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04/2013
19.02.2013
SLPM-VU/Eckhard W. Völcker
Fortführung von Direktversicherungs- und
Pensionskassenverträgen bei Arbeitgeberwechsel
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 21.12.2012 sind nach absolut herrschender Meinung auch in der
betrieblichen Altersversorgung geschlechtsunabhängig kalkulierte
Versicherungstarife (Unisex-Tarife) zur Anwendung zu bringen, sofern die
Versorgungszusage ab dem 21.12.2012 erteilt wurde.
Welchen Einfluss die Einführung der Unisex-Tarife insbesondere auch auf
die Fortführung von alten, also vor dem 21.12.2012 erteilten,
Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen anlässlich eines
Arbeitgeberwechsels hat, wollen wir im Folgenden darlegen:
Die Einführung der
Unisex-Tarife hat
Einfluss auf die
Fortführungsalternativen
In der betrieblichen Altersversorgung ist nicht der Versicherungsvertrag
Anknüpfungspunkt für die Gleichbehandlung, sondern die allen
Durchführungswegen immanente arbeitsrechtliche Zusage. Die
Versicherungsverträge dienen lediglich der Umsetzung dieser Zusage
(Deckungsverhältnis). Betrachtet man den Stichtag 21.12.2012, so ist die
Frage, ob ein Vertrag von den Unisex-Vorgaben betroffen ist oder nicht,
daher nicht an den Versicherungsbeginn, sondern immer auf den Zeitpunkt
der Erteilung der arbeitsrechtlichen Zusage abzustellen. Neue Zusagen und
darauf beruhende Versicherungsverträge ab dem Stichtag 21.12.2012
müssen daher unbedingt geschlechtsneutral kalkuliert sein.
Aber nicht nur neue Zusagen und darauf beruhende Versicherungsverträge
sind von der Unisex-Thematik betroffen, sondern bei Arbeitgeberwechsel
ausnahmsweise auch Bestandsverträge. Bisher wurde hier – sowohl bei der
Direktversicherung wie auch bei der Pensionskasse – immer eine neue
arbeitsrechtliche Versorgungszusage erteilt, wenn der neue Arbeitgeber
bereit war, die bestehende Versicherung fortzuführen.
Dieses Verfahren kann nun nicht mehr aufrechterhalten werden, weil der
laufende Versicherungsvertrag bei Erteilung einer neuen
Versorgungszusage auf eine geschlechtsneutrale Kalkulation (Unisex)
umzustellen wäre. Dies ist versicherungstechnisch jedoch nicht möglich und
in der Praxis auch von allen Beteiligten nicht gewünscht.
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Würde hingegen der bestehende Versicherungsvertrag durch den neuen
Arbeitgeber weiterhin mit geschlechtsspezifischer Kalkulation und neuer
Zusage ab dem 21.12.2012 fortgeführt, entstünde für diesen ein erhebliches
Haftungsrisiko. Benachteiligte Arbeitnehmer könnten gegebenenfalls zu
einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf
höhere als die versicherten Leistungen geltend machen.
Die einzige Möglichkeit, die Weiterführung des Versicherungsvertrags bei
einem Arbeitgeberwechsel sicherzustellen, besteht in der
schuldbefreienden Übernahme der Versorgungszusage des alten
Arbeitgebers durch den neuen Arbeitgeber nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.
Es bleibt damit nach derzeitiger Rechtslage bei einer Zusage, die vor dem
21.12.2012 erteilt wurde, und damit bei einer Zulässigkeit der
geschlechtsspezifischen Kalkulation.
Die bisherige geschlechtsspezifische Tarifkalkulation bleibt dabei erhalten.
Ebenso bleibt der bei Vertragsabschluss vereinbarte höhere Rechnungszins
(zuletzt zum 01.01.2012 gesenkt auf 1,75 %) bestehen, woran sowohl
männliche als auch weibliche Arbeitnehmer ein herausragendes Interesse
haben dürften. Zudem fallen keine neuen Abschlusskosten an, es bleibt
beim ursprünglichen Eintrittsalter in die Versicherung und es wird keine
erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Die bisherige Besteuerungsart der
Beiträge (und damit auch der Leistungen) bleibt unverändert.
