Gestaltung des Geschäftsgangs
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Gestaltung des Geschäftsgangs
Gerhard Fritsch · Ludwig Wiedemann Kompetenz. Wissen. Erfolg. Innere Behördenorganisation und Verwaltungstechnik n n n n n n n Ziele der Verwaltung Führung Organisationsmethoden und -techniken Das Neue Steuerungsmodell Dienstleistungsunternehmen Verwaltung Ablauforganisation IT-unterstützte Vorgangsbearbeitung BAND 16 Ersteller / Impressum Ersteller Gerhard Fritsch, Diplom-Verwaltungswirt (FH), Bayerisches Staatsministerium des Innern, Referent im Sachgebiet „Organisation“ Ludwig Wiedemann, Ministerialrat a. D., Bayerisches Staatsministerium des Innern Die Karikaturen stammen überwiegend von Bernd Wiedemann Impressum Rechtsstand: 1. Juli 2009 Herausgeber: Bayerische Verwaltungsschule (BVS), Ridlerstraße 75, 80339 München, Telefon 089/54057-0, [email protected], www.bvs.de Konzept / Satz: Michael Bauer, BVS München – FIBO Lichtsatz GmbH, Kirchheim © 2009 BVS Jede Art der Vervielfältigung ohne schriftliche Genehmigung der BVS außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Bezugsquelle: Dieses Lehrbuch erscheint im Rahmen der Neuen Reihe der BVS. Weitere Information zu den Schriften der BVS und ein Bestellformular finden Sie im Internet unter www.bvs.de/schriften 3 Vorbemerkung Vorbemerkung Organisatorische Fragen begleiten jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung vom ersten bis zum letzten Arbeitstag. Dabei reicht das Spektrum vom Aufbau der Staatsverwaltung über Organisation und Struktur der einzelnen Behörde bis zur serviceorientierten und wirtschaftlichen Bewältigung der täglichen Verwaltungsarbeit am eigenen Arbeitsplatz. Dieses Lehrbuch versucht, dieses breite Spektrum abzudecken, indem es die notwendigen theoretischen Kenntnisse, aber auch – darauf aufbauend – das für die Alltagsarbeit unentbehrliche praktische Organisationswissen sowie Handwerkszeug vermittelt. Das Lehrbuch deckt die Lerninhalte und Lernziele der Lehrgebiete „Verwaltungsorganisation“ und „Formen des Verwaltungshandelns“ des mittleren Dienstes, des Angestelltenlehrgangs I und für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter“ ab. Weil die entsprechenden Stoffgliederungspläne nur teilweise deckungsgleich sind, kommt nicht allen Ausführungen für jede Zielgruppe die gleiche Bedeutung zu. Die Arbeit mit dem Lehrbuch wird nur den gewünschten Erfolg erzielen, wenn gleichzeitig mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gearbeitet wird. Soweit im Rahmen dieses Lehrbriefes Vorschriften zitiert werden, ist es deshalb unerlässlich, diese in Zusammenhang mit dem Text durchzulesen. Nur so können Inhalte verstanden und Zusammenhänge erkannt werden. Die im Lehrbuch enthaltenen Beispiele dienen der Veranschaulichung, der Erläuterung des Lehrstoffs und dem besseren Verständnis des jeweiligen Abschnittes. Kontrollfragen nach größeren Abschnitten sollen es ermöglichen, Lerninhalte zu festigen und das gelernte Wissen anzuwenden. Dabei wird der Lehrstoff wiederholt und ergänzt. Die Beantwortung der Kontrollfragen befindet sich am Ende des Lehrbuchs. 4 Inhalt Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Schrifttumshinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 1 Grundlagen der Organisation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.1 Begriff „Organisation“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.1.1 Institutionaler Organisationsbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.1.2 Instrumentaler Organisationsbegriff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.1.3 Funktionaler Organisationsbegriff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 1.2 Betrachtungsebenen von Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 1.2.1 Aufbau- und Ablauforganisation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 1.2.2 Innere und äußere Behördenorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 1.3 Notwendigkeit der Organisation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 1.4 Objekte der Organisation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 1.5 Organisationsziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 1.5.1 Einteilung der Ziele. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 1.5.2 Ziele als Steuerungsinstrument. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 1.5.3 Messbarkeit der Ziele. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 1.5.4 Zielfindungsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 1.5.5 Zielkonflikte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 2 Innere Behördenorganisation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 2.1 Organisationspläne. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 2.1.1Aufgabengliederungsplan. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 2.1.2 Verwaltungsgliederungsplan. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 2.1.3 Geschäftsverteilungsplan. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 2.1.4 Arbeitsverteilungsplan. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 2.1.5 Stellenbeschreibung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 2.2 Aufbau von Behörden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 2.2.1 Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 2.2.2 Instanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 2.2.3 Dach- und Facheinheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 2.2.4 Linienorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 2.2.5 Stabsstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 2.2.6 Arbeitsgruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 2.2.7 Projektorganisation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 2.3 Grundsätze für die Aufbauorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 2.3.1 Zusammenfassung artgleicher Aufgaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 2.3.2 Organisatorisches Minimum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 2.3.3 Leitungsspanne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 5 Inhalt 3 Organisationsmethoden und -techniken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 3.1 Notwendigkeit von Organisationsuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 3.2 Methodisches Vorgehen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 3.2.1Verfahrensschritte einer Organisationsuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . 55 3.2.2 Organisationsentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 3.3 Organisationstechniken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 3.3.1 Erhebungstechniken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 3.3.2 Darstellungstechniken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 3.4 Personalbemessung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 3.4.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 3.4.2 Grundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 3.4.3 Jahresbearbeitungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 3.4.4 Arbeitszeit einer Normalarbeitskraft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 3.4.5 Berechnung des Personalbedarfs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 3.4.6 Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 4Grundlagen der Ablauforganisation (Verwaltungstechnik) . . . . . . . . . 85 4.1 Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 4.2 Notwendigkeit von Regeln zur Ablauforganisation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 4.3 Allgemeine Geschäftsordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 4.3.1 Rechtsnatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 4.3.2 Geltungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 4.3.3 Sonstige Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 4.3.4 Vollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 4.3.5 Vorschlagswesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 5 Behörde als Dienstleistungsunternehmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 5.1 Grundsätze einer bürgerorientierten Verwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 5.1.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 5.1.2 Image der öffentlichen Verwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 5.1.3 Einflussgrößen auf das Beziehungsverhältnis Bürger/Verwaltung. . . . . . . 93 5.1.4Erwartungshaltungen an die öffentliche Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 5.1.5Begriff des Bürgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 5.1.6Grenzen einer bürgerorientierten Verwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 6 5.1.7 Sichtweisen einer bürgerorientierten Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 5.2 Bürgernähe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 5.2.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 5.2.2 Persönliche Erreichbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 5.2.3 Telefonische Erreichbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 5.2.4 Schriftliche Erreichbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 Inhalt 5.2.5 Elektronische Erreichbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 5.3 Bürgerfreundlichkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 5.3.1 Verhalten gegenüber dem Bürger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 5.3.2 Beratung und Hilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 5.3.3 Nachvollziehbarkeit, Objektivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 5.3.4 Information, Öffentlichkeitsarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 5.3.5 Auskunft, Akteneinsicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 5.4 Dienstleistungsorientierung als Daueraufgabe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 5.4.1 Leitbild. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 5.4.2 Bürgerbefragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 5.4.3 Ideen- und Beschwerdemanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 5.4.4 Mitarbeiterbefragung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 5.4.5 Qualitätszirkel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 6Gestaltung des Geschäftsgangs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 6.1Prozessablauf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 6.2 Behandlung der Eingänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 6.2.1 Kommunikationswege. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 6.2.2 Eingangsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 6.2.3 Arbeitsablauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 6.2.4 Behandlung dezentraler Eingänge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 6.3 Weitergabe in den Geschäftsgang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 6.3.1 Registrieren des Eingangs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 6.3.2 Durchsicht und Weiterleitung in den Geschäftsgang. . . . . . . . . . . . . . . . . 142 6.4 Sachbearbeitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 6.4.1 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 6.4.2 Zeitpunkt der Bearbeitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 6.4.3 Form der Sachbearbeitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 6.4.4 Aufklärung des Sachverhalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 6.4.5 Rechtliche Beurteilung und Entscheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 6.4.6 Bearbeitung besonderer Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 6.5 Schluss- und Mitzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 6.5.1 Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 6.5.2 (Fachliche) Mitzeichnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 6.6 Versand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 6.6.1 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 6.6.2 Versandarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 6.6.3 Kuvertieren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 6.6.4 Frankieren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 6.6.5 Elektronischer Versand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169 7 Inhalt 6.6.6 Versandvermerk. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 6.6.7 Zustellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 6.7 Aufbewahrung des Schriftguts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 6.8 Beurkundungen und Beglaubigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 6.8.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 6.8.2 Öffentliche Beurkundungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 6.8.3 Amtliche Beglaubigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 6.8.4 Anerkennung öffentlicher Urkunden im Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 7Schriftguterstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 7.