Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

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Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Dezernat 41 – Fachplanung, Luftfahrtpersonal
Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(gültig für Lizenzen, welche noch nicht in eine Lizenz nach der Verordnung(EU)
1178/2011 umgewandelt bzw. umgetauscht wurden)
In Abhängigkeit von der Art des Luftfahrzeuges – zu dessen Führung die Lizenz berechtigt – und der rechtlichen Einordnung der Lizenz (JAR-FCL oder LuftPersV) gelten z. T. unterschiedliche Anforderungen an die Gültigkeit der erteilten Lizenzen und
Berechtigungen.
Die Erfüllung der Voraussetzung ist anhand des Flugbuches nachzuweisen, welches
gem. § 120 LuftPersV von allen Luftfahrern zu führen ist. Das Flugbuch darf nur in
schriftlicher Form und mit einem gebundenen Buch geführt werden. Die elektronische Dokumentation ist unzulässig!
Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte dargestellt:
1.
Flugzeugführer
1.1 PPL (A) nach JAR-FCL 1 / PPL (A) ICAO sowie PPL (N) nach LuftPersV
Die Betätigung als Luftfahrer ist nur zulässig, wenn die Lizenz, die erforderlichen Berechtigungen und das Tauglichkeitszeugnis gültig sind. Die Lizenz wird für maximal 5
Jahre beginnend vom Ausstellungsdatum an ausgestellt. Der Verlängerungsantrag sollte daher zwei bis drei Wochen vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes gestellt
werden. Das Führen eines Luftfahrzeugs mit einer abgelaufenen Lizenz ist gem. § 60
Abs. 1 Nr. 2 LuftVG strafbar!
Für die Verlängerung der Lizenz ist neben dem Antrag der Luftfahrerschein im Original oder in gut lesbarer Kopie (Vor- und Rückseite) vorzulegen. Zudem müssen ein
aktuelles Tauglichkeitszeugnis und die Bestätigung der Zuverlässigkeit nach dem
LuftSiG vorliegen. Die LuBB behält sich vor, die Angaben im Antragsformular zu Eintragungen im Verkehrszentralregister durch entsprechende Abfragen zu überprüfen.
1.1.1 Klassenberechtigungen für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge mit einem Piloten (SEP land) und Reisemotorsegler (TMG) zur PPL (A)
Diese Klassenberechtigungen sind für zwei Jahre gültig. Der Gültigkeitszeitraum beginnt mit der Ausstellung oder – bei Verlängerung innerhalb des vorhergehenden
Gültigkeitszeitraums – mit dessen Ende.
Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit
Kolbentriebwerk mit einem Piloten und / oder Klassenberechtigungen für Reisemotorsegler muss der Bewerber auf einmotorigen Landflugzeugen und / oder Reisemotorseglern
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innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 3 zu
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JAR-FCL 1.240 mit einem anerkannten Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen. Den Prüfer – vorzugsweise mit Sitz in Berlin oder Brandenburg – können Sie hierbei
selbst auswählen.
oder
innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung
12 Stunden auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen oder Reisemotorseglern durchführen, darin enthalten:
6 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Pilot in Command)
12 Starts und 12 Landungen
Ein Übungsflug von mindestens 1 Stunde Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A)
ablegen. Dieser Flug kann durch jede andere Befähigungsüberprüfung oder
praktische Prüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung ersetzt werden.
Der Fluglehrer muss die Lehrberechtigung für PPL (A) nach JAR-FCL besitzen. Die
Lehrberechtigung für PPL (N) nach LuftPersV oder für Segelflugzeugführer mit oder
ohne TMG genügt nicht. Flüge auf Segelflug- oder Ultraleichtflugzeugen oder Hubschraubern können nicht angerechnet werden. Übungsflüge mit CRI und ICAOLizenz werden ausschließlich bei ICAO-Lizenzinhabern akzeptiert!
Die Durchführung des Übungsfluges ist durch den Fluglehrer im Flugbuch zu bestätigen. Die Verlängerung der Klassenberechtigungen für PPL (A) nach ICAO und für
PPL (A) nach JAR-FCL erfolgt durch die Lizenzbehörde oder noch dafür speziell anzuerkennende Prüfer nach Vorlage und Prüfung entsprechender Auszüge aus dem
Flugbuch.
Bei Befähigungsüberprüfungen soll der Prüfer die LuBB hierüber in geeigneter Weise
(dafür vorgesehenes Formblatt) informieren.
