Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
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Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckungsrecht Grundlagen des Zwangsvollstreckungsrechts Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 1 Fall 1 Fall 1: Bertram Bärlauch hat dem Pepe Roni einen gebrauchten PKW für 2.000,-- € verkauft und bereits geliefert. Pepe hat noch nicht gezahlt. Wie kommt Bertram zu seinem Geld? Schildern Sie den Ablauf des Verfahrens Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 2 Einordnung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Klage Schriftliches Vorverfahren Mahnantrag früher erster Termin Schlichtung Beweisaufnahme Mündliche Verhandlung Entscheidung/Vergleich Rechtsmittel Vollstreckungsbescheid Zwangsvollstreckung Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Rechtsbehelf 3 Der Begriff „Zwangsvollstreckung“ Zwangsvollstreckung bedeutet: • Durchsetzung eines Anspruches... • der tituliert ist... • mit Hilfe staatlicher Gewalt Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 4 Fall: Selbsthilfe Fall 2: Kurt Krümel ist Eigentümer einer Wohnung. Mizi Mieter ist deren Mieterin. Mizi steckt in ständiger Geldnot. Kurt wäre da ja nicht so pingelig, aber seine Frau Klara drängt auf eine Klärung. Kurt kündigt Mizi formgerecht. Kurt klagt auf Räumung und es ergeht eine Urteil, nach dem die Schuldnerin die Wohnung zu räumen hat. Mizi meint, dass sie natürlich erst ausziehen könne wenn sie eine adäquate Wohnung gefunden hätte. Kurt erkundigt sich beim Rechtsanwalt was getan werden könne und erfährt, dass die Räumung insgesamt schon einige tausend Euro Kosten könne. Kurt bespricht den Fall mit seinen Kumpels am Stammtisch. Dr. Karl Klug ist Lehrer für Deutsch und Geschichte an einer Realschule. Er meint, dass Mizi nach der Kündigung ja widerrechtlich in der Wohnung sein und dem Karl damit den Besitz entziehe. Deshalb dürfe er sich nach § 859 BGB selbst helfen. Nach der 8. Runde „Bier mit `nem Kurzen“ kommt der „große Senat“ überein, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Nach einer kurzen Stärkung ziehen sie gemeinsam zu der Wohnung. Mizi ist –es ist nachts- arbeiten. Sie räumen die Wohnung aus und verwahren die Möbel in einer Garage. Schlosser Peter Blechle baut auch gleich ein neues Schloss ein. Beurteilen Sie die Rechtslage! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 5 Lösung: Selbsthilfe Selbsthilfe in gewissen Grenzen 229ff, 859 BGB, Art. 89 EGBGB Besitzkehr nach § 859 II BGB Auf frischer Tat (-) In unmittelbarer Verfolgung (-) Staatliche Gewaltmonopol als Teil des allgemeinen Rechtsschutzmonopols des Staates Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 6 Parteien im Vollstreckungsverfahren, § 61 Nr. 1 GVGA Antragsverhältnis Eingriffsverhältnis Staat Vollstreckungsverhältnis Schuldner Gläubiger Drittschuldner Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 7 Fall: Parteibezeichung Fall 3: Gegen Beate Bunsen-Brenner ist ein dinglicher Arrest ergangen. Gerichtsvollzieher Enno SchmittBröselberger wird mit der Zustellung beauftragt. Als er vor Frau Beate die Zustellungsurkunde ausfüllt, erregt sie sich, dass er den Begriff „Schuldnerin“ gebraucht. Sie meint, dass dies eine Vorverurteilung beinhalte, da wegen des Arrestes noch nicht feststehe, dass sie tatsächlich Schuldner sei. Hat sie Recht? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 8 Fall: Parteibezeichnung § 61 Nr. 1 GVGA Rein technische Begriffe Gläubiger derjenige für den die Vollstreckung erfolgt Schuldner derjenige gegen den die Vollstreckung sich richtet Drittschuldner Derjenige, der dem Schuldner etwas schuldet Titel Urkunde, aus der die Vollstreckung stattfindet Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 9 Zwangsvollstreckung als Grundrechtseingriff Maßnahme Verletzter Schutzbereich Pfändung Art. 14 I GG Wohnungsdurchsuchung Art. 13 GG Zwang zur Abgabe der eV Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Pfändungsschutz Art. 11 GG Pfändungsschutz Art. 6 I GG Verhaftung Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 10 8. Buch der ZPO Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften, §§ 704 – 802 ZPO Zweiter Abschnitt, Zwangsvollstreckung wg. Geldforderungen (§§ 803 – 882a) Allgemeine Bestimmungen der Zwangsvollstreckung wg. Geldforderungen (§§ 803 – 807) Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (§§ 864 – 871) Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 – 827) Dritter Abschnitt, Zwangsvollstreckung wg. and. Ansprüche (§§ 883 – 898) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen (§§ 808-863) Zwangsvollstreckung in Forderungen und Rechte (§§ 828 – 863) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung von Duldens- / Unterlassungsverpflichtungen Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Fiktion der Abgabe von Willenserklärungen 11 Fall: Gliederung 8. Buch Fall 4: Bertram Bärlauch hat gegen Pepe Roni einen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises von 2.000,-- €. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Im Vermögen des Pepe befinden sich: – – – – – 1. 2. 3. 4. ein Grundstü Grundstück ein Fernsehgerä Fernsehgerät Pepe hat seinem Freund Carlo Carrotti ein Darlehen von 500.-€ gegeben, 500.--€ Pepe hat dem Carlo auch sein Fernsehgerä Fernsehgerät geliehen, Pepe's Mutter, die Petra, ist gestorben. Pepe ist neben seiner Schwester Schwester Paola Erbe seiner Mutter zu je 1/2 Erbanteil. Fragen über Fragen!: Kann Bärlauch in die vorgenannten Vermögensgegenstände zugreifen? An welches Vollstreckungsorgan muss er sich wenden? Wie erfolgt der Zugriff Wie wird Pepe´s Anspruch befriedigt? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 12 Fall: Gliederung 8. Buch Fall 5: Die Alleinerziehende Mutter Lydia Lachs hat beim Möbelhaus Holzstaub für ihren 4 –jährigen Sohn Merlin-Lynn ein Kinderbett der Marke „Odin“ gekauft und unter Eigentumsvorbehalt geliefert bekommen. Den Kaufpreis in Höhe von 250.--€ hat sie noch nicht bezahlt. 1. Das Möbelhaus erwirkt einen Zahlungstitel gegen Lydia und beauftragt Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger mit der Vollstreckung. Dieser klingelt abends um 19:00 Uhr an der Wohnung der LL. Er fordert die Schuldnerin zur freiwilligen Leistung auf und als diese nicht zahlt beauftragt er die Schuldnerin das schlafende Kind aus dem Bett zu entfernen, da dies nun gepfändet sei. Geht das? 2. Das Möbelhaus erwirkt einen Herausgabetitel gegen Lydia und beauftragt Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger mit der Vollstreckung. Dieser klingelt abends um 19:00 Uhr an der Wohnung der LL. Er fordert die Schuldnerin zur Herausgabe des Bettes auf und schlafende Kind aus dem Bett zu entfernen, da er dies nun mitnehmen werde. Geht das? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 13 Welche Vermögenswerte können das sein? Vermögen Bewegliches Vermögen Körperliche Sachen Forderungen und Rechte unbewegliches Vermögen Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Pfändung erfolgt durch... Inbesitznahme Beschluss Anordnung der Zwangsversteigerung Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Anordnung der Zwangsverwaltung 14 Wie werden diese unterschiedlichen Ansprüche vollstreckt? Zahlungsanspruch Beim Schuldner wird der geschuldete Geldbetrag beschlagnahmt ...falls nicht möglich... ...wird beim Schuldner wird irgendein (beliebiger) Vermögensgegenstand beschlagnahmt ...zu Geld gemacht... ... und das Geld dem Gläubiger übergeben Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 15 Vollstreckung „anderer Ansprüche“ Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer Sache Anspruch auf Vornahme einer Handlung •Außerbesitzsetzen des Schuldners •Ausübung von Zwang auf den Schuldner oder •Inbesitznahme durch den Staat •Ersatzvornahme Anspruch auf Dulden oder Unterlassen •Androhung von Strafen für den Fall der Zuwiderhandlung Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung •Gesetzliche Fiktion •Inbesitzsetzen des Gläubigers Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 16 Wie übt der Staat seine Gewalt aus? durch seine Vollstreckungsorgane Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgericht Prozessgericht Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Grundbuchamt 17 Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers § 154 GVG Regelung der Geschäftsverhältnisse durch Justizverwaltung Die Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher sind in der Gerichtsvollzieherordnung geregelt (GVO) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 18 Die „sonstigen Vollstreckungsorgane“ Vollstreckungsgericht § 764 ZPO die den Gerichten durch das Gesetz zugewiesenen Zwangsvollstreckungshandlungen werden durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht vorgenommen. Insbesondere sind dies: § 869 ZPO, § 1 ff ZVG Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen § 828 Abs. 1 ZPO Zwangsvollstreckung in F und Rechte Entscheidungen über Erinnerungen, Widersprüche und Beschwerden. Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 19 Die „sonstigen Vollstreckungsorgane“ Das Prozessgericht Zwangsvollstreckung zum Erwirken der Vornahme von Handlungen, Dulden und Unterlassen (§887 – 890 ZPO Pfändung von Forderungen und Rechten aufgrund von Arresten Das Grundbuchamt Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 20 Verfahrensgrundsätze im Zwangsvollstreckungsrecht Formalisierung der Zwangsvollstreckung – Das Vollstreckungsorgan hat materielles Recht nicht zu prüfen Bsp: Rechtskraft (§ 706 ZPO) Dispositionsmaxime – Vollstreckung nur und nur insoweit der Antrag (Auftrag) reicht. Aufgeschobenes rechtliches Gehör (§ 891 ZPO) – Anhörung des Schuldners erfolgt erst in der Regel nach der Vollstreckung Rangprinzip (§ 804, 930 Abs. 1 ZPO) – Die zuerst ausgebrachte Pfändungsmaßnahme geht der späteren vor. Einzelzwangsvollstreckung – Jeder Gläubiger vollstreckt für sich allein (Gegensatz: Verlustgemeinschaft (InsO)) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 21 Fall: Formalisierung Fall 6: Bruno Bleich hat gegen Tino Tückisch einen Titel (Urteil) erlangt. Nach Verkündung des Urteils stirbt Bleich. Sein Sohn Bodo ist Alleinerbe. Er beauftragt den Gerichtsvollzieher unter Vorlage des Titels und des Erbscheins des Amtsgerichts nun gegen den Schuldner zu vollstrecken. Wird der Gerichtsvollzieher vollstrecken? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 22 Fall: Dispositionsmaxime Fall 7: Bertram Bärlauch hat gegen Pepe Roni einen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises von 2.000,-- €. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher beim Schuldner die Bauhausvase „Kalkeimer“ (Wert. 2.000.--€) zu pfänden und zu verwerten. Der Gerichtsvollzieher findet zwar nicht die Vase vor, aber ein Bild des bekannten Meisters Paolo Pinsel, ebenfalls im Wert von 2.000.--€. Diese Bild pfändet er. Der Gläubiger legt gegen die Pfändung Erinnerung nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist die Erinnerung begründet? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 23 Fall: aufgeschobenes rechtliche Gehör Fall 8: Bertram Bärlauch hat gegen Pepe Roni einen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises von 2.000,-- €. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher beim Schuldner zu pfänden und zu verwerten. Der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner vor Vollstreckungsbeginn schriftlich zur Zahlung auf. Als die Zahlungsfrist verstrichen ist, führt er einen Pfändungsversuch in der Wohnung durch. Der Schuldner empfängt ihn und er findet in der Wohnung nur noch einen Gartenstuhl und einen umgedrehten Wäschekorb als Tisch vor. Der Gläubiger legt gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers Erinnerung nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist die Erinnerung begründet? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 24 Fall: Rangprinzip Fall 9: Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt seit 6 Monaten der vollzugsreife Vollstreckungsauftrag des Gläubigers Klump-Bärenberg gegen den Schuldner Fritz von Hab und Dank über eine Vollstreckungsforderung von 1.000.--€ vor. Bisher ist er allerdings noch nicht in die Schlossstraße gekommen, in der der Schuldner wohnt. Nun liegt ein weiterer Auftrag seines Stammtischbruders Dr. Karl Klug gegen denselben Schuldner wegen einer Forderung in Höhe von 500.--€ vor. Nun rafft Enno Schmitt-Bröselberger sich auf und begibt sich zum Schuldner um zu vollstrecken. Er findet als einzigen pfändbaren Gegenstand einen Siegelring an der Hand des Schuldners vor mit einen geschätzten (Verkaufswert von 1.200.--€. Er überlegt was folgt: 1. Pfändet er den Ring zuerst für Klumpi und dann für Klug, erhält Klumpi 1.000.--€ und sein Freund Dr. Karl 200.--€. 2. Pfändet er den Ring zuerst für Klug, wird dieser mit 500.--€ in voller Höhe befriedigt und Klump-Bärenberg erhält immerhin mit 700.--€ mehr als er vermutlich noch erwartet hat. 3. Pfändet er den Ring für beide gleichzeitig, wird der Erlös im Verhältnis der Forderungen verteilt und Klumpi erhält 800.--€ und Kurt 400.--€. Für welche Variante wird der Gerichtsvollzieher sich entscheiden. Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 25 Fall: Einzelzwangsvollstreckung Fall 10: Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der vollzugsreife Vollstreckungsauftrag des Gläubigers Klump-Bärenberg gegen den Schuldner Fritz von Hab und Dank über eine Vollstreckungsforderung von 1.000.--€ vor. Es liegt ein weiterer Auftrag seines Stammtischbruders Dr. Karl Klug gegen denselben Schuldner auf Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Forderung in Höhe von 9.000.--€ vor. Enno Schmitt-Bröselberger begibt sich zum Schuldner um zu vollstrecken. Er findet als einzigen pfändbaren Gegenstand einen Siegelring an der Hand des Schuldners vor mit einen geschätzten (Verkaufswert von 10.000.