AGB Germania Fluggesellschaft mbH

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AGB Germania Fluggesellschaft mbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Germania Fluggesellschaft mbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten ergänzend die Germania Fluggesellschaft mbH Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB),
die Teil der nachstehenden Bedingungen sind.
1.Buchung
Die Buchung kann über Internet, Telefon (Service-Center 01805/737100 Euro 0,14/Minute aus dem
deutschen Festnetz), ein Reisebüro oder an den von der Germania Fluggesellschaft mbH beauftragten
Ticketverkaufs-Schaltern erfolgen. Bei Buchung über Reisebüros, Ticketverkaufsschalter oder Telefon
wird eine Buchungsgebühr in Höhe von Euro 10,00 pro Strecke/Person berechnet. Spätester
Buchungszeitpunkt bei noch verfügbarer Kapazität ist 2 Stunden vor Abflugtermin. Danach ist eine
Buchung nur noch direkt am Flughafen-Schalter möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt noch Plätze
verfügbar sind. Der gebuchte Flug gilt nur für die bei Buchung genannte Person und ist nicht übertragbar.
Kostenfreie Namensänderungen sind nur bei nachgewiesenen standesamtlichen Änderungen zwischen
Buchung und Abflug möglich; im übrigen gelten die unter Ziffer 5 genannten Umbuchungsmodalitäten.
Der Kunde ist verpflichtet, sich die Flugzeit (außer bei innerdeutscher Flugdurchführung) telefonisch im
Zeitraum von 48 bis 24 Stunden vor Abflug unter der Telefonnummer +49 (0) 511 / 22 88 96 14
bestätigen zu lassen. Bei Zuwiderhandlung kann die Beförderung nicht garantiert werden.
2. Reisedokumente
Es werden keine Papiertickets ausgestellt oder zugesandt. Der Fluggast erhält bei Buchung eine
Buchungsbestätigung mit Buchungsnummer per Email zugesandt, die er beim Einchecken unter Vorlage
seines gültigen Personalausweises/Reisepasses/Visum vorlegen muss.
Wird die Buchungsnummer gemäss Buchungsbestätigung nebst entsprechendem
Personalausweis/Reisepass/Visum von einem anderen als dem zur Beförderung oder Erstattung
Berechtigten vorgelegt, so haftet die Germania Fluggesellschaft mbH dem Berechtigten nicht, wenn die
Beförderung in gutem Glauben durchgeführt oder dem Vorlegenden eine Erstattung gewährt wurde.
3. Preise/Zahlung
Die mit der Buchung bestätigten Preise gelten nur für die Beförderung vom gebuchten Abflugs- zum
Bestimmungsort. Die Zahlung ist bei Buchung fällig.
In einigen Ländern können ggf. Steuern und sonstige Abgaben durch Behörden oder
Flughafenunternehmen direkt vom Fluggast verlangt werden. Diese sind deshalb nicht im Flugpreis
enthalten, sie sind vom Fluggast zusätzlich zu zahlen.
Alle Zahlungen erfolgen entweder über eine von der Fluggesellschaft akzeptierte Kreditkarte oder über
ein Lastschriftverfahren (nur bei telefonischer Buchung bzw. Buchung im Reisebüro und wenn zwischen
Buchung und Reisetermin min. 5 Arbeitstage liegen) von einem durch den Anmelder zu benennenden
deutschen Bankkonto. Eine Anzahlung ist nicht möglich. Das Inkasso durch einen Mittler ist nicht
zulässig. Verweigert ein Kreditkarteninstitut oder eine Bank den Ausgleich der aus dem Vertrag
entstandenen Forderung aus einem von dem Kunden zu vertretenden Grund, so ist der Kunde zur
Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes für die Bankrücklast in Höhe von 5,00 Euro verpflichtet.
4. Sitzplatzreservierung
Eine Sitzplatzreservierung bei Buchung kann nicht vorgenommen werden; ausgenommen sind
Behinderte, allein reisende Kinder oder Familien mit Kleinkindern. Es gelten die beim Check-in
zugewiesenen Sitzplätze.
5. Umbuchung
Eine Umbuchung liegt vor, wenn bei noch freien Sitzplatzkapazitäten auf Wunsch des Reiseteilnehmers
der Flugtermin oder ein (oder mehrere) Reiseteilnehmer vor den einzelnen Abflügen geändert werden.
Eine Umbuchung ist bis zu einem Zeitraum von 2 Stunden vor der vereinbarten Abflugzeit möglich. Die
Änderung eines Reiseteilnehmers ist bis zum Abflug möglich.
Es fallen Gebühren in Höhe von 25 Euro pro Passagiernamen an. Bei Umbuchungen ist jeweils der
Differenzbetrag zum aktuell, ggf. höherem Tarif zu zahlen; eine Umbuchung in niedriger tarifierte Abflüge
ist nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich. Zusätzlich fällt ein
Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25 Euro pro Passagier und Segment an. Eine rechtzeitige Umbuchung
kann nur innerhalb von 6 Monaten ab ursprünglicher Buchung vorgenommen werden.
6. Stornierung
Wird ein gebuchter Flug nicht angetreten oder storniert, bleibt der Vergütungsanspruch der
Fluggesellschaft bestehen. Dem Reiseteilnehmer bleibt es nach deutschem Recht unbenommen,
nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die Regelung gilt auch für den Fall, dass der Reiseteilnehmer den Flug nicht zur angegebenen Zeit
erreicht oder wegen unvollständiger Reisepapiere vom Flug ausgeschlossen wird.
Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.
7. Mahlzeiten/Getränke
Wir bieten unseren Gästen einen Kaffee oder ein Erfrischungsgetränk, dazu einen Snack für den kleinen
Hunger zwischendurch.
8. Haftung
Die Haftung bei der vorliegenden Beförderung von Personen sowie von Fracht und Gepäck innerhalb und
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegt den Haftungsbeschränkungen des
Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens und den
Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) - je nachdem, ob es sich um eine nationale oder
internationale Beförderung im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens
handelt.
Printed: 04.06.2008 / 15:02 Fluggesellschaft mbH Für die Haftung der Flüge der Germania
Fluggesellschaft mbH gelten Artikel 17 und 21 Montrealer Übereinkommen in Verbindung mit (EG) Nr.
889/2002.
Für alle aufgegebenen Gepäckstücke haftet die Germania Fluggesellschaft mbH gemäß der
Bestimmungen des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens, wenn es sich um eine
internationale und nationale Beförderung im Sinne des Abkommens handelt, mit einem Höchstbetrag von
insgesamt 1.000.- Sonderziehungsrechten (Kurs Februar 2005: 1SZR=1,22 EUR) also 1.220,00 EUR des
von Beschädigung, Verlust oder Verspätung betroffenen Gepäcks. Wenn das Gepäck einen höheren
Wert hat, empfehlen wir eine Reisegepäckversicherung.
Germania Fluggesellschaft mbH haftet nicht für mittelbare oder Folgeschäden. Die Germania
Fluggesellschaft mbH ist nicht zu Ersatzbeförderungen oder zur Zahlung einer Entschädigung nach
diesen Bedingungen verpflichtet, wenn der Fluggast seiner Verpflichtung zur Flugzeitbestätigung nicht
nachkommt. Gleiches gilt, wenn der Fluggast auf den Flügen kostenlos oder in einem Sondertarif fliegt,
der weder direkt noch indirekt für die Allgemeinheit gilt.
