Nachrüstung bestimmter Fahrzeuge mit zusätzlichen Außenspiegeln
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Nachrüstung bestimmter Fahrzeuge mit zusätzlichen Außenspiegeln
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Kaufhold [email protected] www.bbk.bund.de Berliner Feuerwehr - SE FG PB 4 Voltairestraße 2 10179 Berlin nachrichtlich: Senatsverwaltung für Inneres Klosterstraße 47 10179 Berlin Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres und Sport Contrescarpe 22/24 28203 Bremen Feuerwehr Hamburg Westphalensweg 1 20099 Hamburg nachrichtlich: Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres Johanniswall 4 20095 Hamburg Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 65021 Wiesbaden Erreichbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln Servicezeit Servicezeit Anrufe bitte möglichst Haltestelle: Frechengasse Mo.-Do. 08:00 – 16:30 Uhr Fr. 08:00 – 15:30 Uhr Überweisungsempfänger Bundeskasse Trier Konten Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken Nr. 590 010 20 (BLZ 590 000 00) Seite 2 von 4 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Postfach 2 21 30169 Hannover Innenministerium des Landes NordrheinWestfalen Postfach 40190 Düsseldorf Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier nachrichtlich: Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Schillerplatz 3-5 55116 Mainz Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Innenministerium des Landes SchleswigHolstein - Amt für Katastrophenschutz Düsternbrooker Weg 104 24105 Kiel nachrichtlich: Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Postfach 7125 24171 Kiel nachrichtlich: Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg Karl-Marx-Straße 13 14822 Borkheide nachrichtlich: Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Straße 9 13 14467 Potsdam Seite 3 von 4 nachrichtlich: Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brandund Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern Postfach 11 12 41 19011 Schwerin nachrichtlich: Innenministerium MecklenburgVorpommern Postfach 19048 Schwerin nachrichtlich: Sächsisches Staatsministerium des Innern Postfach 01095 Dresden nachrichtlich: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 35 63 39010 Magdeburg nachrichtlich: Thüringer Landesverwaltungsamt Postfach 22 49 99403 Weimar nachrichtlich: Thüringer Innnenministerium Postfach 90 01 31 99104 Erfurt BETREFF BEZUG AZ DATUM Bundeseigene Ausstattung des Katastrophenschutzes, Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften; hier: Nachrüstung bestimmter Fahrzeuge mit zusätzlichen Außenspiegeln 31. Verordnung zur Änderung der StVZO, vom 11.08.2008 III.6-563-00 Bonn, 10.12.2008 Seite 4 von 4 Nach Umsetzung der EG-Richtlinie 2007/38/EG in nationales Recht mit der 31. Verordnung zur Änderung der StVZO, vom 11.08.2008, müssen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t unter anderem mit Weitwinkel- und Anfahrspiegeln auf der Beifahrerseite ausgerüstet werden bzw. sein. Betroffen sind neben Neuzulassungen auch Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2000 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Für diese Fahrzeuge ist die neue Vorschrift ab dem jeweiligen Tag der nach dem 01.10.2008 vorgeschriebenen Hauptuntersuchung, spätestens jedoch ab dem 01.04.2009 anzuwenden. Von den bundeseigenen Einsatzfahrzeugen im Katastrophenschutz der Länder unterliegen die "jüngeren" Dekon-LKW aus der Beschaffungsserie 1013/98 (MAN 10.163 LAEC / L26; ab Erstzulassung 01.01.2000) sowie alle Betreuungslastkraftwagen aus der Beschaffungsserie 1012/02 (IVECO EuroCargo Tector 75 E 15) dieser Nachrüstpflicht. Beide Fahrzeugtypen wurden seinerzeit über die damaligen, gesetzlichen Vorschriften hinausgehend, bereits mit einem Weitwinkel-Außenspiegel und einem Anfahrspiegel auf der rechten Fahrzeugseite beschafft. Zur Klärung der Frage, ob diese bereits vorhandenen Spiegel den aktuellen Zulassungsvorschriften entsprechen, wurde eine "Spiegelfelduntersuchung" durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr beauftragt. Begutachtet wurde jeweils ein Fahrzeug aus den o.g. Beschaffungsserien mit den seit Auslieferung vorhandenen Original-Spiegeln des Fahrgestellherstellers: Dekon-LKW: Sowohl der Weitwinkel-Außenspiegel (Hersteller Wilke, e1*11004) als auch der Anfahrspiegel (Hersteller Mekra, e1*12015) erfüllen die Sichtfeldanforderungen der Richtlinie 2007/38/EG. Ein Austausch der Spiegel oder Spiegelgläser ist also nicht erforderlich. Für die Dekon-LKW ab Erstzulassung 01.01.2000 ist im Rahmen der nächsten Hauptuntersuchung, aber spätestens jedoch bis zum 01.04.2009 eine Spiegelfelduntersuchung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur durchführen und so die Eignung der vorhandenen Spiegel bestätigen zu lassen. Betreuungs-LKW: Während mit dem Anfahrspiegel (Hersteller IVECO/Donnelly, e1-02*12009) die Anforderungen der Richtlinie 2007/38/EG erfüllt werden konnten, reicht der Weitwinkel-Außenspiegel (Hersteller IVECO/Donnelly, e1-02*11010) nicht aus, um den nunmehr vorgeschriebenen Sichtbereich abzudecken. An den Betreuungs-LKW ist also vor der nächsten Hauptuntersuchung, aber spätestens bis zum 01.04.2009 der Weitwinkel-Außenspiegel zu ersetzen und dann für den Anfahrspiegel im Rahmen der nächsten Hauptuntersuchung, aber spätestens jedoch bis zum 01.04.2009 eine Spiegelfelduntersuchung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur durchführen und die Eignung dieses Spiegels bestätigen zu lassen. Für den Weitwinkel-Außenspiegel kann derzeit von der Fa. IVECO nur ein kompletter Ersatz (Gehäuse und Spiegelglas) bezogen werden (Teilenummer 504076984, Listenpreis 175 € zzgl. MWSt). Ab Januar 2009 soll aber auch ein Austauschglas für den vorhandenen Spiegel verfügbar sein. Im Auftrag Gewehr