Geschäftsverteilungsplan Richter ab 01.01.2015

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Geschäftsverteilungsplan Richter ab 01.01.2015
28857 Syke, den 15.12.2014
Das Präsidium des Amtsgerichts
- Az.: 32 E V Geschäftsverteilungsplan ab 01.01.2015
)
I. Allgemeines:
1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung der Geschäftsverteilung entscheidet
das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen.
2. Wird ein Richter abgelehnt, so entscheidet als anderer Richter des Amtsgerichts i. S. v. § 45 Abs. 2 ZPO,§
6 FamFG und § 27 Abs. 3 StPO dessen jeweiliger Vertreter gemäß Anlage 1.
3. Der am Jahresende oder bei einer Änderung des Verteilerschlüssels im lfd. Geschäftsjahr noch offene
Durchgang wird turnusmäßig nicht zu Ende geführt.
4. Ist eine Sache irrtümlich falsch eingetragen, wird die Sache anstelle der nächsten turnusmäßigen Sache in
der zuständigen Abteilung neu eingetragen; die abgebende Abteilung erhält keine Ersatzzuweisung.
II. Zivilsachen
1.
Die Frage, aus welchen Gemeinden die erstinstanzlichen Zivilsachen stammen, beantwortet sich nach dem
Gerichtsstand der Beklagten (§ 13 ff ZPO), und zwar in erster Linie nach dem Wohnsitz (§ 16 ZPO) und
zutreffendenfalls nach dem Sitz der Verwaltung (§ 17, 19 ZPO). Die ausschließlichen Gerichtsstände der ZPO
bleiben unberührt, ebenso die nachstehenden Regelungen. Bei mehreren Beklagten ist der Name des zuerst
Aufgeführten maßgebend. Hat der in der Klage zuerst aufgeführte Beklagte keinen Wohnsitz, Aufenthaltsort,
letzten Wohnsitz oder Sitz der Verwaltung im Amtsgerichtsbezirk, so richtet sich die Zuständigkeit nach
demjenigen der mehreren Beklagten, die ihn im Amtsgerichtsbezirk haben, und zwar von diesen nach dem in der
Reihenfolge zuerst aufgeführten Beklagten.
Als Name ist bei natürlichen Personen der Familienname, bei zusammengesetzten Familiennamen der erste Name,
bei Firmen, in denen ein oder mehrere Familiennamen vorkommen, der erste Familienname, bei anderen
Bezeichnungen, in denen kein Familienname vorkommt, insbesondere bei zusammengesetzten Firmen oder Namen
von Körperschaften, der Anfangsbuchstabe der gesamten Bezeichnung maßgebend.
2.
In Straßenverkehrsunfallsachen gilt die Sache als aus der Gemeinde stammend, in der sich der Unfallort befindet.
Straßenverkehrsunfallsachen sind auch die sogenannten Deckungsklagen, die aus Anlaß von Verkehrsunfällen
gegen die Versicherung anhängig werden.
3.
Werden aus demselben Rechtsverhältnis mehrere Sachen anhängig, so ist für alle Sachen der Dezernent zuständig,
dessen Zuständigkeit für das erste anhängig gewordene und zum Zeitpunkt des Eingangs der neuen Sachen noch
nicht abschließend verhandelte Hauptsacheverfahren begründet ist.
Anhängige Sachen sind im vorgenannten Sinn „abschließend verhandelt“:
a) nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die eine die Hauptsache vollständig verfahrensabschließende
Entscheidung (z. B. Schlußurteil) ergeht;
b) nach Ablauf des gem. § 128 Abs. S. 2 ZPO bestimmten Zeitpunkts im Fall der Anordnung eines schriftlichen
Verfahrens nach § 128 ZPO;
c) nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil.
Für eine anhängige Sache ist der zuerst damit befaßte Dezernent solange zuständig, bis sie endgültig von einem
anderen Gericht übernommen worden ist.
4.
Bei einer Restitutions- oder Nichtigkeitsklage, bei einer Vollstreckungsgegenklage und Klage wegen
Unzulässigkeit der Vollstreckungsklausel ist derjenige Dezernent zuständig, der in der früheren Sache zuletzt
entschieden oder sie sonst erledigt hat.
2
5.
Ist eine Sache einem nicht zuständigen Dezernenten vorgelegt worden, so ist sie abzugeben. Stellt sich die
unrichtige Vorlage erst nach Stellung der Anträge in der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache heraus,
so ist die Abgabe nicht mehr zulässig. Die Abgabe ist auch dann nicht mehr zulässig, wenn ohne mündliche
Verhandlung ein Vorbehaltsurteil, ein Versäumnisurteil, eine Arrestanordnung, eine einstweilige Verfügung, eine
Entscheidung im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder ein Beweisbeschluss, eine Terminanberaumung oder eine
prozessleitende Verfügung nach § 273 ZPO ergangen ist.
6.a. Wird gemäß § 147 ZPO die Verbindung mehrerer in verschiedenen Abteilungen anhängiger Prozesse
angeordnet, so geht die weitere Bearbeitung der zu verbindenden Sachen auf die Abteilung über, welche die
Verbindung angeordnet hat. Es findet kein Ausgleich statt.
b. Prozesse, bei denen eine Verbindung gemäß § 147 ZPO zulässig wäre, können von einer Abteilung zur
Entscheidung übernommen werden, ohne dass eine Verbindung angeordnet wird. Es findet eine Neueintragung in
der übernehmenden Abteilung ohne Ausgleich der abgebenden Abteilung statt.
