Geschäftsverteilungsplan Richter ab 01.01.2015
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Geschäftsverteilungsplan Richter ab 01.01.2015
28857 Syke, den 15.12.2014 Das Präsidium des Amtsgerichts - Az.: 32 E V Geschäftsverteilungsplan ab 01.01.2015 ) I. Allgemeines: 1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung der Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen. 2. Wird ein Richter abgelehnt, so entscheidet als anderer Richter des Amtsgerichts i. S. v. § 45 Abs. 2 ZPO,§ 6 FamFG und § 27 Abs. 3 StPO dessen jeweiliger Vertreter gemäß Anlage 1. 3. Der am Jahresende oder bei einer Änderung des Verteilerschlüssels im lfd. Geschäftsjahr noch offene Durchgang wird turnusmäßig nicht zu Ende geführt. 4. Ist eine Sache irrtümlich falsch eingetragen, wird die Sache anstelle der nächsten turnusmäßigen Sache in der zuständigen Abteilung neu eingetragen; die abgebende Abteilung erhält keine Ersatzzuweisung. II. Zivilsachen 1. Die Frage, aus welchen Gemeinden die erstinstanzlichen Zivilsachen stammen, beantwortet sich nach dem Gerichtsstand der Beklagten (§ 13 ff ZPO), und zwar in erster Linie nach dem Wohnsitz (§ 16 ZPO) und zutreffendenfalls nach dem Sitz der Verwaltung (§ 17, 19 ZPO). Die ausschließlichen Gerichtsstände der ZPO bleiben unberührt, ebenso die nachstehenden Regelungen. Bei mehreren Beklagten ist der Name des zuerst Aufgeführten maßgebend. Hat der in der Klage zuerst aufgeführte Beklagte keinen Wohnsitz, Aufenthaltsort, letzten Wohnsitz oder Sitz der Verwaltung im Amtsgerichtsbezirk, so richtet sich die Zuständigkeit nach demjenigen der mehreren Beklagten, die ihn im Amtsgerichtsbezirk haben, und zwar von diesen nach dem in der Reihenfolge zuerst aufgeführten Beklagten. Als Name ist bei natürlichen Personen der Familienname, bei zusammengesetzten Familiennamen der erste Name, bei Firmen, in denen ein oder mehrere Familiennamen vorkommen, der erste Familienname, bei anderen Bezeichnungen, in denen kein Familienname vorkommt, insbesondere bei zusammengesetzten Firmen oder Namen von Körperschaften, der Anfangsbuchstabe der gesamten Bezeichnung maßgebend. 2. In Straßenverkehrsunfallsachen gilt die Sache als aus der Gemeinde stammend, in der sich der Unfallort befindet. Straßenverkehrsunfallsachen sind auch die sogenannten Deckungsklagen, die aus Anlaß von Verkehrsunfällen gegen die Versicherung anhängig werden. 3. Werden aus demselben Rechtsverhältnis mehrere Sachen anhängig, so ist für alle Sachen der Dezernent zuständig, dessen Zuständigkeit für das erste anhängig gewordene und zum Zeitpunkt des Eingangs der neuen Sachen noch nicht abschließend verhandelte Hauptsacheverfahren begründet ist. Anhängige Sachen sind im vorgenannten Sinn „abschließend verhandelt“: a) nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die eine die Hauptsache vollständig verfahrensabschließende Entscheidung (z. B. Schlußurteil) ergeht; b) nach Ablauf des gem. § 128 Abs. S. 2 ZPO bestimmten Zeitpunkts im Fall der Anordnung eines schriftlichen Verfahrens nach § 128 ZPO; c) nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil. Für eine anhängige Sache ist der zuerst damit befaßte Dezernent solange zuständig, bis sie endgültig von einem anderen Gericht übernommen worden ist. 4. Bei einer Restitutions- oder Nichtigkeitsklage, bei einer Vollstreckungsgegenklage und Klage wegen Unzulässigkeit der Vollstreckungsklausel ist derjenige Dezernent zuständig, der in der früheren Sache zuletzt entschieden oder sie sonst erledigt hat. 2 5. Ist eine Sache einem nicht zuständigen Dezernenten vorgelegt worden, so ist sie abzugeben. Stellt sich die unrichtige Vorlage erst nach Stellung der Anträge in der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache heraus, so ist die Abgabe nicht mehr zulässig. Die Abgabe ist auch dann nicht mehr zulässig, wenn ohne mündliche Verhandlung ein Vorbehaltsurteil, ein Versäumnisurteil, eine Arrestanordnung, eine einstweilige Verfügung, eine Entscheidung im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder ein Beweisbeschluss, eine Terminanberaumung oder eine prozessleitende Verfügung nach § 273 ZPO ergangen ist. 6.a. Wird gemäß § 147 ZPO die Verbindung mehrerer in verschiedenen Abteilungen anhängiger Prozesse angeordnet, so geht die weitere Bearbeitung der zu verbindenden Sachen auf die Abteilung über, welche die Verbindung angeordnet hat. Es findet kein Ausgleich statt. b. Prozesse, bei denen eine Verbindung gemäß § 147 ZPO zulässig wäre, können von einer Abteilung zur Entscheidung übernommen werden, ohne dass eine Verbindung angeordnet wird. Es findet eine Neueintragung in der übernehmenden Abteilung ohne Ausgleich der abgebenden Abteilung statt. 