Die Leistungen der Pflegeversicherung

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Die Leistungen der Pflegeversicherung
Die Leistungen der Pflegeversicherung
(Stand Dezember 2012)
Inhaltsverzeichnis
1.
Die Ersteinstufung
2
2.
Leistungen
3
3.
Entlastungsangebote und Leistungen durch die
Pflegeversicherung
4
3.1
Pflegekurse
4
3.2
Die Angehörigenberatung und –schulung
4
3.3
Die Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit)
5
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
5
3.4
Die Tagespflege und Nachtpflege
6
3.5
Die Kurzzeitpflege
6
3.6
Die Verhinderungspflege / Ersatzpflege
6
Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Kurzzeit- oder
Verhinderungspflege
7
Zusätzliche Geldleistungen für Menschen mit eingeschränkter
Alltagskompetenz, hohem allgemeinem Betreuungsbedarf
7
3.7
3.8
3.9
Die Gemeinsame Nutzung von Leistungen der Pflegeversicherung
mehrerer Pflegebedürftiger („poolen“)
9
§ 44 SGB XI Besserstellung der Pflegepersonen
9
Zuschüsse zu Verbrauchshilfsmitteln
9
3.10 Die technischen Hilfsmittel
10
3.11 § 40 SGB XI Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
11
3.12 Die Renten und Unfallversicherung
11
Rentenversicherungsrechtliche Absicherung für pflegende
Angehörige soll verbessert werden
©
11
M. Keppel
Angehörigenberatung
Kath Krankenhaus Hagen gem. GmbH
1
1.
Die Ersteinstufung
Zur Antragsstellung auf Leistungen der Pflegeversicherung bekommen Sie bei der Pflegekasse
(Bereich der Krankenkasse) ein Antragsformular. Die Antragsstellung kann telefonisch erfolgen,
Sie bekommen ein Formular nach Hause geschickt und senden es ausgefüllt zurück. Alternativ beantragen Sie die Leistungen direkt vor Ort bei der Pflegekasse. Anschließend bekommen Sie vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein Schreiben, in dem Ihnen der Termin für die Begutachtung durch den MDK angekündigt wird. Die Begutachtung findet in der Regel im häuslichen Umfeld
statt.
Die Pflegekasse bekommt dann das Gutachten übermittelt und entscheidet letztlich über die Einstufung.
Wir empfehlen das Führen eines Pflegetagebuchs. Dieses ist für den Gutachter eine wertvolle Entscheidungshilfe. Sie erhalten die Pflegetagebücher kostenlos bei den Pflegekassen.
Während des Krankenhausaufenthaltes gibt es – wenn bisher noch keine Pflegestufe vorliegt - die
Möglichkeit, eine Einstufung nach Aktenlage zu beantragen. Diese sogenannte „Paragraph 3“Regelung wird durch den Sozialdienst vorgenommen. Es erfolgt die vorläufige Einstufung in Pflegestufe
1, die bis zur eigentlichen Begutachtung gültig ist. Danach ist das Gutachten des MDK entscheidend.
Das Ergebnis der Einstufung durch den MDK soll spätestens nach 5 Wochen nach der Antragstellung
beim Antragsteller eingehen.
Ist die pflegebedürftige Person in einer Rehabilitationseinrichtung oder einem Krankenhaus und benötigt zur Sicherstellung der weiteren Versorgung eine Pflegestufe, muss die Einstufung innerhalb einer
Woche nach Antragstellung erfolgen!
Die Pflegestufen
Stufe 0
Als Pflegestufe 0 wird der Pflegeumfang bezeichnet, für den weniger Minuten nötig sind als für Pflegestufe I. Eine genaue gesetzliche Regelung gibt es zur Zeit noch nicht, aber Pflegeheime bieten auch für
eine theoretische Pflegestufe 0 Leistungen an. Dies entspricht einer einfachen Unterstützung im Haushalt und einer Pflege von maximal anderthalb Stunden täglich.
Stufe 1 (erheblich pflegebedürftig)
Hilfe einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen der Grundpflege und zusätzlich mehrfach wöchentlich im Haushalt.