--€. Enno Schmitt-Bröselberger pfändet den Siegelring für beide Gläubiger und verteilt den Erlös nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schuldner legt gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers Erinnerung nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist die Erinnerung begründet? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 26 Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Der Antrag oder „Auftrag“ zur Zwangsvollstreckung Allgemeine Voraussetzungen jeder Zwangsvollstreckung § 704 Abs. 1 ZPO, § 794 ZPO Vollstreckungstitel § 724 ZPO Vollstreckungsklausel § 750 ZPO Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner § 798, § 750 Abs. 3 ZPO ZPO Ablauf einer Wartefrist nach Zustellung Besondere Voraussetzungen die jeder Zwangsvollstreckung vorkommen können § 751 Abs. 1 ZPO Abhängigkeit vom Eintritt eines Kalendertages § 751 Abs. 2 ZPO Abhängigkeit von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers § 756, 765 ZPO Abhängigkeit von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung Hindernisse die jeder Zwangsvollstreckung entgegenstehen können § 775 ZPO Vollstreckungshindernisse Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz § 89 InsO Eröffnung des Insolvenzverfahrens 27 Der Vollstreckungsauftrag §§ 753, 754 ZPO, § 62 ff GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 28 Wirkung des Vollstreckungsauftrages Auftrag, § 753, 754 ZPO, § 62 GVGA – Kein Auftragsverhältnis i.S.d. § 662 BGB, sondern Antrag auf Vollstreckung – GV handelt als Organ der Rechtspflege selbständig und nicht als Vertreter des Gläubigers – Antrag ist Steuerungsmittel des Gläubigers. Er bestimmt Beginn, Umfang, Richtung und Ende der Zwangsvollstreckung, das Verfahren selbst bestimmt sich nach dem Gesetz – Legitimation des Gerichtsvollziehers, § 754, 755 ZPO – Befugnis mit Wirkung für und gegen den Gläubiger zu handeln Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 29 Fall: Auftragserfordernis Fall 11: Der Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger findet auf der Straße eine vollstreckbare Ausfertigung eines Schuldtitels Darf er vollstrecken? Wird der Titelschuldner frei, wenn er an den nicht beauftragten GV aufgrund der Ausfertigung zahlt, oder muss er an den Gläubiger nochmals zahlen? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 30 Form des Auftrages, § 754 ZPO, § 62 GVGA Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA Form, § 754 ZPO, § 62 Nr. 3 GVGA Schriftlich, § 754 ZPO, §§ 62 Nr. 3, 4 Satz 3 GVGA mündlich, § 754 ZPO, §§ 62 Nr. 3, 4 Nr. 1 Satz 3 GVO elektronisch, § 754 ZPO, JKomG Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 31 Deutsche Gerichtsbarkeit Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA Form, § 754 ZPO, § 62 Nr. 3 GVGA Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 – 20 GVG Mitglieder diplomatischer Missionen, § 18 GVG Mitglieder konsularischer Vertretungen, § 19 GVG Staatsgäste plus Gefolge, § 20 GVG Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 32 Fall: Exterritoriale Fall 12: Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der vollzugsreife Vollstreckungsauftrag des Gläubigers KlumpBärenberg gegen den Schuldner Fritz von Hab und Dank über eine Vollstreckungsforderung von 1.000.--€ vor. Enno SchmittBröselberger begibt sich zum Schuldner um zu vollstrecken. Der Schuldner wendet vor der Vollstreckung ein, dass der Honorarkonsul von Honduras sei und deshalb nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliege. Enno SchmittBröselberger pfändet trotzdem. Der Schuldner legt gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers Erinnerung nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist die Erinnerung begründet? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 33 Fall: „Freie Republik Deutschland“ Fall 13: Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der vollzugsreife Vollstreckungsauftrag des Gläubigers KlumpBärenberg gegen den Schuldner Fritz von Hab und Dank über eine Vollstreckungsforderung von 1.000.--€ vor. Enno SchmittBröselberger begibt sich zum Schuldner um zu vollstrecken. Der Schuldner wendet ein, dass er zusammen mit tausenden weiteren Gesinnungsgenossen schriftlich aus der Bundesrepublik Deutschland ausgetreten sei und einen eigenen Staat „Freies Deutschland“ gegründet habe. Deshalb unterliege er auch nicht mehr der Deutschen Gerichtsbarkeit. Enno Schmitt-Bröselberger pfändet trotzdem. Der Schuldner legt gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers Erinnerung nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist die Erinnerung begründet? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 34 Fall: Koch des Botschafters Fall 14: Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der vollzugsreife Vollstreckungsauftrag des Gläubigers KlumpBärenberg gegen den Schuldner Carlo Carrotti über eine Vollstreckungsforderung von 1.000.--€ vor. Enno SchmittBröselberger begibt sich zum Schuldner um zu vollstrecken. Der Schuldner wendet ein, dass er der Koch des Botschafters von Honduras sei. Deshalb unterliege er auch nicht der Deutschen Gerichtsbarkeit. Enno Schmitt-Bröselberger pfändet trotzdem. Der Schuldner legt gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers Erinnerung nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist die Erinnerung begründet? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 35 Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA Form, § 754 ZPO, § 62 Nr. 3 GVGA Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 – 20 GVG Antragsberechtigung, § 56 ZPO Inhaber des Vollstreckungsanspruchs, § 750 I ZPO Parteifähigkeit, § 50 ZPO Prozessfähigkeit, § 51, 52 ZPO ZPO Handeln durch Dritten Gesetzlicher Vertreter Nachweis der Vertretungsmacht Prozessbevollmächtigter Nachweis der Vertretungsmacht, § 80 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 36 Fall: Antragsberechtigung Fall 15: Die Fa. Gebr. Beschtle oHG aus Augsburg hat einen bereits zugestellten Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner Carlo Carrotti auf Zahlung von 3.000.--€ erwirkt. Dem GV geht der Vollstreckungsauftrag zu. Dieser nennt im Briefkopf als Gläubigerin die Fa. Beschtle AG Kaufhaus. Kann der Gerichtsvollzieher vollstrecken? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 37 Fall: Prozessstandschaft Fall 16: Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der vollzugsreife Vollstreckungsauftrag des Gläubigers Rüdiger Rübennase (18-Jahre alt) gegen den Schuldner Rudolf Rübennase über eine Vollstreckungsforderung von 1.000.--€ vor. Dem Auftrag lag folgendes Endurteil bei (Auszugsweise) Ramona Rübennase (Klägerin) gegen Ronny Rübennase (Beklagter) Wegen Unterhalt für dass Kind Rüdiger, geb. am… „Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin für das Kind Rüdiger, geb. am ……. monatlichen Unterhalt in Höhe von 200.--€, beginnend ab dem …. zu zahlen.“ Kann der Gerichtsvollzieher vollstrecken? Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn Ramona Rübennase den Auftrag erteilt hätte? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 38 Fall: Prozessbevollmächtigter Fall 17: Georg Beschtle, vertreten durch Rechtsanwalt Carly Clever, hat gegen Heinrich Hirsch einen Prozessvergleich erwirkt, demzufolge Hirsch 1.000,-€ zu zahlen hat. Gerichtsvollzieher Enno SchmittBröselberger liegt der Vollstreckungsauftrag des Rechtsanwälte Clever & Smart in dem die Anwälte Namens des Gläubigers die Vollstreckung gegen den Schuldner beantragen. Kann der Gerichtsvollzieher vollstrecken? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 39 Fall: Rechtsanwalt im eigenen Namen Fall 18: Georg Beschtle, vertreten durch Rechtsanwalt Carly Clever, hat gegen Heinrich Hirsch einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO erwirkt, demzufolge Schuld 1.000.--€ Prozesskosten zu zahlen hat. Gerichtsvollzieher Enno SchmittBröselberger liegt der Vollstreckungsauftrag der Rechtsanwälte Clever & Smart die im eigenen Namen die Vollstreckung gegen den Schuldner beantragen. Kann der Gerichtsvollzieher vollstrecken? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 40 Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA Form, § 754 ZPO, § 62 Nr. 3 GVGA Antragsberechtigung, § 56 ZPO Antragsgegner (Schuldner lt. Titel, § 750 Abs. 1 ZPO) Parteifähigkeit, § 50 ZPO Prozessfähigkeit, § 51, 52 ZPO ZPO Gesetzlicher Vertreter Prozessbevollmächtigter Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 41 Inhalt des Auftrages Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA Form, § 754 ZPO, § 62 Nr. 3 GVGA Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 – 20 GVG Antragsberechtigung, § 56 ZPO Antragsgegner, § 56 ZPO Inhalt des Auftrages Zulässiger Auftrag Nach der Höhe der Forderung, § 130 GVGA Nach der beantragten Vollstreckungsmaßnahme Beschränkung des Auftrages Auftrag über eine Teilforderung Bestimmter Pfandgegenstand Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Bedingter Auftrag 42 Fall: Inhalt des Auftrages Fall 19: Enno Erpel beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld wegen der titulierten Forderung in Höhe von 1.000.--€. Zusätzlich soll der Gerichtsvollzieher die Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung in Höhe von 560.-€ und die verauslagten Anwaltskosten für ein Mahnschreiben in Höhe von 120.-€ mit beitreiben. – Ist der Auftrag zulässig? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 43 Fall: zulässiger Auftrag Fall 20: Die Alleinerziehende Mutter Lydia Lachs hat beim Möbelhaus Holzstaub für ihren 4 –jährigen Sohn Merlin-Lynn ein Kinderbett der Marke „Angola“ gekauft und unter Eigentumsvorbehalt geliefert bekommen. Den Kaufpreis in Höhe von 250.--€ hat sie noch nicht bezahlt. Das Möbelhaus erwirkt einen Herausgabetitel gegen Lydia und beauftragt Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger mit der Vollstreckung. Weiter wird der Gerichtsvollzieher beauftragt für den Fall, dass das Bett nicht mehr in einem verkaufsfähigen Zustand ist, anstelle des Bettes wegen der 250.--€ zu pfänden und den Erlös an den Gläubiger auszuzahlen. Ist der Auftrag zulässig? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 44 Fall: zulässiger Auftrag Fall 21: Georg Beschtle, vertreten durch Rechtsanwalt Carly Clever, hat gegen Heinrich Hirsch einen Prozessvergleich erwirkt, demzufolge Hirsch 1.000,--€ zu zahlen hat. Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der Vollstreckungsauftrag des Rechtsanwälte Clever & Smart in dem die Anwälte Namens des Gläubigers die Vollstreckung gegen den Schuldner wie folgt beantragen: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen des Schuldners (ein Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Schuldners ist nicht erwünscht) Den Schuldner im Falle der erfolglosen Vollstreckung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO vorzuladen. Ist der Auftrag zulässig? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 45 Zuständigkeit Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA Form, § 754 ZPO, § 62 Nr. 3 GVGA Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 – 20 GVG Antragsberechtigung Inhalt des Auftrages Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit, § 154 GVG, § 20 GVO Funktionelle Zuständigkeit, §753 ZPO, 57, 59 GVGA Ausschlussgründe, § 155 GVG Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 46 Fall: Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers Fall 22: Georg Beschtle, vertreten durch Rechtsanwalt Carly Clever, hat gegen Heinrich Hirsch einen Prozessvergleich erwirkt, demzufolge Hirsch 1.000.--€ zu zahlen hat. Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der Vollstreckungsauftrag des Rechtsanwälte Clever & Smart in dem die Anwälte Namens des Gläubigers die Vollstreckung gegen den Schuldner wie folgt beantragen: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners insbesondere Pfändung folgender Gegenstände: – – – Der Schuldner betreibt auf seinem Grundstü Grundstück eine Ausflugsgaststä Ausflugsgaststätte mit Bootsverleih. Die auf dem Grundstü Grundstück im Schuppen gelagerten Tretboote bitte ich zu pfä pfänden. Der Schuldner besitzt ein Sparbuch der Stadtsparkasse Wolfenbü Wolfenbüttel mit einem erheblichen Kontostand. Das Sparbuch bitte ich ebenfalls zu pfä pfänden In seinem Schreibtisch verwahrt der Schuldner mehrere Pfandbriefe, Pfandbriefe, um deren Pfä Pfändung ich ebenfalls bitte. Ist der Gerichtsvollzieher zuständig? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 47 Fall: Ausschluss des Gerichtsvollziehers Fall 23: Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger liegt der vollzugsreife Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und Stammtischbruders Dr. Karl Klug gegen Bruno Brösel wegen einer Forderung in Höhe von 9.000.--€ vor. Dr. Karl Klug lebt inzwischen in einer Lebenspartnerschaft mit Dietmar Bröselberger dem Brunder des Gerichtsvollziehers Er findet als einzigen pfändbaren Gegenstand einen Siegelring an der Hand des Schuldners vor mit einen geschätzten (Verkaufswert von 10.000.--€. Enno Schmitt-Bröselberger pfändet den Siegelring für den Gläubiger. Der Schuldner legt gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers Erinnerung nach § 767 Abs. 1 ZPO ein. Ist die Erinnerung begründet? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 48 Hausaufgabe Fall 24: Prüfen Sie gutachtlich die Zulässigkeit des Auftrages im „Übungsfall gesamt“ am Ende des Heftes Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 49 Der Vollstreckungstitel §§ 704, 794 ZPO, § 66 Nr. 1a GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 50 Der Vollstreckungstitel Der Antrag oder „Auftrag“ zur Zwangsvollstreckung Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Vollstreckungstitel, § 704, 794 ZPO, § 66 Nr. 1a GVGA Urteile, § 704, § 67 Nr. 1a GVGA Rechtskräftige Urteile, § 704, § 67 Nr. 1a GVGA Vorläufig vollstreckbare Urteile, § 704, § 67 Nr. 1a GVGA Weitere Vollstreckungstitel, § 794, § 67 Nr. 1a GVGA Europäische Vollstreckungstitel, § 1082 ZPO sonstige Vollstreckungstitel, allg. Gesetze, § 68 GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 51 Der Titel Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruches mit Hilfe staatlicher Gewalt Urkunde, in der… …ein Gericht …eine Behörde …oder sonstige vom Staat dazu befugte Einrichtung …das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruches rechtswirksam festgestellt hat und… …aus der die Zwangsvollstreckung durch ein Gesetz zugelassen Robert Hippler, ist Bayerische Justizschule Pegnitz 52 Fall: Titeleigenschaft Fall 26: Dr. Arnold Beckermann legt eine zwischen der der Hypovereinsbank Bayreuth und dem Schuldner errichtete Urkunde vor mit folgendem Inhalt: Darlehnsvertrag…. 