Zunächst mag es für den neuen Arbeitgeber kritisch erscheinen, eine
Übernahme birgt nur
fremde Zusage mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen. Bei den
externen Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse sind geringes Risiko für den
neuen Arbeitgeber
die Zusagen in der Regel als beitragsorientierte Leistungszusage
ausgestaltet. In diesen Fällen wurden demzufolge vom
Ursprungsarbeitgeber ab Erteilung der Zusage und für die Dauer des dort
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bereits Beiträge entrichtet und
dadurch die garantierten Ansprüche für diesen Zeitraum ausfinanziert.
Bei einem Arbeitgeberwechsel bestehen hinsichtlich der Fortführung
des Direktversicherungs- oder Pensionskassenvertrags künftig
folgende Alternativen:
1. Übernahme der Versorgungszusage
Eine Übernahme der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber
Versicherungsnehmermittels eines Versicherungsnehmer-Wechsels ist möglich, wenn
Wechsel
a. der alte Arbeitgeber beim Ausscheiden des Arbeitnehmers die
sogenannte versicherungsvertragliche Lösung gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG anwendet und
b. der Versicherungsnehmer-Wechsel direkt vom alten auf den
neuen Arbeitgeber oder zunächst vom alten Arbeitgeber auf die
versicherte Person und dann im Anschluss an den neuen
Arbeitgeber erfolgt und
c. der neue Arbeitgeber die bisherige betriebliche
Versorgungszusage vom alten Arbeitgeber vollständig und
unverändert übernimmt (Übernahme der Versorgungszusage
durch den neuen Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG).
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2. Übertragung der Versorgungszusage
Übernimmt der neue Arbeitgeber die bisherige Versorgungszusage
nicht, ist kein Versicherungsnehmer-Wechsel möglich. Es verbleiben
dann folgende Handlungsalternativen:
a. Die VN-Eigenschaft der bisherigen
Direktversicherung/Pensionskassenversicherung wird gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG auf die versicherte Person übertragen
und der Vertrag wird durch diese privat beitragspflichtig oder
beitragsfrei weitergeführt. Der neue Arbeitgeber erteilt eine neue
Direktversicherungs- bzw. Pensionskassenzusage, für die ein
neuer Versicherungsvertrag zu den bei Abschluss gültigen
Rechnungsgrundlagen (Unisex, Rechnungszins, Sterbetafel etc.)
geschlossen wird. Da es sich um eine Neuzusage handelt, ist
eine Besteuerung der künftigen Beiträge nur nach
§ 3 Nr. 63 EStG möglich.
Private Fortführung
oder
Wertgleiche Übertragung
b. Übertragung des Werts der vom Arbeitnehmer beim alten
auf den neuen
Arbeitgeber erworbenen unverfallbaren Anwartschaft
(Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber, wobei dieser dem Arbeitgeber
Arbeitnehmer hierfür eine wertgleiche Zusage erteilt. Der neue
Arbeitgeber schließt hierfür eine neue
Direktversicherung/Pensionskassenversicherung zu den bei
Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrundlagen (Unisex,
Rechnungszins, Sterbetafel etc.) ab. Der Übertragungswert fließt
als Einmalbeitrag in die neue Police, wobei für den auf den
Übertragungswert entfallenden Versicherungsschutz keine neuen
Abschlusskosten anfallen und auch keine erneute
Gesundheitsprüfung erfolgt. Die Einzelheiten sind hierzu in
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und im GDV-Übertragungsabkommen
geregelt.
3. Ein Versicherungsnehmer-Wechsel ist weiterhin nicht möglich, wenn der
Arbeitnehmer eine bisher (ausschließlich) privat geführte
Rentenversicherung auf den Arbeitgeber zur Fortführung als betriebliche
Direktversicherung übertragen will, weil der Arbeitgeber dann eine neue
betriebliche Versorgungszusage erteilt, bei der zwingend eine
geschlechtsunabhängige Tarifkalkulation (Unisex) anzuwenden ist.
Die vorstehenden Regelungen haben wir in unseren überarbeiteten
Formularen berücksichtigt, weshalb wir Sie bitten, künftig nur noch die
neuen Formulare zu verwenden.
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Neue Formulare
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Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie bitte den für Sie zuständigen
Swiss Life Betreuer an. Er hilft Ihnen gern.
Für das Geschäftsjahr 2013 wünschen wir Ihnen viel Erfolg und freuen uns
auf eine weiterhin angenehme Zusammenarbeit mit Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Swiss Life AG
Niederlassung für Deutschland
ppa. Hubertus Harenberg
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