7. Mit Ausnahme von Ziffer 6 werden Verfahren, die nach der Aktenordnung weggelegt worden waren, bei Wiederanruf von der früher zuständigen Abteilung weiter bearbeitet und nicht auf den Durchgang angerechnet. 8.Wird eine Zivilsache einer Abteilung zugeteilt, deren Richterin oder Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist oder in dieser Angelegenheit als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter tätig war oder wird, so ist die Zivilsache an die Abteilung abzugeben, dessen Richterin oder Richter zur Vertretung berufen ist. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter für befangen erklärt worden ist. 9. Verfahren, die nach der Aktenordnung weggelegt worden waren, werden bei Wiederanruf von der früher zuständigen Abteilung weiter bearbeitet und nicht auf den Durchgang angerechnet. 10. Die Eingangs- und Verteilungsstelle nimmt die Zuteilung der Zivil-sachen einschließlich der Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung und eines Arrestes und der H-Sachen mit Ausnahme der jetzt in Abt. 10 C laufenden WEG-Sachen an die Abteilungen vor. Sie ordnet an jedem Arbeitstag neu die bis zum Arbeitsbeginn eingegangenen Sachen alphabetisch, die später eingegangenen Sachen chronologisch und teilt sie nach dem Turnus zu. Dabei erfolgt eine Anrechnung der WEG-Sachen auf die Abteilung 9.Das Nähere regelt die dem Geschäftsverteilungsplan beigefügte Verwaltungsanordnung. 11. Es werden folgende Turnuskreise gebildet: Turnuskreise Turnuskreis 1 Turnuskreis 2 Turnuskreis 3 Zuständigkeit C-Sachen, H-Sachen WEG-Sachen AR-Sachen Richter Richter Richter Klagen und Beweissicherungssachen, Anträge auf Erlass e. Einstw. Verfügung, Arreste etc. Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz Rechtshilfesachen mit Richterzuständigkeit 12. Die Zuteilung erfolgt ab 1.1.2015 nach folgendem Turnus, aus dem sich ein Verhältnis der allgemeinen Zivilsachen einschließlich der WEG-Sachen von 10:5:5:4 auf die Abteilungen 24,25,26 und 9 ergibt, wobei die WEG-Sachen auf Abteilung 9 angerechnet werden. 3 Abteilungen Dezernat RGA Besetzung Teilnahme Anrechnung 24 24 60700 RiAG Rotermund Turnuskreis 1 Turnuskreis 2 Turnuskreis 3 Durchgang 1-10 - keiner - keiner - 25 25 60750 RiAG Hartleif Turnuskreis 1 Turnuskreis 2 Turnuskreis 3 Durchgang 1-5 -keiner- keiner - 26 26 60720 RiAG Dänekas Turnuskreis 1 Turnuskreis 2 Turnuskreis 3 Durchgang 1-5 -keiner- keiner - 9 9 60780 Dir'inAG Kruthaup Turnuskreis 1 Turnuskreis 2 Turnuskreis 3 Durchgang 1-4 -keiner- keiner - 7 7 60770 RiAG Rotermund Turnuskreis 1 Turnuskreis 2 Turnuskreis 3 - keiner - keiner Durchgang 1-10 10 10 60790 Dir'inAG Kruthaup Turnuskreis 1 Turnuskreis 2 Turnuskreis 3 - keiner Durchgang 1-10 - keiner - 40 40 40 RiAG Dänekas Ri'inAG Kutz Ri'inAG Kahl Dir'inAG Kruthaup Verteilung erfolgt nach interner Absprache 4 III.Strafsachen 1.a. Werden in Strafsachen mehrere Verfahren gegen einen Angeschuldigten anhängig, so ist für alle Sachen der Dezernent zuständig, dessen Zuständigkeit für die erste anhängig gewordene und zum Zeitpunkt des Eingangs der neuen Sachen noch nicht abschließend verhandelte Sache begründet ist. Anhängige Sachen sind im vorgenannten Sinn „abschließend verhandelt“: aa) mit Eröffnung des Hauptverfahrens; bb) nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl. b. Wird eine Anklage oder ein Strafbefehlsantrag zurückgenommen und geht in derselben Sache danach erneut eine Anklage oder ein Strafbefehlsantrag ein, so bleibt der Richter zuständig, der zuerst mit der Sache befasst war. c. In allen anderen (geeigneten) Fällen kann eine Verfahrensabgabe nur einverständlich erfolgen. Die erforderliche Zustimmung eines Dezernenten kann nicht durch Präsidiumsbeschluß ersetzt werden. 