Einfassungen und Grabdeckplatten

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Einfassungen und Grabdeckplatten
Informationsblatt der Friedhöfe Wien GmbH
Einfassungen und Grabdeckplatten
Im Zuge der Planung und Gestaltung von Friedhofsteilen oder Gräbergruppen wird von der Friedhöfe
Wien GmbH die vorgesehene Art der Ausgestaltung für Gräber festgesetzt.
Ein Grab kann entweder in neuzeitlicher Art (Flachgrab) oder in herkömmlicher Art (Einfassungs- oder
Hügelgrab) ausgestaltet werden. Die Ausgestaltungsvorgaben sind einzuhalten. Bei Gräbern
neuzeitlicher Art soll die gärtnerische Gestaltung mit Pflanzen im Vordergrund stehen.
Bitte erkundigen Sie sich in Ihrer Friedhofsverwaltung oder im Kundenservice der Friedhöfe Wien GmbH
welche Grabausgestaltung für Ihr Grab vorgesehen ist.
Gräber neuzeitlicher Art (Flachgräber) zur Bestattung von Leichen dürfen folgendermaßen ausgestaltet werden:
1. Auf den Gräbern dürfen Grabsteine und die hierfür erforderlichen
Grabsteinfundamente errichtet werden.
2. Als seitliche Begrenzung sind nicht fundierte Trittplatten und innerhalb
dieser nichtfundierte Grabumrandungen zulässig.
3. Die Grabfläche soll eben und ausschließlich mit Rasen, Blumen,
bodendeckenden Pflanzen oder Ähnlichem gärtnerisch ausgestaltet sein
und muss dauernd gepflegt werden.
Gräber herkömmlicher Art (Einfassungs- oder Hügelgräber) zur Bestattung von Leichen dürfen
folgendermaßen ausgestaltet werden:
1. Auf den Gräbern dürfen Grabsteine, Einfassungen sowie auch
Grabdeckplatten und die hierfür erforderlichen Grabstein- und
Einfassungsfundamente errichtet werden.
2. Nach Zustimmung durch die Friedhöfe Wien GmbH dürfen die Gräber
ausgebaut werden.
3. Die Grabfläche soll, sofern sie nicht mit einer Grabdeckplatte versehen
ist, mit Rasen, Blumen, bodendeckenden Pflanzen oder Ähnlichem
gärtnerisch gestaltet sein und muss dauernd gepflegt sein.
Die/der Benützungsberechtigte ist verpflichtet, ihr/sein Grab in einem ordnungsgemäßen baulichen und
gärtnerischen Zustand im Sinne der Bestattungsanlagenordnung der Friedhöfe Wien GmbH zu errichten
und zu halten.
Die Zustimmung zur Umwandlung eines Erdgrabes (Sarg- oder Urnengrab) in ein gruftartiges Grab
(Deckelgrab) ist dann erforderlich, wenn die Grabfläche zu mehr als 30 % mit einer Grabdeckplatte
bedeckt werden soll.
Bei der Erteilung der Zustimmung zur Grabumwandlung wird gleichzeitig ein bestehender
Grabbenützungsvertrag um insgesamt 20 Jahre verlängert. Im Zuge einer Grabumwandlung erfolgt
keine Änderung des Benützungsrechtes.
Die Ausmauerung von Gräbern und die Aufstellung der Gedenkzeichen und Grabausstattungen dürfen
nur von befugten Gewerbetreibenden erfolgen. Die beauftragte Firma hat vor Beginn der Arbeit eine
Meldung in der Verwaltung des jeweiligen Friedhofes zu erstatten bzw. die erforderliche Genehmigung
vorzulegen.
Die Zustimmung zur Umwandlung kann auch der von Ihnen gewählte Fachbetrieb (Steinmetzfirma)
beauftragen.
Blatt bitte wenden!
Zusätzlich wird auf den § 36 der Bestattungsanlagenordnung der Friedhöfe Wien GmbH hingewiesen:
§ 35. Einfassungen, Grabumrandungen und Grabdeckplatten
(1) Grundsätzlich sind Einfassungen und Grabdeckplatten nur aus Natur- oder Kunststein
herzustellen. Die Verwendung anderer Materialien sowie die Oberflächenbearbeitung besonderer
Art (wie z. B. Kunststoffüberzüge) bedürfen der Zustimmung der Friedhöfe Wien GmbH.