Jeglicher Haftungsausschluss nach diesen Bestimmungen gilt auch für Vertreter, Agenten,
Erfüllungsgehilfen, Angestellte und Beauftragte der Germania Fluggesellschaft mbH. Der Gesamtbetrag,
der etwa als Schadenersatz zu leisten ist, hat die für die Germania Fluggesellschaft mbH geltenden
Haftungshöchstgrenzen nicht zu überschreiten.
9. Datenschutz und Datensicherheit
Persönliche Daten (wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, Kreditkartenangaben) sind zur Vornahme
der Buchung unerlässlich. Die Germania Fluggesellschaft mbH nimmt den Schutz der persönlichen Daten
der Fluggäste sehr ernst.
Die Daten werden per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und sind gemäß den einschlägigen
Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geschützt. Sie werden vertraulich behandelt, nur zur
Kundenbetreuung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
10. Preisanpassungsvorbehalt
Die Germania Fluggesellschaft mbH behält sich für ihre Flüge vor, den mit der Buchung bestätigten
Flugpreis um das Ausmaß neu eingeführter oder geänderter Abgaben und Steuern für bestimmte
Leistungen (Flughafen- / Sicherheitsgebühren), deren Berechnung pro Flug oder nach der Anzahl der
Fluggäste erfolgt, anzupassen. Die Germania Fluggesellschaft mbH behält sich für ihre Flüge ferner vor,
die mit der Buchung bestätigten Preise um das Ausmaß sachlich berechtigter, erheblicher und
unvorhersehbarer Änderungen der Treibstoffkosten anzupassen. Im Falle einer nachträglichen Änderung
des Flugpreises für Germania "-Flüge erfolgen keine Erstattungen oder Nachforderungen von sich
ergebenden Preisdifferenzen.
11. Beförderung von Passagieren mit eingeschränkter Mobilität (PRM)
'Personen mit eingeschränkter Mobilität' sind Personen, deren Mobilität bei der Benutzung von
Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen Behinderung, einer geistigen Behinderung oder
Beeinträchtigung wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren
Zustand eine angemessene Unterstützung erfordert.
Für geh- und schwerbehinderte Passagiere bietet die Germania Fluggesellschaft mbH eine kostenlose
Begleitung am Abflughafen und bei Ankunft am Zielflughafen an, ebenfalls werden Rollstühle für die
Beförderung zum und vom Flugzeug bereitgestellt.
Medizinische Hilfsmittel, Geräte und Medikamente werden kostenlos im Laderaum transportiert. Blinde
Passagiere können Ihre Blindenhunde mit in die Kabine nehmen.
Eine vorherige Anmeldung der benötigten Hilfeleistungen bei der Germania Fluggesellschaft mbH ist
unbedingt erforderlich. Das gilt auch für Personen, die blind sind bzw. eine Sehbehinderung aufweisen
und in Begleitung reisen. Da die Anzahl der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität pro Flug aus
Sicherheitsgründen beschränkt ist, wird dringend empfohlen, die notwendigen Informationen bereits zum
Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 2 Werktage vor dem Abflug der Germania Fluggesellschaft
mbH unter Telefon +49-(0)30-52280-8266 oder per Fax +49-(0)30-52280-8245 zukommen zu lassen.
Sicherheitsvorschriften der Germania Fluggesellschaft mbH bei der Beförderung von Passagieren
mit eingeschränkter Mobilität (PRM)
Begriffsbestimmung
"Behinderter Mensch" oder "Person mit eingeschränkter Mobilität" ist eine Person, deren Mobilität bei der
Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen,
dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung wegen
anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene
Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die
besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert (EG-Verordnung Nr.1107/2006). Informationspflichten
und Meldefristen bei der Buchung Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen die Germania
Fluggesellschaft vorab über die erforderlichen Hilfeleistungen informieren. Das gilt auch für Personen, die
blind sind bzw. eine Sehbehinderung aufweisen und in Begleitung reisen. Es wird dringend empfohlen,
die notwendigen Informationen bereits zum Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 2 Werktage vor
dem Abflug der Germania unter Telefon 030-522808 266 oder per Fax 030- 522808245 zukommen zu
lassen. Beschränkung der Anzahl der beförderten PRM aus Sicherheitsgründen Um die Sicherheit der
Passagiere mit eingeschränkter Mobilität sowie aller anderen Passagiere zu gewährleisten, kann die
Germania Fluggesellschaft die Anzahl der pro Flug beförderten Personen mit eingeschränkter Mobilität
beschränken (Art. 4 Abs.1 VO (EG) Nr. 1107/2006). Maßgebend für die Beschränkung ist insbesondere,
ob im Falle einer Notlandung eine ausreichend schnelle Evakuierung aller Passagiere gewährleistet ist.
Berücksichtigt wird dabei der Grad der Einschränkung, das eingesetzte Fluggerät und das
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer nicht eingeschränkten Begleitperson auf dem Flug. Die
letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Beförderung liegt beim verantwortlichen Luftfahrzeugführer.
Begleitpersonen Eine Begleitperson darf in ihrer Mobilität nicht eingeschränkt sein. Sie muss mindestens
16 Jahre alt sein, darf keine weiteren betreuungsbedürftigen Fluggäste, z.B. Kleinkind, begleiten und
muss auf einem Sitzplatz neben dem Passagier mit eingeschränkter Mobilität befördert werden. Dieser
Sitzplatz darf nicht an einem Ausgang liegen. Es wird empfohlen, für jeden Passagier der Kategorie
WCHS/WCHC eine nicht eingeschränkte Begleitperson auf dem Flug mitzunehmen. Bei der Beförderung
von Passagieren der Kategorien BLIND und BLIND/DEAF wird für jeweils zwei eingeschränkte
Passagiere eine Begleitung durch eine nicht eingeschränkte Begleitperson empfohlen. Sitzplatzzuteilung
an Passagiere mit eingeschränkter Mobilität Bei der Zuteilung von Sitzplätzen an Personen mit
eingeschränkter Mobilität beachtet die Germania Fluggesellschaft mbH, dass die Kabinenbesatzung nicht
in ihren Aufgaben gestört wird, der Zugang zur Notausrüstung und die Räumung des Flugzeuges in
Notfällen nicht behindert wird (JAR-OPS 1.260). Insbesondere dürfen Passagiere mit eingeschränkter
Mobilität nicht in einer Sitzreihe an einem Notausgang befördert werden. Dies gilt gleichermaßen für
begleitete wie für unbegleitete Passagiere mit eingeschränkter Mobilität. Sonderbestimmungen für
sehgeschädigte Passagiere Blinde Passagiere können mit einem Blindenhund befördert werden. Der
Blindenhund kann in der Kabine befördert werden. In diesem Fall wird der Passagier mit dem
Blindenhund stets in der ersten Reihe befördert. Insgesamt können höchsten zwei Blindenhunde pro Flug
befördert werden. Information bei Nichtbeförderung Sollte aus Gründen der Sicherheit die Beförderung
einer Person mit eingeschränkter Mobilität nicht möglich sein, so wird die Germania Fluggesellschaft
mbH die Gründe für die Nichtbeförderung mitteilen.
Fluggesellschaft mbH Allgemeine Beförderungsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Diese Beförderungsbedingungen gelten für jegliche Beförderung von Fluggästen und Gepäck,
einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch die Germania Fluggesellschaft mbH
oder ihre Erfüllungsgehilfen.
