Unterrichtung - Landtag Sachsen

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Unterrichtung - Landtag Sachsen
Landtag von Sachsen-Anhalt
Drucksache 6/3868
06.03.2015
Unterrichtung
Chef der Staatskanzlei
Magdeburg, 27. Februar 2015
Wesentliche Ergebnisse der Prüfung der Wirtschaftsführung und der Marktkonformität kommerzieller Tätigkeiten bei der Colonia Media Filmproduktions
GmbH, Köln durch den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Präsident des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt hat mit Schreiben vom
13. Februar 2015 den Bericht des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen zu
den wesentlichen Ergebnissen der Prüfung der Wirtschaftsführung und der Marktkonformität kommerzieller Tätigkeiten bei der Colonia Media Filmproduktions GmbH,
Köln vorgelegt.
Gemäß § 35 Abs. 2 MDR-Staatsvertrag übersende ich Ihnen den Bericht mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Robra
Staatsminister
Verfügung des Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt:
Die Unterrichtung des Landtages erfolgt gemäß § 54 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (GO.LT).
Gemäß § 40 Abs. 2 GO.LT überweise ich den o. g. Bericht zur Beratung in die Ausschüsse für Finanzen (federführend) und für Bundesund Europaangelegenheiten sowie Medien.
Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader.
(Ausgegeben am 09.03.2015)
Anlage
Wesentliche Ergebnisse der Prüfung der Wirtschaftsführung und der Marktkonformität
kommerzieÿler Tätigkeiten bei der Colonia Media FUmproduktions GmbH, Köh durch
den Landesrechñungshof Nordrhein=WestfaNen
Inhaltsverzeichnis
!,
Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang
H.
Einzelfeststellungen
1.
2.
3.
4.
I.
Dokumentation der Marktkonformität
Teilweise keine schriftlich im Voraus abgeschlossenen Produktionsverträge
Kostenverrechnungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Produktionen der Bavaria Fernsehproduktion GmbH
Sondervergütungen für zwei Mitarbeiter
Prüfungegegenstand und Prüfungeumfang
Die Colonia Media Filmproduktions GmbH, Köln (CM) ist ein gemeinsames Tochterunternehmen der Bavada Film GmbH, München und der 100 %igen Werbetochter des WDR, der
WDR mediagroup GmbH. An der Bavaria Film GmbH ist die DREFA Media Holding GmbH,
eine 10O%ige Tochtergesellschaft des MDR, zu 16,64 % beteiligt. Die CM wird in den Konzernabschluss der Bavaria Film GmbH einbezogen.
Gegenstand der CM ist die Herstellung von audiovisuellen Programmen aller Art wie z. B.
Fernsehfilm-, Kinofilm- oder Videoproduktionen sowie die Beteiligung an derartigen Produk-
tionen, die Dritte herstellen. Zum Gegenstand der CM gehört auch jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Heranbildung, Pflege und Förderung des Nachwuchses im Bereich der
audiovisuellen Produktionen. Die CM ist fast ausschließlich für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten tätig. Hauptauftraggeber sind der WDR und die WDR media group GmbH.
Nach §16c Abs. 3 RStV prüfen die für die in der ARD zusammengeschlossenen Landes=
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio zuständigen Rechnungshöfe die
Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen die Anstalten un=
mittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentli-
chen Rechts, mit Mehrheit beteiligt sind und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese
Prüfung durch die Rechnungshöfe vorsieht. Das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirt-
schaftsführung der CM wurde den zuständigen Rechnungshöfen in der Satzung der CM eingeräumt. Darüber hinaus prüfen die Rechnungshöfe auch die kommerziellen Tätigkeiten der
Rundfunkanstalten i. S. d. § 16d Abs. 1 RStV. Kommerzielle Tätigkeiten dürfen - soweit sie
nicht nur von geringer Marktrelevanz sind - nach § 16a Abs. 1 RStV nur durch rechtlich
selbständige Beteiligungsunternehmen und unter Marktbedingungen erbracht werden.
