Kamistra GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verleih
Transcription
Kamistra GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verleih
Kamistra GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verleih von Imbiss- und Grillanhängern § 1 Geltungsbereich (1) (2) (3) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für alle Leistungen zwischen dem Kunden und Kamistra GmbH Projekt- und Eventmanagement, Geschäftsführer Andreas Koy, Egerländerstraße 25, 86343 Königsbrunn, (nachfolgend Kamistra genannt) diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verleih von Imbiss- und Grillanhängern” (AGB). Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Kamistra ihrer Geltung im Einzelnen nicht geso ndert widerspricht. Selbst wenn Kamistra auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung. § 2 Definitionen (1) (2) (3) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit Kamistra in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit Kamistra in eine Geschäftsbeziehung treten. Veranstalter im Sinne dieser AGBs ist der Kunde. Kamistra tritt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf. § 3 Ansprechpartner (1) (2) Anhänger werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen gültigen Personalausweis vorlegen können. Bei Anmietung eines Anhängers im Auftrag einer Firma, haftet bei Beschädigung des Hängers grundsätzlich die Person, die bei Kamistra als Kunde aufgetreten ist. Etwaige Schadensersatzansprüche von Kamistra werden ausschließlich an diese Person gestellt. § 4 Vermietung in das Ausland (1) (2) Für Fahrten ins Ausland bedarf es in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung von Kamistra. Der Kunde ist verpflichtet, sich über die Devisen und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Kunde ist für alle Schäden (Beschädigung des Anhängers, Beschlagnahme, usw.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschuldens bedarf. Er haftet Kamistra auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete für die einzelnen Ausfalltage, ohne dass es eines Nachweises der Vermietmöglichkeit bedarf. § 5 Angebote und Vertragsabschluss (1) (2) (3) Grundlage des Vertragsschlusses ist das jeweilige schriftliche Angebot von Kamistra, in dem die Leistungen und das Honorar festgehalten werden. Die Angebote von Kamistra sind freibleibend und unverbindlich und stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, Kamistra mit der Durchführung von Dienstleistungen zu beauftragen. Durch die Beauftragung mit der Durchführung der gewählten Dienstleistung gibt der Kunde ein verbindlich es Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Kunden und Kamistra kommt durch die schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung von Kamistra zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Lehnt Kamistra nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Eine auftragsgemäße Ausführungshandlung durch Kamistra ersetzt die Auftragsbestätigung. Durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung von Kamistra erklärt der Kunde die Annahme dieses Angebot und verzichtet auf einen Zugang der Annahmeerklärung. § 6 Leistungsumfang und Nebenkosten (1) (2) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilen die Vertragsparteien sich gegenseitig unverzüglich mit. Soweit dadurch Veränderungen der vereinbarten Vertrags inhalte nicht oder nur unwesentlich berührt werden, steht den Parteien – aufgrund dieser Abweichungen – kein Kündigungsrecht zu. Änderungen können jedoch zur Verschiebung von verbindlichen und unverbindlichen Leistungsterminen führen, die der Kunde mit der Vertragsänderung akzeptiert. Sämtliche zusätzliche Kosten, die sich aus vom Kunden gewünschten Änderungen ergeben, sind vom Kunden zu übernehmen. (3) (4) (5) (6) Zur Erbringung der Leistungen ist es Kamistra gestattet, Aufträge an Dritte zu vergeben. Der Abschluss der Einzelverträge erfolgt – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – unmittelbar zwischen Kamistra und den Dritten. Kamistra ist nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen. Werden Gegenstände mietweise überlassen, so sind sie vom Kunden pfleglich zu behandeln. Er haftet für die mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder dem Neubeschaffungswert. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ganz oder teilweise abhandengekommen sind; dabei ist es unerheblich, ob den Kunde oder seine Mitarbeiter ein Verschulden trifft. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Vertrag durch den Kunden auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrückli cher, schriftlicher, vorheriger Zustimmung von Kamistra möglich. Der Grill-Imbisswagen darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kamistra nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Der Grill-Imbisswagen ist witterungsbeständig. Jedoch kann bei sehr schlechten Witterungsbedingungen (z. B. starker Wind, Schlagregen, Treibschnee) das Eindringen von Feuchtigkeit konstruktionsbedingt nicht ausgeschlossen werden. Der Grill-Imbisswagen ist konstruktionsbedingt auch nicht völlig einbruchsicher. Kamistra haftet nicht für Schäden an Sachen des Kunden (z. B. Verkaufsware und Einrichtung) die durch Witterungseinwirkung - gleich welcher Art - oder Vandalismus bzw. Einbruchdiebstahl entstehen. Dies gilt nicht, wenn Kamistra grob fahrlässig oder vorsätzlich Fehler beim Aufbau des Grillwagens vorzuwerfen sind, die für a ufgetretene Schäden ursächlich sind. § 7 Übernahme des Hängers (1) (2) (3) Mit der Übernahme des Anhängers erkennt der Kunde an, dass sich dasselbe in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Erkennbare Mängel müssen im Mietprotokoll schriftlich festgehalten werden. Behauptet der Kunde, dass bei der Übernahme des Anhängers nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen. § 8 Mietdauer, Rückgabe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) Die Mindestmietdauer beträgt in der Regel 24 Stunden. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung von Kamistra vor Ablauf der Mietzeit zulässig Wird der Anhänger nicht rechtzeitig zurückgegeben, haftet der Kunde für den Ausfall an Mieteinnahmen in voller Höhe, ohne dass es dem Nachweis einer Vermietmöglichkeit bedarf. Der Hänger ist gründlich gereinigt zurückzugeben. Verschmutzungen durch Fett o.ä. Stoffe sind insbesondere innen im Hänger zu beseitigen. Die Kosten für eine ggf. zu erfolgende Nachreinigung trägt der Kunde und wird von Kamistra auf die Kaution gem. §3 Abs. (1) in Anrechnung gebracht. Die notwenige, lebensmittelrechtliche Desinfektion des Hängers wird von Kamistra durchgeführt und separat in Rechnung gestellt. Kamistra ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Anhänger in Besitz zu nehmen, wenn der Kunde den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Kunden herausstellt. Kamistra kann noch innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe des Anhängers Mängel beanstanden. Bei Zustellung und Abholung des Hängers durch Kamistra hat der Kunde den ungehinderten Zugang zum Ziel-Standort und zum Hänger sicherzustellen. Verzögerungen, die sich hieraus ergeben können, gehen zu Lasten des Kunden. Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist Kamistra berechtigt, den Anhänger auf Kosten des Kunden wieder in seinen Besitz zu bringen § 9 Pflichten des Kundes (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) Der Kunde hat Kamistra alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten von Kamistra. Der Kunde ist verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutz-, lebensmittelrechtliche Vorschriften u. a. zu genügen und insbesondere in Absprachen mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen und die Kosten zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, Kamistra von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten oder Vorschriften gemäß Abs. (2) erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten. Der Kunde verpflichtet sich, den Anhänger pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit, Reifendruck, Bremsen, Beleuchtung. Der Kunde ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Anhängers gegen Diebstahl verantwortlich und hat denselben bei Nacht an einem gesicherten Platz abzustellen und mit dem dazugehörenden Schloss zu sichern. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen. Kamistra haftet nicht für Schäden des Kunden, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit des Anhängers entstehen könnten. § 10 Reparaturen (1) Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt Kamistra, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Kundes verursacht wurden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten Kamistra zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung von Kamistra zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat Kamistra nur die Reparaturen zu (2) tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Kundes aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. Für Reifenschäden leistet Kamistra keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Kundes § 11 Unfälle und sonstige Schäden (1) (2) (3) (4) (5) Der Anhänger ist gegen Haftpflicht- und Teilkaskoschäden versichert. Abgesehen von den Fällen des § 9, Abs. (1) haftet der Kunde Kamistra für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen des Anhängers, insbesondere für a. Reparaturkosten (incl. beschädigter Stützräder) b. Mietausfall gem. Abs. (3). c. Wertminderung d. Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigengutachten usw. Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöglichkeit haftet der Kunde Kamistra während der Reparatur des Anhängers in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall. Der Kunde ist verpflichtet, bei Unfällen Kamistra, der Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen sind die Polizei und Kamistra unverzüglich zu benachrichtigen; Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Die Ersatzpflicht des Kunden entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt bzw. zur Erfüllung in der Lage ist. § 12 Zahlung, Kaution, Verzug (1) (2) (3) (4) (5) Alle Honorare werden in der jeweils zum Vertragsschluss geltenden Höhe entsprechend des Auftrags mit Rechnungsstellung sofort fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Er folgt die Zahlung mit Wechseln, Scheck oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Diskontierung und Einziehung. Kamistra ist nicht verpflichtet, hereingenommene Wechsel zu protestieren. Der Kunde hat als Sicherheitsleistung vor Fahrtantritt eine Kaution von mindestens 250 € zu stellen. Bei Rückgabe des Anhängers mit Mängeln, die der Kunde zu verantworten hat, wird die Kaution bis zur Schadensfeststellung zurückgehalten. Bei einer Mietdauer ab 4 Wochen ist eine Kaution in Höhe von 750 € notwendig. Diese ist spätestens bei der Übergabe zu entrichten bzw. vor der Übergabe auf das Konto von Kamistra zu überweisen. Sie dient als Sicherheit für etwaige entstandene Schäden. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wagens zurückerstattet. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist Kamistra berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provision der Großbanken zu berechnen (mindestens aber 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz). Kamistra ist nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiterberechtigt, ihre Leistung zu verweigern oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. § 13 Kündigung (1) (2) (3) Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Kamistra jederzeit zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare nach folgenden Regelungen: a. Der Kunde ist zum Ausgleich sämtliche Kosten verpflichtet, die Kamistra bis zum Zeitpunkt der Stornierung tatsächlich entstanden sind. Diese Fremdkosten werden anhand der Rechnungen und anhand von Stundenzetteln und Belegen durch Kamistra nachgewiesen. b. Unabhängig von a) ist der Kunde verpflichtet, Kamistra für bereits erbrachte Vorleistungen einen Ausgleich nach folgender Staffelung zu zahlen: - bis zu 1 Monat vor der vereinbarten Miete = 60 % des vereinbarten Entgelts, - bis zu 14 Tage vor der vereinbarten Miete = 80 % des vereinbarten Entgelts, - ab diesem Zeitraum = 100% des vereinbarten Entgeltes Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. § 14 Gewährleistung und Schadenersatz (1) Der Kunde hat Beanstandungen, Reklamationen und Beeinträchtigungen unverzüglich innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch Kamistra schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Für den Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadenersatz zu. Der Kunde erkennt an, dass ein Schadenersatzanspruch gegen Kamistra der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist. Sofern der Kunde Verbraucher ist, richten sich die Fristen nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung (höhere Gewalt u. a.), positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Kamistra beruhen. § 15 Haftung (1) (2) (3) (4) (5) Kamistra haftet entsprechend den zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Kamistra nur, soweit uns bzw. uns eren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wese ntlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der Regel den Betrag des Honorars nicht überschreitet. Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Soweit Kamistra im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt Kamistra derar tige Ersatzansprüche an den Kunden ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Kunden gegen Kamistra keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzuset zen. § 16 Datenschutz Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. § 17 Anwendbares Recht, Fremdsprache und Gerichtsstand (1) (2) (3) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Kamistra und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Augsburg. Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGBs ausschlaggebend.