Postgesetz vom 12. Juni 2003

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Postgesetz vom 12. Juni 2003
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Postgesetz vom 12. Juni 2003
Postgesetz vom 12. Juni 2003 Dz.U. 24. Juli 2003 Nr. 130 Poz. 1188 mit folgenden Änderungen: 18. März
2004 Nr., Dz.U. vom 2004 Nr. 69, Poz. 627; 16. Juli 2004, Dz.U. vom 2004 Nr. 171, Poz. 1800; 2. Juli 2004,
Dz.U. vom 2004 roku Nr. 173, Poz. 1808; 29. Dezember 2005, Dz. U. Nr. 267, Poz. 2258; 9. Juni 2006,
Dz.U. vom 2006, Nr. 104, Poz. 708;22. September 2006, Dz.U. vom 2006 Nr. 191, Poz. 1413; Übersetzt von
Dr. jur. Ewa Schwierskott, LL.M., Bearbeitung Ass. jur. Frauke Wächter Dieses Gesetz ist per Internet zum
Preis von 49,90 € erhältlich.
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Postgesetz vom 12. Juni 2003
Postgesetz vom 12. Juni 2003
Dz.U. 24. Juli 2003
Nr. 130 Poz. 1188
mit folgenden Änderungen:
18. März 2004 Nr., Dz.U. vom 2004 Nr. 69, Poz. 627; 16. Juli 2004, Dz.U. vom 2004 Nr. 171, Poz. 1800; 2. Juli 2004,
Dz.U. vom 2004 roku Nr. 173, Poz. 1808; 29. Dezember 2005, Dz. U. Nr. 267, Poz. 2258; 9. Juni 2006, Dz.U. vom
2006, Nr. 104, Poz. 708;22. September 2006, Dz.U. vom 2006 Nr. 191, Poz. 1413;
Übersetzt von Dr. jur. Ewa Schwierskott, LL.M., Bearbeitung Ass. jur. Frauke Wächter
Dieses Gesetz ist per Internet zum Preis von 49,90 € erhältlich. Einzelne Vorschriften und Artikel auf Anfrage.
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1-5
Art. 1
Dieses Gesetz bestimmt die Grundsätze der wirtschaftlichen Tätigkeit von Postdienstleistungen im innerstaatlichen und
ausländischen Verkehr, im Folgenden als „Posttätigkeit“ bezeichnet.
Art. 2
1. Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
1) das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen und Drucksendungen, im Folgenden als
„unadressierte Drucke“ bezeichnet;
2) die Einrichtung von Dienststellen, die das Einsammeln und den Austausch von Korrespondenz zwischen Personen,
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die die Postdienstleistungen in Anspruch nehmen, ermöglichen;
3) die Durchführung von Geldüberweisungen;
2. Postdienstleistungen sind nicht:
1) das Weiterleiten und Ausliefern eigener Postsendungen, wenn sie ohne Mitwirkung von Dritten verwirklicht werden;
2) das Weiterleiten und Ausliefern von Urkunden hinsichtlich von Warensendungen einschließlich dieser
Warensendungen;
3) das Weiterleiten anderer Sendungen, deren Beförderung in besonderen Gesetzen geregelt werden;
4) der gegenseitige, unentgeltliche Austausch von Korrespondenz, den ausschließlich die Personen führen, die diesen
Austausch betreiben;
5) das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Postsendungen durch die Sonderpost des zuständigen Ministers für
das Innere;
6) das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Postsendungen durch die Sonderpost des Verteidigungsministers;
Art. 3
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1)Adresse – Bezeichnung des Empfängers von der Postsendung oder von der Geldüberweisung und der vom Absender
bestimmte Ort der Auslieferung;
2)Empfänger – ein vom Absender als Abnehmer der Postsendung oder der Geldüberweisung bestimmtes Subjekt;
3)Agent – ein Unternehmer, der im Prozess der Vermittlung von Postverträgen zugunsten des Betreibers handelt;
4)Postagent – ein in Punkt 3) genannter Agent, der im Namen des öffentlichen Betreibers tätig ist;
5)Ausliefern – die Zustellung der Postsendung oder die Auszahlung der in der Geldüberweisung bestimmten
Geldsumme an den Empfänger oder an eine andere durch Rechtsvorschrift bestimmte Person oder die Zustellung einer
Druckschrift gemäß des Vertrages über die Postdienstleistungen;
6)Druckschrift – eine schriftliche oder graphische Information, vervielfältigt mit Hilfe von Druck oder einer sonstigen
Technik, gefestigt auf Papier oder mit einer anderen bei Drucken verwendeten Drucktechnik, darunter ist ein Buch, ein
Katalog, eine Zeitung oder eine Zeitschrift zu verstehen;
7)Völkerrechtliche Postvorschriften – ratifiziert durch die Republik Polen: ein völkerrechtlicher Vertrag oder
völkerrechtliche Verträge nach geltendem Völkerrecht hinsichtlich von Postdienstleistungen oder bindende
Vollzugsvorschriften und Vollzugsordnungen des Weltpostvereins;
8)Absenden – die Abgabe einer Postsendung oder einer Geldüberweisung mit einer bestimmten Geldsumme und die
Abgabe einer Druckschrift nach dem Vertrag über Postdienstleistungen;
9)Absenden poste restante – die Zustellung einer Postsendung oder einer Geldüberweisung mit einer bestimmten
Geldsumme und die Abgabe einer Druckschrift nach dem Vertrag über Postdienstleistungen ausschließlich am Ort des
Betreibers, der als Ort der Zustellung bestimmt wurde;
10)Absender – ein Subjekt, das den Vertrag über die Einbringung von Postdienstleistungen abgeschlossen hat;
11)Betreiber – ein für die Erbringung von Postdienstleistungen befugtes Unternehmen;
12)Öffentlicher Betreiber - ein für die Einbringung von allgemeinen Postdienstleistungen verpflichtetes Unternehmen;
13)Postpaket – eine registrierte Sendung, die Gegenstände beinhaltet und die vom Betreiber zum Zweck der
Beförderung und der Zustellung angenommen wurde;
14)Ort des Betreibers – organisatorische Einheit des Betreibers, des Agenten oder des Postagenten, in der der Absender
einen Vertrag über die Erbringung von Postdienstleitungen abschließen kann oder die den Empfängern Postsendungen
oder Geldüberweisungen ausliefert, oder eine sonstige durch den Betreiber bezeichnete, besondere Dienststelle, an dem
ein Vertrag über die Erbringung von Postdienstleistungen abgeschlossen werden kann oder eine Postsendung oder
Geldüberweisung abgeholt werden kann;
15)Geldüberweisung – eine Geldüberweisung an den Empfänger, mit einer bestimmten Geldsumme, die dem
Empfänger ausgezahlt werden soll;
16)Postsendung – Gegenstände, die mit einer Adresse versehen wurden, die vom Betreiber eingesammelt wurden, um
sie weiterzuleiten und an den Empfänger auszuliefern;
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17)Postsendung für Blinde – eine Postsendung bis 7.000g, die Korrespondenz oder Druckschriften beinhaltet, deren
Inhalt in Blindenschrift oder mit einer anderen Schrift beschriftet wurde, die von Blinden gelesen werden kann, deren
Inhalt überprüft werden kann;
18)Briefsendung – eine Sendung, die kein Postpaket ist;
19)Einschreiben – eine registrierte Briefsendung, die so weiterleitet und ausgeliefert wird, dass sie vor Schäden, Verlust
oder Beschädigung geschützt ist;
20)Registrierte Postsendung – eine Postsendung, die gegen Quittung eingesammelt und ausgeliefert wird;
21)Werbesendung – eine Sendung, die ausschließlich Werbe-, Marketing-, oder Promotionsmaterial beinhaltet, die
zumindest an 20 Empfänger mit identischem Inhalt und identischem Text geschickt wird, und die sich lediglich durch
die Adressen der Empfänger unterscheidet, die den Inhalt der gelieferten Sendung nicht ändern, insbesondere Namen,
Adressen und sonstige sich ändernde Daten;
22)Sendung mit Korrespondenz – eine Auskunft auf einem beliebigen Datenträger, auch in Blindenschrift, vom
Absender mit Adresse verzeichnet, ausgenommen Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften;
23)Sendung mit deklariertem Inhalt – eine registrierte Sendung, bei deren Verlust, Beschädigung oder Inhaltsverlust der
Betreiber bis zur Summe des durch den Absender angegebenen Wertes haftet;
24)Einlösen des Postschecks – die Annahme der Geldüberweisung, dessen Weiterleiten oder Senden und die
Auslieferung der darin bezeichneten Geldsumme an den Empfänger;
25)Allgemeine Postdienstleistungen – folgende Dienstleistungen:
a)Das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern:
-von Briefsendungen bis 2.000g, einschließlich Einschreiben und Sendungen mit deklariertem Inhalt,
-von Postsendungen bis 10.000g, einschließlich Sendungen mit deklariertem Inhalt,
-von Sendungen für Blinde,
b)die Auslieferung von Postsendungen, die aus dem Ausland zugesendet wurden und bis 20.000g wiegen;
c)die Durchführung von Postüberweisungen
- die auf dem Gebiet der Republik Polen im innerstaatlichen und ausländischen Verkehr, in einheitlicher Art und Weise
unter vergleichbaren Bedingungen und zu erschwinglichen Preisen, unter Einhaltung der Qualität, die in
Rechtsvorschriften geregelt ist, geleistet werden, wobei zumindest eine tägliche Leerung und zumindest an jedem
Werktag eine Postzustellung mindestens an 5 Tagen in der Woche gewährleistet ist;
26) Austausch von Urkunden – Angebot von Mitteln inklusive der Bereitstellung von Räumlichkeiten, um das
Einsammeln und die Auslieferung zum gegenseitigen Austausch von Dokumenten und Urkunden zwischen den Kunden
zu ermöglichen, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sowie die Beförderung von Urkunden durch einen
Dritten.
Art. 4
Auf Postdienstleistungen im internationalen Verkehr werden die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt, sofern die
völkerrechtlichen Postvorschriften nichts anderes vorsehen.
Art. 5
Die Aufgaben hinsichtlich der Posttätigkeit, die in völkerrechtlichen Vorschriften bezüglich des Postvorstandes oder der
Postverwaltung bestimmt sind, werden vom öffentlichen Unternehmen „Poczta Polska“, im Folgenden als „Poczta
Polska“ bezeichnet, ausgeübt.
Kapitel 2 Befähigung zur Ausübung von Postdienstleistungen
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Art. 6-20a
Art. 6
1.Die Vornahme von Postdienstleistungen im innerstaatlichen und im ausländischen Verkehr bezüglich des
Einsammelns, der Beförderung und der Auslieferung von:
1)Postsendungen für Blinde,
2)Postsendungen bis 2.000g ausschließlich:
a)Postsendungen, die in Art. 47 Abs. 1 Pkt. 1 Buchstabe a und Pkt. 2, mit Ausnahme des Art. 47 Abs. 2 und 4,
b)Postsendungen, die auf andere Art eingesammelt, weitergeleitet oder ausgeliefert werden, als dies für öffentliche
Postdienstleistungen bestimmt ist,
erfordert einer Genehmigung zur Vornahme dieser Postdienstleistungen, im Folgenden als „Genehmigung“ bezeichnet,
wenn die Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.Die Vornahme von Postdienstleistungen, die keine Genehmigung erfordert, stellt eine Tätigkeit im Sinne der
Vorschriften des Gesetzes vom 2. Juli 2004 über die Freizügigkeit der wirtschaftlichen Betätigung (Dz. U. Nr. 173, Poz.
1807) dar und erfordert einer Eintragung im Register der Postbetreiber, im Folgenden als „Register“ bezeichnet, die auf
Antrag des Antragstellers vollzogen wird.
3.Keiner Eintragung ins Register erfordert das Einsammeln, Weiterleiten und die Auslieferung von Drucksendungen.
4.Keiner Eintragung ins Register erfordert die Vornahme von Postdienstleistungen nach einem Agenturvertrag mit dem
Betreiber nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches.
5.Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 werden auf die Vornahme von Postdienstleistungen durch den öffentlichen
Betreiber hinsichtlich der öffentlichen Vornahme von Postdienstleistungen, die in Art. 46 genannt werden, nicht
angewandt.
Art. 7
Die Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung oder der Widerruf einer Genehmigung ergehen in Form der
Entscheidung (Verwaltungsakt).
Art. 8
Das für Genehmigungen und für Registereintragungen zuständige Amt ist der Präsident des Amtes für elektronische
Fernmeldewesen, im Folgenden als „AEK -Präsident“ bezeichnet.
Art. 9
1.Die Genehmigung wird auf schriftlichen Antrag, der Folgendes beinhaltet, erteilt:
1)Bezeichnung des Unternehmens, seines Sitzes und seiner Adresse,
2)Die Nummer des Landesgerichtsregisters oder eines anderen zuständigen Registers oder einer sonstigen Evidenz
wirtschaftlicher Betätigung sowie die Steuernummer (NIP),
3)Bezeichnung der Tätigkeit, die der Antragsteller ausüben möchte, und die Bezeichnung, auf welche Art er die
Tätigkeit ausüben wird,
4)Die Bezeichnung des Gebiet, auf dem die Postdienstleistungen ausgeübt werden, in einem oder mehreren
Woiewodschaften, mit Bezeichnung der Netzdichte der Woiewodschaft,
5)Bezeichnung des Bereiches der Postdienstleistungen, die genehmigungspflichtig sind.
