Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes NW 26

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Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes NW 26
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes NW 26
- Freizeitbad BAHIA – der Stadt Bocholt
Aufstellung des Bebauungsplanes NW 26 für das Gebiet im Bereich des Freizeitbades BAHIA, nördlich des Holtwicker Baches, westlich und östlich des Hemdener Weges, südlich des
Gebäudes Hemdener Weg Haus-Nr. 175 und östlich des Geländes der Bocholter Bogenschützen.
Inhalt
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Planungsanlass
Verfahren
Örtliche Situation und Bestand
Regionalplan und Flächennutzungsplan
Art und Maß der baulichen Nutzung
5.1 Art der baulichen Nutzung
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Verkehr
Erschließung
Ver- und Entsorgung
Altlasten und Kampfmittel
Denkmäler und Bodendenkmäler
Belange von Natur und Landschaft / Umweltbelange
(unter besonderer Berücksichtigung des Boden- / Klima- und
Artenschutzes)
Immissionsschutz
Flächenbilanz
Kosten / vertragliche Regelungen
Gutachtenliste
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Anhang: Umweltbericht (Stand: 01.03.2016)
Anlage: Masterplan (Stand: 06.07.2015)
1.
Planungsanlass
Der Betreiber des Freizeitbades BAHIA beschäftigt sich seit einiger Zeit mit dem Gedanken,
dass Bad zu erweitern und zusätzliche Nutzungen aus dem Bereich Wellness / Beauty und
SPA (Oberbegriff für Gesundheits- und Wellnesseinrichtungen) an diesem Standort zu entwickeln. Für die geplante Entwicklung wurde von einem Generalplaner im Auftrag des Betreibers des Freizeitbades im Vorfeld der Bebauungsplanaufstellung ein Masterplan erstellt,
der die kommende geplante Entwicklung in diesem Bereich visualisiert.
Derzeit ist die bauplanungsrechtliche Situation des Freizeitbades nach § 35 Baugesetzbuch
(BauGB) – Bauen im Außenbereich – zu beurteilen und für den Betreiber wenig zufriedenstellend gelöst, da keine Planungssicherheit für die angedachte Erweiterung gegeben ist.
Weitere bauliche Entwicklungen über den vorhandenen und bis jetzt genehmigten Bestand
sind nicht mehr im Rahmen des Baurechtes nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) abbildbar.
Um die Erweiterungswünsche des Betreibers des Freizeitbades umsetzen sowie den Bestand planungsrechtlich absichern zu können, ist daher die Aufstellung eines verbindlichen
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Bauleitplanes mit Mindestfestsetzungen nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bauliche Erweiterungen und die
Bestandssicherung unabdingbar. Die Aufstellung des Bebauungsplanes bedingt eine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Parallelverfahren (Thema wird ausgeführt).
2.
Verfahren
Der Ausschuss für Planung und Bau fasste am 17.09.2013 den Aufstellungsbeschluss für die
verbindliche Bauleitplanung NW 26 – Freizeitbad BAHIA. Zielsetzung des Verfahrens stellt
die planungsrechtliche Sicherung des Bestandes sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzbarkeit von Erweiterungsabsichten dar. Das Verfahren
wird als Normalverfahren gem. § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit Mindestfestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche
und die örtlichen Verkehrsflächen durchgeführt. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 8
Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren geändert.
3.
Örtliche Situation und Bestand
Das Freizeitbad befindet sich im Norden der Ortslage der Stadt Bocholt direkt am Hemdener
Weg und weist eine Wasserwelt mit vielen Attraktionen (Wasserrutsche etc.) verteilt auf
mehrere Becken, sowie eine Saunalandschaft mit mehreren Themensaunen auf. Des Weiteren runden Kursangebote (Aquarobic, Aquajogging, Wirbelsäulengymnastik im Wasser etc.)
das Angebot ab. Durch das weit reichende Angebot erfährt das Bad auch einen starken Zuspruch aus den angrenzenden Kommunen einschließlich der niederländischen Gemeinden.
Östlich des Hemdener Weges ist ein Parkplatz für den Stellplatznachweis des Bades verortet. Auf diesem Stellplatz sind auch Stellflächen für Wohnmobile vorhanden, wobei die
zeitliche Nutzung dieser (Wohnmobil-)Flächen begrenzt ist. Der Pkw-Stellplatz stößt an
besucherstarken Tagen an die Grenzen seiner Kapazität. Infolgedessen wird entlang des
Hemdener Weges mit allen Nachteilen dieser Straßenraumnutzung als Längsaufsteller geparkt. Eine Erweiterung des Stellplatzes in nördlicher Richtung ist im Zuge des Ausbaues
des Angebotes daher ebenfalls vorgesehen. Östlich des vorhandenen Stellplatzes schließt
sich das Naturschutzgebiet „Holtwicker Bach“ an, welches mit ordnungsbehördlicher Verordnung der Bezirksregierung Münster vom 05.11.1989 ausgewiesen wurde. Der Bereich des
Naturschutzgebiets wird durch diesen Bebauungsplan nicht tangiert, gleichwohl wird das
Naturschutzgebiet nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. In ausgewiesenen
Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des geschützten Gebietes oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können.
Südlich des Freizeitbades tangiert der Holtwicker Bach den Planbereich und bildet zusammen mit dem ihn begleitenden Fußweg die Grenze des Geltungsbereiches in diesem Abschnitt. Das Überschwemmungsgebiet des Holtwicker Baches (Gewässerkennziffer 92828,
von der Mündung in die Bocholter Aa (km 0,0) bis zur Einmündung des Landgrabens bei der
Hoflage Wittag (km 17,0) ist seit dem 06.07.2012 durch eine ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Münster festgesetzt worden. Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung erlischt die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes des Holtwicker
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Baches vom 20.06.2011. Bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes im verbindlichen Bauleitplan geht es in erster Linie darum Flächen darzustellen, die bei einem 100jährigen Hochwasserereignis (HQ100) überschwemmt oder durchflossen oder für die Rückhaltung beansprucht werden. Bei den prognostizierten Hochwasserabflüssen werden Teile des
Planbereiches des Bebauungsplanes im Süden tangiert (Thema wird ausgeführt unter Punkt
11 – Belange von Natur und Landschaft).
Westlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes NW 26 befindet sich die Trainingsund Wettkampffläche des Bocholter Bogenschützen Clubs (BCC). Im Nordwesten sowie
nördlich des Freizeitbades schließen sich landwirtschaftliche Nutzflächen an, von denen der
Betreiber des Freizeitbades im Jahre 2011 eine Teilfläche im direkten Anschluss an die Betriebsfläche des Bades für die geplante Erweiterung von einem ansässigen Landwirt erwerben konnte (ca. 1 ha). Die Erweiterungsfläche des Stellplatzes wurde durch den Betreiber
des Bades ebenfalls für die angedachte Nutzung langfristig gesichert. Die Erweiterungsfläche des Stellplatzes befindet sich im Bereich des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes
2.2.4 „Hemden“. Da das betroffene Landschaftsschutzgebiet vom Kreis Borken festgesetzt
wurde, ist kein förmlicher Antrag auf Entlassung der Teilflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet, wie bei einer Verordnung der Bezirksregierung Münster, notwendig, sondern
es ist ein formloser Antrag beim Kreis Borken zu stellen. Der Kreis Borken kann dann entscheiden, ob der betroffene Teilbereich aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen wird oder die vorgesehene Nutzung eine ausnahmsweise Zulassung erhält. Bei einer
Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet erfolgt die Anpassung der Darstellung des
Landschaftsschutzgebietes dann seitens des Kreises Borken parallel zu den Bauleitplanverfahren. Die Voraussetzung ist allerdings, dass das zu entlassene Teilstück nicht einen
hochwertigen Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes darstellt. Dieses steht aber nicht
zu befürchten, da im anliegenden Umweltbericht die Parkplatzerweiterung betrachtet wurde und keine Anhaltspunkte für einen besonders hochwertigen Bereich des Landschaftsschutzgebietes zu Tage traten.
Der Bebauungsplan NW 26 befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Bocholt
– West, der seit 1997 rechtwirksam ist. Bei Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines
Bebauungsplanes treten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen
und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat. Der Landschaftsplan sieht für den Bereich des Holtwicker Baches als Entwicklungsziel die Wiederherstellung
der in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild und ihrer Oberflächenstruktur naturfern ausgebildeten Fließgewässer (hier: Holtwicker Bach) vor. Des Weiteren ist die Anreicherung der bestehenden Gehölzstrukturen mit gliedernden und belebenden Elementen zur
Entwicklung eines Biotopverbundsystems und zur Optimierung des Landschaftsbildes für
die Erholungsnutzung vorzusehen. Die Zielsetzung des Landschaftsplanes sowie die des
Bebauungsplanes NW 26 stehen sich nicht konträr gegenüber, da der verbindliche Bauleitplan einen Entwicklungskorridor entlang des Holtwicker Baches innerhalb seines Geltungsbereiches festsetzt (Thema wird ausgeführt).
Das Baugesetzbuch schreibt mit dem § 1 a Abs. 2 (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) vor, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll und die bauliche
Entwicklung der Gemeinde vorrangig und insbesondere durch die Wiedernutzbarmachung
von Flächen und Nachverdichtungen und anderen Maßnahmen der Innenentwicklung um-
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zusetzen ist. Landwirtschaftlich, als Wald oder zu Wohnzwecken genutzte Flächen sollen
nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
Da sich da Freizeitbad im Außenbereich befindet und die Erweiterungsabsichten im engen
Zusammenhang mit den bestehenden Nutzungen zu sehen sind, können keine brachliegenden Flächen im Siedlungsraum der Stadt Bocholt für die geplante Erweiterung aktiviert
werden. Daher stehen für die geplante Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen
im Anschluss an die bestehende Betriebsfläche des Bades westlich des Hemdener Weges
(ca. 1 ha) und für die Erweiterung des Stellplatzes östlich des Hemdener Weges (ca. 6.800
m²) keine Alternative zur Verfügung, die den Bedingungen des § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) entspricht. Das Freizeitbad BAHIA stellt einen Wirtschaftsfaktor für die Stadt
Bocholt dar und stärkt die Funktion der Gemeinde als Mittelzentrum mit oberzentraler
Funktion. Ein Verzicht auf die Erweiterungsabsichten des Betriebes des Freizeitbades würde
die Funktion der Stadt Bocholt im Raum schwächen.
4.
Regionalplan und Flächennutzungsplan
Der seit dem 27.06.2014 gültige Regionalplan der Bezirksregierung Münster (Regionalplan
Münsterland) sieht in seiner Darstellung für Freizeiteinrichtungen eine Differenzierung in
vorwiegend baulich geprägte und vorwiegend freiraumorientierte Standorte für Freizeitnutzungen vor. Eine vorwiegend freiraumgeprägte Freizeitnutzung wird im Regionalplan mit
dem Planzeichen Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit zweckgebundener Nutzung
dargestellt. Ein vorwiegend durch bauliche Anlagen geprägter Bereich wird als Allgemeiner
Siedlungsbereich mit zweckgebundener Nutzung (ASBE) dargestellt. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes NW 26 liegt im Regionalplan in einem Bereich, der als Allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich mit zweckgebundener Nutzung dargestellt ist. Dieser Prämisse
folgend sind überwiegend freiraumorientierte Nutzungen als Erweiterung des Freizeitbades
vorzusehen. Bei möglichen Erweiterungswünschen in Richtung Wellness / Beauty und einem Hotel mit den zugehörigen hochbaulichen Anlagen ist eine Änderung des Regionalplanes in Richtung Allgemeiner Siedlungsbereich mit zweckgebundener Nutzung (ASBE) zu
beantragen.
Die geplanten Ergänzungen der Saunalandschaft und des Schwimmbadbereiches sind als
baulich untergeordnete Ergänzungen des Hallenbades anzusehen und mit dem Planzeichen
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit zweckgebundener Nutzung (Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen) des Regionalplanes zu vereinbaren.
Der vorhandene Parkplatz sowie der Standort für die Erweiterung der Stellplätze liegen
nicht innerhalb des Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches mit der zweckgebundenen
Nutzung „Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen“, sondern im Allgemeinen Freiraumund Agrarbereich mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ sowie teilweise mit der Freiraumfunktion „Schutz der Natur“. Da aber sowohl für den laufenden Betrieb des Hallenbades als auch für die Ergänzung der Saunalandschaft und des Schwimmbereiches die Erhöhung der Anzahl der Parkplätze erforderlich ist,
wird diese Planungsabsicht von der Regionalplanungsbehörde mitgetragen, da sie als räumlich zugeordnet zu bewerten ist. (Die Abstimmung des Planvorhabens erfolgte am
03.06.2015 mit der Bezirksregierung Münster.)
