GESCHENKE Die Situation Ein Lehrer einer Realschule organisiert
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GESCHENKE Die Situation Ein Lehrer einer Realschule organisiert
GESCHENKE Die Situation Ein Lehrer einer Realschule organisiert mit viel Mühe eine mehrtägige Klassenfahrt einer achten Klasse mit 30 SchülerInnen. Bei der Rückkehr überreicht ihm die Klassenpflegschaftsvorsitzende im Namen der Klasse beziehungsweise der SchülerInnen und Eltern zwei Flaschen Wein. Darf er das Dankeschön annehmen? Rechtsgrundlage im Überblick Es gibt beamtenrechtliche und arbeitsrechtliche Regelungen, die bei der Annahme von Geschenken und Belohnungen zu beachten sind. Und es gibt Ausnahmen der Regeln: Zunächst gilt der Grundsatz, dass LehrerInnen keine Belohnungen beziehungsweise Geschenke annehmen dürfen. Dabei ist auch zu beachten, dass nicht nur Geldleistungen oder Sachwerte in Betracht kommen. Relevant sind auch die Überlassung von Gutscheinen (zum Beispiel Frei- oder Eintrittskarten, Fahrscheine oder Flugtickets) oder Einladungen mit Bewirtungen. Zudem steht die Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Regel unter dem Vorbehalt, dass der Dienstvorgesetzte (SchulleiterIn) die Annahme genehmigt hat. www.gew-bildungsmacher.de/schullexikon 1 Regel und Ausnahme Für die Praxis von LehrerInnen sind zum Glück vor allem die Fälle relevant, die in einem Merkblatt des Schulministeriums so zusammengefasst werden: „Zuwendungen dürfen ferner dann angenommen werden, wenn die Genehmigung als stillschweigend erteilt anzusehen ist.“ In diesem Merkblatt steht als Beispiel: „Ein Geschenk von Organen der Schulmitwirkung (Klassenpflegschaft) oder Gesamtheiten von Schülerinnen/Schülern (Klasse/Kurs) oder Eltern kann dagegen im Einzelfall zulässig sein. Die Zustimmung kann in folgenden Fällen als stillschweigend erteilt angesehen werden (...): Geschenk für eine Lehrkraft durch eine Personenmehrheit von Eltern oder Schülerinnen/Schülern oder einem Gremium der Schulmitwirkung bis zu einer Wertgrenze von circa 25,00 Euro, wenn dieses Geschenk vom Anlass (zum Beispiel Klassenfahrt, Verabschiedung einer Lehrkraft oder eines Schülerjahrgangs) und auch vom Gegenstand her (Blumen, Pralinen) im Allgemeinen Empfinden als angemessen zu bewerten ist.“ Daher darf der erwähnte Realschullehrer den Wein annehmen. Das Merkblatt des Ministeriums enthält auch Klarstellungen zur Inanspruchnahme eines vom Reiseveranstalter angebotenen Freiplatzes durch eine die Klassenfahrt begleitende Lehrkraft oder die Annahme von Eintrittskarten zum kostenlosen Besuch von Ausstellungen, Museen oder Theatern. Stand: Dezember 2012 Das Schullexikon unter www.gew-bildungsmacher.de bietet viele Infos zu zahlreichen Stichwörtern rund um den Lehrberuf. www.gew-bildungsmacher.de/schullexikon 2