7. Mit Ausnahme von Ziffer 6 werden Verfahren, die nach der Aktenordnung weggelegt worden waren, bei
Wiederanruf von der früher zuständigen Abteilung weiter bearbeitet und nicht auf den Durchgang angerechnet.
8.Wird eine Zivilsache einer Abteilung zugeteilt, deren Richterin oder Richter kraft Gesetzes von der Ausübung
des Richteramtes ausgeschlossen ist oder in dieser Angelegenheit als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter tätig
war oder wird, so ist die Zivilsache an die Abteilung abzugeben, dessen Richterin oder Richter zur Vertretung
berufen ist. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter für befangen erklärt worden ist.
9. Verfahren, die nach der Aktenordnung weggelegt worden waren, werden bei Wiederanruf von der früher
zuständigen Abteilung weiter bearbeitet und nicht auf den Durchgang angerechnet.
10. Die Eingangs- und Verteilungsstelle nimmt die Zuteilung der Zivil-sachen einschließlich der Anträge auf
Erlass einer Einstweiligen Verfügung und eines Arrestes und der H-Sachen mit Ausnahme der jetzt in Abt. 10 C
laufenden WEG-Sachen an die Abteilungen vor. Sie ordnet an jedem Arbeitstag neu die bis zum Arbeitsbeginn
eingegangenen Sachen alphabetisch, die später eingegangenen Sachen chronologisch und teilt sie nach dem Turnus
zu. Dabei erfolgt eine Anrechnung der WEG-Sachen auf die Abteilung 9.Das Nähere regelt die dem
Geschäftsverteilungsplan beigefügte Verwaltungsanordnung.
11. Es werden folgende Turnuskreise gebildet:
Turnuskreise
Turnuskreis 1
Turnuskreis 2
Turnuskreis 3
Zuständigkeit
C-Sachen,
H-Sachen
WEG-Sachen
AR-Sachen
Richter
Richter
Richter
Klagen und Beweissicherungssachen,
Anträge auf Erlass e. Einstw. Verfügung, Arreste etc.
Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Rechtshilfesachen mit Richterzuständigkeit
12. Die Zuteilung erfolgt ab 1.1.2015 nach folgendem Turnus, aus dem sich ein Verhältnis der allgemeinen
Zivilsachen einschließlich der WEG-Sachen von 10:5:5:4 auf die Abteilungen 24,25,26 und 9 ergibt, wobei die
WEG-Sachen auf Abteilung 9 angerechnet werden.
3
Abteilungen
Dezernat
RGA
Besetzung
Teilnahme
Anrechnung
24
24
60700
RiAG Rotermund
Turnuskreis 1
Turnuskreis 2
Turnuskreis 3
Durchgang 1-10
- keiner - keiner -
25
25
60750
RiAG Hartleif
Turnuskreis 1
Turnuskreis 2
Turnuskreis 3
Durchgang 1-5
-keiner- keiner -
26
26
60720
RiAG Dänekas
Turnuskreis 1
Turnuskreis 2
Turnuskreis 3
Durchgang 1-5
-keiner- keiner -
9
9
60780
Dir'inAG Kruthaup
Turnuskreis 1
Turnuskreis 2
Turnuskreis 3
Durchgang 1-4
-keiner- keiner -
7
7
60770
RiAG Rotermund
Turnuskreis 1
Turnuskreis 2
Turnuskreis 3
- keiner - keiner Durchgang 1-10
10
10
60790
Dir'inAG Kruthaup
Turnuskreis 1
Turnuskreis 2
Turnuskreis 3
- keiner Durchgang 1-10
- keiner -
40
40
40
RiAG Dänekas
Ri'inAG Kutz
Ri'inAG Kahl
Dir'inAG Kruthaup
Verteilung erfolgt nach interner Absprache
4
III.Strafsachen
1.a.
Werden in Strafsachen mehrere Verfahren gegen einen Angeschuldigten anhängig, so ist für alle Sachen der
Dezernent zuständig, dessen Zuständigkeit für die erste anhängig gewordene und zum Zeitpunkt des Eingangs der
neuen Sachen noch nicht abschließend verhandelte Sache begründet ist.
Anhängige Sachen sind im vorgenannten Sinn „abschließend verhandelt“:
aa) mit Eröffnung des Hauptverfahrens;
bb) nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl.
b.
Wird eine Anklage oder ein Strafbefehlsantrag zurückgenommen und geht in derselben Sache danach erneut eine
Anklage oder ein Strafbefehlsantrag ein, so bleibt der Richter zuständig, der zuerst mit der Sache befasst war.
c.
In allen anderen (geeigneten) Fällen kann eine Verfahrensabgabe nur einverständlich erfolgen. Die erforderliche
Zustimmung eines Dezernenten kann nicht durch Präsidiumsbeschluß ersetzt werden.
2d
Mehrere Bewährungssachen, die denselben Verurteilten betreffen, sollen bei einem Richter konzentriert
werden. Zuständig ist immer der letzte Richter dieses Gerichts, der eine Freiheits- oder Jugendstrafe zur
Bewährung ausgesetzt hat. Die bereits anhängigen Bewährungen und von diesem Gericht übernommenen
Bewährungssachen werden an ihn abgegeben. Das gilt auch für Schöffensachen. maßgeblicher Zeitpunkt
ist die letzte Hauptverhandlung bzw. bei Strafbefehlen, gegen die kein Einspruch eingelegt wurde, der
Zeitpunkt des Erlasses, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft. Von der Berufungskammer erstmalig
gewährte Strafaussetzungen zur Bewährung werden bei dem Richter konzentriert, der bereits ein zeitlich
zuvor liegendes Bewährungsverfahren gegen diesen Verurteilten führt. Sofern eine anhängige Bewährung
eine Jugendstrafe betrifft, bleibt der jeweilige Jugendrichter bzw. vorsitzende des Jugendschöffengerichts
zuständig. Die zeitlich danach liegende Strafaussetzung zur Bewährung wird von ihm übernommen.