2.Dem Antrag sollen beigefügt werden:
1)ein aktueller Auszug aus dem Unternehmensregister oder aus dem Landesgerichtsregister oder aus einem sonstigen
zuständigen wirtschaftlichen Register oder Evidenz,
2)eine aktuelle Bescheinigung über die Steuernummer (NIP),
3)bei Handelsgesellschaften:
a)eine Liste der Vorstandsmitglieder, Prokuristen und Mitglieder der Aufsichtsorgane,
b)eine Liste der Aktionäre, die weniger als 5% Aktien oder Namensaktien besitzen oder eine Gesellschafterliste,
c)eine Auskunft über Geburtsdatum und Geburtsort, Namen der Eltern, Familienname der Mutter, Wohnort,
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PESEL-Nummer, und bei Ausländern – eine Auskunft über die eventuelle Meldeadresse auf dem Gebiet der Republik
Polen und über die Passnummer, sowie die Nummer des Visums und des Aufenthaltstitels,
d)eine Auskunft über die Daten des Zentralstrafregisters bezüglich Personen, die in Buchstabe a und b genannt wurden.
4)Bei einem Antragsteller, der eine natürliche Person ist und Personen, die wirtschaftlich tätig sind, aber die keine
Handelsgesellschaft sind:
a)Eine Auskunft über Geburtsdatum und Geburtsort, Namen der Eltern, Familienname der Mutter, Wohnort,
PESEL-Nummer, und bei Ausländern – eine Auskunft über die eventuelle Meldeadresse auf dem Gebiet der Republik
Polen und über die Passnummer, sowie die Nummer des Visums und des Aufenthaltstitels,
b)Eine Auskunft des Zentralstrafregisters,
5)Ordnung über die Postdienstleistungen, die der Antrag umfasst,
6)Die genaue Bezeichnung der Art der Vornahme von Postdienstleistungen, die in Art. 10 Abs. 1 Pkt. 1 genannt
wurden.
Art. 10
1.Die Genehmigung wird erteilt, wenn:
1)der Unternehmer:
a)die Bedingungen erfüllt, damit das in Art. 39 Abs. 1 geregelte Postgeheimnis gewahrt wird,
b)er die Reklamationsbedingungen klar und undiskriminierend bestimmt hat, und
c)er über ausreichende technische und organisatorische Mittel verfügt, um die geplante Tätigkeit auszuüben.
2)der Unternehmer, der natürliche Person ist, die Gesellschafter bei Personengesellschaften, die Vorstandsmitglieder bei
Kapitalgesellschaften und die Personen, die ein anderes Unternehmen leiten, nicht wegen einer vorsätzlichen Tat gegen
den Datenschutz, Urkunden, das Vermögen, die Wirtschaftsbetätigung, Verkehr mit Geld und Wertpapier oder wegen
einer Tat gegen das Staatsvermögens bestraft worden sind;
3)kein rechtsgültiges Urteil ergangen ist, das dem Unternehmer die genehmigungspflichtige Tätigkeit verbietet;
4)der Unternehmer die Urkunden vorgelegt hat, die in Art. 9 Abs. 2 genannt wurden, die bestätigen, dass er den
Forderungen der vom Antrag umfassten Tätigkeit nachkommt;
5)die Ausübung der Dienstleistungen die Sicherheit des Landes, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen
Sicherheit nicht gefährdet.
2.Vor seiner Entscheidung, die bestätigt, dass er die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, fordert der
AEK-Präsident den Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt auf, seinen Antrag um die fehlenden Urkunden zu
ergänzen.
3.Die Entscheidung darüber, dass der Antragsteller die in Abs. 1 Pkt. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird nach
Einholung einer Stellungnahme des Verteidigungsministers, des Innenministers oder des Präsidenten des Amtes für
Innere Sicherheit, getroffen. Diese Entscheidung bedarf keiner Begründung, wenn diese die Vorschriften des Gesetzes
vom 22. Januar 1999 über den Schutz der nichtöffentlichen Auskünfte verletzen würde (Dz. U. Nr. 11, Poz. 95, vom
2000. Nr. 12, Poz. 136 i Nr. 39, Poz. 462, vom 2001 Nr. 22, Poz. 247, Nr. 27, Poz. 298, Nr. 56, Poz. 580, Nr. 110, Poz.
1189, Nr. 123, Poz. 1353 und Nr. 154, Poz. 1800, vom 2002, Nr. 74, Poz. 676, Nr. 89, Poz. 804 und Nr. 153, Poz. 1271
sowie vom 2003 Nr. 17, Poz. 155).
Art. 11
Die Genehmigung wird für bestimmte Zeit erteilt, zumindest für 5 Jahre und nicht länger als für 25 Jahre.
Art. 12
In der Genehmigung wird bestimmt:
1)Der berechtigte Unternehmer, sein Sitz und seine Adresse,
2)Der Bereich der Posttätigkeit, den die Genehmigung umfasst,
3)Das Gebiet, auf dem die Posttätigkeit ausgeübt wird,
4)Die Zeit für die die Genehmigung gilt.
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Art. 13
1. Der AEK-Präsident widerruft die Genehmigung, wenn:
1) eine rechtskräftige Entscheidung ergeht, die dem Unternehmer die Tätigkeit verbietet, die die Genehmigung umfasst,
2) die Art der Ausübung der Tätigkeit, die die Genehmigung umfasst, Gesetzesvorschriften insbesondere im Bereich der
Dienstleistungen des Betreibers verletzt,
3) die Ausübung der Tätigkeit, die die Genehmigung umfasst, die Staatssicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung gefährdet,
4) der Unternehmer die in den Rechtsvorschriften bestimmten Bedingungen, die zur Ausübung der Posttätigkeit, die die
Genehmigung umfasst, notwendig sind, nicht mehr erfüllt,
5) der Unternehmer einen Tatbestand oder einen gesetzwidrigen Zustand hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit in einem
durch den AEK-Präsidenten bestimmten Zeitraum, nicht beseitigt, mit Ausnahme des Abs. 3.
2. Der AEK-Präsident kann die Genehmigung widerrufen oder deren Gültigkeit zeitlich oder geographisch
einschränken, wenn:
1) der Unternehmer seine Tätigkeit innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Genehmigung nicht ausgeübt hat,
obwohl er vom AEK-Präsidenten dazu aufgefordert wurde, oder wenn er die Tätigkeit nicht mehr ausübt,
2) die Firma des Unternehmers Insolvenz angemeldet hat oder sich in Liquidation befindet;
3. Die Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung oder über die Einschränkung der ausgeübten Tätigkeit kann
nach erfolgloser Aufforderung des Betreibers, dass dieser die Ursachen beseitigt, die eine solche Entscheidung
begründen, mit Ausnahme von dringenden Fällen oder bei unwiederbringlichen Tatbeständen getroffen werden.
4. Der Widerruf der Genehmigung aus Gründen, die in Abs. 1 Pkt. 3 genannt wurden, erfolgt auf Antrag des
Verteidigungsministers, des zuständigen Ministers für Inneres oder des Präsidenten des Büros für Innere Sicherheit,
entsprechend deren Zuständigkeit. Der Antrag bedarf keiner Begründung, wenn das Datenschutzgesetz verletzt würde.
Art. 14
Wird die Genehmigung widerrufen, kann sie nicht vor Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag, an dem die Entscheidung über
die Rücknahme endgültig geworden ist, erneut erteilt werden.
Art. 14a
Die Postdienstleistungen im Bereich der registrierten Tätigkeit können ausüben:
1) ein Unternehmer, der die Bedingungen erfüllt, damit das in Art. 39 Abs. 1 geregelte Postgeheimnis gewahrt wird,
2) ein Unternehmer, der die Sicherheit der Postsendungen auf allen Ebenen der Beförderung, die in Art. 22 Abs. 1 Punkt
1, 2 und 3 genannt sind, gewährleistet,
3) ein Unternehmer, der in einer Ordnung die Bedingungen für mangelhaft erbrachte oder nicht erbrachte Leistungen
und klare und nichtdiskriminierende Bedingungen für Reklamations- und Beschwerdeverfahren bestimmt;
4) ein Unternehmer, der eine natürliche Person ist, die Gesellschafter bei Personengesellschaften, die
Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften und Personen, die ein anderes Unternehmen leiten sind, die nicht wegen
einer vorsätzlichen Tat gegen den Datenschutz, Urkunden, gegen das Vermögen, gegen die Wirtschaftsbetätigung,
Verkehr mit Geld- und Wertpapier oder wegen einer Tat gegen das Staatsvermögens, bestraft worden sind;
5) wenn gegenüber dem Unternehmer kein rechtsgültiges Urteil ergangen ist, das dem Unternehmer die
genehmigungspflichtige Tätigkeit verbietet.
Art. 15
Der Antrag auf Eintragung ins Register hat folgende Angaben zu enthalten:
1) die Firma des Unternehmers, sein Sitz und seine Adresse oder sein Wohnort,
2) die Bezeichnung der rechtlichen Form der Tätigkeit und die Nummer im Handelsregister oder in einem anderen
Register oder in der Evidenz der Wirtschaftstätigkeit,
3) die Steuernummer (NIP), soweit der Unternehmer eine besitzt,
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4) die Bezeichnung des Gebiets, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
2. Dem in Abs. 1 genannten Antrag ist folgende Erklärung beizufügen:
„ich erkläre hiermit, dass:
1)die im Antrag gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind;
2)mir sind die Bedingungen zur Vornahme von Postdienstleistungen im Bereich der Eintragung in ein Register, die das
Gesetz vom 12. Juni 2003 Postgesetz bestimmt, bekannt und ich erfülle diese“.
3. Die Erklärung soll auch beinhalten:
1) die Firma des Unternehmers, seinen Sitz und seine Adresse,
2) die Bezeichnung des Orts und des Datums der vorgelegten Erklärung,
3) die Unterschrift der Person, die berechtigt ist, den Unternehmer zu vertreten, mit Bezeichnung des Vornamens und
Nachnamens der ausgeübten Funktion.
4. Der Unternehmer ist verpflichtet, während der Zeit der Ausübung der Postdienstleistungen, sämtliche Urkunden und
Dokumente, die notwendig sind, um einen Antrag beim Register zu stellen, aufzubewahren.
Art. 16
(aufgehoben)
Art. 17
1.Der Betreiber, der die Postdienstleistungen ausübt, ist verpflichtet, dem AEK- Präsidenten:
1)bezüglich der Tätigkeit, die die Genehmigung umfasst – Änderungen der Daten, die in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Pkt. 1
und 3 Buchstabe a und b genannt wurden,
2)bezüglich der Tätigkeit, die im Register eingetragen wird - Änderungen der Daten, die in Art. 15 Abs. 1 genannt
wurden,
-innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entstehung,
zu melden.
2.Der Betreiber, der die Postdienstleistungen ausübt, ist verpflichtet, den AEK- Präsidenten darüber, dass er seine
Tätigkeit aufgegeben hat oder stillgelegt hat innerhalb von 14 Tagen nachdem er die Tätigkeit aufgegeben oder
stillgelegt hat, zu informieren.
Art. 18
Auf die Erweiterung des Bereich oder des Gebiets der von der Genehmigung oder von der Eintragung im Register
umfassten Tätigkeit werden die Vorschriften der Art. 9-12 oder des Art. 15 entsprechend angewandt.
Art. 19
Die Berechtigungen, die sich aus der dem Unternehmer erteilten Genehmigung oder aus der Eintragung ins Register
ergeben, gehen nicht auf die Subjekte aufgrund einer Teilung oder einer Fusion des Unternehmens über.
Art. 20
1.Der AEK-Präsident führt ein Register, das:
1)Die Bezeichnung des Betreibers, seinen Sitz und seine Adresse,
2)Die Nummer im Landesgerichtsregisters oder in einem anderen Register oder der Evidenz der wirtschaftlichen
Betätigung und seine Steuernummer (NIP),
3)Den Bereich, in dem die Postdienstleistungen ausgeübt wird unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 und 2
genannten Teilung,
4)Hinsichtlich der Betreibern, die die genehmigungspflichtige Tätigkeit ausüben – die zeitliche Geltung der
Genehmigung,
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5)Das Gebiet der Ausübung der Postdienstleistungen,
6)Auskünfte über die Änderung von Daten, die in Pkt. 1-5 genannt wurden, und über die Aufgabe oder die Stilllegung
der Ausübung der Postdienstleistungen,
beinhaltet.
2.Das Register beinhaltet zwei Teile:
1)Ein Register der Genehmigungen, die in Art. 6 Abs. 1 genannt wurden,
2)Ein Register der Posttätigkeit, die in Art. 6 Abs. 2 genannt wurde, die nicht genehmigungspflichtig ist.
3.Das Register ist öffentlich.
4.Das Register kann in einem Informationssystem geführt werden.
5.Der AEK-Präsident trägt die in Art. 15 Abs. 2 genannte Erklärung innerhalb von 7 Tagen nach Erteilung der
Genehmigung oder nach Eingang des Antrags im Register ein.
6.Der AEK-Präsident trägt die in Art. 15 Abs. 1 genannten Änderungen innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag der
Anmeldung der Änderungen in das Register ein.
Art. 20a
In den in diesem Gesetz nicht geregelten Fällen werden auf die Postdienstleistungen die Vorschriften des Gesetzes vom
2. Juli 2004 über die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung angewandt.
Kapitel 3 – Erbringung von Postdienstleistungen
Art. 21-45
Art. 21
1.Die Postdienstleistungen werden aufgrund von Verträgen über die Erbringung von Postdienstleistungen erbracht.
