Krankenstands Beginns
Symptome
arbeitsplatzbezogene Belastungsfaktoren
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Das amtsärztliche Gutachten
vegetative Anamnese
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Gewichtsverlauf
Stuhlgewohnheiten
Medikamenteneinnahme
Appetit
Durst
Miktion
Allergien
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Alkohol/Nikotin
Husten/Auswurf
chronische
Infektionen
bei Frauen:
Regelanamnese,
Geburten,
SchwangerschaftsKomplikationen
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Das amtsärztliche Gutachten
Untersuchung
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Beurteilung des Allgemeinzustandes und
Ernährungszustandes
Habitus
Atmung
Gang
Bewusstseinslage
Zyanose
Dyspnoe
offensichtlich vergrößerte Lymphknoten
Ödeme
Hautauffälligkeiten
Beschaffenheit der Nägel
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Das amtsärztliche Gutachten
Untersuchung
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Haut und sichtbare Schleimhäute
Kopf
Mundhöhle
Gebiss
Tonsillen
Rachen
Sehvermögen mit Korr., ohne Korr.
Hörvermögen
Hals
Lymphknoten
Schilddrüse
Halsvenen
Haut
Thorax
Wirbelsäule
Herz, Puls, Blutdruck
Lunge
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Bauchraum
Bruchpforten
Nierenlage
bei Frauen: gynäkologische
Kontrollen
Extremitäten
Beweglichkeit, Gang,
Bewegungsmuster
Obere Extremität
Untere Extremität
große Gelenke
kleine Gelenke
Reflexe
Ödeme
Varikosis
Nervensystem
seelischer Zustand
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Das amtsärztliche Gutachten
beigebrachte Befunde
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Befunde sind wesentliche Bausteine für
medizinische Beurteilungen über
Kausalzusammenhänge, das Ausmaß von
Gesundheitsschädigungen und
Leistungseinschränkungen.
Befunde werden mitgebracht oder werden
mittels entsprechendem Formular
nachgefordert.
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
AMT DER
STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
FA8B Gesundheitswesen
GZ.: .........................................
Frist:
AMTSVERMERK
Ggst.: Ärztliche Untersuchung/Lenkerberechtigung
Untersuchender Arzt: .......................................................
Anwesende
Partei: ............................................................................ geb. am ......................................
wohnhaft in: .......................................................................................................................
Ich nehme hiermit zur Kenntnis, dass ich für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens in
obiger Angelegenheit binnen 1 Monat ein(en) ...................................... Gutachten (Befund)
vorzulegen habe.
vor mir:
zur Kenntnis genommen:
Graz, am ....................................
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Das amtsärztliche Gutachten
Diagnosen
Hauptdiagnosen der amtsärztlichen Begutachtung
in Pensionierungsverfahren und
Dienstfähigkeitsangelegenheiten:
– degenerative Erkrankungen des
Bewegungsapparates
– psychische Erkrankungen
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Das amtsärztliche Gutachten
Das Gutachten
dient als Grundlage der Rechtsentscheidung über das Vorliegen von
Dienstfähigkeit. Es muss folgende Informationen enthalten :
– relevante Diagnosen
– Bericht der Einschränkungen körperlicher und geistiger Kräfte mit
Hinweisen zur voraussichtlichen weiteren Entwicklung
– Hinweise auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten und
Rehabilitationsmaßnahmen
– Zumutbarkeit risikobehafteter Behandlungen
– Empfehlung einer Wiedereinstiegsbegleitung
– Vorschläge zu eventuellen anderen dienstlichen
Verwendungsmöglichkeiten und Empfehlungen einer
Nachuntersuchung nach angemessener Frist ,wenn die Dauer der
Dienstunfähigkeit noch nicht endgültig beurteilt werden kann.
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Krankenstandsdauer
Aufgrund bestehender Leiden eintretende
Krankenstände von mehr als 7 Wochen im Jahr
bewirken den Ausschluss vom Arbeitsmarkt.
Auch 1 bis 2 mal wöchentliche Depressionen
oder Migräneanfälle mit halbtätigem Arbeitsausfall bewirken den Ausschluss.
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Krankenstandsdauer
Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt wird angenommen bei Krankenständen von jährlich 6
Wochen aufgeteilt auf 2 x 3 Wochen und von
jährlich 25 Tagen oder bei bis zu 2 mal monatlich
unerwartet auftretenden epileptischen Anfällen,
die mit einer Arbeitsunfähigkeit von jeweils 4
Stunden verbunden sind.
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Das amtsärztliche Gutachten
Schlussfolgerung
Da alle therapeutischen und rehabilitativen
Möglichkeiten ausgeschöpft sind, wird der
Untersuchte aus amtsärztlicher Sicht zukünftig
nicht mehr in der Lage sein, seinen Dienst bei
entsprechenden Arbeitsbedingungen und
zumutbarer Anstrengung ordnungsgemäß zu
versehen.
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Das amtsärztliche Gutachten
Schlussfolgerung
Aus amtsärztlicher Sicht ist der Untersuchte
in der Lage, seinen Dienst bei entsprechenden
Arbeitsbedingungen und zumutbarer Anstrengung
ordnungsgemäß zu versehen. Es liegt eine
chronische, gut behandelbare Erkrankung vor,
daher sind auch zukünftig Krankenstände zur
Intensivierung notwendiger Therapiemaßnahmen
nicht auszuschließen.
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Das amtsärztliche Gutachten
Schlussfolgerung
Aus amtsärztlicher Sicht ist der Untersuchte in
der Lage, seinen Dienst bei entsprechenden
Arbeitsbedingungen und zumutbarer Anstrengung ordnungsgemäß zu versehen. Bei Bedarf
wird eine Nachuntersuchung empfohlen.
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit
• § 141des Steiermärkischen Landesdienstund Besoldungsrechtes
Der Beamte kann in den zeitlichen Ruhestand
versetzt werden, wenn er infolge Krankheit,
Unfall oder Gebrechen dienstunfähig ist, sich
jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit
voraussehen lässt.
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Versetzung in den zeitlichen Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit
Der Beamte ist in den zeitlichen Ruhestand
zu versetzen, wenn er
• dauernd dienstunfähig ist oder
• ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen
und dienstunfähig ist, sofern nicht die
Voraussetzungen für die Versetzung in
den dauernden Ruhestand vorliegen.
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit
Zur besseren Übersicht wurde der Vortrag nicht gender-gerecht formuliert.
------------------------------------------------------------------------------------------------Dr. Ursula Schreiber, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement

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