PM 60 Entfernungspauschale

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PM 60 Entfernungspauschale
Finanzamt Trier
PM 60/08
8.12.2008
Fallzahlen Entfernungspauschale beim Finanzamt Trier
- Information vor der am 9.12.2008 erwarteten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale -
Historie Entfernungspauschale
Zum 1.1.2007 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der ein Arbeitnehmer für die ersten
20 km der Entfernung zwischen Wohnung-Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr
abziehen kann.
In mehreren Musterverfahren gingen Arbeitnehmer gegen diese Einschränkung ihres
Werbungskostenabzugs vor. Um eine Flut von Einspruchsverfahren gegen die
Nichtanerkennung des ersten bis 20. Entfernungskilometers zu vermeiden, hat die
Finanzverwaltung alle Fälle, in denen ein Arbeitnehmer Entfernungskilometer zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte angegeben hat, nur vorläufig veranlagt. Damit ist eine Änderung
des Steuerbescheids auch nach seiner Bestandskraft in dem für vorläufig erklärten Punkt,
hier also der Pendlerpauschale, noch möglich.
Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale für
verfassungswidrig erklärt und auch keine Übergangsfristen für den Gesetzgeber zur
Beseitigung der derzeitigen Rechtslage gibt, werden die betroffenen
Einkommensteuerbescheide daher automatisch geändert. Der Bürger muss nicht aktiv
werden.
Fallzahlen:
Beim Finanzamt Trier sind für das erste Anwendungsjahr nach der neuen Gesetzeslage,
dem Jahr 2007, bis heute in rund 24.600 Einkommensteuerfällen Werbungskosten für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch ab dem ersten Kilometer geltend
gemacht worden. Dies sind rund 48 % aller bereits bearbeiteten Einkommensteuerfälle des
Jahres 2007.
Die von den Arbeitnehmern geltend gemachten Werbungskosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte liegen in der steuerlichen Auswirkung in der Regel zwischen 50
und 500 €. Ausgehend von einem durchschnittlichen Erstattungsvolumen von rund 250 € pro
Fall könnte auf das Finanzamt Trier daher ein Änderungsvolumen zugunsten der
Arbeitnehmer von rund 6 Mio. € zukommen, wenn das Bundesverfassungsgericht die
Entfernungspauschale für verfassungswidrig erklärt und die Anwendbarkeit des Gesetzes
von Beginn an zurückweist.
In einem verschwindend geringen Teil der Fälle (311 Fälle) haben Bürger trotz des
Vorläufigkeitsvermerks im Einkommensteuerbescheid einen Einspruch verbunden mit einem
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen der Pendlerpauschale eingelegt. In diesen
Hrsg: Finanzamt Trier, Pressestelle, Hubert-Neuerburg-Str. 1,
54290 Trier, Tel.: 0651/9360-34017, Dr. Julia Köster
E-Mail: [email protected], www.finanzamt-trier.de
Finanzamt Trier - Ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz
Finanzamt Trier
Fällen musste die Pendlerpauschale zunächst ab dem ersten Kilometer gewährt werden.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Pendlerpauschale jedoch für verfassungsgemäß
halten, müssen die zunächst erstatteten Werbungskosten zurückgezahlt werden. Zusätzlich
fallen für diese Beträge Zinsen in Höhe von 6 % per anno an. Aufgrund dieses Risikos haben
die meisten Bürger von dieser Rechtsschutzmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Zur
Rückzahlung werden die Bürger schriftlich aufgefordert werden. Die Entscheidung über den
Einspruch wird in diesem Fall voraussichtlich den Betroffenen wegen des Massenverfahrens
durch allgemeine Bekanntmachung im Bundessteuerblatt und nicht durch einen gesonderten
Bescheid bekannt gegeben.
Anmerkung:
Keine Änderung für Behinderte mit Merkzeichen G und für Arbeitnehmer mit
Werbungskosten unter dem Werbungskostenpauschbetrag
Für Behinderte mit dem Merkzeichen G galt die Gesetzesänderung nicht. D. h. Behinderte
konnten unberührt von der neuen Gesetzeslage sämtliche Entfernungskilometer ansetzen.
Keine Änderung tritt auch für die Bürger ein, die – selbst bei Anerkennung der Kilometer ab
dem ersten Entfernungskilometer – unter dem Werbungskostenpauschbetrag von 928 €
liegen. Keinen Änderungsbescheid werden auch die Personen erhalten, bei denen die
Steuer schon aus anderen Gründen 0,-€ beträgt.
Hrsg: Finanzamt Trier, Pressestelle, Hubert-Neuerburg-Str. 1,
54290 Trier, Tel.: 0651/9360-34017, Dr. Julia Köster
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