2d Mehrere Bewährungssachen, die denselben Verurteilten betreffen, sollen bei einem Richter konzentriert werden. Zuständig ist immer der letzte Richter dieses Gerichts, der eine Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die bereits anhängigen Bewährungen und von diesem Gericht übernommenen Bewährungssachen werden an ihn abgegeben. Das gilt auch für Schöffensachen. maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte Hauptverhandlung bzw. bei Strafbefehlen, gegen die kein Einspruch eingelegt wurde, der Zeitpunkt des Erlasses, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft. Von der Berufungskammer erstmalig gewährte Strafaussetzungen zur Bewährung werden bei dem Richter konzentriert, der bereits ein zeitlich zuvor liegendes Bewährungsverfahren gegen diesen Verurteilten führt. Sofern eine anhängige Bewährung eine Jugendstrafe betrifft, bleibt der jeweilige Jugendrichter bzw. vorsitzende des Jugendschöffengerichts zuständig. Die zeitlich danach liegende Strafaussetzung zur Bewährung wird von ihm übernommen. Verwarnungen mit Strafvorbehalt sind von der Konzentrationsregelung ausdrücklich nicht erfasst. Die von der Staatsanwaltschaft mit der täglichen Morgenpost paketweise übersandten AmtsrichterStrafsachen und Strafbefehlssachen werden getrennt alphabethisch – wie folgt – geordnet und dann eingetragen: a) bei Anklagen nach dem Nachnamen des zuerst aufgeführten Beschuldigten b) bei Strafbefehlsanträgen nach dem Nachnamen des Beschuldigten, bei mehreren Strafbefehlsanträgen in einem Aktenvorgang nach dem Nachnamen des Beschuldigten im ersten Antrag Später eingegangene Sachen werden chronologisch geordnet und eingetragen. IV.Familiensachen Die nach den Bestimmungen der Aktenordnung als neue Verfahren einzutragenden Familiensachen werden zunächst der Eingangsgeschäftsstelle vorgelegt. Diese überprüft die Eingänge darauf, ob aus demselben Personenkreis bereits Familiensachen einer Abteilung anhängig sind oder seit dem 1.1.2009 anhängig waren (§ 23b Abs. 2 Satz 1 GVG). Derselbe Personenkreis liegt vor, wenn das neue Verfahren 5 bereits an einem frühren Verfahren beteiligte Ehegatten oder deren (auch inzwischen volljährig gewordene) Kinder betrifft, auch wenn beteiligte Personen ihren Namen geändert haben. Derselbe Personenkreis liegt dagegen nicht vor, wenn das neue Verfahren aus einer Ehe oder einer Beziehung hervorgeht, die einer der früher beteiligten Personen (Mann oder Frau) mit einem Dritten eingegangen ist. Für die hiernach gemäß § 23b Abs. 2 Satz 1 GVG zuzuteilenden Neueingänge ("Neueingänge in Altfamilien") ist die F-Abteilung zuständig, bei der die Ehesache, hilfsweise die letzte Familiensache, anhängig geworden ist. Die übrigen Neueingänge ("Neueingänge in Neufamilien") werden nach folgenden Turnuskreisen verteilt: a) Turnuskreis 1: Ehesachen, b) Turnuskreis 2: F - Sachen nach § 111 Nr. 2 - 11FamFG, die gemäß § 14 Abs.1, 2 RpflG dem Richter vorbehalten sind, c) Turnuskreis 3: AR - Sachen, d) Turnuskreis 4: FH-Sachen, e) Turnuskreis 5: F-Sachen, die nach § 111 FamFG Nr. 2 - 11 GVG, die gemäß § 3 Nr. 2a RpflG vom Rechtspfleger zu bearbeiten sind. Die Eingangsgeschäftsstelle ordnet an jedem Arbeitstag die bis zum Arbeitsbeginn eingegangenen Sachen in alphabetischer Reihenfolge und die später eingehenden Sachen in chronologischer Reihenfolge und teilt sie den Familienrichterinnen und Familienrichtern nach Maßgabe der nachfolgenden Geschäftsverteilung zu. Die Abteilung 28 F läuft aus. Die "Neueingänge in Neufamilien" werden nach der Reihenfolge des Eingangs nach folgendem Schlüssel verteilt: RiAG Pfeiffer Abt. 22 1 Riin AG Kahl Abt 21 2 RiínAG Merkel Abt. 23 3 4 7 0 1 5 8 6 9 2 3 so dass sich ein Verhältnis von 4 3 3 ergibt. Sollte ein Verfahren der auslaufenden Abteilung 28F bereits erledigt sein und ein neuer Antrag geht ein, zählt das jüngste Verfahren entsprechend den Endziffern 1-5, 6-0 6 VI. Geschäftsverteilung im Einzelnen 1. Direktorin des Amtsgerichts Kruthaup