Vereinbarung zur Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse

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Vereinbarung zur Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse
Vereinbarung zur Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse
Zwischen
__________________________________________________
nachstehend "Arbeitgeber" genannt
und Frau/Herrn ______________________________________
nachstehend "Arbeitnehmer" genannt
wird in Abänderung/Ergänzung des Dienst- bzw. Arbeitsvertrages mit Wirkung ab _____._____ (MM.JJ) folgende Vereinbarung
getroffen:
1. Der Arbeitnehmer vereinbart mit dem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung, wonach bis auf weiteres aus seinem Gehalt
einmalig zu Beginn ein Betrag in Höhe von ______________ EUR und bis auf weiteres
laufend ein Betrag in Höhe von___________ EUR
o monatlich
o vierteljährlich
o halbjährlich
o jährlich
Ausfertigung für den Arbeitgeber
zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse verwendet wird. Diese Vereinbarung bezieht sich
nur auf zukünftige, noch nicht fällig gewordene Entgeltansprüche.
o Der laufende Umwandlungsbetrag erhöht sich jährlich im gleichen Verhältnis wie sich die Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) ändert.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des umzuwandelnden Betrages wird folgendes vereinbart:
o Steuerfreie Entgeltumwandlung: Der umzuwandelnde Betrag wird gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG)
aus dem Bruttogehalt einbehalten (max. 4% der BBG)
o Um die Förderung gemäß § 10 a EStG und §§ 79 ff. EStG (Riester-Förderung) zu ermöglichen, wird der umzuwandelnde Betrag aus dem Nettogehalt einbehalten
und von dem Arbeitgeber an die Pensionskasse abgeführt.
Steht kein ausreichendes Entgelt zur Umwandlung in Beiträge an die Pensionskasse zur Verfügung, führt der Arbeitgeber
keine Beiträge an die Pensionskasse ab.
2.1 Der Arbeitgeber wird die neue leben Pensionsverwaltung AG beauftragen, zugunsten des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterbliebenen die betriebliche Altersversorgung bei der neue leben Pensionskasse AG einzurichten.
Die Versorgungsleistungen bemessen sich nach den Leistungen einer von dem Arbeitgeber mit einem Beitrag in Höhe der
Entgeltumwandlung abzuschließenden Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers. Daneben können eine Berufsunfähigkeits- und/oder eine Hinterbliebenenrenten-Versicherung beantragt werden. Art und Höhe der zugesagten Leistungen sind als versicherte Leistungen im Versicherungsschein dokumentiert. Auf ihre Leistungen gewährt die Pensionskasse einen Rechtsanspruch.
2.2 Das Recht zur Beleihung, Abtretung und Verpfändung der Versicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer wird
ausgeschlossen.
2.3 Bei Abschluss des Fondsgebundenen Tarifes PK3 der neue leben Pensionskasse AG kann der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) nur mit Zustimmung der versicherten Person (Arbeitnehmer) von der Möglichkeit des Fondswechsels gemäß
Ziffer 3 des Merkblattes für die Fondsgebundene Rentenversicherung Gebrauch machen.
2.4 Der Anspruch auf Versorgungsleistungen unterliegt den besonderen Schutzvorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und ist sofort gesetzlich unverfallbar.
2.5 Sämtliche Überschussanteile werden zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Hierdurch gilt die Anpassungsverpflichtung gemäss § 16 Abs. 5 BetrAVG als erfüllt.
2.6 Der Arbeitgeber erklärt bereits heute, dass er im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers von der
sog. versicherungsvertraglichen Lösung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG Gebrauch macht und die Versicherung auf
den Arbeitnehmer übertragen wird. Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen, auf einen neuen Arbeitgeber – mit dessen Einverständnis – zu übertragen oder beitragsfrei zu stellen.
3. Kommt die Versicherung zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse nicht zu Stande, wird dem Arbeitnehmer der
einbehaltene Betrag unverzüglich mit der folgenden Gehaltszahlung gutgebracht und in der Weise ausgezahlt, als wenn es
diese Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nicht gegeben hätte.
4. Der Arbeitgeber übernimmt keine Haftung für den Fall, dass die bestehende Gesamtversorgung eine steuerliche Förderung
gemäß § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 10a EStG und §§ 79 ff. EStG ausschließt.
5. Nach den derzeit geltenden steuerrechtlichen Regelungen sind erst die späteren Versorgungsleistungen einkommensteuerpflichtig. Steuerrechtliche und beitragsrechtliche Änderungen in der Zukunft gehen nicht zu Lasten des Arbeitgebers.
6. Für Gehaltserhöhungen sowie für die Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen des Arbeitgebers, wie z. B. Weihnachtsgratifikationen, Jubiläumsgelder, Pensionsansprüche, Zuschläge, sind die Bezüge maßgebend, die sich ohne die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 ergeben hätten. Die Versorgungsleistungen werden auf andere betriebliche Altersversorgungsansprüche nicht angerechnet.