2.Der Abschluss eines Vertrages über die Erbringung einer Postdienstleistung kommt insbesondere durch:
1)Annahme einer Postsendung durch den Postbetreiber zum Zwecke der Beförderung und der Zustellung,
2)Einwurf einer Briefsendung in den Postkasten des Betreibers, mit Ausnahme von registrierten Sendungen und von
Sendungen, die gesetzlich von Postgebühren befreit sind, oder
3)Annahme einer Geldüberweisung,
zustande.
Art. 22
1.Der Betreiber verweigert den Abschluss eines Vertrages über die Erbringung einer Postdienstleistung, wenn:
1)die Bedingungen hinsichtlich der Postdienstleistungen, die im Gesetz oder in Rechtsvorschriften oder in den
Ordnungen zur Vornahme der Postdienstleistungen bestimmt sind, nicht erfüllt sind;
2)der Inhalt oder die Verpackung der Postsendung einen Schaden bei einem Dritten oder beim Betreiber verursachen
kann;
3)sich auf der Verpackung oder auf dem sichtbaren Teil des Inhalts Aufschriften, Zeichnungen oder graphische Zeichen
befinden, die das Recht verletzen oder Zeichen von Postgebühren, die die im Gesetz bestimmten Bedingungen nicht
erfüllen;
4)die Postdienstleistung ganz oder teilweise auf einem Gebiet erfolgen soll, das von der Genehmigung nicht umfasst
wird,
5)die Annahme der Postsendung und deren Beförderung aufgrund besonderer Vorschriften verboten sind.
2.Der Betreiber kann außerdem:
1)den Abschluss eines Vertrages über die Erbringung einer Postdienstleistung verweigern, wenn die Postsendung die
Voraussetzungen nicht erfüllt, die notwendig sind, um einen Vertrag abzuschließen.
2)von der Erfüllung der Postdienstleistung nach Abschluss des Vertrags über die Erbringung einer Dienstleistung
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zurücktreten, wenn die Postsendung die im Vertrag bestimmten Bedingungen nicht erfüllt.
3.Wird der Vertrag abgeschlossen oder ist eine der Parteien einseitig aufgrund von in Abs. 1 oder 2 genannten Gründen
vom Vertrag zurückgetreten, so ist die Postsendung auf Kosten des Absenders an ihn zurückgegeben. Die Postgebühr
für die Dienstleistung wird ebenfalls erstattet.
4.Auf die Rückgabe der in Abs. 3 genannten Postsendung werden die Vorschriften der Art. 27 und 38 entsprechend
angewandt.
Art. 23
1.Der Absender kann vor Lieferung der registrierten Postsendung oder der
Geldüberweisung:
1)Vom Vertrag über die Erbringung der Postdienstleistung zurücktreten;
2)Eine Änderung des Empfängers oder des Orts der Zustellung verlangen.
2.Der Betreiber kann vom Absender die Gebühr für die Tätigkeiten verlangen, die von ihm erbracht wurden und die
durch die in Abs. 1 Pkt. 2 genannte Änderung entstanden ist.
Art. 24
1.Vorbehaltlich Art. 49 legt der Betreiber in der Ordnung zur Erbringung von Postdienstleistungen oder in den
Verträgen über die Erbringung einer Postdienstleistung die Bedingungen zur Vornahme und zur Nutzung der
Postdienstleistungen, insbesondere die Umstände, aufgrund derer eine Postdienstleistung nicht erbracht werden kann,
die Vorgehensweise für den Fall, dass eine Postdienstleistung nicht erbracht werden kann oder für den Fall, dass die
Postdienstleistung mangelhaft erbracht wurde und die Fristen, nach deren Ablauf eine nichtausgelieferte Postsendung für
verloren erklärt wird sowie detaillierte Grundsätze bei Reklamationen fest.
2.Die in Abs. 1 genannte Ordnung wird auf übliche Art und Weise veröffentlicht oder stellt den unentgeltlichen Anhang
zum Vertrag über die Erbringung von Postdienstleistungen dar, wenn sich dies aus dem Vertrag und der Vertragsart
ergibt.
Art. 25
1.Besteht der begründete Verdacht, dass die Weiterleitung der Postsendung beim Betreiber oder bei den Sendungen zu
einem Schaden führen kann, kann der Betreiber vom Absender verlangen, dass er die Sendung öffnet, oder wenn
Kontakt mit dem Absender nicht möglich ist oder unwirksam war, kann er die Sendung auf eigene Kosten absichern, um
die Sicherheit des Postverkehrs zu gewährleisten.
2.Besteht der begründete Verdacht, dass die Sendung Gegenstand einer Straftat ist oder ihr Inhalt eine Gefahr für
Menschen oder für die Umwelt darstellt, benachrichtigt der Betreiber unverzüglich entsprechende zuständige Dienste
und behält die Sendung bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch diese Dienste in seiner Obhut.
Art. 26
1.Unter dem Vorbehalt der Abs. 2-6 wird die Postsendung oder die Geldüberweisung dem Empfänger an die Adresse
geliefert, die auf der Sendung oder Geldüberweisung vermerkt ist oder die sich aus dem Vertrag über die Erbringung der
Postdienstleistung ergibt.
2.Sofern es sich nicht um eine Sendung poste restante handelt, kann die Postsendung mit der Wirkung der Auslieferung:
1)dem Empfänger:
a)in seinem Briefkasten,
b)am Ort des Betreibers, wenn bei Lieferung der Sendung der Empfänger unter der auf der Sendung, der
Postüberweisung oder im Vertrag über die Postdienstleistung angegebenen Adresse nicht anwesend war oder eine
Lieferung mit Hilfe eines Briefkastens nicht möglich ist,
c)am Ort, den der Betreiber und der Empfänger vereinbart haben,
2)dem gesetzlichen Vertreter des Empfängers oder seinem Bevollmächtigten:
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a)unter der auf der Sendung, der Postüberweisung oder im Vertrag über die Postlieferung angegebenen Adresse,
b)am Ort des Betreibers,
3)einer volljährigen Person, die mit dem Empfänger zusammen wohnt, wenn der Empfänger keinen Vorbehalt
hinsichtlich der Lieferung einer registrierten Sendung oder einer Postüberweisung anzeigt hat:
a)unter der auf der Sendung, der Postüberweisung oder im Vertrag über die Postlieferung angegebenen Adresse,
b)am Ort des Betreibers,
4)einer Person, die aufgrund eines öffentlichen Amt gemäß Art. 1 Abs. 2 Pkt. 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1999 über
den Schutz von nichtöffentlichen Auskünften bevollmächtigt wurde, wenn der Empfänger der Postsendung ein Organ
der öffentlichen Gewalt ist,
5)einer Person, die bevollmächtigt wurde, Postsendungen für juristische Personen oder Organisationseinheiten, die
keine Rechtspersönlichkeit haben, entgegenzunehmen, wenn der Empfänger der Postsendung:
a)diese juristische Person oder die Organisationseinheit ist, die keine Rechtspersönlichkeit hat,
b)eine der oben genannten juristischen Personen oder einer der Organisationseinheit angehörende natürliche Person, die
kein Mitglied des Vorstands, kein Mitarbeiter der juristischen Person oder der Organisationseinheit, die keine
Rechtspersönlichkeit hat, ist,
6)dem Leiter der Organisationseinheit oder einer durch diese bevollmächtigten Person, wenn der Empfänger der
Sendung eine dieser Organisationseinheit angehörende natürliche Person ist, wenn aufgrund ihres Charakters oder nach
gewöhnlichem Gebrauch die Lieferung der Sendung an diese Organisationseinheit besonders schwierig oder nicht
möglich ist,
zugestellt werden.
3.Die Vorschrift des Abs. 2 berührt die Vorschriften anderer Gesetze in Bezug auf die Art und Weise, die Grundsätze
oder die Art der Lieferung nicht.
4.Auf schriftlichen Antrag des Empfängers, der am entsprechenden Ort des Betreibers vorzulegen ist, kann eine
registrierte Briefsendung auf eine in Abs. 2 Pkt. 1 Buchstabe a genannte Art und Weise aufgeliefert werden.
5.Auf eine Auslieferung der Postüberweisung, mit Ausnahme der Sendungen poste restante, werden die Vorschriften
des Abs. 2 Pkt. 1 Buchstabe b und Pkt. 2-6 entsprechend angewandt.
6.Auf eine Auslieferung einer registrierten Postsendung oder einer Geldüberweisung im Falle des Todes des
Empfängers werden die Vorschriften des Art. 27 oder des Art. 29 entsprechend angewandt.
Art. 27
1.Eine Postsendung, die dem Empfänger nicht geliefert werden kann, ist dem Absender zurückzugeben. Der Betreiber
kann für die Kosten, die er deswegen zu tragen hatte, eine Gebühr verlangen.
2.Eine Postsendung, die dem Empfänger nicht geliefert und dem Absender nicht zurückgegeben werden kann, im
Folgenden mit „nichtlieferbare Postsendung“, kann durch den Betreiber geöffnet werden, um die notwendigen Daten zu
erhalten, damit die Sendung geliefert oder dem Adressaten zurückgegeben werden kann.
3.Als eine nichtlieferbare Postsendung ist auch eine Postsendung zu behandeln, für die keine Gebühr oder eine zu
geringe Gebühr entrichtet wurde, wenn der Empfänger oder der Absender die Zahlung der Gebühr oder die Zahlung der
verbleibenden Gebühr verweigert. Auf den Inhalt der Postsendung wird die Vorschrift des Abs. 10 entsprechend
angewandt.
4.Die Öffnung der Postlieferung erfolgt unverzüglich, es sei denn der Vertrag über die Postdienstleistung sieht eine
andere Frist vor.
5.Der Betreiber wählt eine organisatorische Einheit, bei der die Öffnung von Postsendungen und die Feststellung von
Daten, um eine Auslieferung zu ermöglichen, erfolgen sollen.
6.Die Öffnung einer nichtlieferbaren Postsendung erfolgt durch eine Kommission, die der Leiter der organisatorischen
Einheit, die in Abs. 5 genannt wird, einberuft, die zumindest aus drei Personen besteht und die sich aus dem Kreis der
Mitarbeiter dieser Organisationseinheit zusammensetzt.
7.Die Öffnung der nichtlieferbaren Postsendung soll auf eine Art und Weise erfolgen, die die Sendung möglichst vor
Schäden an der Verpackung schützt.
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8.Nach Öffnung der Postsendung stellt die Kommission fest, ob auf der Außenseite der Verpackung die Adresse des
Empfängers oder des Absenders zu finden ist, und wenn diese nicht zu finden sind, nimmt die Kommission den Inhalt
der Verpackung in Augenschein.
9.Stellt die Kommission während der Ausübung der in Abs. 7 und 8 genannten Tätigkeiten die Adresse des Empfängers
oder des Absenders fest, wird die Postsendung nach entsprechender Sicherung und Verpackung und einem
entsprechenden Vermerk über die Tätigkeit der Kommission auf der Verpackung dem Empfänger ausgeliefert oder dem
Absender zurückgegeben.
10.Führt die Öffnung der Postsendung nicht zu einer Auslieferung oder verweigert der Absender die Rücknahme:
1)wird die Postsendung, die Korrespondenz enthält, vom Betreiber auf eine Art und Weise vernichtet, die eine
Wiederherstellung der Informationen der Sendung unmöglich macht, jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen nach
Öffnung der Postsendung;
2)auf eine Postsendung, deren Inhalt ein anderer ist als Korrespondenz, werden die Vorschriften der Art. 183, 184 und
187 des Zivilgesetzbuches angewandt.
Art. 28
Dem Betreiber ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Gegenständen unterschiedlicher Absender mit
unterschiedlichen Empfängeradressen in einer Postsendung verboten.
Art. 29
Die Summe der Postüberweisung, die dem Empfänger nicht geliefert werden kann, ist dem Absender zurückzugeben,
und wenn es aufgrund einer fehlenden Adresse nicht möglich ist oder eine Adresse gar nicht vorhanden ist, werden die
Vorschriften der Art. 184 und 187 entsprechend angewandt.
Art. 30
1.Der Betreiber bestimmt die Höhe und die Art und Weise der Entrichtung von Gebühren aufgrund von
Postdienstleistungen unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Grundsätze. Die Höhe der Gebühren kann
insbesondere aufgrund der Art, der Masse oder der Lieferungsfristen der Postsendung variieren.
2.Eine Postsendung für Blinde für das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern einer Postsendung, sofern es sich
dabei nicht um eine Eil-Postsendung handelt, der Art und Weise und in dem Maß, die sich aus der in Art. 51 Abs. 4
genannten Preisliste der allgemeinen Postdienstleistungen des öffentlichen Betreibers ergibt, ist von der Postgebühr
befreit, wenn sie von:
a)von einer Person eingeliefert wurde, die eine Bestätigung über den Behinderungsgrad wegen der Beschädigung des
Sehorgans besitzt - ausgestellt durch ein Rechtsprechendes Organ - , im Folgenden mit „eine blinde Person“ bezeichnet
und an eine Bibliothek, an eine Einrichtung für Sehbehinderte oder an eine Organisation, deren satzungsmäßiger Zweck
das Handeln zugunsten von Sehbehinderten ist, adressiert ist,
b)von einer Bibliothek, einer Organisation von Sehbehinderten oder einer Organisation, deren satzungsmäßiger Zweck
das Handeln zugunsten von Sehbehinderten ist und an einen Sehbehinderten oder eine blinde Person, adressiert ist;
c)von einem Sehbehinderten oder einer blinden Person adressiert ist oder an diese Person gerichtet ist und wenn sie
Daten beinhaltet, die mit Blindenschrift überliefert werden.
