Anlage 8 zu den AVR Versorgungsordnungen

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Anlage 8 zu den AVR Versorgungsordnungen
Anlage 8 zu den AVR
Versorgungsordnungen
Versorgungsordnung A (VersO A)
§ 1 Gesamtversorgung
(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR), für die nach
der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch
ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeitsund Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.
(2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung Beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sich ausschließlich nach der
Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen und können nur
gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden.
§ 1a Umlagesatz
Der Dienstgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach §§ 62 und 63 der Satzung der
Zusatzversorgungskasse festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Abs.
7) des Mitarbeiters einschließlich des vom Mitarbeiter zu zahlenden Beitrags an die Zusatzversorgung abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz von 5,2 v.H. trägt der Dienstgeber die Umlage
allein, der darüber hinausgehende Finanzierungsbedarf wird zur Hälfte vom Dienstgeber durch
eine Umlage und zur Hälfte vom Mitarbeiter durch einen Beitrag getragen. Den Beitrag des Mitarbeiters behält der Dienstgeber vom Arbeitsentgelt ein.
§ 2 Ausnahmeregelung
Die Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse entfällt für die Mitarbeiter, die bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind, der Beteiligter ist bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der
die Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder ein solches
abschließen kann, für die Dauer der Versicherung bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung. Die
Ansprüche dieser Mitarbeiter bestimmen sich ausschließlich nach der Satzung der jeweiligen
Zusatzversorgungseinrichtung.
§ 3 Versteuerung der Umlage
Die auf die Umlage (§ 62 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse) entfallende Lohnsteuer
trägt der Dienstgeber, solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer
gegeben ist.
§ 4 Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Der bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist, aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 10 AVG, § 1233 RVO oder der
Fortsetzung der Selbstversicherung oder Weiterversicherung nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 AnVNG
oder Artikel 2 § 4 Abs. 1 AnVNG (freiwillige Versicherung) hat, hat sich für jeden Kalendermonat,
Dienstgeberseite der
Arbeitsrechtlichen Kommission
für den ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( § 2 der
Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den
AVR) zustehen, freiwillig zu versichern. Als Beitrag zur freiwilligen Versicherung ist der Betrag
zu entrichten, der als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, wenn der
Mitarbeiter dort pflichtversichert wäre, mindestens jedoch der Betrag, der als Mindestbeitrag für
die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils festgelegt ist. § 2
Abs. 3 der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den Rentenversicherungen der
Arbeiter und Angestellten ist anzuwenden. Für die Bestimmung der Beitragsklasse gilt § 114
AVG sinngemäß.
Der Dienstgeber trägt die Hälfte des Beitrages zu dieser Versicherung.
(2) Der Dienstgeber behält den vom Mitarbeiter zu tragenden Teil des Beitrages von dessen
Bezügen ein und führt den Beitrag nach der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu
den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ab.
(3) Absatz 1 gilt nicht, solange der Mitarbeiter einen Zuschuss nach § 5 oder § 6 erhält.
§ 5 Lebensversicherung anstelle der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Der bei der Versorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der in der Rentenversicherung
der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist und
der für sich und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat,
erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den
AVR), Urlaubsvergütung (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII
Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages zu dieser Versicherung: Er erhält jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber
bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen hätte.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der Mitarbeiter über die Lebensversicherung ohne vorherige Zustimmung des Dienstgebers durch Abtretung oder Verpfändung verfügt.
§ 6 Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG
(1) Der bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, der Mitglied einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG ist und
a)
nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit ist oder
b)
in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der
Versicherungspflicht befreit ist,
erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den
AVR), Urlaubsvergütung (§ 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII
Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu den Beiträgen zu dieser
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung.
(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen
hätte.
(3) Solange ein Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 gewährt wird, ist § 5 nicht anzuwenden.