Die Germania Fluggesellschaft mbH ist berechtigt, die Durchführung der Beförderungsleistungen ganz
oder teilweise auf Dritte/Erfüllungsgehilfen zu übertragen, soweit deren Sicherheitsstandard dem der
Germania Fluggesellschaft mbH entspricht und der Flug von einer qualitativ gleichwertigen Gesellschaft
durchgeführt wird. Eine solche Übertragung der Beförderungsleistung wird Germania Fluggesellschaft
mbH den Fluggästen jeweils anzeigen. Änderungen der Fluggeräte oder der Flugnummer kann die
Germania Fluggesellschaft mbH vornehmen.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Beförderungsbedingungen und übrigen
Vertragsbestimmungen gehen diese Beförderungsbedingungen vor, sofern sie die operationelle
Durchführung des Fluges betreffen.
2. Beförderung nur bei Vorlage vollständiger gültiger Reiseunterlagen
Die Beförderung eines Fluggastes durch die Germania Fluggesellschaft mbH erfolgt nur bei - im Zuge der
Abfertigung rechtzeitig erfolgter - Vorlage vollständiger, gültiger Reiseunterlagen einschließlich der
Buchungsnummer nebst gültigem Personalausweis/Reisepass/Visum. Die Vorlage eines geeigneten
Ausweisdokuments (Eintrag im Pass der Erziehungsberechtigten bzw.
Kinderausweis) gilt ebenso für Kinder und Kleinkinder. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die
Beförderung verweigert werden. Jeder Fluggast ist persönlich dafür verantwortlich, bei Reiseantritt gültige
und vollständige Reiseunterlagen, Beförderungsdokumente und Ausweispapiere mit sich zu führen, die
den Bestimmungen für das jeweilige Flugziel entsprechen, gleiches gilt für andere, für die Beförderung
unverzichtbare Dokumente, wie ärztliche Atteste, Impfzeugnisse u.ä. - dies gilt auch für mitgeführte Tiere.
Die Germania Fluggesellschaft mbH als Luftfrachtführer ist gesetzlich verpflichtet, die Beförderung zu
unterlassen, wenn die Einreisebestimmungen eines Zielstaates nicht erfüllt sind oder
Beförderungsdokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden können.
3. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
für einen bevorstehenden Flug zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über
Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden
Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt wird.
Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines
Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.
4. Beförderung von Gepäck
Die Freigepäckgrenze für Handgepäck beträgt 6 kg (Maße: 45cm x 35cm x 20cm), für aufgegebenes
Gepäck 20 kg je Passagier, sofern Sonderregelelungen (z.B. Charterverträge) nicht etwas anderes
bestimmen.
Aus Sicherheits- und Arbeitsschutzgründen dürfen aufgegebene Gepäckstücke, unabhängig von der
Freigepäckmenge, grundsätzlich nicht schwerer als 32 kg sein.
Kinder unter 2 Jahren ohne Sitzplatzanspruch haben keinen Anspruch auf Freigepäck. Wegen der
räumlichen Begrenzung und der Sicherheit ist nur ein Stück Handgepäck erlaubt.
- Nachweis über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der Fluggast mit dem
Gepäckabschnitt. An aufgegebenem Gepäck muss der Name und die Adresse des Fluggastes
angebracht sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum Ausschluss der Haftung führen.
Die Germania Fluggesellschaft mbH kann die Annahme aufzugebenden Gepäcks verweigern, wenn es
nicht so verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann. Der Fluggast ist dafür
verantwortlich, sein Gepäck so zu gestalten, dass das aufgegebene Gepäck sowie alle enthaltenen
Gegenstände die Beeinträchtigungen während des Transports ohne Schäden überstehen. Für Verluste
aus nicht abschließbarem aufzugebendem Gepäck übernehmen die Germania Fluggesellschaft mbH und
der "Flugreise-Veranstalter" keine Haftung.
Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem der Fluggast befördert wird, es sei
denn, dass der Luftfrachtführer eine derartige Beförderung nicht für durchführbar hält; in letzterem Falle
wird der Luftfrachtführer das Gepäck auf einem seiner demnächst abgehenden Flüge befördern, unter
der Beachtung der Sicherheitsbestimmungen (Sicherheits-Check; Gepäckidentifikation).
Die Ersatzpflicht der Germania Fluggesellschaft mbH wegen Nichterfüllung zeitgleicher
Gepäckbeförderung beschränkt sich im innerdeutschen Linienverkehr bei Verspätungen bis zu 48
Stunden auf die Erstattung einer Standardausstattung von Toilettenartikeln gegen Vorlage der
Einkaufsbelege zu 100 % bis zu einem Höchstbetrag von Euro 40. Bei bleibenden Werten, wie
Kleidungsstücke, Rasierer oder ähnlichem werden 50 % bei Vorlage der Einkaufsbelege erstattet. Die
Ersatzeinkäufe werden nur in angemessener Höhe, und zwar mit einem Betrag von insgesamt höchstens
Euro 100 abgegolten. Bei Verspätungen unter 12 Stunden werden keine Ersatzeinkäufe oder sonstige
Auslagen erstattet.
# Die Ausgabe des aufgegebenen Gepäcks erfolgt an dem im Gepäckschein vermerkten
Bestimmungsflughafen. Der Fluggast ist verpflichtet, sein Gepäck am Bestimmungsflughafen oder am Ort
der Flugunterbrechung entgegenzunehmen.
# Die Germania Fluggesellschaft mbH und der "Flugreise-Veranstalter" bieten keinen Zustelldienst für
Gepäckstücke vom und zum Flughafen. In keinem Fall haften die Germania Fluggesellschaft mbH oder
der "Flugreise-Veranstalter" für Zustelldienste Dritter.
# Auf Flügen, die in der EU starten sowie auf Anschlussflügen ab Europa dürfen ab/seit 6. November
2006 Flüssigkeiten nur noch eingeschränkt mit in die Flugzeugkabine genommen werden. Dazu gehören
auch alle innerdeutschen Flüge.
Flüssige und gelartige Produkte, wie z. B. Pflege- und Kosmetikartikel, sind im Handgepäck gestattet,
sofern sie den folgenden Bestimmungen entsprechen: - Behältnisse mit Flüssigkeiten und ähnlichen
Produkten dürfen bis zu 100 ml fassen (es gilt die aufgedruckte Höchstfüllmenge) - Alle einzelnen
Behältnisse müssen vollständig in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel ( z. B.
sogenannte "Zipper" ) mit max. einem Liter Fassungsvermögen transportiert werden - Je ein Beutel pro
Person - Der Beutel muss bei der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden Printed: 04.06.2008 /
15:02 Fluggesellschaft mbH Medikamente und Spezialnahrung ( z.B. Babynahrung ), die während des
Fluges an Bord benötigt werden, können außerhalb des Plastikbeutels transportiert werden. Diese Artikel
müssen ebenfalls an der Sicherheitskontrolle vorgelegt werden.
Artikel und Beutel, die den Maßgaben nicht entsprechen, dürfen nicht mit an Bord genommen werden.
Eine ähnliche Regelung gilt bereits seit 29. September 2006 auf Flügen und Umsteigeverbindungen in die
USA.
Duty Free Artikel, die an Flughäfen in der EU oder an Bord eines Flugzeuges einer EU-Fluggesellschaft
erworben wurden, dürfen in einer versiegelten Tüte mitgeführt werden, sofern ein Kaufbeleg vom selben
Tag vorliegt (gilt nicht für Codeshare Flüge). Die Versiegelung der Artikel wird von der Verkaufsstelle
vorgenommen.