Verwarnungen mit Strafvorbehalt sind von der Konzentrationsregelung ausdrücklich nicht erfasst.
Die von der Staatsanwaltschaft mit der täglichen Morgenpost paketweise übersandten AmtsrichterStrafsachen und Strafbefehlssachen werden getrennt alphabethisch – wie folgt – geordnet und dann
eingetragen:
a) bei Anklagen nach dem Nachnamen des zuerst aufgeführten Beschuldigten
b) bei Strafbefehlsanträgen nach dem Nachnamen des Beschuldigten, bei mehreren Strafbefehlsanträgen
in einem Aktenvorgang nach dem Nachnamen des Beschuldigten im ersten Antrag
Später eingegangene Sachen werden chronologisch geordnet und eingetragen.
IV.Familiensachen
Die nach den Bestimmungen der Aktenordnung als neue Verfahren einzutragenden Familiensachen
werden zunächst der Eingangsgeschäftsstelle vorgelegt. Diese überprüft die Eingänge darauf, ob aus
demselben Personenkreis bereits Familiensachen einer Abteilung anhängig sind oder seit dem 1.1.2009
anhängig waren (§ 23b Abs. 2 Satz 1 GVG). Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn das neue Verfahren
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bereits an einem frühren Verfahren beteiligte Ehegatten oder deren (auch inzwischen volljährig
gewordene) Kinder betrifft, auch wenn beteiligte Personen ihren Namen geändert haben. Derselbe
Personenkreis liegt dagegen nicht vor, wenn das neue Verfahren aus einer Ehe oder einer Beziehung
hervorgeht, die einer der früher beteiligten Personen (Mann oder Frau) mit einem Dritten eingegangen ist.
Für die hiernach gemäß § 23b Abs. 2 Satz 1 GVG zuzuteilenden Neueingänge ("Neueingänge in
Altfamilien") ist die F-Abteilung zuständig, bei der die Ehesache, hilfsweise die letzte Familiensache,
anhängig geworden ist.
Die übrigen Neueingänge ("Neueingänge in Neufamilien") werden nach folgenden Turnuskreisen verteilt:
a) Turnuskreis 1: Ehesachen,
b) Turnuskreis 2: F - Sachen nach § 111 Nr. 2 - 11FamFG, die gemäß § 14 Abs.1, 2 RpflG dem
Richter vorbehalten sind,
c) Turnuskreis 3: AR - Sachen,
d) Turnuskreis 4: FH-Sachen,
e) Turnuskreis 5: F-Sachen, die nach § 111 FamFG Nr. 2 - 11 GVG, die gemäß § 3 Nr. 2a RpflG
vom Rechtspfleger zu bearbeiten sind.
Die Eingangsgeschäftsstelle ordnet an jedem Arbeitstag die bis zum Arbeitsbeginn eingegangenen Sachen
in alphabetischer Reihenfolge und die später eingehenden Sachen in chronologischer Reihenfolge und
teilt sie den Familienrichterinnen und Familienrichtern nach Maßgabe der nachfolgenden
Geschäftsverteilung zu.
Die Abteilung 28 F läuft aus.
Die "Neueingänge in Neufamilien" werden nach der Reihenfolge des Eingangs nach folgendem Schlüssel
verteilt:
RiAG Pfeiffer
Abt. 22
1
Riin AG Kahl
Abt 21
2
RiínAG Merkel
Abt. 23
3
4
7
0
1
5
8
6
9
2
3
so dass sich ein Verhältnis von
4
3
3
ergibt.
Sollte ein Verfahren der auslaufenden Abteilung 28F bereits erledigt sein und ein neuer Antrag geht ein, zählt das
jüngste Verfahren entsprechend den Endziffern 1-5, 6-0
6
VI. Geschäftsverteilung im Einzelnen
1. Direktorin des Amtsgerichts Kruthaup
a) Zivilsachen gemäß Verteilerschlüssel
b) Nachlasssachen
c) Hinterlegungs- u. Verwahrungssachen
d) WEG-Sachen
2. Richter am Amtsgericht Dänekas
a) Zivilsachen gemäß Verteilerschlüssel
b) die am 15.4.2010 anhängigen Sachen aus Zivildezernat 27C
b) Landwirtschaftssachen
c) Zwangsversteigerungssachen
e) Vorsitzender im Auffangjugendschöffengericht und Auffangschöffengericht
f) ) Zwangsvollstreckungssachen -M
3. Richter am Amtsgericht Hartleif
a) Insolvenzsachen aus den Amtsgerichtsbezirken Syke, Diepholz und Sulingen
b) Insolvenz-Rechtshilfesachen, in denen der Anzuhörende seinen Wohn- oder Geschäftssitz im
Amtsgerichtsbezirk Syke, Diepholz oder Sulingen hat
c) Zivilsachen gemäß Verteilerschlüssel
d) Unterbringungssachen mit Ausnahme der Unterbringungssachen , in denen bezüglich des Betroffenen
bereits beim Amtsgericht Syke ein Betreuungsverfahren anhängig ist
4 Richter am Amtsgericht Rotermund
a) Zivilsachen gemäß Verteilerschlüssel
b) Zivil-Rechtshilfesachen
5. Richter am Amtsgericht Pfeiffer
a) Familiensachen gemäß Verteilerschlüssel,
b) die bis zum 14.04.2010 anhängig gewordenen Familiensachen einschließlich
Rechtshilfesachen aus den Gemeinden Stuhr und Syke,
c) die bis zum 31.08.2009 anhängig gewordenen Vormundschaftssachen aus den
Gemeinden Stuhr und Syke,
6.Richterin am Amtsgericht Kahl
a) die ab 01.09.2013 eingehenden Familiensachen gemäß Verteilerschlüssel
d) die bis zum 31.08.2013 in den Abteilungen 21F und 28F anhängigen Familiensachen mit den