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Dienstgeberseite der
Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 7 Ergänzende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Erreicht der Zuschuss des Dienstgebers nach § 5 oder § 6 nicht den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung nach § 4 zu entrichten hätte, erhält der Mitarbeiter auf
Antrag einen Zuschuss zu dem Beitrag zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe des Differenzbetrages, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des
Beitrages. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 8 Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG
(1) Der nach § 17 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse bei der Zusatzversorgungskasse
nicht zu versichernde Mitarbeiter, der
a)
nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit ist oder
b)
in der Rentenversicherung der Angestellten aufgrund des Artikels 2 § 1 AnVNG von der
Versicherungspflicht befreit ist,
erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den
AVR), Urlaubsvergütung ( § 2 der Anlage 14 zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII
Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu den Beiträgen zu der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG.
(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen
hätte.
§ 9 Berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen
(1) Der nach § 17 Abs. 5 Satzung der Zusatzversorgungskasse bei der Zusatzversorgungskasse
nicht zu versichernde Mitarbeiter, der in der Rentenversicherung der Angestellten auf Grund des
Artikels 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit ist, kann auf seinen Antrag für die
Zeit, für die er ohne Befreiung bei der Zusatzversorgungskasse zu versichern wäre und für die
ihm Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR), Urlaubsvergütung ( § 2 der Anlage 14
zu den AVR) oder Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d der Anlage 1 zu den AVR) zustehen, einen Zuschuss zu den Beiträgen zu dieser Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
erhalten.
(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Mitarbeiters nach § 4 zu tragen
hätte.
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Dienstgeberseite der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Versorgungsordnung B (VersO B)
Die "Ständige Arbeitsrechtliche Kommission" hat am 15. Oktober 1965 die nachstehende Versorgungsordnung für die Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR beschlossen und mit Wirkung
vom 1. April 1966 in Kraft gesetzt. Diese bezweckt eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom Beginn des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses an
der Mitarbeiter bzw. der gemäß Buchstabe A, B und E der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte,
a)
der das 17. Lebensjahr vollendet hat und
b)
auf dessen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis die AVR Anwendung finden (§ 2 AT).
(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter,
a)
der aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersruhegeld oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält,
b)
der für nicht mehr als sechs Monate eingestellt wird, es sei denn, dass er bis zum Beginn
des Dienstverhältnisses bei der Selbsthilfe zusatzversichert gewesen ist,
c)
der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern ist.
§ 2 Versicherung
Die Zusatzversorgung erfolgt durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei der „Selbsthilfe Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas VVaG“ (Selbsthilfe) nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung.
Die Ansprüche der Versicherten bestimmen sich nach der Satzung der Selbsthilfe.
§ 3 Anmeldung und Abmeldung
(1) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichtigen Dienst- bzw.
Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe an. Die Aufnahme des Mitarbeiters in die Selbsthilfe
wird diesem durch Zustellung eines Mitgliedsausweises, dem Dienstgeber durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen.
(2) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Ende des versicherungspflichtigen Dienst- bzw.
Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe ab. Die vollzogene Abmeldung wird dem Versicherten von der Selbsthilfe bestätigt; gleichzeitig wird der Versicherte unter Angabe der erreichten
Rentenanwartschaft davon in Kenntnis gesetzt, welche Möglichkeiten zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses durch Beitragsfreistellung (§ 5) oder durch Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft (§ 6) bestehen.
§ 4 Beiträge
(1) Die Beiträge zur Zusatzversicherung trägt der Dienstgeber. Er trägt des weiteren die auf die
Beiträge entfallende Lohnsteuer, solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung der
Lohnsteuer gegeben ist. Beitragspflicht besteht für den Zeitraum, für den dem Mitarbeiter ein
Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR
zusteht.
(2) Der Beitrag der Zusatzversicherung (Pflichtversicherung) ist vom versicherungspflichtigen
Beschäftigungsentgelt mit einem Beitragssatz in Höhe von 7,5 v. H. zu berechnen.
Als versicherungspflichtiges Beschäftigungsentgelt ist zu berücksichtigen:
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Dienstgeberseite der
Arbeitsrechtlichen Kommission
a)
die Regelvergütung (Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR), die Kinderzulage (Abschnitt V
der Anlage 1 zu den AVR) und die sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII der Anlage 1 zu den
AVR),
b)
tarifliche monatliche Zulagen für besondere Tätigkeiten (z.B. Wechselschicht- und Schichtzulage, Heim- und Werkstattzulage, Pflegezulage),
c)
Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste sowie Zuschläge für Überstunden.
