Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner

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Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
Sachzuwendungen
an Mitarbeiter und
Geschäftspartner
Kompetenz beweisen.Vertrauen verdienen.
Sachzuwendungen (Geschenke) an
Geschäftsfreunde
Bis 10,00 €*
Streuwerbeartikel: z.B. Kugelschreiber, Taschenkalender
Sammelbuchung möglich ohne Empfängerangabe
keine Zusammenrechnung mehrerer Zuwendungen im Kalenderjahr
als Betriebsausgabe abzugsfähig
keine Versteuerung erforderlich
Bis 35,00 €*
je Empfänger und Kalenderjahr
Einzelbuchung mit Empfängerangabe auf gesondertem Buchführungskonto
als Betriebsausgabe abzugsfähig
pauschale Versteuerung möglich
Die pauschale Steuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Über 35,00 €*
je Empfänger und Kalenderjahr
Einzelbuchung mit Empfängerangabe auf gesondertem Buchführungskonto
nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig
Für bis zu 10.000,00 € je Empfänger und Jahr ist die pau-
schale Versteuerung möglich.
Die pauschale Steuer ist ebenfalls nicht als Betriebsausga-
be abzugsfähig
* Die Beträge gelten bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen netto, ansonsten brutto.
Hinweis:
Erhaltene Geschenke – mit Ausnahme der Streuwerbeartikel
– stellen für den Empfänger steuerpflichtige Einnahmen dar,
die er grds. zu versteuern hat. Im Regelfall kennt der Empfänger den Wert des Geschenkes jedoch gar nicht. Der Schenkende kann die Steuer auf das Geschenk pauschal für die
Empfänger abführen. Durch die pauschale Versteuerung wird
erreicht, dass die Empfänger die Geschenke nicht als steuer-
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pflichtige Einnahmen versteuern müssen (Abgeltungswirkung).
Dieses Wahlrecht kann für alle in einem Kalenderjahr an Geschäftsfreunde gewährten Sachzuwendungen nur einheitlich
ausgeübt werden. Die Steuer beträgt 30% + 5,5% Solidaritätszuschlag + 7% pauschaler Kirchensteuer = 33,75%. Sie ist
vom Bruttoaufwand (inkl. Umsatzsteuer) zu berechnen und
zusammen mit der Lohnsteuer abzuführen.Von der Durchführung der pauschalen Versteuerung muss der Schenkende den
Empfänger benachrichtigen. Das Wahlrecht muss spätestens
in der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres
der Zuwendung ausgeübt werden. Die einmal getroffene
Entscheidung kann nicht widerrufen werden!
Zu den Sachzuwendungen zählen auch Einladungen zu Konzerten oder Sportveranstaltungen u.a.m.
Die Bewirtung bei einem Geschäftsessen gehört jedoch nicht
dazu. Sie unterliegt nicht als Einnahme der Steuerpflicht.Von
der Pauschalierung sind Geldzahlungen ausgenommen.
Ein Geschenk von 100,00 € an einen Geschäftsfreund kostet
Sie bei einer Pauschalierung also insgesamt 133,75 €, führt
aber zu keinerlei Steuerersparnis. Sie sollten daher vorher immer überlegen, ob Sie wirklich im betrieblichen Bereich solche
Geschenke machen wollen.
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Sachzuwendungen (Geschenke) an eigene Arbeitnehmer
1. aus persönlichem Anlass
zu Geburtstag, Hochzeit, etc. wie Bücher, CDs, Blumen o.ä.
Bis 40,00 €**
(Freigrenze) je Anlass, bei mehreren Anlässen auch mehrmals
im Jahr, sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Eine Betragsüberschreitung führt zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht für den kompletten Betrag. Die Lohnsteuer
kann nach § 37b EStG pauschaliert werden.
2. ohne persönlichen Anlass
z.B. Belohnungsessen oder –geschenke
Bis 44,00 €** monatlich
(Freigrenze) für alle Vorteile aus Sachzuwendungen zusammen sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Eine Betragsüberschreitung führt zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht für den kompletten Betrag. Die Lohnsteuer
kann nach § 37b EStG pauschaliert werden.
3. unabhängig vom Anlass
Bis maximal 10.000,00 €**
Je Empfänger und Jahr sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Lohnsteuer kann nach § 37b EStG pauschaliert werden,
sofern keine andere Vorschrift zur Bewertung oder Versteuerung gilt wie z.B. für Kfz-Nutzung oder Kost und Logis.
Hinweise:
Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, die steuerpflichtigen
Beträge entweder mit dem persönlichen Steuersatz des
beschenkten Mitarbeiters oder mit der pauschalen Steuer
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nach § 37b EStG zu versteuern. Das Wahlrecht ist für das
gesamte Kalenderjahr einheitlich für alle pauschalierbaren
steuerpflichtigen Sachzuwendungen an Mitarbeiter auszuüben.
Die pauschale Steuer beträgt 30% + 5,5% Solidaritätszuschlag
+ 7% Kirchensteuer = 33,75%. Der Steuersatz ist auf den
Bruttobetrag der Aufwendungen inkl. Umsatzsteuer anzuwenden. Die Steuer wird vom Arbeitgeber getragen. Die Pauschalierung kann für Arbeitnehmer bis zum 28. Februar des
Folgejahres ausgeübt werden. Haben Sie das Wahlrecht
zugunsten der Pauschalierung ausgeübt, kann diese
Entscheidung nicht widerrufen werden!
Die Sozialversicherungspflicht bleibt bei Pauschalversteuerung bestehen. Der Bruttobetrag der Zuwendung ist in die
Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters aufzunehmen. Sofern die
Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht überschritten sind,
ergeben sich weitere Belastungen sowohl für Arbeitgeber als
auch für den Arbeitnehmer.
Zu den Sachzuwendungen zählen nicht nur körperliche
Gegenstände sondern auch Einladungen zu Konzerten oder
Sportveranstaltungen, Incentive-Reisen und andere Vorteile.
Die Pauschalierung ist nur möglich, wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gewährt werden. Die Umwandlung von Barlohnansprüchen in
Sachbezüge ist nicht pauschalierbar. Geldzahlungen sind keine
Sachzuwendungen.
** einschließlich Umsatzsteuer
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Stand: Oktober 2012
(Diese allgemeine Information kann die individuelle Beratung
im Einzelfall nicht ersetzen.)
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