AGB Germania Fluggesellschaft mbH
Transcription
AGB Germania Fluggesellschaft mbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Germania Fluggesellschaft mbH Allgemeine Geschäftsbedingungen Es gelten ergänzend die Germania Fluggesellschaft mbH Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB), die Teil der nachstehenden Bedingungen sind. 1.Buchung Die Buchung kann über Internet, Telefon (Service-Center 01805/737100 Euro 0,14/Minute aus dem deutschen Festnetz), ein Reisebüro oder an den von der Germania Fluggesellschaft mbH beauftragten Ticketverkaufs-Schaltern erfolgen. Bei Buchung über Reisebüros, Ticketverkaufsschalter oder Telefon wird eine Buchungsgebühr in Höhe von Euro 10,00 pro Strecke/Person berechnet. Spätester Buchungszeitpunkt bei noch verfügbarer Kapazität ist 2 Stunden vor Abflugtermin. Danach ist eine Buchung nur noch direkt am Flughafen-Schalter möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt noch Plätze verfügbar sind. Der gebuchte Flug gilt nur für die bei Buchung genannte Person und ist nicht übertragbar. Kostenfreie Namensänderungen sind nur bei nachgewiesenen standesamtlichen Änderungen zwischen Buchung und Abflug möglich; im übrigen gelten die unter Ziffer 5 genannten Umbuchungsmodalitäten. Der Kunde ist verpflichtet, sich die Flugzeit (außer bei innerdeutscher Flugdurchführung) telefonisch im Zeitraum von 48 bis 24 Stunden vor Abflug unter der Telefonnummer +49 (0) 511 / 22 88 96 14 bestätigen zu lassen. Bei Zuwiderhandlung kann die Beförderung nicht garantiert werden. 2. Reisedokumente Es werden keine Papiertickets ausgestellt oder zugesandt. Der Fluggast erhält bei Buchung eine Buchungsbestätigung mit Buchungsnummer per Email zugesandt, die er beim Einchecken unter Vorlage seines gültigen Personalausweises/Reisepasses/Visum vorlegen muss. Wird die Buchungsnummer gemäss Buchungsbestätigung nebst entsprechendem Personalausweis/Reisepass/Visum von einem anderen als dem zur Beförderung oder Erstattung Berechtigten vorgelegt, so haftet die Germania Fluggesellschaft mbH dem Berechtigten nicht, wenn die Beförderung in gutem Glauben durchgeführt oder dem Vorlegenden eine Erstattung gewährt wurde. 3. Preise/Zahlung Die mit der Buchung bestätigten Preise gelten nur für die Beförderung vom gebuchten Abflugs- zum Bestimmungsort. Die Zahlung ist bei Buchung fällig. In einigen Ländern können ggf. Steuern und sonstige Abgaben durch Behörden oder Flughafenunternehmen direkt vom Fluggast verlangt werden. Diese sind deshalb nicht im Flugpreis enthalten, sie sind vom Fluggast zusätzlich zu zahlen. Alle Zahlungen erfolgen entweder über eine von der Fluggesellschaft akzeptierte Kreditkarte oder über ein Lastschriftverfahren (nur bei telefonischer Buchung bzw. Buchung im Reisebüro und wenn zwischen Buchung und Reisetermin min. 5 Arbeitstage liegen) von einem durch den Anmelder zu benennenden deutschen Bankkonto. Eine Anzahlung ist nicht möglich. Das Inkasso durch einen Mittler ist nicht zulässig. Verweigert ein Kreditkarteninstitut oder eine Bank den Ausgleich der aus dem Vertrag entstandenen Forderung aus einem von dem Kunden zu vertretenden Grund, so ist der Kunde zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes für die Bankrücklast in Höhe von 5,00 Euro verpflichtet. 4. Sitzplatzreservierung Eine Sitzplatzreservierung bei Buchung kann nicht vorgenommen werden; ausgenommen sind Behinderte, allein reisende Kinder oder Familien mit Kleinkindern. Es gelten die beim Check-in zugewiesenen Sitzplätze. 5. Umbuchung Eine Umbuchung liegt vor, wenn bei noch freien Sitzplatzkapazitäten auf Wunsch des Reiseteilnehmers der Flugtermin oder ein (oder mehrere) Reiseteilnehmer vor den einzelnen Abflügen geändert werden. Eine Umbuchung ist bis zu einem Zeitraum von 2 Stunden vor der vereinbarten Abflugzeit möglich. Die Änderung eines Reiseteilnehmers ist bis zum Abflug möglich. Es fallen Gebühren in Höhe von 25 Euro pro Passagiernamen an. Bei Umbuchungen ist jeweils der Differenzbetrag zum aktuell, ggf. höherem Tarif zu zahlen; eine Umbuchung in niedriger tarifierte Abflüge ist nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich. Zusätzlich fällt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25 Euro pro Passagier und Segment an. Eine rechtzeitige Umbuchung kann nur innerhalb von 6 Monaten ab ursprünglicher Buchung vorgenommen werden. 6. Stornierung Wird ein gebuchter Flug nicht angetreten oder storniert, bleibt der Vergütungsanspruch der Fluggesellschaft bestehen. Dem Reiseteilnehmer bleibt es nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Regelung gilt auch für den Fall, dass der Reiseteilnehmer den Flug nicht zur angegebenen Zeit erreicht oder wegen unvollständiger Reisepapiere vom Flug ausgeschlossen wird. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen. 7. Mahlzeiten/Getränke Wir bieten unseren Gästen einen Kaffee oder ein Erfrischungsgetränk, dazu einen Snack für den kleinen Hunger zwischendurch. 8. Haftung Die Haftung bei der vorliegenden Beförderung von Personen sowie von Fracht und Gepäck innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegt den Haftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens und den Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) - je nachdem, ob es sich um eine nationale oder internationale Beförderung im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens handelt. Printed: 04.06.2008 / 15:02 Fluggesellschaft mbH Für die Haftung der Flüge der Germania Fluggesellschaft mbH gelten Artikel 17 und 21 Montrealer Übereinkommen in Verbindung mit (EG) Nr. 889/2002. Für alle aufgegebenen Gepäckstücke haftet die Germania Fluggesellschaft mbH gemäß der Bestimmungen des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens, wenn es sich um eine internationale und nationale Beförderung im Sinne des Abkommens handelt, mit einem Höchstbetrag von insgesamt 1.000.- Sonderziehungsrechten (Kurs Februar 2005: 1SZR=1,22 EUR) also 1.220,00 EUR des von Beschädigung, Verlust oder Verspätung betroffenen Gepäcks. Wenn das Gepäck einen höheren Wert hat, empfehlen wir eine Reisegepäckversicherung. Germania Fluggesellschaft mbH haftet nicht für mittelbare oder Folgeschäden. Die Germania Fluggesellschaft mbH ist nicht zu Ersatzbeförderungen oder zur Zahlung einer Entschädigung nach diesen Bedingungen verpflichtet, wenn der Fluggast seiner Verpflichtung zur Flugzeitbestätigung nicht nachkommt. Gleiches gilt, wenn der Fluggast auf den Flügen kostenlos oder in einem Sondertarif fliegt, der weder direkt noch indirekt für die Allgemeinheit gilt. Jeglicher Haftungsausschluss nach diesen Bestimmungen gilt auch für Vertreter, Agenten, Erfüllungsgehilfen, Angestellte und Beauftragte der Germania Fluggesellschaft mbH. Der Gesamtbetrag, der etwa als Schadenersatz zu leisten ist, hat die für die Germania Fluggesellschaft mbH geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht zu überschreiten. 