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04/2013 19.02.2013 SLPM-VU/Eckhard W. Völcker Fortführung von Direktversicherungs- und Pensionskassenverträgen bei Arbeitgeberwechsel Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem 21.12.2012 sind nach absolut herrschender Meinung auch in der betrieblichen Altersversorgung geschlechtsunabhängig kalkulierte Versicherungstarife (Unisex-Tarife) zur Anwendung zu bringen, sofern die Versorgungszusage ab dem 21.12.2012 erteilt wurde. Welchen Einfluss die Einführung der Unisex-Tarife insbesondere auch auf die Fortführung von alten, also vor dem 21.12.2012 erteilten, Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen anlässlich eines Arbeitgeberwechsels hat, wollen wir im Folgenden darlegen: Die Einführung der Unisex-Tarife hat Einfluss auf die Fortführungsalternativen In der betrieblichen Altersversorgung ist nicht der Versicherungsvertrag Anknüpfungspunkt für die Gleichbehandlung, sondern die allen Durchführungswegen immanente arbeitsrechtliche Zusage. Die Versicherungsverträge dienen lediglich der Umsetzung dieser Zusage (Deckungsverhältnis). Betrachtet man den Stichtag 21.12.2012, so ist die Frage, ob ein Vertrag von den Unisex-Vorgaben betroffen ist oder nicht, daher nicht an den Versicherungsbeginn, sondern immer auf den Zeitpunkt der Erteilung der arbeitsrechtlichen Zusage abzustellen. Neue Zusagen und darauf beruhende Versicherungsverträge ab dem Stichtag 21.12.2012 müssen daher unbedingt geschlechtsneutral kalkuliert sein. Aber nicht nur neue Zusagen und darauf beruhende Versicherungsverträge sind von der Unisex-Thematik betroffen, sondern bei Arbeitgeberwechsel ausnahmsweise auch Bestandsverträge. Bisher wurde hier – sowohl bei der Direktversicherung wie auch bei der Pensionskasse – immer eine neue arbeitsrechtliche Versorgungszusage erteilt, wenn der neue Arbeitgeber bereit war, die bestehende Versicherung fortzuführen. Dieses Verfahren kann nun nicht mehr aufrechterhalten werden, weil der laufende Versicherungsvertrag bei Erteilung einer neuen Versorgungszusage auf eine geschlechtsneutrale Kalkulation (Unisex) umzustellen wäre. Dies ist versicherungstechnisch jedoch nicht möglich und in der Praxis auch von allen Beteiligten nicht gewünscht. bAV Vertrieb 04/2013 1 von 4 Würde hingegen der bestehende Versicherungsvertrag durch den neuen Arbeitgeber weiterhin mit geschlechtsspezifischer Kalkulation und neuer Zusage ab dem 21.12.2012 fortgeführt, entstünde für diesen ein erhebliches Haftungsrisiko. Benachteiligte Arbeitnehmer könnten gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf höhere als die versicherten Leistungen geltend machen. Die einzige Möglichkeit, die Weiterführung des Versicherungsvertrags bei einem Arbeitgeberwechsel sicherzustellen, besteht in der schuldbefreienden Übernahme der Versorgungszusage des alten Arbeitgebers durch den neuen Arbeitgeber nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Es bleibt damit nach derzeitiger Rechtslage bei einer Zusage, die vor dem 21.12.2012 erteilt wurde, und damit bei einer Zulässigkeit der geschlechtsspezifischen Kalkulation. Die bisherige geschlechtsspezifische Tarifkalkulation bleibt dabei erhalten. Ebenso bleibt der bei Vertragsabschluss vereinbarte höhere Rechnungszins (zuletzt zum 01.01.2012 gesenkt auf 1,75 %) bestehen, woran sowohl männliche als auch weibliche Arbeitnehmer ein herausragendes Interesse haben dürften. Zudem fallen keine neuen Abschlusskosten an, es bleibt beim ursprünglichen Eintrittsalter in die Versicherung und es wird keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Die bisherige Besteuerungsart der Beiträge (und damit auch der Leistungen) bleibt unverändert. Zunächst mag es für den neuen Arbeitgeber kritisch erscheinen, eine Übernahme birgt nur fremde Zusage mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen. Bei den externen Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse sind geringes Risiko für den neuen Arbeitgeber die Zusagen in der Regel