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 7.2Arten und Formen dienstlicher Dokumente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 7.2.1 Begriff „Dokument“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 7.2.2 Bezeichnung dienstlicher Dokumente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 7.2.3 Formen dienstlicher Dokumente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 7.3 Formale Gestaltungsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 7.3.1 Grundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 7.3.2 Reinschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 7.3.3 Entwurf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 7.3.4 Dokumentation mündlicher Informationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 7.3.5 Bescheid. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 7.3.6 Sonstige Formen des Schriftverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 7.4 Sprachliche Gestaltungsformen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 7.4.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 7.4.2 Höflichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 7.4.3 Verständlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 7.4.4 Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern . . . . . . . . . . . . . 209 7.4.5 Konzentration auf das Wesentliche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 7.4.6 Nachvollziehbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 7.4.7 Briefstil. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 7.4.8 Zitieren von Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 7.4.9 Zitieren von Entscheidungssammlungen und Zeitschriften. . . . . . . . . . . . 213 7.4.10 Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 7.4.11 Schreibweise von Gemeindenamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 8 7.5 Unterschrift/elektronische Signatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 7.5.1 Unterschriftsbefugnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 7.5.2 Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 7.5.3 Form der Unterschrift. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 7.5.4 Zeichnung elektronischer Dokumente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 7.6 Dienstsiegel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 Inhalt 7.6.1 Zweck. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 7.6.2 Anwendungsgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 7.6.3 Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 7.6.4 Schutz der Dienstsiegel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217 7.6.5 Siegel führende Behörden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217 7.7 Organisatorische Verfahren der Schriftguterstellung (Textverarbeitung) . . 219 7.7.1 Textverarbeitung als Teil der Informationsverarbeitung. . . . . . . . . . . . . . . . 219 7.7.2 Funktionen der Textverarbeitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 7.7.3 Ziele der Textverarbeitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 7.7.4 Organisationsformen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 7.7.5 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 8Schriftgutverwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228 8.1 Notwendigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228 8.2 Aufgaben der Schriftgutverwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228 8.3 Organisation der Schriftgutverwaltung (Standort) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229 8.3.1 Sachbearbeiter-Ablage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 8.3.2 Zentralregistratur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 8.3.3 Abteilungs- oder Gruppenregistratur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231 8.3.4 Verwaltungssekretariate. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231 8.4 Schriftguteinheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231 8.4.1 Akten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 8.4.2 Vorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233 8.4.3 Weitere Schriftguttypen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235 8.5 Ordnung des Schriftguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235 8.5.1 Zuordnungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 8.5.2 Ordnung innerhalb der Schriftguteinheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 8.5.3 Ordnungssysteme für die Schriftguteinheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 8.5.4 Akten-/Geschäftszeichen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239 8.6 Geschäftsgang, Hilfsmittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 8.6.1 Registrieren von Dokumenten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 8.6.2 Herkömmliche Registraturhilfsmittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 8.6.3 IT-unterstützte Schriftgutverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 8.6.4 Akten- bzw. Registraturordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 8.7 Aktenaussonderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 8.7.1 Begriff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 8.7.2 Zweck. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 8.7.3 Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 8.7.4 Aufbewahrungsfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 8.7.5 Anbieterverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246 9 Inhalt 8.7.6 Aktenvernichtung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 8.8 Archivwesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 8.8.1 Staatliches Archivwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 8.8.2 Kommunales Archivwesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 8.9 Registratursysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 8.9.1 Grundsätzliche Einteilung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 8.9.2 Schriftgutbehälter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 8.9.3 Die Registratursysteme im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 8.9.4 Altablagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253 8.9.5 Moderne Aufbewahrungsformen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 9IT-unterstützte Vorgangsbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257 9.1 Begriff der IuK-Technik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257 9.2 Vorteile der IuK-Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259 9.3Vorrang des IuK-Einsatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261 9.3.1 Grundsatz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261 9.3.2 Geltung allgemeiner Regeln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262 9.4 Einsatzfelder der IuK-Technik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263 9.5 Unterschiede zur herkömmlichen Vorgangsbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . 264 9.6 Besondere Anforderungen an die IuK-Technik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266 9.6.1 Organisationsentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266 9.6.2 Gewährleistung von Datensicherheit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 9.6.3 Beachtung des Datenschutzes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 9.6.4 Sicherstellung von Rechtsverbindlichkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 9.6.5 Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Vorgangs. . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 9.6.6 Erlass besonderer Nutzungsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 9.6.7 Ausschluss privater Nutzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 9.6.8 Qualifizierung und Betreuung der Beschäftigten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271 9.6.9 Beteiligung der Personalvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271 9.6.10 Ergonomische Gestaltung der Arbeitsumgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271 9.6.11 Barrierefreiheit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273 10 9.7 Elektronische Signatur und Verschlüsselung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273 9.7.1 Elektronische Signatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273 9.7.2 Verschlüsselung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 Antworten zu den Kontrollfragen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285 Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305 Gestaltung des Geschäftsgangs 6 6 Gestaltung des Geschäftsgangs 6.1 Prozessablauf Die Bearbeitung eines Geschäftsvorfalls (= ein einzelner Vorgang mit einem konkreten Lebenssachverhalt) setzt sich von seinem Eingang bis zu seiner abschließenden Erledigung aus vielen verschiedenen Bearbeitungsschritten (= Prozessschritten) zusammen, die zeitlich und sachlich voneinander abhängig sind und von zahlreichen Beschäftigten ausgeführt werden. Ziel der Ablauforganisation ist es, diese einzelnen Arbeitsschritte ergebnisorientiert möglichst einfach, wirtschaftlich und zugleich mitarbeiterorientiert zu gestalten (vgl. § 2 Abs. 1 AGO). In Anlehnung an das aus der Informationswissenschaft stammende „EVA-Prinzip“ (= Eingang – Verarbeitung – Ausgabe) werden bei der Bearbeitung eines Geschäftsvorfalls, unabhängig von seinem konkreten Inhalt, regelmäßig folgende grundlegenden Prozessschritte unterschieden, deren Abwicklung und Gestaltung anschließend näher dargestellt werden: Behandlung der Eingänge Registrierung und Bereitstellung des Vorgangs Weiterleitung in den Geschäftsgang Sachbearbeitung Schluss- und Mitzeichnung Versand Aufbewahrung des Schriftguts1) ENDE 1) K s. Kapitel 8 129 6 Gestaltung des Geschäftsgangs Grundsätzliches 6.2 Behandlung der Eingänge 6.2.1 Kommunikationswege Informationen können bei einer Behörde auf verschiedenen Kommunikationswegen eingehen (s. a. § 5 Abs. 1 AGO): Kommunikationswege mündlich Vorsprache schriftlich telefonisch papiergebunden elektronisch Soweit keine besondere Form vorgeschrieben ist, kann der Bürger den Weg selbst bestimmen. Mündliche Kommunikation Die Gestaltung der mündlichen Kommunikation mit dem Bürger wird in K Abschnitt 5.2 behandelt. Schriftliche Kommunikation Schriftliche Informationen können auf unterschiedlichen Wegen bei der Behörde eingehen, insbesondere K in Papierform durch K • Zustellung durch die Deutsche Post oder sonstige private Zustellunternehmen K • Abholen von der Post durch besonders beauftragte Behördenmitarbeiter K • persönliche Übergabe durch den Einsender (z. B. beim Pförtner oder beim Sachbe- arbeiter) K • persönlichen Einwurf in den Behördenbriefkasten (s. K Nr. 5.2.4) K • Zustellung durch Amtsboten (z. B. bei eilbedürftigen Angelegenheiten) K • Austausch mit anderen Behörden im zwischenbehördlichen Schriftverkehr („Postaustauschstellen“; K s. Nr. 6.6.2) K elektronisch in Form von K • Telefax K • E-Mail K • Datenübertragung K • elektronische Antragstellung im Internet 130 Gestaltung des Geschäftsgangs 6.2.2 6 Eingangsstelle Um die eingehenden Sendungen entgegennehmen zu können, hat jede Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AGO eine zentrale Posteingangsstelle einzurichten. Eine zentrale Eingangsstelle ist nicht nur zur Entgegennahme der papiergebundenen Eingänge, sondern auch für die an die Behörde gerichteten elektronischen Sendungen notwendig. Hierfür muss die Behörde eine zentrale E-Mail-Adresse vorhalten („poststelle@ …“). Die Aufgaben der Poststelle für die Entgegennahme und Behandlung der herkömmlichen schriftlichen Eingänge einerseits und der elektronischen Post andererseits können von verschiedenen Organisationseinheiten ausgeübt werden; im Idealfall werden beide Funktionen jedoch von einer Stelle wahrgenommen. Obwohl Sendungen auch dezentral beim Sachbearbeiter eingehen können (vgl. § 12 Abs. 6 AGO und nachstehend K Nr. 6.2.4), sollten sowohl papiergebundene als auch elektronische Sendungen möglichst zahlreich bei der zentralen Poststelle eingehen (und beim Versand daher entsprechend adressiert werden). Der Eingang bei einer zentralen Poststelle ist vor allem mit folgenden Vorteilen verbunden: Vorteile zentraler Poststellern • Durch Arbeitsteilung und den Einsatz von Postbearbeitungsgeräten (z. B. elektrischer Brieföffner) ergeben sich Rationalisierungsmöglichkeiten. • Signierte und verschlüsselte elektronische Post kann in einem zentralen Vorsystem automatisch entschlüsselt und verifiziert werden. • Sog. „Virtuelle Poststellen“ sind ein zentrales IuK-System, das bei Bedarf Beispiel • – eingehende elektronische Sendungen auf schädliche Inhalte (z. B. Viren) überprüft, • – die elektronische Signatur des Absenders verifiziert (K s. ausführlich Nr. 9.7.1), • – eine verschlüsselte elektronische Nachricht entschlüsselt (K s. ausführlich Nr. 9.7.2), • – die eingehende Sendung mit einem Zeitstempel versieht (= nicht manipulierbarer digitaler Eingangsstempel) oder • – auf Wunsch eine automatische Empfangsbestätigung erstellt. • Unbefugte Manipulationen an den Eingängen können besser ausgeschlossen werden. • Behandlung eingehender Firmenangebote im Rahmen einer Ausschreibung Beispiel • Eingänge werden nicht nach der äußeren Aufschrift, sondern nach dem sachlichen Inhalt verteilt und gelangen damit auf schnellstem Weg zum zuständigen Sachbearbeiter. • Eingänge von besonderer Bedeutung können unverzüglich aus dem Routineablauf herausgefiltert und einer besonderen Behandlung zugeführt werden. • – Schreiben von Rechnungsprüfungsbehörden, die