Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Transcription

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckungsrecht
Grundlagen des Zwangsvollstreckungsrechts
 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
 Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
1
Fall 1



Fall 1:
Bertram Bärlauch hat dem Pepe Roni
einen gebrauchten PKW für 2.000,-- €
verkauft und bereits geliefert. Pepe
hat noch nicht gezahlt.
Wie kommt Bertram zu seinem Geld?
Schildern Sie den Ablauf des
Verfahrens
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2
Einordnung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens
Klage
Schriftliches
Vorverfahren
Mahnantrag
früher erster
Termin
Schlichtung
Beweisaufnahme
Mündliche Verhandlung
Entscheidung/Vergleich
Rechtsmittel
Vollstreckungsbescheid
Zwangsvollstreckung
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Rechtsbehelf
3
Der Begriff „Zwangsvollstreckung“
Zwangsvollstreckung bedeutet:
• Durchsetzung eines Anspruches...
• der tituliert ist...
• mit Hilfe staatlicher Gewalt
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4
Fall: Selbsthilfe
Fall 2:

Kurt Krümel ist Eigentümer einer Wohnung. Mizi Mieter ist deren Mieterin.
Mizi steckt in ständiger Geldnot. Kurt wäre da ja nicht so pingelig, aber seine
Frau Klara drängt auf eine Klärung. Kurt kündigt Mizi formgerecht. Kurt klagt
auf Räumung und es ergeht eine Urteil, nach dem die Schuldnerin die
Wohnung zu räumen hat. Mizi meint, dass sie natürlich erst ausziehen könne
wenn sie eine adäquate Wohnung gefunden hätte. Kurt erkundigt sich beim
Rechtsanwalt was getan werden könne und erfährt, dass die Räumung
insgesamt schon einige tausend Euro Kosten könne. Kurt bespricht den Fall
mit seinen Kumpels am Stammtisch. Dr. Karl Klug ist Lehrer für Deutsch und
Geschichte an einer Realschule. Er meint, dass Mizi nach der Kündigung ja
widerrechtlich in der Wohnung sein und dem Karl damit den Besitz entziehe.
Deshalb dürfe er sich nach § 859 BGB selbst helfen. Nach der 8. Runde „Bier
mit `nem Kurzen“ kommt der „große Senat“ überein, die Sache selbst in die
Hand zu nehmen. Nach einer kurzen Stärkung ziehen sie gemeinsam zu der
Wohnung. Mizi ist –es ist nachts- arbeiten. Sie räumen die Wohnung aus und
verwahren die Möbel in einer Garage. Schlosser Peter Blechle baut auch
gleich ein neues Schloss ein.

Beurteilen Sie die Rechtslage!
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5
Lösung: Selbsthilfe

Selbsthilfe in gewissen Grenzen
229ff, 859 BGB, Art. 89 EGBGB

Besitzkehr nach § 859 II BGB
Auf frischer Tat (-)
In unmittelbarer Verfolgung (-)

Staatliche Gewaltmonopol als Teil des
allgemeinen Rechtsschutzmonopols
des Staates
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6
Parteien im
Vollstreckungsverfahren, § 61 Nr. 1
GVGA
Antragsverhältnis
Eingriffsverhältnis
Staat
Vollstreckungsverhältnis
Schuldner
Gläubiger
Drittschuldner
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7
Fall: Parteibezeichung



Fall 3:
Gegen Beate Bunsen-Brenner ist ein dinglicher
Arrest ergangen. Gerichtsvollzieher Enno SchmittBröselberger wird mit der Zustellung beauftragt. Als
er vor Frau Beate die Zustellungsurkunde ausfüllt,
erregt sie sich, dass er den Begriff „Schuldnerin“
gebraucht. Sie meint, dass dies eine
Vorverurteilung beinhalte, da wegen des Arrestes
noch nicht feststehe, dass sie tatsächlich Schuldner
sei.
Hat sie Recht?
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8
Fall: Parteibezeichnung

§ 61 Nr. 1 GVGA
Rein technische Begriffe
 Gläubiger
 derjenige für den die Vollstreckung erfolgt
 Schuldner
 derjenige gegen den die Vollstreckung sich richtet
 Drittschuldner
 Derjenige, der dem Schuldner etwas schuldet
 Titel
 Urkunde, aus der die Vollstreckung stattfindet
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Zwangsvollstreckung als
Grundrechtseingriff
Maßnahme
Verletzter Schutzbereich
Pfändung
Art. 14 I GG
Wohnungsdurchsuchung
Art. 13 GG
Zwang zur Abgabe der eV
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
Pfändungsschutz
Art. 11 GG
Pfändungsschutz
Art. 6 I GG
Verhaftung
Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG
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8. Buch der ZPO
Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften, §§ 704 – 802 ZPO
Zweiter Abschnitt, Zwangsvollstreckung wg.
Geldforderungen (§§ 803 – 882a)
Allgemeine Bestimmungen der Zwangsvollstreckung
wg. Geldforderungen (§§ 803 – 807)
Zwangsvollstreckung in
unbewegliches Vermögen
(§§ 864 – 871)
Zwangsvollstreckung in
körperliche Sachen (§§
808 – 827)
Dritter Abschnitt,
Zwangsvollstreckung wg. and.
Ansprüche (§§ 883 – 898)
Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von
Sachen
Zwangsvollstreckung in
bewegliches Vermögen
(§§ 808-863)
Zwangsvollstreckung in
Forderungen und Rechte
(§§ 828 – 863)
Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung von Handlungen
Zwangsvollstreckung zur
Durchsetzung von Duldens- /
Unterlassungsverpflichtungen
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Fiktion der Abgabe von
Willenserklärungen
11
Fall: Gliederung 8. Buch
Fall 4:

Bertram Bärlauch hat gegen Pepe Roni einen Anspruch auf Zahlung eines
Kaufpreises von 2.000,-- €. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
liegen vor. Im Vermögen des Pepe befinden sich:
–
–
–
–
–

1.
2.
3.
4.
ein Grundstü
Grundstück
ein Fernsehgerä
Fernsehgerät
Pepe hat seinem Freund Carlo Carrotti ein Darlehen von 500.-€ gegeben,
500.--€
Pepe hat dem Carlo auch sein Fernsehgerä
Fernsehgerät geliehen,
Pepe's Mutter, die Petra, ist gestorben. Pepe ist neben seiner Schwester
Schwester Paola Erbe
seiner Mutter zu je 1/2 Erbanteil.
Fragen über Fragen!:
Kann Bärlauch in die vorgenannten Vermögensgegenstände zugreifen?
An welches Vollstreckungsorgan muss er sich wenden?
Wie erfolgt der Zugriff
Wie wird Pepe´s Anspruch befriedigt?
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Fall: Gliederung 8. Buch
Fall 5:

Die Alleinerziehende Mutter Lydia Lachs hat beim Möbelhaus Holzstaub für
ihren 4 –jährigen Sohn Merlin-Lynn ein Kinderbett der Marke „Odin“ gekauft
und unter Eigentumsvorbehalt geliefert bekommen. Den Kaufpreis in Höhe
von 250.--€ hat sie noch nicht bezahlt.
1.
Das Möbelhaus erwirkt einen Zahlungstitel gegen Lydia und beauftragt
Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger mit der Vollstreckung. Dieser
klingelt abends um 19:00 Uhr an der Wohnung der LL. Er fordert die
Schuldnerin zur freiwilligen Leistung auf und als diese nicht zahlt beauftragt
er die Schuldnerin das schlafende Kind aus dem Bett zu entfernen, da dies
nun gepfändet sei.

Geht das?
2.
Das Möbelhaus erwirkt einen Herausgabetitel gegen Lydia und beauftragt
Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger mit der Vollstreckung. Dieser
klingelt abends um 19:00 Uhr an der Wohnung der LL. Er fordert die
Schuldnerin zur Herausgabe des Bettes auf und schlafende Kind aus dem Bett
zu entfernen, da er dies nun mitnehmen werde.