als beitragsorientierte Leistungszusage ausgestaltet. In diesen Fällen wurden demzufolge vom Ursprungsarbeitgeber ab Erteilung der Zusage und für die Dauer des dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bereits Beiträge entrichtet und dadurch die garantierten Ansprüche für diesen Zeitraum ausfinanziert. Bei einem Arbeitgeberwechsel bestehen hinsichtlich der Fortführung des Direktversicherungs- oder Pensionskassenvertrags künftig folgende Alternativen: 1. Übernahme der Versorgungszusage Eine Übernahme der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber Versicherungsnehmermittels eines Versicherungsnehmer-Wechsels ist möglich, wenn Wechsel a. der alte Arbeitgeber beim Ausscheiden des Arbeitnehmers die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG anwendet und b. der Versicherungsnehmer-Wechsel direkt vom alten auf den neuen Arbeitgeber oder zunächst vom alten Arbeitgeber auf die versicherte Person und dann im Anschluss an den neuen Arbeitgeber erfolgt und c. der neue Arbeitgeber die bisherige betriebliche Versorgungszusage vom alten Arbeitgeber vollständig und unverändert übernimmt (Übernahme der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). bAV Vertrieb 04/2013 2 von 4 2. Übertragung der Versorgungszusage Übernimmt der neue Arbeitgeber die bisherige Versorgungszusage nicht, ist kein Versicherungsnehmer-Wechsel möglich. Es verbleiben dann folgende Handlungsalternativen: a. Die VN-Eigenschaft der bisherigen Direktversicherung/Pensionskassenversicherung wird gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG auf die versicherte Person übertragen und der Vertrag wird durch diese privat beitragspflichtig oder beitragsfrei weitergeführt. Der neue Arbeitgeber erteilt eine neue Direktversicherungs- bzw. Pensionskassenzusage, für die ein neuer Versicherungsvertrag zu den bei Abschluss gültigen Rechnungsgrundlagen (Unisex, Rechnungszins, Sterbetafel etc.) geschlossen wird. Da es sich um eine Neuzusage handelt, ist eine Besteuerung der künftigen Beiträge nur nach § 3 Nr. 63 EStG möglich. Private Fortführung oder Wertgleiche Übertragung b. Übertragung des Werts der vom Arbeitnehmer beim alten auf den neuen Arbeitgeber erworbenen unverfallbaren Anwartschaft (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber, wobei dieser dem Arbeitgeber Arbeitnehmer hierfür eine wertgleiche Zusage erteilt. Der neue Arbeitgeber schließt hierfür eine neue Direktversicherung/Pensionskassenversicherung zu den bei Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrundlagen (Unisex, Rechnungszins, Sterbetafel etc.) ab. Der Übertragungswert fließt als Einmalbeitrag in die neue Police, wobei für den auf den Übertragungswert entfallenden Versicherungsschutz keine neuen Abschlusskosten anfallen und auch keine erneute Gesundheitsprüfung erfolgt. Die Einzelheiten sind hierzu in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und im GDV-Übertragungsabkommen geregelt. 3. Ein Versicherungsnehmer-Wechsel ist weiterhin nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer eine bisher (ausschließlich) privat geführte Rentenversicherung auf den Arbeitgeber zur Fortführung als betriebliche Direktversicherung übertragen will, weil der Arbeitgeber dann eine neue betriebliche Versorgungszusage erteilt, bei der zwingend eine geschlechtsunabhängige Tarifkalkulation (Unisex) anzuwenden ist. Die vorstehenden Regelungen haben wir in unseren überarbeiteten Formularen berücksichtigt, weshalb wir Sie bitten, künftig nur noch die neuen Formulare zu verwenden. bAV Vertrieb 04/2013 Neue Formulare 3 von 4 Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie bitte den für Sie zuständigen Swiss Life Betreuer an. Er hilft Ihnen gern. Für das Geschäftsjahr 2013 wünschen wir Ihnen viel Erfolg und freuen uns auf eine weiterhin angenehme Zusammenarbeit mit Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Swiss Life AG Niederlassung für Deutschland ppa. Hubertus Harenberg bAV Vertrieb 04/2013 i. A. Eckhard W. Völcker 4 von 4