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Der Flächennutzungsplan der Stadt Bocholt ist seit dem 12.01.1979 rechtswirksam. Als vorbereitender Bauleitplan hat er nach dem Baugesetzbuch die Aufgabe, „für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art
der Bodennutzung nach vorhersehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen
darzustellen“.
Für den Bereich des Bebauungsplanes NW 26 stellt der Flächennutzungsplan eine Grünfläche mit der Zweckbindung Freibad, eine Grünfläche mit öffentlichen Park(platz)flächen sowie eine Fläche für die Landwirtschaft dar.
Um die angedachte Planung für den Bereich am Hemdener Weg und nördlich des Holtwicker
Baches umzusetzen, ist auf der Ebene des vorbereitenden Bauleitplanes eine Änderung der
Darstellung des Flächennutzungsplanes notwendig. Da nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) mit der Aufstellung des Bebauungsplanes auch gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert werden kann, wird die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren durchgeführt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Bebauungsplanes NW 26 wird
dergestalt erfolgen, dass aus einer Grünfläche mit der Zweckbindung Freibad, einer Grünfläche mit öffentlichen Park(platz)flächen und einer landwirtschaftlichen Fläche Sondergebietsflächen „Freizeit und Erholung“, „Freizeit und Erholung: Stellplatz“ sowie eine Grünfläche mit der Überlagerung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes
lehnt sich an die Darstellung des Regionalplanes an, so dass die Änderung des Flächennutzungsplanes im Einklang mit den Zielen der Raumordnung steht.
5.
Art und Maß der baulichen Nutzung
5.1
Art der baulichen Nutzung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 26 wird als sonstiges Sondergebiet 1 (SO1)
„Freizeit und Erholung“ und sonstiges Sondergebiet 2 (SO2) „Freizeit und Erholung: Stellplatz“ gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Sonstige Sondergebiete
sind als zwingende Vorschrift stets im Flächennutzungsplan darzustellen und im Bebauungsplan festzusetzen, wenn sich ein solche Gebiet von den Baugebieten nach den §§ 2 bis
9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wesentlich unterscheidet. Während sich die Sondergebiete nach § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgrund ihrer Erholungsfunktion bereits von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unterscheiden, muss dies in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO ausdrücklich hervorgehoben
werden, weil die einzelnen Anlagen für sich alleine, wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (in Kurgebieten) oder Krankenhäuser (in Klinikgebieten), auch in Baugebieten nach §§ 2
bis 9 BauNVO zulässig oder zulassungsfähig sind.
Erfahrungsgemäß reichen die Gebietsfestsetzungen nach §§ 2 bis 9 BauNVO jedoch nicht
aus, um insbesondere solche Gebiete zu schaffen, die als ein aufeinander bezogener, voneinander abhängiger Anlagenkomplex in der Regel auch im Zusammenhang geplant werden
müssen oder können. Derartige Gebiete sind auf einen bestimmten, gemeinsamen Zweck
ausgerichtet, der eine organisatorische Zusammenfassung bedingt oder nahe legt.
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Durch das sonstige Sondergebiet 1 (SO1) „Freizeit und Erholung“ und sonstige Sondergebiet
2 (SO2) „Freizeit und Erholung: Stellplatz“ zur planungsrechtlichen Absicherung des Bäderund Saunenbetriebes mit den geplanten Erweiterungen der Nutzungen um die Bereiche
Erholung und Stellplatznachweis müssen daher Gebietskategorien geschaffen werden, die
die Funktion der sportlichen Betätigung, Erholung sowie Parkplatznutzung abdecken.
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan NW 26 wird eine Festsetzung aufgenommen, die das sonstige Sondergebiet 1 (SO1) „Freizeit und Erholung“ nach § 11 BauNVO
inhaltlich definiert. Folgende Nutzungen sind nach dieser Definition im sonstigen Sondergebiet 1 (SO1) zulässig:
Anlagen für sportliche Zwecke (Freizeitbad) / Anlagen, die der Erholung dienen (Bäder,
Dampfbäder, Saunen, Solarien, Physiotherapie, Entspannungskurse, Krafttraining, Ausdauertraining, Bewegungskurse, Massagen, Packungen) / Schank- und Speisewirtschaften /
eine Wohnung oder ein Wohngebäude für Betriebsleiter – Aufsichtspersonal mit maximal
140 m² Wohnfläche / Stellplätze für Personenkraftwagen.
Anlagen für sportliche Zwecke:
Die Bezeichnung „Anlagen für sportliche Zwecke“ ist ein umfassender städtebaulicher Begriff, der vom Grundsatz her keiner – etwa begrifflich bedingten – Beschränkung unterliegt.
Als städtebaulicher Begriff bedarf er der Ausfüllung im Einzelfall entsprechend den zulässigen Zweckbestimmungen des betreffenden Gebietes. Um den Begriff „Anlagen für sportliche Zwecke“ entsprechend der Gebietskategorie zu füllen, wird die Nutzung als Freizeitbad
definiert.
Anlagen die der Erholung dienen:
Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, wurde vom Gesetzgeber das Sondergebiet nach
§ 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeführt. Zu diesem Gebiet zählen Campingplatzgebiete und die verschiedenen Freizeitwohngebiete.
Der Begriff der Erholung wurde vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Erholung kann auf
die unterschiedlichsten Arten erfolgen. Grundsätzlich kann zu diesem Oberbegriff all das
gezählt werden, was der Erholung dient und geeignet ist, dem Einzelnen neue (mehr)
Spannkraft zu geben. Die Abgrenzung von Freizeitwohngebieten nach § 10 BauNVO, die der
Erholung dienen, zu sonstigen Freizeit- und Erholungseinrichtungen geschieht in der Weise,
dass es sich bei den Gebieten nach § 10 BauNVO um SO-Gebiete handeln muss, die der Erholung mit einer gleichzeitig darauf in spezieller Weise abgestellten Wohnform verbindet.
Nicht zu den SO-Gebieten nach § 10 BauNVO zählen Gebiete mit Sportanlagen (auch ein
kombiniertes Hallen- und Freizeitbad mit Liegewiese und dergleichen zählt zu den Sportanlagen). Daher erfolgt die Ausweisung als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO.