5. Sonder- und Übergepäck
Die Beförderung von Über-/Sondergepäck (d.h. Gepäck über die Freigrenzen hinaus, sowie z.B. auch
Sportgepäck, Tiere und Waffen) ist gebührenpflichtig. Es gelten zusätzlich jeweils die Allgemeinen
Buchungs- und Reisebedingungen des "Flugreise-Veranstalters". Die Gebühren sind in jedem Fall vor
Abflug zu entrichten, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäcks.
Jedes Sondergepäck und auch Übergepäck unterliegt der Anmeldepflicht über die Germania
Fluggesellschaft mbH unter Tel.: 030-522808 266 oder Fax 030-522808 245, da nur eine begrenzte
Ladekapazität über das Freigepäck hinaus zur Verfügung steht. Nur eine Rückbestätigung sichert den
Anspruch auf Beförderung. Weitere Gepäckinformationen Entscheidungsgrundlage für die Mitnahme von
Sondergepäck sind die verfügbare Kapazität und die Sicherheitsbestimmungen. Sondergepäck kann
daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden.
1. Fahrräder sind zu verpacken. Lenkstangen müssen nach innen gedreht, Vorderräder arretiert, Pedale
entfernt und die Luft aus den Reifen herausgelassen werden.
2. Golfgepäck ist in geeigneter Weise zu verpacken. Gleiches gilt für sonstige Sportgeräte.
3. Die Mitnahme eines (1) Rollstuhls je behindertem Fluggast ist möglich und bei Buchung mitzuteilen.
Aus Sicherheitsgründen ist die Anzahl der beförderten Rollstühle(WCHC) pro Flug allerdings auf zwei (2)
begrenzt. Diese müssen zusammenklappbar sein. Motorbetriebene Rollstühle können wegen der
eingeschränkten Ladekapazität nicht befördert werden. Ein Beförderungsanspruch besteht aus
Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Rollstuhls vorher angemeldet
und rückbestätigt wurde. Es können aufgrund der Sicherheitsbestimmungen insgesamt zwanzig (20)
behinderte Fluggäste pro Flug in Begleitung befördert werden, davon fünf (5), die lediglich bis zum
Check-in auf einen Rollstuhl angewiesen sind, sich in der Kabine jedoch selber bewegen können. Eine
Rund-um-Betreuung können wir aus Sicherheitsgründen nur 2 Fluggästen, die allein reisen, gewähren.
4. Für die Beförderung von Tieren sind zusätzliche Kriterien einzuhalten. Ein Beförderungsanspruch
besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres bei
Buchung angemeldet und rückbestätigt wurde. Die Entscheidung, ob und wie das jeweilige Tier befördert
werden kann, obliegt der Germania Fluggesellschaft mbH. Es gelten ergänzend die entsprechenden
Bestimmungen der Allgemeinen Buchungs- und Reisebedingungen des "Flugreise-Veranstalters".
5. Die Germania Fluggesellschaft mbH darf pro Flug jeweils nur zwei (2) sehbehinderte Fluggäste
zusammen mit ihren Blindenhunden im Fluggastraum transportieren. Ein Beförderungsanspruch besteht
aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Blindenhundes bei
Buchung angemeldet und rückbestätigt wurde.
6. Für jegliches Sondergepäck gilt : Die Germania Fluggesellschaft mbH und die "Flugreise-Veranstalter"
übernehmen keine Haftung für eventuell entstandene Schäden auf ihren Flügen. Passagiere müssen bei
der Abfertigung eine Verzichterklärung unterschreiben, die Germania Fluggesellschaft mbH und die
"Flugreise-Veranstalter" von jeglicher Verantwortung freispricht. Aus Platzgründen während des Fluges
wird auf die generelle Anmeldepflicht verwiesen. Sondergepäck muss vom Kunden durch eine stabile
Verpackung geschützt werden.
6. Gepäckschäden/-verluste
1. Haftung wird nur für Schäden übernommen, die während der von der Germania Fluggesellschaft mbH
durchgeführten Flüge verursacht werden und für die ein gültiger Beförderungsvertrag besteht.
2. Die Haftung für Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck ist eingeschränkt gemäß den
Bestimmungen in Ziff. 18, (3). Es wird in jedem Fall der Abschluss einer Reisegepäckversicherung
empfohlen.
3. Wenn das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht auf dem Gepäckabschnitt vermerkt ist, gilt als
vereinbart, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks das Gewicht des zulässigen
Freigepäcks für die entsprechende Beförderungsklasse nicht übersteigt.
4. Die Germania Fluggesellschaft mbH und die "Flugreise-Veranstalter" sind nicht verantwortlich für
Schäden, die durch das Gepäck eines Fluggastes verursacht werden. Verursachen Gegenstände im
Gepäck Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum der "Flugreise-Veranstalter"
oder der Germania Fluggesellschaft mbH, so haftet der Eigentümer für den daraus entstandenen
Schaden.
5. Gepäckschäden, die durch notwendige Sicherheitsprüfungen entstehen können, wenn der Fluggast im
aufgegebenen Gepäck untersagte Gegenstände mitführt, werden wegen Eigenverschulden des Kunden
von der Germania Fluggesellschaft von der Haftung ausgeschlossen. (Ziffer 8: Sicherheitsbestimmungen
/ nicht erlaubtes Gepäck) 6. Die Haftung des Luftfrachtführers ist begrenzt auf nachgewiesene Schäden.
Die Germania Fluggesellschaft mbH haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden.
Achtung: Ergänzend wird auf die Haftungsbestimmungen in Ziff. 18 verwiesen.
7. Meldung von Gepäckschäden/-verluste
Die Meldung eines Schadens hat am jeweiligen Zielflughafen unverzüglich bei dem die Germania
Fluggesellschaft mbH betreuenden Abfertigungsagenten zu erfolgen. Dieser nimmt ein Schadenprotokoll
auf und erläutert die weitere Vorgehensweise.
2. Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach
Entdeckung des Schadens, bei internationalen Reisen jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach
Erhalt des Gepäcks, schriftliche Anzeige an den Luftfrachtführer erstattet. Das gleiche gilt für die
verspätete Ausgabe von Gepäck mit der Maßgabe, dass diese Anzeige gleichfalls unverzüglich,
jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Übergabe des Gepäcks, zu erstatten ist. Die Anzeige bedarf der
Schriftform und muss innerhalb der vorgenannten Fristen abgesandt werden.
3. Nimmt der Inhaber des Gepäckscheins das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung bei der
Auslieferung an, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck in gutem Zustand
und entsprechend dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist. Hierbei gilt, dass Koffer oder
ähnliches dem Schutz des Inhaltes dienen, Druck aushalten müssen und Kratzer oder kleinere Beulen
eine natürliche Abnutzung darstellen.
4. Auch ein Gepäckverlust ist umgehend nach dem Flug beim Abfertigungsagenten des jeweiligen
Flughafens zu melden. Hier wird der Verlust aufgenommen und in ein weltweit agierendes Suchsystem
eingegeben. Verlustmeldungen, die nach Verlassen des Flughafengeländes gemeldet werden, werden
unter Vorbehalt aufgenommen.
8. Sicherheitsbestimmungen / nicht erlaubtes Gepäck
1. Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher privater elektronischer Geräte während des Starts
und der Landung untersagt. Die Benutzung von Funktelefonen ist während des gesamten Fluges nicht
gestattet. Die Benutzung sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach Genehmigung durch die
Flugbegleiter gestattet.