Die Rechnungshöfe der MDR-Staatsvertragsländer haben die Ausübung ihrer Prüfungsrech=
te bei der CM durch Vereinbarung vom 1. Dezember 2010 auf den Landesrechnungshof
Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Weiterleitung der Prüfungsergebnisse gemäß § 35
Abs. 2 MDR=Staatsvertrag obliegt den Rechnungshöfen der MDR-Staatsvertragsländer.
Gegenstand der Prüfung war insbesondere der Produktionsprozess von der Stoffentwicklung
bis zur Ablieferung des fertigen Produkts an den Sender. Der Landesrechnungshof Nord-
rhein-Westfalen hat sich hierzu stichprobenartig Preisermittlungen für Auftragsproduktionen
und deren endgültige Abrechnungen angesehen. Die Prüfung bezog sich schwerpunktmäßig
auf die Geschäftsjahre 2010/2011 und 2011/2012, wobei hinsichtlich der untersuchten Sach=
verhalte aktuelle Entwicklungen berücksichtigt wurden.
Die Colonia Media Fi]mproduktlons GmbH nimmt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2013
zur Prüfungsmitteilung vom 7. April 2013 die Kritikpunkte und Vorschläge des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen zum Teil konstruktiv auf. Sie sagt in einigen Fällen Verbesserungen zu. In einer weiteren Stellungnahme vom 25. März 2014 folgt sie in einem weiteren
Punkt den Empfehlungen des Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen. Dieser beendet
das Prüfungsverfahren mit Schreiben vom 9. April 2014.
IL
t,
Einze[feststel[ungen
Dokumentation der Marktkonformität
Die CM nimmt bei der Durchführung ihrer Produktionsaufträge innerhalb des Bavaria Konzerns in bestimmten Bereichert Leistungen von Konzernunternehmen in Anspruch. Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen hatte in seiner Prüfungsmitteilung darauf hingewie-
sen, dass die CM als Leistungsempfängerin verpflichtet ist, die Wirtschaftlichkeit der empfangenen Leistungen zu dokumentieren. Dies erforder eine an den Vorgaben der Verrechnungspreisrichtlinie orientierte zentrale Dokumentation der einzelnen Produktionen.
Die CM hat zugesagt, künftig Angebote einzuholen und Verhandlungen zu dokumentieren.
Die Prüfungsmitteilung ist in diesem Punkt damit erledigt.
2.
Teilweise keine schriftlich im Voraus abgeechJoeeenen Produktionsverträge
Der Landesrechnungshof NordrheJn-Westfalen hatte festgestellt, dass der Drehbeginn nicht
immer nach Abschluss des Produktionsvertrags lag. Auf einen rechtzeitigen Vertragsabschluss ist hinzuwirken. Der verspätete Abschluss soll eine Ausnahme bilden und die Gründe dafür sollen besonders dokumentiert werden.
Die CM hat in ihrer Stellungnahme zugesagt, die Gründe für einen verspäteten Vertragsabschluss künftig zu dokumentieren. Die Prüfungsmitteilung wird daher nicht weiter verfolgt.
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Kostenverreohnungen und Dienet[eistungen im Zusammenhang mit Produktionen eines Unternehmens der Bavaria=Gruppe
Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfa]en hatte festgestellt, dass die CM verschiedene
Leistungen, die sie gegenüber einem Unternehmen der BavarJa-Gruppe erbrachte, nicht getrennt abrechnete und dafür pauschale Erstattungen erhielt.
Die CM hat zugesagt künftig die Abrechnung der verschiedenen Leistungen in separaten
Verträgen zu regeln und die Pauschalen auf der Grundlage von Erfahrungswerten zu berechnen. Die Prüfungsmitteilung ist damit mit dem Hinweis erledigt, dass die Pauschalen
dann als marktkonform angesehen werden können, wenn ihnen entsprechende Leistungen
zugrunde liegen.
4.
Sondervergütungen für Mitarbeiter
Die CM hat teilweise neben festen Gehaltsbestandteilen variable Vergütungen gezahlt. Teile
dieser Vergütungen wurden auf Vorschlag des Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gewährt. Der Landesrechnungshof hält es für notwendig, dass die
Gewährung von Sonderprämien im Einzelfall begründet und dokumentiert wird. Die Bewilli-
gung sollte von Erfolgskriterien abhängig gemacht werden.
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