Der Begriff der „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ kann hier für die Nutzung Physiotherapie, Entspannungskurse, Krafttraining usw. nicht verwendet werden, da nach der Legaldefinition Anlagen für gesundheitliche Zwecke mit dem Begriff des Gemeinbedarfs zu verbinden sind. Zu diesen Gemeinbedarfsanlagen gehören Krankenhäuser jeglicher Art, Heil- und
Pflegeanstalten in verschiedenster Form, Altenpflegeheime, krankengymnastische (Massage-) und sonstige Behandlungsinstitute.
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Die geplanten Nutzungen wie Bäder, Dampfbäder, Saunen, Solarien Physiotherapie, Entspannungskurse, Krafttraining, Ausdauertraining, Bewegungskurse Massagen und Packungen werden daher hier unter dem Begriff der „Anlagen für die Erholung“ zusammengefasst.
Schank- und Speisewirtschaften:
Der planungsrechtliche Begriff der Schank- und Speisewirtschaften ist ein Sammelbegriff,
der sich auf zwei verschiedene Nutzungs(unter)arten (Schankwirtschaft und Speisewirtschaft) bezieht, deren Zulässigkeit in den Baugebieten durchgängig gleich lautend geregelt
ist. In der Baunutzungsverordnung ist der Begriff nicht definiert. Als Ausgangspunkt der
Begriffsbestimmung sind seit langem die beiden bundesrechtlichen Legaldefinitionen anerkannt, die der § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) für Zwecke des Gaststättenrechts enthält. Danach betreibt eine Schankwirtschaft, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht; eine Speisewirtschaft betreibt, wer zubereitete Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Wenngleich diese Definitionen in einem anderen
Sachzusammenhang außerhalb der Baunutzungsverordnung stehen und nicht unmittelbar
in das Städtebaurecht übertragen werden können, bezeichnen sie doch hinreichend genau
den Begriffskern und eignen sich deshalb als Ausgangspunkt für die städtebauliche Begriffsbestimmung. In Verbindung mit der Festsetzung des sonstigen Sondergebietes 1 (SO1)
„Freizeit und Erholung“ gemäß § 11 BauNVO ist der Begriff als planungsrechtlicher Nutzungsbegriff so auszulegen, dass darunter Gewerbebetriebe zu subsummieren sind, die Getränke aller Art allein oder zusammen mit zubereiteten Speisen an Gäste zum Zwecke des
Verzehrs in den Wirtschaftsräumen ggf. auch im Freien, verabreichen. Die Bezeichnung der
Anlage ist für die rechtliche Definition unerheblich. Zu den zulässigen Schank- und Speisewirtschaften gehören z.B. Wirtshäuser, Gaststätten, Restaurants, Cafés, Schnell-und Stehimbisse, Kneipen, Weinstuben, Bierstuben, Biergärten, Eisdielen, Milchstuben, FastfoodLokale, Imbissstuben und Würstchenstände (Aufzählung nicht abschließend).
Der Begriff erfasst nur Schank- und Speisewirtschaften als selbstständige Hauptanlage,
nicht aber solche, die als unselbständiger Bestandteil einer anderen Hauptnutzung (z.B.
Frühstücks- oder Speiseräume eines Beherbergungsbetriebes, Ausschank in einem Vereinsheim) städtebaulich nicht in Erscheinung treten, weil sie nur die Pensionsgäste oder die
Vereinsmitglieder bewirten und der Öffentlichkeit keinen Zugang gewähren.
Wohnung / Gebäude für Betriebsleiter – Aufsichtspersonal:
Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauNVO können Wohnungen ausnahmsweise in Gewerbegebieten
zugelassen werden, wenn sie dem Betrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche
und Baumasse untergeordnet sind. Der Kreis der in Frage kommenden Personen, für die
eine Wohnung oder ein Wohngebäude im sonstigen Sondergebiet 1 (SO1) „Freizeit und Erholung“ zugelassen werden können, bestimmt sich nach den jeweiligen Betriebserfordernissen. Die Größe der Wohnung bzw. des Wohngebäudes wird über die textliche Festsetzung auf maximal 140 m² Wohnfläche begrenzt. Für den Bereich des sonstigen Sondergebietes 1 (SO1) „Freizeit und Erholung“ ist eine Wohnung / ein Gebäude für den Betriebsleiter
/ Aufsichtspersonal zulässig. Jeweils separate Wohnungen für den Bäderbetrieb und andere
Dienstleistungen oder Nutzungen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes und daher
nicht zulässig.
Stellplätze für Personenkraftwagen:
Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten zulässig. Im
Unterschied zu öffentlichen Parkplätzen, die die Gemeinde nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB mitNW26_FBB_Begrd_B-Plan_291015
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tels Bebauungsplan festsetzen könnte, können nicht öffentliche Stellplätze – gewissermaßen als Nebenanlagen – anderen Grundflächen mit einer Hauptnutzung im Sinne der Baugebietsvorschriften zugeordnet sein. Das städtebauliche Erfordernis ergibt sich aus dem
Stellplatzbedarf der Angestellten der Hauptnutzung. Stellplätze können innerhalb eines
SO-Gebietes, wie hier im sonstigen Sondergebiet 1 (SO1) „Freizeit und Erholung“ festgesetzt
werden, soweit sie der Hauptnutzung des SO-Gebietes dienen. Zur Deckung des Stellplatzbedarfs und –nachweises der Besucher der Hauptnutzung im sonstigen Sondergebiet 1 (SO1)
„Freizeit und Erholung“ wird diesem zusätzlich das sonstige Sondergebiet 2 (SO2) „Freizeit
und Erholung: Stellplatz“ zugeordnet, welches sich östlich des Hemdener Weges befindet.
Die zulässige Nutzung innerhalb des sonstigen Sondergebietes 2 (SO2) „Freizeit und Erholung: Stellplatz“ nach § 11 Baunutzungsverordnung wird durch eine textliche Festsetzung im
Bebauungsplan definiert. In dem Sondergebiet 2 (SO2) sind demnach Stellplätze für Personenkraftwagen sowie maximal 10 Stellplätze für Wohnmobile / Wohnwagen zulässig.
