Feiertags-Fahrverbote für Lkw in Deutschland

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Feiertags-Fahrverbote für Lkw in Deutschland
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Rechtsvorschriften
Deutschland im Jahr 2016
Straßenverkehrsrecht
Lkw-Fahrverbote
Feiertags-Fahrverbote für Lkw in
Feiertags-Fahrverbote für Lkw in Deutschland im Jahr 2016
In Deutschland gilt im Jahr 2016 an folgenden Feiertagen das Lkw-Fahrverbot:
Datum
Feiertag
Wo gilt das Fahrverbot?
01. Januar 2016
Neujahr
bundesweit
25. März 2016
Karfreitag
bundesweit
28. März 2016
Ostermontag
bundesweit
01. Mai 2016
Tag der Arbeit
bundesweit
05. Mai 2016
Christi Himmelfahrt
bundesweit
16. Mai 2016
Pfingstmontag
bundesweit
26. Mai 2016
Fronleichnam
nur in den Bundesländern Baden-Württemberg,
Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz und Saarland
03. Oktober 2016
Tag der deutschen Einheit
bundesweit
31. Oktober 2016
Reformationstag
nur in den Bundesländern Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen.
Eine Ausnahmegenehmigung bei Fahrten von und
nach Berlin der Jahre 2011- 2015 finden Sie hier.
01. November 2016
Allerheiligen
nur in den Bundesländern Baden-Württemberg,
Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und
Saarland
25. Dezember 2016
1. Weihnachtsfeiertag
bundesweit
26. Dezember 2016
2. Weihnachtsfeiertag
bundesweit
An den genannten nicht bundeseinheitlichen Feiertagen gilt das Fahrverbot jeweils nur in den genannten
Bundesländern. In allen anderen Bundesländern unterliegen Sie nicht dem Feiertagsfahrverbot für Lkw.
An allen hier nicht genannten Feiertagen (Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und Buß- und Bettag) gilt kein
Feiertagsfahrverbot in Deutschland.
© Bundesamt für Güterverkehr
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Straßenverkehrsrecht
Straßenverkehrsordnung - § 30 Abs. 3 und 4 StVO
Lkw-Fahrverbote
Auszug aus der
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung - § 30 Abs. 3 und 4 StVO
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
„1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof
oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200
km,“
„1 a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines
Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),“
„2. die Beförderung von“
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
„3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,“
„4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der
Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.“
„(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind“
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im
Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober),jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im
Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
Anmerkung:
Laut Verwaltungsvorschrift zu § 30 StVO sind Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine mit angehangenem
Sattelanhänger) wie Lastkraftwagen zu behandeln. Daraus folgt im Umkehrschluss: Eine Sattelzugmaschine ohne
Sattelanhänger ist nicht mit einem Lastkraftwagen gleichzusetzen. Es gelten jedoch alle Anforderungen der StVO,
welche sich auf das zulässige Gesamtgewicht beziehen. Liegt das zulässige Gesamtgewicht des Sattel-Kfz
(Sattelzugmaschine mit angehangenem Sattelanhänger) allerdings unter 7,5 Tonnen, so unterliegt das Sattel-Kfz nicht
dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
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betroffen:
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt,
Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und
Filmfahrzeuge).
Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 46 StVO können in bestimmten Einzelfällen bei
den örtlichen Straßenverkehrsbehörden beantragt werden.
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