a) Zivilsachen gemäß Verteilerschlüssel b) Nachlasssachen c) Hinterlegungs- u. Verwahrungssachen d) WEG-Sachen 2. Richter am Amtsgericht Dänekas a) Zivilsachen gemäß Verteilerschlüssel b) die am 15.4.2010 anhängigen Sachen aus Zivildezernat 27C b) Landwirtschaftssachen c) Zwangsversteigerungssachen e) Vorsitzender im Auffangjugendschöffengericht und Auffangschöffengericht f) ) Zwangsvollstreckungssachen -M 3. Richter am Amtsgericht Hartleif a) Insolvenzsachen aus den Amtsgerichtsbezirken Syke, Diepholz und Sulingen b) Insolvenz-Rechtshilfesachen, in denen der Anzuhörende seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Amtsgerichtsbezirk Syke, Diepholz oder Sulingen hat c) Zivilsachen gemäß Verteilerschlüssel d) Unterbringungssachen mit Ausnahme der Unterbringungssachen , in denen bezüglich des Betroffenen bereits beim Amtsgericht Syke ein Betreuungsverfahren anhängig ist 4 Richter am Amtsgericht Rotermund a) Zivilsachen gemäß Verteilerschlüssel b) Zivil-Rechtshilfesachen 5. Richter am Amtsgericht Pfeiffer a) Familiensachen gemäß Verteilerschlüssel, b) die bis zum 14.04.2010 anhängig gewordenen Familiensachen einschließlich Rechtshilfesachen aus den Gemeinden Stuhr und Syke, c) die bis zum 31.08.2009 anhängig gewordenen Vormundschaftssachen aus den Gemeinden Stuhr und Syke, 6.Richterin am Amtsgericht Kahl a) die ab 01.09.2013 eingehenden Familiensachen gemäß Verteilerschlüssel d) die bis zum 31.08.2013 in den Abteilungen 21F und 28F anhängigen Familiensachen mit den Endziffern 1-5 7. Richterin am Amtsgericht Schmidt. a) Amtsrichter-Strafsachen (einschl. Strafbefehlssachen) mit den Endnummern 0,1,2,3 sowie mit der Endnummer 4 b) Bewährungssachen, soweit das Ursprungsverfahren eine Strafrichtersache mit den Endziffern ….0,1,2, 3 oder 4 ist. c) Fortführung der nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen des Jugendrichters, 7 Jugendschöffenrichters, Schöffenrichters und Strafrichters, soweit diese aus dem Dezernat Kellermann(einschl. Strafbefehlssachen) kommen sowie der Strafsachen, in denen Herr Kellermann gemäß den §§ 22 ff Strafprozessordnung ausgeschlossen ist d) GS- Sachen mit Ausnahme der Haftsachen e) SOG-Sachen 8 Richterin am Amtsgericht Kutz b) Betreuungssachen aus den Gemeinden Bassum, Syke und Stuhr c) Unterbringungssachen aus den Gemeinden Bassum, Syke und Stuhr, soweit bzgl. d. Betroffenen ein Betreuungsverfahren anhängig ist d) Amtsrichter-Strafsachen (einschl. Strafbefehlssachen) mit den Endnummern 6, 7,8,9 sowie mit der Endnummer 5 mit Ausnahme der am 29.01.2013 bereits terminierten Sachen; diese verbleiben bei RiAG Kellermann e) Bewährungssachen, die von anderen Gerichten abgegeben worden sind und keine Schöffen- oder Jugendsachen betreffen sowie Bewährungssachen, soweit das Ursprungsverfahren eine Strafrichtersache mit den Endziffern 5, 6,7,8 oder 9 ist. f) Strafsachen mit Hauptverhandlungshaft g) Rechtshilfesachen, soweit nicht Ri’inAG Altnickel, RiAG Hartleif, RiAG Pfeiffer, Riìn AG Kahl. Riín Merkel oder RiAG Rotermund zuständig sind h) Zweite Amtsrichterin im erweiterten Schöffengericht h) Jugend-, Jugendschöffensachen, Strafrichtersachen (incl. Strafbefehlssachen) und Schöffensachen, in denen Richter Kellermann gemäß § 22 ff Strafprozessordnung- insbesondere wegen Vorbefassungausgeschlossen ist i) Fortführung der nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen (incl. Strafbefehlssachen), soweit diese aus dem Dezernat Schmidt kommen sowie der Strafsachen, in denen Frau Schmidt gemäß den §§ 22 ff Strafprozessordnung ausgeschlossen ist 9 Richterin am Amtsgericht Merkel a) die ab 1.9.2013eingehenden Familiensachen gemäß Verteilerschlüssel b) die bis zum 31.08.2013 in den Abteilungen 23F und 28f anhängigen Familiensachen mit den Endziffern 6-0 10) Richter am Amtsgericht Kellermann a) Schöffensachen b) Jugendrichtersachen c) Jugendschöffensachen d) Bewährungssachen, die von anderen Gerichten abgegeben worden sind und Schöffen- oder Jugendsachen betreffen e) Owi-Erzwingungshaftsachen (einschließlich der Sachen, für die die Zuständigkeit des Jugendrichters begründet ist f)Privatklagesachen g) Familienrichterliche Erziehungsaufgaben gemäß § 34 Abs. 3 JGG , die von der Staatsanwaltschaft angeregt worden sind h)Wiederaufnahmeverfahren i) Abschiebehaftsachen j)Vorsitzender im Ausschuss zur Wahl der Jugendschöffen und der Schöffen k). Fortführung der nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Amtsrichter-Strafsachen (einschl. Strafbefehlssachen) sowie der Strafsachen, in denen Frau Kutz gemäß den §§ 22 ff Strafprozessordnung ausgeschlossen ist l) Amtsrichter-Strafsachen (einschl. Strafbefehlssachen) mit den Endnummern 4 und 5, soweit diese am 29.01.2013 bereits terminiert waren. 