_ Errichtung einer Motocross-Strecke – Rechtsfragen Sehr geehrter

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_ Errichtung einer Motocross-Strecke – Rechtsfragen Sehr geehrter
BAURECHTSABTEILUNG
4021 Linz
Kärntnerstraße 12
Aktenzeichen: BauR-155441/3-2003-Pe/Mö
miterl.-/2
Bearbeiter: Mag. Karlheinz Petermandl
Telefon: 0732 / 7720-12446
Fax: 0732 / 7720-12844
E-mail: [email protected]
4. November 2003
Herrn
Stefan Ehrenbrandner
[email protected]
_
Errichtung einer Motocross-Strecke –
Rechtsfragen
Sehr geehrter Herr Ehrenbrandner!
Sie wollen vom Amt der Oö. Landesregierung wissen, „ob und unter welchen Bedingungen“ Sie
eine Motocross-Strecke (samt Rampe für Sprünge) auf einem „Privatgrundstück“ errichten
können.
Aus Ihrer Anfrage gehen zwar keine näheren Details Ihres Projektes hervor, es wird aber
unterstellt, dass die Strecke nicht nur von Ihnen allein, sondern auch von einer Anzahl anderer
Personen benützt werden soll.
In allgemeiner Darlegung der Rechtslage lässt sich Ihre Frage – gegliedert nach den in Betracht
kommenden Gesetzesmaterien – folgendermaßen beantworten:
Baurecht:
Baurechtliche Berührungspunkte sind vor allem dann gegeben, wenn Ihr Vorhaben auch die
Errichtung baulicher Anlagen (wie z.B. die vorgesehene Sprungrampe) umfasst.
Nach der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 14 Oö. Bauordnung 1994 unterliegen Spiel-,
Sport- und Freizeitanlagen aller Art nur dann den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, wenn
es sich um Gebäude oder um sonstige Bauten im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. handelt.
Die von Ihnen erwähnte Rampe stellt zwar kein Gebäude, unter Umständen aber eine bauliche
Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind und
damit einen Bau (§ 2 Z. 2 Oö. Bautechnikgesetz) dar. In einem solchen Fall könnte der
Bewilligungstatbestand des § 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 (Errichtung sonstiger Bauten
über der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung insbesondere
geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen) erfüllt sein.
DVR.0069264 http://www.ooe.gv.at
Sollte sich das betreffende Grundstück im gewidmeten Bauland befinden, könnte Ihren
Absichten darüber hinaus § 9 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz entgegenstehen:
Nach dieser Gesetzesstelle dürfen nämlich die unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes
oder des bebauten Grundstückes im Bauland nur einer der Art und der zulässigen Verwendung
der baulichen Anlage entsprechenden Benützung zugeführt werden. Sie sind so zu gestalten und
zu benützen, dass keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes, keine Verunstaltung und
keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten; dies gilt sinngemäß für unbebaute
Grundstücke im Bauland.
Es wird Ihnen empfohlen, sich wegen der baurechtlichen Beurteilung Ihres Vorhabens an die
zuständige Baubehörde erster Instanz, das ist die betreffende Gemeinde, zu wenden.
Raumordnung:
Eine positive Erledigung eines allenfalls erforderlichen Baubewilligungsantrages setzt
insbesondere die Widmungskonformität der Motocross-Strecke voraus.
Aber auch nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlagen dürfen etwa der Flächenwidmung
nicht widersprechen (vgl. § 49 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 sowie § 40 Abs. 8 Oö. Raumordnungsgesetz 1994).
Im gewidmeten (land- und forstwirtschaftlichen) Grünland setzt eine Motocross-Anlage eine
Sonderwidmung im Sinn des § 30 Abs. 3 Z. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 voraus.
Aber auch im Bauland wird sich eine Sonderwidmung als erforderlich erweisen (§ 23 Abs. 4
leg.cit.).
Naturschutz:
Hier ist auf die Bestimmung des § 5 Z. 8 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zu
verweisen, wonach im Grünland die Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für radoder motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen
der naturschutzbehördlichen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf.
Als Grünland gelten dabei gemäß § 3 Z. 6 leg. cit. Grundflächen, die im rechtswirksamen
Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)
oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind.
Zur Abklärung der Frage, ob die geplante Motorcross-Strecke aus naturschutzfachlicher Sicht
möglich wäre, könnten Sie sich im Vorfeld an den Bezirksbeauftragten für Natur- und
Landschaftsschutz der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wenden.
Straßenpolizei:
Im Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung 1960 könnte allenfalls die Bestimmung des
§ 35 über die Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen bedeutend sein.
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Nach dieser Gesetzesstelle kann die Straßenbehörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs
erfordert, Maßnahmen gegen Besitzer von Gegenständen, die auf Liegenschaften in der
Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage geeignet sind,
die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, mittels Bescheid ergreifen.
Mit Ausnahme der Straßenverkehrsordnung 1960 handelt es sich bei sämtlichen angeführten
Vorschriften um Landesgesetze, die am einfachsten im Internet auf der Homepage des Landes
OÖ unter http://www.ooe.gv.at/ (Recht? Oö. Landesrecht online ? Liste häufig abgefragter
Landesgesetze und Verordnungen) abgerufen werden können.
Zur bundesrechtlichen Vorschrift der Straßenverkehrsordnung 1960 gelangen Sie am besten via
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ .
Wir hoffen Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Oö. Landesregierung
Im Auftrag
Dr. Karl Wögerbauer
Hinweise:
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung,
Baurechtsabteilung, Kä rntnerstraße 12, 4021 Linz, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.
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