Die Befreiung von der Gebühr umfasst nicht die Gebühr für die Empfangsbestätigung einer registrierten Postsendung.
3.Der zuständige Minister für soziale Angelegenheiten und der zuständige Minister für Kultur und nationale Heritage
bestimmen nach Absprache mit dem zuständigen Minister für öffentliche Finanzen im Wege einer Verordnung, eine
Liste der Bibliotheken, der Organisationen von Sehbehinderten oder Blinden und der Organisationen, deren
satzungsmäßiger Zweck das Handeln zugunsten von Sehbehinderten oder Blinden ist, die in Abs. 2 genannt wurden,
unter Berücksichtigung des Grundsatzes des möglichst umfassenden und gleichen Zugangsrechts von Blinden und
Sehbehinderten zu Kulturgütern.
Art. 31
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1.Die Betreiber können ihre eigenen Zeichen verwenden, um die Entrichtung einer Gebühr für eine Postdienstleistung
zu bestätigen:
1)die Daten beinhalten:
a)um die Identifikation des Betreibers zu ermöglichen;
b)über die Höhe der für die Dienstleistung entrichteten Gebühr;
-im Folgenden mit „Zeichen“ bezeichnet.
2)die Auskunft ermöglichen über:
a)die Identifikation des Betreibers,
b)die Identifizierung des Vertrages über die Erbringung einer Postdienstleistung, der zwischen dem Betreiber und den
Subjekten zugunsten deren die Dienstleistung erbracht wird, abgeschlossen wurde
- im Folgenden mit „Bezeichnung“ bezeichnet.
3)Die Betreiber verwenden die Zeichen der Postdienstleistung oder die Bezeichnungen für den Fall der Erbringung
einer Postdienstleitung nach den Grundsätzen, die in Art. 47 Abs. 2 genannt wurden.
4)Zeichen, die als Zeichen zur Bestätigung einer Dienstleistung durch die Poczta Polska dienen, sind:
1)Die Postzeichen, herausgegeben von der Poczta Polska, als selbständige Zeichen, die in einem beliebigen
Deklinationsfall verwendet werden und folgende Wörter beinhalten: „Polska“, „Rzeczypospolita Polska“ oder „Poczta“,
im Folgenden als „Briefmarken“ bezeichnet;
2)Andere Zeichen als Briefmarken für eine Postgebühr, bestimmt durch die Poczta Polska;
3)Durch die Poczta Polska bestimmte Bezeichnungen.
5)Die Muster von Zeichen für eine Postgebühr, mit Ausnahme der Zeichen, die in Abs. 3 genannt werden, unterliegen
der Anmeldung beim AEK-Präsidenten, der ein entsprechendes, öffentliches Register von Postzeichen führt.
6)Der AEK-Präsident verweigert die Aufnahme eines Zeichnens in das in Abs. 4 genannte Register in Form eines
Verwaltungsaktes, wenn:
1)die auf dem Zeichen vorhandenen Aufschriften, Abbildungen und andere graphische Zeichen die Rechtsgüter
verletzen, die das geltende Recht schützt;
2)das Zeichen mit einer Aufschrift versehen ist, die in Abs. 3 Pkt. 1 genannt wurde;
3)das Zeichen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
7)Die Verwendung der Zeichen, die der in Abs. 5 genannte Verwaltungsakt umfasst, ist verboten.
8)Briefmarken werden entsprechend der Vorschriften über amtliche Wertzeichen des Strafgesetzbuches geschützt, die
anderen Zeichen und Bezeichnungen, die zur Bestätigung für die Entrichtung einer Postgebühr dienen, entsprechend der
Urkundsvorschriften des Strafgesetzbuches.
Art. 32
1.Die Poczta Polska hat das ausschließliche Recht zur Herausgabe und Zurücknahme von:
1)Briefmarken;
2)Postkarten in Form von einzelnen und aus festem Karton hergestellten Karten, versehen mit dem Zeichen einer
Postgebühr und einer Aufschrift, die die in Art. 31 Abs. 3 Pkt. 1 genannten Wörter beinhalten;
3)Umschläge, die mit dem Zeichen einer Postgebühr und einer Aufschrift, die die in Art. 31 Abs. 3 Pkt. 1 genannten
Wörter beinhalten, versehen sind,
2.Die Poczta Polska ist verpflichtet, Briefmarken gemäß der jährlichen Planung zur Herausgabe von Briefmarken
herauszugeben.
3.Natürliche und juristische Personen haben das Recht, in einer Frist bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres und mit
zweijähriger Vorfrist in Bezug auf die in Abs. 6 genannte Frist der Poczta Polska Themen für die jährliche Planung zur
Herausgabe von Briefmarken vorzuschlagen.
4.Die Poczta Polska begutachtet die vorgeschlagenen Themen und wählt unter den Themen diejenigen aus, die dem
zuständigen Minister für das Fernmeldewesen als Bestandsteile für die Planung zur Herausgabe für das jeweilige Jahr
gemeldet werden. Das Dokument, in dem die Themen empfohlen werden, beinhaltet mehrere Briefmarken, die zum
jeweiligen Thema passen, die Reihenfolge, in der diese in Umlauf gebracht werden und Daten zur Überprüfung des
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Antrages. Die Poczta Polska berücksichtigt in seinen Empfehlungen insbesondere Jubiläumsdaten besonderer
Ereignisse, die in das jeweilige Jahr fallen und explorative Bedürfnisse der Unternehmen.
5.Die Poczta Polska stellt:
1)Eine Liste sämtlicher für die jährliche Planung vorgeschlagener Themen,
2)Eine Liste der empfohlenen Themen mit Begründung und einer Begründung, warum die sonstigen Themen nicht
berücksichtigt wurden,
auf.
6.Die Poczta Polska legt die in Abs. 5 genannten Listen dem zuständigen Minister für das Fernmeldewesen spätestens
bis zum 31. Januar des vorangegangenen Jahres.
7.Der zuständige Minister für das Fernmeldewesen bestimmt in einem Verwaltungsakt bis zum 31. Januar des
vorangegangenen Jahres die jährliche Planung hinsichtlich der Herausgabe der Briefmarken für das jeweilige Jahr sowie
die Reihenfolge der Herausgabe und die Anzahl der Präsentation der jeweiligen Themen.
8.Die Poczta Polska veröffentlicht die jährliche Planung zur Herausgabe der Briefmarken für das jeweilige Jahr auf
ihrer Internetseite und zumindest in einem der Amtsblätter, das in ganz Polen zugänglich ist.
Art. 33
1.Aus dem Haushalt des Staates erhält der Betreiber eine Subvention für die Postdienstleistungen Einsammeln,
Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen, die von den Postgebühren gesetzlich befreit sind.
2.Der einmalige Subventionssatz darf nicht höher sein, als der Preis, der in der allgemein geltenden und in Art. 51 Abs.
4 erwähnten Preisliste für Postdienstleistungen des öffentlichen Betreibers für das Einsammeln, Weiterleiten oder
Ausliefern von in Abs. 1 genannten Postsendungen entsprechend ihrer Art und ihres Gewichts bestimmt sind, festgelegt
ist.
3.Die Gesamtsumme der in Abs. 1 genannten Subvention bestimmt das Haushaltgesetz.
Art. 34
1.Die Einheiten, die nach dem Gesetz vom 26. November 1998 über die öffentlichen Finanzen (Dz. U. vom 2003 Nr..
15, Poz. 148, Nr.. 45, Poz. 391, Nr.. 65, Poz. 594 und Nr.. 96, Poz. 874) zum öffentlichen Sektor gehören, sind
verpflichtet, dem öffentlichen Betreiber die Anbringung, die Nutzung und die Instandhaltung von Briefkästen auf dem
Gebiet der Immobilien, die von ihm verwaltet werden, soweit es die rationale Nutzung dieser Immobilien nicht
einschränkt, zu ermöglichen.
2.Die Nutzung der in Abs. 1 genannten Immobilien im notwendigen Umfang für die Anbringung, Nutzung und
Instandhaltung von Briefkästen ist unentgeltlich.
3.Der zuständige Minister für das Fernmeldewesen bestimmt unter Berücksichtigung des Europäischen Komitees für
Normung oder sofern die Beachtung solcher Normen nicht notwendig ist – unter Berücksichtigung der Bedingungen
anderer völkerrechtlicher Normungsorganisationen, denen Polen angehört, wobei die leichte Erreichbarkeit zu den
Briefkästen berücksichtigt werden soll - im Wege einer Rechtsverordnung die Maße, die Bezeichnungsart und die
technische Bedingungen, denen die Briefkasten entsprechen sollen.
Art. 35
1.Vorbehaltlich des Art. 34 ist der Eigentümer, der Erbnießbraucher oder ein Immobilienbesitzer verpflichtet, dem
öffentlichen Betreiber die Anbringung von Briefkästen und Postautomaten für die Postkunden, sowie deren Nutzung und
Instandhaltung, zu ermöglichen. Die Nutzungsbedingungen der Immobilie bestimmt ein Vertrag, der innerhalb von 30
Tagen nachdem der öffentliche Betreiber sich um einen solchen Vertrag bemüht hat, geschlossen werden soll.
2.Briefkästen sollen so angebracht, genutzt und instand gehalten werden, dass sie für den Eigentümer der Immobilie,
dort wo diese angebracht wurden, so wenig wie möglich stören.
Art. 36
Kommt es zwischen dem öffentlichen Betreiber und den Einheiten, die dem öffentlichen Sektor angehören, zu einem
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Rechtsstreit aufgrund einer Pflichtenaufteilung, die in Art. 34 genannt wurde, werden die Art. 124 des Gesetzes vom 21.
August 1997 (Dz. U. vom Nr. 46, Poz. 543, vom 2001 Nr. 129, Poz. 1447 und Nr. 154, Poz. 1800, vom 2002 Nr. 25,
Poz. 253, Nr. 74, Poz. 676, Nr. 113, Poz. 984, Nr. 126, Poz. 1070, Nr. 130, Poz. 1112, Nr. 153, Poz. 1271, Nr. 200, Poz.
1682 und Nr. 240, Poz. 2058 sowie vom 2003 Nr. 1, Poz. 15, Nr. 80, Poz. 717, 720 und 721, Nr. 96, Poz. 874 und Nr.
124, Poz. 1152) über die Immobilienbewirtschaftung entsprechend angewandt.
Art. 37
1.Die Eigentümer oder die Miteigentümer:
1)einer Immobilie, deren Bestandteil ein Gebäude ist oder
2)eines Gebäudes, das eine getrennte Immobilie darstellt,
sind verpflichtet, einen Briefkasten anzubringen.
2.Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung wird:
1)bei Einfamilienhäusern – durch Anbringung eines Briefkastens vor dem Eingang oder auf einem allgemein
zugänglichen Teil der Immobilie,
2)bei Mehrfamilienhäusern, die zumindest aus drei getrennten Wohneinheiten bestehen – durch Anbringung eines
Satzes an Briefkästen auf einem allgemein zugänglichen Teil der Immobilie, die der Anzahl der Haushalte entspricht,
sofern sie getrennte Adressen besitzen,
verwirklicht.
3.Der öffentliche Betreiber hat das Recht, in ländlichen Gebieten oder in Gebieten, die wenig bebaut sind, eigene
Briefkästen anzubringen und zu nutzen, nachdem der Betreiber, sich mit dem zuständigen Gemeindevorsteher (dem
Bürgermeister oder dem Stadtpräsidenten) unter Berücksichtigung der Bedingungen, die mit dem Eigentümer,
Erbnießbraucher oder dem Besitzer der Immobilie vereinbart wurden, verständigt hat.
4.Die Vorschrift des Abs. 1 wird in dem Fall, in dem der öffentliche Betreiber, der die öffentlichen Postdienstleistungen
erbringt, den Briefkasten gemäß Abs. 3 angebracht hat, nicht angewandt.
5.Der zuständige Minister für das Fernmeldewesen bestimmt nach Absprache mit dem zuständigen Minister für
Bausachen, Raumplanung und Bauwirtschaft im Wege einer Rechtsverordnung die Bedingungen, denen die Briefkästen
und deren Anbringung entsprechen sollen und die Zugangsbedingungen für die Betreiber, wobei:
1)die Sicherheit des Postumlaufs,
2)ein einfacher Zugang zu den Briefkästen für sämtliche Betreiber,
3)die Forderungen des Europäischen Komitees für Normung oder für den Fall, dass solche Forderungen nicht
vorhanden sind – die Forderungen völkerrechtlicher Normungsorganisationen, denen Polen angehört,
zu berücksichtigen sind.
Art. 38
1.Der Betreiber hat ein Pfandrecht an den Postbriefsendungen zum Zwecke der Sicherung von Ansprüchen, die sich aus
dem Vertrag über die Erbringung der Postdienstleistung ergeben und aufgrund der Zollgebühren oder aufgrund
begründeter, zusätzlicher Kosten für die Erbringung der Postdienstleistung, wenn sie durch das Verhalten des
Empfänger oder des Absender entstanden sind.