- durchschnittlich mindestens 90 Minuten/Tag, davon mindestens 46 Minuten Grundpflege
Stufe 2 (schwer pflegebedürftig)
Hilfe dreimal täglich, zusätzlich mehrfach wöchentlich im Haushalt.
- durchschnittlich mindestens 180 Minuten/Tag, davon mindestens 120 Minuten Grundpflege
Stufe 3 (schwerstpflegebedürftig)
Rund um die Uhr Bereitschaft zur Hilfe, zusätzlich mehrfach wöchentlich im Haushalt...
- durchschnittlich mindestens 300 Minuten /Tag, davon wenigstens 240 Minuten Grundpflege
Die Härtefallregelung (außergewöhnlich hoher pflegerischer Bedarf)
Rund um die Uhr, zusätzlich mehrfach wöchentlich im Haushalt
- Grundpflege wenigstens 360 Minuten /Tag, davon mindestens 3x in der Nacht
Bei der Pflegeverrichtung kann es sich um „Anleitung“, „teilweisen Übernahme“ oder „kompletten Übernahme“ bzw. „Aufsicht und Anleitung“ handeln.
Hier muss die Pflege durch Pflegefachpersonal mit 2 Personen geleistet werden.
©
M. Keppel
Angehörigenberatung Kath. Krankenhaus Hagen gem. GmbH
In Anlehnung an Martin Moritz „Die Angehörigenschule“ www.Angehoerigenschule.de
2
Wichtig:
Bei einem positiven Bescheid werden die Leistungen der Pflegeversicherungen rückwirkend ab
Datum der Antragstellung gezahlt.
Sind Sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden, können Sie innerhalb vier Wochen
Widerspruch einlegen.
Fordern Sie bitte das Gutachten bei Ihrer Pflegekasse an. So können sie eventuelle Fehler finden und
für den Widerspruch argumentieren.
In der Regel erfolgt eine Entscheidung nach Aktenlage oder es wird ein zweiter Gutachter zu Ihnen
kommen.
Etwa 40 % der Widersprüche sind erfolgreich.
Ab Antragstellung können Sie und Ihre Angehörigen und/ oder ehrenamtlich Pflegende kostenlose
Pflegeberatung und Schulung im Krankenhaus oder zu Hause in Anspruch nehmen, z. B. durch
Pflegedienste oder durch die Angehörigenberatung und –Schulung der kath. Krankenhaus gem.GmbH.
2.
Leistungen
Nach erfolgtem Gutachten stehen mehrere Optionen zur Auswahl
a) das Pflegegeld (Sie organisieren die Pflege selber, z. b. durch die Kinder)
b) Sachleistung (es kommt ein Pflegedienst, Tages/Nachtpflege oder stationäre Pflege)
c) Kombinationsleistung (Pflegegeld und die Sachleistungen werden kombiniert)
Die Leistungen der Pflegeversicherungen wurden für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erweitert.
Seit Januar 2013 gelten folgende Sätze:
a) Pflegegeld
Leistung bisher
0,00 €
235,00 €
440,00 €
700,00 €
Leistung neu
120,00€
305,00 €
525,00 €
700,00 €
b) ambulanter Pflegedienst
Leistung bisher
Pflegestufe 0
0,00 €
Pflegestufe I
450,00 €
Pflegestufe II
1.100,00 €
Pflegestufe III
1.550,00 €
Härtefall
1.918,00 €
Leistung neu
225,00 €
665,00 €
1.250,00 €
1.550,00 €
Pflegestufe 0
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III
c) Vollstationäre Pflege
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III
Härtefall
©
Leistung
1.023,00 €
1.279,00 €
1.510,00 €
1.918,00 €
M. Keppel
Angehörigenberatung Kath. Krankenhaus Hagen gem. GmbH
In Anlehnung an Martin Moritz „Die Angehörigenschule“ www.Angehoerigenschule.de
3
Die Kombinationsleistung
Wenn Sie Sachleistung und Pflegegeld kombinieren, werden von der Pflegekasse zuerst die Leistungen des Pflegedienstes monatlich als Sachleistung abgerechnet.
Der übriggebliebene Betrag wird prozentual auf das Pflegegeld umgerechnet und anteilig ausgezahlt:
Rechnungsbeispiel bei Pflegestufe I
Der Pflegedienst hat von den 665 € Sachleistungen insgesamt 332,50 € verbraucht.