Geht das?
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Welche Vermögenswerte können das
sein?
Vermögen
Bewegliches Vermögen
Körperliche
Sachen
Forderungen und
Rechte
unbewegliches Vermögen
Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte
Pfändung erfolgt durch...
Inbesitznahme
Beschluss
Anordnung der
Zwangsversteigerung
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Anordnung der
Zwangsverwaltung
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Wie werden diese unterschiedlichen
Ansprüche vollstreckt?
Zahlungsanspruch
Beim Schuldner wird
der geschuldete
Geldbetrag
beschlagnahmt
...falls nicht
möglich...
...wird beim Schuldner
wird irgendein
(beliebiger)
Vermögensgegenstand
beschlagnahmt
...zu Geld gemacht...
... und das Geld dem Gläubiger übergeben
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Vollstreckung „anderer Ansprüche“
Anspruch auf
Herausgabe
oder Leistung
einer Sache
Anspruch auf
Vornahme einer
Handlung
•Außerbesitzsetzen des
Schuldners
•Ausübung von
Zwang auf den
Schuldner oder
•Inbesitznahme
durch den Staat
•Ersatzvornahme
Anspruch auf
Dulden oder
Unterlassen
•Androhung von
Strafen für den Fall
der
Zuwiderhandlung
Anspruch auf
Abgabe einer
Willenserklärung
•Gesetzliche
Fiktion
•Inbesitzsetzen
des Gläubigers
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Wie übt der Staat seine Gewalt aus?
durch seine Vollstreckungsorgane
Gerichtsvollzieher
Vollstreckungsgericht
Prozessgericht
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Grundbuchamt
17
Rechtsstellung des
Gerichtsvollziehers
§ 154 GVG
Regelung der
Geschäftsverhältnisse durch
Justizverwaltung
Die Geschäftsverhältnisse der
Gerichtsvollzieher sind in der
Gerichtsvollzieherordnung geregelt
(GVO)
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Die „sonstigen
Vollstreckungsorgane“
Vollstreckungsgericht
§ 764 ZPO  die den Gerichten durch das Gesetz
zugewiesenen Zwangsvollstreckungshandlungen werden
durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
vorgenommen. Insbesondere sind dies:
§ 869 ZPO, § 1 ff ZVG  Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen
§ 828 Abs. 1 ZPO  Zwangsvollstreckung in F und Rechte
Entscheidungen über Erinnerungen, Widersprüche und
Beschwerden.
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Die „sonstigen
Vollstreckungsorgane“
Das Prozessgericht
Zwangsvollstreckung zum Erwirken der Vornahme von
Handlungen, Dulden und Unterlassen (§887 – 890 ZPO
Pfändung von Forderungen und Rechten aufgrund von
Arresten
Das Grundbuchamt
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
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Verfahrensgrundsätze im
Zwangsvollstreckungsrecht





Formalisierung der Zwangsvollstreckung
– Das Vollstreckungsorgan hat materielles Recht nicht zu
prüfen
 Bsp: Rechtskraft (§ 706 ZPO)
Dispositionsmaxime
– Vollstreckung nur und nur insoweit der Antrag (Auftrag)
reicht.
Aufgeschobenes rechtliches Gehör (§ 891 ZPO)
– Anhörung des Schuldners erfolgt erst in der Regel nach der
Vollstreckung
Rangprinzip (§ 804, 930 Abs. 1 ZPO)
– Die zuerst ausgebrachte Pfändungsmaßnahme geht der
späteren vor.
Einzelzwangsvollstreckung
– Jeder Gläubiger vollstreckt für sich allein (Gegensatz:
Verlustgemeinschaft (InsO))
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Fall: Formalisierung
Fall 6:
 Bruno Bleich hat gegen Tino Tückisch einen
Titel (Urteil) erlangt. Nach Verkündung des
Urteils stirbt Bleich. Sein Sohn Bodo ist
Alleinerbe. Er beauftragt den
Gerichtsvollzieher unter Vorlage des Titels
und des Erbscheins des Amtsgerichts nun
gegen den Schuldner zu vollstrecken.
 Wird der Gerichtsvollzieher vollstrecken?
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Fall: Dispositionsmaxime
Fall 7:
 Bertram Bärlauch hat gegen Pepe Roni einen Anspruch auf
Zahlung eines Kaufpreises von 2.000,-- €. Die
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der
Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher beim Schuldner
die Bauhausvase „Kalkeimer“ (Wert. 2.000.--€) zu pfänden
und zu verwerten. Der Gerichtsvollzieher findet zwar nicht die
Vase vor, aber ein Bild des bekannten Meisters Paolo Pinsel,
ebenfalls im Wert von 2.000.--€. Diese Bild pfändet er. Der
Gläubiger legt gegen die Pfändung Erinnerung nach § 767
Abs. 1 ZPO ein.
 Ist die Erinnerung begründet?
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Fall: aufgeschobenes
rechtliche Gehör
Fall 8:
 Bertram Bärlauch hat gegen Pepe Roni einen Anspruch auf
Zahlung eines Kaufpreises von 2.000,-- €. Die
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der
Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher beim Schuldner zu
pfänden und zu verwerten. Der Gerichtsvollzieher fordert den
Schuldner vor Vollstreckungsbeginn schriftlich zur Zahlung
auf. Als die Zahlungsfrist verstrichen ist, führt er einen
Pfändungsversuch in der Wohnung durch. Der Schuldner
empfängt ihn und er findet in der Wohnung nur noch einen
Gartenstuhl und einen umgedrehten Wäschekorb als Tisch
vor.
 Der Gläubiger legt gegen das Vorgehen des
Gerichtsvollziehers Erinnerung nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist
die Erinnerung begründet?
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Fall: Rangprinzip
Fall 9:

Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt seit 6 Monaten der
vollzugsreife Vollstreckungsauftrag des Gläubigers Klump-Bärenberg gegen
den Schuldner Fritz von Hab und Dank über eine Vollstreckungsforderung von
1.000.--€ vor. Bisher ist er allerdings noch nicht in die Schlossstraße
gekommen, in der der Schuldner wohnt. Nun liegt ein weiterer Auftrag seines
Stammtischbruders Dr. Karl Klug gegen denselben Schuldner wegen einer
Forderung in Höhe von 500.--€ vor. Nun rafft Enno Schmitt-Bröselberger sich
auf und begibt sich zum Schuldner um zu vollstrecken. Er findet als einzigen
pfändbaren Gegenstand einen Siegelring an der Hand des Schuldners vor mit
einen geschätzten (Verkaufswert von 1.200.--€. Er überlegt was folgt:
1.
Pfändet er den Ring zuerst für Klumpi und dann für Klug, erhält Klumpi
1.000.--€ und sein Freund Dr. Karl 200.--€.
2.
Pfändet er den Ring zuerst für Klug, wird dieser mit 500.--€ in voller Höhe
befriedigt und Klump-Bärenberg erhält immerhin mit 700.--€ mehr als er
vermutlich noch erwartet hat.
3.
Pfändet er den Ring für beide gleichzeitig, wird der Erlös im Verhältnis der
Forderungen verteilt und Klumpi erhält 800.--€ und Kurt 400.--€.