1. Sicherungsübereignung des Autos mit dem amtl. Kennzeichen BT MM 234 2. Für den Fall des Verzuges mit mindestens drei Monatsraten verpflichtet sich der Schuldner das Fahrzeug an die Sicherungseigentümer herauszugeben. Ein Nachweis des Verzuges ist nicht erforderlich. Dr. Beckermann der Justiziar der Hypovereinsbank beauftragt nun den Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme des Fahrzeugs. Prüfen Sie gutachtlich, ob der Gerichtsvollzieher aus dem Auftrag vollstrecken wird! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 53 Wirksamer Titel §§ 704, 794 ZPO, zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel Wirksamer Titel Urteile – § 315 ZPO durch den Richter unterschrieben – § 310 Abs. 1 ZPO Verkündung • Ausnahmen: • § 307 Abs. 2 ZPO Anerkenntnisurteile • § 331 Abs. 3 ZPO Versäumnisurteile Prozessvergleiche – §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und genehmigt Verbundurteile – § 629d ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 54 Vollstreckungsfähiger Inhalt – Nur Leistungstitel haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt Titel, aus denen dem Obsiegenden ein Anspruch (def. § 194 I BGB) zusteht Keinen Vollstreckungsfähigen Inhalt haben – Gestaltungsurteile z.B. Ehescheidung – Feststellungsurteile Feststellung der Vaterschaft – Bestimmtheit des Titels Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern Gleitklauseln Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 55 Fall: Titel allgemein, Bestimmtheit Fall 25: Dr. Karl Klug, inzwischen wieder getrennt, beauftragt Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger mit der Vollstreckung in körperliche Sachen wegen einer Forderung in Höhe von 9.000.--€ vor. Er legt die vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils des Amtsgerichts Bayreuth vom 20.10. vor mit folgendem Inhalt: Urteil Dr. Karl Klug (Kl äger) (Klä Gegen Antje MarxMarx-Engels (Beklagte) (Beklagte) Wegen Forderung… Forderung… 1. 2. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000.--€ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweiligen Vollstreckungsforderung vorläufig vollstreckbar. Prüfen Sie gutachtlich, ob der Gerichtsvollzieher aus dem Auftrag vollstrecken wird! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 56 Fall: Bestimmtheit bei mehreren Gläubigern Fall 27: Dr. Karl Klug, inzwischen wieder getrennt, beauftragt Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher Enno SchmittSchmittBrö Bröselberger mit der Vollstreckung in kö körperliche Sachen wegen einer Forderung in Hö Höhe von 9.000.-€ vor. Er legt die vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils des Amtsgerichts 9.000.--€ Bayreuth vom 20.10. vor mit folgendem Inhalt: Urteil Dr. Karl Klug (Kl äger zu 1) (Klä Bertram Brö äger zu 2) Brösel (Kl (Klä Gegen Antje MarxMarx-Engels (Beklagte) (Beklagte) Wegen Forderung… Forderung… 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klä € nebst 5 % Zinsen über Kläger 2.000.-2.000.--€ dem Basiszinssatz zu zahlen 2. Die Beklagte trä trägt die kosten des Verfahrens 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hö Höhe von 120 % der jeweiligen Vollstreckungsforderung vorlä vorläufig vollstreckbar. Prü Prüfen Sie gutachtlich, ob der Gerichtsvollzieher aus dem Auftrag vollstrecken vollstrecken wird! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 57 Fall: Bestimmtheit Fall 28: Frau Dr. Heike Hehrenhotte, beauftragt Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger mit der Vollstreckung in körperliche Sachen wegen einer Forderung. Sie legt die vollstreckbare Ausfertigung des vor dem Amtsgericht Dresden am 20.10. geschlossenen Vergleichs vor mit folgendem Inhalt (auszugsweise): Der Beklagte verpflichtet sich, an seine getrennt lebende Ehefrau Heike einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe der Hälfte seines jeweiligen Grundgehalts zu zahlen. Erörtern sie in einem Gutachten, ob der Gerichtsvollzieher den Auftrag vollziehen wird! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 58 Fall: Bestimmtheit bei mehreren Schuldnern Fall 29: Dem Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger wird eine Ausfertigung eines Urteils vorgelegt Kläger sind A und B, Beklagte sind X und Y. Tenor: "Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger zu zahlen a) beide Beklagte als Gesamtschuldner an A den Betrag von 500,--DM, b) Der Beklagte Y an B den Betrag von 600,--DM, der Beklagte X an B den Betrag von 400,--DM.“ Erörtern sie in einem Gutachten, ob der Gerichtsvollzieher den Auftrag vollziehen wird! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 59 Rechtskraft, § 705 ZPO § 704 Abs. 1 Alternative 1 ZPO rechtskräftige Urteile – formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO, def. § 19 EGZPO) Nach ungenutzter Rechtsmittelfrist Nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht (§§ 514, 566 ZPO) Nach rechtskräftiger Zurückweisung eines eingelegten Rechtsmittels (Rechtsbehelfs) Nach Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Nach Verkündung bzw. Zustellung einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung Nachweis: § 706 ZPO – Vollstreckungsurteil nach § 722, 723 ZPO bei ausländischen Urteilen oder – Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile durch Staatsverträge Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 60 Vorläufige Vollstreckbarkeit, § 708 ff ZPO § 704 Abs. 1 Alternative 1 ZPO rechtskräftige Urteile ...oder, § 704 Abs. 1 Alternative 2 ZPO vorläufig vollstreckbare Urteile – Zweck der vorläufigen Vollstreckbarerklärung: Schutz des Gläubiger vor Verzögerungsrechtsmitteln Schutz der Rechtsmittelgerichte vor Verzögerungsrechtsmitteln – Gefahr der Vollstreckung aus nicht endgültig feststehenden Entscheidungen § 717 Abs. 2 ZPO – Grundsätzlich sind alle Urteile für vorläufig vollstreckbare zu erklären – Alle anderen Titel aus § 794 sind ohne Weiteres vollstreckbar (Ausnahme § 794 Abs. 1 Zi. 4a ZPO) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 61 Welche Titel sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären? Endurteile • die einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Leistungstitel) • Nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden: - Feststellungs-, Gestaltungsurteile und Urteile, die