Stellplätze für Wohnmobile / Wohnwagen:
Im Sinne des § 10 Abs. 1 BauNVO (Campingplatzgebiete) sind nur mobile Unterkünfte zulässig. Für diese Unterkünfte wird eine Begrenzung der Anzahl der Stellplätze auf 10 Stellplätze getroffen. Die Freizeitunterkünfte (Caravans / Wohnmobile / Wohnwagen etc.) müssen
so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie jederzeit ortsveränderlich sind. Das bedeutet,
dass diese Fahrzeuge für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sein müssen.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
Für den Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes NW 26, welcher sich östlich des
Hemdener Weges befindet und vom sonstigen Sondergebiet 2 (SO2) abgedeckt wird, sind
nur Stellplätze für den Stellplatznachweis der Hauptnutzung bzw. eine kleine Anzahl an
Stellplätzen für Wohnmobile / Wohnwagen zugelassen. Hochbauliche Anlagen sind in diesem Bereich mit Ausnahme einer aktiven Schallschutzmaßnahme (Schallschutzwand –
Thema wird ausgeführt) ausgeschlossen.
Westlich des Hemdener Weges wird das sonstige Sondergebiet 1 (SO1) „Freizeit und Erholung“ gemäß § 11 Baunutzungsverordnung, wie vorstehend beschrieben, festgesetzt. Die
bauliche Ausnutzung dieses Bereiches wird durch die Festsetzung von Baugrenzen, der maximalen Firsthöhe sowie von Grundflächenzahlen vorgegeben. In Verbindung mit der Firsthöhe und der Grundflächenzahl wurden drei Bereiche durch die Unterteilung nach Art und
Maß der Nutzung gebildet, die sich in der Festsetzung der Firsthöhe und der Grundflächenzahl unterscheiden. Dabei wurde die Höhenentwicklung der zu errichtenden Baukörper und
die Versiegelung der Flächen in Richtung Außenbereich zurückgenommen, so dass ein stufenweiser Übergang vom bebauten in den unbebauten Bereich erzielt werden kann. Die Definition der Bezugspunkte für die Firsthöhe erfolgt über die bestehende ausgebaute Straßenhöhe des Hemdener Weges, wobei die Höhe der Erschließungsstraße sich aus dem Mittel der Erschließungsstraßenoberkante an den Eckpunkten des jeweiligen Grundstückes
ergibt. Eine diesbezügliche Festsetzung wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
6.
Verkehr
Der Planbereich wird ausschließlich über den Hemdener Weg an das übrige Straßennetz
angebunden. Alternative Erschließungsmöglichkeiten sind nicht gegeben und werden in
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absehbarer Zukunft auch nicht eingeplant. Der Hemdener Weg bindet in nördlicher Richtung über den Ortsteil Hemden die niederländische Nachbargemeinden sowie in südlicher
Richtung das Freizeitbad an den Innenstadtbereich an.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 26 wird durch die TaxiBus-Linie T11 an die
Innenstadt angebunden. In nördlicher Richtung wird durch diese Linie auch die niederländische Grenze erreicht. Die Haltestelle dieser Linie befindet sich direkt gegenüber dem Eingang des Freizeitbades. Die Andienung dieser Haltestelle geschieht über TaxiBusse im 30Minuten-Takt nach Fahrplan auf einem festen Linienweg wie bei den Stadtbussen auch. Die
TaxiBusse müssen aber mindestens 30 Minuten vor der gewünschten Abfahrt telefonische
angefordert werden. Die Taktung der Andienung wird als ausreichend angesehen, allerdings
sollte im Zuge des Ausbaues des Freizeitbades über eine Hochstufung der Linie von einer
TaxiBus-Linie zu einer StadtBus-Linie nachgedacht werden, um die Beanspruchung der
Stellplatzflächen und des öffentlichen Straßenraumes als Parkplatz für den motorisierten
Individualverkehr durch die Nutzung der alternativen Beförderungsmöglichkeiten reduzieren
zu können (eine Maßnahme aus den Handlungsempfehlungen des IKKK [Integriertes Klimaschutz und KlimaanpassungsKonzept – Stand: 2013] der Stadt Bocholt.
Die Zufahrten zu dem östlich des Hemdener Weges gelegenen Parkplatzes sowie dessen
Erweiterung (im sonstigen Sondergebiet 2 (SO2) „Freizeit und Erholung: Stellplatz“ gelegen)
erfolgt über die bestehenden Ein- und Ausfahrten. Zusätzliche Einmündungen der Stellplatzanlage und deren Erweiterung in den Hemdener Weg werden nicht vorgesehen und im
Bebauungsplan durch die Festsetzung von Einfahrtsbereichen und Bereichen ohne Ein- und
Ausfahrt geregelt.
Für die Querung des Hemdener Weges von den Stellplätzen zu den Freizeit- und Erholungseinrichtungen wird im Bebauungsplan eine Querungshilfe nachrichtlich aufgenommen. Die
Lage dieser Querungshilfe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Bäume und der Lage
des Eingangsbereiches mit dem Fachbereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün der Stadt
Bocholt abzustimmen. Diesbezüglich wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Umsetzung der Maßnahme ist durch einen städtebaulichen Vertrag
zwischen dem Betreiber des Freizeitbades und der Stadt Bocholt sicherzustellen. Dieser
Vertrag ist vor dem Satzungsbeschluss der Bauleitplanung von beiden Parteien zu unterschreiben.
Die weitergehende Beurteilung der verkehrlichen Situation kann erst im Laufe des Planverfahrens bzw. im bauaufsichtlichen Verfahren erfolgen, da zurzeit noch keine Aussagen zur
Nutzungsintensität bzw.- verteilung vorliegen. Um Rückschlüsse auf die zusätzliche Belastung der Zufahrtstraßen und die tatsächliche erforderliche Anzahl von Stellplätzen ziehen
zu können, sind Angaben zu der bestehenden und prognostizierten Zahl der Nutzer, die
Zahl der Nutzer zu den Spitzenzeiten, die Parkplatzbelegung, wann Spitzen zu erwarten
sind etc. zu ermitteln. Sobald diese vorliegen, könnten weiterführende Untersuchungen
notwendig werden, die von Planveranlasser zu erbringen sind.
Die Stellplätze für die Wohnmobile im Bereich des sonstigen Sondergebiets 2 (SO2) „Freizeit und Erholung: Stellplatz“ verfügen über keine separate Zufahrt, sondern fahren auf den
Stellplatz über die im Bebauungsplan festgesetzten Zufahrten zu. Der Bereich des Hemdener Weges wird bis auf die bestehenden Zufahrten und einer zusätzlichen Zufahrt für die
Feuerwehr als Bereiche ohne Zu- und Abfahrten festgesetzt.
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7.