9. Datenschutz und Datensicherheit Persönliche Daten (wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, Kreditkartenangaben) sind zur Vornahme der Buchung unerlässlich. Die Germania Fluggesellschaft mbH nimmt den Schutz der persönlichen Daten der Fluggäste sehr ernst. Die Daten werden per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und sind gemäß den einschlägigen Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geschützt. Sie werden vertraulich behandelt, nur zur Kundenbetreuung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. 10. Preisanpassungsvorbehalt Die Germania Fluggesellschaft mbH behält sich für ihre Flüge vor, den mit der Buchung bestätigten Flugpreis um das Ausmaß neu eingeführter oder geänderter Abgaben und Steuern für bestimmte Leistungen (Flughafen- / Sicherheitsgebühren), deren Berechnung pro Flug oder nach der Anzahl der Fluggäste erfolgt, anzupassen. Die Germania Fluggesellschaft mbH behält sich für ihre Flüge ferner vor, die mit der Buchung bestätigten Preise um das Ausmaß sachlich berechtigter, erheblicher und unvorhersehbarer Änderungen der Treibstoffkosten anzupassen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Flugpreises für Germania "-Flüge erfolgen keine Erstattungen oder Nachforderungen von sich ergebenden Preisdifferenzen. 11. Beförderung von Passagieren mit eingeschränkter Mobilität (PRM) 'Personen mit eingeschränkter Mobilität' sind Personen, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand eine angemessene Unterstützung erfordert. Für geh- und schwerbehinderte Passagiere bietet die Germania Fluggesellschaft mbH eine kostenlose Begleitung am Abflughafen und bei Ankunft am Zielflughafen an, ebenfalls werden Rollstühle für die Beförderung zum und vom Flugzeug bereitgestellt. Medizinische Hilfsmittel, Geräte und Medikamente werden kostenlos im Laderaum transportiert. Blinde Passagiere können Ihre Blindenhunde mit in die Kabine nehmen. Eine vorherige Anmeldung der benötigten Hilfeleistungen bei der Germania Fluggesellschaft mbH ist unbedingt erforderlich. Das gilt auch für Personen, die blind sind bzw. eine Sehbehinderung aufweisen und in Begleitung reisen. Da die Anzahl der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität pro Flug aus Sicherheitsgründen beschränkt ist, wird dringend empfohlen, die notwendigen Informationen bereits zum Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 2 Werktage vor dem Abflug der Germania Fluggesellschaft mbH unter Telefon +49-(0)30-52280-8266 oder per Fax +49-(0)30-52280-8245 zukommen zu lassen. Sicherheitsvorschriften der Germania Fluggesellschaft mbH bei der Beförderung von Passagieren mit eingeschränkter Mobilität (PRM) Begriffsbestimmung "Behinderter Mensch" oder "Person mit eingeschränkter Mobilität" ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert (EG-Verordnung Nr.1107/2006). Informationspflichten und Meldefristen bei der Buchung Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen die Germania Fluggesellschaft vorab über die erforderlichen Hilfeleistungen informieren. Das gilt auch für Personen, die blind sind bzw. eine Sehbehinderung aufweisen und in Begleitung reisen. Es wird dringend empfohlen, die notwendigen Informationen bereits zum Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 2 Werktage vor dem Abflug der Germania unter Telefon 030-522808 266 oder per Fax 030- 522808245 zukommen zu lassen. Beschränkung der Anzahl der beförderten PRM aus Sicherheitsgründen Um die Sicherheit der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität sowie aller anderen Passagiere zu gewährleisten, kann die Germania Fluggesellschaft die Anzahl der pro Flug beförderten Personen mit eingeschränkter Mobilität beschränken (Art. 4 Abs.1 VO (EG) Nr. 1107/2006). Maßgebend für die Beschränkung ist insbesondere, ob im Falle einer Notlandung eine ausreichend schnelle Evakuierung aller Passagiere gewährleistet ist. Berücksichtigt wird dabei der Grad der Einschränkung, das eingesetzte Fluggerät und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer nicht eingeschränkten Begleitperson auf dem Flug. Die letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Beförderung liegt beim verantwortlichen Luftfahrzeugführer. Begleitpersonen Eine Begleitperson darf in ihrer Mobilität nicht eingeschränkt sein. Sie muss mindestens 16 Jahre alt sein, darf keine weiteren betreuungsbedürftigen Fluggäste, z.B. Kleinkind, begleiten und muss auf einem Sitzplatz neben dem Passagier mit eingeschränkter Mobilität befördert werden. Dieser Sitzplatz darf nicht an einem Ausgang liegen. Es wird empfohlen, für jeden Passagier der Kategorie WCHS/WCHC eine nicht eingeschränkte Begleitperson auf dem Flug mitzunehmen. Bei der Beförderung von Passagieren der Kategorien BLIND und BLIND/DEAF wird für jeweils zwei eingeschränkte Passagiere eine Begleitung durch eine nicht eingeschränkte Begleitperson empfohlen. Sitzplatzzuteilung an Passagiere mit eingeschränkter Mobilität Bei der Zuteilung von Sitzplätzen an Personen mit eingeschränkter Mobilität beachtet die Germania Fluggesellschaft mbH, dass die Kabinenbesatzung nicht in ihren Aufgaben gestört wird, der Zugang zur Notausrüstung und die Räumung des Flugzeuges in Notfällen nicht behindert wird (JAR-OPS 1.260). Insbesondere dürfen Passagiere mit eingeschränkter Mobilität nicht in einer Sitzreihe an einem Notausgang befördert werden. Dies gilt gleichermaßen für begleitete wie für unbegleitete Passagiere mit eingeschränkter Mobilität. Sonderbestimmungen für sehgeschädigte Passagiere Blinde Passagiere können mit einem Blindenhund befördert werden. Der Blindenhund kann in der Kabine befördert werden. In diesem Fall wird der Passagier mit dem Blindenhund stets in der ersten Reihe befördert. Insgesamt können höchsten zwei Blindenhunde pro Flug befördert werden. Information bei Nichtbeförderung Sollte aus Gründen der Sicherheit die Beförderung einer Person mit eingeschränkter Mobilität nicht möglich sein, so wird die Germania Fluggesellschaft mbH die Gründe für die Nichtbeförderung mitteilen. Fluggesellschaft mbH Allgemeine Beförderungsbedingungen 1. Anwendungsbereich Diese Beförderungsbedingungen gelten für jegliche Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch die Germania Fluggesellschaft mbH oder ihre Erfüllungsgehilfen. Die Germania Fluggesellschaft mbH ist berechtigt, die Durchführung der Beförderungsleistungen ganz oder teilweise auf Dritte/Erfüllungsgehilfen zu übertragen, soweit deren Sicherheitsstandard dem der Germania Fluggesellschaft mbH entspricht und der Flug von einer qualitativ gleichwertigen Gesellschaft durchgeführt wird. Eine solche Übertragung der Beförderungsleistung wird Germania Fluggesellschaft mbH den Fluggästen jeweils anzeigen. Änderungen der Fluggeräte oder der Flugnummer kann die Germania Fluggesellschaft mbH vornehmen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Beförderungsbedingungen und übrigen Vertragsbestimmungen gehen diese Beförderungsbedingungen vor, sofern sie die operationelle Durchführung des Fluges betreffen. 