2. Der Fluggast darf als Gepäck nicht mitführen: - Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug,
Aurüstungsgegenstände an Bord oder Personen zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe,
komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche
Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art, d. h. alle Gegenstände oder
Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut klassifiziert sind; Gegenstände, die nach Ansicht von der Germania Fluggesellschaft mbH wegen ihres Gewichts, ihrer
Größe oder Art für die Beförderung ungeeignet sind.
3. Der Fluggast darf weder an seiner Person noch in seinem Gepäck (aufgegeben oder mitgeführt)
Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Behälter unter Gasdruck, die zu
Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, mitführen. Gleiches gilt für Munition und
explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art.
Für Sportwaffen und dazugehörige Munition gelten die folgenden verschärften Bestimmungen : Führt der
Fluggast Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von
Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt
der Germania Fluggesellschaft mbH anzuzeigen. Die Germania Fluggesellschaft mbH lässt die
Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die
Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Dies gilt nicht
für Personensicherheitskräfte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie
haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugführer auszuhändigen. Alle
Einzelheiten erfahren Sie bei der erforderlichen Anmeldung unter Tel: +49 (0) 30 52280-8266.
4. Die Germania Fluggesellschaft mbH kann die Beförderung eines jeden unter vorstehendem Absatz
genannten Gegenstandes als Gepäck ablehnen; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf
der Beförderung festgestellt, so kann die Germania Fluggesellschaft mbH deren Weiterbeförderung
ablehnen.
5. Spielzeuggewehre (Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl mit Sicherheits- als
auch offener Klinge), handelsübliche Spielzeuge, die möglicherweise als Waffe verwendet werden
können, Stricknadeln, große Sportschläger, Billard-, Snooker- oder Polostöcke und jegliche anderen
scharfen Objekte oder Waffen sind im Fluggastraum nicht erlaubt, sie dürfen ausschließlich im
aufgegebenen Gepäck transportiert werden und sind vor Antritt des Fluges aus dem Handgepäck zu
entfernen. Dies gilt auch für Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (außer für nachgewiesene
medizinische Zwecke). In jedem Fall ist der Transport der genannten Gegenstände bzw. Substanzen im
Fluggastraum ausgeschlossen; sie können im aufzugebenden Gepäck befördert werden.
6. Es wird empfohlen, im aufzugebenden Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände,
Gegenstände von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Laptops,
Kameras, Funktelefone oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere sowie andere Wertsachen oder
Dokumente, Muster, Ausweispapiere, Haus-, Autoschlüssel, Medikamente oder Flüssigkeiten zu
befördern.
7. Auf Flügen, die in der EU starten sowie auf Anschlussflügen ab Europa dürfen ab/seit 6. November
2006 Flüssigkeiten nur noch eingeschränkt mit in die Flugzeugkabine genommen werden. Dazu gehören
auch alle innerdeutschen Flüge. Flüssige und gelartige Produkte, wie z. B. Pflege- und Kosmetikartikel,
sind im Handgepäck gestattet, sofern sie den folgenden Bestimmungen entsprechen: - Behältnisse mit
Flüssigkeiten und ähnlichen Produkten dürfen bis zu 100 ml fassen (es gilt die aufgedruckte
Höchstfüllmenge) - Alle einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einem transparenten, wieder
verschließbaren Plastikbeutel ( z. B. sogenannte "Zipper" ) mit max. einem Liter Fassungsvermögen
transportiert werden - Je ein Beutel pro Person - Der Beutel muss bei der Sicherheitskontrolle separat
vorgezeigt werden Medikamente und Spezialnahrung ( z.B. Babynahrung ), die während des Fluges an
Bord benötigt werden, können außerhalb des Plastikbeutels transportiert werden. Diese Artikel müssen
ebenfalls an der Sicherheitskontrolle vorgelegt werden. Artikel und Beutel, die den Maßgaben nicht
entsprechen, dürfen nicht mit an Bord genommen werden. Eine ähnliche Regelung gilt bereits seit 29.
September 2006 auf Flügen und Umsteigeverbindungen in die USA. Duty Free Artikel, die an Flughäfen
in der EU oder an Bord eines Flugzeuges einer EU-Fluggesellschaft erworben wurden, dürfen in einer
versiegelten Tüte mitgeführt werden, sofern ein Kaufbeleg vom selben Tag vorliegt (gilt nicht für
Codeshare Flüge). Die Versiegelung der Artikel wird von der Verkaufsstelle Fluggesellschaft mbH
vorgenommen.
9. Beförderung von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen
Neugeborene bis zum Alter von 48 Stunden werden zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden nicht
befördert.
Kleinkinder/Infants (bis zum vollendeten 2. Lebensjahr) ohne Anspruch auf eigenen Sitzplatz und
Freigepäck fliegen auf dem Schoß ihrer Erziehungsberechtigten/Begleitperson kostenfrei. Das Kleinkind
ist aus Sicherheitsgründen anzumelden. Wir empfehlen eine kostenfreie Sitzplatzreservierung. Die
Beförderung eines Kleinkindes ist nur in Begleitung eines Erwachsenen möglich. Aus Sicherheitsgründen
darf ein erwachsener Fluggast nicht mehr als ein Kleinkind begleiten. Ebenfalls begrenzt ist aus
Sicherheitsgründen die Gesamtzahl der für einen Flug zu akzeptierenden Kleinkinder.
Kinderrückhaltesysteme für Kleinkinder/Infants
Kleinkinder können auf Flügen der Germania im eigenen Kinderrückhaltesystem (KRS) befördert werden,
wenn
* a) der Kindersitz geeignet, d.h. zertifiziert und entsprechend gekennzeichnet ist und
* b) ein separater Sitzplatz zum Kinderpreis gebucht und
* c) eine kostenfreie Sitzplatzreservierung für das Kleinkind und die erwachsene Begleitperson bis
spätestens 2 Werktage vor Abflug angemeldet wurde. Denn für die Benutzung des
Kinderrückhaltesystems sind nur bestimmte Sitzplätze geeignet und pro Sitzreihe ist nur ein Kindersitz
gestattet.
Geeignet im Sinne von a) sind solche Kindersitze, die
* von der Behörde eines Mitgliedsstaates der EASA für die ausschließliche Verwendung in
Luftfahrzeugen zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind, und
* gemäß der Prüfnorm ECE-R44/03 oder einer neueren Version für die Verwendung in Kraftfahrzeugen
zugelassen sind.