Endziffern 1-5
7. Richterin am Amtsgericht Schmidt.
a) Amtsrichter-Strafsachen (einschl. Strafbefehlssachen) mit den Endnummern 0,1,2,3 sowie mit der
Endnummer 4
b) Bewährungssachen, soweit das Ursprungsverfahren eine Strafrichtersache mit den Endziffern
….0,1,2, 3 oder 4 ist.
c) Fortführung der nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen des Jugendrichters,
7
Jugendschöffenrichters, Schöffenrichters und Strafrichters, soweit diese aus dem
Dezernat Kellermann(einschl. Strafbefehlssachen) kommen sowie der Strafsachen, in denen Herr
Kellermann gemäß den §§ 22 ff Strafprozessordnung ausgeschlossen ist
d) GS- Sachen mit Ausnahme der Haftsachen
e) SOG-Sachen
8 Richterin am Amtsgericht Kutz
b) Betreuungssachen aus den Gemeinden Bassum, Syke und Stuhr
c) Unterbringungssachen aus den Gemeinden Bassum, Syke und Stuhr, soweit bzgl. d. Betroffenen ein
Betreuungsverfahren anhängig ist
d) Amtsrichter-Strafsachen (einschl. Strafbefehlssachen) mit den Endnummern 6, 7,8,9 sowie mit der
Endnummer 5 mit Ausnahme der am 29.01.2013 bereits terminierten Sachen; diese verbleiben bei
RiAG Kellermann
e) Bewährungssachen, die von anderen Gerichten abgegeben worden sind und keine Schöffen- oder
Jugendsachen betreffen sowie Bewährungssachen, soweit das Ursprungsverfahren eine
Strafrichtersache mit den Endziffern 5, 6,7,8 oder 9 ist.
f) Strafsachen mit Hauptverhandlungshaft
g) Rechtshilfesachen, soweit nicht Ri’inAG Altnickel, RiAG Hartleif, RiAG Pfeiffer, Riìn AG Kahl. Riín
Merkel oder RiAG Rotermund zuständig sind
h) Zweite Amtsrichterin im erweiterten Schöffengericht
h) Jugend-, Jugendschöffensachen, Strafrichtersachen (incl. Strafbefehlssachen) und Schöffensachen, in
denen Richter Kellermann gemäß § 22 ff Strafprozessordnung- insbesondere wegen Vorbefassungausgeschlossen ist
i) Fortführung der nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen (incl. Strafbefehlssachen), soweit
diese aus dem Dezernat Schmidt kommen sowie der Strafsachen, in denen Frau Schmidt gemäß den §§
22 ff Strafprozessordnung ausgeschlossen ist
9 Richterin am Amtsgericht Merkel
a) die ab 1.9.2013eingehenden Familiensachen gemäß Verteilerschlüssel
b) die bis zum 31.08.2013 in den Abteilungen 23F und 28f anhängigen Familiensachen mit den
Endziffern 6-0
10) Richter am Amtsgericht Kellermann
a) Schöffensachen
b) Jugendrichtersachen
c) Jugendschöffensachen
d) Bewährungssachen, die von anderen Gerichten abgegeben worden sind und Schöffen- oder
Jugendsachen betreffen
e) Owi-Erzwingungshaftsachen (einschließlich der Sachen, für die die Zuständigkeit des Jugendrichters
begründet ist
f)Privatklagesachen
g) Familienrichterliche Erziehungsaufgaben gemäß § 34 Abs. 3 JGG , die von der Staatsanwaltschaft
angeregt worden sind
h)Wiederaufnahmeverfahren
i) Abschiebehaftsachen
j)Vorsitzender im Ausschuss zur Wahl der Jugendschöffen und der Schöffen
k). Fortführung der nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Amtsrichter-Strafsachen (einschl.
Strafbefehlssachen) sowie der Strafsachen, in denen Frau Kutz gemäß den §§ 22 ff Strafprozessordnung
ausgeschlossen ist
l) Amtsrichter-Strafsachen (einschl. Strafbefehlssachen) mit den Endnummern 4 und 5, soweit diese am
29.01.2013 bereits terminiert waren.
8
m) Fortführung der nach § 46 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Bußgeldsachen
n) Gs-Sachen nur Haft
o) Ermahnungen gemäß § 45 Abs. 3 JGG
11. Richterin am Amtsgericht Altnickel
a) Betreuungssachen aus den Gemeinden Bruchhausen-Vilsen, Twistringen und Weyhe
b) Unterbringungssachen aus den Gemeinden Bruchhausen-Vilsen, Twistringen und Weyhe, soweit
bezüglich d. Betroffenen ein Betreuungsverfahren anhängig ist
c) Insolvenzsachen aus den Amtsgerichtsbezirken Nienburg, und Stolzenau
d) Insolvenz-Rechtshilfesachen, in denen der Anzuhörende seinen Wohn- oder Geschäftssitz in den
Amtsgerichtsbezirken Nienburg und Stolzenau hat
e) Bußgeldsachen einschließlich Rechtshilfesachen und einschließlich der Sachen, für die die
Zuständigkeit des Jugendrichters begründet ist
f) alle sonstigen Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Richtern übertragen wurden
12. Güterichter
Zu Güterichtern im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt:
RiAG Dänekas
Ri’inAG Kutz
Ri’inAG Kahl
DirAG Kruthaup
Die Güterichter verteilen ihre Geschäfte im Einzelfall untereinander unter Berücksichtigung der Wünsche
und Interessen der Beteiligten.