Dieses entspricht 50 % der Sachleistungen.
Der Betrag, den Sie als Angehöriger bekommen, wird auf das Pflegegeld (305€) umgerechnet.
Letztendlich bekommen Sie davon 50 % (152,50 €) ausgezahlt.
3.
Entlastungsangebote und Leistungen durch die
Pflegeversicherung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
Pflegekurse
Angehörigenberatung und –Schulung zu Hause
Die Freistellung vom Arbeitsplatz (Pflegezeit)
Tages & Nachtpflege
Die Kurzzeitpflege
Die Verhinderungs-/ Ersatzpflege
Zusatzleistungen für Pflegebedürftige mit hohem allgemeinen Betreuungsbedarf
Nutzung von Sachleistungen durch mehrere Pflegebedürftige gemeinsam (Pool)
Zuschuss für die laufenden Verbrauchshilfsmittel
Die technischen Hilfsmittel
Die Wohnumfeldmaßnahmen/ Zuschuss für Umbaumaßnahmen
Die Renten und Unfallversicherung
3.1
Pflegekurse
Wer sich auf Pflegesituationen vorbereiten möchte oder sich in einer solchen befindet, hat die Möglichkeit an kostenlosen Pflegekursen teilzunehmen.
Die Kosten der Kurse werden von der Pflegekasse getragen und von Pflegediensten und Wohlfahrtsvereinen, sowie in den Betriebsstätten der katholischen Krankenhaus gem. GmbH angeboten.
Die Zeiten entnehmen Sie bitte den Aushängen auf den Stationen oder erfragen diese bei den Pflegetrainern.
Im St. Marien Hospital werden monatliche Pflegekurse angeboten.
Neben den Informationen und pflegepraktischen Übungen spielt auch der Erfahrungsaustausch unter
den Teilnehmern eine wichtige Rolle.
3.2
Die Angehörigenberatung und –schulung
Sobald im Krankenhaus der Antrag auf eine Pflegestufe gestellt wird oder diese im Vorfeld erteilt wurde, haben Sie einen Anspruch auf die Angehörigenberatung und –schulung.
Diese soll Ihnen eine Hilfe und Stütze sein, die gestiegenen Anforderungen in der Pflege zu bewältigen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie alleine oder mit Hilfe eines Pflegedienstes pflegen.
Sie können am Krankenbett auf der Station individuelle Pflegetrainings in Anspruch nehmen, und ab
dem Entlassungsdatum nochmal innerhalb von 6 Wochen Hausbesuche und Trainings sowie familiale
Beratungen im häuslichem Umfeld bekommen.
Diese Angebote sind komplett kostenlos für Sie und führen oftmals zur Steigerung der Sicherheit und
Lebensqualität. Einzige Voraussetzung ist die geplante Entlassung in das häusliche Umfeld.
Außerhalb des Krankenhauses haben Sie als pflegebedürftiger Mensch einen Rechtsanspruch seit
dem 01.01.2009 auf eine individuelle Pflegeberatung. Diese wird durch die neu installierten Pflegestützpunkte angeboten. Die Pflegekassen geben Ihnen Auskunft, wo Sie einen Pflegestützpunkt finden.
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M. Keppel
Angehörigenberatung Kath. Krankenhaus Hagen gem. GmbH
In Anlehnung an Martin Moritz „Die Angehörigenschule“ www.Angehoerigenschule.de
4
3.3
Die Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit)
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Da die Pflegebedürftigkeit sehr kurzfristig auftreten kann, wurde für den Arbeitnehmer die Möglichkeit
geschaffen, für nahe Verwandte bis zu 10 Tagen der Arbeit fern zu bleiben.
Folgender Auszug aus dem Gesetzentwurf gilt für die „kurzeitige Arbeitsverhinderung“:
1.
Beschäftigte haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben
(auch ohne Vorankündigung), wenn dies erforderlich ist, um für den pflegebedürftigem nahen
Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu
organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicher zu stellen.
(das bedeutet gegebenenfalls, in dieser Zeit die Pflege vorübergehend selber zu übernehmen).
2.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und
die Erforderlichkeit der in Punkt 1 genannte Maßnahme vorzulegen.