Die Kinderrückhaltesysteme müssen zur Befestigung durch Zweipunktgurte (Beckengurt) zugelassen
sein, da sie mit dem am Flugzeugsitz vorhandenen Sitzgurt befestigt werden und während des gesamten
Fluges (einschließlich Start und Landung) in dieser Position verbleiben. Das maximale Alter, Gewicht und
die maximale Größe der Kinder ergibt sich aus den Herstellerangaben. Es werden ausschließlich die
folgenden Modelle mit dem Zulassungssiegel "For use in aircraft" desTÜV Rheinland an Bord von
Germania Flugzeugen akzeptiert:
Maxi Cosi Mico
ID-Nr.: 8011000571
Gewicht: 0-10 kg
Kindergröße: max. 75 cm
Storchenmühle Maximum
ID-Nr.: 2711305500
Gewicht: 0-10 kg
Kindergröße: max. 75 cm
Maxi Cosi Citi
ID-Nr.: 8811410300
Gewicht: 0-13 kg
Kindergröße: max. 75 cm
Römer King Quickfix
ID-Nr.: 8811400300
Gewicht: 9-18 kg
Kindergröße: max. 98 cm
Das Kabinenpersonal kann die Nutzung eines Kindersitzes an Bord trotz bestätigter Buchung ablehnen,
falls eine Einhaltung der Sicherheitskriterien nicht gewährleistet werden kann (z.B., wenn der Kindersitz
defekt ist oder sich nicht auf dem Flugzeugsitz befestigen lässt.). Ein Anspruch auf diese Art der
Beförderung besteht grundsätzlich nicht. Kann ein Kindersitz an Bord nicht eingesetzt werden, so erfolgt
die Beförderung von Kleinkindern/Infants gemäß EU-OPS 1.320 und EUOPS 1.730 auf dem Schoß der
erwachsenen Begleitperson und mit Sicherung durch einen Schlaufengurt (Loopbelt). Nähere
Informationen dazu sowie die Anmeldung und Reservierung erhalten Sie von unserer Abteilung Passage
werktags : Telefon: +49 (0) 30 52280-8266. Unbegleitete Kinder (5 – 11 Jahre) werden nach vorheriger
Anmeldung bei Germania Fluggesellschaft mbH unter Tel.: 030-52280 8266 oder per Fax 030-52280
8245 mindestens 2 Werktage vor Abflug akzeptiert, die Gesamtzahl der für einen Flug zu akzeptierenden
Kinder unter 12 Jahren ist jedoch beschränkt! Unbegleitete Kinder werden befördert, wenn bei der
Abfertigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Formular: elterliche Zustimmung
für alleinreisendes Kind) vorliegt. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt zusätzlich geltende Vorschriften
einzelner Länder. Für die Beförderung von unbegleiteten Kindern wird eine Bearbeitungsgebühr von Euro
30,00 pro Strecke erhoben. Jugendliche (ab 12 Jahren) ohne Begleitung werden befördert, wenn sie bei
der Abfertigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Formular: elterliche
Zustimmung für alleinreisendes Kind) vorweisen können. Achtung: Die Vorlage eines geeigneten
Ausweisdokuments (Eintrag im Pass der Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis) gilt auch für
Kinder und Kleinkinder. Maßgeblich für die Zuordnung zu den jeweiligen Gruppen ist das Alter bei Antritt
des gebuchten Fluges. Germania Fluggesellschaft mbH stellt weder bei der Abfertigung noch während
des Flugs eine Begleitung oder Aufsicht für Minderjährige; für Folgen mangelnder Begleitung oder
Aufsicht wird keine Haftung übernommen.
10. Beförderung von Schwangeren
Aus Sicherheitsgründen und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden bei Schwangeren gelten die
nachfolgenden Bestimmungen: Werdende Mütter werden bis zur Vollendung der 36.
Schwangerschaftswoche befördert. Auch der Rückflug muß bis zu diesem Zeitpunkt absolviert sein. Die
Germania Fluggesellschaft mbH kann die Vorlage eines Mutterpasses verlangen. Zur Vermeidung
gesundheitlicher Risiken empfehlen wir in jedem Fall, vor Reiseantritt den behandelnden Arzt zu
konsultieren.
11. Beförderung von Passagieren mit eingeschränkter Mobilität (PRM)
'Personen mit eingeschränkter Mobilität' sind Personen, deren Mobilität bei der Benutzung von
Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen Behinderung, einer geistigen Behinderung oder
Beeinträchtigung wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren
Zustand eine angemessene Unterstützung erfordert.
Für geh- und schwerbehinderte Passagiere bietet die Germania Fluggesellschaft mbH eine kostenlose
Begleitung am Abflughafen und bei Ankunft am Zielflughafen an, ebenfalls werden Rollstühle für die
Beförderung zum und vom Flugzeug bereitgestellt.
Medizinische Hilfsmittel, Geräte und Medikamente werden kostenlos im Laderaum transportiert. Blinde
Passagiere können Ihre Blindenhunde mit in die Kabine nehmen.
Eine vorherige Anmeldung der benötigten Hilfeleistungen bei der Germania Fluggesellschaft mbH ist
unbedingt erforderlich. Das gilt auch für Personen, die blind sind bzw. eine Sehbehinderung aufweisen
und in Begleitung reisen. Da die Anzahl der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität pro Flug aus
Sicherheitsgründen beschränkt ist, wird dringend empfohlen, die notwendigen Informationen bereits zum
Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 2 Werktage vor dem Abflug der Germania Fluggesellschaft
mbH unter Telefon +49-(0)30-52280-8266 oder per Fax +49-(0)30-52280-8245 zukommen zu lassen.
Sicherheitsvorschriften der Germania Fluggesellschaft mbH bei der Beförderung von Passagieren
mit eingeschränkter Mobilität (PRM)
Begriffsbestimmung
"Behinderter Mensch" oder "Person mit eingeschränkter Mobilität" ist eine Person, deren Mobilität bei der
Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen,
dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung wegen
anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene
Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die
besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert (EG-Verordnung Nr.1107/2006). Informationspflichten
und Meldefristen bei der Buchung Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen die Germania
Fluggesellschaft vorab über die erforderlichen Hilfeleistungen informieren. Das gilt auch für Personen, die
blind sind bzw. eine Sehbehinderung aufweisen und in Begleitung reisen. Es wird dringend empfohlen,
die notwendigen Informationen bereits zum Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 2 Werktage vor
dem Abflug der Germania unter Telefon 030-522808 266 oder per Fax 030- 522808245 zukommen zu
lassen. Beschränkung der Anzahl der beförderten PRM aus Sicherheitsgründen Um die Sicherheit der
Passagiere mit eingeschränkter Mobilität sowie aller anderen Passagiere zu gewährleisten, kann die
Germania Fluggesellschaft die Anzahl der pro Flug beförderten Personen mit eingeschränkter Mobilität
beschränken (Art. 4 Abs.1 VO (EG) Nr. 1107/2006). Maßgebend für die Beschränkung ist insbesondere,
ob im Falle einer Notlandung eine ausreichend schnelle Evakuierung aller Passagiere gewährleistet ist.
Berücksichtigt wird dabei der Grad der Einschränkung, das eingesetzte Fluggerät und das
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer nicht eingeschränkten Begleitperson auf dem Flug. Die
letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Beförderung liegt beim verantwortlichen Luftfahrzeugführer.
Begleitpersonen Eine Begleitperson darf in ihrer Mobilität nicht eingeschränkt sein. Sie muss mindestens
16 Jahre alt sein, darf keine weiteren betreuungsbedürftigen Fluggäste, z.B. Kleinkind, begleiten und
muss auf einem Sitzplatz neben dem Passagier mit eingeschränkter Mobilität befördert werden. Dieser
Sitzplatz darf nicht an einem Ausgang liegen. Es wird empfohlen, für jeden Passagier der Kategorie
WCHS/WCHC eine nicht eingeschränkte Begleitperson auf dem Flug mitzunehmen. Bei der Beförderung
von Passagieren der Kategorien BLIND und BLIND/DEAF wird für jeweils zwei eingeschränkte
Passagiere eine Begleitung durch eine nicht eingeschränkte Begleitperson empfohlen. Sitzplatzzuteilung
an Passagiere mit eingeschränkter Mobilität Bei der Zuteilung von Sitzplätzen an Personen mit
eingeschränkter Mobilität beachtet die Germania Fluggesellschaft mbH, dass die Kabinenbesatzung nicht
in ihren Aufgaben gestört wird, der Zugang zur Notausrüstung und die Räumung des Flugzeuges in
Notfällen nicht behindert wird (JAR-OPS 1.260). Insbesondere dürfen Passagiere mit eingeschränkter
Mobilität nicht in einer Sitzreihe an einem Notausgang befördert werden. Dies gilt gleichermaßen für
begleitete wie für unbegleitete Passagiere mit eingeschränkter Mobilität. Sonderbestimmungen für
sehgeschädigte Passagiere Blinde Passagiere können mit einem Blindenhund befördert werden. Der
Blindenhund kann in der Kabine befördert werden. In diesem Fall wird der Passagier mit dem
Blindenhund stets in der ersten Reihe befördert. Insgesamt können höchsten zwei Blindenhunde pro Flug
befördert werden. Information bei Nichtbeförderung Sollte aus Gründen der Sicherheit die Beförderung
einer Person mit eingeschränkter Mobilität nicht möglich sein, so wird die Germania Fluggesellschaft
mbH die Gründe für die Nichtbeförderung mitteilen.