8 m) Fortführung der nach § 46 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Bußgeldsachen n) Gs-Sachen nur Haft o) Ermahnungen gemäß § 45 Abs. 3 JGG 11. Richterin am Amtsgericht Altnickel a) Betreuungssachen aus den Gemeinden Bruchhausen-Vilsen, Twistringen und Weyhe b) Unterbringungssachen aus den Gemeinden Bruchhausen-Vilsen, Twistringen und Weyhe, soweit bezüglich d. Betroffenen ein Betreuungsverfahren anhängig ist c) Insolvenzsachen aus den Amtsgerichtsbezirken Nienburg, und Stolzenau d) Insolvenz-Rechtshilfesachen, in denen der Anzuhörende seinen Wohn- oder Geschäftssitz in den Amtsgerichtsbezirken Nienburg und Stolzenau hat e) Bußgeldsachen einschließlich Rechtshilfesachen und einschließlich der Sachen, für die die Zuständigkeit des Jugendrichters begründet ist f) alle sonstigen Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Richtern übertragen wurden 12. Güterichter Zu Güterichtern im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt: RiAG Dänekas Ri’inAG Kutz Ri’inAG Kahl DirAG Kruthaup Die Güterichter verteilen ihre Geschäfte im Einzelfall untereinander unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der Beteiligten. Die Güterichter führen für die AG Syke und Diepholz und im Einzelfall mit ihrer Zustimmung nach vorheriger Absprache auch Güteverhandlungen für andere Gerichte durch. VII. Vertretungen Es wird folgende Vertretungsregelung getroffen: - siehe Anlage 1 – VIII. Zentraler Bereitschaftsdienst im Bezirk des Landgerichts Verden I. Allgemeines Im Bezirk des Landgerichts Verden wird für die Amtsgerichte weiterhin ein zentraler Bereitschaftsdienst unter Einbeziehung aller Richter/innen (einschließlich des Präsidenten, Vizepräsidenten, der Vorsitzenden Richter(innen) sowie der Direktor(inn)en der Amtsgerichte) des Bezirks eingerichtet. II. Zuständigkeit 1. D(ie)er Bereitschaftsrichter(in) ist zuständig für alle unaufschiebbaren richterlichen Dienstgeschäfte, die innerhalb des Gebietes, in dem er (sie) eingesetzt ist, während der Dauer des Bereitschaftsdienstes anfallen. Er/Sie gilt als Richter(in) des originär zuständigen Gerichts. 9 2. Ist dem eigentlich zuständigen Gericht der Eingang eines Antrages auf Erlass einer konkreten unaufschiebbaren Maßnahme für denselben Tag angekündigt und geht dieser Vorgang auch tatsächlich an diesem Tag bei diesem Gericht ein, so bleibt es bei der Zuständigkeit des Gerichts und der Verpflichtung, dieses Dienstgeschäft dort zu erledigen. Sollte dies gleichwohl nicht geschehen, ist d(ie)er Bereitschaftsrichter(in) für dieses Dienstgeschäft hilfsweise zuständig. 3. Die Verfahren werden zunächst unter einem fortlaufenden AR - Aktenzeichen angelegt. Als Zusatz ist das eigentlich zuständige Amtsgericht anzugeben. Die AR-Register werden von jedem der beteiligten Gerichte getrennt geführt. Nach Abgabe eines Verfahrens an das originär zuständige Gericht teilt dieses dem Bereitschaftsgericht das neue Aktenzeichen mit, welches sodann im AR-Register vermerkt wird. 4. Die Verfahren sind im Bereitschaftsdienst soweit zu fördern, wie es die Dringlichkeit gebietet. 