Ist der Gültigkeitszeitraum der Lizenz oder der Klassenberechtigung bereits abgelaufen, teilt Ihnen die LuBB auf Anfrage gern mit, welche individuellen Voraussetzungen
für die Erneuerung zu erfüllen sind.
1.1.2 Klassenberechtigungen für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge mit einem Piloten bis 750 kg sowie bis 2.000 kg Höchstabflugmasse
und für Reisemotorsegler zur PPL (N) nach LuftPersV
Diese Klassenberechtigungen sind nicht befristet. Die Rechte daraus dürfen jedoch
nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 12 Flugstunden auf
einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, enthalten sein. Ein Nachholen
fehlender Voraussetzungen durch Flüge mit Fluglehrer oder im Alleinflug mit
Flugauftrag ist nicht zulässig!
Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, ersetzt werden. Den Prüfer – vorzugsweise mit Sitz in Berlin oder Brandenburg –
können Sie hierbei selbst auswählen.
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Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers
oder Prüfers zu bestätigen; Eintragungen im Luftfahrerschein sind in diesen Fällen
nicht vorzunehmen. Bei Befähigungsüberprüfungen soll der Prüfer zusätzlich die
LuBB hierüber in geeigneter Weise (Formblatt praktische Prüfung) informieren.
Ist der Gültigkeitszeitraum der Lizenz bereits abgelaufen, teilt Ihnen die LuBB auf
Anfrage gern mit, welche individuellen Voraussetzungen für die Erneuerung zu erfüllen sind.
1.2 Lizenz für Segelflugzeugführer (Glider Pilot Licence – GPL)
Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für Segelflugzeugführer ist nur gültig in
Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis. Somit stellt auch das Führen
eines Segelflugzeugs ohne gültiges Tauglichkeitszeugnis eine Straftat nach § 60
Abs. 1 Nr. 2 LuftVG dar!
Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Startart dürfen nur ausgeübt
werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landungen, davon
mindestens je fünf Starts in den eingetragenen Startarten innerhalb der letzten 24
Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht vollständig erfüllt,
sind die fehlenden Starts mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers
durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift
des Fluglehrers zu bestätigen.
Klassenberechtigung Reisemotorsegler zum GPL
Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung für Reisemotorsegler dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens
zwölf Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den zwölf Flugstunden müssen mindestens sechs
Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer sowie zwölf Starts und zwölf Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung
eines Fluglehrers auf Reisemotorseglern enthalten sein. Ein Nachholen fehlender
Voraussetzungen durch Flüge mit Fluglehrer oder im Alleinflug mit Flugauftrag
ist nicht zulässig!
Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Reisemotorsegler oder, bei Luftfahrern – die auch Inhaber
der Lizenz für Privatflugzeugführer sind – auf einem einmotorigen Landflugzeug mit
Kolbentriebwerk ersetzt werden. Den Prüfer – vorzugsweise mit Sitz in Berlin oder
Brandenburg – können Sie hierbei selbst auswählen.
Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers
oder Prüfers zu bestätigen. Bei Befähigungsüberprüfungen soll der Prüfer zusätzlich
die LuBB hierüber in geeigneter Weise (Formblatt praktische Prüfung) informieren.
2.
Hubschrauberführer - PPL (H) nach JAR-FCL 2 / PPL (H) ICAO
Die Betätigung als Luftfahrer ist nur zulässig, wenn die Lizenz, die erforderlichen Berechtigungen und das Tauglichkeitszeugnis gültig sind. Die Lizenz wird für maximal 5
Jahre beginnend vom Ausstellungsdatum an ausgestellt. Der Verlängerungsantrag sollte daher zwei bis drei Wochen vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes gestellt
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werden. Das Führen eines Luftfahrzeugs mit einer abgelaufenen Lizenz ist gem. § 60
Abs. 1 Nr. 2 LuftVG strafbar!
Für die Verlängerung der Lizenz ist neben dem Antrag der Luftfahrerschein im Original oder in gut lesbarer Kopie (Vor- und Rückseite) vorzulegen. Zudem müssen ein
aktuelles Tauglichkeitszeugnis und die Bestätigung der Zuverlässigkeit nach dem
LuftSiG vorliegen. Die LuBB behält sich vor, die Angaben im Antragsformular zu Eintragungen im Verkehrszentralregister durch entsprechende Abfragen zu überprüfen.
Musterberechtigungen für Hubschrauber
Diese Musterberechtigungen sind für ein Jahr gültig. Der Gültigkeitszeitraum beginnt
mit der Ausstellung oder – bei Verlängerung innerhalb des vorhergehenden Gültigkeitszeitraums – mit dessen Ende.
Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Hubschrauber hat der Bewerber
Folgendes nachzuweisen
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eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295
auf einem Hubschrauber des entsprechenden Musters innerhalb der letzten drei
Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung
und
mindestens zwei Stunden als Pilot des entsprechenden Hubschraubermusters innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung. Die Befähigungsüberprüfung kann auf
die zweistündige Mindestflugzeit angerechnet werden. Den Prüfer – vorzugsweise
mit Sitz in Berlin oder Brandenburg – können Sie hierbei selbst auswählen.
Die Protokolle der Befähigungsüberprüfungen sind der LuBB als Nachweis der Verlängerung der Musterberechtigung zuzusenden.
Verfügt der Inhaber der Erlaubnis über mehrere Musterberechtigungen, sind die Anforderungen gem. JAR-FCL 2.245 (b) (3) zu beachten.
3.
Lizenzen für Freiballonführer
Die Lizenz zum nichtgewerbsmäßigen und nichtberufsmäßigen Führen von Freiballonen wird unbefristet erteilt. Die Gültigkeit einer Lizenz zum berufs- und gewerbsmäßigen Führen von Freiballonen ist hingegen auf 60 Monate begrenzt. In beiden
Fällen ist für die Gültigkeit der Lizenz ein aktuell gültiges Tauglichkeitszeugnis erforderlich; im Fall der berufs- und gewerbsmäßigen Lizenz für Freiballonführer ein
Tauglichkeitszeugnis Klasse 1. Auch hier gilt, wer ohne aktuelles Tauglichkeitszeugnis fährt, muss mit einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 60 Abs. 1 Nr. 2
LuftVG rechnen.
Die Rechte aus einer Lizenz als Freiballonführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn
der Inhaber eine Fahrt mit einer Fahrzeit von mindestens einer Stunde mit einem
Freiballon der eingetragenen Ballonart und Größenklasse innerhalb der letzten 12
Monate durchgeführt hat. Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Fahrt mit einem
Fluglehrer für Freiballone durchzuführen.
Für die Lizenz im gewerbsmäßigen Luftverkehr ist zusätzlich eine Fahrt mit einem
Prüfer je Freiballonart auf der größten Größenklasse, auf der der Lizenzinhaber im
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Unternehmen eingesetzt wird, erforderlich. Hierüber soll der Prüfer die LuBB in geeigneter Weise informieren.
Für die Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz zum berufs- und gewerbsmäßigen
Führen von Freiballonen sind die vorstehend genannten Voraussetzungen nachzuweisen und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorzulegen.
4.
Lehrberechtigung als FI (A) und FI (H) nach JAR-FCL sowie Berechtigungen zur praktischen Ausbildung von PPL (N) nach
LuftPersV, Segelflugzeugführern und Freiballonführern
Alle Lehrberechtigungen werden für die Dauer von drei Jahren erteilt. Für die Verlängerung oder Erneuerung sind bei Lehrberechtigungen für
4.1 Flugzeuge nach JAR-FCL 1 und Hubschrauber nach JAR-FCL 2
mindestens zwei der nachfolgenden drei Voraussetzungen, nämlich
50 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, CRI, TRI, IRI oder als Prüfer auf
Flugzeugen bzw. Hubschraubern während der Gültigkeitsdauer, darin enthalten
mindestens 15 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit,
die Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle genehmigten Fluglehrerfortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer und
für Flugzeuge: das erfolgreiche Ablegen einer Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer FIE(A) gem. Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 während
der letzten 12 Monate von Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw.
für Hubschrauber: das Bestehen einer Befähigungsüberprüfung unter Verwendung des Nachweises für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu
JAR-FCL 2.320C und 2.320E innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer nachzuweisen.
4.2 Flugzeuge PPL (N) nach LuftPersV, Segelflugzeuge und Freiballone
mindestens zwei der nachfolgenden drei Voraussetzungen, nämlich:
60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer für PPL (N) oder Segelflugzeuge bzw. 10 Fahrstunden als Lehrberechtigter für Freiballonführer,
die Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer der
Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten 12 Monate vor Erneuerung der
Lehrberechtigung,
das erfolgreiche Ablegen einer Befähigungsüberprüfung innerhalb der letzten
12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung nachzuweisen. (Über die Befähigungsüberprüfung soll der Prüfer zusätzlich die LuBB
in geeigneter Weise (Formblatt praktische Prüfung) informieren.
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