Gewerbliche Sammlungen von Metallschrott aus privaten

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Gewerbliche Sammlungen von Metallschrott aus privaten
07.04.2011
Gewerbliche Sammlungen von Metallschrott aus
privaten Haushaltungen dürfen nicht behindert werden
Gegen Bürokratisierung und Kommunalisierung im künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 30.03.2011 den Entwurf für ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) beschlossen und damit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in Bundestag
und Bundesrat eröffnet. Die Diskussion über das künftige Gesetz wird von den Aspekten
„gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen“ sowie „Einführung einer
einheitlichen Wertstofftonne“ beherrscht. Werden hier falsche Beschlüsse gefasst, wären davon
auch die BDSV-Mitgliedsunternehmen unmittelbar negativ betroffen.
Die Zulieferung von Metallschrott aus privaten Haushaltungen an Metallrecycling-Betriebe – sei
es durch gewerbliche Kleinstsammler oder sei es durch unmittelbare Annahme auf den
Schrottplätzen – gehört seit Jahrzehnten zum festen Bestandteil der Schrottentsorgung. Sie hat
weder umweltpolitische noch wirtschaftliche Probleme bereitet, sondern im Gegenteil mit dafür
gesorgt, dass die Metallrecycling-Betriebe ihre Lieferverpflichtungen für Sekundärrohstoffe
gegenüber den Produktionsbetrieben stets zuverlässig erfüllen konnten.
Es muss verhindert werden, dass dieser etablierte Entsorgungsstrom im künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetz durch prohibitiv wirkende Anzeigeerfordernisse oder durch eine umfassende
Kommunalisierung der Wertstoffentsorgung massiv behindert bzw. vollständig blockiert wird.
Anzeigeverfahren für Schrott-Kleinstsammlungen ist unnötig
Der KrWG-Regierungsentwurf sieht in § 18 vor, dass jegliche gewerbliche Sammlungen von
Wertstoffen aus privaten Haushaltungen – ganz gleich in welchem Umfang oder in welcher
Intensität – bei der Behörde angezeigt werden müssen. Der Anzeige sind laut Gesetzentwurf
beizufügen:
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Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege
einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazität sowie
eine Darlegung über die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege.
Als Begründung für diese Regelung wird angegeben, dass „Rosinenpickereien“ zu Lasten der
Kommunen verhindert werden müssten. Dieses Argument mag – vielleicht – auf die
systematische Erfassung von Altpapier durch privat organisierte „blaue Tonnen“ zutreffen. Auf
die Sammlung von Metallschrott indessen sicher nicht.
Es ist völlig unangemessen, wenn der Gesetzentwurf alle gewerblichen Sammlungen über einen
Kamm schert. Verkannt wird, dass gewerbliche Schrottsammlungen schon gang und gäbe
waren, als Kommunen das Wort „Recycling“ noch nicht einmal richtig buchstabieren konnten. Es
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ist auch abwegig, dass Metallschrott im Laufe von Konjunkturzyklen liegen bleibt bzw. in großem
Umfang in die grauen Restmülltonnen eingeworfen wird. Metallschrott ist durchweg werthaltig;
dessen Erfassung ernährt eine ganze Branche von Kleinstsammlern mit mehreren tausend
Betrieben. Die Kleinstsammler sorgen dafür, dass das Material sauber sortiert bei den
Recyclingbetrieben angeliefert wird. Somit kann der Aufbereitungsaufwand bei der Herstellung
von Sekundärrohstoffen – im Gegensatz zu Material aus kommunalen Sammlungen – minimiert
werden. Dies schont gleichermaßen die Umwelt wie anderweitige Ressourcen.
Der Gesetzentwurf sieht zur „Abrundung“ vor, dass nicht ordnungsgemäß angezeigte gewerbliche Sammlungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro
geahndet werden können. Hier droht ein ganzer Berufszweig kriminalisiert zu werden!
BDSV-Forderungen:
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Herkömmliche Formen der Sammlung von Schrotten aus privaten Haushaltungen
müssen ungehindert weitergeführt werden können.
Bleibt es bei der Anzeigebedürftigkeit, muss zumindest eine Bagatellgrenze
eingeführt werden.
Einheitliche Wertstofftonne darf nicht in kommunale Organisationshoheit gestellt
werden
In den §§ 10 und 25 schafft der KrWG-Regierungsentwurf die Voraussetzungen dafür, dass
durch eine Rechtsverordnung oder durch ein gesondertes Gesetz bei den privaten Haushaltungen eine „einheitliche Wertstofftonne“ eingeführt werden kann. „Einheitlich“ wird die
Wertstofftonne deshalb genannt, weil in ihr zukünftig einerseits weiterhin die Leichtverpackungen
(zurzeit in gelben Tonnen oder gelben Säcken der dualen Systeme gesammelt), andererseits
aber zusätzlich auch „stoffgleiche Nichtverpackungen“, so namentlich solche aus Metall (z. B.
alte Kochtöpfe, Werkzeuge, Bestecke usw.), erfasst werden sollen.
Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben Anfang des Jahres in ihrer Musterresolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts die „einheitliche
Wertstofftonne“ abgelehnt. So weit geht die BDSV bewusst nicht, da sie der Ansicht ist, dass
Restpotenziale mülltonnengängiger Metallabfälle – ungeachtet gut funktionierender gewerblicher
Sammlungen – weiter ausgeschöpft werden können. Dies ist ein zusätzlicher Beitrag zur
Ressourceneffizienz. In den grauen Restmülltonnen der Kommunen haben solche Altmetalle
keinesfalls etwas zu suchen. Als „Auffangposition“ (falls die „einheitliche Wertstofftonne“ doch
kommt) haben die kommunalen Spitzenverbände formuliert, dass die Wertstofferfassung
insgesamt „nur in kommunaler Verantwortung“ durchgeführt werden dürfe. Dies lehnt die BDSV
strikt ab!
Durch die im Jahr 1991 verabschiedete Verpackungsverordnung ist eine Systementscheidung
zugunsten der privatrechtlichen Produktverantwortung getroffen worden. Nun, zwanzig Jahre
später aus Anlass der an sich vernünftigen Erweiterung der Sammlung auf „stoffgleiche Nichtverpackungen“ eine Rekommunalisierung einzuleiten, würde einen ordnungs- und wirtschaftspolitischen Salto mortale darstellen, der seinesgleichen sucht.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Kommunen ein Interesse daran haben, sich außer aus
Abfallgebühren in Zukunft auch aus Wertstofferlösen refinanzieren zu können. Was aber nicht zu
Ende gedacht ist: Für viele Betriebe der privaten Recyclingwirtschaft stellt sich eine Wertstofftonne in kommunaler Hoheit mit Anschluss- und Benutzungszwang als kalte Enteignung dar, da
ihr Erwerbschancen gekappt werden. Und: Niemand garantiert, dass die Kommunen bei den
Wertstoffen aus privaten Haushaltungen Halt machen. Schon jetzt sind kommunale Begehrlichkeiten virulent, die Wertstofferfassung zumindest auf das Kleingewerbe auszudehnen.
Mit gewisser Beruhigung hat die BDSV in der Begründung zum KrWG-Regierungsentwurf lesen
können, dass für die „einheitliche Wertstofftonne“ deren diskriminierungsfreie Ausschreibung und
Vergabe durch eine neutrale Stelle ein „zentrales Element“ sein werde. Dies deutet auf den
politischen Willen hin, dass sich die Kommunen der Wertstoffe aus privaten Haushaltungen nicht
ohne Weiteres bemächtigen dürfen sollen. Die Aussage stimmt mit den bisher vorgelegten
wissenschaftlichen Gutachten überein, die eine Rekommunalisierung der Wertstofferfassung als
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unzweckmäßig und vor allem als erheblich teurer als bisher identifiziert haben. Nun geht es
darum, dass diese Weichenstellung der Bundesregierung auch über die Klippen des Zustimmungsverfahrens im Bundesrat gebracht wird.
BDSV-Forderungen:
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Die „einheitliche Wertstofftonne“ ist eindeutig in ein privatrechtlich-wettbewerbliches
Umfeld zu setzen. Dieses Bekenntnis sollte nicht nur in der Entwurfsbegründung
niedergelegt sein, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit im Gesetzestext selbst
verankert werden.
Eine „einheitliche Wertstofftonne“, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang
gegenüber den Kommunen festgelegt wird, ist allein schon aus ordnungs- und
wirtschaftspolitischen Grundsätzen indiskutabel. Käme es gleichwohl so, wäre ein
ganzer Zweig der privaten Recyclingwirtschaft akut in seiner Existenz bedroht. Dies
gilt es entschlossen zu verhindern!
Informationen zur BDSV und zur Stahlrecyclingwirtschaft:
Die BDSV ist ein bundesweit tätiger Wirtschaftsverband. Sie vertritt die Interessen von über 600 Betrieben,
die im Bereich Stahlrecycling und in weiteren Entsorgungssparten tätig sind. Die BDSV ist der größte
Stahlrecycling-Verband in Europa. Die Gesamtmitarbeiterzahl der deutschen Stahlrecyclingwirtschaft
beträgt ca. 37 000. Der Gesamtumsatz bei der Versorgung der Stahlwerke und Gießereien, einschließlich
Ausfuhr, betrug in 2010 ca. 18,0 Mrd. Euro.
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