5. Die Zuständigkeit für die Verfahren gehen um 07:00 Uhr des nächsten nicht dienstfreien Tages auf das originär zuständige Gericht über. 6. Das Bereitschaftsgericht unterrichtet das eigentlich zuständige Gericht umgehend über die im Bereitschaftsdienst getroffenen Entscheidungen. III. Zeitrahmen 1. Der zentrale Bereitschaftsdienst ist in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September montags bis freitags von 04:00 Uhr bis 08:30 Uhr und von 15:30 Uhr bis 21:00 Uhr und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März von 06:00 Uhr bis 08:30 Uhr und von 15:30 Uhr bis 21:00 Uhr zuständig. An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen beginnt der zentrale Bereitschaftsdienst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September um 4:00 Uhr und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigste März um 06:00 Uhr und endet jeweils um 21:00 Uhr. 2. Die in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September montags bis freitags von 04:00 Uhr bis 08:30 Uhr und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 08:30 Uhr anfallenden Dienstgeschäfte werden von dem originär zuständigen Gericht bearbeit, wenn sie nicht innerhalb der vorgenannten Zeiten durch den Bereitschaftsdienst erledigt worden sind und nachdem sie zuvor durch den Bereitschaftsrichter informiert worden sind. IV. Verteilung auf die Gerichte 1. Das Präsidium des Landgerichts legt die Zeiträume, in denen die Gerichte des Bezirks den Bereitschaftsdienst (richterlicher Dienst) zu stellen haben, unter Berücksichtigung der derzeit zur Verfügung stehenden richterlichen Arbeitszeitanteilen fest. 2. 10 Das Präsidium des Landgerichts wird für die Folgejahre unter Berücksichtigung der dann jeweils am 1. Oktober zur Verfügung stehenden richterlichen Arbeitszeitanteile die Zeiträume, in denen ein Gericht den Bereitschaftsdienst zu stellen hat, entsprechend den aus der Anlage 1) ersichtlichen Grundsätzen festlegen. Gerichte, die den Bereitschaftsdienst in einem Jahr zu Weihnachten und/oder zu Silvester leisten, sollen im Folgejahr möglichst außerhalb dieser Zeiten zuständig sein. 3. Die Präsidien der Amtsgerichte des Bezirks legen im Voraus fest, welche Richter(innen) ihres Gerichts den Bereitschaftsdienst während der vom Landgericht zugewiesenen Zeiträume wahrzunehmen haben und durch wen sie vertreten werden. Entsprechendes gilt für das Präsidium des Landgerichts, soweit der Bereitschaftsdienst durch Richter(innen) des Landgerichts zu stellen ist. V. Der zentrale Bereitschaftsdienst für den Landgerichtsbezirk Verden im Jahre 2015 sowie Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts Syke an Freitagen und Tagen vor den Feiertagen wird wie folgt geregelt: 1. Montag bis Donnerstag Datum Richter/innen 02.03.2015 03.03.2015 24.06.2015 Kruthaup, Dir´inAG Kutz, Ri´in AG Schmidt, Ri’in AG Merkel, Ri´inAG Pfeiffer, RiAG Rotermund, RiAG Schmidt, Ri´inAG Kutz, Ri’in AG Altnickel, Ri´inAG 25.06.2015 27.07.2015 Dänekas, RiAG Hartleif, RiAG 28.07.2015 29.07.2015 30.07.2015 19.10.2015 Kahl, Ri´inAG Hartleif, RiAG Kellermann, RiAG Kruthaup, Dir´inAG Kutz, Ri´inAG 20.10.2015 Pfeiffer, RiAG 21.10.2015 22.10.2015 16.11.2015 Rotermund, RiAG Altnickel, Ri´inAG Kellermann, RiAG Dänekas, RiAG Hartleif, RiAG Kahl, Ri‘inAG Dänekas, RiAG Kellermann, RiAG Kruthaup, Dir´inAG 04.03.2015 05.03.2015 22.06.2015 23.06.2015 17.11.2015 18.11.2015 21.12.2015 Bedienstete Urbahn, JA Zentara, JA Zorrmann, JHS Althaus-Growe, JOS´in Bahn, JA Brockmann, JOS´in Burdorf, JA Brockmann, JOS‘in Dürkoop, Cornelia, JAI´in Dürkoop, Monika, JA Ehlers, JHS‘in Ehlers, JHS´in Dürkoop, Monika, JA Finke, JA Fischer, JA Früchtenicht, JAI´in Grieswald, JA Grieswald, JA Früchtenicht, JAI‘in Growe, JHS Günnemann, JA Schneider, M., JA Hanschen, JHS Heusmann-Lange, JA Holjes-Wiesner, JA Klein, JHS´in 11 22.12.2015 23.12.2015 Kutz, Ri´inAG Merkel, Ri‘inAG Merkel, Ri´inAG Kutz, Ri‘inAG Kunst-Fieweger, JHS´in Martens, JA 2. Freitag bis Sonntag und Feiertage Datum Richter/innen 06. bis 08.03.2015 Kellermann RiAG Merkel, Ri’in AG Kruthaup, Dir´inAG Kellermann, RiAG Kutz, Ri´inAG Kellermann, RiAG Kruthaup, Dir´inAG Merkel, Ri´inAG Kutz, Ri‘inAG Pfeiffer, RiAG Rotermund, RiAG Altnickel, Ri´inAG Dänekas, RiAG 26. bis 28.06.2015 31.07. bis 02.08.2015 23. bis 25.10.2015 24.12.2015 25.12.2015 26.12.2015 27.12.2015 Bedienstete Klein, JHS´in Holjes-Wiesner, JA Heusmann-Lange, JA Döring, JA Hanschen, JHS Günnemann, JA Growe, JHS Grieswald, JA Früchtenicht, JA 3. Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts Syke an Freitagen und Tagen vor den Feiertagen Datum 02.01.2015 20.02.2015 Richter/innen Dänekas, RiAG Hartleif, RiAG Hartleif, RiAG Dänekas, RiAG Kahl, Ri´inAG Kellermann, RiAG Kruthaup, Di´inAG Kutz, Ri´inAG Merkel, Ri’inAG Merkel, Ri´inAG Kutz, Ri‘inAG Pfeiffer, RiAG 27.02.2015 Rotermund, RiAG 13.03.2015 20.03.2015 Altnickel, Ri´inAG Dänekas, RiAG Kruthaup, Dir’in AG Hartleif, RiAG Kahl, Ri´inAG Kutz, Ri’in AG 09.01.2015 16.01.2015 23.01.2015 30.01.2015 06.02.2015 13.02.2015 27.03.2015 02.04.2015 10.04.2015 Kellermann, RiAG Kruthaup, Dir’in AG Bedienstete Grieswald, JA Martens, JA Growe, JHS Althaus-Growe, JOS‘in Günnemann, JA Hanschen, JHS Heusmann-Lange, JA Holjes-Wiesner, JA Klein, JHS´in Kunst-Fieweger, JHS´in Klein; JHS‘in Martens, JA Grieswald, JA Meyer, Elke, JA Müller, JAI Nelson, JHS´in Döring geb. Osmer, JA Schnieder, JOS Rohlfing, JOS‘in Richter, JOS´in 12 17.04.2015 Kruthaup, Dir´inAG Kellermann, RiAG Rohlfing, JOS´in Schnieder, JOS Schneider, Manuela, JA Schütte, Andreas, JA Schneider, Ralf, JAI Schneider, Manuela, JA Schnieder, JOS Döring geb. Osmer, JA Schütte, Andreas, JA Schneider, Manuela, JA Urbahn, JA Wienberg, JHS´in Martens, JA Althaus-Growe Zentara, JA 24.04.2015 Kutz, Ri´inAG 08.05.2015 15.05.2015 Pfeiffer, RiAG Kellermann, RiAG Rotermund, RiAG 22.05.2015 Schmidt, Ri´inAG 29.05.2015 05.06.2015 Altnickel, Ri´inAG Dänekas, RiAG Hartleif, RiAG 12.06.2015 RiAG Dänekas Hartleif, RiAG 19.06.2015 Hartleif, RiAG Dänekas, RiAG Kellermann, RiAG Hartleif, RiAG Zorrmann, JHS 03.07.2015 Kruthaup, Dir´inAG Kutz, Ri‘inAG Kutz, Ri´inAG Kruthaup, Dir’inAG Althaus-Growe, JOS´in Bahn, JA Bahn, JA Althaus-Growe Martens, JA 17.07.2015 24.07.2015 07.08.2015 14.08.2015 Merkel, Ri´inAG Pfeiffer, RiAG Rotermund, RiAG Altnickel, Ri´inAG 21.08.2015 Dänekas, RiAG 28.08.2015 04.09.2015 Hartleif, RiAG Kellermann, RiAG Pfeiffer, RiAG Kahl, Ri´inAG Brockmann, JOS´in Burdorf, JA Dürkoop, Cornelia, JAI´in Dürkoop, Monika, JA Finke, JA Ehlers, JHS´in Fischer, JA Finke, JA Dürkoop, Monika, JA 11.09.2015 Kellermann, RiAG 18.09.2015 Merkel, RiinAG Kruthaup, Dir´inAG Kutz, Ri´inAG Kahl, Ri’in AG Kruthaup, Dir´inAG Merkel, Ri´inAG Pfeiffer, RiAG Schmidt, Ri’inAG Rotermund, RiAG 10.07.2015 25.09.2015 02.10.2015 09.10.2015 16.10.2015 Fischer, JA Ehlers, JHS’in Früchtenicht, JAI‘in Früchtenicht, JAI´in Ehlers, JHS‘in Grieswald, JA Growe, JHS Günnemann, JA Hanschen, JHS 13 30.10.2015 06.11.2015 13.11.2015 20.11.2015 27.11.2015 04.12.2015 11.12.2015 18.12.2015 23.12.2015 30.12.2015 Altnickel, Ri‘inAG Schmidt, Ri´inAG Pfeiffer, RiAG Altnickel, Ri´inAG Rotermund, RiAG Kruthaup, DirinAG Kellermann, RiAG Dänekas, RiAG Hartleif. RiAG Kahl, Ri’in AG Kahl, Ri´inAG Hartleif, RiAG Dänekas, RiAG Kellermann, RiAG Kellermann, RiAG Kruthaup, Dir´inAG Kutz, Ri´inAG Merkel, Ri´inAG Pfeiffer, RiAG Heusmann-Lange, JA Holjes-Wiesner, JA Klein, JHS´in Kunst-Fieweger, JHS´in Martens, JA Meyer, Elke, JA Müller, JAI Nelson, JHS´in Döring geb. Osmer, JA Richter, JOS´in Rohlfing, JOS´in Günnemann, JA Sollte der diensthabende Richter oder die diensthabende Richterin nicht zu erreichen sein, gilt die Vertretungsregelung gemäß Anlage 1. Die vom Bereitschaftsdienst betroffenen Behörden werden gebeten, sich möglichst frühzeitig mit dem zuständigen Richter oder der zuständigen Richterin in Verbindung zu setzen. Der diensthabende Richter oder die diensthabende Richterin ist auch als Jugendrichter oder Jugendrichterin tätig und während der Rufbereitschaft vorrangig unter der zentralen Funktelefonnummer (01 60) 91 47 79 91, notfalls (01 60) 91 47 72 18 zu erreichen. Sollte diese Verbindung nicht hergestellt werden können, stehen folgende Telefonnummern zur Verfügung: Telefonnummern Altnickel, Ri‘inAG Dänekas, RiAG Hartleif, RiAG der Richter/innen (04242) 3780 (04242) 7200 (04242) 60242 oder (0160)1596203 Kahl, Ri’inAG Kellermann, Ri (0421) 833754 0421/84743813 oder 0173/9630341 Kruthaup, Dir’inAG (05492) 592 oder Kutz, Ri’inAG Merkel, RiinAG Pfeiffer, RiAG Rotermund, RiAG ( 015154733074) (0175) 6621500 (0421) 7901688 (04231) 72309 oder (0171) 8445555 (0421) 446261 Telefonnummern der Althaus-Growe, J0S‘in Bahn, JA. Brockmann, JA. Bediensteten (04240) 952256 (04241) 4499 (04255) 982046 Burdorf, JA. (04241) 5712 Dürkoop, Cornelia, JAI’in (04241) 7019 Dürkoop, Monika, JA. Ehlers, JHS’in Finke, JA. (04242) 50693 (04241) 696 (04277) 498 Fischer, JA. (04243) 2807 Schmidt RiAG (0421) 7082391 oder (0152) 54035587 14 Früchtenicht, JAI’in (04247) 612 Gerkens Grieswald, JA Growe, JHS Günnemann, JA. Hanschen, JHS Heusmann-Lange, JA. Holjes-Wiesner, JA. Ilse, JAIin. Klein, JHS’in Kunst-Fieweger,JHSin Martens, JA. Meyer, E., JA. Meyer, U., JA. Müller, JAI. Nelson, JHS’in Märtens geb. Obenhaus, JOS‘in Döring geb. Osmer, JA. Richter, JOS‘in Rohlfing, JOS`in Scharfscheer, JA. Schneider, M., JA. Schneider, R., JAI. Schnieder, JOS. Schütte, Andreas, JA. Urbahn, JA. Wienberg, JHS’in Zentara, JA. Zorrmann, JHS Kruthaup Rotermund Merkel (04243) 2671 (04252) 2625 (04240) 952256 (04241) 9210999 (04243) 1218 (04242) 1448 (04240) 932696 (04242) 60898 (04246) 964290 (04243) 4309 (04240) 1619 (04240) 9613064 (04241) 3124 (0421) 80913099 (04242) 60506 (04274) 963340 (04242) 160767 (04243) 971918 04273/933678 oder 0170/4689935 (04241) 2794 (04243) 8615 (04243) 8615 (04254) 2086 (04243) 8207 (04242) 931227 (04256) 982910 (04243) 4228 (04248) 902360 Kellermann Hartleif Anlage 1 Dezernent/in Dir‘inAG Kruthaup RiAG Dänekas Ri’inAG Kutz RiAG Kellermann Vertreter/in Dänekas Kruthaup Kellermann Kutz 15 Hilfsvertreter Kellermann in Reihenfolge Kutz Merkel Schmidt Pfeiffer Kahl Rotermund Hartleif Altnickel Kutz Kellermann Schmidt Pfeiffer Kahl Rotermund Hartleif Altnickel Merkel Dänekas Kruthaup Pfeiffer Kahl Rotermund Hartleif Altnickel Merkel Schmidt Kruthaup Dänekas Rotermund Hartleif Altnickel Merkel Schmidt Pfeiffer Kahl Dezernent/in Ri ìn AG Merkel Ri' ìn AG Schmidt RiAG Pfeiffer RiìnAG Kahl RiAG RiAG Rotermund Hartleif Ri’inAG Altnickel Vertreter/in Kahl Merkel Schmidt Hartleif Altnickel mit Ausnahme der ZivilSachen, die von Herrn RiAG Rotermund vertreten werden. Rotermund mit Ausnahme der InsO-sachen, die von RiAG Hartleif vertreten werden_ Pfeiffer Merkel Kellermann Kutz Rotermund Hartleif Altnickel Dänekas Kruthaup Kahl Schmidt Altnickel Rotermund Kellermann Kutz Kruthaup Dänekas Kellermann Merkel Pfeiffer Altnickel Kutz Kellermann Kruthaup Dänekas Hartleif Rotermund r Kruthaup Dänekas Kahl Kutz Kellermann Altnickel Pfeiffer Merkel Schmidt Merkel in Inso Sachen im übrigen gilt die folgende Vertreterket te Schmidt Pfeiffer Kahl Dänekas Kutz Kellermann Kruthaup Merkel in Inso Sachen im übrigen gilt die nachfolgende Vertreterkette Pfeiffer Kahl Schmidt Kutz Kellermann Kruthaup Dänekas Pfeiffer Hilfsvertreter Kahl in Reihenfolge Schmidt Altnickel Rotermund Hartleif Kruthaup Dänekas Kutz Kellermann Anlage Verwaltungsanordnung 16 für die Verteilung der Zivilsachen und der Einzelrichter-Strafsachen und Strafbefehlssachen sowie Zuteilung der Aktenzeichen I. 1. Für die Verteilung der Zivilsachen ist eine Eingangs- und Verteilungsstelle eingerichtet. Sie befindet sich in Zimmer 305. 2. Der in der Eingangs- und Verteilungsstelle tätige Bedienstete nimmt sämtliche Neueingänge entgegen und versieht sie unverzüglich mit einem Eingangsstempel. Er vermerkt die Uhrzeit des Eingangs und setzt sein Namenszeichen bei. Maßgebend ist der Eingang der Sachen bei der Eingangs- und Verteilungsstelle. 3. Der in der Eingangs- und Verteilungsstelle tätige Bedienstete verteilt die Neueingänge nach Maßgabe von Ziffer I 8 a) des Geschäftsverteilungsplans auf die Zivilabteilungen. II. 1. Für die Verteilung der Einzelrichter-Strafsachen und Strafbefehlssachen ist die Serviceeinheit Strafsachen zuständig. 2. Der in der Serviceeinheit tätige Bedienstete nimmt sämtliche Neueingänge entgegen und versieht sie unverzüglich mit einem Eingangsstempel. Er vermerkt die Uhrzeit des Eingangs und setzt sein Namenszeichen bei. Maßgebend ist der Eingang der Sachen bei der Serviceeinheit. 3. Der in der Serviceeinheit tätige Bedienstete verteilt die Neueingänge nach Maßgabe der Ziffern II 7 a) und II 9 c) des Geschäftsverteilungsplans unter Vergabe interner Aktenzeichen auf die Strafabteilungen. Syke, den 16.12.2014 Amtsgericht Die Direktorin (Kruthaup)