2. Beförderung nur bei Vorlage vollständiger gültiger Reiseunterlagen Die Beförderung eines Fluggastes durch die Germania Fluggesellschaft mbH erfolgt nur bei - im Zuge der Abfertigung rechtzeitig erfolgter - Vorlage vollständiger, gültiger Reiseunterlagen einschließlich der Buchungsnummer nebst gültigem Personalausweis/Reisepass/Visum. Die Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments (Eintrag im Pass der Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis) gilt ebenso für Kinder und Kleinkinder. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Beförderung verweigert werden. Jeder Fluggast ist persönlich dafür verantwortlich, bei Reiseantritt gültige und vollständige Reiseunterlagen, Beförderungsdokumente und Ausweispapiere mit sich zu führen, die den Bestimmungen für das jeweilige Flugziel entsprechen, gleiches gilt für andere, für die Beförderung unverzichtbare Dokumente, wie ärztliche Atteste, Impfzeugnisse u.ä. - dies gilt auch für mitgeführte Tiere. Die Germania Fluggesellschaft mbH als Luftfrachtführer ist gesetzlich verpflichtet, die Beförderung zu unterlassen, wenn die Einreisebestimmungen eines Zielstaates nicht erfüllt sind oder Beförderungsdokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden können. 3. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für einen bevorstehenden Flug zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre. 4. Beförderung von Gepäck Die Freigepäckgrenze für Handgepäck beträgt 6 kg (Maße: 45cm x 35cm x 20cm), für aufgegebenes Gepäck 20 kg je Passagier, sofern Sonderregelelungen (z.B. Charterverträge) nicht etwas anderes bestimmen. Aus Sicherheits- und Arbeitsschutzgründen dürfen aufgegebene Gepäckstücke, unabhängig von der Freigepäckmenge, grundsätzlich nicht schwerer als 32 kg sein. Kinder unter 2 Jahren ohne Sitzplatzanspruch haben keinen Anspruch auf Freigepäck. Wegen der räumlichen Begrenzung und der Sicherheit ist nur ein Stück Handgepäck erlaubt. - Nachweis über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der Fluggast mit dem Gepäckabschnitt. An aufgegebenem Gepäck muss der Name und die Adresse des Fluggastes angebracht sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum Ausschluss der Haftung führen. Die Germania Fluggesellschaft mbH kann die Annahme aufzugebenden Gepäcks verweigern, wenn es nicht so verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann. Der Fluggast ist dafür verantwortlich, sein Gepäck so zu gestalten, dass das aufgegebene Gepäck sowie alle enthaltenen Gegenstände die Beeinträchtigungen während des Transports ohne Schäden überstehen. Für Verluste aus nicht abschließbarem aufzugebendem Gepäck übernehmen die Germania Fluggesellschaft mbH und der "Flugreise-Veranstalter" keine Haftung. Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem der Fluggast befördert wird, es sei denn, dass der Luftfrachtführer eine derartige Beförderung nicht für durchführbar hält; in letzterem Falle wird der Luftfrachtführer das Gepäck auf einem seiner demnächst abgehenden Flüge befördern, unter der Beachtung der Sicherheitsbestimmungen (Sicherheits-Check; Gepäckidentifikation). Die Ersatzpflicht der Germania Fluggesellschaft mbH wegen Nichterfüllung zeitgleicher Gepäckbeförderung beschränkt sich im innerdeutschen Linienverkehr bei Verspätungen bis zu 48 Stunden auf die Erstattung einer Standardausstattung von Toilettenartikeln gegen Vorlage der Einkaufsbelege zu 100 % bis zu einem Höchstbetrag von Euro 40. Bei bleibenden Werten, wie Kleidungsstücke, Rasierer oder ähnlichem werden 50 % bei Vorlage der Einkaufsbelege erstattet. Die Ersatzeinkäufe werden nur in angemessener Höhe, und zwar mit einem Betrag von insgesamt höchstens Euro 100 abgegolten. Bei Verspätungen unter 12 Stunden werden keine Ersatzeinkäufe oder sonstige Auslagen erstattet. # Die Ausgabe des aufgegebenen Gepäcks erfolgt an dem im Gepäckschein vermerkten Bestimmungsflughafen. Der Fluggast ist verpflichtet, sein Gepäck am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung entgegenzunehmen. # Die Germania Fluggesellschaft mbH und der "Flugreise-Veranstalter" bieten keinen Zustelldienst für Gepäckstücke vom und zum Flughafen. In keinem Fall haften die Germania Fluggesellschaft mbH oder der "Flugreise-Veranstalter" für Zustelldienste Dritter. # Auf Flügen, die in der EU starten sowie auf Anschlussflügen ab Europa dürfen ab/seit 6. November 2006 Flüssigkeiten nur noch eingeschränkt mit in die Flugzeugkabine genommen werden. Dazu gehören auch alle innerdeutschen Flüge. Flüssige und gelartige Produkte, wie z. B. Pflege- und Kosmetikartikel, sind im Handgepäck gestattet, sofern sie den folgenden Bestimmungen entsprechen: - Behältnisse mit Flüssigkeiten und ähnlichen Produkten dürfen bis zu 100 ml fassen (es gilt die aufgedruckte Höchstfüllmenge) - Alle einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel ( z. B. sogenannte "Zipper" ) mit max. einem Liter Fassungsvermögen transportiert werden - Je ein Beutel pro Person - Der Beutel muss bei der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden Printed: 04.06.2008 / 15:02 Fluggesellschaft mbH Medikamente und Spezialnahrung ( z.B. Babynahrung ), die während des Fluges an Bord benötigt werden, können außerhalb des Plastikbeutels transportiert werden. Diese Artikel müssen ebenfalls an der Sicherheitskontrolle vorgelegt werden. Artikel und Beutel, die den Maßgaben nicht entsprechen, dürfen nicht mit an Bord genommen werden. Eine ähnliche Regelung gilt bereits seit 29. September 2006 auf Flügen und Umsteigeverbindungen in die USA. Duty Free Artikel, die an Flughäfen in der EU oder an Bord eines Flugzeuges einer EU-Fluggesellschaft erworben wurden, dürfen in einer versiegelten Tüte mitgeführt werden, sofern ein Kaufbeleg vom selben Tag vorliegt (gilt nicht für Codeshare Flüge). Die Versiegelung der Artikel wird von der Verkaufsstelle vorgenommen. 5. Sonder- und Übergepäck Die Beförderung von Über-/Sondergepäck (d.h. Gepäck über die Freigrenzen hinaus, sowie z.B. auch Sportgepäck, Tiere und Waffen) ist gebührenpflichtig. Es gelten zusätzlich jeweils die Allgemeinen Buchungs- und Reisebedingungen des "Flugreise-Veranstalters". Die Gebühren sind in jedem Fall vor Abflug zu entrichten, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäcks. Jedes Sondergepäck und auch Übergepäck unterliegt der Anmeldepflicht über die Germania Fluggesellschaft mbH unter Tel.: 030-522808 266 oder Fax 030-522808 245, da nur eine begrenzte Ladekapazität über das Freigepäck hinaus zur Verfügung steht. Nur eine Rückbestätigung sichert den Anspruch auf Beförderung. Weitere Gepäckinformationen Entscheidungsgrundlage für die Mitnahme von Sondergepäck sind die verfügbare Kapazität und die Sicherheitsbestimmungen. Sondergepäck kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden. 1. Fahrräder sind zu verpacken. Lenkstangen müssen nach innen gedreht, Vorderräder arretiert, Pedale entfernt und die Luft aus den Reifen herausgelassen werden. 