zuerst an das Haushaltssachgebiet zu leiten sind; Beispiele • – Schreiben von Mandatsträgern, die der Behördenleitung vorzulegen sind. 131 6 Gestaltung des Geschäftsgangs • Die ordnungsgemäße registraturmäßige Behandlung der Eingänge wird sichergestellt (vgl. § 13 AGO). • Die Vorgesetzten besitzen – in den Grenzen des § 13 AGO – den Überblick über den Geschäftsgang in ihrem Aufgabenbereich und haben die Möglichkeit, durch Behandlungsvermerke schnell auf die Bearbeitung Einfluss zu nehmen. • Der zuständige Sachbearbeiter erhält den Eingang zusammen mit dem kompletten Vorgang und sonstigen zugehörigen Unterlagen. Diese Vorteile wiegen im Regelfall die längeren Wege- und Transportzeiten auf, die bei der papiergebundenen Bearbeitung mit der zentralen Eingangsbehandlung verbunden sind. Eingangsstellen können als besondere Verwaltungshilfsstellen (Eingangsämter) geführt oder sonstigen Organisationseinheiten (z. B. Zentralregistratur) angeschlossen sein. Für die mit der Eingangsbehandlung befassten Behördenangehörigen gilt in besonderem Maße die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, da sie durch die Öffnung und Sichtung der Eingänge Kenntnis über nahezu alle Angelegenheiten der Behörde erlangen. Diese Schweigepflicht (insbesondere § 37 BeamtStG, § 3 Abs. 1 TVöD, § 3 Abs. 2 TV-L) gilt nicht nur gegenüber Außenstehenden, sondern auch innerhalb der Behörde. Aufgaben Die Posteingangsstellen haben im Wesentlichen folgende Aufgaben (s. a. § 12 Abs. 1 Satz 2 AGO) zu erfüllen: Aufgaben der Poststelle Öffnen der Eingänge 6.2.3 Büromäßige Vorbehandlung Auszeichnung Verteilung Arbeitsablauf Die Bearbeitung der papiergebundenen Eingänge in einer zentralen Poststelle weist im Einzelnen folgende Teilprozessschritte auf: 132 Gestaltung des Geschäftsgangs 6 Abholung der Post Entnahme aus Briefkasten ja (§ 12 Abs. 3 Satz 1 AGO) Irrläufer nein ja Nachentgelt fällig? ja (§ 12 Abs. 5 AGO) nein nein zu öffnender Eingang? (§ 12 Abs. 4 AGO) nein Annahme verweigern Angabe des Eingangszeitpunkts ENDE Weiterleitung an zuständige Stelle ja unmittelbare Weiterleitung an Empfänger Öffnen der Briefumschläge dienstlicher Inhalt? Festhalten des Eingangszeitpunkts (§ 12 Abs. 2 AGO) ja Bezahlung Nachentgelt? ENDE nein ENDE Anlagen überprüfen und eintragen Sortieren Weiterleitung an Registratur 21) 1) s. Schema bei Nr. 6.3.1 133 6 Gestaltung des Geschäftsgangs Entgegennahme der Sendungen Die Tätigkeit der Posteingangsstellen beginnt damit, die eingehenden schriftlichen Sendungen entgegenzunehmen oder von einer externen Stelle abzuholen. Im Hinblick auf das Gestaltungsziel einer bürgerfreundlichen Verwaltung muss die Behörde grundsätzlich auch nicht oder nicht genügend frei gemachte Postsendungen annehmen und das Nachentgelt an die Deutsche Post entrichten (§ 12 Abs. 5 Satz 1 AGO). So wird vermieden, dass der Bürger Fristen versäumt oder die Bearbeitung seiner Angelegenheit verzögert wird. Die Annahme der Sendung darf jedoch verweigert werden, wenn der Absender die Postsendungen wiederholt nicht ordnungsgemäß frankiert hat und sein Verhalten Absicht erkennen lässt (§ 12 Abs. 5 Satz 2 AGO). Öffnen der Eingänge Nach Abholung bzw. Entgegennahme der Post öffnet die Poststelle die eingegangenen Sendungen. Dabei haben die Beschäftigten allerdings zu beachten, dass sie nicht jeden Posteingang öffnen dürfen: Geöffnet werden: • alle Sendungen mit der üblichen Behördenanschrift Beispiel • Landratsamt Starnberg • Strandbadstraße 2 • 82319 Starnberg • Sendungen mit der Behördenanschrift und dem Zusatz „zu Händen von“ Beispiel • Landratsamt Starnberg • z. H. Frau Verwaltungsobersekretärin Meier • Postfach 14 60 • 82317 Starnberg • Es ist allerdings sicherzustellen, dass der bezeichnete Empfänger von der Sendung Kenntnis erlangt (§ 12 Abs. 4 Satz 4 AGO). Dabei genügt in der Regel die Zuleitung im normalen Geschäftsgang. Nicht geöffnet werden: • Irrläufer • Irrläufer sind Sendungen, bei denen schon aus der Empfängeranschrift auf der Außenanschrift des Kuverts ersichtlich ist, dass sie nicht für die empfangende Behörde bestimmt, sondern offensichtlich fehlgeleitet worden sind. Solche Fehlleitungen können durch eine ungenaue Anschrift oder Verwechslung des Adressaten bei der Postzustellung entstehen. Beispiel 134 • Beim Bayerischen Staatsministerium des Innern (Hausanschrift: Odeonsplatz 3) geht ein an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen (Hausanschrift: Odeonsplatz 4) adressierter Brief ein. Gestaltung des Geschäftsgangs 6 • Den Irrläufer hat die Eingangsstelle ungeöffnet sofort an den richtigen Empfänger weiterzuleiten (§ 12 Abs. 3 Satz 1 AGO). Auf dem Irrläufer ist außerdem der Eingangsstempel oder ein sonstiger Eingangsvermerk anzubringen, da die fehlgeleitete Sendung für die Einhaltung von Fristen bedeutsam sein kann und ein mögliches Fristversäumnis durch ein Versehen eines Dritten nicht dem Absender angelastet werden kann. • Von Irrläufern zu unterscheiden sind solche Eingänge, bei denen sich die Unzuständigkeit der empfangenden Behörde nicht bereits aus der falschen Anschrift, sondern erst aus dem Inhalt des Eingangs ergibt; diese sind gemäß § 14 AGO zu behandeln (K s. Nr. 6.4.1). ie Regeln zur Behandlung von Irrläufern gelten auch für fehlgeleitete elektronische •D Sendungen. E-Mails, die technisch unvollständig oder nicht lesbar sind (z. B. wegen der Benutzung eines nicht lesbaren Dateiformats), sind an die absendende Stelle zurückzusenden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 AGO). Gleiches gilt für E-Mails, die keine vollständige Absenderangabe enthalten (z. B. „[email protected]“) oder nur einen Aliasnamen (z. B. „[email protected]“) aufweisen, sodass nicht eindeutig festgestellt werden kann, von welcher Person die Sendung stammt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz AGO; s. a. K Nr. 6.4.6). • Sendungen mit der persönlichen Anschrift eines Behördenangehörigen • Sendungen mit der persönlichen Anschrift eines Behördenangehörigen sind an den Adressaten auf direktem Weg ungeöffnet weiterzuleiten (§ 12 Abs. 4 Satz 1 AGO). Diese Vorschrift dient dem Schutz des Briefgeheimnisses (Art. 10 GG, Art. 112 BV). Eine persönliche Adressierung liegt immer dann vor, wenn der Name eines Behördenangehörigen vor der Behördenbezeichnung angeführt ist. • Herrn Erster Bürgermeister • Manfred Mergenthaler Beispiel • Gemeinde Forstberg • Hauptstraße 12 • 89452 Forstberg • Ist der Empfänger einer Sendung mit persönlicher Anschrift längere Zeit abwesend, so darf sein Vertreter die Sendung öffnen, wenn • – äußere Merkmale einen dienstlichen Inhalt erkennen lassen • – Der Brief stammt von einer anderen Behörde oder der Absender ist als Beteiligter in einem laufenden Verfahren amtsbekannt. Beispiel • – oder sich der Adressat mit dem Öffnen solcher Sendungen einverstanden erklärt hat (§ 12 Abs. 4 Satz 2 AGO). • Enthält die Sendung einen dienstlichen Inhalt, muss sie der Empfänger wie eine gewöhnliche dienstliche Sendung nach § 12 Abs. 6 AGO weiterbehandeln (§ 12 Abs. 4 Satz 3 AGO; siehe im Einzelnen K Nr. 6.2.4). • Sendungen an Personal- oder Beihilfestellen • An die Personal- oder Beihilfestellen gerichtete Sendungen dürfen von der Poststelle ebenfalls nicht geöffnet werden (§ 12 Abs. 4 Satz 5 AGO). Sie sind ungeöffnet und unmittelbar an die zuständigen Personal verwaltenden Stellen weiterzuleiten. Denn 135 6 Gestaltung des Geschäftsgangs personalaktenrelevante Dokumente sind gem. Art. 103 BayBG vertraulich zu behandeln. Beispiel • Landesamt für Finanzen • Bezügestelle • Postfach 22 00 19 • 80535 München • Sendungen an Personal- und Schwerbehindertenvertretungen sowie Gleichstellungsbeauftragte • Solche Sendungen sind den genannten Stellen ungeöffnet zuzuleiten (§ 12 Abs. 4 Satz 6 AGO). Die Regelung gilt ebenso für Sendungen, die an die Jugendvertretung einer Behörde adressiert sind. Beispiel • Bayerisches Staatsministerium des Innern • – Vertrauensmann der Schwerbehinderten – • Odeonsplatz 3 • 80539 München • Verschlusssachen • Solche wegen ihres Inhalts vertraulich oder geheim zu haltenden und deshalb besonders zu kennzeichnenden Sendungen sind nach der Verschlusssachen-Anweisung für die Behörden des Freistaates Bayern zu behandeln. Beispiel • Regierung von Oberbayern • 80534 München VS-Vertraulich • Angebote bei Ausschreibungen • Angebote von Unternehmen nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sind an die zuständigen Stellen zu leiten, die diese bis zum Ablauf der Angebotsfrist ungeöffnet sammeln. Manipulationen und unrechtmäßige Preisabsprachen sollen dadurch eingedämmt werden. • Um eine vorzeitige Öffnung von Angeboten zu vermeiden, wird den Anbietern im Allgemeinen empfohlen, das eigentliche Angebot in ein zweites verschlossenes Kuvert zu stecken, das mit der Aufschrift „NICHT ÖFFNEN – Angebot zu …“ versehen ist und in einem Briefumschlag mit der neutralen Behördenanschrift zugestellt wird. Die Poststelle wird das neutral adressierte Kuvert öffnen, den zweiten Umschlag wegen des Hinweises aber verschlossen lassen. • Sendungen an eine Kasse • Sendungen, die erkennbar an eine Kasse oder Zahlstelle adressiert sind, müssen diesen Organisationseinheiten ungeöffnet übermittelt werden (VV Nr. 16.1 zu Art. 79 BayHO, § 43 Abs. 4 KommHV Kameralistik, § 39 Abs. 4 KommHV-Doppik). Beispiel • Landratsamt Starnberg • Kreiskasse • Postfach 14 60 • 82317 Starnberg 136 Gestaltung des Geschäftsgangs 6 • Verbesserungsvorschläge • Verbesserungsvorschläge, die durch Behördenangehörige im Rahmen des Vorschlagswesens eingereicht werden (K s. Nr. 4.3.5), sind der prämierenden Stelle ebenfalls ungeöffnet und unmittelbar zuzuleiten. Sofern der Beschäftigte auf die Vertraulichkeit seines Vorschlages Wert legt, muss er aber seinen Brief entsprechend kennzeichnen. • Innovationszentrale beim • Bayerischen Staatsministerium des Innern Beispiel • Odeonsplatz 3 • 80539 München • Sendungen, die an den Standesbeamten gerichtet sind • Solche Sendungen dürfen nur vom Standesamt geöffnet werden (§ 22 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten). • Standesamt der • Gemeinde Forstberg Beispiel • Hauptstraße 12 • 89452 Forstberg Büromäßige Vorbehandlung • Reihenfolge der Eingangsbehandlung: • Nachstehende Sendungen sind von der Posteingangsstelle vorrangig zu bearbeiten: • – Sendungen mit „SOFORT“-Vermerk (vgl. § 15 Abs. 5 AGO) • – Sendungen mit sonst erkennbar dringlichem Inhalt (z. B. Eilbotensendungen, Telegramme). Sie werden regelmäßig ohnehin außerhalb des normalen Geschäftsgangs vorgelegt. • Telefaxe sowie E-Mails sind wie normale Sendungen zu behandeln und von der Posteingangsstelle nicht bevorzugt zu bearbeiten. • Festhalten des Eingangszeitpunkts: • Bei allen dienstlichen Eingängen (ausgenommen Zeitungen, Werbeschriften, Bücher und dergleichen) ist der Zeitpunkt des Eingangs festzuhalten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 AGO). • Bei papiergebundenen Eingängen wird der Tag des Eingangs in der Regel mit einem Eingangsstempel nachgewiesen. Der Eingangsstempel wird im Allgemeinen rechts neben dem Anschriftenfeld angebracht. Er enthält neben dem Tagesdatum meist auch die Behördenbezeichnung sowie Schreibfelder für die Zahl der Anlagen und das Geschäftszeichen. Wenn erforderlich (z. B. bei Eilbotensendungen), ist nicht nur der Tag des Eingangs, sondern auch der konkrete Eingangszeitpunkt mit Uhrzeit festzuhalten. Eingangsstempel 137 6 Gestaltung des Geschäftsgangs Eingangsstempel Inhalt Behördenbezeichnung Zweck Nachweis des Eingangs Datum evtl. Uhrzeit Zahl der Anlagen Beispiel • Eingangsstempel des Bayerischen Staatsministeriums des Innern: Beweispflicht Die Behörde ist beweispflichtig und hat den Eingang von Schreiben im Zweifelsfall nachzuweisen. Der Nachweis des Eingangs ist insbesondere dann wichtig, wenn rechtlich bedeutsame Termine und Fristen gewahrt werden müssen (z. B. bei eingehenden Widersprüchen). Der Eingangsstempel ist der urkundliche Nachweis dafür, dass und wann eine Sendung bei der Behörde eingegangen ist. Eingegangen ist ein Schreiben dann, wenn es in den Gewahrsam der Behörde gelangt ist. Das ist bei Behördenbriefkästen bereits dann der Fall, wenn das Schreiben eingeworfen wird.1) Frühleerung Weil sich der Zeitpunkt des Einwurfs bei den üblichen Briefkästen nicht ohne Weiteres feststellen lässt, sollen Eingänge, die bei Dienstbeginn dem Briefkasten entnommen werden, den zusätzlichen Vermerk „Frühleerung“ erhalten (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AGO). Der Vermerk soll die Sachbearbeiter davor warnen, ohne nähere Nachprüfung für den Einsender nachteilige Folgerungen (Fristablauf) aus dem Eingangsdatum zu ziehen. Der Vermerk „Frühleerung“ ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AGO vor allem bei eingehenden Sendungen entbehrlich, die einem Nachtbriefkasten entnommen werden. Sonstige Möglichkeiten Weitere Möglichkeiten, den Eingangszeitpunkt festzuhalten, sind –h andschriftliche Eingangsvermerke (insbesondere bei dezentral eingehenden Sendungen); – Ausdrucke des Empfangsjournals (z. B. bei Telefax oder E-Mails); –n icht veränderbare technische Protokollierungen des Eingangs (z. B. bei E-Mails, elektronische Antragstellung bei online-basierten Verfahren, versehen