Die Pflegezeit
Wer einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe 1 zu Hause pflegen möchte, hat einen Anspruch auf Pflegezeit.
Als nahe Verwandte gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner der eheähnlichen Gemeinschaft, Eltern, Kinder, Adoptivkinder, Geschwister, Großeltern, sowie die Schwiegereltern und
Schwiegerkinder.
Wichtig:
Dieser Anspruch besteht nur bei gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Die Pflegezeit kann ein halbes Jahr dauern und auch als „teilweise Freistellung“ genommen werden.
In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann die teilweise Freistellung nur aus dringenden betrieblichen
Gründen ablehnen.
Pflegen Sie ihren Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche, so sind Sie in der Pflegezeit rentenversichert. Die Beiträge der Arbeitslosenversicherung übernimmt die Pflegekasse.
Der Krankenverscherung und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel durch die Familienversicherung bestehen.
Besteht keine Familienversicherung muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern, und entrichtet dafür in der Regel einen Mindestbeitrag.
Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung.
Wichtig!
Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber
10 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich angekündigt werden.
Hierbei muss der Beschäftigte den Umfang und den Zeitraum mitteilen.
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse der des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen.
Abgesichert wird dieser Anspruch auf Pflegezeit durch einen besonderen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers. Gemäß § 5 Abs. 1 Pflege ZG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nicht kündigen.
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M. Keppel
Angehörigenberatung Kath. Krankenhaus Hagen gem. GmbH
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5
3.4
Die Tagespflege und Nachtpflege
Wer einen Pflegedienst (Pflegesachleistung) und/oder das Pflegegeld bekommt und zusätzlich eine
Tagespflege in Anspruch nimmt, kann für diese beiden Leistungen bis zu 50 % mehr Geld für die
Pflege verwenden.
Rechenbeispiel für die Pflegestufe I bei der Kombinationsleistung Pflegegeld & Pflegedienst:
Sachleistung für
Tages oder Nachtpflege
10 % ( 45 € )
20 % ( 90 € )
30 % ( 135 € )
40 % ( 180 € )
50 % ( 225 € )
60 % ( 270 € )
70 % ( 315 € )
80 % ( 360 € )
90 % ( 405 € )
100 % ( 450 € )
Sachleistung für die häusliche
Pflege (Pflegedienst)
100 % ( 450 € )
100 % ( 450 € )
100 % ( 450 € )
100 % ( 450 € )
100 % ( 450 € )
90 % ( 405 € )
80 % ( 360 € )
70 % ( 315 € )
60 % ( 270 € )
50 % ( 225 € )
Gesamtleistung
( insgesamt 110% )
( insgesamt 120% )
( insgesamt 130% )
( insgesamt 140% )
( insgesamt 150% )
( insgesamt 150% )
( insgesamt 150% )
( insgesamt 150% )
( insgesamt 150% )
( insgesamt 150% )
( 495 € )
( 540 € )
( 585 € )
( 630 € )
( 675 € )
( 675 € )
( 675 € )
( 675 € )
( 675 € )
( 675 € )
Wenn die Beträge der Pflegesachleistung oder das Pflegegeld voll ausgeschöpft werden, besteht die
Möglichkeit zusätzlich bis zu 50 % des Sachleistungebetrages als Tagespflege zu nutzen.
Werden mehr als 50 % für die Tagespflege verwendet, so reduziert sich das Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistungen im dem entsprechendem Verhältnis.
Wichtig!
Von den Tagespflegekosten werden nur die Pflegeleistungen bezahlt. Die Entstehenden Kosten für
Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten), muss der Pflegebedürftige selber bezahlen, es sei denn...:
TIPP:
Wer Leistungen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen erhält, kann dieses Geld auch für die Zusatzkosten in der Tagespflege nutzen. Wenn Sie
diese Möglichkeit nutzen möchten, sprechen Sie die Einrichtung darauf hin an!
3.5
Die Kurzzeitpflege
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch von bis zu 28 Kalendertagen im Jahr und bis zu einem
Höchstbetrag von 1550 Euro.
Während der Kurzzeitpflege wird ein Teilpflegegeld bezahlt. Die Pflegekasse übernimmt nur die Kosten
für die Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung zahlt der Pflegebedürftige selber.