12. Check-in
Wir empfehlen, entsprechend der bestehenden Sicherheitsbestimmungen zur Abfertigung 60 Minuten vor
planmäßiger Abflugzeit zu erscheinen.
Printed: 04.06.2008 / 15:29 Fluggesellschaft mbH Mindestens 30 Minuten vor gebuchter Abflugzeit muss
sich der Fluggast am Abfertigungsschalter mit einem gültigen Personalausweis/Reisepass/Visum und
unter Vorlage seiner Buchungsbestätigung mit Buchungsnummer einfinden. 30 Minuten vor planmäßigem
Abflug schließen die von der Germania Fluggesellschaft beauftragten Abfertigungsschalter.
In jedem Fall bitten wir unsere Passagiere um rechtzeitiges Erscheinen, da bei späterem Erscheinen die
Mitnahme nicht garantiert werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn Reisegepäck aufzugeben ist.
Bei einem späteren Eintreffen besteht kein Anspruch auf Beförderung. Der Fluggast bleibt zur Zahlung
des Flugpreises verpflichtet.
13. Keine Sitzplatzreservierung
Die Fluggäste haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz. Möglicherweise bei der Buchung
vorgenommene Sitzplatzreservierungen sind unverbindlich; ausgenommen, es handelt sich um
Reservierungen für Behinderte, allein reisende Kinder oder Familien mit Kleinkindern. Es gelten die beim
Check-in zugewiesenen Sitzplätze.
14. Nichtraucherflüge
Alle Flüge der Germania Fluggesellschaft mbH sind Nichtraucherflüge.
15. Verhalten an Bord Verhält sich ein Fluggast an Bord des Flugzeuges so, dass - das Flugzeug, eine
Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden oder - die Besatzung bei der Ausübung
ihrer Pflichten behindert wird oder - Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das
Rauchen, den Alkohol- oder Drogenkonsum, nicht befolgt werden oder - sein Verhalten bei anderen
Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer unzumutbaren Belastung, zu Schäden oder
Verletzungen führt, kann die Germania Fluggesellschaft mbH Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und
verhältnismäßig sind, um weitere Folgen dieses Verhaltens zu unterbinden.
Die Germania Fluggesellschaft mbH kann diesen Fluggast - falls erforderlich und verhältnismäßig - aus
dem Flugzeug verweisen, seine Beförderung auf Weiterflügen an jedem Ort verweigern oder die
Beförderung auf dem gesamten Streckennetz untersagen. Solchermaßen an Bord des Flugzeuges
begangene Delikte werden sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt.
16. Beschränkung/Verweigerung der Beförderung Die Beförderung durch die Germania Fluggesellschaft
mbh beschränkt sich auf die vertraglichen Flüge, jedoch nicht auf Anschlußflüge. Für das Erreichen von
Anschlussflügen kann nicht gesorgt werden, eine Garantie hierfür wird nicht übernommen.
Die Germania Fluggesellschaft mbH kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes
oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte
vorliegen: a. die Beförderung würde gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des
Abflug- oder Ziellandes oder des Landes verstoßen, welches überflogen wird b. die Beförderung würde
die Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder
gefährden oder eine unzumutbare Belastung für diese darstellen c. der geistige oder physische Zustand.
einschließlich alkoholischer oder drogenbedingter Beeinträchtigung, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für
den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Sachen dar d. der
Fluggast verweigert ggf. notwendig werdende ärztliche oder Sicherheitsuntersuchungen an Person oder
Gepäck e. der gültige Flugpreis, fällige Steuern oder Zuschläge wurden nicht bezahlt f. der Fluggast hat
keine gültigen Reisedokumente in seinem Besitz, zerstört seine Reisedokumente während des Fluges
oder verweigert die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder
gegen Empfangsbestätigung g. der Fluggast nennt keine oder eine falsche Buchungsnummer oder die
genannte Buchungsnummer stimmt nicht mit dem vorgelegten Ausweis überein oder er kann nicht
nachweisen, dass er die gebuchte Person ist Printed: 04.06.2008 / 15:29 Fluggesellschaft mbH h. der
Fluggast verstößt gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Germania Fluggesellschaft mbH oder
Anweisungen im Rahmen des Hausrechts des 'Flugreise Veranstalters' oder der Germania
Fluggesellschaft mbH i. der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck mit sich j. der Fluggast hat bereits
früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen, die zu einer Gefährdung der
Sicherheit, Ordnung oder der Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder des
Eigentums eines 'Flugreise Veranstalters' oder der Germania Fluggesellschaft mbh geführt hat oder ein
'Flugreise Veranstalter' oder die Germania Fluggesellschaft mbH haben dem Fluggast Hausverbot erteilt
17. Nichtbeförderung Die Germania Fluggesellschaft mbH kann von der Durchführung des Fluges
absehen, wenn die Durchführung des Fluges aufgrund von bei Buchung nicht erkennbarer höherer
Gewalt wie Krieg, terroristische Unruhen, Naturkatastrophen erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt wird.
Die Germania Fluggesellschaft mbH kann ferner von der Durchführung des Fluges absehen, wenn die
Durchführung des Fluges aufgrund von bei Buchung nicht erkennbarer, nicht von der Germania
Fluggesellschaft mbH zu vertretender Umstände wie Streik der Flugsicherung, auf den Flughäfen (auch
bei Streik durch Serviceunternehmen, wie z.B. Kraftstofflieferanten) oder bei behördlichen Anordnungen,
die weder von der Germania Fluggesellschaft mbH zu vertreten, noch zu beeinflussen sind (z.B. Landeoder Überflugverbote), erheblich erschwert, beeinträchtigt oder unmöglich wird.
18. Nichtbeförderung, Annullierung und große Verspätung Bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer
Verspätung werden von der Germania Fluggesellschaft mbH die in der VO (EG) Nr. 261/2004 genannten
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gewährt.
19. Haftung 1. Allgemeines Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Warschauer
Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens, es sei denn, dass die Beförderung keine internationale
im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens ist.
Die Haftung der Germania Fluggesellschaft mbH übersteigt in keinem Falle den Betrag des
nachgewiesenen Schadens. Die Germania Fluggesellschaft mbH ist für mittelbare oder Folgeschäden
nur haftbar, wenn sie diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des
Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die
Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei
mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.