2. Golfgepäck ist in geeigneter Weise zu verpacken. Gleiches gilt für sonstige Sportgeräte. 3. Die Mitnahme eines (1) Rollstuhls je behindertem Fluggast ist möglich und bei Buchung mitzuteilen. Aus Sicherheitsgründen ist die Anzahl der beförderten Rollstühle(WCHC) pro Flug allerdings auf zwei (2) begrenzt. Diese müssen zusammenklappbar sein. Motorbetriebene Rollstühle können wegen der eingeschränkten Ladekapazität nicht befördert werden. Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Rollstuhls vorher angemeldet und rückbestätigt wurde. Es können aufgrund der Sicherheitsbestimmungen insgesamt zwanzig (20) behinderte Fluggäste pro Flug in Begleitung befördert werden, davon fünf (5), die lediglich bis zum Check-in auf einen Rollstuhl angewiesen sind, sich in der Kabine jedoch selber bewegen können. Eine Rund-um-Betreuung können wir aus Sicherheitsgründen nur 2 Fluggästen, die allein reisen, gewähren. 4. Für die Beförderung von Tieren sind zusätzliche Kriterien einzuhalten. Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres bei Buchung angemeldet und rückbestätigt wurde. Die Entscheidung, ob und wie das jeweilige Tier befördert werden kann, obliegt der Germania Fluggesellschaft mbH. Es gelten ergänzend die entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Buchungs- und Reisebedingungen des "Flugreise-Veranstalters". 5. Die Germania Fluggesellschaft mbH darf pro Flug jeweils nur zwei (2) sehbehinderte Fluggäste zusammen mit ihren Blindenhunden im Fluggastraum transportieren. Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Blindenhundes bei Buchung angemeldet und rückbestätigt wurde. 6. Für jegliches Sondergepäck gilt : Die Germania Fluggesellschaft mbH und die "Flugreise-Veranstalter" übernehmen keine Haftung für eventuell entstandene Schäden auf ihren Flügen. Passagiere müssen bei der Abfertigung eine Verzichterklärung unterschreiben, die Germania Fluggesellschaft mbH und die "Flugreise-Veranstalter" von jeglicher Verantwortung freispricht. Aus Platzgründen während des Fluges wird auf die generelle Anmeldepflicht verwiesen. Sondergepäck muss vom Kunden durch eine stabile Verpackung geschützt werden. 6. Gepäckschäden/-verluste 1. Haftung wird nur für Schäden übernommen, die während der von der Germania Fluggesellschaft mbH durchgeführten Flüge verursacht werden und für die ein gültiger Beförderungsvertrag besteht. 2. Die Haftung für Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck ist eingeschränkt gemäß den Bestimmungen in Ziff. 18, (3). Es wird in jedem Fall der Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen. 3. Wenn das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht auf dem Gepäckabschnitt vermerkt ist, gilt als vereinbart, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks das Gewicht des zulässigen Freigepäcks für die entsprechende Beförderungsklasse nicht übersteigt. 4. Die Germania Fluggesellschaft mbH und die "Flugreise-Veranstalter" sind nicht verantwortlich für Schäden, die durch das Gepäck eines Fluggastes verursacht werden. Verursachen Gegenstände im Gepäck Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum der "Flugreise-Veranstalter" oder der Germania Fluggesellschaft mbH, so haftet der Eigentümer für den daraus entstandenen Schaden. 5. Gepäckschäden, die durch notwendige Sicherheitsprüfungen entstehen können, wenn der Fluggast im aufgegebenen Gepäck untersagte Gegenstände mitführt, werden wegen Eigenverschulden des Kunden von der Germania Fluggesellschaft von der Haftung ausgeschlossen. (Ziffer 8: Sicherheitsbestimmungen / nicht erlaubtes Gepäck) 6. Die Haftung des Luftfrachtführers ist begrenzt auf nachgewiesene Schäden. Die Germania Fluggesellschaft mbH haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden. Achtung: Ergänzend wird auf die Haftungsbestimmungen in Ziff. 18 verwiesen. 7. Meldung von Gepäckschäden/-verluste Die Meldung eines Schadens hat am jeweiligen Zielflughafen unverzüglich bei dem die Germania Fluggesellschaft mbH betreuenden Abfertigungsagenten zu erfolgen. Dieser nimmt ein Schadenprotokoll auf und erläutert die weitere Vorgehensweise. 2. Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei internationalen Reisen jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt des Gepäcks, schriftliche Anzeige an den Luftfrachtführer erstattet. Das gleiche gilt für die verspätete Ausgabe von Gepäck mit der Maßgabe, dass diese Anzeige gleichfalls unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Übergabe des Gepäcks, zu erstatten ist. Die Anzeige bedarf der Schriftform und muss innerhalb der vorgenannten Fristen abgesandt werden. 3. Nimmt der Inhaber des Gepäckscheins das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung bei der Auslieferung an, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist. Hierbei gilt, dass Koffer oder ähnliches dem Schutz des Inhaltes dienen, Druck aushalten müssen und Kratzer oder kleinere Beulen eine natürliche Abnutzung darstellen. 4. Auch ein Gepäckverlust ist umgehend nach dem Flug beim Abfertigungsagenten des jeweiligen Flughafens zu melden. Hier wird der Verlust aufgenommen und in ein weltweit agierendes Suchsystem eingegeben. Verlustmeldungen, die nach Verlassen des Flughafengeländes gemeldet werden, werden unter Vorbehalt aufgenommen. 8. Sicherheitsbestimmungen / nicht erlaubtes Gepäck 1. Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher privater elektronischer Geräte während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Funktelefonen ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Benutzung sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach Genehmigung durch die Flugbegleiter gestattet. 2. Der Fluggast darf als Gepäck nicht mitführen: - Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Aurüstungsgegenstände an Bord oder Personen zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art, d. h. alle Gegenstände oder Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut klassifiziert sind; Gegenstände, die nach Ansicht von der Germania Fluggesellschaft mbH wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art für die Beförderung ungeeignet sind. 3. Der Fluggast darf weder an seiner Person noch in seinem Gepäck (aufgegeben oder mitgeführt) Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Behälter unter Gasdruck, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, mitführen. Gleiches gilt für Munition und explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art. Für Sportwaffen und dazugehörige Munition gelten die folgenden verschärften Bestimmungen : Führt der Fluggast Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt der Germania Fluggesellschaft mbH anzuzeigen. Die Germania Fluggesellschaft mbH lässt die Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Dies gilt nicht für Personensicherheitskräfte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugführer auszuhändigen. Alle Einzelheiten erfahren Sie bei der erforderlichen Anmeldung unter Tel: +49 (0) 30 52280-8266. 