Für welche Variante wird der Gerichtsvollzieher sich entscheiden.
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25
Fall:
Einzelzwangsvollstreckung




Fall 10:
Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der vollzugsreife
Vollstreckungsauftrag des Gläubigers Klump-Bärenberg gegen den Schuldner
Fritz von Hab und Dank über eine Vollstreckungsforderung von 1.000.--€ vor.
Es liegt ein weiterer Auftrag seines Stammtischbruders Dr. Karl Klug gegen
denselben Schuldner auf Zustellung eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses wegen einer Forderung in Höhe von 9.000.--€ vor.
Enno Schmitt-Bröselberger begibt sich zum Schuldner um zu vollstrecken. Er
findet als einzigen pfändbaren Gegenstand einen Siegelring an der Hand des
Schuldners vor mit einen geschätzten (Verkaufswert von 10.000.--€.
Enno Schmitt-Bröselberger pfändet den Siegelring für beide Gläubiger und
verteilt den Erlös nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Schuldner legt gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers Erinnerung
nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist die Erinnerung begründet?
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Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Der Antrag oder „Auftrag“ zur Zwangsvollstreckung
Allgemeine Voraussetzungen jeder Zwangsvollstreckung
§ 704 Abs. 1 ZPO, § 794 ZPO  Vollstreckungstitel
§ 724 ZPO  Vollstreckungsklausel
§ 750 ZPO  Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner
§ 798, § 750 Abs. 3 ZPO ZPO  Ablauf einer Wartefrist nach Zustellung
Besondere Voraussetzungen die jeder Zwangsvollstreckung vorkommen können
§ 751 Abs. 1 ZPO  Abhängigkeit vom Eintritt eines Kalendertages
§ 751 Abs. 2 ZPO  Abhängigkeit von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers
§ 756, 765 ZPO  Abhängigkeit von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung
Hindernisse die jeder Zwangsvollstreckung entgegenstehen können
§ 775 ZPO  Vollstreckungshindernisse
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§ 89 InsO  Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
27
Der
Vollstreckungsauftrag

§§ 753, 754 ZPO, § 62 ff GVGA
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28
Wirkung des
Vollstreckungsauftrages

Auftrag, § 753, 754 ZPO, § 62 GVGA
– Kein Auftragsverhältnis i.S.d. § 662 BGB, sondern Antrag
auf Vollstreckung
– GV handelt als Organ der Rechtspflege selbständig und
nicht als Vertreter des Gläubigers
– Antrag ist Steuerungsmittel des Gläubigers. Er bestimmt
Beginn, Umfang, Richtung und Ende der
Zwangsvollstreckung, das Verfahren selbst bestimmt sich
nach dem Gesetz
– Legitimation des Gerichtsvollziehers, § 754, 755 ZPO
– Befugnis mit Wirkung für und gegen den Gläubiger zu
handeln
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Fall: Auftragserfordernis
Fall 11:
 Der Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger
findet auf der Straße eine vollstreckbare
Ausfertigung eines Schuldtitels


Darf er vollstrecken?
Wird der Titelschuldner frei, wenn er an den nicht
beauftragten GV aufgrund der Ausfertigung zahlt,
oder muss er an den Gläubiger nochmals zahlen?
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30
Form des Auftrages, § 754 ZPO,
§ 62 GVGA
Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA
Form, § 754 ZPO, § 62 Nr. 3 GVGA
Schriftlich, § 754 ZPO, §§ 62 Nr. 3, 4 Satz 3 GVGA
mündlich, § 754 ZPO, §§ 62 Nr. 3, 4 Nr. 1 Satz 3 GVO
elektronisch, § 754 ZPO, JKomG
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Deutsche Gerichtsbarkeit
Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA
Form, § 754 ZPO, § 62 Nr. 3 GVGA
Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 – 20 GVG
Mitglieder diplomatischer Missionen, § 18 GVG
Mitglieder konsularischer Vertretungen, § 19 GVG
Staatsgäste plus Gefolge, § 20 GVG
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Fall: Exterritoriale
Fall 12:
 Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der
vollzugsreife Vollstreckungsauftrag des Gläubigers KlumpBärenberg gegen den Schuldner Fritz von Hab und Dank über
eine Vollstreckungsforderung von 1.000.--€ vor. Enno SchmittBröselberger begibt sich zum Schuldner um zu vollstrecken.
Der Schuldner wendet vor der Vollstreckung ein, dass der
Honorarkonsul von Honduras sei und deshalb nicht der
deutschen Gerichtsbarkeit unterliege. Enno SchmittBröselberger pfändet trotzdem.
 Der Schuldner legt gegen das Vorgehen des
Gerichtsvollziehers Erinnerung nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist
die Erinnerung begründet?
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Fall: „Freie Republik
Deutschland“
Fall 13:
 Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der
vollzugsreife Vollstreckungsauftrag des Gläubigers KlumpBärenberg gegen den Schuldner Fritz von Hab und Dank über
eine Vollstreckungsforderung von 1.000.--€ vor. Enno SchmittBröselberger begibt sich zum Schuldner um zu vollstrecken.
Der Schuldner wendet ein, dass er zusammen mit tausenden
weiteren Gesinnungsgenossen schriftlich aus der
Bundesrepublik Deutschland ausgetreten sei und einen
eigenen Staat „Freies Deutschland“ gegründet habe. Deshalb
unterliege er auch nicht mehr der Deutschen Gerichtsbarkeit.
Enno Schmitt-Bröselberger pfändet trotzdem.
 Der Schuldner legt gegen das Vorgehen des
Gerichtsvollziehers Erinnerung nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist
die Erinnerung begründet?
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Fall: Koch des Botschafters
Fall 14:
 Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der
vollzugsreife Vollstreckungsauftrag des Gläubigers KlumpBärenberg gegen den Schuldner Carlo Carrotti über eine
Vollstreckungsforderung von 1.000.--€ vor. Enno SchmittBröselberger begibt sich zum Schuldner um zu vollstrecken.
Der Schuldner wendet ein, dass er der Koch des Botschafters
von Honduras sei. Deshalb unterliege er auch nicht der
Deutschen Gerichtsbarkeit. Enno Schmitt-Bröselberger
pfändet trotzdem.
 Der Schuldner legt gegen das Vorgehen des
Gerichtsvollziehers Erinnerung nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist
die Erinnerung begründet?
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35
Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA
Form, § 754 ZPO, § 62 Nr. 3 GVGA
Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 – 20 GVG
Antragsberechtigung, § 56 ZPO
Inhaber des Vollstreckungsanspruchs, § 750 I ZPO
Parteifähigkeit, § 50 ZPO
Prozessfähigkeit, § 51, 52 ZPO ZPO
Handeln durch Dritten
Gesetzlicher Vertreter
Nachweis der Vertretungsmacht
Prozessbevollmächtigter
Nachweis der Vertretungsmacht, § 80 ZPO
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36
Fall: Antragsberechtigung
Fall 15:
 Die Fa. Gebr. Beschtle oHG aus Augsburg
hat einen bereits zugestellten
Vollstreckungsbescheid gegen den
Schuldner Carlo Carrotti auf Zahlung von
3.000.--€ erwirkt. Dem GV geht der
Vollstreckungsauftrag zu. Dieser nennt im
Briefkopf als Gläubigerin die Fa. Beschtle AG
Kaufhaus.
 Kann der Gerichtsvollzieher vollstrecken?
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37
Fall: Prozessstandschaft
Fall 16:
 Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der vollzugsreife
Vollstreckungsauftrag des Gläubigers Rüdiger Rübennase (18-Jahre
alt) gegen den Schuldner Rudolf Rübennase über eine
Vollstreckungsforderung von 1.000.--€ vor.
Dem Auftrag lag folgendes Endurteil bei (Auszugsweise)
Ramona Rübennase (Klägerin)
gegen
Ronny Rübennase (Beklagter)
Wegen Unterhalt für dass Kind Rüdiger, geb. am…
„Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin für das Kind Rüdiger, geb. am
……. monatlichen Unterhalt in Höhe von 200.--€, beginnend ab dem ….
zu zahlen.“


