Feiertags-Fahrverbote für Lkw in Deutschland
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Feiertags-Fahrverbote für Lkw in Deutschland
BAG - Lkw-Fahrverbote - Feiertags-Fahrverbote für Lkw in Deutschland im Jahr 20... Seite 1 von 1 Startseite Rechtsvorschriften Deutschland im Jahr 2016 Straßenverkehrsrecht Lkw-Fahrverbote Feiertags-Fahrverbote für Lkw in Feiertags-Fahrverbote für Lkw in Deutschland im Jahr 2016 In Deutschland gilt im Jahr 2016 an folgenden Feiertagen das Lkw-Fahrverbot: Datum Feiertag Wo gilt das Fahrverbot? 01. Januar 2016 Neujahr bundesweit 25. März 2016 Karfreitag bundesweit 28. März 2016 Ostermontag bundesweit 01. Mai 2016 Tag der Arbeit bundesweit 05. Mai 2016 Christi Himmelfahrt bundesweit 16. Mai 2016 Pfingstmontag bundesweit 26. Mai 2016 Fronleichnam nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz und Saarland 03. Oktober 2016 Tag der deutschen Einheit bundesweit 31. Oktober 2016 Reformationstag nur in den Bundesländern Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Eine Ausnahmegenehmigung bei Fahrten von und nach Berlin der Jahre 2011- 2015 finden Sie hier. 01. November 2016 Allerheiligen nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland 25. Dezember 2016 1. Weihnachtsfeiertag bundesweit 26. Dezember 2016 2. Weihnachtsfeiertag bundesweit An den genannten nicht bundeseinheitlichen Feiertagen gilt das Fahrverbot jeweils nur in den genannten Bundesländern. In allen anderen Bundesländern unterliegen Sie nicht dem Feiertagsfahrverbot für Lkw. An allen hier nicht genannten Feiertagen (Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und Buß- und Bettag) gilt kein Feiertagsfahrverbot in Deutschland. © Bundesamt für Güterverkehr https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/Strassenverkehrsrecht/Lk... 23.02.2016 BAG - Lkw-Fahrverbote - Auszug aus der Straßenverkehrsordnung - § 30 Abs. 3 un... Seite 1 von 2 Startseite Rechtsvorschriften Straßenverkehrsrecht Straßenverkehrsordnung - § 30 Abs. 3 und 4 StVO Lkw-Fahrverbote Auszug aus der Auszug aus der Straßenverkehrsordnung - § 30 Abs. 3 und 4 StVO (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für „1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,“ „1 a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),“ „2. die Beförderung von“ a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse, „3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,“ „4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.“ „(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind“ Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober),jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, 1. und 2. Weihnachtstag. Anmerkung: Laut Verwaltungsvorschrift zu § 30 StVO sind Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine mit angehangenem Sattelanhänger) wie Lastkraftwagen zu behandeln. Daraus folgt im Umkehrschluss: Eine Sattelzugmaschine ohne Sattelanhänger ist nicht mit einem Lastkraftwagen gleichzusetzen. Es gelten jedoch alle Anforderungen der StVO, welche sich auf das zulässige Gesamtgewicht beziehen. Liegt das zulässige Gesamtgewicht des Sattel-Kfz (Sattelzugmaschine mit angehangenem Sattelanhänger) allerdings unter 7,5 Tonnen, so unterliegt das Sattel-Kfz nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/Strassenverkehrsrecht/Lk... 23.02.2016 BAG - Lkw-Fahrverbote - Auszug aus der Straßenverkehrsordnung - § 30 Abs. 3 un... Seite 2 von 2 betroffen: Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt, Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge). Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 46 StVO können in bestimmten Einzelfällen bei den örtlichen Straßenverkehrsbehörden beantragt werden. nach oben © Bundesamt für Güterverkehr https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/Strassenverkehrsrecht/Lk... 23.02.2016