Die Germania Fluggesellschaft mbH haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen
Vorschriften durch die Germania Fluggesellschaft mbH daraus entstehen, dass der Fluggast die sich
hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten
sowie für Auskünfte von Agenten, Bediensteten oder Bevollmächtigten der Germania Fluggesellschaft
mbH und des "Flugreise-Veranstalters", was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die
Flugdurchführung anbelangt, haftet Germania Fluggesellschaft mbH nur im Falle von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Ausschluss und Beschränkungen der Haftung der Germania Fluggesellschaft mbH gelten
sinngemäß auch zugunsten seiner Agenten, Bediensteten, Vertretern sowie jeder Person, deren
Fluggerät von der Germania Fluggesellschaft mbH benutzt wird, einschließlich deren Agenten,
Bediensteten und Vertreter sowie für die "Flugreise-Veranstalter" einschließlich deren Agenten,
Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der etwa von der Germania Fluggesellschaft mbH und
den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für die Germania Fluggesellschaft
mbH geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen den
Verzicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung der Germania Fluggesellschaft
mbH nach dem Warschauer Abkommen oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt.
2. Personenschäden Die Haftung der Germania Fluggesellschaft mbH gegenüber einem Fluggast für
Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung unterliegt bei Beförderungen ausschließlich
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dem Luftverkehrsgesetz; bei internationalen Beförderungen im
Sinne des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens dessen Bestimmungen sowie
diesen Beförderungsbedingungen; bei allen anderen Beförderungen dem anwendbaren Recht sowie
diesen Beförderungsbedingungen.
Die Germania Fluggesellschaft mbH hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein
Reisender getötet oder verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die
Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- und Aussteigen ereignet
hat.
Für Schäden durch Tod oder Körperverletzung, die 100.000 Sonderziehungsrechte (Kurs Stand Februar
2005: 1 SZR=1,22 EUR) je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Printed: 04.06.2008 / 15:29 Fluggesellschaft mbH Soweit Schäden durch Tod oder Körperverletzung die
Haftung von 100.000 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, haftet der Luftfrachtführer nicht,
wenn er nachweist, dass 1. dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung
des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder, 2.
dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie
auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.
Bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt
wird, zahlt die Germania Fluggesellschaft mbH unverzüglich, nicht später als 15 Tage nach der
Feststellung der Identität der schadenersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zur
Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des
Falles. Im Todesfall beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 15.000 SZR entsprechenden
Betrag in Euro je Fluggast. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den
eventuell später aufgrund der Haftung der Germania Fluggesellschaft mbH gezahlten Beträgen
verrechnet werden. Der Vorschuss ist nicht zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle eines
Mitverschuldens des Fluggastes oder um Fälle, in denen in der Folge nachgewiesen wird, dass die
Personen, die den Vorschuss erhalten haben, den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht oder
mitverursacht haben oder keinen Schadenersatzanspruch hatten.
Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher Zustand derart ist, dass die
Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, so haftet die Germania Fluggesellschaft mbH nicht für
Personenschäden (einschließlich Tod), soweit sie durch diesen Zustand verursacht worden sind.
Fluggäste, für die die Beförderung aus diesen Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben die
Germania Fluggesellschaft mbH vorab zu informieren, damit diese prüfen kann, ob und unter welchen
Umständen eine Beförderung gefahrlos durchzuführen ist. Im Zweifel hat der Flugzeugführer das Recht
zur Beförderungsverweigerung.
3. Gepäckschäden Die Haftung der Germania Fluggesellschaft mbH für die Verspätung, Beschädigung,
Zerstörung oder den Verlust von Gepäck ist beschränkt bei internationalen und nationalen Beförderungen
für aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 1.000,- SZR (Stand Februar 2005=1.220,00 EUR).
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden von der Germania Fluggesellschaft mbH
vorsätzlich oder grob fahrlässig beziehungsweise im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer
Übereinkommens absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt wurde.
Bei aufgegebenem Gepäck besteht eine verschuldungsunabhängige Haftung, sofern nicht das
Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet das
Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten. Die Vorschfiften des Warschauer Abkommens bzw.
des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt.
Die Germania Fluggesellschaft mbH haftet nicht für Schäden, die durch Gegenstände in dem Gepäck des
Fluggastes verursacht werden. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen
Fluggastes oder am Eigentum von der Germania Fluggesellschaft mbH, hat der Fluggast die Germania
Fluggesellschaft mbH für alle Schäden und Aufwendungen, die der Germania Fluggesellschaft mbH
hieraus entstehen, zu entschädigen.
20. Fristen für Ersatzansprüche und Klagen
1. Anzeige von Schäden Zur Anzeige von Schäden wegen beschädigtem oder verspätet ausgeliefertem
Gepäck gilt Ziff. 7.
2. Ausschlussfristen für Klagen Die Klage auf Schadenersatz für Schäden jeglicher Art kann bei
internationalen Beförderungen nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden. Bei
Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beträgt die Verjährungsfrist 3
Jahre. Es wird jeweils gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeuges am Bestimmungsort oder vom
Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung
abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen
Gerichts.
21. Datenschutz und Datensicherheit
Die Fluggesellschaft erhebt personenbezogene Daten (wie zum Beispiel Name, Adresse, Kontaktdaten).
Diese werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet und gespeichert.
Die Nutzung unterliegt den nationalen Datenschutzgesetzen und erfolgt zu folgenden Zwecken:
Vornahme von Reservierungen, Erwerb eines Flugscheins, Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen und die
Abwicklung des Zahlungsverkehrs; Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen, Erleichterung
von Einreise- und Zollabfertigungsverfahren. Zu diesen Zwecken wird die Fluggesellschaft ermächtigt,
diese Daten zu erheben, zu speichern, zu nutzen und sie an eigene Geschäftsstellen, bevollmächtigte
Vertreter, sowie an diejenigen, die die oben genannten Dienstleistungen im Auftrag der Fluggesellschaft
bereitstellen, zu übermitteln. Die Fluggesellschaft ist ferner berechtigt, die Passdaten und die im
Zusammenhang mit der Luftbeförderung verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an
Behörden im In- und Ausland zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde
aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des
Beförderungsvertrages erforderlich ist.
Es gelten ergänzend die Datenschutzbestimmungen der Germania Fluggesellschaft mbH, die auf der
Internetseite www.germania.aero einsehbar sind.
22. Änderungen
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese Beförderungsbedingungen
abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.
23. Gerichtsstand
1.Klagen auf Schadenersatz müssen im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und
zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Firmensitz des
Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag
geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.
2. Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden entstanden
ist, können bei einem der in Absatz 1 genannten Gerichte oder im Hoheitsgebiet eines Vertragstaats
erhoben werden, in dem der Reisende zum Zeitpunkt des Unfalls seinen ständigen Wohnsitz hatte und in
das oder aus dem Luftfrachtführer Reisende im Luftverkehr gewerbsmäßig befördert, und zwar entweder
mit seinen eigenen Luftfahrzeugen oder aufgrund einer geschäftlichen Vereinbarung mit Luftfahrzeugen
eines anderen Luftfrachtführers, und in dem der Luftfrachtführer sein Gewerbe von Geschäftsräumen aus
betreibt, deren Mieter oder Eigentümer er selbst oder ein anderer Luftfrachtführer ist, mit dem er eine
geschäftliche Vereinbarung geschlossen hat.
24. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Beförderungsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.
Veranstalter:
BFR Berliner Flug Ring GmbH
Rheinstr. 16
12159 Berlin
Tel.: 0049-(0)-30 254 02 0
Fax: 0049-(0)-30 254 02 263
ExpressServiceCenter
Tel.: 01805-737 100*
Mo.-Fr. von 8:00 - 20:00
Sa., So. + Feiertags von 9:00 - 18:00
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Registereintrag: HRB 2736
VAT Reg. DE 136 563 023
Stand September 2008

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