Kann der Gerichtsvollzieher vollstrecken?
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn Ramona Rübennase den
Auftrag erteilt hätte?
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38
Fall: Prozessbevollmächtigter
Fall 17:
 Georg Beschtle, vertreten durch Rechtsanwalt Carly
Clever, hat gegen Heinrich Hirsch einen
Prozessvergleich erwirkt, demzufolge Hirsch 1.000,-€ zu zahlen hat. Gerichtsvollzieher Enno SchmittBröselberger liegt der Vollstreckungsauftrag des
Rechtsanwälte Clever & Smart in dem die Anwälte
Namens des Gläubigers die Vollstreckung gegen
den Schuldner beantragen.
 Kann der Gerichtsvollzieher vollstrecken?
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39
Fall: Rechtsanwalt im
eigenen Namen
Fall 18:
 Georg Beschtle, vertreten durch Rechtsanwalt Carly
Clever, hat gegen Heinrich Hirsch einen
Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO
erwirkt, demzufolge Schuld 1.000.--€ Prozesskosten
zu zahlen hat. Gerichtsvollzieher Enno SchmittBröselberger liegt der Vollstreckungsauftrag der
Rechtsanwälte Clever & Smart die im eigenen
Namen die Vollstreckung gegen den Schuldner
beantragen.
 Kann der Gerichtsvollzieher vollstrecken?
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40
Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA
Form, § 754 ZPO, § 62 Nr. 3 GVGA
Antragsberechtigung, § 56 ZPO
Antragsgegner (Schuldner lt. Titel, § 750 Abs. 1 ZPO)
Parteifähigkeit, § 50 ZPO
Prozessfähigkeit, § 51, 52 ZPO ZPO
Gesetzlicher Vertreter
Prozessbevollmächtigter
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41
Inhalt des Auftrages
Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA
Form, § 754 ZPO, § 62 Nr. 3 GVGA
Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 – 20 GVG
Antragsberechtigung, § 56 ZPO
Antragsgegner, § 56 ZPO
Inhalt des Auftrages
Zulässiger Auftrag
Nach der Höhe der Forderung, § 130 GVGA
Nach der beantragten Vollstreckungsmaßnahme
Beschränkung des Auftrages
Auftrag über eine Teilforderung
Bestimmter Pfandgegenstand
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Bedingter Auftrag
42
Fall: Inhalt des Auftrages
Fall 19:
 Enno Erpel beauftragt den Gerichtsvollzieher mit
der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid
des Amtsgerichts Hünfeld wegen der titulierten
Forderung in Höhe von 1.000.--€. Zusätzlich soll der
Gerichtsvollzieher die Kosten der bisherigen
Zwangsvollstreckung in Höhe von 560.-€ und die
verauslagten Anwaltskosten für ein Mahnschreiben
in Höhe von 120.-€ mit beitreiben.
– Ist der Auftrag zulässig?
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Fall: zulässiger Auftrag
Fall 20:
 Die Alleinerziehende Mutter Lydia Lachs hat beim Möbelhaus
Holzstaub für ihren 4 –jährigen Sohn Merlin-Lynn ein
Kinderbett der Marke „Angola“ gekauft und unter
Eigentumsvorbehalt geliefert bekommen. Den Kaufpreis in
Höhe von 250.--€ hat sie noch nicht bezahlt. Das Möbelhaus
erwirkt einen Herausgabetitel gegen Lydia und beauftragt
Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger mit der
Vollstreckung. Weiter wird der Gerichtsvollzieher beauftragt
für den Fall, dass das Bett nicht mehr in einem
verkaufsfähigen Zustand ist, anstelle des Bettes wegen der
250.--€ zu pfänden und den Erlös an den Gläubiger
auszuzahlen.
 Ist der Auftrag zulässig?
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Fall: zulässiger Auftrag






Fall 21:
Georg Beschtle, vertreten durch Rechtsanwalt Carly Clever,
hat gegen Heinrich Hirsch einen Prozessvergleich erwirkt,
demzufolge Hirsch 1.000,--€ zu zahlen hat. Gerichtsvollzieher
Enno Schmitt-Bröselberger liegt der Vollstreckungsauftrag des
Rechtsanwälte Clever & Smart in dem die Anwälte Namens
des Gläubigers die Vollstreckung gegen den Schuldner wie
folgt beantragen:
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen des Schuldners
(ein Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Schuldners ist
nicht erwünscht)
Den Schuldner im Falle der erfolglosen Vollstreckung zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO
vorzuladen.
Ist der Auftrag zulässig?
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
45
Zuständigkeit
Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA
Form, § 754 ZPO, § 62 Nr. 3 GVGA
Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 – 20 GVG
Antragsberechtigung
Inhalt des Auftrages
Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit, § 154 GVG, § 20 GVO
Funktionelle Zuständigkeit, §753 ZPO, 57, 59 GVGA
Ausschlussgründe, § 155 GVG
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
46
Fall: Zuständigkeit des
Gerichtsvollziehers



Fall 22:
Georg Beschtle, vertreten durch Rechtsanwalt Carly Clever, hat gegen
Heinrich Hirsch einen Prozessvergleich erwirkt, demzufolge Hirsch 1.000.--€
zu zahlen hat. Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der
Vollstreckungsauftrag des Rechtsanwälte Clever & Smart in dem die Anwälte
Namens des Gläubigers die Vollstreckung gegen den Schuldner wie folgt
beantragen:
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners
insbesondere Pfändung folgender Gegenstände:
–
–
–

Der Schuldner betreibt auf seinem Grundstü
Grundstück eine Ausflugsgaststä
Ausflugsgaststätte mit
Bootsverleih. Die auf dem Grundstü
Grundstück im Schuppen gelagerten Tretboote bitte ich
zu pfä
pfänden.
Der Schuldner besitzt ein Sparbuch der Stadtsparkasse Wolfenbü
Wolfenbüttel mit einem
erheblichen Kontostand. Das Sparbuch bitte ich ebenfalls zu pfä
pfänden
In seinem Schreibtisch verwahrt der Schuldner mehrere Pfandbriefe,
Pfandbriefe, um deren
Pfä
Pfändung ich ebenfalls bitte.
Ist der Gerichtsvollzieher zuständig?
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
47
Fall: Ausschluss des
Gerichtsvollziehers
Fall 23:
 Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der
vollzugsreife Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und
Stammtischbruders Dr. Karl Klug gegen Bruno Brösel wegen
einer Forderung in Höhe von 9.000.--€ vor. Dr. Karl Klug lebt
inzwischen in einer Lebenspartnerschaft mit Dietmar
Bröselberger dem Brunder des Gerichtsvollziehers Er findet als
einzigen pfändbaren Gegenstand einen Siegelring an der Hand
des Schuldners vor mit einen geschätzten (Verkaufswert von
10.000.--€. Enno Schmitt-Bröselberger pfändet den Siegelring
für den Gläubiger.
 Der Schuldner legt gegen das Vorgehen des
Gerichtsvollziehers Erinnerung nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist
die Erinnerung begründet?
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
48
Hausaufgabe


Fall 24:
Prüfen Sie gutachtlich die Zulässigkeit
des Auftrages im „Übungsfall gesamt“
am Ende des Heftes
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
49
Der Vollstreckungstitel

§§ 704, 794 ZPO, § 66 Nr. 1a GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
50
Der Vollstreckungstitel
Der Antrag oder „Auftrag“ zur Zwangsvollstreckung
Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungstitel, § 704, 794 ZPO, § 66 Nr. 1a GVGA
Urteile, § 704, § 67 Nr. 1a GVGA
Rechtskräftige Urteile, § 704, § 67 Nr. 1a GVGA
Vorläufig vollstreckbare Urteile, § 704, § 67 Nr. 1a GVGA
Weitere Vollstreckungstitel, § 794, § 67 Nr. 1a GVGA
Europäische Vollstreckungstitel, § 1082 ZPO
sonstige Vollstreckungstitel, allg. Gesetze, § 68 GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
51
Der Titel
Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung eines titulierten
Anspruches mit Hilfe staatlicher Gewalt
Urkunde, in der…
…ein Gericht
…eine Behörde
…oder sonstige vom
Staat dazu befugte
Einrichtung
…das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruches
rechtswirksam festgestellt hat und…
…aus der die Zwangsvollstreckung durch ein Gesetz zugelassen
Robert Hippler,
ist Bayerische Justizschule Pegnitz
52
Fall: Titeleigenschaft
Fall 26:
 Dr. Arnold Beckermann legt eine zwischen der der Hypovereinsbank
Bayreuth und dem Schuldner errichtete Urkunde vor mit folgendem
Inhalt:
Darlehnsvertrag….
1. Sicherungsübereignung des Autos mit dem amtl. Kennzeichen BT MM
234
2. Für den Fall des Verzuges mit mindestens drei Monatsraten
verpflichtet sich der Schuldner das Fahrzeug an die
Sicherungseigentümer herauszugeben. Ein Nachweis des Verzuges
ist nicht erforderlich.
 Dr. Beckermann der Justiziar der Hypovereinsbank beauftragt nun
den Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme des Fahrzeugs.
 Prüfen Sie gutachtlich, ob der Gerichtsvollzieher aus dem Auftrag
vollstrecken wird!
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
53
Wirksamer Titel
§§ 704, 794 ZPO, zur
Zwangsvollstreckung geeigneter Titel
Wirksamer Titel
Urteile
– § 315 ZPO  durch den Richter unterschrieben
– § 310 Abs. 1 ZPO  Verkündung
• Ausnahmen:
• § 307 Abs. 2 ZPO  Anerkenntnisurteile
• § 331 Abs. 3 ZPO  Versäumnisurteile
Prozessvergleiche
– §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 ZPO  vorgelesen
und genehmigt
Verbundurteile
– § 629d ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
54
Vollstreckungsfähiger Inhalt
– Nur Leistungstitel haben einen vollstreckungsfähigen
Inhalt