2.Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Empfänger der Postsendung ein Organ der öffentlichen
Gewalt ist.
3.Verweigert der Empfänger oder der Absender die Befriedigung der Forderung, öffnet der Betreiber die Postsendung
kommissarisch und verkauft deren Inhalt:
1)wenn es sich um lebendige Tiere oder gefährliche Mittel oder leicht verderbliche Gegenstände handelt - unverzüglich,
2)in allen übrigen Fällen - nach Ablauf von 14 Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung des Empfängers oder des
Absenders über den beabsichtigten Verkauf.
4.Den aus dem Verkauf erzielten Gewinn, der in Abs. 3 genannt wird, übergibt der Betreiber dem Absender auf seine
Kosten und nach Abzug der Schulden, die durch die Pfändung gesichert waren.
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5.Der Betreiber hat gegen den Absender einen Anspruch auf die Differenz für den Fall, dass die durch das Pfandrecht
gesicherten Schulden den Gewinn aus dem Verkauf übersteigen.
6.Ist der Verkauf der Postsendung oder eines Teils nicht möglich, wird auf den unverkauften Inhalt der Postsendung die
Vorschrift des Art. 27 Abs. 10 entsprechend angewandt.
7.Die Vorschriften der Abs. 1-6 verletzen nicht die Vorschriften des Zollgesetzbuches.
Art. 39
1.Das Briefgeheimnis umfasst die Daten der Postsendungen, die Daten der Postüberweisungen, die Daten der Subjekte,
die die Postdienstleistungen in Anspruch nehmen und die Daten hinsichtlich der Umstände der Postdienstleistung oder
der Inanspruchnahme dieser Leistungen.
2.Zur Beachtung des Briefgeheimnisses sind verpflichtet:
1)Der Betreiber;
2)Die Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zum Briefgeheimnis haben.
3.Als Verletzung des Briefgeheimnisses wird insbesondere angesehen:
1)Die Offenlegung und Verarbeitung von Daten oder von Daten, die das Briefgeheimnis umfasst,
2)Die Öffnung verschlossener Postsendungen oder die Ansicht von Daten, die den Inhalt einer Postsendung darstellen;
3)Das Ermöglichen des in Pkt. 2 und 3 bezeichneten einem unberechtigten Dritten.
4.Keine Verletzung des Briefgeheimnisses sind:
1)Die in Abs. 3 Pkt. 1 und 2 genannten Handlungen, wenn sie nach den geltenden Rechtsvorschriften oder nach dem
Vertrag über die Erbringung von Postdienstleistungen vorgenommen werden,
2)Die Nutzung der Empfehlungslisten, der Daten über die Subjekte, die die Postdienstleistungen in Anspruch nehmen
und über die Art und Weise dieser Dienstleistungen für den Fall, dass diese Daten mit Zustimmung dieser Subjekte
veröffentlicht werden, durch den Betreiber.
5.Die Verpflichtung zur Beachtung des Briefgeheimnisses ist zeitlich unbegrenzt.
6.Der Betreiber ist verpflichtet, in dem Bereich, der mit spezifischen technischen oder wirtschaftlichen Bedingungen
zur Sicherung der Ausstattung und der Objekte ausgestattet ist, bei Erbringung einer Postdienstleistung oder hinsichtlich
der Datensammlung vor Verletzung des Briefgeheimnisses begründet wird, besondere Sorgfalt zu beachten.
Art. 40
Die vom Briefgeheimnis umfassten Informationen oder Daten können nur dann eingesammelt, festgeschrieben,
bearbeitet, geändert, gelöscht oder zugänglich gemacht werden, wenn diese Handlungen sich auf die Erbringung einer
Postdienstleistung beziehen, wenn sie notwendig sind, um diese zu erbringen oder wenn Sondervorschriften etwas
anderes bestimmen.
Art. 41
1.Die Betreiber sind verpflichtet, Aktivitäten zur Verteidigung der Staatssicherheit oder der Sicherheit und öffentlichen
Ordnung in den Grenzen und nach den im Gesetz und in besonderen Vorschriften festgelegten Bedingungen, zu
unternehmen.
2.Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung umfasst die unentgeltliche Sicherung durch den Betreiber und dass er im
Rahmen seiner Posttätigkeit und der technischen und organisatorischen Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft, den
Gerichten, den Organen der Steuerfahndung, dem Justizminister, dem Verteidigungsminister, dem Innenminister, dem
Präsidenten des Amt für die innere Sicherheit und den dem Präsidenten des Zentralen Antikorruptionsamtes
unterliegenden Einheiten die Erfüllung ihrer Aufgaben, die besondere Vorschriften festlegen, ermöglicht, ab dem Tag
der Aufnahme der Erbringung von Postdienstleistungen. Auf Antrag eines interessierten Betreibers kann der
AEK-Präsident die Frist für die Aufnahme der oben genannten Verpflichtung verlängern.
3.Der zuständige Minister für das Fernmeldewesen bestimmt nach Absprache mit dem Justizminister, dem
Verteidigungsminister, dem zuständigen Minister für Inneres, dem zuständigen Minister für die öffentlichen Finanzen,
nach Einholung einer Stellungnahme des Präsidenten des Amtes für Innere Sicherheit und des Präsidenten des Zentralen
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Antikorruptionsamtes im Wege der Verordnung:
1)Die Fälle, in denen der AEK-Präsident die Frist zur Übernahme der in Abs. 2 genannten Verpflichtung verlängern
kann und die Fälle, in denen er die maximalen Fristen der Verlängerungen bestimmen kann, wobei die Art und Weise
und der Umfang der durch den Betreiber aufgenommenen Posttätigkeit zu berücksichtigen ist,
2)Die genauen Bedingungen und die Art und Weise der Ausführung der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen unter der
Berücksichtigung, dass die Ausführung dieser Verpflichtungen die Funktionsfähigkeit des Unternehmens des Betreibers
in möglichst geringem Maße stören soll und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des größtmöglichen Gewinns bei
minimalem Aufwand.
Art. 42
1.Der Betreiber ist verpflichtet, einen aktuellen Aktionsplan für Fälle besonderer Gefahren aufzustellen, insbesondere
für den Fall des Eintritts eines Kriegszustands, eines Ausnahmezustands oder einer Naturkatastrophe und hat darin zu
bestimmen:
1)Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Betreibers mit den Organen, die Rettungsaktionen koordinieren und
gesetzlich zu Hilfeleistung verpflichtet sind sowie mit den Streitkräften,
2)Wie die Fortführung der Verpflichtung, die Erbringung der Postdienstleistungen verwirklicht wird,
2.Der öffentliche Betreiber ist auch verpflichtet, einen Plan aufzustellen zur Zusammenarbeit mit der militärischen
Feldpost für den Fall des Eintritts eines Kriegszustands oder eines Ausnahmezustands.
3.Der zuständige Minister für das Fernmeldewesen bestimmt nach Absprache mit dem Verteidigungsminister und dem
zuständigen Minister für Inneres im Wege der Verordnung die Grundsätze für die Aufstellung und die Aktualisierung
des in Abs. 2 genannten Plans unter Berücksichtigung der in Friedenszeiten funktionierenden Infrastruktur des
öffentlichen Betreibers.
Art. 43
1.Für den Fall des Eintritts eines Ausnahmezustands kann der zuständige Minister für das Fernmeldewesen im Wege
des Verwaltungsaktes
1)dem Betreiber die Verpflichtung zur Fortführung der Postdienstleistungen auferlegen,
2)den Betreiber zur unentgeltlichen Erbringung einzelner Postdienstleistungen, die mit der Aufhebung der
Gefahrensituation verbunden sind, verpflichten.
2.In dem in Abs. 1 Pkt. 2 genannten Fall sichert der zuständige Minister für das Fernmeldewesen Finanzmittel aus dem
Staatshaushalt, die für die Erfüllung der auferlegten Aufgabe notwendig sind.
3.Die in Abs. 1 genannten Verwaltungsakte erlöschen kraft Gesetzes an dem Tag der Aufhebung des
Ausnahmezustandes.
Art. 44
1.Der Betreiber allgemeiner Postdienstleistungen ist verpflichtet, dem AEK-Präsidenten bis zum 31. März des
nachfolgenden Jahres einen Bericht über seine Posttätigkeit im letzten Jahr vorzulegen, sowie Daten über:
1)den Bereich der ausgeübten Posttätigkeit,
2)die verkaufte Menge an Postdienstleistungen in Unterteilung auf:
a)allgemeine Postdienstleistungen, die im Rahmen der die dem Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen erbracht
wurden,
b)sonstige allgemeine Postdienstleistungen,
c)sonstige Postdienstleistungen, die in den Buchstaben a und b nicht aufgelistet wurden.
3)ein Verzeichnis der Stellen des Betreibers, einschließlich derer die durch Agenten und Postagenten geleitet werden,
4)die Anzahl der Briefkästen;
5)die Anzahl der vorgelegten Reklamationen und die Art und Weise ihrer Erledigung.
1a. Der öffentliche Betreiber ist verpflichtet, dem AEK-Präsidenten die Daten über die Anzahl der vorgelegten Klagen
aufgrund von zu später Lieferung von Briefeilsendungen und Briefsendungen, die keine Eilsendungen sind,
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einschließlich des in Abs. 1 genannten Berichts, darzustellen.
2.Ein Betreiber, der keine allgemeinen Postdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, dem AEK-Präsidenten bis zum 31.
März des nachfolgenden Jahres einen Bericht über seine Posttätigkeit im letzten Jahr vorzulegen, sowie Daten über:
1)Den Bereich der ausgeübten Posttätigkeit,
2)Die verkaufte Menge von Postdienstleistungen mit der Unterteilung auf:
a)Postdienstleistungen, die im Rahmen bestimmter in Art. 47 Abs. 4 genannten Gewichtsgrenzen erbracht wurden,
b)sonstige Postdienstleistungen;
3)ein Verzeichnis der Stellen des Betreibers, einschließlich derer, die durch Agenten geleitet werden;
4)die Anzahl der vorgelegten Reklamationen und die Art und Weise ihrer Erledigung.
3.Der AEK-Präsident kann die Betreiber innerhalb einer mindestens 14-tägigen Frist zur Vorlage von Daten, die für die
Einhaltung von Gesetzesvorschriften notwendig sind, verpflichten.
4.Der AEK-Präsident legt dem zuständigen Minister für das Fernmeldewesen anhand der in Abs. 1-3 genannten Daten
jeweils zum 15. Mai ein Gutachten über die Tätigkeit des Postdienstleistungsmarkts einschließlich der Ergebnisse der
Kontrolle über die Posttätigkeit vor.
Art. 45
Eine Bestätigung über die Erbringung einer registrierten Postsendung, die bei einer Stelle des öffentlichen Betreibers
ausgestellt wurde, hat die Wirkung eines amtlichen Dokuments.
Kapitel 4 Erbringung von allgemeinen Postdienstleistungen
Art. 46-56
Art. 46
1.Der öffentliche Betreiber ist verpflichtet, die allgemeinen Postdienstleistungen ununterbrochen zu erbringen und zu
ermöglichen,:
1)eine Briefsendung als ein Einschreiben anzusehen,
2)eine Postsendung als eine Sendung mit deklariertem Inhalt anzusehen,
3)für eine registrierte Sendung oder für einen Geldbetrag, der in der Postüberweisung bestimmt wurde, eine
Empfangsbescheinigung zu erhalten,
4)Postsendungen oder Geldsummen, die als poste restante verschickt wurden, einzusammeln, weiterzuleiten oder
auszuliefern.
2.Es wird bestätigt, dass die Poczta Polska verpflichtet ist, Aufgaben des öffentlichen Betreibers, die im Gesetz
bestimmt sind, zu erbringen.
3.Der zuständige Minister für das Fernmeldewesen bestimmt im Wege der Verordnung die Bedingungen zur
Erbringung der allgemeinen Postdienstleistungen durch den öffentlichen Betreiber bezüglich:
1)Der Mindestanforderungen der Qualität der allgemeinen Postdienstleistungen,
a)der termingerechten Lieferung auf dem Lande, festgelegt in einem prozentualen Anteil an Postsendungen, die in
bestimmen Fristen geliefert wurden, gerechnet ab dem Tag der Lieferung bis zum Tag der Auslieferung der allgemeinen
Anzahl der eingesammelten Postsendungen,
b)der Anzahl und der Art der Verbreitung der Stellen des Betreibers,
c)des prozentuellen Anteils der Briefkästen, die den in Art. 56 Pkt. 3 genannten Anforderungen entsprechen,
2)der Anforderungen beim Einsammeln und bei der Lieferung der Postsendungen und der Geldüberweisungen,
einschließlich:
a)der Bedingungen beim Einsammeln der Postsendungen und der Geldüberweisungen,
b)des Umgangs mit beschädigten Postsendungen und Postsendungen, für die die Gebühr nicht bezahlt oder für die eine
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zu geringe Gebühr bezahlt wurde,
c)Einer Bestätigung für die Erbringung einer registrierten Postdienstleistung oder Geldüberweisung;
d)Der Fristen für den Empfang der Postsendungen oder der Geldüberweisungen am Ort des Betreibers,
e)Der Voraussetzungen, denen die Verpackung und die Maße der Postsendungen entsprechen sollen;
3)Der Fristen, nach deren Ablauf, die in Pkt. 1 Buchstabe a und c bestimmten Bedingungen erfüllt sind;
4)Der Art und Weise der Erbringung von Postdienstleistungen unter Berücksichtigung des Schutzes der Interessen der
Personen, die allgemeine Postdienstleistungen in Anspruch nehmen, der Anforderungen des Europäischen Komitees für
Normung und wenn solche Anforderungen fehlen – anderer völkerrechtlicher Normungsorganisationen, denen die
Republik Polen angehört.