mit Zeitstempel bei Eingängen mit elektronischer Signatur). Urteil des BVerwG vom 12.02.1964, NJW S. 1239; Beschluss des BVerfG vom 07.04.1976, NJW S. 1255 1) 138 Gestaltung des Geschäftsgangs 6 • Anlagen • Die auf den Eingängen angeführten Anlagen sind auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Zahl der Anlagen wird im Eingangsstempel vermerkt. Fehlen Anlagen, soll ein entsprechender Vermerk neben dem Eingangsstempel angebracht werden. • Geld- und Wertsachen • Münzen, Geldscheine, Überweisungsaufträge, Schecks, geldwerte Papiere, Briefmarken, die als Rückporto beigefügt sind, oder sonstige Wertsachen sind sofort gegen Empfangsbestätigung auf dem Eingang an die Kasse oder Zahlstelle abzugeben. • Freiumschläge werden mit dem dazugehörigen Eingang in den Geschäftsgang gegeben. • Briefumschläge • Briefumschläge sind beim Eingang zu belassen, wenn • – der Name oder die Anschrift des Absenders oder das Datum des im Briefumschlag enthaltenen Schreibens nicht deutlich erkennbar sind, • – der Briefumschlag amtliche Vermerke trägt, – besondere Zustellvermerke oder „Unbekannt verzogen“ Beispiele • – der Poststempel von Bedeutung sein kann (insbesondere bei fristgebundenen Schreiben mit dem Vermerk „Frühleerung“), • – Urkunden, Pläne oder Ähnliches ohne Begleitschreiben eingehen, • – es sich um ein anonymes Schreiben handelt (vgl. § 17 Abs. 2 AGO). Sortieren und Weiterleiten in den Geschäftsgang Als Nächstes nimmt die Eingangsstelle zumindest eine Grobsortierung der Eingänge nach Organisationseinheiten (z. B. Abteilungen oder Sachgebiete) vor und trägt die Organisationseinheit in den Eingangsstempel ein. Bei großen Behörden wird die Auszeichnung oftmals durch die Registratur vorgenommen (vgl. § 13 AGO). Die so ausgezeichneten Eingänge werden geordnet den zuständigen Sachgebietsleitungen oder vorab der zuständigen Registratur zugeleitet. Erteilen einer Empfangsbestätigung Soweit nicht ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 71 b Abs. 3 BayVwVG bei fristgebundenen Verfahren über eine einheitliche Stelle), ist es nicht notwendig, dem Absender den Eingang der Sendung schriftlich zu bestätigen. Verlangt ein Bürger ausdrücklich eine Bestätigung, dass sein Schreiben bei der Behörde eingegangen ist, ist diesem Wunsch im Hinblick auf das Formalziel der Bürgerfreundlichkeit der Verwaltung zu entsprechen. Einzelne dienstleistungsorientierte Behörden bestätigen in bestimmten Verfahren von sich aus allgemein den Eingang von Anträgen und weisen zugleich auf die voraussichtliche Bearbeitungsdauer hin. 139 6 Gestaltung des Geschäftsgangs 6.2.4 Behandlung dezentraler Eingänge Die bei einer Behörde eingehenden Sendungen müssen nicht mehr wie früher üblich zwingend der Eingangsstelle zugeleitet werden. Bei den Sachbearbeitern eingehende Sendungen (z. B. persönlich abgegebene Anträge, Eingang eines Telefaxes an einem Arbeitsplatzgerät, E-Mails mit persönlicher Adressierung) können von diesen nunmehr unmittelbar weiterbearbeitet werden. Auf diese Weise können zusätzliche Arbeitsschritte mit den damit verbundenen Bearbeitungs- und Transportzeiten vermieden werden. Die Sachbearbeiter tragen dafür die Verantwortung, dass die dezentral eingehenden Sendungen • ordnungsgemäß bearbeitet werden, • d. h. vor allem gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AGO der Eingangszeitpunkt festgehalten und die Vollständigkeit der Anlagen überprüft wird, • registriert werden, sofern es sich um vorgangsrelevante Dokumente handelt, • d. h. bei einer zentralen (bzw. dezentralen) Schriftgutverwaltung sind die Dokumente der zuständigen Registratur zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten, • in den Geschäftsgang zur Durchsicht und Information vorgesetzter Stellen gegeben werden, damit diese ihrer Führungsverantwortung gerecht werden können. Denn bei einer unmittelbaren Zuleitung an die Sachbearbeiter werden die Vorgesetzten von der geschäftsgangmäßigen Information von oben nach unten ausgeschlossen (K vgl. Nr. 6.3.2). Dies muss im Rahmen des § 13 AGO ggf. durch eine umgekehrte Information der Vorgesetzten durch die Mitarbeiter von unten nach oben ausgeglichen werden. Um eine ordnungsgemäße Sachbearbeitung der dezentral eingehenden Sendungen sicherzustellen, müssen die Sachbearbeiter ihre Eingänge regelmäßig sichten. Das gilt insbesondere für elektronische Sendungen. Soweit ein elektronischer Eingang vom Telekommunikations- oder Bürokommunikationssystem nicht optisch und/oder akustisch automatisch signalisiert wird, haben die Sachbearbeiter ihre elektronischen Briefkästen mindestens zweimal arbeitstäglich auf neue Eingänge zu überprüfen (§ 12 Abs. 6 Satz 2 AGO). Außerdem ist für den Fall der vorhersehbaren Abwesenheit das System auf den Vertreter umzuschalten, dem Vertreter ein entsprechendes Zugriffsrecht einzuräumen oder für unvorhergesehene Vertretungsfälle das Kennwort für den Systemzugang zu hinterlegen. 6.3 Weitergabe in den Geschäftsgang Nach der eingangsmäßigen Behandlung der Sendungen folgen als nächste Arbeitsschritte im Rahmen der Eingangsphase die – Registrierung sowie – Durchsicht und Weiterleitung der Eingänge in den Geschäftsgang. 140 Gestaltung des Geschäftsgangs 6.3.1 6 Registrieren des Eingangs Aufgabe der Registratur ist es, • das Aktenzeichen zu ermitteln, • das vollständige Geschäftszeichen auf dem Eingangsdokument zu vermerken (K s. Nr. 8.6.4; i. d. R. wird es in den Eingangsstempel eingetragen), • den Eingang zu registrieren, • etwa vorhandene Vorgänge beizufügen bzw. neu anzulegen. Die Aufgaben der Schriftgutverwaltung sind im Detail in K Kapitel 8 dieses Lehrbuchs beschrieben. 21) Aktenzeichen ermitteln und eintragen Eingang registrieren Vorgang vorhanden? ja nein neuen Vorgang anlegen Vorgang beilegen Weiterleitung in Geschäftsgang 32) 1) 2) s. Schema bei Nr. 6.2.3 s. Schema bei Abschnitt 6.4 141 6 Gestaltung des Geschäftsgangs Dieser Arbeitsschritt ist jedoch nicht zwingend. Vor allem bei kleineren Behörden mit einer Sachbearbeiterablage ist die Registrierung der Eingänge vor der Weiterleitung in den Geschäftsgang nicht üblich. Sie ist vor allem bei großen Behörden mit einer Zentralregistratur anzutreffen. 