4. Die Germania Fluggesellschaft mbH kann die Beförderung eines jeden unter vorstehendem Absatz genannten Gegenstandes als Gepäck ablehnen; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so kann die Germania Fluggesellschaft mbH deren Weiterbeförderung ablehnen. 5. Spielzeuggewehre (Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl mit Sicherheits- als auch offener Klinge), handelsübliche Spielzeuge, die möglicherweise als Waffe verwendet werden können, Stricknadeln, große Sportschläger, Billard-, Snooker- oder Polostöcke und jegliche anderen scharfen Objekte oder Waffen sind im Fluggastraum nicht erlaubt, sie dürfen ausschließlich im aufgegebenen Gepäck transportiert werden und sind vor Antritt des Fluges aus dem Handgepäck zu entfernen. Dies gilt auch für Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (außer für nachgewiesene medizinische Zwecke). In jedem Fall ist der Transport der genannten Gegenstände bzw. Substanzen im Fluggastraum ausgeschlossen; sie können im aufzugebenden Gepäck befördert werden. 6. Es wird empfohlen, im aufzugebenden Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Laptops, Kameras, Funktelefone oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere sowie andere Wertsachen oder Dokumente, Muster, Ausweispapiere, Haus-, Autoschlüssel, Medikamente oder Flüssigkeiten zu befördern. 7. Auf Flügen, die in der EU starten sowie auf Anschlussflügen ab Europa dürfen ab/seit 6. November 2006 Flüssigkeiten nur noch eingeschränkt mit in die Flugzeugkabine genommen werden. Dazu gehören auch alle innerdeutschen Flüge. Flüssige und gelartige Produkte, wie z. B. Pflege- und Kosmetikartikel, sind im Handgepäck gestattet, sofern sie den folgenden Bestimmungen entsprechen: - Behältnisse mit Flüssigkeiten und ähnlichen Produkten dürfen bis zu 100 ml fassen (es gilt die aufgedruckte Höchstfüllmenge) - Alle einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel ( z. B. sogenannte "Zipper" ) mit max. einem Liter Fassungsvermögen transportiert werden - Je ein Beutel pro Person - Der Beutel muss bei der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden Medikamente und Spezialnahrung ( z.B. Babynahrung ), die während des Fluges an Bord benötigt werden, können außerhalb des Plastikbeutels transportiert werden. Diese Artikel müssen ebenfalls an der Sicherheitskontrolle vorgelegt werden. Artikel und Beutel, die den Maßgaben nicht entsprechen, dürfen nicht mit an Bord genommen werden. Eine ähnliche Regelung gilt bereits seit 29. September 2006 auf Flügen und Umsteigeverbindungen in die USA. Duty Free Artikel, die an Flughäfen in der EU oder an Bord eines Flugzeuges einer EU-Fluggesellschaft erworben wurden, dürfen in einer versiegelten Tüte mitgeführt werden, sofern ein Kaufbeleg vom selben Tag vorliegt (gilt nicht für Codeshare Flüge). Die Versiegelung der Artikel wird von der Verkaufsstelle Fluggesellschaft mbH vorgenommen. 9. Beförderung von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen Neugeborene bis zum Alter von 48 Stunden werden zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden nicht befördert. Kleinkinder/Infants (bis zum vollendeten 2. Lebensjahr) ohne Anspruch auf eigenen Sitzplatz und Freigepäck fliegen auf dem Schoß ihrer Erziehungsberechtigten/Begleitperson kostenfrei. Das Kleinkind ist aus Sicherheitsgründen anzumelden. Wir empfehlen eine kostenfreie Sitzplatzreservierung. Die Beförderung eines Kleinkindes ist nur in Begleitung eines Erwachsenen möglich. Aus Sicherheitsgründen darf ein erwachsener Fluggast nicht mehr als ein Kleinkind begleiten. Ebenfalls begrenzt ist aus Sicherheitsgründen die Gesamtzahl der für einen Flug zu akzeptierenden Kleinkinder. Kinderrückhaltesysteme für Kleinkinder/Infants Kleinkinder können auf Flügen der Germania im eigenen Kinderrückhaltesystem (KRS) befördert werden, wenn * a) der Kindersitz geeignet, d.h. zertifiziert und entsprechend gekennzeichnet ist und * b) ein separater Sitzplatz zum Kinderpreis gebucht und * c) eine kostenfreie Sitzplatzreservierung für das Kleinkind und die erwachsene Begleitperson bis spätestens 2 Werktage vor Abflug angemeldet wurde. Denn für die Benutzung des Kinderrückhaltesystems sind nur bestimmte Sitzplätze geeignet und pro Sitzreihe ist nur ein Kindersitz gestattet. Geeignet im Sinne von a) sind solche Kindersitze, die * von der Behörde eines Mitgliedsstaates der EASA für die ausschließliche Verwendung in Luftfahrzeugen zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind, und * gemäß der Prüfnorm ECE-R44/03 oder einer neueren Version für die Verwendung in Kraftfahrzeugen zugelassen sind. Die Kinderrückhaltesysteme müssen zur Befestigung durch Zweipunktgurte (Beckengurt) zugelassen sein, da sie mit dem am Flugzeugsitz vorhandenen Sitzgurt befestigt werden und während des gesamten Fluges (einschließlich Start und Landung) in dieser Position verbleiben. Das maximale Alter, Gewicht und die maximale Größe der Kinder ergibt sich aus den Herstellerangaben. Es werden ausschließlich die folgenden Modelle mit dem Zulassungssiegel "For use in aircraft" desTÜV Rheinland an Bord von Germania Flugzeugen akzeptiert: Maxi Cosi Mico ID-Nr.: 8011000571 Gewicht: 0-10 kg Kindergröße: max. 75 cm Storchenmühle Maximum ID-Nr.: 2711305500 Gewicht: 0-10 kg Kindergröße: max. 75 cm Maxi Cosi Citi ID-Nr.: 8811410300 Gewicht: 0-13 kg Kindergröße: max. 75 cm Römer King Quickfix ID-Nr.: 8811400300 Gewicht: 9-18 kg Kindergröße: max. 98 cm Das Kabinenpersonal kann die Nutzung eines Kindersitzes an Bord trotz bestätigter Buchung ablehnen, falls eine Einhaltung der Sicherheitskriterien nicht gewährleistet werden kann (z.B., wenn der Kindersitz defekt ist oder sich nicht auf dem Flugzeugsitz befestigen lässt.). Ein Anspruch auf diese Art der Beförderung besteht grundsätzlich nicht. Kann ein Kindersitz an Bord nicht eingesetzt werden, so erfolgt die Beförderung von Kleinkindern/Infants gemäß EU-OPS 1.320 und EUOPS 1.730 auf dem Schoß der erwachsenen Begleitperson und mit Sicherung durch einen Schlaufengurt (Loopbelt). Nähere Informationen dazu sowie die Anmeldung und Reservierung erhalten Sie von unserer Abteilung Passage werktags : Telefon: +49 (0) 30 52280-8266. Unbegleitete Kinder (5 – 11 Jahre) werden nach vorheriger Anmeldung bei Germania Fluggesellschaft mbH unter Tel.: 030-52280 8266 oder per Fax 030-52280 8245 mindestens 2 Werktage vor Abflug akzeptiert, die Gesamtzahl der für einen Flug zu akzeptierenden Kinder unter 12 Jahren ist jedoch beschränkt! Unbegleitete Kinder werden befördert, wenn bei der Abfertigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Formular: elterliche Zustimmung für alleinreisendes Kind) vorliegt. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt zusätzlich geltende Vorschriften einzelner Länder. Für die Beförderung von unbegleiteten Kindern wird eine Bearbeitungsgebühr von Euro 30,00 pro Strecke erhoben. Jugendliche (ab 12 Jahren) ohne Begleitung werden befördert, wenn sie bei der Abfertigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Formular: elterliche Zustimmung für alleinreisendes Kind) vorweisen können. Achtung: Die Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments (Eintrag im Pass der Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis) gilt auch für Kinder und Kleinkinder. Maßgeblich für die Zuordnung zu den jeweiligen Gruppen ist das Alter bei Antritt des gebuchten Fluges. Germania Fluggesellschaft mbH stellt weder bei der Abfertigung noch während des Flugs eine Begleitung oder Aufsicht für Minderjährige; für Folgen mangelnder Begleitung oder Aufsicht wird keine Haftung übernommen. 10. Beförderung von Schwangeren Aus Sicherheitsgründen und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden bei Schwangeren gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Werdende Mütter werden bis zur Vollendung der 36. Schwangerschaftswoche befördert. Auch der Rückflug muß bis zu diesem Zeitpunkt absolviert sein. Die Germania Fluggesellschaft mbH kann die Vorlage eines Mutterpasses verlangen. Zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken empfehlen wir in jedem Fall, vor Reiseantritt den behandelnden Arzt zu konsultieren. 11. Beförderung von Passagieren mit eingeschränkter Mobilität (PRM) 'Personen mit eingeschränkter Mobilität' sind Personen, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand eine angemessene Unterstützung erfordert. Für geh- und schwerbehinderte Passagiere bietet die Germania Fluggesellschaft mbH eine kostenlose Begleitung am Abflughafen und bei Ankunft am Zielflughafen an, ebenfalls werden Rollstühle für die Beförderung zum und vom Flugzeug bereitgestellt. Medizinische Hilfsmittel, Geräte und Medikamente werden kostenlos im Laderaum transportiert. Blinde Passagiere können Ihre Blindenhunde mit in die Kabine nehmen. Eine vorherige Anmeldung der benötigten Hilfeleistungen bei der Germania Fluggesellschaft mbH ist unbedingt erforderlich. Das gilt auch für Personen, die blind sind bzw. eine Sehbehinderung aufweisen und in Begleitung reisen. Da die Anzahl der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität pro Flug aus Sicherheitsgründen beschränkt ist, wird dringend empfohlen, die notwendigen Informationen bereits zum Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 2 Werktage vor dem Abflug der Germania Fluggesellschaft mbH unter Telefon +49-(0)30-52280-8266 oder per Fax +49-(0)30-52280-8245 zukommen zu lassen. Sicherheitsvorschriften der Germania Fluggesellschaft mbH bei der Beförderung von Passagieren mit eingeschränkter Mobilität (PRM) Begriffsbestimmung "Behinderter Mensch" oder "Person mit eingeschränkter Mobilität" ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert (EG-Verordnung Nr.1107/2006). Informationspflichten und Meldefristen bei der Buchung Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen die Germania Fluggesellschaft vorab über die erforderlichen Hilfeleistungen informieren. Das gilt auch für Personen, die blind sind bzw. eine Sehbehinderung aufweisen und in Begleitung reisen. Es wird dringend empfohlen, die notwendigen Informationen bereits zum Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 2 Werktage vor dem Abflug der Germania unter Telefon 030-522808 266 oder per Fax 030- 522808245 zukommen zu lassen. Beschränkung der Anzahl der beförderten PRM aus Sicherheitsgründen Um die Sicherheit der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität sowie aller anderen Passagiere zu gewährleisten, kann die Germania Fluggesellschaft die Anzahl der pro Flug beförderten Personen mit eingeschränkter Mobilität beschränken (Art. 4 Abs.1 VO (EG) Nr. 1107/2006). Maßgebend für die Beschränkung ist insbesondere, ob im Falle einer Notlandung eine ausreichend schnelle Evakuierung aller Passagiere gewährleistet ist. Berücksichtigt wird dabei der Grad der Einschränkung, das eingesetzte Fluggerät und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer nicht eingeschränkten Begleitperson auf dem Flug. Die letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Beförderung liegt beim verantwortlichen Luftfahrzeugführer. Begleitpersonen Eine Begleitperson darf in ihrer Mobilität nicht eingeschränkt sein. Sie muss mindestens 16 Jahre alt sein, darf keine weiteren betreuungsbedürftigen Fluggäste, z.B. Kleinkind, begleiten und muss auf einem Sitzplatz neben dem Passagier mit eingeschränkter Mobilität befördert werden. Dieser Sitzplatz darf nicht an einem Ausgang liegen. Es wird empfohlen, für jeden Passagier der Kategorie WCHS/WCHC eine nicht eingeschränkte Begleitperson auf dem Flug mitzunehmen. Bei der Beförderung von Passagieren der Kategorien BLIND und BLIND/DEAF wird für jeweils zwei eingeschränkte Passagiere eine Begleitung durch eine nicht eingeschränkte Begleitperson empfohlen. Sitzplatzzuteilung an Passagiere mit eingeschränkter Mobilität Bei der Zuteilung von Sitzplätzen an Personen mit eingeschränkter Mobilität beachtet die Germania Fluggesellschaft mbH, dass die Kabinenbesatzung nicht in ihren Aufgaben gestört wird, der Zugang zur Notausrüstung und die Räumung des Flugzeuges in Notfällen nicht behindert wird (JAR-OPS 1.260). Insbesondere dürfen Passagiere mit eingeschränkter Mobilität nicht in einer Sitzreihe an einem Notausgang befördert werden. Dies gilt gleichermaßen für begleitete wie für unbegleitete Passagiere mit eingeschränkter Mobilität. Sonderbestimmungen für sehgeschädigte Passagiere Blinde Passagiere können mit einem Blindenhund befördert werden. Der Blindenhund kann in der Kabine befördert werden. In diesem Fall wird der Passagier mit dem Blindenhund stets in der ersten Reihe befördert. Insgesamt können höchsten zwei Blindenhunde pro Flug befördert werden. Information bei Nichtbeförderung Sollte aus Gründen der Sicherheit die Beförderung einer Person mit eingeschränkter Mobilität nicht möglich sein, so wird die Germania Fluggesellschaft mbH die Gründe für die Nichtbeförderung mitteilen. 12. Check-in Wir empfehlen, entsprechend der bestehenden Sicherheitsbestimmungen zur Abfertigung 60 Minuten vor planmäßiger Abflugzeit zu erscheinen. Printed: 04.06.2008 / 15:29 Fluggesellschaft mbH Mindestens 30 Minuten vor gebuchter Abflugzeit muss sich der Fluggast am Abfertigungsschalter mit einem gültigen Personalausweis/Reisepass/Visum und unter Vorlage seiner Buchungsbestätigung mit Buchungsnummer einfinden. 