Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE/Kommission
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Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE/Kommission
19.3.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission wegen der Nichtbeachtung der genannten Leitlinien gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit versto ßen habe. Gegen den Gleichheitsgrundsatz habe sie verstoßen, weil sie den Fall der Portugiesischen Republik nicht genauso behandelt habe wie andere gleichgelagerte Fälle, insbesondere durch die Anwendung eines Berichtigungssatzes von 5 % gemäß den genannten Leitlinien. Gegen den Verhältnismäßigkeitsgrund satz habe sie verstoßen, indem sie gerade wegen der Nicht beachtung dieser Leitlinien deutlich höhere Berichtigungssätze, nämlich 44,32 % und 90,48 %, angewandt habe, als sie wegen des streitigen finanziellen Verlusts gerechtfertigt gewesen seien. Auch wegen dieser letzten Gruppe von Gründen habe die Kom mission gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 verstoßen, nach dem „[d]ie Kommission … die auszuschließen den Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung [bemisst]. Sie trägt da bei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemein schaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung“. (1) Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER. (2) Verordnung (EG) Nr. 43/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für die örtliche Erzeugung pflanzli cher Produkte in den Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage. (3) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik. Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 — Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE/Kommission (Rechtssache T-43/11) (2011/C 89/43) Verfahrenssprache: Englisch Parteien Klägerinnen: Singapore Airlines Ltd und Singapore Airlines Cargo PTE Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kallaugher, J. P. Poitras, J. R. Calzado und É. Barbier de la Serre) Beklagte: Europäische Kommission Anträge Die Klägerinnen beantragen, — den Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 in der Sache COMP/39.258 — Luftfracht für nichtig zu erklären, — ergänzend dazu oder hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen, und C 89/21 — der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Die Klägerinnen bringen sechs Klagegründe vor: 1. Mit ihrem ersten Klagegrund machen sie geltend, dass der Beschluss wesentliche Formvorschriften verletze. Dazu gehörten: — Das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, — der Anspruch auf Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit einer Strafdrohung und — ihre Verteidigungsrechte, da der Singapore Airlines Cargo PTE Ltd die Einsicht in die Antworten der anderen Unternehmen, die Adressaten der Mitteilung der Be schwerdepunkte gewesen seien, auf diese sowie in andere einschlägige Unterlagen, über die die Kommission ver füge und die in der Entscheidung herangezogen worden seien, verweigert worden sei. 2. Mit ihrem zweiten Klagegrund machen sie geltend, dass der Beschluss mit einer Reihe von Sachverhaltsirrtümern und Rechtsfehlern bei der Anwendung von Art. 101 AEUV in Bezug auf die Art und die Reichweite des behaupteten „Kar tells“ behaftet sei, da — der Beschluss an einem Begründungsmangel leide, weil die Kommission in diesem nicht erkläre, worauf ihre zentralen Feststellungen beruhten, und sie die relevanten Märkte nicht definiere, — der Beschluss an einem Beurteilungsfehler in Bezug auf die Art und die Reichweite des behaupteten „Kartells“ leide; insbesondere bildeten die in dem Beschluss be haupteten Kontakte kein zusammenhängendes weltwei tes Netzwerk, und die Feststellung, dass ein „gemein samer Zweck“ diese Kontakte miteinander verbinde, sei durch keine Beweise belegt, — die Kommission bei der Bestimmung der Elemente der behaupteten komplexen Zuwiderhandlung einen Rechts fehler begangen habe, — die Kommission die behauptete komplexe Zuwiderhand lung im Zusammenhang mit der fehlenden Verrechnung einer Provision auf die Zuschläge falsch beurteilt habe und — die Kommission dadurch Rechts- und Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie die drei behaupteten „Bestand teile“ der Zuwiderhandlung als eine einzige Zuwider handlung behandelt habe. 3. Mit ihrem dritten Klagegrund machen sie geltend, die Kom