Die Güterichter führen für die AG Syke und Diepholz und im Einzelfall mit ihrer Zustimmung nach
vorheriger Absprache auch Güteverhandlungen für andere Gerichte durch.
VII. Vertretungen
Es wird folgende Vertretungsregelung getroffen: - siehe Anlage 1 –
VIII. Zentraler Bereitschaftsdienst im Bezirk des Landgerichts Verden
I. Allgemeines
Im Bezirk des Landgerichts Verden wird für die Amtsgerichte weiterhin ein zentraler Bereitschaftsdienst
unter Einbeziehung aller Richter/innen
(einschließlich des Präsidenten, Vizepräsidenten, der Vorsitzenden Richter(innen) sowie der
Direktor(inn)en der Amtsgerichte) des Bezirks eingerichtet.
II. Zuständigkeit
1.
D(ie)er Bereitschaftsrichter(in) ist zuständig für alle unaufschiebbaren richterlichen Dienstgeschäfte, die
innerhalb des Gebietes, in dem er (sie) eingesetzt ist, während der Dauer des Bereitschaftsdienstes
anfallen.
Er/Sie gilt als Richter(in) des originär zuständigen Gerichts.
9
2.
Ist dem eigentlich zuständigen Gericht der Eingang eines Antrages auf Erlass einer konkreten
unaufschiebbaren Maßnahme für denselben Tag angekündigt und geht dieser Vorgang auch tatsächlich an
diesem Tag bei diesem Gericht ein, so bleibt es bei der Zuständigkeit des Gerichts und der
Verpflichtung, dieses Dienstgeschäft dort zu erledigen. Sollte dies gleichwohl nicht geschehen, ist
d(ie)er Bereitschaftsrichter(in) für dieses Dienstgeschäft hilfsweise zuständig.
3.
Die Verfahren werden zunächst unter einem fortlaufenden AR - Aktenzeichen angelegt.
Als Zusatz ist das eigentlich zuständige Amtsgericht anzugeben.
Die AR-Register werden von jedem der beteiligten Gerichte getrennt geführt.
Nach Abgabe eines Verfahrens an das originär zuständige Gericht teilt dieses dem Bereitschaftsgericht
das neue Aktenzeichen mit, welches sodann im AR-Register vermerkt wird.
4.
Die Verfahren sind im Bereitschaftsdienst soweit zu fördern, wie es die Dringlichkeit gebietet.
5.
Die Zuständigkeit für die Verfahren gehen um 07:00 Uhr des nächsten nicht dienstfreien Tages auf das
originär zuständige Gericht über.
6.
Das Bereitschaftsgericht unterrichtet das eigentlich zuständige Gericht umgehend über die im
Bereitschaftsdienst getroffenen Entscheidungen.
III. Zeitrahmen
1.
Der zentrale Bereitschaftsdienst ist in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September montags
bis freitags von 04:00 Uhr bis 08:30 Uhr und von 15:30 Uhr bis 21:00 Uhr und in dem Zeitraum vom
ersten Oktober bis einunddreißigsten März von 06:00 Uhr bis 08:30 Uhr und von 15:30 Uhr bis 21:00 Uhr
zuständig. An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen beginnt der zentrale Bereitschaftsdienst in dem
Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September um 4:00 Uhr und in dem Zeitraum vom ersten
Oktober bis einunddreißigste März um 06:00 Uhr und endet jeweils um 21:00 Uhr.
2.
Die in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September montags bis freitags von 04:00 Uhr bis
08:30 Uhr und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März montags bis freitags von
06:00 Uhr bis 08:30 Uhr anfallenden Dienstgeschäfte werden von dem originär zuständigen Gericht
bearbeit, wenn sie nicht innerhalb der vorgenannten Zeiten durch den Bereitschaftsdienst erledigt worden
sind und nachdem sie zuvor durch den Bereitschaftsrichter informiert worden sind.
IV. Verteilung auf die Gerichte
1.
Das Präsidium des Landgerichts legt die Zeiträume, in denen die Gerichte des Bezirks den
Bereitschaftsdienst (richterlicher Dienst) zu stellen haben, unter Berücksichtigung der derzeit zur
Verfügung stehenden richterlichen Arbeitszeitanteilen fest.
2.
10
Das Präsidium des Landgerichts wird für die Folgejahre unter Berücksichtigung der dann jeweils am 1.
Oktober zur Verfügung stehenden richterlichen Arbeitszeitanteile die Zeiträume, in denen ein Gericht den
Bereitschaftsdienst zu stellen hat, entsprechend den aus der Anlage 1) ersichtlichen Grundsätzen
festlegen.
Gerichte, die den Bereitschaftsdienst in einem Jahr zu Weihnachten und/oder zu Silvester leisten, sollen
im Folgejahr möglichst außerhalb dieser Zeiten zuständig sein.
3.
Die Präsidien der Amtsgerichte des Bezirks legen im Voraus fest, welche Richter(innen) ihres Gerichts
den Bereitschaftsdienst während der vom Landgericht zugewiesenen Zeiträume wahrzunehmen haben und
durch wen sie vertreten werden.