Titel, aus denen dem Obsiegenden ein Anspruch (def. § 194 I
BGB) zusteht
Keinen Vollstreckungsfähigen Inhalt haben
– Gestaltungsurteile
 z.B. Ehescheidung
– Feststellungsurteile
 Feststellung der Vaterschaft
– Bestimmtheit des Titels


Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Gleitklauseln
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
55
Fall: Titel allgemein,
Bestimmtheit
Fall 25:

Dr. Karl Klug, inzwischen wieder getrennt, beauftragt Gerichtsvollzieher Enno
Schmitt-Bröselberger mit der Vollstreckung in körperliche Sachen wegen einer
Forderung in Höhe von 9.000.--€ vor. Er legt die vollstreckbare Ausfertigung
des Endurteils des Amtsgerichts Bayreuth vom 20.10. vor mit folgendem
Inhalt:
Urteil
Dr. Karl Klug (Kl
äger)
(Klä
Gegen
Antje MarxMarx-Engels (Beklagte)
(Beklagte)
Wegen Forderung…
Forderung…
1.
2.
3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000.--€ nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der
jeweiligen Vollstreckungsforderung vorläufig vollstreckbar.
Prüfen Sie gutachtlich, ob der Gerichtsvollzieher aus dem Auftrag vollstrecken
wird!
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
56
Fall: Bestimmtheit bei
mehreren Gläubigern
Fall 27:

Dr. Karl Klug, inzwischen wieder getrennt, beauftragt Gerichtsvollzieher
Gerichtsvollzieher Enno SchmittSchmittBrö
Bröselberger mit der Vollstreckung in kö
körperliche Sachen wegen einer Forderung in Hö
Höhe
von 9.000.-€ vor. Er legt die vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils des Amtsgerichts
9.000.--€
Bayreuth vom 20.10. vor mit folgendem Inhalt:
Urteil
Dr. Karl Klug (Kl
äger zu 1)
(Klä
Bertram Brö
äger zu 2)
Brösel (Kl
(Klä
Gegen
Antje MarxMarx-Engels (Beklagte)
(Beklagte)
Wegen Forderung…
Forderung…
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klä
€ nebst 5 % Zinsen über
Kläger 2.000.-2.000.--€
dem Basiszinssatz zu zahlen
2.
Die Beklagte trä
trägt die kosten des Verfahrens
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hö
Höhe von 120 % der jeweiligen
Vollstreckungsforderung vorlä
vorläufig vollstreckbar.

Prü
Prüfen Sie gutachtlich, ob der Gerichtsvollzieher aus dem Auftrag vollstrecken
vollstrecken wird!
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
57
Fall: Bestimmtheit




Fall 28:
Frau Dr. Heike Hehrenhotte, beauftragt Gerichtsvollzieher
Enno Schmitt-Bröselberger mit der Vollstreckung in
körperliche Sachen wegen einer Forderung. Sie legt die
vollstreckbare Ausfertigung des vor dem Amtsgericht Dresden
am 20.10. geschlossenen Vergleichs vor mit folgendem Inhalt
(auszugsweise):
Der Beklagte verpflichtet sich, an seine getrennt
lebende Ehefrau Heike einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag in Höhe der Hälfte seines jeweiligen
Grundgehalts zu zahlen.
Erörtern sie in einem Gutachten, ob der Gerichtsvollzieher den
Auftrag vollziehen wird!
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
58
Fall: Bestimmtheit bei
mehreren Schuldnern
Fall 29:
 Dem Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger wird eine
Ausfertigung eines Urteils vorgelegt Kläger sind A und B,
Beklagte sind X und Y.
Tenor:
"Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger zu zahlen
a) beide Beklagte als Gesamtschuldner an A den Betrag von
500,--DM,
b) Der Beklagte Y an B den Betrag von 600,--DM,
der Beklagte X an B den Betrag von 400,--DM.“
 Erörtern sie in einem Gutachten, ob der Gerichtsvollzieher den
Auftrag vollziehen wird!
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
59
Rechtskraft, § 705 ZPO

§ 704 Abs. 1 Alternative 1 ZPO rechtskräftige Urteile
– formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO, def. § 19 EGZPO)






Nach ungenutzter Rechtsmittelfrist
Nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht (§§ 514, 566 ZPO)
Nach rechtskräftiger Zurückweisung eines eingelegten Rechtsmittels
(Rechtsbehelfs)
Nach Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist
Nach Verkündung bzw. Zustellung einer nicht mehr anfechtbaren
Entscheidung
Nachweis: § 706 ZPO
– Vollstreckungsurteil nach § 722, 723 ZPO bei ausländischen
Urteilen oder
– Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile durch
Staatsverträge
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
60
Vorläufige Vollstreckbarkeit, § 708 ff ZPO


§ 704 Abs. 1 Alternative 1 ZPO  rechtskräftige Urteile
...oder, § 704 Abs. 1 Alternative 2 ZPO  vorläufig vollstreckbare
Urteile
– Zweck der vorläufigen Vollstreckbarerklärung:
 Schutz des Gläubiger vor Verzögerungsrechtsmitteln
 Schutz der Rechtsmittelgerichte vor Verzögerungsrechtsmitteln
– Gefahr der Vollstreckung aus nicht endgültig feststehenden
Entscheidungen
 § 717 Abs. 2 ZPO
– Grundsätzlich sind alle Urteile für vorläufig vollstreckbare zu
erklären
– Alle anderen Titel aus § 794 sind ohne Weiteres vollstreckbar
(Ausnahme § 794 Abs. 1 Zi. 4a ZPO)
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
61
Welche Titel sind für vorläufig
vollstreckbar zu erklären?