Gedacht ist die Kurzzeitpflege zur Sicherstellung der Pflegesituation während der Abwesenheit der
Hauptpflegeperson durch Urlaub oder Erkrankung.
3.6
Die Verhinderungspflege / Ersatzpflege
Personen, welche mindestens ein halbes Jahr gepflegt haben, können die Verhinderungspflege bis zu
einem Höchstbetrag von 1550 € für längstens 28 Kalendertage im Jahr in Anspruch nehmen.
Diese dient zur Sicherstellung der Pflege, wenn die Pflegeperson aus einem Grund „verhindert“ ist.
Als mögliche Begründung kann sein: Krankenhausaufenthalt, Kur oder Urlaub, momentane Überlastung...“
Zur Antragsstellung genügt ein Anruf bei der Pflegekasse. In der Regel wird Ihnen ein Antragsformular
zugesendet, in dem Angaben über Zeitraum, Daten der Ersatzpflegekraft und der geplanten Entlohnung erhoben werden.
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M. Keppel
Angehörigenberatung Kath. Krankenhaus Hagen gem. GmbH
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Ab Januar 2013 wird ein Teilpflegegeld gezahlt.
Die Geldleistungen können beispielsweise genutzt werden für:
Pflegedienst
Tagespflege
Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung (auch zur Verlängerung des Aufenthaltes)
Privat organisierte Pflegekraft (auch stundenweise)
Zu beachten ist, dass die private Pflegeperson auch die Pflege wirklich übernehmen kann.
Die Bezahlung können Sie frei verhandeln. Zur Abrechnung füllen Sie eine Quittung aus, ...“Betrag...
erhalten von.... für Verhinderungspflege....“!
Diese Quittung wird bei der Pflegekasse eingereicht. Für die Verhinderungspflege wird bis auf den ersten und letzten Tag kein Pflegegeld gezahlt!
Bei Familienangehörigen 1. und 2. Verwandtschaftsgrades und mit dem Pflegebedürftigen in Hausgemeinschaft lebenden Personen wird das Pflegegeld weiter gezahlt.
Lediglich die nachweisbaren Unkosten bis 1550 € / Jahr (z.B. Verdienstausfall bei unbezahltem Urlaub,
Fahrtkosten für die Anreise usw.) werden erstattet.
Zu Familienangehörigen des 1. und 2. Verwandtschaftsgrades gehören:
Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, verschwägerte Personen, Schwiegereltern/ Schwiegerkinder, Ehegatten der Enkel, Großeltern der Ehegatten, Stiefkinder, Stiefenkel
TIPP:
Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden (z.B. Arztbesuch, Einkauf, Teilnahme an sozialen Kontakten, Stammtisch.)
Bleibt der Zeitraum unter acht Stunden, wird der Anspruch auf das Pflegegeld
und der Tag wird nicht auf die Höchstanspruchdauer 28 Tage angerechnet!!!
nicht gekürzt
Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege
Pflegende Angehörige erhalten durch das PNG leichter die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen. Nehmen sie eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch, wird das Pflegegeld künftig zur Hälfte
weitergezahlt. Auch in der Krankenversicherung sollen bei anstehenden Rehabilitationsmaßnahmen
die besonderen Belange von pflegenden Angehörigen entsprechend ihrer Bedürfnisse berücksichtig
werden.
Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Behinderte (§ 43a) haben Anspruch auf das ungekürzte Pflegegeld für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
3.7
Zusätzliche Geldleistungen für Menschen mit eingeschränkter
Alltagskompetenz, hohem allgemeinem Betreuungsbedarf
Diese Geldleistungen der Pflegeversicherung sind für diejenigen Menschen, welche eine Pflegebedürftigkeit aufgrund demenzbedingter Funktionsstörungen, geistiger Behinderung oder einer psychiatrischen Erkrankung vorliegen. Es muss ein besonders hohes Maß an Betreuung und Beaufsichtigung
notwendig sein.
Auch bei „ Pflegestufe „0“! können diese Leistungen beantragt werden, selbst wenn ein geringer grundpflegerischer Hilfebedarf vorliegt (zum Beispiel Baden/Duschen einmal/ Woche), und die oben genannte Betreuung notwendig ist.