Entsprechendes gilt für das Präsidium des Landgerichts, soweit der Bereitschaftsdienst durch
Richter(innen) des Landgerichts zu stellen ist.
V.
Der zentrale Bereitschaftsdienst für den Landgerichtsbezirk Verden im Jahre 2015 sowie
Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts Syke an Freitagen und Tagen vor den Feiertagen wird wie folgt
geregelt:
1. Montag bis Donnerstag
Datum
Richter/innen
02.03.2015
03.03.2015
24.06.2015
Kruthaup, Dir´inAG
Kutz, Ri´in AG
Schmidt, Ri’in AG
Merkel, Ri´inAG
Pfeiffer, RiAG
Rotermund, RiAG
Schmidt, Ri´inAG
Kutz, Ri’in AG
Altnickel, Ri´inAG
25.06.2015
27.07.2015
Dänekas, RiAG
Hartleif, RiAG
28.07.2015
29.07.2015
30.07.2015
19.10.2015
Kahl, Ri´inAG
Hartleif, RiAG
Kellermann, RiAG
Kruthaup, Dir´inAG
Kutz, Ri´inAG
20.10.2015
Pfeiffer, RiAG
21.10.2015
22.10.2015
16.11.2015
Rotermund, RiAG
Altnickel, Ri´inAG
Kellermann, RiAG
Dänekas, RiAG
Hartleif, RiAG
Kahl, Ri‘inAG
Dänekas, RiAG
Kellermann, RiAG
Kruthaup, Dir´inAG
04.03.2015
05.03.2015
22.06.2015
23.06.2015
17.11.2015
18.11.2015
21.12.2015
Bedienstete
Urbahn, JA
Zentara, JA
Zorrmann, JHS
Althaus-Growe, JOS´in
Bahn, JA
Brockmann, JOS´in
Burdorf, JA
Brockmann, JOS‘in
Dürkoop, Cornelia, JAI´in
Dürkoop, Monika, JA
Ehlers, JHS‘in
Ehlers, JHS´in
Dürkoop, Monika, JA
Finke, JA
Fischer, JA
Früchtenicht, JAI´in
Grieswald, JA
Grieswald, JA
Früchtenicht, JAI‘in
Growe, JHS
Günnemann, JA
Schneider, M., JA
Hanschen, JHS
Heusmann-Lange, JA
Holjes-Wiesner, JA
Klein, JHS´in
11
22.12.2015
23.12.2015
Kutz, Ri´inAG
Merkel, Ri‘inAG
Merkel, Ri´inAG
Kutz, Ri‘inAG
Kunst-Fieweger, JHS´in
Martens, JA
2. Freitag bis Sonntag und Feiertage
Datum
Richter/innen
06. bis 08.03.2015
Kellermann RiAG
Merkel, Ri’in AG
Kruthaup, Dir´inAG
Kellermann, RiAG
Kutz, Ri´inAG
Kellermann, RiAG
Kruthaup, Dir´inAG
Merkel, Ri´inAG
Kutz, Ri‘inAG
Pfeiffer, RiAG
Rotermund, RiAG
Altnickel, Ri´inAG
Dänekas, RiAG
26. bis 28.06.2015
31.07. bis 02.08.2015
23. bis 25.10.2015
24.12.2015
25.12.2015
26.12.2015
27.12.2015
Bedienstete
Klein, JHS´in
Holjes-Wiesner, JA
Heusmann-Lange, JA
Döring, JA
Hanschen, JHS
Günnemann, JA
Growe, JHS
Grieswald, JA
Früchtenicht, JA
3. Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts Syke an Freitagen und Tagen vor den Feiertagen
Datum
02.01.2015
20.02.2015
Richter/innen
Dänekas, RiAG
Hartleif, RiAG
Hartleif, RiAG
Dänekas, RiAG
Kahl, Ri´inAG
Kellermann, RiAG
Kruthaup, Di´inAG
Kutz, Ri´inAG
Merkel, Ri’inAG
Merkel, Ri´inAG
Kutz, Ri‘inAG
Pfeiffer, RiAG
27.02.2015
Rotermund, RiAG
13.03.2015
20.03.2015
Altnickel, Ri´inAG
Dänekas, RiAG
Kruthaup, Dir’in AG
Hartleif, RiAG
Kahl, Ri´inAG
Kutz, Ri’in AG
09.01.2015
16.01.2015
23.01.2015
30.01.2015
06.02.2015
13.02.2015
27.03.2015
02.04.2015
10.04.2015
Kellermann, RiAG
Kruthaup, Dir’in AG
Bedienstete
Grieswald, JA
Martens, JA
Growe, JHS
Althaus-Growe, JOS‘in
Günnemann, JA
Hanschen, JHS
Heusmann-Lange, JA
Holjes-Wiesner, JA
Klein, JHS´in
Kunst-Fieweger, JHS´in
Klein; JHS‘in
Martens, JA
Grieswald, JA
Meyer, Elke, JA
Müller, JAI
Nelson, JHS´in
Döring geb. Osmer, JA
Schnieder, JOS
Rohlfing, JOS‘in
Richter, JOS´in
12
17.04.2015
Kruthaup, Dir´inAG
Kellermann, RiAG
Rohlfing, JOS´in
Schnieder, JOS
Schneider, Manuela, JA
Schütte, Andreas, JA
Schneider, Ralf, JAI
Schneider, Manuela, JA
Schnieder, JOS
Döring geb. Osmer, JA
Schütte, Andreas, JA
Schneider, Manuela, JA
Urbahn, JA
Wienberg, JHS´in
Martens, JA
Althaus-Growe
Zentara, JA
24.04.2015
Kutz, Ri´inAG