Endurteile
• die einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben
(Leistungstitel)
• Nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden:
- Feststellungs-, Gestaltungsurteile und Urteile, die auf
Abgabe einer Willenserklärung lauten
- Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen (§ 704 ZPO)
- Alle anderen Titel des § 794 (Ausn. § 794 Abs. 1 Ziff.
4a) sind ohne weiteres vollstreckbar
- Arbeitsgerichtliche Urteile sind nach § 62 Abs. 1 Satz 1
ArbGG ohne besonderen Ausspruch vorläufig
vollstreckbar
- Urteile, die mit Verkündung rechtkräftig werden
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
62
Beginn und Ende der vorläufigen Vollstreckbarkeit
Beginn:
Ende:
Wirksamkeit des
Urteils
•Mit Eintritt der formellen
Rechtskraft (Nachweis: § 706)
Verkündung oder
•Verkündung einer aufhebenden
Entscheidung (§ 717 Abs. 1ZPO)
Zustellung
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
63
Arten der vorläufigen Vollstreckbarkeit
Regel
Ausnahme
§ 709 ZPO
§ 708 Nr. 1 – 3
§ 708 Nr. 4 – 11
Urteile sind nur gegen
Sicherheitsleistung für
vorläufig vollstreckbar
zu erklären Grund: §
717 Abs. 2 ZPO)
... Diese Urteile sind
ohne
Sicherheitsleistung für
vorläufig vollstreckbar
zu erklären
... Diese Urteile sind ohne
Sicherheitsleistung für vorläufig
vollstreckbar zu erklären
Aber § 711 Satz 1
Abwendungsbefugnis des
Schuldners
Beispiel:
Beispiel:
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von .... € ( x %
der zu vollstreckenden
Forderung) vorläufig
vollstreckbar
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann
Beispiel:
die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von
Das Urteil ist vorläufig
.... abwenden, wenn nicht der
vollstreckbar
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
64
Kläger vorher Sicherheit in
gleicher Höhe leistet
Vollstreckbarkeit weiterer Vollstreckungstitel der ZPO

§§ 794 Abs. 1 Nr. 4, § 699 ZPO Vollstreckungsbescheid
– Steht einem vorläufig vollstreckbarem Versäumnisurteil gleich (§ 700
Abs. 1 ZPO)
 Beachte (Klausel nur bei Rechtsnachfolge erforderlich)

§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, §§ 104, 105 ZPO
Kostenfestsetzungsbeschluss
– Teilt hinsichtlich der Vollstreckbarkeit das Schicksal des
Hauptsachetitels

§ 794 Abs. 1 Nr. 1 Prozessvergleich
– Vor einem deutschen Gericht abgeschlossen
– Nicht der Rechtskraft fähig  sofortige Wirksamkeit (Ausnahme:
Widerrufbarkeit vereinbart)

§ 794 Abs. 1 Nr. 5 Vollstreckbare Urkunden

§ 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3 a Einstweilige Anordnungen
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
65
Weitere Vollstreckungstitel, § 794
ZPO

Vergleiche, § 794 I Nr. 1
– Prozessvergleiche
– Vor einer anerkannten Gütestelle abgeschlossene
Vergleiche, § 15a EGZPO i.V.m. jew.
Landesschlichtungsgesetz

Vollstreckung nach Art. 18 BaySchlG (siehe auch LSA)
– Vergleiche im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, § 118
I 3 ZPO
– Vergleiche im selbstständigen Beweisverfahren, § 492 III
ZPO
– Festgestellte Vergleiche nach § 278 VI ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
66
Weitere Vollstreckungstitel,
§ 794 ZPO







Kostenfestsetzungsbeschlü
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, § 794 I Nr. 2 ZPO
–
–
–
Nach § 105 ZPO (auf das Urteil gesetzt)
Nach § 104 ZPO als selbststä
selbstständiger Titel
Teilt hinsichtlich der Vollstreckbarkeit das Schicksal des Hauptsachetitels
Hauptsachetitels
–
Aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 649 ZPO
–
–
–
Kostenbeschlü
Kostenbeschlüsse nach Rü
Rücknahme der Klage, § 269 IV ZPO
Kostenbeschlü
ü
sse
nach
§
887 ZPO
Kostenbeschl
Zwangsgeldbeschlü
Zwangsgeldbeschlüsse nach § 888 ZPO
–
–
–
Prozesskostenvorschü
Prozesskostenvorschüsse nach § 127a ZPO
Einstweilige Anordnungen nach § 620 Nr. 44-10 ZPO
Einstweilige Anordnungen über unterhalt bei anhä
anhängigen Kindschaftssachen, § 644 ZPO
–
Vollstreckbarerklä
Vollstreckbarerklärung inlä
inländischer Schiedssprü
Schiedssprüche nach § 1060 ZPO
–
–
–
Vollstreckbarerklä
Vollstreckbarerklärung nach
§ 796b durch das Gericht
§ 796c durch den Notar
Beschlü
Beschlüsse im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren, § 794 I Nr. 2a ZPO
Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde zulä
zulässig ist, § 794 I Nr. 3
ZPO
Einstweilige Anordnungen, § 794 I 3a ZPO
Vollstreckungsbescheide, § 794 I Nr. 4
Entscheidungen, die Schiedssprü
Schiedssprüche fü
für vollstreckbar erklä
erklären, § 794 I 4a ZPO
Aus fü
für vollstreckbar erklä
erklärten Anwaltsvergleichen, § 794 I 4b ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
67
Notarielle Urkunden als
Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1
Nr. 5 ZPO)
Notarielle Urkunden sind nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur
Zwangsvollstreckung geeignete Titel, wenn sie..
Vor einem deutschen Notar errichtet
Innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse
In der vorgeschriebenen Form
Anspruch einer vergleichsweisen Regelung zugänglich
Nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet
Nicht über den Bestand eines Mietverhältnisses von Wohnraum
Schuldner hat sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen
Bezüglich des zu vollstreckenden Anspruchs
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
68
Vollstreckbarkeit ausländischer
Titel
Ausländische Entscheidungen
Ausländische Entscheidungen aus EU Mitgliedsstaaten
Europäische
Vollstreckungstitel
Können nur nach
gerichtlicher Anerkennung
durch ein Urteil eines
deutschen Gerichts
vollstreckt werden, § 722,
§ 723 ZPO
Können nur nach
Klauselerteilung durch ein
deutsches Gericht
vollstreckt werden, VO
(EG) 44/2001, VO (EG)
2201/2003
Können wie inländische Titel
vollstreckt werden, § 1082
ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
69
Die vollstreckbare Ausfertigung
Der Antrag oder „Auftrag“ zur Zwangsvollstreckung
Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Titel, § 704, 794 ZPO, § 66 Nr. 1a GVGA
Vollstreckbare Ausfertigung, § 724, 795 ZPO, § 66 Nr. 1b GVGA
Ausfertigung
Vollstreckungsklausel, § 794, § 67 Nr. 1a GVGA
Prüfungspflicht nach § 74 GVGA
Vorhandensein
Erforderlichkeit, §§ 795 a, 796 I, 929 I, 1982 ZPO
Form und Inhalt, § 725 ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
70
Ausfertigung


Eine Ausfertigung ist eine Abschrift öffentlicher
Urkunden, die von der Behörde oder dem Beamten, von
dem die Urschrift stammt ausgestellt werden und dazu
bestimmt ist, die Urschrift im Rechtverkehr zu ersetzen,
§ 47 BUrkG.
Wesentliche Merkmale der Ausfertigung (§ 61 GAnwZ)
– Bezeichnung als „Ausfertigung“
– Bescheinigung der Übereinstimmung zwischen Urschrift
und Abschrift
– Orts und Zeitangabe
– Unterschrift des bescheinigenden Beamten
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
71
Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel
Urteile
§ 724 Abs. 2 ZPO => Der UdG des Gericht des ersten Rechtszuges
Befindet sich das
Verfahren in 2.
Instanz
Der UdG des Gerichts, bei dem das Verfahren anhä
anhängig ist
Gerichtliche
Urkunden
§ 797 Abs. 1
1 der UdG des Gerichts, bei dem die Urkunde
verwahrt wird
Notarielle
Urkunden
§ 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO
ZPO der Notar, bei dem die Urkunde
verwahrt wird oder (§
(§ 797 Abs. 2 Satz 2 ZPO) der UdG des
Gerichts, bei dem die Urkunde verwahrt wird
Vergleiche vor
Gütete- und
SchlichtungsSchlichtungsstellen
§ 797a ZPO  der UdG des Gerichts, in dessen Bezirk die Gü
Güteteoder Schlichtungsstelle liegt
Sonstige
VollstreckungsVollstreckungstitel
§ 795, § 724 Abs. 2 ZPO => Der UdG des Gericht des ersten
Rechtszuges
Titelergä
Titelergänzende
und
titelberichtigentitelberichtigende Klauseln
§§ 726, 727 ff ZPO, § 20 Nr. 12 RPflG  der Rechtspfleger des
Prozessgerichts des 1. Rechtszuges
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
72
Prüfung der vollstreckbaren Ausfertigung
Der UdG prü
prüft vor Erteilung der
Klausel:
Ob
eine Klausel erforderlich ist
Ob
ein wirksamer Titel vorliegt
Ob
der Titel vollstreckungsreif ist
Ob
er einen vollstreckungsfähiger Inhalt hat
Ob
eine qualifizierte Klausel erforderlich ist
Der UdG prü
prüft nicht!
Ob die Vollstreckungsmaßnahme
erforderlich ist
Ob Vollstreckungshindernisse bestehen
Ob die Voraussetzungen der §§ 751 I, 751
II, 756, 798 vorliegen
Vor der Vollstreckung prü
prüft d
das Vollstreckungsorgan:
Ist
die Klausel vorhanden
Falls
Form
nicht, erforderlich?
und
Inhalt
Das Vollstreckungsorgan prü
prüft
nicht!
Lagen
die Voraussetzungen für die
Klauselerteilung vor?
Wurde
die Klausel vom Funktionell
Ob der Titel bereits zugestellt ist Robert Hippler, Bayerische Justizschule
zuständigen
Organ erteilt
Pegnitz
73
Fall. Notwendigkeit der
Klausel



