GESCHENKE Die Situation Ein Lehrer einer Realschule organisiert

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GESCHENKE Die Situation Ein Lehrer einer Realschule organisiert
GESCHENKE
Die Situation
Ein Lehrer einer Realschule organisiert mit viel Mühe eine mehrtägige Klassenfahrt einer achten
Klasse mit 30 SchülerInnen. Bei der Rückkehr überreicht ihm die Klassenpflegschaftsvorsitzende
im Namen der Klasse beziehungsweise der SchülerInnen und Eltern zwei Flaschen Wein. Darf er
das Dankeschön annehmen?
Rechtsgrundlage im Überblick
Es gibt beamtenrechtliche und arbeitsrechtliche Regelungen, die bei der Annahme von
Geschenken und Belohnungen zu beachten sind. Und es gibt Ausnahmen der Regeln: Zunächst
gilt der Grundsatz, dass LehrerInnen keine Belohnungen beziehungsweise Geschenke annehmen
dürfen. Dabei ist auch zu beachten, dass nicht nur Geldleistungen oder Sachwerte in Betracht
kommen. Relevant sind auch die Überlassung von Gutscheinen (zum Beispiel Frei- oder
Eintrittskarten, Fahrscheine oder Flugtickets) oder Einladungen mit Bewirtungen. Zudem steht die
Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Regel unter dem Vorbehalt, dass der
Dienstvorgesetzte (SchulleiterIn) die Annahme genehmigt hat.
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Regel und Ausnahme
Für die Praxis von LehrerInnen sind zum Glück vor allem die Fälle relevant, die in einem Merkblatt
des Schulministeriums so zusammengefasst werden: „Zuwendungen dürfen ferner dann
angenommen werden, wenn die Genehmigung als stillschweigend erteilt anzusehen ist.“
In diesem Merkblatt steht als Beispiel: „Ein Geschenk von Organen der Schulmitwirkung
(Klassenpflegschaft) oder Gesamtheiten von Schülerinnen/Schülern (Klasse/Kurs) oder Eltern kann
dagegen im Einzelfall zulässig sein. Die Zustimmung kann in folgenden Fällen als stillschweigend
erteilt angesehen werden (...): Geschenk für eine Lehrkraft durch eine Personenmehrheit von Eltern
oder Schülerinnen/Schülern oder einem Gremium der Schulmitwirkung bis zu einer Wertgrenze
von circa 25,00 Euro, wenn dieses Geschenk vom Anlass (zum Beispiel Klassenfahrt,
Verabschiedung einer Lehrkraft oder eines Schülerjahrgangs) und auch vom Gegenstand her
(Blumen, Pralinen) im Allgemeinen Empfinden als angemessen zu bewerten ist.“ Daher darf der
erwähnte Realschullehrer den Wein annehmen.
Das Merkblatt des Ministeriums enthält auch Klarstellungen zur Inanspruchnahme eines vom
Reiseveranstalter angebotenen Freiplatzes durch eine die Klassenfahrt begleitende Lehrkraft oder
die Annahme von Eintrittskarten zum kostenlosen Besuch von Ausstellungen, Museen oder
Theatern.
Stand: Dezember 2012
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