7. Sollten sich die bei Abschluss dieser Vereinbarung maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so wesentlich ändern, dass den
Parteien die Aufrechterhaltung dieser Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann, so werden die Vertragspartner diese Vereinbarung den veränderten Verhältnissen anpassen. Falls keine einvernehmliche Änderung erreicht wird, kann diese
Vereinbarung von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
________________
Ort, Datum
_________________________
Unterschrift des Arbeitnehmers
_______________________________________
Unterschrift und Firmenstempel des Arbeitgebers
Vereinbarung zur Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse
Zwischen
__________________________________________________
nachstehend "Arbeitgeber" genannt
und Frau/Herrn ______________________________________
nachstehend "Arbeitnehmer" genannt
wird in Abänderung/Ergänzung des Dienst- bzw. Arbeitsvertrages mit Wirkung ab _____._____ (MM.JJ) folgende Vereinbarung
getroffen:
1. Der Arbeitnehmer vereinbart mit dem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung, wonach bis auf weiteres aus seinem Gehalt
einmalig zu Beginn ein Betrag in Höhe von ______________ EUR und bis auf weiteres
laufend ein Betrag in Höhe von___________ EUR
o monatlich o vierteljährlich
o halbjährlich
o jährlich
Ausfertigung für den Arbeitnehmer
zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse verwendet wird. Diese Vereinbarung bezieht sich
nur auf zukünftige, noch nicht fällig gewordene Entgeltansprüche.
o Der laufende Umwandlungsbetrag erhöht sich jährlich im gleichen Verhältnis wie sich die Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) ändert.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des umzuwandelnden Betrages wird folgendes vereinbart:
o Steuerfreie Entgeltumwandlung: Der umzuwandelnde Betrag wird gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG)
aus dem Bruttogehalt einbehalten (max. 4% der BBG)
o Um die Förderung gemäß § 10 a EStG und §§ 79 ff. EStG (Riester-Förderung) zu ermöglichen, wird der umzuwandelnde Betrag aus dem Nettogehalt einbehalten
und von dem Arbeitgeber an die Pensionskasse abgeführt.
Steht kein ausreichendes Entgelt zur Umwandlung in Beiträge an die Pensionskasse zur Verfügung, führt der Arbeitgeber
keine Beiträge an die Pensionskasse ab.
2.1 Der Arbeitgeber wird die neue leben Pensionsverwaltung AG beauftragen, zugunsten des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterbliebenen die betriebliche Altersversorgung bei der neue leben Pensionskasse AG einzurichten.
Die Versorgungsleistungen bemessen sich nach den Leistungen einer von dem Arbeitgeber mit einem Beitrag in Höhe der
Entgeltumwandlung abzuschließenden Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers. Daneben können eine Berufsunfähigkeits- und/oder eine Hinterbliebenenrenten-Versicherung beantragt werden. Art und Höhe der zugesagten Leistungen sind als versicherte Leistungen im Versicherungsschein dokumentiert. Auf ihre Leistungen gewährt die Pensionskasse einen Rechtsanspruch.
2.2 Das Recht zur Beleihung, Abtretung und Verpfändung der Versicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer wird
ausgeschlossen.
2.3 Bei Abschluss des Fondsgebundenen Tarifes PK3 der neue leben Pensionskasse AG kann der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) nur mit Zustimmung der versicherten Person (Arbeitnehmer) von der Möglichkeit des Fondswechsels gemäß
Ziffer 3 des Merkblattes für die Fondsgebundene Rentenversicherung Gebrauch machen.
2.4 Der Anspruch auf Versorgungsleistungen unterliegt den besonderen Schutzvorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und ist sofort gesetzlich unverfallbar.
2.5 Sämtliche Überschussanteile werden zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Hierdurch gilt die Anpassungsverpflichtung gemäss § 16 Abs. 5 BetrAVG als erfüllt.
2.6 Der Arbeitgeber erklärt bereits heute, dass er im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers von der
sog. versicherungsvertraglichen Lösung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG Gebrauch macht und die Versicherung auf
den Arbeitnehmer übertragen wird. Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen, auf einen neuen Arbeitgeber – mit dessen Einverständnis – zu übertragen oder beitragsfrei zu stellen.
3. Kommt die Versicherung zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse nicht zu Stande, wird dem Arbeitnehmer der
einbehaltene Betrag unverzüglich mit der folgenden Gehaltszahlung gutgebracht und in der Weise ausgezahlt, als wenn es
diese Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nicht gegeben hätte.
4. Der Arbeitgeber übernimmt keine Haftung für den Fall, dass die bestehende Gesamtversorgung eine steuerliche Förderung
gemäß § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 10a EStG und §§ 79 ff. EStG ausschließt.
5. Nach den derzeit geltenden steuerrechtlichen Regelungen sind erst die späteren Versorgungsleistungen einkommensteuerpflichtig. Steuerrechtliche und beitragsrechtliche Änderungen in der Zukunft gehen nicht zu Lasten des Arbeitgebers.
6. Für Gehaltserhöhungen sowie für die Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen des Arbeitgebers, wie z. B. Weihnachtsgratifikationen, Jubiläumsgelder, Pensionsansprüche, Zuschläge, sind die Bezüge maßgebend, die sich ohne die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 ergeben hätten. Die Versorgungsleistungen werden auf andere betriebliche Altersversorgungsansprüche nicht angerechnet.
7. Sollten sich die bei Abschluss dieser Vereinbarung maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so wesentlich ändern, dass den
Parteien die Aufrechterhaltung dieser Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann, so werden die Vertragspartner diese Vereinbarung den veränderten Verhältnissen anpassen. Falls keine einvernehmliche Änderung erreicht wird, kann diese
Vereinbarung von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
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Ort, Datum
_________________________
Unterschrift des Arbeitnehmers
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Unterschrift und Firmenstempel des Arbeitgebers