08.05.2015
15.05.2015
Pfeiffer, RiAG
Kellermann, RiAG
Rotermund, RiAG
22.05.2015
Schmidt, Ri´inAG
29.05.2015
05.06.2015
Altnickel, Ri´inAG
Dänekas, RiAG
Hartleif, RiAG
12.06.2015
RiAG Dänekas
Hartleif, RiAG
19.06.2015
Hartleif, RiAG
Dänekas, RiAG
Kellermann, RiAG
Hartleif, RiAG
Zorrmann, JHS
03.07.2015
Kruthaup, Dir´inAG
Kutz, Ri‘inAG
Kutz, Ri´inAG
Kruthaup, Dir’inAG
Althaus-Growe, JOS´in
Bahn, JA
Bahn, JA
Althaus-Growe
Martens, JA
17.07.2015
24.07.2015
07.08.2015
14.08.2015
Merkel, Ri´inAG
Pfeiffer, RiAG
Rotermund, RiAG
Altnickel, Ri´inAG
21.08.2015
Dänekas, RiAG
28.08.2015
04.09.2015
Hartleif, RiAG
Kellermann, RiAG
Pfeiffer, RiAG
Kahl, Ri´inAG
Brockmann, JOS´in
Burdorf, JA
Dürkoop, Cornelia, JAI´in
Dürkoop, Monika, JA
Finke, JA
Ehlers, JHS´in
Fischer, JA
Finke, JA
Dürkoop, Monika, JA
11.09.2015
Kellermann, RiAG
18.09.2015
Merkel, RiinAG
Kruthaup, Dir´inAG
Kutz, Ri´inAG
Kahl, Ri’in AG
Kruthaup, Dir´inAG
Merkel, Ri´inAG
Pfeiffer, RiAG
Schmidt, Ri’inAG
Rotermund, RiAG
10.07.2015
25.09.2015
02.10.2015
09.10.2015
16.10.2015
Fischer, JA
Ehlers, JHS’in
Früchtenicht, JAI‘in
Früchtenicht, JAI´in
Ehlers, JHS‘in
Grieswald, JA
Growe, JHS
Günnemann, JA
Hanschen, JHS
13
30.10.2015
06.11.2015
13.11.2015
20.11.2015
27.11.2015
04.12.2015
11.12.2015
18.12.2015
23.12.2015
30.12.2015
Altnickel, Ri‘inAG
Schmidt, Ri´inAG
Pfeiffer, RiAG
Altnickel, Ri´inAG
Rotermund, RiAG
Kruthaup, DirinAG
Kellermann, RiAG
Dänekas, RiAG
Hartleif. RiAG
Kahl, Ri’in AG
Kahl, Ri´inAG
Hartleif, RiAG
Dänekas, RiAG
Kellermann, RiAG
Kellermann, RiAG
Kruthaup, Dir´inAG
Kutz, Ri´inAG
Merkel, Ri´inAG
Pfeiffer, RiAG
Heusmann-Lange, JA
Holjes-Wiesner, JA
Klein, JHS´in
Kunst-Fieweger, JHS´in
Martens, JA
Meyer, Elke, JA
Müller, JAI
Nelson, JHS´in
Döring geb. Osmer, JA
Richter, JOS´in
Rohlfing, JOS´in
Günnemann, JA
Sollte der diensthabende Richter oder die diensthabende Richterin nicht zu erreichen sein, gilt die
Vertretungsregelung gemäß Anlage 1.
Die vom Bereitschaftsdienst betroffenen Behörden werden gebeten, sich möglichst frühzeitig mit dem
zuständigen Richter oder der zuständigen Richterin in Verbindung zu setzen.
Der diensthabende Richter oder die diensthabende Richterin ist auch als Jugendrichter oder
Jugendrichterin tätig und während der Rufbereitschaft vorrangig unter der zentralen Funktelefonnummer
(01 60) 91 47 79 91, notfalls (01 60) 91 47 72 18 zu erreichen.
Sollte diese Verbindung nicht hergestellt werden können, stehen folgende Telefonnummern zur
Verfügung:
Telefonnummern
Altnickel, Ri‘inAG
Dänekas, RiAG
Hartleif, RiAG
der Richter/innen
(04242) 3780
(04242) 7200
(04242) 60242 oder
(0160)1596203
Kahl, Ri’inAG
Kellermann, Ri
(0421) 833754
0421/84743813 oder
0173/9630341
Kruthaup, Dir’inAG (05492) 592 oder
Kutz, Ri’inAG
Merkel, RiinAG
Pfeiffer, RiAG
Rotermund, RiAG
( 015154733074)
(0175) 6621500
(0421) 7901688
(04231) 72309 oder
(0171) 8445555
(0421) 446261
Telefonnummern der
Althaus-Growe, J0S‘in
Bahn, JA.
Brockmann, JA.
Bediensteten
(04240) 952256
(04241) 4499
(04255) 982046
Burdorf, JA.
(04241) 5712
Dürkoop, Cornelia,
JAI’in
(04241) 7019
Dürkoop, Monika, JA.
Ehlers, JHS’in
Finke, JA.
(04242) 50693
(04241) 696
(04277) 498
Fischer, JA.
(04243) 2807
Schmidt RiAG
(0421) 7082391 oder
(0152) 54035587
14
Früchtenicht, JAI’in
(04247) 612
Gerkens
Grieswald, JA
Growe, JHS
Günnemann, JA.
Hanschen, JHS
Heusmann-Lange, JA.
Holjes-Wiesner, JA.
Ilse, JAIin.
Klein, JHS’in
Kunst-Fieweger,JHSin
Martens, JA.