Fall 38:
Der Gläubiger beauftragt ordnungsgemäß
den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der
Zwangsvollstreckung. Er legt die
Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids
des Amtsgerichts Hünfeld vom 11.06. samt
Zustellnachweis vor. :
Erörtern sie in einem Gutachten, ob der
Gerichtsvollzieher den Auftrag vollziehen
wird!
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
74
Fall: Form der Klausel
Fall 39:
 Dem Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger wird eine einfache
Abschrift eines Urteils vorgelegt. Unter die Abschrift dieses Titels ist
eine mit dem Gerichtsstempel (rundem Stempel mit Landeswappen)
versehene und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
eigenhändig unterschriebene Vollstreckungsklausel mit dem
Wortlaut:
"Ausgefertigt für die Zwangsvollstreckung dem Kläger erteilt."
aufgebracht.

Erörtern sie in einem Gutachten, ob der Gerichtsvollzieher
den Auftrag vollziehen wird!
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
75
Fall: Form der Klausel

Fall 40






Dem Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger wird eine
Ausfertigung eines Urteils vorgelegt
Vorstehende Ausfertigung wird dem Gläubiger zum Zwecke
derZwangsvollstreckung erteilt"?
Gerichtsstempel (rundem Stempel mit Landeswappen)
Vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eigenhändig
unterschrieben
Erörtern sie in einem Gutachten, ob der
Gerichtsvollzieher den Auftrag vollziehen wird!
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
76
Fall: Inhalt der Klausel
Fall 41

Dem Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger wird eine Ausfertigung
eines Urteils vorgelegt
Tenor eines Urteils:
"Die Beklagten (gemeint sind A u. B) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an
den Kläger 1.000,--DM zu zahlen."
Der Ausfertigung des Urteils ist eine Klausel nachgefügt, in der es heißt:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung erteilt."
Dieser Klausel sind eine handschriftliche Unterschrift des UdG sowie ein
Gerichtssiegel beigefügt.

Kann aus dem Titel mit der vorstehenden Klausel der Gläubiger
sowohl gegen A wie gegen B vollstrecken?
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
77
Fall: Rechtsnachfolgeklausel



Fall 42
Gläubiger hat 1997 einen Vollstreckungsbescheid
gegen Fa. Anton Baumann, Holzhandel, erwirkt.
Nach Erteilung des Vollstreckungsbescheides ist der
Firmeninhaber Fritz Baumann verstorben und von
seinem Neffen N beerbt worden, der das
Handelsgeschäft unter der alten Firma fortführt.
Als GV im Auftrage des Gläubigers in den
Firmenräumen vollstrecken will, erfährt er von dem
Inhaberwechsel. GV meint, die
Zwangsvollstreckung sei unzulässig.
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
78
Zustellung, § 750 Abs. 1 ZPO
Der Antrag oder „Auftrag“ zur Zwangsvollstreckung
Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Titel, § 704, 794 ZPO, § 66 Nr. 1a GVGA
Vollstreckbare Ausfertigung, § 724, 795 ZPO, § 66 Nr. 1b GVGA
Zustellung, § 724, 795 ZPO, § 66 Nr. 1b GVGA
Wann wurde zugestellt, § 750 I ZPO, § 78 Nr. 1 GVGA
Ausnahmen: § 929 III, § 64b II 2, § 64b III 3 FGG
Was wurde zugestellt, § 750 I 2, § 77 GVGA
Ausnahmen: § 750 II, str. 750 III, § 77 Nr. 1c GVGA
An wen wurde zugestellt, § 750 I 2, § 76 Nr. 1 GVGA
Ausnahmen: § 172 ZPO, § 79 GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
79
Zustellung

Wann ist zuzustellen?
– Grundsätzlich vor oder mit Beginn der Zwangsvollstreckung




Ausnahme:
§ 929 Abs. 3 ZPO
Wartefristen: (§ 798, § 750 Abs. 3 ZPO, u.a.)
Was ist zuzustellen?
– Grundsätzlich der Titel selbst (§ 750 Abs. 1 ZPO
– Titel, Klausel und Beweisurkunden bei


Nach Klauselerteilung nach § 726 ZPO, § 727 ff ZPO
An wen ist zuzustellen?
– Grundsätzlich an die Partei selbst


Wenn in der Hauptsache durch Anwalt vertreten an Anwalt, § 172
ZPO
Wartefristen
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
80
Fall: Zustellung an
Prozessbevollmächtigten
Fall 43

Dem Gerichtsvollzieher Enno SchmittSchmitt-Brö
Bröselberger wird eine vollstreckbare Ausfertigung
eines Urteils vorgelegt
Urteil
Bertram Brö
äger)
Brösel (Kl
(Klä
Vertreten durch Rechtsanwä
Rechtsanwälte Geier & Raffgegen
Antje MarxMarx-Engels Beklagte)
Vertreten durch Rechtsanwä
Rechtsanwälte Clever & SmartWegen Forderung…
Forderung…
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klä
€ nebst 5 % Zinsen über
Kläger 2.000.-2.000.--€
dem Basiszinssatz zu zahlen
2.
Die Beklagte trä
trägt die kosten des Verfahrens
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hö
Höhe von 120 % der jeweiligen
Vollstreckungsforderung vorlä
vorläufig vollstreckbar.
Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird dem Klä
Kläger
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Das Urteil wurde dem Klä
Kläger an
17.10.xx, dem Beklagten am 19.10.xx zugestellt
Bayreuth, den 20.1.xx..
SemmelSemmel-Brö
Brösel, JHS
Als Urkundbeamtin der Geschä
Geschäftsstelle

Prü
Prüfen Sie gutachtlich, ob der Gerichtsvollzieher aus dem Auftrag vollstrecken wird!
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
81
Fall: Zustellung nach §
750 II ZPO
Fall 43

Dem Gerichtsvollzieher Enno SchmittSchmitt-Brö
Bröselberger wird eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils
vorgelegt

