P__Gem_P_Peine, S_Nr10 An der katholischen Kirche, 2
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P__Gem_P_Peine, S_Nr10 An der katholischen Kirche, 2
Bebauungsplan Nr. 10 "An der katholischen Kirche" - Vöhrum, 3. Änderung, Stadt Peine Allgemeine Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung Wesentliche Ziele der Bauleitplanung sind: Entwicklung von Wohnbauflächen Die Fläche befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 10 -Vöhrum „An der katholischen Kirche“. Die für diese Fläche angestrebte Bebauung mit Hausgruppen ließ sich bis zum heutigen Tage nicht umsetzen. Aufgrund des Bestrebens der Stadt Peine, im Rahmen der Nachverdichtung nicht bebaute innerstädtische Flächen für eine Bebauung zur Verfügung zu stellen, wird eine Änderung der damals getroffenen Festsetzungen erforderlich. Der rd. 0,25 ha umfassende Geltungsbereich liegt südlich der Sankt-Josef-Gasse und ist von dieser erschlossen. Die Änderung des Bebauungsplans ist notwendig, um ein konkretes Bauvorhaben zu ermöglichen. Der Stadt liegt hierzu bereits eine Bauanfrage für ein Grundstück unmittelbar südlich der Sankt-Josef-Gasse vor, auf dem ein Einfamilienhauses errichtet werden soll. In dem südlichen Bereich ist z.Zt. die Haltung von Ponny´s auf einer Weide geplant. Langfristig soll hier auch Wohnnutzung entstehen. Die südlichen Flächen werden von der Sankt-Josef-Gasse über einen Stichweg erschlossen. Die derzeitigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes stehen den Vorhaben entgegen. Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht für den Änderungsbereich ein allgemeines Wohngebiet mit einer zwingenden zweigeschossigen Bebauung innerhalb eines Baufensters von 46 m Länge und 15 m Breite vor. Der Grad der Versiegelung wird mit 80 vom Hundert bestimmt. Unmittelbar entlang der Sankt-Josef-Gasse im nördlichen Bereich des Plangebietes ist ein Fenster für die Errichtung von Gemeinschaftsgaragen festgesetzt. Entsprechend der Festsetzungen sind westlich des Geltungsbereiches Mehrfamilienhäuser entstanden. Die geplante Änderung nimmt die nördlich der Sankt-Josef-Gasse und östlich im Dorfgebiet vorhandene Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern auf. Vorbereitende Bauleitplanung Der im Jahr 2004 neu bekannt gemachte Flächennutzungsplan der Stadt Peine stellt für die betreffenden Flächen Wohnbaufläche dar. Aufgrund der Wiedernutzbarmachung der Flächen für eine Bebauung im Zusammenhang der bebauten Ortslage und der vorliegenden Grundfläche von rd. 2.500 m² wird der erforderliche Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt. Das Vorhaben steht der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Stadt nicht entgegen. Aufgrund der Flächengröße von unter 1,5 ha wird eine Anpassung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. Seite 1 von 2 Bebauungsplan Nr. 10 "An der katholischen Kirche" - Vöhrum, 3. Änderung, Stadt Peine Verbindliche Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 10 - Vöhrum "An der katholischen Kirche", 3. Änderung, Stadt Peine In dem Plangebiet gültige Bebauungspläne: Bebauungsplanes Nr.10 "An der katholischen Kirche", rechtskräftig 1963 Bebauungsplanes Nr.10 "An der katholischen Kirche", 1.Änderung, rechtskräftig 1979 Bebauungsplanes Nr.10 "An der katholischen Kirche", 2.Änderung, Verfahren eingestellt Planinhalt: Im Sinne der Intention der Stadt Entwicklungsflächen für das dörfliche Wohnen planungsrechtlich vorzubereiten, werden die für die geplante Nutzung vorgesehenen Flächen als eingeschränktes Dorfgebiet (MDe) festgesetzt. Die Gebietskategorie "Dorfgebiet" berücksichtigt dabei einerseits die notwendige Wohnfunktion, andererseits die in Teilen noch dörfliche Prägung der Umgebung, mit festgesetzten Dorfgebieten östlich und südlich des Planbereiches. In den angrenzend festgesetzten Dorfgebieten bestehen noch landwirtschaftliche Betriebe. Um einerseits das ländliche Wohnen zu entwickeln, andererseits störintensive Nutzungen in dem Änderungsbereich auszuschließen, werden im Sinne der Gliederungsmöglichkeiten im Dorfgebiet insgesamt land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Änderungsbereich ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen werden die allgemein zulässigen, störintensiven Nutzungen wie Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten aufgrund der angrenzenden Wohnbereiche. Die überbaubare Grundstücksfläche wird großzügig durch Baugrenzen bestimmt, die lediglich zu den Straßen den Mindestabstand von 3,0 m nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) beachten. Den Bauherrn soll damit eine möglichst große Flexibilität bei der Ausnutzung ihrer Grundstücke auch für die Hauptanlagen gewährt werden. Die maximal zulässige Zweigeschossigkeit, sowie der maximal mögliche Versiegelungsanteil (GRZ 0,6 zuzüglich Überschreitung) werden in Analogie zu der festgesetzten GRZ 0,8 entwickelt. Folgerichtig erzeugt die vorliegende Änderung keinen zusätzlichen Eingriff in die betroffenen Schutzgüter. Aufgrund der bestehenden technischen Infrastruktur ist von einer Einbindung in die bestehenden Netze auszugehen. Seite 2 von 2