Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE/Kommission

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Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE/Kommission
19.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission
wegen der Nichtbeachtung der genannten Leitlinien gegen die
Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit versto­
ßen habe. Gegen den Gleichheitsgrundsatz habe sie verstoßen,
weil sie den Fall der Portugiesischen Republik nicht genauso
behandelt habe wie andere gleichgelagerte Fälle, insbesondere
durch die Anwendung eines Berichtigungssatzes von 5 % gemäß
den genannten Leitlinien. Gegen den Verhältnismäßigkeitsgrund­
satz habe sie verstoßen, indem sie gerade wegen der Nicht­
beachtung dieser Leitlinien deutlich höhere Berichtigungssätze,
nämlich 44,32 % und 90,48 %, angewandt habe, als sie wegen
des streitigen finanziellen Verlusts gerechtfertigt gewesen seien.
Auch wegen dieser letzten Gruppe von Gründen habe die Kom­
mission gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999
verstoßen, nach dem „[d]ie Kommission … die auszuschließen­
den Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite
der festgestellten Nichtübereinstimmung [bemisst]. Sie trägt da­
bei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemein­
schaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung“.
(1) Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen
Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und
den ELER.
(2) Verordnung (EG) Nr. 43/2003 der Kommission vom 23. Dezember
2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG)
Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des
Rates hinsichtlich der Beihilfen für die örtliche Erzeugung pflanzli­
cher Produkte in den Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über
die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik.
Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 — Singapore
Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE/Kommission
(Rechtssache T-43/11)
(2011/C 89/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Singapore Airlines Ltd und Singapore Airlines Cargo
PTE Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kallaugher, J.
P. Poitras, J. R. Calzado und É. Barbier de la Serre)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— den Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 in
der Sache COMP/39.258 — Luftfracht für nichtig zu
erklären,
— ergänzend dazu oder hilfsweise, die gegen sie verhängte
Geldbuße herabzusetzen, und
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— der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen bringen sechs Klagegründe vor:
1. Mit ihrem ersten Klagegrund machen sie geltend, dass der
Beschluss wesentliche Formvorschriften verletze. Dazu
gehörten:
— Das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches
Gericht,
— der Anspruch auf Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit
einer Strafdrohung und
— ihre Verteidigungsrechte, da der Singapore Airlines
Cargo PTE Ltd die Einsicht in die Antworten der anderen
Unternehmen, die Adressaten der Mitteilung der Be­
schwerdepunkte gewesen seien, auf diese sowie in andere
einschlägige Unterlagen, über die die Kommission ver­
füge und die in der Entscheidung herangezogen worden
seien, verweigert worden sei.
2. Mit ihrem zweiten Klagegrund machen sie geltend, dass der
Beschluss mit einer Reihe von Sachverhaltsirrtümern und
Rechtsfehlern bei der Anwendung von Art. 101 AEUV in
Bezug auf die Art und die Reichweite des behaupteten „Kar­
tells“ behaftet sei, da
— der Beschluss an einem Begründungsmangel leide, weil
die Kommission in diesem nicht erkläre, worauf ihre
zentralen Feststellungen beruhten, und sie die relevanten
Märkte nicht definiere,
— der Beschluss an einem Beurteilungsfehler in Bezug auf
die Art und die Reichweite des behaupteten „Kartells“
leide; insbesondere bildeten die in dem Beschluss be­
haupteten Kontakte kein zusammenhängendes weltwei­
tes Netzwerk, und die Feststellung, dass ein „gemein­
samer Zweck“ diese Kontakte miteinander verbinde, sei
durch keine Beweise belegt,
— die Kommission bei der Bestimmung der Elemente der
behaupteten komplexen Zuwiderhandlung einen Rechts­
fehler begangen habe,
— die Kommission die behauptete komplexe Zuwiderhand­
lung im Zusammenhang mit der fehlenden Verrechnung
einer Provision auf die Zuschläge falsch beurteilt habe
und
— die Kommission dadurch Rechts- und Beurteilungsfehler
begangen habe, dass sie die drei behaupteten „Bestand­
teile“ der Zuwiderhandlung als eine einzige Zuwider­
handlung behandelt habe.