(2) Einfassungen dürfen aus maximal vier Teilen bestehen und haben den Mindestquerschnitt von
15 cm Breite und 18 cm Höhe aufzuweisen. Die Höhe der Einfassungen darf maximal 25 cm
betragen. Die Seitenteile sowie der Kopf- und Fußteil der Einfassung dürfen jeweils nur aus
einem Werkstück bestehen. Sie dürfen das Fundament nicht überragen und sind nach der
Auflage auf das Fundament so zu verbinden, dass ein Verschieben nicht möglich ist.
(3) Grabumrandungen haben den Maximalquerschnitt von 8 cm Breite und 10 cm Höhe aufzuweisen
und dürfen nur nicht fundiert angelegt werden. Sondermaße bedürfen der Zustimmung der
Friedhöfe Wien GmbH.
(4) Grabdeckplatten und ähnliche Gestaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhöfe Wien
GmbH. Gräber mit deckplattenähnlichen Abdeckungen, die mehr als 30 % der Grabfläche
bedecken, gelten als Gräber gemäß § 31 Abs. 1 lit. b bzw. § 31 Abs. 6 lit. e und bedürfen
ebenfalls der Zustimmung der Friedhöfe Wien GmbH.
(5) Grabdeckplatten auf Gräbern müssen grundsätzlich hinsichtlich der Tragfähigkeit den in der
ÖNORM EN 124 festgelegten Anforderungen an Abdeckungen und Aufsätzen auf
Verkehrsflächen der Klasse A15 (Einbaustelle Gruppe 1 – Verkehrsflächen, die ausschließlich
von FußgängerInnen und RadfahrerInnen benutzt werden können) entsprechen. Dies bedeutet,
dass die verwendete Ausgestaltung eine Belastung mit einer Punktlast von 15 kN schadfrei
bestehen muss.
(6) Auf Sarggräbern müssen Grabdeckplatten ohne Fall (gleichbleibende Stärke der Grabdeckplatte)
eine Mindeststärke von 8 cm aufweisen. Bei ein- oder mehrfälliger Ausführung (dachförmige
Oberfläche der Grabdeckplatte) hat die Stärke an den Rändern mindestens 6 cm und an der
stärksten Stelle mindestens 10 cm zu betragen. Profile und Ausfräsungen an den Rändern der
Grabdeckplatte sind bei der Feststellung der Stärke der Grabdeckplatte nicht zu berücksichtigen.
Grabdeckplatten dürfen aus maximal drei Teilen bestehen.
(7) Grabdeckplatten müssen auf den beiden Längsseiten sowie auf der Fußseite jeweils mindestens
4 cm breit aufliegen und die Einlassöffnung der Gräber vollständig abdecken. Nach dem
Auflegen der Grabdeckplatten sind alle Fugen vollständig zu verschließen.
(8) Grabdeckplatten dürfen nur auf Einfassungen aufgelegt werden und dürfen diese nicht
überragen. Ausgenommen davon sind Grabdeckplatten bei Urnengräbern und Urnengrüften
sowie provisorische Abdeckungen bei Grüften.
(9) Grabdeckplatten sind auf Urnengräbern sowohl mit als auch ohne Einfassung gestattet. Die
Stärke der Deckplatten muss den in Abs. 6 angegebenen Maßen entsprechen. Die
Maximalausmaße der Deckplatten werden von der Friedhöfe Wien GmbH jeweils festgelegt.
Die Zustimmung zur Grabumwandlung erfolgt:
o
im Kundenservice der Friedhöfe Wien GmbH
o
oder auf einem von der Friedhöfe Wien GmbH verwalteten Friedhöfen: Friedhof
Baumgarten, Friedhof Feuerhalle Simmering, Friedhof Hernals, Friedhof Hietzing
(Hetzdendorf, Lainz), Friedhof Meidling, Friedhof Neustift, Friedhof Ottakring, Friedhof
Stammersdorf Zentral, Friedhof Südwest (Altmannsdorf, Mauer), Wiener Zentralfriedhof
Wir beraten Sie gerne:
Auskunft und Beratung im Kundenservice der Friedhöfe Wien GmbH:
Kundenverkehr: Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:30 Uhr
Simmeringer Hauptstraße 339 | 1110 Wien | Telefonnummer: +43 (0)1 534 69 – 0
[email protected]
Auskunft und Beratung in Ihrer Friedhofsverwaltung:
Montag bis Samstag ganzjährig von 08:00 bis 15:00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie auch im Internet: http://www.friedhoefewien.at
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Grabname:
Ende des Benützungsrechtes: