Stadt Bad Kreuznach

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Stadt Bad Kreuznach
BEBAUUNGSPLAN
„SPELZGRUNDER WEG, WEINSHEIMER STRAßE,
GUTENBERGER STRAßE, IM WINZENFELD“
(Nr. 14/1, 3. Änderung und Erweiterung)
Stadt Bad Kreuznach
Eingegangene Stellungnahmen
Frühzeitige Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stadt Bad Kreuznach
Umweltbezogene Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren
nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 1 BauGB
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Bebauungsplan „Spelzgrunder Weg, Weinsheimer Straße, Gutenberger Straße, Im Winzenfeld“ (Nr. 14/1, 3. Änderung und Erweiterung)
(Änderung gemäß § 13a BauGB)
Nr.
1
Eingabesteller/in
Winfried und Elke Vogt,
Bürger und
Gutenberger Straße 2a
Bürgerin aus Bad
55545 Bad Kreuznach
Kreuznach
Stadt Bad Kreuznach
Datum
Stellungnahme
06.03.2016 ( ) bezugnehmend auf Ihre Vorstellung/Erläuterung und die im Internet veröffentlichten Unterlagen der angedachten
(verspäteter Bebauungsplanänderung "Spelzgrunder Weg, Weinsheimer Str., Gutenberger Straße, Im Winzenfeld" teile ich Ihnen folgende
Bedenken/Anregungen mit:
Eingang)
1.) geplanter Fußweg von der nördlichen Seite (ab Fußweg zwischen den Wendehämmern Weinsheimer und Gutenberger Straße): Der
Fußweg ist aus unserer Sicht überflüssig. Wie verschiedenste Beispiele im Stadtgebiet Bad Kreuznach zeigen, sind diese Märkte
insbesondere in den Abendstunden von bestimmten Kundengruppen frequentiert, die sich dort mit alkoholischen Getränken versehen und sich
dann im Umfeld der Märkte über eine längere Zeit während der Abend- und Nachtstunden im Freien aufhalten und dann eine gewisse
Lärmquelle darstellen. Auch verstärkte Verunreinigungen wurden beobachtet (z.B. REWE-Märkte Mannheimer/Ringstraße, Alzeyer Straße).
Der Fußweg verleitet auch in dem vorliegenden Fall bestimmte Kundengruppen dazu, die Abend-/Nachtstunden auf dem angrenzenden
Spielplatz zu verbringen mit den entsprechenden unerwünschten Auswirkungen. Wir hatten auch ohne den Markt schon entsprechende
Erlebnisse. Auch Ihre Ausführungen, dass der Markt über die Baugenehmigung die Auflage erhalten würde, den Weg nach Ende der
Verkaufszeit für den Durchgang zu verschließen, überzeugen nicht, da erstens niemand dies überwachen wird und zweitens dies auch erst
z.B. um 22.00 Uhr wäre und die genannten Kundengruppen sich entsprechend vorher noch versorgen könnten. Wie oben ausgeführt, halten
wir den Weg für überflüssig, da unmittelbar daneben, lediglich durch eine Häuserreihe aus 3 Häusern getrennt, der bestehende Fußweg "Im
Winzenfeld" keinen wirklich längeren Weg darstellt. Ab der Straße "Im Spelzgrund" haben die dort und im angrenzenden Wohngebiet
"Wahlsberg" lebenden Menschen die Möglichkeit, entlang der Rüdesheimer Straße auf gut ausgebautem Bürgersteig den Markt zu erreichen.
Ein weiterer Aspekt, der als Argument gegen diesen Fußweg spricht, ist die jetzt schon bestehende Tatsache, dass die Mitarbeiter der Fa.
Autohaus Pieroth in der Weinsheimer Straße und auch im Wendehammer parken, so dass tagsüber keine freien Plätze für die Anwohner und
deren Besucher vorhanden sind und ein Anlieferverkehr mit größeren Fahrzeugen durch die Beparkung des Wendehammers schwierig ist. Es
ist daher zu vermuten, dass auch Mitarbeiter des neuen Marktes in der Weinsheimer und Gutenberger Straße parken werden und dies durch
den neuen Fußweg auch noch sehr attraktiv gemacht würde.
2. Bauhöhen: Wenn wir die Planung richtig verstehen, wird das Gebäude ein Pultdach erhalten, dessen Traufhöhe zur Weinsheimer Straße bei
131,50 m über NN ist. Damit liegt die Gebäudehöhe über die gesamte Länge des Baukörpers entlang der Weinsheimer Straße ca. 3,30 m über
dem Straßenniveau. Das ist mehr als ein Geschoß. Da im Bebauungsplanentwurf von der offenen Bauweise abgewichen wird, die eigentlich
zur "Durchlüftung; Beschränkung der Ausdehnung von Bauköpern, die dazu allzu massiv wirken können etc." (Wortlaut des
Begründungstextes) vorgeschrieben wird, wird entlang der Weinsheimer Straße unterhalb des Spielplatzes über eine Länge von ca. 70 m eine
geschlossene Wand mit ca. 3,30 m Höhe stehen. Dies dient weder der Optik, noch der Durchlüftung, da die kalten Luftströme, die von den
oberhalb liegenden Weinbergen in die Stadt strömen, hier massiv ausgebremst bzw. umgeleitet werden. Hier sollte eine deutliche Reduzierung
der Traufhöhen vorgenommen werden.
3. Das Böschungsgehölz am Nordrand des betroffenen Grundstücks soll ersatzlos verschwinden. Dies sollte noch einmal gründlich überdacht
werden. Gerade vor dem Aspekt der über 70 m langen Hauswand, die 3,30 m über Geländeniveau der Weinsheimer Straße hinausreicht ist es
dringend geboten, diese Flächen durch eine angepasste Böschungsbegrünung optisch zu verdecken. Wenn hier kein "Schutz" durch Begrünung gegeben ist, wird diese Fassade eine dankbare Gestaltungsfläche für "Graffiti-Künstler" sein. Zum Schutz der Abwasserleitungen ist in
den letzten 28 Jahren dort auch nichts besonderes unternommen worden und die Pflanzen und die Leitungen haben sich in dieser Zeit wohl
gut miteinander vertragen. Die Verteilung von 22 Bäumen über das Gesamtgelände ist kein Ersatz für das wegfallende Böschungsgehölz. Die
Aussage im Begründungstext, dass "all diese Pflanz- und Grüngestaltungsmaßnahmen ... neben ihren (hier aufgrund der Lage gleichwohl
untergeordneten) tier- und pflanzenökologischen Funktionen vor allem lokalklimatische und stadtbildästhetische Positiv-Wirkungen aufweisen"
trifft wohl auf den nördlichen Grundstücksbereich in keiner Weise zu.
4. Im Punkt 9.4 werden die Auswirkungen der 70 m langen und entsprechend hohen Gebäude auf das lokale Kleinklima nicht berücksichtigt.
Hier scheinen noch Aussagen zu fehlen.
Ich wäre dankbar, wenn Sie diese Punkte im weiteren Verfahren berücksichtigen würden.
( )
Umweltbezogene Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 1 BauGB
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Bebauungsplan „Spelzgrunder Weg, Weinsheimer Straße, Gutenberger Straße, Im Winzenfeld“ (Nr. 14/1, 3. Änderung und Erweiterung)
(Änderung gemäß § 13a BauGB)
Nr.
Eingabesteller/in
Datum
1
Landesamt für Umwelt
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz
02.02.2016
2
Kreisverwaltung – Untere
Denkmalschutzbehörde
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
Deutsche Telekom
Technik GmbH
Poststraße 20-28
55545 Bad Kreuznach
03.02.2015
3
Stadt Bad Kreuznach
04.02.2015
Stellungnahme
( ) für Ihr Schreiben danke ich Ihnen. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass unser Amt nach dem Rundschreiben des
Finanzministeriums vom 9. Dez. 2005 (MinBI. Nr. 1. S. 10ff.) nicht Träger öffentlicher Belange ist und wir deshalb keine Stellungnahme
abgeben werden. Auch die unter Ziff. 4.1, 4. Absatz genannten „sachdienlichen Hinweise“ erhalten Sie von der zuständigen unteren oder
oberen Naturschutzbehörde.
Eine Beteiligung in Bauleitplanverfahren ist deshalb entbehrlich. Unabhängig davon sind wir natürlich gerne bereit, Sie in konkreten
Einzelfragen zu beraten.
( )
( ) gegen die vorliegende Planänderung ( ) bestehen seitens der Unteren Denkmalschutzbehörde keine Bedenken, da keine
Einzeldenkmäler noch eine Denkmalzone betroffen ist. Diese Stellungnahme ersetzt nicht die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege als Fachbehörde in Mainz. Am weiteren Verfahren müssen nicht mehr beteiligt werden. ( )
( ) die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1
TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden.
Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen: Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan
aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3
m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3; zu beachten. Wir bitten
sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom
nicht behindert werden.
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet
und außerhalb des Plangebiets erforderlich.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender
Straßen stattfinden werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der
anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen
Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich
angezeigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer
ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.
Wir bitten daher sicherzustellen, dass
-für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der
künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,
- entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zweiten
Schritt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem
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Bebauungsplan „Spelzgrunder Weg, Weinsheimer Straße, Gutenberger Straße, Im Winzenfeld“ (Nr. 14/1, 3. Änderung und Erweiterung)
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Nr.
4
5
6
7
8
9
Eingabesteller/in
Datum
Creos Deutschland GmbH
Am Halberg 4
66121 Saarbrücken
Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
04.02.2016
Kreisverwaltung, Ref. 62 –
Planung / Untere
Landesplanungsbehörde
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
EWR Netze GmbH
Postfach 1461
67504 Worms
SGD Nord – Regionalstelle
Gewerbeaufsicht
Hauptstraße 238
55743 Idar-Oberstein
SGD Nord – Regionalstelle
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Kurfürstenstraße 12-14
56068 Koblenz
08.02.2016
05.02.2016
08.02.2016
Stellungnahme
Wortlaut eingetragen wird: „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf
Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung.“
- der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen
Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern.
- eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine
Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt,
- die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. ( )
( ) zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass im Bereich der o.g. Maßnahme keine Anlagen der Creos Deutschland GmbH vorhanden sind.
Die uns zur Prüfung übergebenen Unterlagen erhalten Sie mit einem Prüfungsvermerk zurück. ( ).
( ) im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von
Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. ( ).
( ) bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.01.2016 betreffend den Bebauungsplan „Spelzgrunder Weg, Weinsheimer Straße,
Gutenberger Straße, Im Winzenfeld“ (Nr. 14/16, 3. Änderung) teilen wir Ihnen mit, dass Belange der Regional- und Landesplanung nicht
berührt werden. ( )
( ) Von unserer Seite bestehen keine Bedenken gegen die vorliegende Planung oder Baumaßnahme.
Im Geltungsbereich Ihrer Maßnahme sind keine Versorgungsleitungen der EWR Netz GmbH vorhanden. (
).
12.02.2016
( ) Gegen die Ausweisung des SO-Gebietes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die im schallschutztechnischen Gutachten
der Fa. Pies vom 08.01.2016 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden.
Insbesondere ist eine Anlieferung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr auszuschließen.
( ).
23.02.2016
(…) zur oben genannten Maßnahme nehmen wir wie folgt Stellung:
Wasserversorgung, Heilquellen-, Wasserschutzgebiete
die Stadt Bad Kreuznach beabsichtigt, in der Zone III des zugunsten der Stadtwerke Bad Kreuznach abgegrenzten Wasserschutzgebietes
einen Bebauungsplan zur Schaffung einer Nahversorgung mit einem Vollsortimenter mit rd. 1.300 m2 Verkaufsfläche mit dem zugehörigen
Parkraum für das nordwestliche Wohngebiet rund um die Rüdesheimer Straße aufzustellen.
[Es folgt in dem Schreiben ein großräumiger Planauszug von Bad Kreuznach und Umgebung mit Darstellung der verschiedenen Zonen des
Wasserschutzgebietes und die Lage des Plangebietes => diese Darstellung ist am Ende der Beschlussvorlage als Anhang eingefügt]
Das Gebiet, für den der Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im zugunsten der Stadtwerke Bad Kreuznach abgegrenzten
Trinkwasserschutzgebiet „Bad Kreuznach, nördlich der Nahe“, Zone III A (EDV-Nr. 401 000 440). Das Wasserschutzgebiet hat durch die
Abgrenzung Planreife erlangt und ist somit zu beachten.
Deshalb ist insbesondere Folgendes für die Bebauung im Wasserschutzgebiet zu beachten:
Stadt Bad Kreuznach
Umweltbezogene Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 1 BauGB
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(Änderung gemäß § 13a BauGB)
Nr.
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Eingabesteller/in
Stadtwerke GmbH
Kilianstraße 9
55543 Bad Kreuznach
Vodafone Kabel
Deutschland Vertrieb u.
Service GmbH, Planung
NE 3
Zurmaienerstraße 175
54292 Trier
Stadt Bad Kreuznach
Datum
24.02.2016
26.02.2016
Stellungnahme
a) Für die Verlegung der Abwasserleitungen müssen die Anforderungen des ATV/DVGW Arbeitsblattes A 142 .Abwasserkanäle und –
leitungen in Wasserschutzgebieten“ und der DIN 1986 T 30 zu erhöhten Anforderungen an das Rohrmaterial und die Überwachung auch
für Grundstücksentwässerungsanlagen eingehalten werden, Hinweise hierzu sind in den Bebauungsplan aufzunehmen.
b) Die Lagerung wassergefährdender Stoffe muss nach der in Rheinland-Pfalz gültigen Landesverordnunq über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe“ VawS erfolgen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass, außer Kleinmengen und
Heizöl für den Hausgebrauch, die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in der Schutzzone III A verboten ist.
c) Es dürfen keine wassergefährdenden auswasch- und auslaugbaren Materialien für den Straßen- und Wegebau verwendet werden.
d) Es dürfen keine Erdaufschlüsse erfolgen, bei denen schützende Deckschichten dauerhaft vermindert werden oder bei denen
Grundwasser freigelegt wird.
e) Bohrungen, z. B. für Erdwärme, sind ausgeschlossen.
f) Im Bebauungsplan ist das Wasserschutzgebiet darzustellen und in der Legende sind zu den Zeichen der Darstellung auch die Angaben
zum Begünstigten des Schutzgebietes hinzuzufügen.
g) Während der Bauphase dürfen Geräte und Maschinen nur auf dichten Flächen unter Beachtung der nach der Landesverordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe sowie der zu beachtenden technischen Regeln
erforderlichen Anforderungen betankt werden. Für die Wartung, bei der wassergefährdende Flüssigkeiten anfallen, sind diese
Regelwerke auch zu beachten.
Weitere Belange unserer RegionalsteIle werden nicht berührt.
Abschließende Beurteilung
Unter Beachtung der vorgenannten Punkte bestehen gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Bedenken.
Ihre zuständige Kreisverwaltung erhält einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme ( )
(..) wir bedanken uns für die Möglichkeit zu einer Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass die Versorgung des Bereiches mit Wasser, Gas
und elektrischer Energie aus dem vorhandenen Netz heraus erfolgen kann. Ansonsten bestehen zum gegenwärtigen Planungsstand keine
Anregungen oder Bedenken. ( )
( ) wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 28.01.2016.
Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des
Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.
Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu
stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Neubaugebiete KMU Südwestpark 15, 90449 Nürnberg,
Neubaugebiete@Kabeldeutschland,de
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei. ( )
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(Änderung gemäß § 13a BauGB)
Nr.
Eingabesteller/in
Datum
12
Landesamt für Geologie
und Bergbau RheinlandPfalz (Mainz)
29.02.2016
13
Industrie- und Handelskammer, Außenstelle Bad
Kreuznach,
Hochstraße 5-7
55545 Bad Kreuznach
Generaldirektion
Kulturelles Erbe
Direktion
Landesdenkmalpflege
Erthaler Hof –
Schillerstraße 44
55116 Mainz
Kreisverwaltung
Untere
Naturschutzbehörde
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
02.03.2016
14
15
Stadt Bad Kreuznach
Stellungnahme
( ) aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden zum oben genannten Planvorhaben folgende
Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:
Bergbau / Altbergbau:
Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Spelzgrunder Weg, Weinsheimer
Straße, Gutenber-ger Straße, Im Winzenfeld“ (Nr. 14/1, 3. Änderung und Erweiterung) kein Altbergbau dokumentiert ist. Das Plangebiet
wird jedoch von dem unter Bergauf-sicht stehenden Solegewinnungsbetrieb „Karlshalle / Theodorshalle‘‘ sowie dem auf Sole verliehenen
Berg-werksfeld „Karlshalle“ überdeckt. Der Betreiber des Solegewinnungsbetriebes „Karlshalle / Theodors-halle“ ist die Firma GuT
Gesundheit und Tourismus für Bad Kreuznach GmbH. Das Bergrecht für das Bergwerksfeld ‚‘Theodorshalle II“ wird durch die Stadt Bad
Kreuznach, Hochstraße 48 in 55545 Bad Kreuznach aufrechterhalten.
Da wir keine Kenntnisse über eventuelle Planungen der Bergwerkseigentümerin haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem vorgenannten
Betreiber sowie der Eigentümerin in Verbindung zu setzen.
Boden und Baugrund:
- allgemein:
Neben dem im Satzungstext unter III.6 bereits enthaltenen Hinweis zur Beachtung der einschlägigen Regelwerke bei Eingriffen in den
Baugrund wird empfohlen, bei Neubauvorhaben oder größeren An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) objektbezogene
Baugrunduntersuchungen durchzuführen.
- mineralische Rohstoffe:
Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.
- Radonprognose:
Die in den Textlichen Festsetzungen unter C., Hinweise, getroffenen Aussagen zum Radonpotential und zu Radonmessungen werden
fachlich bestätigt.
( ) zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben wir zum genannten Vorhaben keine Einwände vorzutragen. ( )
08.03.2016
( ) In Bezug auf dieses Vorhaben sind aus der Sicht der Direktion Landesdenkmalpflege keine denkmalpflegerischen Belange betroffen.
Die Direktion Landesarchäologie ist gesondert zu beteiligen. ( )
08.03.2016
(
(
) Keine Stellungnahme erforderlich: Es bestehen keine entscheidungserheblichen naturschutzrechtlichen Anregungen oder Einwände.
)
Umweltbezogene Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 1 BauGB
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Nr.
Eingabesteller/in
Datum
16
Planungsgemeinschaft
Rheinhessen-Nahe,
Ernst-Ludwig-Straße 2,
55116 Mainz
17.03.2016
Stadt Bad Kreuznach
Stellungnahme
( ) die Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft begrüßt das o.g. Vorhaben, welches zur Verbes-serung der Nahversorgungssituationen
im westlichen Teil des Stadtgebietes von Bad Kreuznach beitragen wird.
Es liegt derzeit noch kein abgeschlossenes Einzel-handelskonzept (EHK) vor, in dem die zentralen Versorgungsbereiche in Abstimmung
mit der Regionalplanung verbindlich festgelegt sind (siehe hierzu Ziel 58 LEP IV und ZN44 des seit 23. Novem-ber 2015 rechtskräftigen
Regionalen Raumordnungs-planes (ROP). Allerdings liegt ein solches EHK bereits im Entwurf vor und der geplante Verbraucher-markt soll
zu einem späteren Zeitpunkt als zentraler Versorgungsbereich (ZBV) hier auf der Stufe eines Nahversorgungsgebietes eingebunden
werden. Ebenfalls liegt eine Sortimentsliste vor.
Wenngleich derzeit für die Stadt Bad Kreuznach noch keine verbindliche Festlegung der ZBVe in Abstimmung mit der Regionalplanung
erfolgt ist, so kann das Gebiet in dem das Vorhaben realisiert werden soll als ein faktischer ZBV eingestuft werden.
Aus Sicht der Geschäftsstelle sind auch die Anfor-derungen der maßgeblichen Ziele Z 57 (Zentralitäts-gebot), Z 58 (städtebauliches
Integrationsgebot) und Z 60 (Nichtbeeinträchtigungsgebot) des Landesent-wicklungsprogramms Rheinland Pfalz (LEP IV) bzw. der Ziele
ZN42, ZN44 und ZN45 des seit 23. Novem-ber 2015 rechtskräftigen Regionalen Raumordnungs-planes (ROP) im Hinblick auf die
Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsnutzungen erfüllt. Schließlich ist beabsichtigt, dass der ZBV zukünftig Bestandteil des derzeit
noch in Aufstellung befind-lichen umfassenden und mit der Regionalplanung abzustimmenden Einzelhandelskonzeptes sein soll.
Vor diesem Hintergrund wird mit dieser Stellung-nahme der Geschäftsstelle zwischen Ihnen als Träger der Bauleitplanung und der
Regionalplanung die Abstimmung im Sinne des Z 58 LEP IV bzw. ZN44 ROP zum o.g. Vorhaben herbeigeführt. ( )
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(Änderung gemäß § 13a BauGB)
Anhang:
Ausschnitt aus dem Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz (Koblenz) vom 23.02.2016 (dort S. 2 oben)
(unmaßstäblich; hier vergrößert gegenüber dem Original-Schreiben dargestellt)
Stadt Bad Kreuznach
Umweltbezogene Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 1 BauGB
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