(3) Überschreitet das versicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist für den übersteigenden Anteil
des Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 9 v. H. zu entrichten.
(3a) Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1997 begründet wurden, seither ununterbrochen bestehen und in denen bereits vor diesem Zeitpunkt das versicherungspflichtige
Beschäftigungsentgelt die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten hat oder bis zum 31. Dezember 2006 noch überschreiten wird, ist
für den übersteigenden Anteil des Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag in der Höhe
zu entrichten, der sich aus der Multiplikation dieses Anteils mit dem jeweils gültigen Beitragssatz
in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt.
(4) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine höhere Rentenanwartschaft durch zusätzliche Beiträge
oder einen zweiten Rentenvertrag (freiwillige Versicherung) sicherzustellen. Die hierfür erforderlichen Beiträge hat er selbst zu tragen.
(5) Die Pflichtbeiträge sind der Selbsthilfe monatlich durch den Dienstgeber für jeden einzelnen
Versicherten nachzuweisen; die Beiträge sind unverzüglich nach Erstellung der monatlichen
Gehaltsabrechnung in einer Summe an die Selbsthilfe abzuführen.
Übergangsregelung zu Absatz 2:
Für Einrichtungen, für die § 2a AT AVR Anwendung findet, ist der Beitrag der Zusatzversicherung mit einem Beitragssatz in Höhe von 1,5 v. H. zu berechnen.
§ 5 Beitragsfreie Zeiten
(1) Beitragspflicht besteht nicht für Zeiten, für die der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR hat.
(2) Entfällt wegen Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses die Beitragspflicht des
Dienstgebers für ein bestehendes Versicherungsverhältnis, ohne dass der Versicherte von der
Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung gemäß § 6 Gebrauch macht, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt. In diesem Fall wird eine Rentenanwartschaft nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandenen Deckungskapitals berechnet. Der
Anspruch des Versicherten auf Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen aus der satzungsmäßigen Überschussverwendung bleibt von der Beitragsfreistellung unberührt.
(3) Wird die versicherungspflichtige Tätigkeit wegen Eintritt einer verminderten Erwerbsfähigkeit
beendet, so wird das Versicherungsverhältnis bis zur Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, ohne Beitragsleistung fortgesetzt; das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei gestellt, wenn der Rentenbescheid binnen der vorgenannten Frist nicht vorgelegt wird.
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Dienstgeberseite der
Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 6 Freiwillige Versicherung
Entfällt die Beitragspflicht des Dienstgebers für eine bestehende Versicherung, so kann der Versicherte die bisherige Pflichtversicherung nach Maßgabe der Satzung der Selbsthilfe mit eigener
Beitragsleistung als freiwillige Versicherung fortführen. Hinsichtlich der Beitragshöhe kann der
Versicherte jeden Beitrag wählen zwischen dem tariflichen Mindestbeitrag und dem vom Dienstgeber für den letzten vollen Beschäftigungsmonat abgeführten Pflichtbeitrag.
§ 7 Arbeitsplatzwechsel
Scheidet ein bei der Selbsthilfe pflichtversicherter Mitarbeiter aus dem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber auf, der die Versorgungsordnung B anwendet, so ist die begonnene Pflichtversicherung fortzusetzen.
§ 8 Schlussbestimmungen
Soweit Dienstgeber vor Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung B für ihre Mitarbeiter gleichwertige Maßnahmen zur Alterssicherung getroffen haben, werden diese als Ersatzregelung durch
die "Arbeitsrechtliche Kommission' auf Antrag dann anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Sofern Gleichwertigkeit nicht vorliegt, ist der Differenzanspruch zu ermitteln und
durch eine Zusatzrente nach Maßgabe der Versorgungsordnung B zu decken.
Die vorstehende Versorgungsordnung ist unter Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben auszulegen und veränderten Verhältnissen in diesem Sinn anzupassen.
Anlage 8 zu den AVR
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