Tenor eines Urteils:
Urteil
Bertram Brö
äger)
Brösel (Kl
(Klä
Vertreten durch Rechtsanwä
Rechtsanwälte Geier & Raff
Gegen
Antje MarxMarx-Engels (Beklagte)
(Beklagte)
Vertreten durch Rechtsanwä
Rechtsanwälte Clever & Smart
Wegen Forderung…
Forderung…
1.
2.
3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klä
€ nebst 5 % Zinsen über dem
Kläger 2.000.-2.000.--€
Basiszinssatz zu zahlen
Die Beklagte trä
trägt die kosten des Verfahrens
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hö
Höhe von 120 % der jeweiligen
Vollstreckungsforderung vorlä
vorläufig vollstreckbar.
Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird dem Klä
Kläger zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung erteilt. Das Urteil wurde dem Klä
Kläger an 17.10.xx, dem Beklagtenvertreter am
19.10.xx zugestellt
Bayreuth, den 20.10.xx..
SemmelSemmel-Brö
Brösel, JHS
Als Urkundbeamtin der Geschä
Geschäftsstelle
Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wurde Herrn Robert Ratzenberger als Rechtsnachfolger der
Klä
Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die Rechtsnachfolge
Rechtsnachfolge ist eingetreten durch Erbfolg und wurde
nachgewiesen durch Vorlage des Erbscheins des Amtsgerichts Bayreuth
Bayreuth vom 29.11.xx, GZ: VI 2222/00.
Bayreuth, den 3.12.xxx
Schweizer
Justizoberinspektor
Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
82
Prü
üfen Sie gutachtlich, ob der Robert
Gerichtsvollzieher
aus dem Auftrag vollstrecken wird!
Pr fen Sie gutachtlich, ob der Gerichtsvollzieher aus dem Auftrag vollstrecken wird!
Wartefristen
Der Antrag oder „Auftrag“ zur Zwangsvollstreckung
Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Titel, § 704, 794 ZPO, § 66 Nr. 1a GVGA
Vollstreckbare Ausfertigung, § 724, 795 ZPO, § 66 Nr. 1b GVGA
Zustellung, § 724, 795 ZPO, § 66 Nr. 1b GVGA
Wartefristen, § 798, 750 ZPO, § 78 Nr. 2, 3, 4 GVGA
Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO, § 798 ZPO, § 78 Nr. 2 GVGA
Beschlüsse im vereinfachten Unterhaltsverfahren, § 798 ZPO, § 78 Nr. 2 GVGA
Vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche, § 798 ZPO, § 78 Nr. 2 GVGA
Gerichtliche, notarielle und behördliche Urkunden, § 798 ZPO, § 78 Nr. 2 GVGA
Sicherungsvollstreckung nach § 720a, § 750 III ZPO, § 78 Nr. 3 GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
83
Eintritt eines Kalendertages, §
751 I ZPO
Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA
Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, § 66 Nr. 1 GVGA
Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Eintritt eines Kalendertages, § 751 I ZPO, 82 GVGA
Kalendertag abgelaufen, § 751 I ZPO, 82 GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
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Sicherheitsleistung, § 751 II ZPO, §
83 GVGA
Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA
Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, § 66 Nr. 1 GVGA
Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Eintritt eines Kalendertages, § 751 I ZPO, 82 GVGA
Nachweis der Sicherheitsleistung, § 751 II ZPO, 83 GVGA
Nachweis der Sicherheitsleistung erbracht? § 751 II ZPO, 83 GVGA
Nachweis der Sicherheitsleistung zugestellt? § 751 II ZPO, 83 GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
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Variationen der vorläufigen Vollstreckbarkeit
Regel
Ausnahme
§ 709 ZPO
§ 708 Nr. 1 – 3
§ 708 Nr. 4 – 11
Urteile sind nur gegen
Sicherheitsleistung für
vorläufig vollstreckbar
zu erklären Grund: §
717 Abs. 2 ZPO
... diese Urteile sind
ohne
Sicherheitsleistung für
vorläufig vollstreckbar
zu erklären
... diese Urteile sind ohne
Sicherheitsleistung für vorläufig
vollstreckbar zu erklären
Aber § 711 Satz 1
Abwendungsbefugnis des
Schuldners
Beispiel:
Beispiel:
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von € ... vorläufig
vollstreckbar oder
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar
… 120 % des jeweils zu
vollstreckenden
Betrages vorläufig
vollstreckbar
Beispiel:
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann
die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von €
.... abwenden, wenn nicht der
Kläger vorher Sicherheit in
gleicher Höhe leistet 86
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
Zweck der
Sicherheitsleistung
– Sicherung eines potentiellen

– Sicherung eines potentiellen
Schadensersatzanspruches der unterlegenen
Partei für den Fall der Aufhebung des Urteils in
der Rechtsmittelinstanz durch Hinterlegung eines
Pfandes
Bemessung:
– Muss alle Schäden die dem Schuldner

...oder durch eine freiwillige Leistung in Ansehung
der Vollstreckung entstehen können
abdecken
– ...entweder durch Benennung eines konkreten
Betrages oder
– …durch prozentuale Zuschläge zur
Vollstreckungsforderung
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
87
Wie kann eine prozessuale Sicherheitsleistung
erbracht werden?
§ 108 ZPO
regelmäßige Art der Sicherheitsleistung
Hinterlegung
Geld
Bankbürgschaft
Andere Weise
...auf besondere
Anordnung des
Gerichts
Wertpapiere
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
88
Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld
§ 1 ff HinterlO
Antrag an das Amtsgericht als
Hinterlegungsstelle (§ 1 Nr. 2, § 6
Abs. 1 Nr. 1 HinterlO
Annahmeverfügung durch den
RPfl (§ 30 RPflG)
Erteilung des
Hinterlegungsscheines durch den
RPfl der Hinterlegungsstelle
Nachweis der erbrachten
Sicherheitsleistung
§ 418 ZPO
Urkundsform
Hinterlegung des Geldbetrags
bei der Landesjustizkasse
•Geld geht nach § 7
Hinterlegungsordnung in das
Eigentum des Landes über
•Verzinsung nach § 8
Hinterlegungsordnung
•Sicherungsnehmer (Schuldner
erwirbt nach § 233 BGB
Pfandrecht an dem
Rückzahlungsanspruch
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
89
Hinterlegung von Wertpapieren
§ 1 ff HinterlO
Antrag an das Amtsgericht als
Hinterlegungsstelle (§ 1 Nr. 2, § 6
Abs. 1 Nr. 1 HinterlO
Annahmeverfügung durch den
RPfl (§ 30 RPflG)
Erteilung des
Hinterlegungsscheines durch den
RPfl der Hinterlegungsstelle
Nachweis der erbrachten
Sicherheitsleistung
§ 418 ZPO
Urkundsform
Hinterlegung der Wertpapiere
bei der Landesjustizkasse
•Inhaber oder
•blancoindossierbare
Orderpapiere
•die einen Kurswert haben und
•mündelsicher sind (§§ 1806 ff
BGB)
•zu ¾ ihres Kurswertes § 234
III BGB
90
Verwahrung nach § 9 HinterlO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft
Schuldner des
Sicherungsanspruches
Bürge
Angebot zum Abschluss
eines Bürgschaftsvertrages,
§ 765 BGB
Auftrag zum Abschluss eines
Bürgschaftsvertrages, § 662 BGB
Titelgläubiger
•Zugang, §§
130, 132 BGB
Bank
•Annahme
wird ersetzt
Bürgschaftsvertrag
Gläubiger des
Sicherungsanspruches
Titelschuldner
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
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Die Zug um Zug Leistung
Beispiel: Der Beklagte wird verteilt € 10.000 zu zahlen, Zug
um Zug gegen Herausgabe des Autos
Kläger
Abhängigkeit
...schuldet Geld
Beklagter
...aber nur gegen Herausgabe
des Autos
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
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Zug um Zug-Leistungen in der Zwangsvollstreckung
§ 756 ZPO Vollstreckung ist von einer Zug um Zug zu bewirkenden
Gegenleistung abhängig
Nachweis der Befriedigung des Schuldners in Urkundsform geführt?
Nachweis des Annahmeverzuges des Sch. in Urkundsform geführt?
Herstellen des Annahmeverzugs durch den Gerichtsvollzieher
§ 293 ZPO Annahmeverzug des Schuldners
Wirksames Angebot
Ordnungsgemäßes Angebot
Schuldner nimmt Angebot nicht an
Verweigerung der Annahme
Verweigerung einer notw. Mitwirkungshandlung
Verweigerung der geschuldeten Leistung § 298 BGB
Nachweis vor oder gleichzeitig
mit Vollstreckungsbeginn
zugestellt?
Robert Hippler, Bayerische
Justizschule Pegnitz
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