Gewerbliche Sammlungen von Metallschrott aus privaten
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Gewerbliche Sammlungen von Metallschrott aus privaten
07.04.2011 Gewerbliche Sammlungen von Metallschrott aus privaten Haushaltungen dürfen nicht behindert werden Gegen Bürokratisierung und Kommunalisierung im künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetz Das Bundeskabinett hat am 30.03.2011 den Entwurf für ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beschlossen und damit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat eröffnet. Die Diskussion über das künftige Gesetz wird von den Aspekten „gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen“ sowie „Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne“ beherrscht. Werden hier falsche Beschlüsse gefasst, wären davon auch die BDSV-Mitgliedsunternehmen unmittelbar negativ betroffen. Die Zulieferung von Metallschrott aus privaten Haushaltungen an Metallrecycling-Betriebe – sei es durch gewerbliche Kleinstsammler oder sei es durch unmittelbare Annahme auf den Schrottplätzen – gehört seit Jahrzehnten zum festen Bestandteil der Schrottentsorgung. Sie hat weder umweltpolitische noch wirtschaftliche Probleme bereitet, sondern im Gegenteil mit dafür gesorgt, dass die Metallrecycling-Betriebe ihre Lieferverpflichtungen für Sekundärrohstoffe gegenüber den Produktionsbetrieben stets zuverlässig erfüllen konnten. Es muss verhindert werden, dass dieser etablierte Entsorgungsstrom im künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetz durch prohibitiv wirkende Anzeigeerfordernisse oder durch eine umfassende Kommunalisierung der Wertstoffentsorgung massiv behindert bzw. vollständig blockiert wird. Anzeigeverfahren für Schrott-Kleinstsammlungen ist unnötig Der KrWG-Regierungsentwurf sieht in § 18 vor, dass jegliche gewerbliche Sammlungen von Wertstoffen aus privaten Haushaltungen – ganz gleich in welchem Umfang oder in welcher Intensität – bei der Behörde angezeigt werden müssen. Der Anzeige sind laut Gesetzentwurf beizufügen: • • • • • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazität sowie eine Darlegung über die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege. Als Begründung für diese Regelung wird angegeben, dass „Rosinenpickereien“ zu Lasten der Kommunen verhindert werden müssten. Dieses Argument mag – vielleicht – auf die systematische Erfassung von Altpapier durch privat organisierte „blaue Tonnen“ zutreffen. Auf die Sammlung von Metallschrott indessen sicher nicht. Es ist völlig unangemessen, wenn der Gesetzentwurf alle gewerblichen Sammlungen über einen Kamm schert. Verkannt wird, dass gewerbliche Schrottsammlungen schon gang und gäbe waren, als Kommunen das Wort „Recycling“ noch nicht einmal richtig buchstabieren konnten. Es 1/3 ist auch abwegig, dass Metallschrott im Laufe von Konjunkturzyklen liegen bleibt bzw. in großem Umfang in die grauen Restmülltonnen eingeworfen wird. Metallschrott ist durchweg werthaltig; dessen Erfassung ernährt eine ganze Branche von Kleinstsammlern mit mehreren tausend Betrieben. Die Kleinstsammler sorgen dafür, dass das Material sauber sortiert bei den Recyclingbetrieben angeliefert wird. Somit kann der Aufbereitungsaufwand bei der Herstellung von Sekundärrohstoffen – im Gegensatz zu Material aus kommunalen Sammlungen – minimiert werden. Dies schont gleichermaßen die Umwelt wie anderweitige Ressourcen. Der Gesetzentwurf sieht zur „Abrundung“ vor, dass nicht ordnungsgemäß angezeigte gewerbliche Sammlungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Hier droht ein ganzer Berufszweig kriminalisiert zu werden! BDSV-Forderungen: • • Herkömmliche Formen der Sammlung von Schrotten aus privaten Haushaltungen müssen ungehindert weitergeführt werden können. Bleibt es bei der Anzeigebedürftigkeit, muss zumindest eine Bagatellgrenze eingeführt werden. Einheitliche Wertstofftonne darf nicht in kommunale Organisationshoheit gestellt werden In den §§ 10 und 25 schafft der KrWG-Regierungsentwurf die Voraussetzungen dafür, dass durch eine Rechtsverordnung oder durch ein gesondertes Gesetz bei den privaten Haushaltungen eine „einheitliche Wertstofftonne“ eingeführt werden kann. „Einheitlich“ wird die Wertstofftonne deshalb genannt, weil in ihr zukünftig einerseits weiterhin die Leichtverpackungen (zurzeit in gelben Tonnen oder gelben Säcken der dualen Systeme gesammelt), andererseits aber zusätzlich auch „stoffgleiche Nichtverpackungen“, so namentlich solche aus Metall (z. B. alte Kochtöpfe, Werkzeuge, Bestecke usw.), erfasst werden sollen. Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben Anfang des Jahres in ihrer Musterresolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts die „einheitliche Wertstofftonne“ abgelehnt. So weit geht die BDSV bewusst nicht, da sie der Ansicht ist, dass Restpotenziale mülltonnengängiger Metallabfälle – ungeachtet gut funktionierender gewerblicher Sammlungen – weiter ausgeschöpft werden können. Dies ist ein zusätzlicher Beitrag zur Ressourceneffizienz. In den grauen Restmülltonnen der Kommunen haben solche Altmetalle keinesfalls etwas zu suchen. Als „Auffangposition“ (falls die „einheitliche Wertstofftonne“ doch kommt) haben die kommunalen Spitzenverbände formuliert, dass die Wertstofferfassung insgesamt „nur in kommunaler Verantwortung“ durchgeführt werden dürfe. Dies lehnt die BDSV strikt ab! Durch die im Jahr 1991 verabschiedete Verpackungsverordnung ist eine Systementscheidung zugunsten der privatrechtlichen Produktverantwortung getroffen worden. Nun, zwanzig Jahre später aus Anlass der an sich vernünftigen Erweiterung der Sammlung auf „stoffgleiche Nichtverpackungen“ eine Rekommunalisierung einzuleiten, würde einen ordnungs- und wirtschaftspolitischen Salto mortale darstellen, der seinesgleichen sucht. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Kommunen ein Interesse daran haben, sich außer aus Abfallgebühren in Zukunft auch aus Wertstofferlösen refinanzieren zu können. Was aber nicht zu Ende gedacht ist: Für viele Betriebe der privaten Recyclingwirtschaft stellt sich eine Wertstofftonne in kommunaler Hoheit mit Anschluss- und Benutzungszwang als kalte Enteignung dar, da ihr Erwerbschancen gekappt werden. Und: Niemand garantiert, dass die Kommunen bei den Wertstoffen aus privaten Haushaltungen Halt machen. Schon jetzt sind kommunale Begehrlichkeiten virulent, die Wertstofferfassung zumindest auf das Kleingewerbe auszudehnen. Mit gewisser Beruhigung hat die BDSV in der Begründung zum KrWG-Regierungsentwurf lesen können, dass für die „einheitliche Wertstofftonne“ deren diskriminierungsfreie Ausschreibung und Vergabe durch eine neutrale Stelle ein „zentrales Element“ sein werde. Dies deutet auf den politischen Willen hin, dass sich die Kommunen der Wertstoffe aus privaten Haushaltungen nicht ohne Weiteres bemächtigen dürfen sollen. Die Aussage stimmt mit den bisher vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten überein, die eine Rekommunalisierung der Wertstofferfassung als 2/3 unzweckmäßig und vor allem als erheblich teurer als bisher identifiziert haben. Nun geht es darum, dass diese Weichenstellung der Bundesregierung auch über die Klippen des Zustimmungsverfahrens im Bundesrat gebracht wird. BDSV-Forderungen: • • Die „einheitliche Wertstofftonne“ ist eindeutig in ein privatrechtlich-wettbewerbliches Umfeld zu setzen. Dieses Bekenntnis sollte nicht nur in der Entwurfsbegründung niedergelegt sein, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit im Gesetzestext selbst verankert werden. Eine „einheitliche Wertstofftonne“, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang gegenüber den Kommunen festgelegt wird, ist allein schon aus ordnungs- und wirtschaftspolitischen Grundsätzen indiskutabel. Käme es gleichwohl so, wäre ein ganzer Zweig der privaten Recyclingwirtschaft akut in seiner Existenz bedroht. Dies gilt es entschlossen zu verhindern! Informationen zur BDSV und zur Stahlrecyclingwirtschaft: Die BDSV ist ein bundesweit tätiger Wirtschaftsverband. Sie vertritt die Interessen von über 600 Betrieben, die im Bereich Stahlrecycling und in weiteren Entsorgungssparten tätig sind. Die BDSV ist der größte Stahlrecycling-Verband in Europa. Die Gesamtmitarbeiterzahl der deutschen Stahlrecyclingwirtschaft beträgt ca. 37 000. Der Gesamtumsatz bei der Versorgung der Stahlwerke und Gießereien, einschließlich Ausfuhr, betrug in 2010 ca. 18,0 Mrd. Euro. 3/3