Laufzettel für die Stadt Landau für

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Laufzettel für die Stadt Landau für
Laufzettel für die Stadt Landau für Ehrenamtliche und Flüchtlinge
Café Asyl Landau
Wohnung:
wird vom Sozialamt zugewiesen. Eine Grundeinrichtung ist vorhanden (Bett, Tisch, Stuhl, Schrank,
Teller etc., Kochgelegenheit, Kühlschrank, Waschmaschine)
Fernseher nicht (wichtig: Die Befreiung von Rundfunkgebühren ist unbedingt zu beantragen)
Kleidung:
- Kigoma, Im Justus 4, Dienstag 15h – 18:30h, Donnerstag Annahme 14h – 16h , Tel: 51120
- Kleiderkammer DRK, Rheinstraße 34, Tel: 92910
- Kleiderkammer AWO, Karl-Sauer-Str. 8, Montag 14- - 16 Uhr, Tel: 83613
- Blauer Elefant (Kinderladen, Second Hand), Stadtschreibergasse 4, Die. 10h-12h, Do. 14h-16h
Lebensmittel:
- Tafel e.V., Friedrich-Ebert-Straße 13, Dienstag & Donnerstag 15.30h – 17h, Tel: 144624
(wichtig: Tafel verteilt Nummern, die die Reihenfolge der Lebensmittelausgabe bestimmen!!)
- Foodsharing im eckHAUS, Westbahnstraße 11, samstags 14h – 15h
- Terrine LD e.V., Bismarckstraße 23, Montag, Mittwoch & Freitag 9:30h – 13h, Tel: 83855
Gegenstände des täglichen Gebrauchs:
- Kigoma, Im Justus 4, Dienstag 15h – 18:30h, Donnerstag Annahme 14h – 16h , Tel: 51120
Ärztliche Versorgung:
Wichtig! Absprache mit dem Sozialamt, denn die Flüchtlinge haben keine gesetzliche
Krankenversicherung und brauchen einen Krankenschein vom Sozialamt für jeden Arzt! Dieser
Krankenschein ist (ab Ausstellungsdatum) für das lfd. Quartal gültig. Den Flüchtlingen steht nur
eine Schmerz- und Notversorgung zu! Bei psychischer Problematik einen Termin (Krankenschein!)
bei der MVZ in der Ostbahnstraße 10 vereinbaren. Bei spezifischen Behandlungen von Fachärzten
muss ggf. vor Behandlungsbeginn ein Gutachten über das Gesundheitsamt erstellt werden
(Kostenübernahmeklärung).
Sprachkurse:
-sind von Anfang an über das Café Asyl möglich und finden jeden Montag & Mittwoch von 14h –
15:30h in den Räumen der Volkshochschule (VHS, Waffenstraße 5) statt.
Wichtig! Frühzeitige Anmeldung bei Profes, denn hier gibt es eine Warteliste für die offiziell
geförderten Sprachkurse (mitunter längeren Wartezeiten)
Jeder Flüchtling hat von Beginn an Anspruch auf einen Sprachkurs (Module über Profes
oder VHS)
Soziale Kontaktstellen:
- Für alle: Café Asyl, jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 16h – 18h im Haus Südstern in der
Weißenburgerstraße 30
 für Frauen (Deutsche und Migrantinnen) :
- Mehrgenerationenhaus Danziger Platz, Montag 9h – 11h
- Haus der Familie, Kronenstraße 40, Freitag 9h – 11h
- Stadtteilbüro Süd, Bismarckstraße 26, Mittwoch, 10h – 11:30h, Tel. 144610 (Frau Verena
Hüttmann)
Anlaufstellen:
- Sozialamt, Langstraße 9a Tel. 13-0
- Ausländerbehörde, Friedrich-Ebert-Straße 3, Tel. 13-0
- Caritas, Königstraße 39-41, Tel 935510
- CJD, Ostringcenter (Herr Schmidt zuständig für U27 Jährige) Tel.9876633
- Anwälte
- Jobcenter (erst zuständig nachdem ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, nicht bei Duldung)
Tandemprojekt: Möglichkeit für Ehrenamtliche sich zu engagieren. Nähere Info bei Caritas. Tel.
935510
Allgemeines: die Flüchtlinge kommen in RLP zunächst in die Erstaufnahmeeinrichtung in Trier
und Ingelheim. Von dort werden sie nach einer bestimmten Schlüsselaufteilung (Königsteiner
Schlüssel) den jeweiligen Kommunen zugewiesen. Die Erstanhörung (Interview) findet in Trier
statt.
Wichtig: Gut lesbares Namensschild am Briefkasten anbringen, da sonst wichtige Dokumente
nicht zugestellt werden können!
Gebietsbeschränkung/ Residenzpflicht: Diese erlöscht, wenn sich der Ausländer seit drei
Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Kann allerdings
von der Ausländerbehörde bei Vorliegen von im Gesetz genannten Gründen wieder angeordnet
werden.
Arbeitsaufnahme: Beschäftigungen sind nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet.
Einem Ausländer, der sich seit drei Monaten gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält, kann
die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt
hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Bei geduldeten Flüchtlingen entfällt nach
spätestens vier Jahren die Zustimmung der Arbeitsagentur. Auch hier gibt es Ausnahmereglungen,
z.B. der Mitwirkungspflicht wurde nicht nachgekommen.
Geduldete Ausländer: Bei diesen Personen wurde das Asylverfahren beendet, ohne das die
Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt ist. Eine
Duldung ist eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen
Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen
Aufenthalt (siehe §60 Aufenthaltsgesetz). D.h. Sie können z.B. aufgrund einer ungeklärten
Staatszugehörigkeit, Unmöglichkeit der Zurückführung ins Herkunftsland, zurzeit nicht
abgeschoben werden. Geduldete Personen haben keinen Zugang zu den Integrationskursen,
können ihre Familie nicht nachholen, müssen in regelmäßigem Abstand bei der Ausländerbehörde
vorsprechen und ihre zeitliche Befristung verlängern lassen. Sie bleiben weiterhin im
Zuständigkeitsbereich vom Sozialamt.
Aufenthaltstitel: 1. Asyl- 2. Flüchtlingsanerkennung 3. subsidärer Schutz: hier wird der Zugang
zum Arbeitsmarkt gewährt. Zuständig ist dann das Jobcenter. Teilnahme an Integrationskursen,
sowie eine Familienzusammenführung ist möglich. Achtung bei subsidärem Schutz kann dies
bewilligt werden, auch kann geprüft werden ob der Unterhalt gewährleistet sein muss. Bei Asylund Flüchtlingsstatus kann eine Familienzusammenführung erfolgen auch wenn der Flüchtling
nicht selbst seinen Unterhalt bestreitet sondern Leistungen vom Jobcenter bezieht.
Wichtig: Der Flüchtling muss die Kosten der Familienzusammenführung, größtenteils selbst
finanzieren.
Wichtig: Kinder haben Anspruch auf einen Kita-Platz und unterliegen der Schulpflicht.
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass Sie mit diesem Laufzettel nur grundsätzliche
Informationen erhalten können.