Landratsamt Berchtesgadener Land - dive

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Landratsamt Berchtesgadener Land - dive
1. Sachverhalt
Die Firma Bernhard Heitauer beantragte die nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 2.1 Spalte 2 des Anhangs zu 4. BImSchV
(Verordnung über die genehmigungsbedürftigen Anlagen) erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur
Erweiterung des bestehenden Steinbruchs mit Sprengstoffverwendung (Abbaufläche 2,00 ha) in Bischofswiesen-Winkl -Fl. Nr.
855 Gemarkung Bischofswiesen- (Steinbruch Hasenknopf).
Das
immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsverfahren
entsprechend
dem
Antrag
vom
14.04.2005
mit
landschaftspflegerischen Fachgutachten wurde am 19.04.2005 durch Beteiligung der betroffenen Behörden und Fachstellen
sowie Auftragserteilung an den TÜV Süd Industrie Service zur Erstellung des Immissionsschutzgutachtens eingeleitet.
2. Feststellung zur Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I
1990, 205) zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und
weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 24.06.2005 (BGBl. I 2005, 175) wird nicht durchgeführt, da durch das Vorhaben
keine erheblichen und nachteiligen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Der Feststellungsvermerk, in dem die detaillierte Begründung für eine Nichtdurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
enthalten ist, kann im Landratsamt Berchtesgadener Land, Sachgebiet 330 – Immissionsschutz (Zimmer Nr. 208) während der
allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Bad Reichenhall, den 31. Oktober 2005
Landratsamt Berchtesgadener Land
Georg Grabner, Landrat
Bek. Nr. 2
Landratsamt Berchtesgadener Land
Verordnung des Landratsamtes Berchtesgadener Land zur Regelung des Gemeingebrauchs im Thumsee,
Gemarkung Karlstein Vom 06.10.2005
Aufgrund von § 23 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
2002 (BGBl I S. 3245), zuletzt geändert am 06. Januar 2004 (BGBl I S. 2) i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 3, Art. 22 und Art. 75 Abs. 1
des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 7531-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 482), erlässt das Landratsamt Berchtesgadener Land folgende
V e r o r d n u n g:
§1
Widmung
1
Der Thumsee, Fl.Nr. 515/0 der Gemarkung Karlstein, Stadt Bad Reichenhall, wird unter den in § 2 genannten Beschränkungen
2
zur Ausübung des Tauchens mit Atemgeräten dem Gemeingebrauch gewidmet. Der gewidmete Bereich ist in eine Karte,
3
Maßstab 1 : 2.875, eingetragen und mit einer Schraffierung kenntlich gemacht. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§2
Beschränkung
Die Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs zur Ausübung des Tauchens mit Atemgeräten im Thumsee unterliegt folgenden
Einschränkungen:
1. Für die Tauchgänge dürfen nur die in der Karte durch Kreuze markierten drei Einstiegsstellen benutzt werden.
2. Das Betreiben von Kompressoren ist im Uferbereich und auf dem See verboten.
3. Mit Ausnahme der Tauchausrüstung dürfen andere feste oder flüssige Stoffe nicht in den See eingebracht werden.
Insbesondere dürfen keine Materialien bzw. Gegenstände verwendet werden, die wassergefährdend sind.
4. Das Lagern von Gegenständen im See oder am Ufer ist nicht zulässig.
5. Grabungen, Erdbewegungen aller Art sowie Sohlveränderungen dürfen nicht vorgenommen werden.
6. Der Fund von Bodendenkmälern ist unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Die
aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind unverändert zu belassen, bis das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
die Bergung gestattet. Die nach der Freigabe geborgenen Gegenstände sind dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben. Dem Freistaat Bayern ist auf dessen Verlangen das Alleineigentum an der
gefundenen Sache zu überlassen bzw. zu verschaffen.
7. Zum Schutz des im Thumsee vorhandenen Fischbestandes sind Nachttauchgänge unter Verwendung von Scheinwerfern
verboten.
8. Das Tauchen in den abgegrenzten Fischlaich- bzw. Vogelbrutgebieten ist verboten.
9. Das Tauchen im Bereich der Schilf- und Röhrichtzonen sowie in den mit Wasserpflanzen bewachsenen Uferbereichen ist
verboten.
§3
Befreiungen
1
Von den Beschränkungen des § 2 dieser Verordnung kann das Landratsamt Berchtesgadener Land auf Antrag Befreiung
2
erteilen, wenn Gründe des Gemeinwohls oder ein berechtigtes Interesse Dritter nicht entgegenstehen. Die Befreiung kann mit
Bedingungen und Auflagen verbunden, befristet und jederzeit widerrufen werden.
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§4
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayWG kann mit Geldbuße von bis zu 5.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. gegen die Beschränkungen nach § 2 dieser Verordnung verstößt, oder
2. gegen die Bedingungen bzw. Auflagen einer nach § 3 dieser Verordnung erteilten Befreiung verstößt.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land in Kraft.
Bad Reichenhall, den 6. Oktober 2005
Landratsamt Berchtesgadener Land
Georg Grabner, Landrat
Bek. Nr. 3
Stadt Bad Reichenhall
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen; „Reber-Weihnachtsmarkt“ am 27.11.2005
Vom 09.11.2005
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I
S. 744) erlässt die Stadt Bad Reichenhall folgende Verordnung:
§1
Verkaufsstellen in Bad Reichenhall dürfen am Sonntag, dem 27.11.2005, in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
§2
Die Vorschriften des § 17 des Ladenschlussgesetzes, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrags für
die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§3
-240-