Somit erhalten die meisten Betroffenen bereits vor der Anerkennung der Pflegestufe I den
Grundbetrag von 100 Euro / monatlich, wenn wenigstens ein geringer pflegerischer und hauswirtschaftlicher Hilfebedarf vorhanden ist.
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M. Keppel
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Kriterien zur Feststellung der Leistungsberechtigung durch den
MDK
1.)
Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches „ Weglauftendenz“
2.)
Verkennen oder verursachen von gefährdenden Situationen
3.)
Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potentiell Gefährlichen
Substanzen
4.)
Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
5.)
im Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten
6.)
Unfähigkeit, die eigenen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
7.)
Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden
Maßnahmen als Folge einer Therapieresistenten Depression oder Angststörung
8.)
Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
9.)
Störungen des Tag/ Nacht –Rhythmus
10.)
Unfähigkeit, eigenständig den eigenen Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
11.)
Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen
12.)
Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
13.)
Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit auf Grund therapieresistenter Depression
Wichtig!
Die Einschränkungen müssen täglich zu einem erhöhten Betreuungsbedarf führen, und absehbar mindestens für ein halbes Jahr bestehen bleiben.
Um den Grundbetrag von 100 Euro monatlich (1200 Euro / jährlich) zu erhalten, müssen aus der folgenden Auswahlliste von 13 Kriterien mindestens zwei Kriterien erfüllt sein.
Davon ein Kriterium aus den Bereichen 1 bis 9.
Die größte Gruppe der betroffenen demenziell Erkrankten erfüllen bereits im frühen Stadium die Kriterien aus Punkt 8 und 10.
Um den erhöhten Betrag von 200 Euro / monatlich (2400 Euro / Jahr) zu erhalten, müssen noch
mindestens ein Kriterium der Punkte 1. bis 5., 9. oder 11 hinzukommen.
Die Antragstellung:
Die Überprüfung erfolgt durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), und erfolgt meist
mit einem Hausbesuch. Erfolgt die Antragstellung mitten im Jahr, erfolgt die Zahlung des Geldes anteilig.
Nicht verwendetes Geld kann jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.
Die Auszahlung des Geldes erfolgt nicht in bar, sondern zweckgebunden für folgende
Ausgaben:

Für die besondere Angebote durch Pflegedienste im Bereich allgemeiner Anleitung und
Betreuung
 Sonstige lokale/regionale anerkannte Angebote (variiert nach Bundesland)
Nicht gedeckte Kosten bei der Nutzung von Kurzzeitpflege; Tages & Nachtpflege (z.B. Unterkunft/ Verpflegung....)
Die entstehenden Kosten werden vorerst durch Ihre Vorkasse beglichen. Belege und sämtliche Nachweise reichen Sie zur Erstattung bei der zuständigen Pflegekasse ein.
Einige Kassen rechnen mittlerweile direkt mit den Anbietern ab. Es lohnt sich nachzufragen!
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M. Keppel
Angehörigenberatung Kath. Krankenhaus Hagen gem. GmbH
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Bei diesem Leistungserhalt haben Sie zusätzlich Anspruch auf


3.8
2 Beratungseinsätze nach §37.3 SGB XI pro Halbjahr (Pflegestufe I & II )
2 Beratungseinsätze nach §37.3 SGB XI pro Quartal ( Pflegestufe III )
Die Gemeinsame Nutzung von Leistungen der Pflegeversicherung mehrerer Pflegebedürftiger („poolen“)
Wenn die Voraussetzung gegeben ist, dass mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohngemeinschaft leben (z.B. Ehepaare), besteht die Möglichkeit die Sachleistungen für die häusliche Pflege
zusammen zu legen.
Der Gesetzgeber will dadurch die Betreuung von Menschen in Pflegewohngemeinschaften erleichtern.
Es handelt sich hierbei um keine Pflegeheime, sondern größere Wohnungen in denen mehrere Pflegebedürftige leben.
Diese engagieren eine Betreuungsperson und erhalten Pflege durch einen Pflegedienst oder Einzelpflegekräfte.