30 Minuten vor planmäßigem Abflug schließen die von der Germania Fluggesellschaft beauftragten Abfertigungsschalter. In jedem Fall bitten wir unsere Passagiere um rechtzeitiges Erscheinen, da bei späterem Erscheinen die Mitnahme nicht garantiert werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn Reisegepäck aufzugeben ist. Bei einem späteren Eintreffen besteht kein Anspruch auf Beförderung. Der Fluggast bleibt zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet. 13. Keine Sitzplatzreservierung Die Fluggäste haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz. Möglicherweise bei der Buchung vorgenommene Sitzplatzreservierungen sind unverbindlich; ausgenommen, es handelt sich um Reservierungen für Behinderte, allein reisende Kinder oder Familien mit Kleinkindern. Es gelten die beim Check-in zugewiesenen Sitzplätze. 14. Nichtraucherflüge Alle Flüge der Germania Fluggesellschaft mbH sind Nichtraucherflüge. 15. Verhalten an Bord Verhält sich ein Fluggast an Bord des Flugzeuges so, dass - das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden oder - die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird oder - Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen, den Alkohol- oder Drogenkonsum, nicht befolgt werden oder - sein Verhalten bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer unzumutbaren Belastung, zu Schäden oder Verletzungen führt, kann die Germania Fluggesellschaft mbH Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und verhältnismäßig sind, um weitere Folgen dieses Verhaltens zu unterbinden. Die Germania Fluggesellschaft mbH kann diesen Fluggast - falls erforderlich und verhältnismäßig - aus dem Flugzeug verweisen, seine Beförderung auf Weiterflügen an jedem Ort verweigern oder die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz untersagen. Solchermaßen an Bord des Flugzeuges begangene Delikte werden sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt. 16. Beschränkung/Verweigerung der Beförderung Die Beförderung durch die Germania Fluggesellschaft mbh beschränkt sich auf die vertraglichen Flüge, jedoch nicht auf Anschlußflüge. Für das Erreichen von Anschlussflügen kann nicht gesorgt werden, eine Garantie hierfür wird nicht übernommen. Die Germania Fluggesellschaft mbH kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte vorliegen: a. die Beförderung würde gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes verstoßen, welches überflogen wird b. die Beförderung würde die Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährden oder eine unzumutbare Belastung für diese darstellen c. der geistige oder physische Zustand. einschließlich alkoholischer oder drogenbedingter Beeinträchtigung, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Sachen dar d. der Fluggast verweigert ggf. notwendig werdende ärztliche oder Sicherheitsuntersuchungen an Person oder Gepäck e. der gültige Flugpreis, fällige Steuern oder Zuschläge wurden nicht bezahlt f. der Fluggast hat keine gültigen Reisedokumente in seinem Besitz, zerstört seine Reisedokumente während des Fluges oder verweigert die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen Empfangsbestätigung g. der Fluggast nennt keine oder eine falsche Buchungsnummer oder die genannte Buchungsnummer stimmt nicht mit dem vorgelegten Ausweis überein oder er kann nicht nachweisen, dass er die gebuchte Person ist Printed: 04.06.2008 / 15:29 Fluggesellschaft mbH h. der Fluggast verstößt gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Germania Fluggesellschaft mbH oder Anweisungen im Rahmen des Hausrechts des 'Flugreise Veranstalters' oder der Germania Fluggesellschaft mbH i. der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck mit sich j. der Fluggast hat bereits früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen, die zu einer Gefährdung der Sicherheit, Ordnung oder der Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums eines 'Flugreise Veranstalters' oder der Germania Fluggesellschaft mbh geführt hat oder ein 'Flugreise Veranstalter' oder die Germania Fluggesellschaft mbH haben dem Fluggast Hausverbot erteilt 17. Nichtbeförderung Die Germania Fluggesellschaft mbH kann von der Durchführung des Fluges absehen, wenn die Durchführung des Fluges aufgrund von bei Buchung nicht erkennbarer höherer Gewalt wie Krieg, terroristische Unruhen, Naturkatastrophen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Die Germania Fluggesellschaft mbH kann ferner von der Durchführung des Fluges absehen, wenn die Durchführung des Fluges aufgrund von bei Buchung nicht erkennbarer, nicht von der Germania Fluggesellschaft mbH zu vertretender Umstände wie Streik der Flugsicherung, auf den Flughäfen (auch bei Streik durch Serviceunternehmen, wie z.B. Kraftstofflieferanten) oder bei behördlichen Anordnungen, die weder von der Germania Fluggesellschaft mbH zu vertreten, noch zu beeinflussen sind (z.B. Landeoder Überflugverbote), erheblich erschwert, beeinträchtigt oder unmöglich wird. 18. Nichtbeförderung, Annullierung und große Verspätung Bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung werden von der Germania Fluggesellschaft mbH die in der VO (EG) Nr. 261/2004 genannten Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gewährt. 19. Haftung 1. Allgemeines Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens, es sei denn, dass die Beförderung keine internationale im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens ist. Die Haftung der Germania Fluggesellschaft mbH übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Die Germania Fluggesellschaft mbH ist für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn sie diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Die Germania Fluggesellschaft mbH haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch die Germania Fluggesellschaft mbH daraus entstehen, dass der Fluggast die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten sowie für Auskünfte von Agenten, Bediensteten oder Bevollmächtigten der Germania Fluggesellschaft mbH und des "Flugreise-Veranstalters", was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haftet Germania Fluggesellschaft mbH nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ausschluss und Beschränkungen der Haftung der Germania Fluggesellschaft mbH gelten sinngemäß auch zugunsten seiner Agenten, Bediensteten, Vertretern sowie jeder Person, deren Fluggerät von der Germania Fluggesellschaft mbH benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Vertreter sowie für die "Flugreise-Veranstalter" einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der etwa von der Germania Fluggesellschaft mbH und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für die Germania Fluggesellschaft mbH geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten. Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen den Verzicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung der Germania Fluggesellschaft mbH nach dem Warschauer Abkommen oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt. 2. Personenschäden Die Haftung der Germania Fluggesellschaft mbH gegenüber einem Fluggast für Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung unterliegt bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dem Luftverkehrsgesetz; bei internationalen Beförderungen im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens dessen Bestimmungen sowie diesen Beförderungsbedingungen; bei allen anderen Beförderungen dem anwendbaren Recht sowie diesen Beförderungsbedingungen. Die Germania Fluggesellschaft mbH hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- und Aussteigen ereignet hat. Für Schäden durch Tod oder Körperverletzung, die 100.000 Sonderziehungsrechte (Kurs Stand Februar 2005: 1 SZR=1,22 EUR) je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Printed: 04.06.2008 / 15:29 Fluggesellschaft mbH Soweit Schäden durch Tod oder Körperverletzung die Haftung von 100.000 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, haftet der Luftfrachtführer nicht, wenn er nachweist, dass 1. dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder, 2. dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist. Bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, zahlt die Germania Fluggesellschaft mbH unverzüglich, nicht später als 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadenersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des Falles. Im Todesfall beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 15.000 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später aufgrund der Haftung der Germania Fluggesellschaft mbH gezahlten Beträgen verrechnet werden. Der Vorschuss ist nicht zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle eines Mitverschuldens des Fluggastes oder um Fälle, in denen in der Folge nachgewiesen wird, dass die Personen, die den Vorschuss erhalten haben, den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht oder mitverursacht haben oder keinen Schadenersatzanspruch hatten. Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher Zustand derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, so haftet die Germania Fluggesellschaft mbH nicht für Personenschäden (einschließlich Tod), soweit sie durch diesen Zustand verursacht worden sind. Fluggäste, für die die Beförderung aus diesen Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben die Germania Fluggesellschaft mbH vorab zu informieren, damit diese prüfen kann, ob und unter welchen Umständen eine Beförderung gefahrlos durchzuführen ist. Im Zweifel hat der Flugzeugführer das Recht zur Beförderungsverweigerung. 3. Gepäckschäden Die Haftung der Germania Fluggesellschaft mbH für die Verspätung, Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Gepäck ist beschränkt bei internationalen und nationalen Beförderungen für aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 1.000,- SZR (Stand Februar 2005=1.220,00 EUR). Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden von der Germania Fluggesellschaft mbH vorsätzlich oder grob fahrlässig beziehungsweise im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. Montrealer Übereinkommens absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt wurde. Bei aufgegebenem Gepäck besteht eine verschuldungsunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten. Die Vorschfiften des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt. Die Germania Fluggesellschaft mbH haftet nicht für Schäden, die durch Gegenstände in dem Gepäck des Fluggastes verursacht werden. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum von der Germania Fluggesellschaft mbH, hat der Fluggast die Germania Fluggesellschaft mbH für alle Schäden und Aufwendungen, die der Germania Fluggesellschaft mbH hieraus entstehen, zu entschädigen. 20. Fristen für Ersatzansprüche und Klagen 1. Anzeige von Schäden Zur Anzeige von Schäden wegen beschädigtem oder verspätet ausgeliefertem Gepäck gilt Ziff. 7. 2. Ausschlussfristen für Klagen Die Klage auf Schadenersatz für Schäden jeglicher Art kann bei internationalen Beförderungen nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden. Bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Es wird jeweils gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeuges am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts. 21. Datenschutz und Datensicherheit Die Fluggesellschaft erhebt personenbezogene Daten (wie zum Beispiel Name, Adresse, Kontaktdaten). Diese werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet und gespeichert. Die Nutzung unterliegt den nationalen Datenschutzgesetzen und erfolgt zu folgenden Zwecken: Vornahme von Reservierungen, Erwerb eines Flugscheins, Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs; Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen, Erleichterung von Einreise- und Zollabfertigungsverfahren. Zu diesen Zwecken wird die Fluggesellschaft ermächtigt, diese Daten zu erheben, zu speichern, zu nutzen und sie an eigene Geschäftsstellen, bevollmächtigte Vertreter, sowie an diejenigen, die die oben genannten Dienstleistungen im Auftrag der Fluggesellschaft bereitstellen, zu übermitteln. Die Fluggesellschaft ist ferner berechtigt, die Passdaten und die im Zusammenhang mit der Luftbeförderung verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist. Es gelten ergänzend die Datenschutzbestimmungen der Germania Fluggesellschaft mbH, die auf der Internetseite www.germania.aero einsehbar sind. 22. Änderungen Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese Beförderungsbedingungen abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten. 23. Gerichtsstand 1.Klagen auf Schadenersatz müssen im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Firmensitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. 2. Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden entstanden ist, können bei einem der in Absatz 1 genannten Gerichte oder im Hoheitsgebiet eines Vertragstaats erhoben werden, in dem der Reisende zum Zeitpunkt des Unfalls seinen ständigen Wohnsitz hatte und in das oder aus dem Luftfrachtführer Reisende im Luftverkehr gewerbsmäßig befördert, und zwar entweder mit seinen eigenen Luftfahrzeugen oder aufgrund einer geschäftlichen Vereinbarung mit Luftfahrzeugen eines anderen Luftfrachtführers, und in dem der Luftfrachtführer sein Gewerbe von Geschäftsräumen aus betreibt, deren Mieter oder Eigentümer er selbst oder ein anderer Luftfrachtführer ist, mit dem er eine geschäftliche Vereinbarung geschlossen hat. 24. Unwirksamkeit einzelner Klauseln Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Beförderungsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Veranstalter: BFR Berliner Flug Ring GmbH Rheinstr. 16 12159 Berlin Tel.: 0049-(0)-30 254 02 0 Fax: 0049-(0)-30 254 02 263 ExpressServiceCenter Tel.: 01805-737 100* Mo.-Fr. von 8:00 - 20:00 Sa., So. + Feiertags von 9:00 - 18:00 Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registereintrag: HRB 2736 VAT Reg. DE 136 563 023 Stand September 2008