auf Abgabe einer Willenserklärung lauten - Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen (§ 704 ZPO) - Alle anderen Titel des § 794 (Ausn. § 794 Abs. 1 Ziff. 4a) sind ohne weiteres vollstreckbar - Arbeitsgerichtliche Urteile sind nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar - Urteile, die mit Verkündung rechtkräftig werden Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 62 Beginn und Ende der vorläufigen Vollstreckbarkeit Beginn: Ende: Wirksamkeit des Urteils •Mit Eintritt der formellen Rechtskraft (Nachweis: § 706) Verkündung oder •Verkündung einer aufhebenden Entscheidung (§ 717 Abs. 1ZPO) Zustellung Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 63 Arten der vorläufigen Vollstreckbarkeit Regel Ausnahme § 709 ZPO § 708 Nr. 1 – 3 § 708 Nr. 4 – 11 Urteile sind nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären Grund: § 717 Abs. 2 ZPO) ... Diese Urteile sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ... Diese Urteile sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären Aber § 711 Satz 1 Abwendungsbefugnis des Schuldners Beispiel: Beispiel: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von .... € ( x % der zu vollstreckenden Forderung) vorläufig vollstreckbar Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann Beispiel: die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von Das Urteil ist vorläufig .... abwenden, wenn nicht der vollstreckbar Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 64 Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet Vollstreckbarkeit weiterer Vollstreckungstitel der ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 4, § 699 ZPO Vollstreckungsbescheid – Steht einem vorläufig vollstreckbarem Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO) Beachte (Klausel nur bei Rechtsnachfolge erforderlich) § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, §§ 104, 105 ZPO Kostenfestsetzungsbeschluss – Teilt hinsichtlich der Vollstreckbarkeit das Schicksal des Hauptsachetitels § 794 Abs. 1 Nr. 1 Prozessvergleich – Vor einem deutschen Gericht abgeschlossen – Nicht der Rechtskraft fähig sofortige Wirksamkeit (Ausnahme: Widerrufbarkeit vereinbart) § 794 Abs. 1 Nr. 5 Vollstreckbare Urkunden § 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3 a Einstweilige Anordnungen Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 65 Weitere Vollstreckungstitel, § 794 ZPO Vergleiche, § 794 I Nr. 1 – Prozessvergleiche – Vor einer anerkannten Gütestelle abgeschlossene Vergleiche, § 15a EGZPO i.V.m. jew. Landesschlichtungsgesetz Vollstreckung nach Art. 18 BaySchlG (siehe auch LSA) – Vergleiche im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, § 118 I 3 ZPO – Vergleiche im selbstständigen Beweisverfahren, § 492 III ZPO – Festgestellte Vergleiche nach § 278 VI ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 66 Weitere Vollstreckungstitel, § 794 ZPO Kostenfestsetzungsbeschlü Kostenfestsetzungsbeschlüsse, § 794 I Nr. 2 ZPO – – – Nach § 105 ZPO (auf das Urteil gesetzt) Nach § 104 ZPO als selbststä selbstständiger Titel Teilt hinsichtlich der Vollstreckbarkeit das Schicksal des Hauptsachetitels Hauptsachetitels – Aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 649 ZPO – – – Kostenbeschlü Kostenbeschlüsse nach Rü Rücknahme der Klage, § 269 IV ZPO Kostenbeschlü ü sse nach § 887 ZPO Kostenbeschl Zwangsgeldbeschlü Zwangsgeldbeschlüsse nach § 888 ZPO – – – Prozesskostenvorschü Prozesskostenvorschüsse nach § 127a ZPO Einstweilige Anordnungen nach § 620 Nr. 44-10 ZPO Einstweilige Anordnungen über unterhalt bei anhä anhängigen Kindschaftssachen, § 644 ZPO – Vollstreckbarerklä Vollstreckbarerklärung inlä inländischer Schiedssprü Schiedssprüche nach § 1060 ZPO – – – Vollstreckbarerklä Vollstreckbarerklärung nach § 796b durch das Gericht § 796c durch den Notar Beschlü Beschlüsse im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren, § 794 I Nr. 2a ZPO Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde zulä zulässig ist, § 794 I Nr. 3 ZPO Einstweilige Anordnungen, § 794 I 3a ZPO Vollstreckungsbescheide, § 794 I Nr. 4 Entscheidungen, die Schiedssprü Schiedssprüche fü für vollstreckbar erklä erklären, § 794 I 4a ZPO Aus fü für vollstreckbar erklä erklärten Anwaltsvergleichen, § 794 I 4b ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 67 Notarielle Urkunden als Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) Notarielle Urkunden sind nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, wenn sie.. Vor einem deutschen Notar errichtet Innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse In der vorgeschriebenen Form Anspruch einer vergleichsweisen Regelung zugänglich Nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet Nicht über den Bestand eines Mietverhältnisses von Wohnraum Schuldner hat sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen Bezüglich des zu vollstreckenden Anspruchs Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 68 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel Ausländische Entscheidungen Ausländische Entscheidungen aus EU Mitgliedsstaaten Europäische Vollstreckungstitel Können nur nach gerichtlicher Anerkennung durch ein Urteil eines deutschen Gerichts vollstreckt werden, § 722, § 723 ZPO Können nur nach Klauselerteilung durch ein deutsches Gericht vollstreckt werden, VO (EG) 44/2001, VO (EG) 2201/2003 Können wie inländische Titel vollstreckt werden, § 1082 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 69 Die vollstreckbare Ausfertigung Der Antrag oder „Auftrag“ zur Zwangsvollstreckung Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Titel, § 704, 794 ZPO, § 66 Nr. 1a GVGA Vollstreckbare Ausfertigung, § 724, 795 ZPO, § 66 Nr. 1b GVGA Ausfertigung Vollstreckungsklausel, § 794, § 67 Nr. 1a GVGA Prüfungspflicht nach § 74 GVGA Vorhandensein Erforderlichkeit, §§ 795 a, 796 I, 929 I, 1982 ZPO Form und Inhalt, § 725 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 70 Ausfertigung Eine Ausfertigung ist eine Abschrift öffentlicher Urkunden, die von der Behörde oder dem Beamten, von dem die Urschrift stammt ausgestellt werden und dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtverkehr zu ersetzen, § 47 BUrkG. Wesentliche Merkmale der Ausfertigung (§ 61 GAnwZ) – Bezeichnung als „Ausfertigung“ – Bescheinigung der Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift – Orts und Zeitangabe – Unterschrift des bescheinigenden Beamten Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 71 Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel Urteile § 724 Abs. 2 ZPO => Der UdG des Gericht des ersten Rechtszuges Befindet sich das Verfahren in 2. Instanz Der UdG des Gerichts, bei dem das Verfahren anhä anhängig ist Gerichtliche Urkunden § 797 Abs. 1 1 der UdG des Gerichts, bei dem die Urkunde verwahrt wird Notarielle Urkunden § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO ZPO der Notar, bei dem die Urkunde verwahrt wird oder (§ (§ 797 Abs. 2 Satz 2 ZPO) der