§ 44 SGB XI Besserstellung der Pflegepersonen
Werden durch eine Pflegeperson mehr als ein Pflegebedürftiger gepflegt, wird die wöchentliche
Pflegezeit addiert.
TIPP:
Folgende Internetadressen sind hilfreich:
„AOK“
http://www.aok.de/bundesweit/gesundheit/pflege-180729.php
„Knappschaft"
http://www.der-pflegekompass.de/DE/0__Home/node.html?__nnn=true
Informationen zu Wohn/Pflegegemeinschaften unter:
http://www.ahano.de/?kom=7&u_kom=76
http://www.cafe-auri.de/ambulant-01.php
http://www.wohnen-im-alter.de
3.9
Zuschüsse zu Verbrauchshilfsmitteln
Bei einer bestehenden Inkontinenz erstattet Ihnen die Pflegekasse auf Antrag hin bis zu 31 € für
„Verbrauchshilfsmittel“.
Es handelt sich in der Regel um Einmalprodukte, welche nach Gebrauch entsorgt werden müssen, zum
Beispiel Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzeinlagen...
In der Regel genügt es, wenn Sie die Belege zur Kostenerstattung bei der Kasse einreichen.
Einige Kassen rechnen aber auch selber mit Apotheken ab oder liefern die Produkte durch Vertragshändler.
Fragen Sie einfach bei Ihrer zuständigen Pflegekasse nach, wie die Handhabung erfolgt.
WICHTIG!
Inkontinenz- Hilfsmittel wie Einlagen oder Inkontinenzschutzhosen sind keine Verbrauchshilfsmittel, sondern Hilfsmittel, die der Arzt verordnet und die über die Krankenkasse abgerechnet
werden können.
Sprechen Sie Ihren zuständigen Arzt an. Das Budget Ihres Arztes wird durch diese Hilfsmittel
nicht belastet!!!
©
M. Keppel
Angehörigenberatung Kath. Krankenhaus Hagen gem. GmbH
In Anlehnung an Martin Moritz „Die Angehörigenschule“ www.Angehoerigenschule.de
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3.10 Die technischen Hilfsmittel
Sie haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Hilfen zur Überlassung oder leihweise Überlassung wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:



Zur Erleichterung der Pflege oder
Zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder
dessen selbstständigere Lebensführung ermöglichen
... und die Versorgung notwendig und wirtschaftlich ist.
Die Erstattung der Kosten für Instandsetzungen, notwendige Änderungen und/ oder Eratzbeschaffung
von Hilfsmitteln gehört ebenso dazu, wie die Ausbildung in deren Handhabung und Gebrauch.
Technische Hilfsmittel werden in der Regel über die Pflegekasse leihweise überlassen.
Wird die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund durch die Betroffenen abgelehnt, besteht kein
Anspruch auf Leistungen.
Im Bedarfsfall sollte daher umgehend Kontakt mit der Pflegekasse oder dem Träger der privaten Pflegeversicherung aufgenommen werden. Ist das Ausleihen nicht möglich, werden die Kosten zu 100 %
erstattet. Ab dem 18 Lebensjahr ist eine Selbstbeteiligung von 10 % (maximal 25 Euro / Hilfsmittel) zu
zahlen.
Sie haben einen Anspruch darauf, in die Handhabung des zur Verfügung gestellten Hilfsmittels
eingewiesen zu werden. Ein gutes Sanitätshaus wird das gewährleisten!
TIPP:
Zu allen Fragen der Wohnraumanpassung fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach.
Die meisten Kassen haben eigene Pflegefachkräfte und Wohnberater.