Art. 47
1.Vorbehaltlich des Abs. 2 hat der öffentliche Betreiber das Ausschließlichkeitsrecht für die Erbringung der
Postdienstleistungen, im Folgenden mit "die dem Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen" bezeichnet, die aus
folgenden Dienstleistungen besteht:
1)Das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern im innerstaatlichen Umlauf:
a)Postsendungen, die Korrespondenz beinhalten,
b)Werbesendungen,
c)Andere als in Buchstabe a und b genannte Postsendungen, die auf eine Art versendet werden, die es ermöglicht, den
Inhalt zu überprüfen, die das in Abs. 4 genannte Gewicht nicht übersteigt;
2)Das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern im innerstaatlichen Umlauf der Postsendungen, die die im Abs. 4
bezeichnete Gewicht nicht übersteigt;
3)Das Einsammeln und Ausliefern im innerstaatlichen und internationalen Umlauf der Postsendungen mit
Korrespondenz, sofern sie in dem Prozess des Einsammelns oder des Auslieferns zu Postsendungen werden, die das in
Abs. 4 genannte Gewicht nicht übersteigen;
4)(aufgehoben).
2.Die Ausschließlichkeit der Erbringung der dem Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen gemäß Abs. 1 im
innerstaatlichen oder internationalen Umlauf wird durch das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von
Postsendungen, die das in Abs. 4 genannte Gewicht nicht übersteigen, gegen eine Gebühr, die nicht geringer ist als das
zweieinhalbfache der Gebühr für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern einer Briefsendung, die eine
Postsendung niedrigsten Gewichts der schnellsten in der Preisliste der allgemeinen Postdienstleistungen des öffentlichen
Betreibers bezeichneten Kategorie darstellt, die in Art. 51 Abs. 4 genannt wird und die dem jeweiligen Zeitpunkt
entsprechen, der im innerstaatlichen und ausländischen Umlauf gilt, nicht tangiert.
3.Zu den dem Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen, die in Abs. 1 genannt werden, zählt nicht der
Urkundenaustausch.
4.Die Gewichtsgrenze für die dem Betreiber vorbehalten Dienstleistungen liegt bei 50 g.
Art. 48
Vorbehaltlich von Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Pkt. 1 kann der öffentliche Betreiber den Abschluss eines Vertrages über
die Erbringung allgemeiner Postdienstleistungen nicht verweigern.
Art. 48a
1.Der öffentliche Betreiber ist verpflichtet, die zur Weiterleitung und Auslieferung angenommenen Briefsendungen im
Rahmen der allgemeinen Postdienstleistung auszuliefern:
1)Spätestens innerhalb von 4 Tagen nach dem Tag des Einsammelns - bei Eilbriefsendungen,
2)Spätestens innerhalb von 6 Tagen nach dem Tag des Einsammelns – bei Postsendungen, die keine Eilsendungen sind.
2.Wird die Briefsendung nach der in Abs. 1 genannten Zeit ausgeliefert, hat der Empfänger oder der Absender das
Recht, wegen verspäteter Auslieferung der Briefsendung zu klagen.
3.Die Klage darf:
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1)nicht früher als:
a)am fünften Tag nach dem Einsammeln der Briefsendung – bei einer Eilbriefsendung,
b)am siebten Tag nach dem Einsammeln der Briefsendung – bei einer Briefsendung, die keine Eilbriefsendung ist und
c)nicht später als nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Einsammeln der Briefsendung,
eingereicht werden.
4.Die Klage wird am Ort des Postbetreibers, in schriftlicher Form, mündlich zu Protokoll, elektronisch oder in jeder
anderen Weise, die den Willen des Beschwerdeführers in ausreichendem Maße zum Ausdruck bringt, eingereicht.
5.Vom Ort des öffentlichen Betreibers, wo die Klage eingereicht wurde, wird die Klage unverzüglich an die für Klagen
zuständige organisatorische Einheit weitergeleitet. Innerhalb einer 14-tägigen Frist ab Eingang der Klage antwortet die
organisatorische Einheit auf die Klage in Schriftform.
6.Die Klage soll enthalten:
1)Den Vornamen und Namen oder den Name des Klägers sowie seine Adresse;
2)Die Bezeichnung der Art der Briefsendung;
3)Eine Begründung der Klage;
4)Das Datum sowie die Unterschrift des Klägers.
Art. 49
1.Der Betreiber bestimmt in der Ordnung für die allgemeinen Postdienstleistungen die Grundsätze der Erbringung
sowie die allgemeinen Bedingungen des Zugangs zu diesen Diensten. Der öffentliche Betreiber berücksichtigt in der
Ordnung die Besonderheiten der in Art. 46 Abs. 1 genannten ihm auferlegten Pflicht.
2.Innerhalb von 30 Tagen legt der Betreiber dem AEK-Präsidenten zum Zwecke der Begutachtung einen Entwurf der in
Abs. 1 genannten Ordnung zur Erbringung der allgemeinen Postdienstleistungen sowie einen Entwurf der bestehenden
Ordnung mindestens 30 Tage vor ihrer Einführung vor.
Art. 50
1.Die Gebühren für die Erbringung der allgemeinen Postdienstleistungen sollen unter Berücksichtigung der Kosten für
die Erbringung festgesetzt werden.
2.Die Grundsätze für die Festlegung der Gebühren für die allgemeinen Postdienstleistungen sollen übersichtlich,
nichtdiskriminierend und einheitlich im gesamten Staatsgebiet sein.
3.Die Anwendung einer Einheitsgebühr schließt das Recht des öffentlichen Betreibers, der die allgemeinen
Postdienstleistungen erbringt, nicht aus, einen Sondertarif anzuwenden, der niedriger ist als der für diese Art und Weise
der Erbringung einer Postdienstleistung geltende Tarif in Bezug auf die Absender, die die mit dem Betreiber
vereinbarten Tätigkeiten hinsichtlich der Vorbereitung und Bearbeitung der Postsendungen ausführen oder zusätzliche
Bedingungen mit ihm vereinbaren bezüglich der Art und Weise der Erbringung der Postdienstleistung und in Bezug auf
die Absender, die eine erhebliche Anzahl von Postsendungen innerhalb des mit dem Betreiber vereinbarten Zeitraums
versenden, unter der Voraussetzung, dass der Betreiber bei der Festlegung der Gebühr:
1)Einheitliche und gleiche Kriterien sowohl hinsichtlich der Gebühren als auch bei den mit dem Vertrag verbundenen
Bedingungen, berücksichtigt,
2)Die Kosten der Erbringung der Postdienstleistung berücksichtigt den vollen Umfang der angebotenen der Leistungen
und die Art und Weise ihrer Ausführung; ausgenommen sind die Kosten, die aufgrund einer Einschränkung der
Erbringung einer Postdienstleistung nicht getragen wurden.
4.Der Betreiber, der die öffentlichen Dienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, die Kriterien für die Festlegung der
Sondertarife unter Berücksichtigung der in Abs. 3 genannten Grundsätze in der in Art. 49 Abs. 1 genannten Ordnung für
allgemeine Postdienstleistungen zu bestimmen und an sämtlichen Orten des Betreibers darüber Auskunft zu erteilen, wo
diese Postdienstleistungen erbracht werden.
Art. 50a
1.Verboten ist die Erteilung von Subventionen aus dem Haushalt für die dem Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen
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für die Erbringung der allgemeinen Postdienstleistungen, die keine dem Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen sind.
2.Das in Abs. 1 genannte Verbot findet keine Anwendung, wenn die Erteilung einer Subvention in einem Ausmaß
erfolgt, das für die Erfüllung der Verpflichtung der Postdienstleistungen des öffentlichen Betreibers, die keine dem
Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen sind, notwendig ist.
3.Der öffentliche Betreiber stellt seinen Antrag für die Erteilung einer Subvention mit schriftlicher Begründung
gegenüber dem AEK-Präsidenten mit dem Ziel der Erlangung eines Gutachtens hinsichtlich der Voraussetzung der
Postdienstleitungen, die keine dem Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen darstellen.
4.Der AEK-Präsident erstellt das Gutachten hinsichtlich der Begründetheit der Erteilung der Subvention innerhalb von
30 Tagen ab dem Tag des Antragseingangs.
5.Der AEK-Präsident kann den öffentlichen Betreiber in der für die Erstellung des Gutachtens vorgesehenen Zeit
schriftlich auffordern, ihm innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag des Antragseingangs zusätzliche Auskünfte zu erteilen.
Art. 51
1.Die Höhe und die Form der Gebühren für die Postdienstleistungen, die die Poczta Polska erbringt, legt der
Generaldirektor der Poczta Polska fest.
2.Der AEK-Präsident kann sich mit einem Antrag an die Regierung wenden, um nach Art. 4 des Gesetzes vom 5. Juli
2001 über die Preise (Dz.U. 97 Nr, 1050 Poz. sowie vom 2002 Nr. 144 Poz. 1204) die amtlichen Preise der allgemeinen
Postdienstleistungen festzulegen.
3.Der Betreiber, der die allgemeinen Dienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, die Preislisten an sämtlichen Orten, wo
sie erbracht werden, zugänglich zu machen.
4.Die Preislisten für die allgemeinen Postdienstleistungen des öffentlichen Betreibers sowie deren Änderungen sind
unverzüglich im Bulletin des Amtes für das Fernmeldewesen, im Folgenden mit „Bulletin“ bezeichnet, zu
veröffentlichen.
Art. 52
1.Der Betreiber, der die allgemeinen Dienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Handelsbücher, Rechnungsbücher sowie
eine Kostenrechnung zu führen, die eine Kalkulation der Kosten ermöglicht:
1) getrennt für jede der dem Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen,
2) als Sammelbuch für die Dienstleistungen, die keine dem Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen darstellen, unter
Berücksichtigung der Unterteilung zwischen:
a) allgemeinen Postdienstleistungen und
b) Postdienstleistungen, die nicht zu den allgemeinen Postdienstleistungen gehören.
2.Der zuständige Minister für die öffentlichen Finanzen bestimmt nach Absprache mit dem zuständigen Minister für das
Fernwesen im Wege der Verordnung, die Art und Weise der Kostenaufteilung mit dem angenommenen Grundsatz, dass
die Aufzählung einzelner Posten ermöglicht werden soll, unter Berücksichtigung von Abs. 1.
3.Der Betreiber, der die allgemeinen Dienstleistungen erbringt, legt dem AEK-Präsidenten jährlich bis zum 31. März
jeden Jahres und ein Jahr im Voraus eine Erklärung über die Erfüllung der Bedingungen, die in Abs. 1 genannt werden.
4.Der AEK-Präsident ist verpflichtet, die Verwirklichung der in Abs. 1 und 2 genannten Bedingungen zu verifizieren.
5.Der AEK-Präsident veröffentlicht die in Abs. 3 genannte Erklärung im Bulletin UKE.
6.Der öffentliche Betreiber ist verpflichtet, dem AEK-Präsidenten gem. des Gesetzes vom 29. September 1994 r. über
das Rechnungswesen (Dz. U. vom 2002 Nr.76 Poz. 694 sowie vom 2003 Nr. 60 Poz. 124 535 Poz.1152) und gem. Abs.
1 und 2 spätestens bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres für das letzte Jahr einen durch einen Steuerprüfer vorbereiteten
Finanzbericht vorzulegen.
Art. 53
1.Der öffentliche Betreiber kann eine angemessene Sicherung der Postsendung nach den Vertragsbedingungen oder
nach der Ordnung für allgemeine Postdienstleistungen nicht verweigern.
2.Aufgrund der in Abs. 1 genannten Sicherung der Postsendung kann der Betreiber eine Gebühr, die die Kosten der
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Sicherung berücksichtigt, verlangen.
Art. 54
1.Personen, die regelmäßig öffentlichen Transport zu Lande, zu Wasser oder in der Luft (See oder Binnengewässer)
anbieten, sind verpflichtet, Postsendungen, die Gegenstand allgemeiner Postdienstleistungen sind, gebührenpflichtig
weiterzuleiten.
2.Eine Person, die einen Bahnhof, zivilen Flugplatz oder einen Seehafen leitet, ist gegenüber einem Betreiber von
allgemeinen Postdienstleistungen verpflichtet, freien Zugang zu den Räumlichkeiten und den Einrichtungen, wo die
Beladung und Löschung einer Ladung möglich ist, ohne deren gewöhnliche Nutzung zu erschweren, zu gewährleisten.
3.Detaillierte Bedingungen für die in Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen legt ein Vertrag fest, der innerhalb von
30 Tagen ab dem Tag geschlossen werden kann, an dem der Bertreiber sich um einen solchen Vertrag bemüht.
4.Die Vorschrift des Abs. 2 wird entsprechend angewandt, wenn die Immobilie Gegenstand eines Erbnießbrauchs, einer
Miete, einer Pacht oder einer fortdauernden Verwaltung ist.
Art. 55
1.Der AEK-Präsident leitet die Forschung über die Qualität der allgemeinen Postdienstleistungen, die vom Betreiber der
allgemeinen Postdienstleistungen im vorigen Jahr erreicht wurde, zumindest anhand und im Bereich der fristgemäßen
Auslieferungen der Postsendungen.