UdG des Gerichts, bei dem die Urkunde verwahrt wird Vergleiche vor Gütete- und SchlichtungsSchlichtungsstellen § 797a ZPO der UdG des Gerichts, in dessen Bezirk die Gü Güteteoder Schlichtungsstelle liegt Sonstige VollstreckungsVollstreckungstitel § 795, § 724 Abs. 2 ZPO => Der UdG des Gericht des ersten Rechtszuges Titelergä Titelergänzende und titelberichtigentitelberichtigende Klauseln §§ 726, 727 ff ZPO, § 20 Nr. 12 RPflG der Rechtspfleger des Prozessgerichts des 1. Rechtszuges Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 72 Prüfung der vollstreckbaren Ausfertigung Der UdG prü prüft vor Erteilung der Klausel: Ob eine Klausel erforderlich ist Ob ein wirksamer Titel vorliegt Ob der Titel vollstreckungsreif ist Ob er einen vollstreckungsfähiger Inhalt hat Ob eine qualifizierte Klausel erforderlich ist Der UdG prü prüft nicht! Ob die Vollstreckungsmaßnahme erforderlich ist Ob Vollstreckungshindernisse bestehen Ob die Voraussetzungen der §§ 751 I, 751 II, 756, 798 vorliegen Vor der Vollstreckung prü prüft d das Vollstreckungsorgan: Ist die Klausel vorhanden Falls Form nicht, erforderlich? und Inhalt Das Vollstreckungsorgan prü prüft nicht! Lagen die Voraussetzungen für die Klauselerteilung vor? Wurde die Klausel vom Funktionell Ob der Titel bereits zugestellt ist Robert Hippler, Bayerische Justizschule zuständigen Organ erteilt Pegnitz 73 Fall. Notwendigkeit der Klausel Fall 38: Der Gläubiger beauftragt ordnungsgemäß den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Er legt die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld vom 11.06. samt Zustellnachweis vor. : Erörtern sie in einem Gutachten, ob der Gerichtsvollzieher den Auftrag vollziehen wird! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 74 Fall: Form der Klausel Fall 39: Dem Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger wird eine einfache Abschrift eines Urteils vorgelegt. Unter die Abschrift dieses Titels ist eine mit dem Gerichtsstempel (rundem Stempel mit Landeswappen) versehene und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eigenhändig unterschriebene Vollstreckungsklausel mit dem Wortlaut: "Ausgefertigt für die Zwangsvollstreckung dem Kläger erteilt." aufgebracht. Erörtern sie in einem Gutachten, ob der Gerichtsvollzieher den Auftrag vollziehen wird! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 75 Fall: Form der Klausel Fall 40 Dem Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger wird eine Ausfertigung eines Urteils vorgelegt Vorstehende Ausfertigung wird dem Gläubiger zum Zwecke derZwangsvollstreckung erteilt"? Gerichtsstempel (rundem Stempel mit Landeswappen) Vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eigenhändig unterschrieben Erörtern sie in einem Gutachten, ob der Gerichtsvollzieher den Auftrag vollziehen wird! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 76 Fall: Inhalt der Klausel Fall 41 Dem Gerichtsvollzieher Enno Schmitt-Bröselberger wird eine Ausfertigung eines Urteils vorgelegt Tenor eines Urteils: "Die Beklagten (gemeint sind A u. B) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.000,--DM zu zahlen." Der Ausfertigung des Urteils ist eine Klausel nachgefügt, in der es heißt: "Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." Dieser Klausel sind eine handschriftliche Unterschrift des UdG sowie ein Gerichtssiegel beigefügt. Kann aus dem Titel mit der vorstehenden Klausel der Gläubiger sowohl gegen A wie gegen B vollstrecken? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 77 Fall: Rechtsnachfolgeklausel Fall 42 Gläubiger hat 1997 einen Vollstreckungsbescheid gegen Fa. Anton Baumann, Holzhandel, erwirkt. Nach Erteilung des Vollstreckungsbescheides ist der Firmeninhaber Fritz Baumann verstorben und von seinem Neffen N beerbt worden, der das Handelsgeschäft unter der alten Firma fortführt. Als GV im Auftrage des Gläubigers in den Firmenräumen vollstrecken will, erfährt er von dem Inhaberwechsel. GV meint, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig. Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 78 Zustellung, § 750 Abs. 1 ZPO Der Antrag oder „Auftrag“ zur Zwangsvollstreckung Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Titel, § 704, 794 ZPO, § 66 Nr. 1a GVGA Vollstreckbare Ausfertigung, § 724, 795 ZPO, § 66 Nr. 1b GVGA Zustellung, § 724, 795 ZPO, § 66 Nr. 1b GVGA Wann wurde zugestellt, § 750 I ZPO, § 78 Nr. 1 GVGA Ausnahmen: § 929 III, § 64b II 2, § 64b III 3 FGG Was wurde zugestellt, § 750 I 2, § 77 GVGA Ausnahmen: § 750 II, str. 750 III, § 77 Nr. 1c GVGA An wen wurde zugestellt, § 750 I 2, § 76 Nr. 1 GVGA Ausnahmen: § 172 ZPO, § 79 GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 79 Zustellung Wann ist zuzustellen? – Grundsätzlich vor oder mit Beginn der Zwangsvollstreckung Ausnahme: § 929 Abs. 3 ZPO Wartefristen: (§ 798, § 750 Abs. 3 ZPO, u.a.) Was ist zuzustellen? – Grundsätzlich der Titel selbst (§ 750 Abs. 1 ZPO – Titel, Klausel und Beweisurkunden bei Nach Klauselerteilung nach § 726 ZPO, § 727 ff ZPO An wen ist zuzustellen? – Grundsätzlich an die Partei selbst Wenn in der Hauptsache durch Anwalt vertreten an Anwalt, § 172 ZPO Wartefristen Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 80 Fall: Zustellung an Prozessbevollmächtigten Fall 43 Dem Gerichtsvollzieher Enno SchmittSchmitt-Brö Bröselberger wird eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils vorgelegt Urteil Bertram Brö äger) Brösel (Kl (Klä Vertreten durch Rechtsanwä Rechtsanwälte Geier & Raffgegen Antje MarxMarx-Engels Beklagte) Vertreten durch Rechtsanwä Rechtsanwälte Clever & SmartWegen Forderung… Forderung… 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klä € nebst 5 % Zinsen über Kläger 2.000.-2.000.--€ dem Basiszinssatz zu zahlen 2. Die Beklagte trä trägt die kosten des Verfahrens 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hö Höhe von 120 % der jeweiligen Vollstreckungsforderung vorlä vorläufig vollstreckbar. Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird dem Klä Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Das Urteil wurde dem Klä Kläger an 17.10.xx, dem Beklagten am 19.10.xx zugestellt Bayreuth, den 20.1.xx.. SemmelSemmel-Brö Brösel, JHS Als Urkundbeamtin der Geschä Geschäftsstelle Prü Prüfen Sie gutachtlich, ob der Gerichtsvollzieher aus dem Auftrag vollstrecken wird! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 81 Fall: Zustellung nach § 750 II ZPO Fall 43 Dem Gerichtsvollzieher Enno SchmittSchmitt-Brö Bröselberger wird eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils vorgelegt Tenor eines Urteils: Urteil Bertram Brö äger) Brösel (Kl (Klä Vertreten durch Rechtsanwä Rechtsanwälte Geier & Raff Gegen Antje MarxMarx-Engels (Beklagte) (Beklagte) Vertreten durch Rechtsanwä Rechtsanwälte Clever & Smart Wegen Forderung… Forderung… 1. 2. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klä € nebst 5 % Zinsen über dem Kläger 2.000.-2.000.