6.3.2 Durchsicht und Weiterleitung in den Geschäftsgang Die durch die Posteingangsstelle ausgezeichneten oder durch die Registratur vorbehandelten Eingänge werden anschließend den zuständigen Sachgebietsleitungen als sachbearbeitende Organisationseinheiten vorgelegt, die sie nach Durchsicht an ihre Sachbearbeiter weiterleiten (§ 13 AGO). Zweck Die Durchsicht der Eingänge hat vor allem den Zweck, den Vorgesetzten – über den Sachstand einzelner Verfahren zu informieren, – über den Arbeitsanfall der Mitarbeiter auf dem Laufenden zu halten, – die Möglichkeit zu geben, steuernd einzugreifen. Die früher oftmals übliche Vorlage über die Behördenleitung oder sonstige Vorgesetzte (z. B. Abteilungsleitung) soll gemäß § 13 AGO auf bedeutsame Angelegenheiten beschränkt bleiben. Welche Eingänge im Einzelfall der Behördenleitung oder sonstigen Vorgesetzten vorzulegen sind, bestimmt die Geschäftsordnung der jeweiligen Behörde. Beispiel § 16 Abs. 7 der Mustergeschäftsanweisung für die Landratsämter (7) Die Eingänge sind unverzüglich und unmittelbar der zuständigen Sachgebietsleitung oder der von ihr bestimmten sachbearbeitenden Stelle zuzuleiten, sonfern sich nicht der Landrat oder die Abteilungsleitung die vorherige Zuleitung bestimmter Eingänge vorbehalten haben. Nachstehende Eingänge werden dem Landrat generell vorweg – in den Fällen b) und c) ungeöffnet – zur Durchsicht zugeleitet: a)Schreiben von Mitgliedern des Bundestags und des Landtags; b)Schreiben an den Landrat oder Vertreter; c)Sendungen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder als „Vertraulich“ gekennzeichnet sind. In den behördlichen Geschäftsordnungen oder in sonstigen Dienstanweisungen kann nach § 13 AGO aber auch geregelt werden, dass bestimmte Eingänge direkt den Sachbearbeitern zugeleitet werden. Beispiel Stellungnahmen auf Anfragen, Zwischenmitteilungen Bei der Frage, welche Eingänge welcher Instanz zur Durchsicht vorzulegen sind, ist zwischen dem Interesse der Vorgesetzten nach einer möglichst umfassenden und frühzeitigen Information einerseits sowie der weitgehenden Delegation der Verantwortung und der Beschleunigung der Sachbearbeitung andererseits abzuwägen. Dabei ist zu bedenken, dass im Geiste einer Vertrauenskultur und nach den Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit1) Führungskräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertrauBek der Staatsregierung vom 02.07.2007, AllMBl S. 359 1) 142 Gestaltung des Geschäftsgangs 6 ensvoll und kooperativ zusammenarbeiten und sich gegenseitig umfassend und rechtzeitig über bedeutsame Angelegenheiten informieren. Die mit der Durchsicht betrauten Vorgesetzten versehen die Eingänge zum Zeichen der Kenntnisnahme mit einem Sichtvermerk (Namenszeichen oder farbiger Strich). Außerdem können sie Behandlungs- oder Bearbeitungsvermerke über die büromäßige Behandlung der Eingänge anbringen. Sicht- und Bearbeitungsvermerke b. R. = bitte Rücksprache Beispiele b. A. = bitte Anruf v. A. = vor Auslauf zur Kenntnisnahme vorlegen Sofort = vor allen anderen Sachen bearbeiten (vgl. § 15 Abs. 5 AGO) + = Schlusszeichnung vorbehalten Um dem Sachbearbeiter die Unterscheidung zu erleichtern, werden von den verschiedenen Instanzen für Sicht- und Behandlungsvermerke meist verschiedene Farben verwendet. Grün = Behördenleitung Rot = Abteilungsleitung Blau = Sachgebietsleitung 1. Sendungen können bei der Behörde sowohl zentral als auch dezentral eingehen. Für zentral eingehende Sendungen hat jede Behörde eine zentrale Posteingangsstelle vorzuhalten (§ 12 Abs. 1 AGO). Bei dezentral eingehenden Sendungen tragen die sachbearbeitenden Beschäftigten die Verantwortung für die ordnungsgemäße Behandlung der Eingänge und ggf. die Information der Vorgesetzten. Beispiel Zusammenfassung 2. Elektronische Sendungen (vor allem Telefaxe und E-Mails) sind grundsätzlich genauso zu behandeln wie herkömmliche papiergebundene Eingänge. Sie sind nicht bevorzugt zu behandeln, müssen ebenfalls registraturmäßig bearbeitet (sofern sie vorgangsrelevant sind) und bei entsprechendem Inhalt Vorgesetzten zur Information vorgelegt werden. 3. Die Posteingangsstelle hat grundsätzlich auch Schreiben entgegenzunehmen, die nicht ausreichend frankiert sind (§ 12 Abs. 5 AGO). 4. Irrläufer sind Sendungen, bei denen bereits anhand der Adressangabe auf dem Briefumschlag ersichtlich ist, dass die Behörde nicht zuständig ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 AGO). Sie sind von solchen Eingängen zu unterscheiden, bei denen sich die Unzuständigkeit der Behörde erst aus dem Inhalt des Eingangs ergibt; diese sind gemäß § 14 AGO zu behandeln. 5. Die Posteingangsstelle öffnet grundsätzlich alle Sendungen, behandelt sie büromäßig vor und zeichnet sie aus. Anschließend werden diese Eingänge – ggf. nach der Registrierung – der Leitung der zuständigen sachbearbeitenden Organisationseinheit zur Durchsicht vorgelegt. 6. Verschiedene vertrauliche Eingänge dürfen von der Poststelle nicht geöffnet werden. Sie sind grundsätzlich direkt dem Empfänger zuzuleiten (vgl. § 12 Abs. 4 AGO). 7. Die Behörde hat den Eingang von Dokumenten nachzuweisen. Der Eingangszeitpunkt ist deshalb zu vermerken (§ 12 Abs. 2 AGO). 143 6 Gestaltung des Geschäftsgangs Kontrollfragen Sechstes Kapitel 43. Wegen des hohen Aufwands für Postentgelte entschließt sich die Leiterin der Posteingangsstelle eines Staatlichen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, bei nicht oder unzureichend frankierten Postsendungen künftig die Annahme zu verweigern. Wie ist diese Entscheidung zu beurteilen? 44. In der Posteingangsstelle des Landratsamtes Freistadt treffen folgende Sendungen ein: 44. a) Ein Brief mit der Adresse „An die Verwaltungsangestellte Frau Jutta Schön, Landratsamt Freistadt“. Frau Schön befindet sich in einem vierwöchigen Urlaub im Ausland. Der Briefumschlag trägt keine Absenderangabe. 44. b)Ein Brief mit der Anschrift „An die Stadt Freistadt“. 44. Wie sind die vorstehenden Eingänge durch die zuständigen Beschäftigten der Posteingangsstelle zu behandeln? 45. In der Posteingangsstelle einer bayerischen Staatsbehörde erhalten alle bei Dienstbeginn dem Hausbriefkasten entnommenen Sendungen den Eingangsstempel des Vortages. 44. Wie ist diese Handlungsweise zu beurteilen? 46. In welchen Fällen ist es empfehlenswert, den Briefumschlag beim Eingang zu belassen? 47. Welche Bedeutung hat die Durchsicht der Eingänge für die Vorgesetzten? 48. Was bedeutet der Vermerk „b. R.“ auf einem Eingang? 49. Ein Sachbearbeiter des Landratsamtes Freistadt druckt sämtliche elektronischen 49, die er beim sporadischen Öffnen im persönlichen Postkorb des Bürokommunikationssystems vorfindet, aus und leitet sie sodann der zentralen Post-stelle des Landratsamtes zur weiteren Bearbeitung zu. 44. Wie ist diese Verfahrensweise zu beurteilen? (Lösung: s. Seite 294) 6.4 Sachbearbeitung Nach der Durchsicht durch den zuständigen Vorgesetzten gelangt der Eingang zum Sachbearbeiter. Die Bearbeitungsphase läuft dabei nach den folgenden wesentlichen Teilschritten ab: 144