2.Der AEK-Präsident veröffentlicht den im Abs. 1 genannten jährlichen Bericht sowie Informationen über die Anzahl
und die Arten der angemeldeten Reklamationen sowie die Art ihrer Erledigung bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres im
Bulletin UKE unter Berücksichtigung der Aufteilung auf allgemeine Postdienstleistungen und die Postdienstleistungen,
die keine allgemeine Postdienstleistungen darstellen.
Art. 56
Der Betreiber, der allgemeine Postdienstleistungen erbringt, stellt den Zugang zu den allgemeinen Postdienstleistungen
für behinderte Personen sicher durch:
1)Eine Arbeitsorganisation am Ort des Betreibers, die den Behinderten die Fortbewegung mit dem Rollstuhl sowie die
Nutzung der Postdienstleistungen ermöglicht,
2)Die Bereitstellung entsprechend bezeichneter Schalter zur Bedienung der behinderten Personen am Ort des
Betreibers,
3)Die Anbringung von Postkästen auf eine Art und Weise und an einem Ort, der dem Behinderten, der sich mit Hilfe
des Rollstuhls fortbewegt, deren Nutzung ermöglicht, insbesondere von Postkästen, die sich am Ort des Betreibers oder
auf der Immobilie des Betreibers befinden,
4)Die Auslieferung an die Personen,:
a)die eine Mobilitätsbehinderung erleiden, so dass es notwendig ist, einen Rollstuhl zu benutzen;
b)die blind oder sehbehindert sind
- auf deren Antrag und ohne zusätzliche Gebühren für Briefsendungen, registrierte Postsendungen, Sendungen mit
deklariertem Wert und für Geldüberweisungen mit bestimmten Beträgen, ohne dass es notwendig ist, sich zum
Sendebriefkasten oder an den Ort des Betreibers begeben zu müssen;
5) Das Einsammeln der Postsendung des Behinderten, für die er eine entsprechende Gebühr bezahlt hat und die keine
registrierte Postsendung ist, an seinem Wohnort.
Kapitel 5 Haftung für Nichtleistung oder mangelhafte Erbringung von Postdienstleistungen
Art. 57-62b
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Art. 57
5.Hinsichtlich einer Haftung für eine Nichtleistung oder die mangelhafte Erbringung von Postdienstleistungen werden
die Vorschriften des Zivilgesetzbuches angewandt, sofern die Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen.
6.Der öffentliche Betreiber haftet für die Nichtleistung oder eine mangelhafte Erbringung von allgemeinen
Postdienstleistungen, es sei denn die Nichtleistung oder die mangelhafte Erbringung erfolgte aus einem der folgenden
Gründe:
1)Höhere Gewalt,
2)aufgrund einer Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Ordnung über die Erbringung allgemeiner
Postdienstleistungen durch den Absender oder den Empfänger;
3)ausschließlich aufgrund einer Beschädigung der Postsendung, die sich aufgrund der besonderen Nachteile oder der
natürlichen Eigenschaften des Gegenstandes ergibt.
3. Der öffentliche Betreiber haftet für die Nichtleistung oder eine mangelhafte Erbringung von Postdienstleistungen
lediglich in dem gesetzlichen Grenzen, es sei denn die Nichtleistung oder die mangelhafte Erbringung der
Postdienstleistungen ist Folge einer unerlaubten Tat.
4. Der Anspruch aufgrund einer Nichtleistung oder einer mangelhaften Erbringung der Postdienstleistung erlischt durch
Einsammeln einer dem Betreiber vorbehaltenen Postsendung. Dies betrifft Ansprüche aufgrund nicht erkennbarer
Verluste einer Postsendung oder aufgrund von Beschädigungen einer Postsendung innerhalb von 7 Tagen nach
Einsammeln der Sendung.
Art. 58
1.Aufgrund einer Nichtleistung oder einer mangelhaften Erbringung von Postdienstleistungen besteht ein Anspruch auf
Entschädigung.
1)Für den Verlust eines Einschreibens - in der durch den Absender geforderten Höhe, jedoch nicht mehr als das
fünfzigfache der an den öffentlichen Betreiber gezahlten Gebühr für die Behandlung der Sendung als ein Einschreiben,
2)Für den Verlust eines Postpakets - in der durch den Absender geforderten Höhe, jedoch nicht mehr als das zehnfache
der erhaltenen Gebühr,
3)Für den Verlust einer Postsendung mit deklariertem Wert - in der durch den Absender geforderten Höhe, jedoch nicht
mehr als der deklarierte Wert der Sendung.
4)Für den Verlust des Inhaltes einer Sendung oder für die Beschädigung eines Postpakets oder eines Einschreibens - in
der durch den Absender geforderten Höhe oder in der Hohe des üblichen Wertes der verlorenen oder beschädigten
Gegenstände, jedoch nicht mehr als die maximale Höhe einer Entschädigung, die in Pkt. 1 oder 2 genannt wird,
5)Für den Verlust des Inhaltes einer Sendung mit deklariertem Inhalt - in der Höhe des üblichen Werts der verlorenen
Gegenstände,
6)Für die Beschädigung des Inhalts einer Sendung mit deklariertem Wert - in der Höhe des üblichen Werts der
Gegenständen, deren Beschädigung festgestellt wurde.
2.Die in Abs. 1 Pkt. 5 und 6 genannte Entschädigung darf nicht höher sein als der deklarierte Wert der Sendung.
Art. 59
Wird die Gelbüberweisung nicht verwirklicht besteht ein Anspruch auf Entschädigung in einer Summe, die das
Fünffache der Höhe der Gebühr nicht übersteigt.
Art. 60
Erbringt der Betreiber die Postdienstleitung nicht, wird die Gebühr für diese Postdienstleistung unabhängig von der
Entschädigung im Ganzen zurückerstattet.
Art. 61
1.Aufgrund einer Nichtleistung oder einer mangelhaften Erbringung von Postdienstleistungen hinsichtlich einer
registrierten Postsendung und Geldüberweisung, hat der Absender oder der Empfänger ein Reklamationsrecht - wenn
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der Absender auf seine Ansprüche verzichten wird oder wenn die Postsendung oder die Geldüberweisung dem
Empfänger geliefert wurde.
2.Der Absender oder der Empfänger können ihre Reklamation an jedem Ort des Betreibers der allgemeinen
Postdienstleistungen anmelden.
3.Der zuständige Minister für das Fernmeldewesens bestimmt im Wege der Verordnung:
1)Die Umstände, unter denen allgemeine Postdienstleistungen in Bezug auf eine registrierte Postsendung und eine
Geldüberweisung als nichtgeleistet gelten,
2)Die genauen Voraussetzungen, die eine Reklamation wegen einer Nichtleistung oder einer mangelhaften Erbringung
von Postdienstleistungen hinsichtlich einer registrierten Postsendung und einer Geldüberweisung erfüllen soll;
3)Die detaillierte Beschreibung des Reklamationsverfahrens bezüglich allgemeiner Postdienstleistungen hinsichtlich
einer registrierten Postsendung und einer Geldüberweisung,
- unter Berücksichtigung einer weitgehenden Vereinfachung des Reklamationsverfahrens, Sicherstellung ihrer
Verständlichkeit sowie des notwendigen Schutzes der Interesse des Absenders und des Empfängers.
Art. 62
1.Das Recht auf Erhebung eines Anspruchs im Gerichtsverfahren, in dem in Art 62a genannten Verfahren oder in einem
Verfahren vor dem ständigen Komsumentenschiedsgericht hinsichtlich von Ansprüchen, die sich aus dem
Rechtsverhältnis mit dem Betreiber der allgemeinen Postdienstleistungen ergeben, haben der Absender oder der
Empfänger Anspruch auf Ausschöpfung des Reklamationsverfahrens.
2.Das Reklamationsverfahren gilt als ausgeschöpft, wenn der Betreiber die Anerkennung der Reklamation verweigert
oder wenn der geforderte Geldbetrag innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage der Reklamation wurde, nicht erstattet
wurde.
3.Die Ansprüche, die auf Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach
Einsammeln der Postsendung oder der Geldüberweisung.
4.Der Lauf der Verjährung der Ansprüche wird für den Zeitraum ab Vorlage der Reklamation bis zur Erschöpfung des
Gerichtsweges ausgesetzt.
Art. 62 a
1.Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Konsumenten und dem Betreiber einer Postdienstleistung können im
Wege eines Vergleichs gütlich beendet werden.
2.Eine Mediation führt der AEK-Präsident auf Antrag des Konsumenten oder von Amts wegen durch, soweit es der
Schutz der Interessen des Konsumenten verlangt.
3.In der Mediationsverhandlung trägt der AEK- Präsident dem in Abs. 1 genannten Betreiber die Ansprüche des
Konsumenten und den Parteien die Gesetzesvorschriften, die in diesem Fall anwendbar sind, sowie eventuelle
Vorschläge für eine gütliche Beendigung des Rechtsstreits vor.
4.Der AEK-Präsident kann den Parteien eine Frist für die gütliche Beendigung des Rechtsstreits setzen.
5.Der AEK-Präsident beendet die Mediationsverhandlungen, wenn in der von ihm bestimmten Frist der Rechtsstreit
nicht gütlich nicht beigelegt wurde und für den Fall der Erklärung durch zumindest einer der Parteien, dass sie der
gütlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht zustimmt.
Art. 62b
Die ständigen Konsumentenschiedsgerichte beim AEK-Präsidenten handeln auf der Grundlage der in Art. 110 des
Gesetzes vom 16. Juli 2004 Telekommunikationsgesetz (Dz.U. Nr. 171 Poz. 1800) bestimmten Grundsätze.
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Kapitel 6 Aufsicht über die Posttätigkeit
Art. 63-66
Art. 63
1.Der AEK-Präsident ist befugt, die Aufsicht hinsichtlich der Beachtung der Vorschriften auszuüben, Verwaltungsakte
zu erlassen sowie Entscheidungen im Bereich der Posttätigkeit zu treffen.
2.Der AEK-Präsident übt die Aufsicht:
1) Über die Posttätigkeit, die aufgrund dieses Gesetzes ausgeübt wird,
a)über zur Erbringung von allgemeinen Postdienstleistungen befugte Unternehmer, die Postdienstleistungen anbieten,
die dem öffentlichen Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen sind,
b)im Bereich der Erbringung von Postdienstleistungen,
c)darüber, dass der Betreiber von allgemeinen Postdienstleistungen die minimalen Qualitätsansprüche erfüllt, die in Art.
46 Abs. 3 Pkt. 1 Buchstabe b genannt werden;
d)darüber, dass der öffentliche Betreiber von allgemeinen Postdienstleistungen seine Pflicht, den Zugang von
Behinderten zu den allgemeinen Postdienstleistungen sicherzustellen, erfüllt,
e)über die Art der Ausführung der Postdienstleistungen, sofern sie mit den in der Genehmigung bezeichneten oder
erforderlichen Bedingungen zur Aufnahme der Posttätigkeit aufgrund der Eintragung ins Register nicht übereinstimmt,
2)über die ausgeübte Tätigkeit zum Zwecke der Offenlegung einer Posttätigkeit, die ohne die erforderliche
Genehmigung oder ohne Eintragung im Register betrieben wird,
aus.
3.Der AEK-Präsident ist befugt, die Aufsicht über die in Art. 42 Abs. 1 und 2 genannten Aktionspläne auszuüben.
Art. 64
1.Die Mitarbeitern des Amtes für das Elektronische Fernmeldewesen, im Folgenden mit "Mitarbeiter des AEK"
bezeichnet, haben nach Vorlage des Dienstausweises und nach Vorlage einer schriftlichen Berechtigung, die der
AEK-Präsidenten ausgestellt, das Recht zu folgenden Handlungen:
1)Zugang zu Urkunden, Dokumenten und zu sonstigen der Aufsicht unterliegenden Daten, und Anfertigung von
Kopien;
2)Zugang zu sämtlichen Objekten, Immobilien und Räumlichkeiten der kontrollierten Einheit,
3)Durchführung von Besichtigungen, Abwiegen von Postsendungen und Überprüfung der Höhe der durch den Betreiber
angenommenen Gebühr,
4)Überprüfung des Inhalts von Postsendungen, die das zulässige Gewicht nicht überschreiten und die auf eine Art und
Weise eingesammelt wurden, die es ermöglicht, ihren Inhalt zu überprüfen, die zum Zwecke des Weiterleitens und des
Auslieferns von einem Betreiber eingesammelt wurden, der kein öffentlicher Betreiber ist, ohne dass diese Postsendung
geöffnet wird.
2.(aufgehoben).
3.Der kontrollierte Unternehmer ist verpflichtet, die notwendigen Bedingungen für eine zügige Durchführung der
Aufsicht zu gewährleisten und den Mitarbeitern des AEK die Urkunden, Dokumente und die sonstigen der Aufsicht
unterliegenden Daten vorzulegen; er ist auch dazu verpflichtet, ihnen sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen.
4.Die Aufsicht wird in Anwesenheit des kontrollierten Unternehmers oder einer berechtigten Person durchgeführt.
5.Die Aufsicht soll auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die die Funktionsfähigkeit des Unternehmers nicht
beeinträchtigt. Kommt es aufgrund der Durchführung der Aufsicht zu einem ungünstigen Einfluss auf die Qualität der
durch das Unternehmen erbrachten Postdienstleistungen, soll in dem in Abs. 6 genannten Protokoll die Notwendigkeit
der Aufsichtstätigkeiten begründet werden.