3. Mit ihrem dritten Klagegrund machen sie geltend, die Kom­
mission habe durch die Anwendung von Art. 101 AEUV auf
Verhalten im Zusammenhang mit Verkäufen, die auslän­
dischen Rechtsordnungen unterlägen, Sachverhaltsirrtümer
und Rechtsfehler begangen, da
C 89/22
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— die Kommission durch die Anwendung von Art. 101
AEUV auf Verhalten auf den Märkten außerhalb der
EU Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler begangen
und dadurch gegen die Regeln verstoßen habe, die die
Zuständigkeit der EU für solches Verhalten einschränk­
ten, und
— die Kommission Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler
begangen habe, indem sie sich geweigert habe, zu be­
rücksichtigen, dass nach ausländischen Rechtsordnungen,
die in dem Beschluss ausführlich erwähnt werden, der
Beschluss nicht ordnungsgemäß berücksichtige, dass das
Verhalten von staatlichen Stellen aktiv überwacht und
tatsächlich gefordert worden sei.
4. Mit ihrem vierten Klagegrund machen sie geltend, die Kom­
mission habe eine Reihe von Fehlern begangen, indem sie
die behauptete Zuwiderhandlung der Singapore Airlines
Cargo PTE Ltd zugeschrieben habe, da
— die Kommission mehrere Sachverhaltsirrtümer und
Rechtsfehler begangen habe, indem sie Kontakte vor
dem 1. Mai 2004, Kontakte im Zusammenhang mit
Forderungen von Luftfrachtführern zur Zahlung von
Provisionen, Kontakte im Zusammenhang mit dem Si­
cherheitszuschlag, Kontakte im Zusammenhang mit dem
Treibstoffzuschlag außerhalb der EU und Kontakte im
Zusammenhang mit dem Treibstoffzuschlag innerhalb
der EU untersucht und berücksichtigt habe,
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heitsgrundsatz verletzt habe, da sie folgende Elemente
nicht berücksichtigt habe:
— die Tatsache, dass die eingehenden Umsätze sich
nicht auf Verkäufe innerhalb des EWR bezögen,
— die beschränkte geografische Reichweite des Verhal­
tens, in Bezug auf welches in der Entscheidung ein
Zuwiderhandeln festgestellt werde,
— die jeweilige Rolle der Klägerinnen und
— die Tatsache, dass die behauptete Abstimmung nur
Zuschläge betroffen habe,
— die Kommission die Reichweite und Dauer der behaup­
teten Beteiligung der Singapore Airlines Cargo PTE Ltd
an der Zuwiderhandlung nicht gebührend gewürdigt
habe und
— der Umstand, dass der Beschluss die Geldbuße der Sin­
gapore Airlines Cargo PTE Ltd nicht aufgrund begrenzter
Beteiligung herabsetze, eine Verletzung des Gleichbe­
handlungsgrundsatzes darstelle.
Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Fraas/HABM
(Karomuster in den Farben dunkelgrau, hellgrau, schwarz,
beige, dunkelrot und hellrot)
(Rechtssache T-50/11)
— die Kommission durch die Verwendung der Kontakte der
WOW-Allianz als Nachweis für die Beteiligung der Sin­
gapore Airlines Cargo PTE Ltd an der behaupteten Zu­
widerhandlung Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler
begangen habe und
— die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Sin­
gapore Airlines Cargo PTE Ltd von der behaupteten Zu­
widerhandlung oder ihren Bestandteilen gewusst habe
oder wissen hätte müssen.
5. Mit ihrem fünften Klagegrund machen sie geltend, die Kom­
mission habe ihre Verpflichtung verletzt, alle Gesichtspunkte
des Falles gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Ver­
waltung sorgfältig und unparteiisch zu prüfen.
6. Mit ihrem sechsten Klagegrund machen sie geltend, dass der
Beschluss mit mehreren Sachverhaltsirrtümern und Rechts­
fehlern bei der Berechnung der ihnen auferlegten Geldbuße
behaftet sei, da
(2011/C 89/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: V. Fraas GmbH (Helmbrechts-Wüstenselbitz, Deutsch­
land) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger
und R. Kunze)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle)
Anträge
— Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Har­
monisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster
und Modelle) vom 15. November 2010 in der Sache
R 1316/2010-4 aufzuheben;
— dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
— die Kommission bei der Berechnung der Umsätze aus
den Verkäufen die Leitlinien für das Verfahren zur Fest­
setzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a
der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S.
2), den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleich­
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die ein Karomuster in
den Farben dunkelgrau, hellgrau, schwarz, beige, dunkelrot und
hellrot darstellt, für Waren der Klassen 18, 24 und 25.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.