Erschließung
Die Zuwegung zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfolgt zurzeit über zwei Zufahrten vom Hemdener Weg für den östlichen Stellplatz sowie zwei Zufahrten zum westlichen
Planbereich. Für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge ist zum westlichen Badebereich im
Süden eine zusätzliche Zufahrt vorhanden. Die Anbindung der geplanten Stellplatzerweiterung hat über die bestehenden Zufahrten der vorhandenen Stellplätze zu erfolgen.
Der Masterplan der Generalplaner sieht eine Umfahrt für die Feuerwehr um den gesamten
westlichen Planbereich vor. Aus diesem Grund wurde im verbindlichen Bauleitplan eine zusätzliche Zu- / Abfahrt für Rettungsfahrzeuge im Norden des Planbereiches am Hemdener
Weg festgesetzt. Die innere Organisation der Erschließung in Verbindung mit der geplanten
Erweiterung der Nutzungen sowie die Festlegung der Aufstellflächen und Rettungswege für
die Feuerwehr ist vom Betreiber des Freizeitbades im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu klären.
8.
Ver- und Entsorgung
Das Pangebiet ist als voll erschlossen anzusehen. Im Hemdener Weg befinden sich die Leitungen für die Medien Gas, Strom und Wasser und zur Sicherstellung des Kommunikationsangebotes. Das anfallende Schmutzwasser wird über einen im Hemdener Weg befindlichen
Schmutzwasserkanal entsorgt. Das anfallende Niederschlagswasser wurde bisher mit einer
Einleitungsgenehmigung in den angrenzenden Holtwicker Bach an zwei Stellen eingeleitet.
Diese Einleitungsgenehmigung lief aus und daher wurde im März des Jahres 2014 eine erneute Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz beantragt. Der Kreis Borken, Fachabteilung Abfall, Abwasser und Bodenschutz, erteilte am 14.05.2014 die widerrufliche Erlaubnis,
Niederschlagswasser von den Dachflächen und befestigten Parkplatzflächen in einer Menge
bis zu 10 l/s in das Gewässer Nr. 100 (Wasser- und Bodenverband „Holtwicker Bach“) einzuleiten. Des Weiteren wird erlaubt, dass auf den teilbefestigten Parkplatzflächen (Rasenkammersteine) anfallende Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone in einer Menge
von bis zu 28 l/s zu versickern. Das Niederschlagswasser der Baumhaussauna wird ebenfalls
über die belebte Bodenzone versickert.
Entsprechend der Vorgehensweise des Entsorgungs- und Servicebetriebes der Stadt Bocholt
(ESB) – Geschäftsbereich Stadtentwässerung – wurde die Einleitungsmenge auf maximal 10
l/s beschränkt. Zur Einhaltung dieser Höchstmenge wurde in das vorhandene Entwässerungssystem eine Regenrückhaltung nachgerüstet. Vor der Nachrüstung bestanden zwei
Einleitungspunkte in den Holtwicker Bach. Die Einleitungsstelle auf der Rückseite der Gebäude wurde aufgrund der gegebenen Kanalhöhenlage – der Kanal liegt ca. 70 cm höher als
auf der Vorderseite – stillgelegt. Der Regenwasserkanal wurde aufgenommen und zum unterirdischen Regenrückhaltebecken geführt. In der Anschlussleitung wurde zum Schutz des
Regenrückhaltebeckens vor Verschlammung eine Sedimentationsstrecke vorgesehen. In
den Regenwasserkanal auf der Vorderseite wurde ebenfalls eine Sedimentationsstrecke
eingeplant.
Das Regenrückhaltebecken wurde zwischen dem Kanal auf der Vorderseite der vorhandenen
Gebäude angeordnet. Das vorhandene Rückhaltebecken besteht aus revisionierbaren Hohlkörpermodulen und wurde baukastenmäßig aufgebaut. Das Regenrückhaltebecken umfasst
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fünf Reihen mit jeweils zwei Modulen übereinander und 39 Elementen. Jede Reihe kann
über einen Schacht kontrollier werden. Der Ablauf in den Holtwicker Bach wurde entsprechend der Stellungnahme des Entsorgungs- und Servicebetriebes über eine Drosseleinrichtung auf 10 l/s eingestellt. Die Erlaubnis ist bis zum 30.06.2034 befristet.
9.
Altlasten und Kampfmittel
Altlasten:
Die Fläche des Bebauungsplanes NW 26 ist nicht im Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächenverzeichnis des Kreises Borken geführt. Nach jetzigem Kenntnisstand sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. Da beim Kreis Borken keine flächendeckende Erhebung über altlastenverdächtige
Flächen und schädliche Bodenveränderungen vorliegt, kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass nicht doch Beeinträchtigungen vorhanden sind. In diesem Zusammenhang wird ein diesbezüglicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, der besagt,
dass bei Bodeneingriffen, baulichen Veränderungen, Nutzungsänderungen mit Eingriffen in
den Boden der Kreis Borken, Abteilung Bodenschutz und Abfallwirtschaft im Fachbereich
Natur und Umwelt, über die Stadt Bocholt, Fachbereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, zu
beteiligen ist.
Kampfmittel:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 26 befinden sich Flächen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst unterschiedlich bewertet wurden. Eine einheitliche Aussage zu allen
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindlichen Flächen ist daher nicht möglich. Die
Bewertungen reichen von der Freigabe einzelner Flurstücke über die Notwendigkeit einer
Erörterung für einen Großteil des Geltungsbereichs mit dem Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Bocholt bis zu keinen Aussagen für fünf Grundstücke.
Folgendes Flurstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde vom Kampfmittelbeseitigungsdienst über den Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Bocholt freigegeben:
(teilweise) Gemarkung Bocholt, Flur 1, Flurstück 159. Die Flurstücke, für die eine Besprechung mit dem Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Bocholt für notwendig erachtet
wurden, sind: (teilweise) Gemarkung Bocholt, Flur 1, Flurstück 159 und (teilweise) Gemarkung Hemden, Flur 8, Flurstück 102. Für die Grundstücke Gemarkung Bocholt, Flur 1, Flurstücke 15, 59 und 60 sowie Gemarkung Hemden, Flur 8, Flurstücke 95 und 98 wurden keine
Aussagen getroffen. Aus diesen Gründen wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, der bei jeder Planungs- bzw. Bautätigkeit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 26, die einen Eingriff in den Boden vorsieht, eine Beteiligung des Fachbereiches
Öffentliche Ordnung der Stadt Bocholt vorschreibt.
10.
