Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
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Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen.Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 €* Streuwerbeartikel: z.B. Kugelschreiber, Taschenkalender Sammelbuchung möglich ohne Empfängerangabe keine Zusammenrechnung mehrerer Zuwendungen im Kalenderjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig keine Versteuerung erforderlich Bis 35,00 €* je Empfänger und Kalenderjahr Einzelbuchung mit Empfängerangabe auf gesondertem Buchführungskonto als Betriebsausgabe abzugsfähig pauschale Versteuerung möglich Die pauschale Steuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig. Über 35,00 €* je Empfänger und Kalenderjahr Einzelbuchung mit Empfängerangabe auf gesondertem Buchführungskonto nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig Für bis zu 10.000,00 € je Empfänger und Jahr ist die pau- schale Versteuerung möglich. Die pauschale Steuer ist ebenfalls nicht als Betriebsausga- be abzugsfähig * Die Beträge gelten bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen netto, ansonsten brutto. Hinweis: Erhaltene Geschenke – mit Ausnahme der Streuwerbeartikel – stellen für den Empfänger steuerpflichtige Einnahmen dar, die er grds. zu versteuern hat. Im Regelfall kennt der Empfänger den Wert des Geschenkes jedoch gar nicht. Der Schenkende kann die Steuer auf das Geschenk pauschal für die Empfänger abführen. Durch die pauschale Versteuerung wird erreicht, dass die Empfänger die Geschenke nicht als steuer- 2 pflichtige Einnahmen versteuern müssen (Abgeltungswirkung). Dieses Wahlrecht kann für alle in einem Kalenderjahr an Geschäftsfreunde gewährten Sachzuwendungen nur einheitlich ausgeübt werden. Die Steuer beträgt 30% + 5,5% Solidaritätszuschlag + 7% pauschaler Kirchensteuer = 33,75%. Sie ist vom Bruttoaufwand (inkl. Umsatzsteuer) zu berechnen und zusammen mit der Lohnsteuer abzuführen.Von der Durchführung der pauschalen Versteuerung muss der Schenkende den Empfänger benachrichtigen. Das Wahlrecht muss spätestens in der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung ausgeübt werden. Die einmal getroffene Entscheidung kann nicht widerrufen werden! Zu den Sachzuwendungen zählen auch Einladungen zu Konzerten oder Sportveranstaltungen u.a.m. Die Bewirtung bei einem Geschäftsessen gehört jedoch nicht dazu. Sie unterliegt nicht als Einnahme der Steuerpflicht.Von der Pauschalierung sind Geldzahlungen ausgenommen. Ein Geschenk von 100,00 € an einen Geschäftsfreund kostet Sie bei einer Pauschalierung also insgesamt 133,75 €, führt aber zu keinerlei Steuerersparnis. Sie sollten daher vorher immer überlegen, ob Sie wirklich im betrieblichen Bereich solche Geschenke machen wollen. 3 Sachzuwendungen (Geschenke) an eigene Arbeitnehmer 1. aus persönlichem Anlass zu Geburtstag, Hochzeit, etc. wie Bücher, CDs, Blumen o.ä. Bis 40,00 €** (Freigrenze) je Anlass, bei mehreren Anlässen auch mehrmals im Jahr, sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Eine Betragsüberschreitung führt zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht für den kompletten Betrag. Die Lohnsteuer kann nach § 37b EStG pauschaliert werden. 2. ohne persönlichen Anlass z.B. Belohnungsessen oder –geschenke Bis 44,00 €** monatlich (Freigrenze) für alle Vorteile aus Sachzuwendungen zusammen sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Eine Betragsüberschreitung führt zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht für den kompletten Betrag. Die Lohnsteuer kann nach § 37b EStG pauschaliert werden. 3. unabhängig vom Anlass Bis maximal 10.000,00 €** Je Empfänger und Jahr sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Lohnsteuer kann nach § 37b EStG pauschaliert werden, sofern keine andere Vorschrift zur Bewertung oder Versteuerung gilt wie z.B. für Kfz-Nutzung oder Kost und Logis. Hinweise: Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, die steuerpflichtigen Beträge entweder mit dem persönlichen Steuersatz des beschenkten Mitarbeiters oder mit der pauschalen Steuer 4 nach § 37b EStG zu versteuern. Das Wahlrecht ist für das gesamte Kalenderjahr einheitlich für alle pauschalierbaren steuerpflichtigen Sachzuwendungen an Mitarbeiter auszuüben. Die pauschale Steuer beträgt 30% + 5,5% Solidaritätszuschlag + 7% Kirchensteuer = 33,75%. Der Steuersatz ist auf den Bruttobetrag der Aufwendungen inkl. Umsatzsteuer anzuwenden. Die Steuer wird vom Arbeitgeber getragen. Die Pauschalierung kann für Arbeitnehmer bis zum 28. Februar des Folgejahres ausgeübt werden. Haben Sie das Wahlrecht zugunsten der Pauschalierung ausgeübt, kann diese Entscheidung nicht widerrufen werden! Die Sozialversicherungspflicht bleibt bei Pauschalversteuerung bestehen. Der Bruttobetrag der Zuwendung ist in die Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters aufzunehmen. Sofern die Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht überschritten sind, ergeben sich weitere Belastungen sowohl für Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Zu den Sachzuwendungen zählen nicht nur körperliche Gegenstände sondern auch Einladungen zu Konzerten oder Sportveranstaltungen, Incentive-Reisen und andere Vorteile. Die Pauschalierung ist nur möglich, wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Umwandlung von Barlohnansprüchen in Sachbezüge ist nicht pauschalierbar. Geldzahlungen sind keine Sachzuwendungen. ** einschließlich Umsatzsteuer Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an! Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a 50739 Köln Telefon: 02 21 / 957 49 40 Telefax: 02 21 / 957 49 427 www.laufmich.de E-Mail: [email protected] Stand: Oktober 2012 (Diese allgemeine Information kann die individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.) 5