--€ Basiszinssatz zu zahlen Die Beklagte trä trägt die kosten des Verfahrens Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hö Höhe von 120 % der jeweiligen Vollstreckungsforderung vorlä vorläufig vollstreckbar. Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird dem Klä Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Das Urteil wurde dem Klä Kläger an 17.10.xx, dem Beklagtenvertreter am 19.10.xx zugestellt Bayreuth, den 20.10.xx.. SemmelSemmel-Brö Brösel, JHS Als Urkundbeamtin der Geschä Geschäftsstelle Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wurde Herrn Robert Ratzenberger als Rechtsnachfolger der Klä Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die Rechtsnachfolge Rechtsnachfolge ist eingetreten durch Erbfolg und wurde nachgewiesen durch Vorlage des Erbscheins des Amtsgerichts Bayreuth Bayreuth vom 29.11.xx, GZ: VI 2222/00. Bayreuth, den 3.12.xxx Schweizer Justizoberinspektor Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 82 Prü üfen Sie gutachtlich, ob der Robert Gerichtsvollzieher aus dem Auftrag vollstrecken wird! Pr fen Sie gutachtlich, ob der Gerichtsvollzieher aus dem Auftrag vollstrecken wird! Wartefristen Der Antrag oder „Auftrag“ zur Zwangsvollstreckung Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Titel, § 704, 794 ZPO, § 66 Nr. 1a GVGA Vollstreckbare Ausfertigung, § 724, 795 ZPO, § 66 Nr. 1b GVGA Zustellung, § 724, 795 ZPO, § 66 Nr. 1b GVGA Wartefristen, § 798, 750 ZPO, § 78 Nr. 2, 3, 4 GVGA Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO, § 798 ZPO, § 78 Nr. 2 GVGA Beschlüsse im vereinfachten Unterhaltsverfahren, § 798 ZPO, § 78 Nr. 2 GVGA Vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche, § 798 ZPO, § 78 Nr. 2 GVGA Gerichtliche, notarielle und behördliche Urkunden, § 798 ZPO, § 78 Nr. 2 GVGA Sicherungsvollstreckung nach § 720a, § 750 III ZPO, § 78 Nr. 3 GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 83 Eintritt eines Kalendertages, § 751 I ZPO Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, § 66 Nr. 1 GVGA Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Eintritt eines Kalendertages, § 751 I ZPO, 82 GVGA Kalendertag abgelaufen, § 751 I ZPO, 82 GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 84 Sicherheitsleistung, § 751 II ZPO, § 83 GVGA Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, § 66 Nr. 1 GVGA Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Eintritt eines Kalendertages, § 751 I ZPO, 82 GVGA Nachweis der Sicherheitsleistung, § 751 II ZPO, 83 GVGA Nachweis der Sicherheitsleistung erbracht? § 751 II ZPO, 83 GVGA Nachweis der Sicherheitsleistung zugestellt? § 751 II ZPO, 83 GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 85 Variationen der vorläufigen Vollstreckbarkeit Regel Ausnahme § 709 ZPO § 708 Nr. 1 – 3 § 708 Nr. 4 – 11 Urteile sind nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären Grund: § 717 Abs. 2 ZPO ... diese Urteile sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ... diese Urteile sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären Aber § 711 Satz 1 Abwendungsbefugnis des Schuldners Beispiel: Beispiel: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € ... vorläufig vollstreckbar oder Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar … 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Beispiel: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € .... abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet 86 Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Zweck der Sicherheitsleistung – Sicherung eines potentiellen – Sicherung eines potentiellen Schadensersatzanspruches der unterlegenen Partei für den Fall der Aufhebung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz durch Hinterlegung eines Pfandes Bemessung: – Muss alle Schäden die dem Schuldner ...oder durch eine freiwillige Leistung in Ansehung der Vollstreckung entstehen können abdecken – ...entweder durch Benennung eines konkreten Betrages oder – …durch prozentuale Zuschläge zur Vollstreckungsforderung Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 87 Wie kann eine prozessuale Sicherheitsleistung erbracht werden? § 108 ZPO regelmäßige Art der Sicherheitsleistung Hinterlegung Geld Bankbürgschaft Andere Weise ...auf besondere Anordnung des Gerichts Wertpapiere Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 88 Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld § 1 ff HinterlO Antrag an das Amtsgericht als Hinterlegungsstelle (§ 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 HinterlO Annahmeverfügung durch den RPfl (§ 30 RPflG) Erteilung des Hinterlegungsscheines durch den RPfl der Hinterlegungsstelle Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung § 418 ZPO Urkundsform Hinterlegung des Geldbetrags bei der Landesjustizkasse •Geld geht nach § 7 Hinterlegungsordnung in das Eigentum des Landes über •Verzinsung nach § 8 Hinterlegungsordnung •Sicherungsnehmer (Schuldner erwirbt nach § 233 BGB Pfandrecht an dem Rückzahlungsanspruch Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 89 Hinterlegung von Wertpapieren § 1 ff HinterlO Antrag an das Amtsgericht als Hinterlegungsstelle (§ 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 HinterlO Annahmeverfügung durch den RPfl (§ 30 RPflG) Erteilung des Hinterlegungsscheines durch den RPfl der Hinterlegungsstelle Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung § 418 ZPO Urkundsform Hinterlegung der Wertpapiere bei der Landesjustizkasse •Inhaber oder •blancoindossierbare Orderpapiere •die einen Kurswert haben und •mündelsicher sind (§§ 1806 ff BGB) •zu ¾ ihres Kurswertes § 234 III BGB 90 Verwahrung nach § 9 HinterlO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft Schuldner des Sicherungsanspruches Bürge Angebot zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages, § 765 BGB Auftrag zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages, § 662 BGB Titelgläubiger •Zugang, §§ 130, 132 BGB Bank •Annahme wird ersetzt Bürgschaftsvertrag Gläubiger des Sicherungsanspruches Titelschuldner Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 91 Die Zug um Zug Leistung Beispiel: Der Beklagte wird verteilt € 10.000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos Kläger Abhängigkeit ...schuldet Geld Beklagter ...aber nur gegen Herausgabe des Autos Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 92 Zug um Zug-Leistungen in der Zwangsvollstreckung § 756 ZPO Vollstreckung ist von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung abhängig Nachweis der Befriedigung des Schuldners in Urkundsform geführt? Nachweis des Annahmeverzuges des Sch. in Urkundsform geführt? Herstellen des Annahmeverzugs durch den Gerichtsvollzieher § 293 ZPO Annahmeverzug des Schuldners Wirksames Angebot Ordnungsgemäßes Angebot Schuldner nimmt Angebot nicht an Verweigerung der Annahme Verweigerung einer notw. Mitwirkungshandlung Verweigerung der geschuldeten Leistung § 298 BGB Nachweis vor oder gleichzeitig mit Vollstreckungsbeginn zugestellt? Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 93