Denkmäler und Bodendenkmäler
Sowohl innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes NW 26 als auch in seinem
Umfeld sind weder Baudenkmäler noch sonstige Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) vorhanden. Blickbeziehungen zu und von Baudenkmälern werden aufgrund des Fehlens derselben im näheren Umkreis nicht beeinträchtigt.
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Zum Thema Bodendenkmäler liegen keine Erkenntnisse vor, jedoch wird ein diesbezüglicher
Hinweis in Bezug auf die Entdeckung von Bodendenkmälern in den Bebauungsplan aufgenommen, nachdem bei der Entdeckung von Bodendenkmälern die Stadt Bocholt und der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, unverzüglich zu
verständigen sind.
11.
Belange von Natur und Landschaft / Umweltbelange (unter besonderer Berücksichtigung des Boden- / Klima- und des Artenschutzes)
Umweltbelange:
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischen Fachbeitrag, mit einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, einer
Kompensationsberechnung sowie ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom Büro Froelich
& Sporbeck aus Bochum erstellt. In der zusammenfassenden Bewertung der Belange des
Umweltschutzes unter Berücksichtigung bestehender Wechselwirkungen kommt der Umweltbericht zu folgenden Aussagen:
Insgesamt ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes von geringer bis mittlerer Bedeutung für die Schutzgüter.
Eingriff / Ausgleich:
Zur Ermittlung der zu erwartenden Eingriffe durch das Vorhaben wird im Folgenden der derzeitige Zustand der Flächen der anzunehmenden Ausprägung der Flächen nach Umsetzung
der Planung gegenübergestellt.
Die Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitshilfe für die
Bauleitplanung „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ (Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – MSWKS – und Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – MUNLV – des Landes NRW 2001).
Im Bereich des sonstigen Sondergebietes „Freizeit und Erholung: Stellpatz“ wird von einer
vollständigen Versiegelung der Stellplätze ausgegangen. Die zu erhaltenden und neu anzupflanzenden Bäume werden mit einer pauschalen Flächengröße von 20 m² / Baum abgezogen und getrennt errechnet.
Im Ausgangszustand besitzt das gesamte Plangebiet einen Biotopwert von 199.452 Punkten. Unter Einbeziehung von einem teilweisen Erhalt von Gehölzstrukturen im Plangebiet,
einer Neuanpflanzung im Übergang zur freien Landschaft sowie durch die Entwicklung von
hochwertigen Brachflächen östlich und südlich des bestehenden Stellplatzes, kann nach
Durchführung der Planung ein Biotopwert von 159.384 Punkten erzielt werden. Insgesamt
entsteht bei der Durchführung der Planung ein Biotopwertdefizit von 40.068 Punkten, das
an anderer Stelle ausgeglichen werden muss.
Artenschutz:
Im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes wurde parallel ein Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag erarbeitet. Da artenschutzrechtlich relevante, projektbedingte Auswirkungen
durch das Vorhaben möglich sind, werden im Rahmen des vorliegenden Gutachtens für die
europarechtlich geschützten Arten sowie Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
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Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufgeführt sind, die Einschlägigkeit der
Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie ggf. die Voraussetzung für eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
Grundlage für die Bearbeitung bildet die Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens wurden die artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen der geplanten Erweiterung des Freizeitbades in Bocholt untersucht, beurteilt und
zusammengefasst.
Bezüglich der im Untersuchungsraum auftretenden Fledermausarten (Kleinabendsegler,
Wasserfledermaus und Zwergfledermaus) ist eine Erfüllung von Verbotstatbeständen auszuschließen. Vorsorglich sind vor der Fällung von Höhlenbäumen Vermeidungsmaßnahmen
vorgesehen (Thema wird ausgeführt).
Weiterhin werden Vermeidungsmaßnahmen getroffen, welche aus dem Artenschutz resultieren:
Zur Vermeidung von baubedingten Individuenverlusten (Brutvögel) wird die Baufeldräumung (Gehölzentfernung, Bodenarbeiten in offenen Bereichen) außerhalb der Brut- und
Aufzuchtzeiten der im Gebiet ansässigen europäischen Vogelarten durchgeführt (außerhalb der Zeit vom 01. März bis 30. September).
Die wertvollen Gehölzstrukturen in den Randbereichen des Geltungsbereiches sowie im
Bereich des Hemdener Weges (zweireihige Allee) werden nach Möglichkeit erhalten. Sollte der Erhalt der vorhandenen älteren Gehölze zum Teil nicht möglich sein, so werden zur
Vermeidung baubedingter Individuenverluste Baumhöhlen bewohnender Fledermausarten potenziell geeignete Bäume vor der Fällung auf Fledermausbesatz kontrolliert (Untersuchung der Baumhöhlen per Endoskop, Aus- und Einflugbeobachtung per Detektor)
Sollten im Rahmen der Kontrollen Tiere in einer Baumhöhle festgestellt werden, so muss
abgewartet werden, bis sich die Tiere von selbst entfernen. Die Entfernung potenzieller
Quartiersbäume erfolgt im Oktober bei Tagestemperaturen über 10°C. Bei der Baumfällung hat ein Fledermausfachmann anwesend zu sein, so dass trotz der Vorsichtsmaßnahme betroffene, verletzte Tiere fachgerecht versorgt werden können.
Planungsrelevante Amphibien- und Reptilienarten sind von dem Vorhaben nicht betroffen,
so dass artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen des Vorhabens auf diese Artengruppen nicht zu erwarten sind.
Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste wird die Baufeldräumung außerhalb der
Brut- und Aufzuchtzeiten der im Gebiet ansässigen europäischen Vogelarten durchgeführt
(außerhalb der Zeit vom 01. März bis 30. September).
Zur Vermeidung der Zerstörung eines Steinkauzreviers durch Flächenbeanspruchung eines
Teiles des Nahrungshabitats für die Stellplatzerweiterung wird in angrenzenden Bereichen
vorgezogen eine Flächenbewirtschaftung eingeführt, die es gewährleistet, dass das Revier
auch zukünftig besetzt bleiben kann und erfolgreich Junge aufgezogen werden können. ObNW26_FBB_Begrd_B-Plan_291015
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wohl der Steinkauz nicht im Eingriffsraum brütet, kann eine direkte Betroffenheit von Fortpflanzungsstätten durch diese Maßnahme nicht ausgeschlossen werden. Der Art gehen ca.
0,6 ha ihres heute nutzbaren Nahrungshabitats in unmittelbarer Brutplatznähe durch die
Erweiterung des Parkplatzes verloren, was zum Funktionsverlust des Revieres führen kann.