mission habe durch die Anwendung von Art. 101 AEUV auf Verhalten im Zusammenhang mit Verkäufen, die auslän dischen Rechtsordnungen unterlägen, Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler begangen, da C 89/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union — die Kommission durch die Anwendung von Art. 101 AEUV auf Verhalten auf den Märkten außerhalb der EU Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler begangen und dadurch gegen die Regeln verstoßen habe, die die Zuständigkeit der EU für solches Verhalten einschränk ten, und — die Kommission Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler begangen habe, indem sie sich geweigert habe, zu be rücksichtigen, dass nach ausländischen Rechtsordnungen, die in dem Beschluss ausführlich erwähnt werden, der Beschluss nicht ordnungsgemäß berücksichtige, dass das Verhalten von staatlichen Stellen aktiv überwacht und tatsächlich gefordert worden sei. 4. Mit ihrem vierten Klagegrund machen sie geltend, die Kom mission habe eine Reihe von Fehlern begangen, indem sie die behauptete Zuwiderhandlung der Singapore Airlines Cargo PTE Ltd zugeschrieben habe, da — die Kommission mehrere Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler begangen habe, indem sie Kontakte vor dem 1. Mai 2004, Kontakte im Zusammenhang mit Forderungen von Luftfrachtführern zur Zahlung von Provisionen, Kontakte im Zusammenhang mit dem Si cherheitszuschlag, Kontakte im Zusammenhang mit dem Treibstoffzuschlag außerhalb der EU und Kontakte im Zusammenhang mit dem Treibstoffzuschlag innerhalb der EU untersucht und berücksichtigt habe, 19.3.2011 heitsgrundsatz verletzt habe, da sie folgende Elemente nicht berücksichtigt habe: — die Tatsache, dass die eingehenden Umsätze sich nicht auf Verkäufe innerhalb des EWR bezögen, — die beschränkte geografische Reichweite des Verhal tens, in Bezug auf welches in der Entscheidung ein Zuwiderhandeln festgestellt werde, — die jeweilige Rolle der Klägerinnen und — die Tatsache, dass die behauptete Abstimmung nur Zuschläge betroffen habe, — die Kommission die Reichweite und Dauer der behaup teten Beteiligung der Singapore Airlines Cargo PTE Ltd an der Zuwiderhandlung nicht gebührend gewürdigt habe und — der Umstand, dass der Beschluss die Geldbuße der Sin gapore Airlines Cargo PTE Ltd nicht aufgrund begrenzter Beteiligung herabsetze, eine Verletzung des Gleichbe handlungsgrundsatzes darstelle. Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Fraas/HABM (Karomuster in den Farben dunkelgrau, hellgrau, schwarz, beige, dunkelrot und hellrot) (Rechtssache T-50/11) — die Kommission durch die Verwendung der Kontakte der WOW-Allianz als Nachweis für die Beteiligung der Sin gapore Airlines Cargo PTE Ltd an der behaupteten Zu widerhandlung Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler begangen habe und — die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Sin gapore Airlines Cargo PTE Ltd von der behaupteten Zu widerhandlung oder ihren Bestandteilen gewusst habe oder wissen hätte müssen. 5. Mit ihrem fünften Klagegrund machen sie geltend, die Kom mission habe ihre Verpflichtung verletzt, alle Gesichtspunkte des Falles gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Ver waltung sorgfältig und unparteiisch zu prüfen. 6. Mit ihrem sechsten Klagegrund machen sie geltend, dass der Beschluss mit mehreren Sachverhaltsirrtümern und Rechts fehlern bei der Berechnung der ihnen auferlegten Geldbuße behaftet sei, da (2011/C 89/44) Verfahrenssprache: Deutsch Verfahrensbeteiligte Parteien Klägerin: V. Fraas GmbH (Helmbrechts-Wüstenselbitz, Deutsch land) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Anträge — Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Har monisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. November 2010 in der Sache R 1316/2010-4 aufzuheben; — dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente — die Kommission bei der Berechnung der Umsätze aus den Verkäufen die Leitlinien für das Verfahren zur Fest setzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2), den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleich Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die ein Karomuster in den Farben dunkelgrau, hellgrau, schwarz, beige, dunkelrot und hellrot darstellt, für Waren der Klassen 18, 24 und 25. Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.