6.Die Aufsichtsperson fertigt ein Protokoll über die Aufsicht an.
7.Das in Abs. 6 genannte Protokoll wird vom kontrollierten Unternehmer oder von einer berechtigten Person
unterschrieben.
8.Der kontrollierte Unternehmer kann im Protokoll seine Vorbehalte und Anmerkungen mit Begründung innerhalb von
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30 Tagen nach Aushändigung des Protokolls anführen.
9.Verweigern die in Abs. 4 genannten Personen ihre Unterschrift, vermerkt der AEK-Mitarbeiter dies im Protokoll;
derjenige, der seine Unterschrift verweigert, kann dem AEK-Präsidenten innerhalb von 7 Tagen schriftlich eine
Stellungnahme vorlegen.
Art. 65
1.Werden Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte oder Entscheidungen über die Posttätigkeit verletzt, erlässt der
AEK-Präsident einen Verwaltungsakt hinsichtlich des Umfangs der Verletzungen und setzt eine Frist zur Beseitigung
der Unregelmäßigkeiten. Der Verwaltungsakt kann die Art und Weise der Beseitigung bestimmen.
2.Wird festgestellt, dass die Postdienstleistung ohne die erforderliche Genehmigung oder ohne eine Eintragung im
Register aufgenommen wurde, erlässt der AEK-Präsident einen Verwaltungsakt und fordert zur unverzüglichen
Niederlegung dieser Tätigkeit auf. Dieser Verwaltungsakt ist sofort vollziehbar.
Art. 66
1.Vorbehaltlich des Abs. 2 werden auf das Verfahren vor dem AEK-Präsidenten die Vorschriften der
Verwaltungsprozessordnung angewandt.
2.Gegen den in Art. 68 Abs. 1 genannten Verwaltungsakt des AEK-Präsidenten kann unter Beachtung einer Frist von
14 Tagen nach Zustellung des Verwaltungsaktes beim Amtsgericht in Warschau - als Gericht für den Schutz des
Konsumenten und des Wettbewerbsrechts - Berufung eingelegt werden.
Kapitel 7 Geldbußen
Art. 67-68
Art. 67
1. Eine Geldbuße wird gegenüber einer Person erhoben, die:
5)Die Postdienstleistungen, ohne die dafür erforderliche Genehmigung, entgegen den Bestimmungen oder ohne
Eintragung ins Register erbringt,
6)kein öffentlicher Betreiber ist und dem Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen erbringt und damit die Vorschrift
des Art. 47 Abs. 2 verletzt,
7)Zeichen für eine Postgebühr herausgibt, die nicht im Register eingetragen wurden oder Zeichen, die die
Voraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllen oder gegenüber einer Person, die Postkästen oder Umschläge mit
gedruckten Zeichen für eine Postgebühr herausgibt und so die Bestimmungen des Gesetzes verletzt,
8)Die Pflichten oder Aufgaben zur Verteidigung der Staatssicherheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht
erfüllt, nach den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen;
9)Als Betreiber, der allgemeine Postdienstleistungen, erbringt:
a)die in Art. 52 Abs.1 und 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt,
b)die in Art. 52 Abs. 3 genannten Auskünfte im erforderlichen Verfahren oder in der geforderten Frist nicht vorlegt;
c)den in Art. 52 Abs. 6 genannten Bericht im erforderlichen Verfahren oder in der geforderten Frist nicht vorlegt,
d)nicht die Auskunft erteilt, die in Art. 44 Abs. 1a genannt wird,
10)Als Person, die kein Betreiber ist:
a)nicht die Auskunft erteilt, die in Art. 44 Abs. 1 und 2 genannt wird,
b)dem AEK-Präsidenten die rechtlichen und faktischen Änderungen nicht meldet, die die Genehmigung oder die
Eintragung ins Register UKE betreffen,
c)die Postgebührzeichen, der in Art. 31 Abs. 1 und 2 genannten Art nicht verwendet,
d)den erforderlichen Bericht über die Posttätigkeit nicht vorlegt oder die erforderlichen Auskünfte über seine Tätigkeit
nicht erteilt.
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2. Die Höhe der Geldbuße darf:
1)für den Fall der Feststellung von in Abs. 1 Pkt 6 Buchstabe a, b und d sowie Pkt 7 Buchstabe a, b und d genannten
Verletzungen 1 %
2)für den Fall der Feststellung von in Abs. 1 Pkt. 1-5, Pkt. 6 Buchstabe c und Pkt. 7 Buchstabe c genannten
Verletzungen 2 %
- der Einnahmen, die die bestrafte Person insgesamt im vorangegangen Steuerjahr erzielt hat,
nicht überschreiten.
3.Ist der Zeitraum, in dem die Posttätigkeit ausgeübt wurde, kürzer als 12 Monate, wird als Grundlage zur Berechnung
der Geldbuße ein umgerechneter Wert von 250.000 Euro angenommen, ausgedrückt in polnischen Zloty und festgesetzt
nach dem Durchschnittskurs der Narodowy Bank Polski, der am Tag an dem der Bescheid über die Geldbuße erlassen
wurde, gültig ist.
4.Unabhängig von der in Abs. 1 genannten Geldbuße kann eine Geldbuße einer natürlichen Person, die Unternehmer
ist, einem Vorstandsvorsitzenden einer Handelsgesellschaft (einem Vorstandsmitglied) oder einem Direktor des
Unternehmens auferlegt werden, wenn die kontrollierte Einheit trotz Benachrichtigung des Vorstandsvorsitzenden der
Handelsgesellschaft (des Vorstandsmitglieds) oder des Direktors des Unternehmens von dieser Tatsache die Kontrolle
unmöglich macht oder die Durchführung einer Aufsicht durch das Amt für Elektronisches Fernmeldewesen erschwert.
5.Die Höhe der in Abs. 4 genannten Geldbuße darf 300 % des Gehalts nicht übersteigen, das der Bestrafte bestreitet,
berechnet nach den Grundsätzen, die bei der Berechnung von Urlaubsgeld angewendet werden, und wenn der Bestrafte
kein Gehalt aufgrund seiner Funktion oder seiner Tätigkeit bekommt, darf die Höhe der Geldbuße das zehnfache des
niedrigsten Monatsgehalts, das am Tag der Bestrafung gültig war, nicht übersteigen.
6.Geldbußen sind Einkommen des Staatshaushaltes.
Art. 68
1.Die in Art. 67 Abs. 1 und 4 genannten Geldbußen legt der AEK-Präsident in einem Verwaltungsaktes fest.
2.Bei der Festlegung der Geldbuße berücksichtigt der AEK-Präsident den Schädlichkeitsgrad der Tat, den Grad des
Verschuldens, die bisherige Tätigkeit des Subjekts sowie seine finanzielle Möglichkeiten.
3.Der Betreiber ist verpflichtet, dem AEK-Präsidenten auf seine Aufforderung hin innerhalb von 30 Tagen nachdem er
diese Aufforderung erhalten hat, die für die Festlegung der Geldbuße notwendigen Daten vorzulegen. Werden diese
Daten nicht vorgelegt oder werden Daten vorgelegt, die die Festlegung der Geldbuße unmöglich machen, kann der
AEK-Präsident die Höhe der Geldbuße schätzen, die jedoch nicht geringer sein soll als:
1)200 % des Durchschnittsgehalts in dem Unternehmenssektor im Dezember des vorigen Jahres, bekannt gegeben
durch den Präsidenten des Hauptamtes für Statistik im Amtsblatt der Polnischen Republik "Monitor Polski" – in den in
Art. 67 Abs. 4 und 5 genannten Fällen,
2)Einem 250.000 Euro entsprechenden Wert, ausgedrückt in Zloty und festgesetzt nach dem von der Narodowy Bank
Polski am Tag der Entscheidung über die Geldbuße veröffentlichten Durchschnittskurs - in den sonstigen Fällen.
4.Die Frist für die Entrichtung der Geldbuße beträgt 14 Tage nach Zustellung der endgültigen Entscheidung über die
Geldbuße.
5.Nicht innerhalb der Frist entrichtete Geldbußen werden einschließlich der Strafzinsen gemäß den Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung in der Verwaltung vollstreckt.
Kapitel 8 Änderungen der geltenden Vorschriften
Art. 69-87
Art. 69 – Art. 89
(Änderungen der Verwaltungsverfahrensordnung, des Familiengesetzbuches, des Zivilverfahrens, des Gesetzes über die
Zivilakten, des Polizeigesetzes, des Gesetzes über die Wahl des Präsidenten der Republik Polen sowie des
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Steuergesetzes)
Kapitel 9 Änderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 88-96
Art. 88
1.Eine Genehmigung für die Ausübung einer wirtschaftlichen Kuriertätigkeit, aufgrund des in Art. 95 genannten
Gesetzes wird kraft Gesetzes – im Sinne des Gesetzes – zu einer Genehmigung für die Ausübung von Tätigkeiten des
Einsammelns, Weiterleitens und der Auslieferung der Korrespondenz und der Postsendungen für Blinde auf einem
bestimmten Gebiet und in einem bestimmten Zeitraum, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes verwirklicht wird.
2.Die Genehmigung für eine wirtschaftliche Posttätigkeit nach dem in Art. 95 ausgenommen Abs. 1 genannten Gesetzes
erlischt kraft Gesetzes.
3.Die Subjekte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, die nach dem in Art.
95 genannten Gesetz genehmigungspflichtig ist, werden nach diesem Gesetzes angemeldet und können gemäß der
gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet und in dem Zeitraum, die in den erloschenen Genehmigungen genannt
werden, eine Posttätigkeit ausüben, die nicht genehmigungspflichtig ist. Diese Posttätigkeit gilt kraft Gesetz als von der
Genehmigung umfasst.
4.Ein Verfahren in Bezug auf Genehmigungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden und bis zu
diesem Tag ohne endgültige Entscheidung geblieben sind, wird kraft Gesetzes aufgehoben.
Art. 89
Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes trägt der AEK-Präsident die Poczta Polska für den Bereich
der Erbringung von allgemeinen Postdienstleistungen im Register ein.
Art. 90
1.In einem Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind der Eigentümer oder Miteigentümer der in
Art. 37 Abs. 1 genannten Immobilie verpflichtet, die Postkästen auszutauschen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
installiert wurden, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.
2.Wurden die Postkästen, die gemäß Abs. 1 ausgetauscht werden sollen, vom öffentlichen Betreiber installiert, dann
benachrichtigt der öffentliche Betreiber der Eigentümer oder Miteigentümer der Immobilie von der Frist zum Austausch.
Art. 91
Auf die Planung der Emission von Briefmarken und auf die Änderungen dieser Planung in den Jahren 2003 und 2004
werden die bisher geltenden Vorschriften angewandt.
Art. 92
Die bisher geltenden Ausführungsvorschriften auf der Grundlage der Art. 56 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 Pkt. 1 und 2 sowie
Art. 71 Abs. 5 des in Art. 95 genannten Gesetzes bleiben nicht länger als 24 Monate nach Inkrafttretens dieses Gesetzes
in Kraft, sofern sie den Vorschriften dieses Gesetzes nicht widersprechen.
Art. 93
Auf einen Vertrag über die Erbringung einer allgemeinen Postdienstleistung, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geschlossen wurde, werden die Vorschriften des in Art. 95 genannten Gesetz entsprechend angewandt.
Art. 94
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de-iure-pl.org - Postgesetz vom 12. Juni 2003
Bis zum Tag des Beitritts Polens zur Europäischen Union:
1) beträgt die Gewichtsgrenze für die in Art. 47 Abs. 4 genannten dem Betreiber vorbehaltenen Dienstleistungen 500 g;
2) darf die Gebühr, die in Art. 47 Abs. 2 genannt wird und die der Betreiber verlangt, nicht geringer sein als das
fünffache der Gebühr für das Einsammeln, Weiterleiten und die Auslieferung einer Briefsendung der kleinsten
Preiskategorie, die sich aus der Preisliste für allgemeine Postdienstleistungen des öffentlichen Betreibers, die in Art. 51
Abs. 4 genannt wird und im jeweiligen Zeitpunkt im Inland und im Ausland gilt, ergibt.
Art. 95
Das Gesetz vom 23. November 1990 r. über das Fernmeldewesen (Dz. U. vom 1995 Nr. 117 Poz. 564 von 1996 Nr. 106
Poz. 496 von 1997 Nr. 43 Nr. 272 Nr. 88 Poz. 554 Nr. 106 Poz. 675 Nr. 121 Poz. 137 Nr. 770 Poz. 926, von 1998 Nr.
137 Poz 150 Nr. 887 Poz. 984 von 1999 Nr. 47 Poz. 461 von 2000 Nr. 62 Poz. 718 Nr. 73 Poz. 120 Nr. 852 Poz. 1268
von 2001 Nr.67 Poz. 678 sowie von 2002 Nr. 25 Poz. 253) tritt außer Kraft.
Art. 96
Das Gesetz trifft nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Tag seiner Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme der:
1) Art. 7-12, Art. 15 und Art. 19, die nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung in Kraft treten;
2) Art. 51 und Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3-5, die am 1. Januar 2004 r. in Kraft treten;
3) Art. 84 Pkt. 1 sowie Pkt. 2 Buchstabe a und b, der am Tag der Veröffentlichung in Kraft tritt;
4) Art. 84 Pkt. 2 Buchstabe c, der mit Beitritt Polens zur Europäischen Union in Kraft tritt.
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