Meyer, E., JA.
Meyer, U., JA.
Müller, JAI.
Nelson, JHS’in
Märtens geb. Obenhaus,
JOS‘in
Döring geb. Osmer, JA.
Richter, JOS‘in
Rohlfing, JOS`in
Scharfscheer, JA.
Schneider, M., JA.
Schneider, R., JAI.
Schnieder, JOS.
Schütte, Andreas, JA.
Urbahn, JA.
Wienberg, JHS’in
Zentara, JA.
Zorrmann, JHS
Kruthaup
Rotermund
Merkel
(04243) 2671
(04252) 2625
(04240) 952256
(04241) 9210999
(04243) 1218
(04242) 1448
(04240) 932696
(04242) 60898
(04246) 964290
(04243) 4309
(04240) 1619
(04240) 9613064
(04241) 3124
(0421) 80913099
(04242) 60506
(04274) 963340
(04242) 160767
(04243) 971918
04273/933678 oder
0170/4689935
(04241) 2794
(04243) 8615
(04243) 8615
(04254) 2086
(04243) 8207
(04242) 931227
(04256) 982910
(04243) 4228
(04248) 902360
Kellermann
Hartleif
Anlage 1
Dezernent/in
Dir‘inAG
Kruthaup
RiAG
Dänekas
Ri’inAG
Kutz
RiAG
Kellermann
Vertreter/in
Dänekas
Kruthaup
Kellermann
Kutz
15
Hilfsvertreter Kellermann
in Reihenfolge Kutz
Merkel
Schmidt
Pfeiffer
Kahl
Rotermund
Hartleif
Altnickel
Kutz
Kellermann
Schmidt
Pfeiffer
Kahl
Rotermund
Hartleif
Altnickel
Merkel
Dänekas
Kruthaup
Pfeiffer
Kahl
Rotermund
Hartleif
Altnickel
Merkel
Schmidt
Kruthaup
Dänekas
Rotermund
Hartleif
Altnickel
Merkel
Schmidt
Pfeiffer
Kahl
Dezernent/in Ri ìn AG
Merkel
Ri' ìn AG
Schmidt
RiAG
Pfeiffer
RiìnAG
Kahl
RiAG
RiAG
Rotermund Hartleif
Ri’inAG
Altnickel
Vertreter/in
Kahl
Merkel
Schmidt
Hartleif
Altnickel
mit
Ausnahme
der ZivilSachen, die
von Herrn
RiAG
Rotermund
vertreten
werden.
Rotermund mit
Ausnahme der
InsO-sachen, die
von RiAG Hartleif
vertreten werden_
Pfeiffer
Merkel
Kellermann
Kutz
Rotermund
Hartleif
Altnickel
Dänekas
Kruthaup
Kahl
Schmidt
Altnickel
Rotermund
Kellermann
Kutz
Kruthaup
Dänekas
Kellermann
Merkel
Pfeiffer
Altnickel
Kutz
Kellermann
Kruthaup
Dänekas
Hartleif
Rotermund
r
Kruthaup
Dänekas
Kahl
Kutz
Kellermann
Altnickel
Pfeiffer
Merkel
Schmidt
Merkel in
Inso Sachen
im übrigen
gilt die
folgende
Vertreterket
te
Schmidt
Pfeiffer
Kahl
Dänekas
Kutz
Kellermann
Kruthaup
Merkel in Inso
Sachen im übrigen
gilt die
nachfolgende
Vertreterkette
Pfeiffer
Kahl
Schmidt
Kutz
Kellermann
Kruthaup
Dänekas
Pfeiffer
Hilfsvertreter Kahl
in Reihenfolge Schmidt
Altnickel
Rotermund
Hartleif
Kruthaup
Dänekas
Kutz
Kellermann
Anlage
Verwaltungsanordnung
16
für die Verteilung der Zivilsachen und der Einzelrichter-Strafsachen
und Strafbefehlssachen sowie Zuteilung der Aktenzeichen
I.
1. Für die Verteilung der Zivilsachen ist eine Eingangs- und Verteilungsstelle eingerichtet. Sie befindet
sich in Zimmer 305.
2. Der in der Eingangs- und Verteilungsstelle tätige Bedienstete nimmt sämtliche Neueingänge entgegen
und versieht sie unverzüglich mit einem Eingangsstempel. Er vermerkt die Uhrzeit des Eingangs und
setzt sein Namenszeichen bei. Maßgebend ist der Eingang der Sachen bei der Eingangs- und
Verteilungsstelle.
3. Der in der Eingangs- und Verteilungsstelle tätige Bedienstete verteilt die Neueingänge nach Maßgabe
von Ziffer I 8 a) des Geschäftsverteilungsplans auf die Zivilabteilungen.
II.
1. Für die Verteilung der Einzelrichter-Strafsachen und Strafbefehlssachen ist die Serviceeinheit
Strafsachen zuständig.
2. Der in der Serviceeinheit tätige Bedienstete nimmt sämtliche Neueingänge entgegen und versieht sie
unverzüglich mit einem Eingangsstempel. Er vermerkt die Uhrzeit des Eingangs und setzt sein
Namenszeichen bei. Maßgebend ist der Eingang der Sachen bei der Serviceeinheit.
3. Der in der Serviceeinheit tätige Bedienstete verteilt die Neueingänge nach Maßgabe der Ziffern II 7 a)
und II 9 c) des Geschäftsverteilungsplans unter Vergabe interner Aktenzeichen auf die
Strafabteilungen.
Syke, den 16.12.2014
Amtsgericht
Die Direktorin
(Kruthaup)