Im Raum Hagen wenden Sie sich an die Pflege und Wohnberatung der Stadt Hagen
Kontakt
Fachbereich Jugend und Soziales - Pflege- und Wohnberatung
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Telefax: 02331 207-2080
Ansprechpartner
Bezirk Delstern, Eilpe/Selbecke, Vorhalle, Garenfeld, Halden/Herbeck
Frau Benthaus-Reiß, Zimmer: A.115, Telefon: 02331 207-3681
Bezirk Altenhagen, Boelerheide, Eckesey, Fleyerviertel, Helfe/Fley
Frau Binna, Zimmer: A.116, Telefon: 02331 207-5700
Bezirk Berchum, Hohenlimburg, Holthausen, Remberg, Priorei/Rummenohl
Frau Gaczoch-Sakarya, Zimmer: A.115, Telefon: 02331 207-5742
Bezirk Boele, Emst, Eppenhausen, Kabel/Bathey
Frau Moog, Zimmer: A.104, Telefon: 02331 207-3476
Bezirk Dahl, Haspe, Kuhlerkamp, Tücking/Geweke, Westerbauer, Wehringhausen West, außerstädtische Bezirke
Frau Schultheis, Zimmer: A.103, Telefon: 02331 207-3477
Bezirk Wehringhausen Ost, Zentrum
Frau Weirauch, Zimmer: A.105, Telefon: 02331 207-3478
Öffnungszeiten:
Wir beraten Sie nach Terminvereinbarung.
Am günstigsten erreichen Sie uns telefonisch montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr.
Außerhalb dieser Zeit können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.
Wir rufen Sie gerne zurück!
Persönliche Beratung
Montags 9.30 - 12.00 Uhr
Mittwochs 9.30 - 12.00 Uhr
Donnerstags 14.00 - 16.00 Uhr
©
M. Keppel
Angehörigenberatung Kath. Krankenhaus Hagen gem. GmbH
In Anlehnung an Martin Moritz „Die Angehörigenschule“ www.Angehoerigenschule.de
10
3.11 § 40 SGB XI Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Wer eine Einstufung zur Pflegeversicherung bekommen hat, und seine Wohnung an die neue
Pflegesituation anpassen muss, hat Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 2557 € pro Baumassnahme.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, ist der Gesamtbetrag auf 10.228 € begrenzt.
Voraussetzung:
Ermöglichung oder erhebliche Erleichterung der häuslichen Pflege
Vermeiden von Überforderung (der Pflegekraft, des Angehörigen)
Wiederherstellung von Selbstständigkeit.
In jedem Fall ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Eigenanteil:
Entfällt ab dem 01. Januar 2013
Einkommensprüfung:
Entfällt ab dem 01. Januar 2013
Verwendungszweck:
Einbau einer behindertengerechten Dusche/ Flachdusche
Ausreichende Beleuchtung (Bewegungsmelder)
Rutschfeste Beläge im Bad/ auf den Treppen
Haltegriffe im Bad
Handläufe eventuell beidseitig im Bad / Treppe
Beseitigung von Schwellen
Rampe
Sicherheitssperren an Fenster/Türen, Balkontüren/ Haustüre
Umzug in eine barrierefreie Wohnung
Antragstellung:
1. Empfehlung/ Antrag an die Krankenkasse durch den MDK, Pflegeberater, Pflegefachkraft oder dem Pflegebedürftigen selbst.
2. Kasse nimmt den Kontakt mit dem Versicherten auf und berät selbst.
3. Kostenvoranschläge einholen und einreichen, manche Kassen verlangen zwei
WICHTIG!
Die Antragstellung muss zwingend VOR Baubeginn der Maßnahme erfolgen.
3.12 Die Renten und Unfallversicherung
Als Pflegeperson sind sie kostenlos in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Wenn Sie mehr
als 14 Stunden in der Woche pflegen, und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig, hat
zusätzlich Anspruch auf die Einzahlung in der Rentenversicherung.
Diese Zahlung muss aber von Ihnen extra beantragt werden.
Die Höhe der Rentenleistung ist abhängig von der wöchentlichen Pflegezeit, sowie der vorliegenden
Pflegestufe.
Rentenversicherungsrechtliche Absicherung für pflegende Angehörige soll
verbessert werden
Derzeit erfordert eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung eine Mindestpflegeaufwendung von
14 Stunden pro Woche. Zukünftig soll diese Zeit nicht allein für einen Pflegebedürftigen getätigt werden
müssen, sondern kann auch durch die Pflege von zwei Pflegebedürftigen erreicht werden. Damit werden pflegerische Härtefälle ausgeglichen und eine bessere Absicherung der Pflegenden erreicht.
©
M. Keppel
Angehörigenberatung Kath. Krankenhaus Hagen gem. GmbH
In Anlehnung an Martin Moritz „Die Angehörigenschule“ www.Angehoerigenschule.de
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