Zur Vermeidung der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wird im mindestens gleichen Umfang wie der Verlust, an die Kernzone des Reviers angrenzend, durch eine
entsprechende Flächenbewirtschaftung Ersatz geschaffen.
Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme wird auf einer Fläche ca. 150 m nördlich des Bebauungsplangebietes umgesetzt (Gemarkung Hemden, Flur 8, Flurstück 102). Die Fläche hat
eine Größe von ca. 0,9 ha und ist derzeit als Ackerfläche ausgewiesen.
Durch gezielte Aufwertungsmaßnahmen, wie die zeitlich eingeschränkte extensive Beweidung ab dem 20.05. (ganzjähriger Verzicht auf Gülle, Stickstoffdünger und Pflanzenschutzmittel), Obst- / Kopfbaumpflanzungen zur Verbesserung der Strukturen sowie durch
Einzäunung mittels Eichenspaltpfählen als Ansitzmöglichkeit, wird Ersatz für das durch den
Bau des Parkplatzes verloren gehende Nahrungshabitat geschaffen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Steinkauzes
im räumlichen Zusammenhang erhalten wird.
Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt spätestens ein Jahr vor Baubeginn des Parkplatzes.
Entsprechende Festsetzungen / Hinweise bzgl. der Fledermäuse, der Avifauna und des Artenschutzes werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen sowie
der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für keine planungsrelevante Art Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Aus Sicht des Artenschutzes steht dem Vorhaben bei Erfüllung der genannten Vorgaben nichts entgegen.
Die Fläche des artenschutzrechtlichen Ausgleiches kann zudem als externe Kompensationsfläche im Rahmen der Eingriffsregelung genutzt werden, um eine Verringerung des Biotopwertdefizites zu erreichen. Durch die oben genannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen findet auch eine Aufwertung der ökologischen Wertigkeit statt. Die Fläche ist aktuell
als Acker ausgewiesen. Durch die gezielte Aufwertung erfährt sie zukünftig die Nutzung als
extensive Magerwiese bzw. –weide mit entsprechendem Baumbestand. Demnach stellt sich
die Biotopaufwertung wie folgt dar:
Ausgleichsfläche nach Durchführung der Maßnahme = 62.760 Punkte minus Ackerfläche
vor der artenschutzrechtlichen / kompensatorischen Maßnahme = 17.960 Punkte = 44.800
Punkte Überschuss.
Mit der Umsetzung der externen Maßnahme werden ausreichend Biotopwertpunkte geschaffen, um das Defizit aus dem Bebauungsplan auszugleichen. Weitere externe Maßnahmen werden nicht erforderlich.
Die Sicherung der Kompensationsmaßnahme hat über eine dingliche Sicherung bzw. über
einen städtebaulichen Vertrag zu erfolgen.
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Grünordnerische Maßnahmen:
Als Einfassung der bestehenden Stellplatzfläche ist eine Grünfläche vorhanden, die teilweise bereits mit Bäumen und Sträuchern bestanden ist. Im Bebauungsplan wird dieser Bereich
als private Grünfläche festgesetzt, die von einer Umgrenzung von Flächen mit Bindung für
Bepflanzungen und für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
überlagert wird. Auch die bestehenden Gehölze entlang des Hemdener Weges westlich des
Parkplatzes werden als private Grünflächen mit Bindung für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Die Stellplatzerweiterung in nördlicher Richtung erhält im Bebauungsplan als Einfassung
ebenfalls eine bepflanzte Zone, die an die bestehenden Grünbereiche entlang des Hemdener Weges und nordöstlich des bestehenden Parkplatzes anbindet. Diese wird ebenfalls als
private Grünfläche ausgewiesen, erhält aber im Gegensatz zu den angrenzenden Grünflächen eine Überlagerung mit einer Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
Im Süden des Plangebietes wird eine 35 m breite private Grünfläche festgesetzt. Diese erhält als überlagernde Festsetzung die Ausweisung einer Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die bestehenden Gehölze können so dort integriert und gesichert werden. Entlang der westlichen Grenze wird
ebenfalls eine bis zu 30 m breite private Grünfläche mit Bindungen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Daran nördlich anschließend
wird entlang der kompletten nordwestlichen Plangrenze ein 10,0 m breiter Pflanzstreifen
als private Grünfläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Somit ist das gesamte sonstige Sondergebiet 1 von einem Grüngürtel in
einer Breite von 10 – 35 m umgeben. Beim Sondergebiet 2 werden vornehmlich die aktuellen
Gehölzbestände gesichert und nach Norden durch Neupflanzungen ergänzt.
Ein Teilbereich des aufzustellenden Bauleitplanes NW 26 befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 2.2.4 „Hemden“, welches in der Verantwortung der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Borken liegt.
In einem ausgewiesenen Schutzgebiet sind generell alle Handlungen untersagt, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebietes
führen können. Dazu zählen beispielsweise die Errichtung von baulichen Anlagen und die
Abgrabungen und Aufschüttungen. da nun ein Teil des neu zu errichtenden Stellplatzes in
das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet hineinreicht, ist der betreffende Bereich aus
dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen.
Da das betroffene Landschaftsschutzgebiet vom Kreis Borken festgestellt wurde, ist kein
förmlicher Antrag auf Entlassung der Teilfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet, wie bei
einer Verordnung der Bezirksregierung Münster, notwendig. Die Voraussetzung ist allerdings, dass das zu entlassene Teilstück nicht einen hochwertigen Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes darstellt. Die momentane Nutzung der betreffenden Fläche stellt
sich als Weide- / Ackerfläche dar, so dass keine hochwertigen Landschaftsbestandteile betroffen sein dürften. Die Anpassung der Darstellung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt
dann seitens des Kreises Borken. Die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet hat vor
dem Satzungsbeschluss dieser Bauleitplanung zu erfolgen, da die geplante Erweiterung des
Stellplatzes dem Zweck des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes zuwiderlaufen
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würde. Mit der Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde im Rahmen der Unterrichtung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ist der
Kreis Borken darauf hinzuweisen , dass die Entlassung parallel zum Bauleitplanverfahren zu
betreiben ist. Diesbezüglich wird ein Hinweis zur Information der Unteren Landschaftsbehörde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Bebauungsplanentwurf NW 26 grenzt mit seinem südlichen Geltungsbereich an den
Holtwicker Bach. Dieses Gewässer verfügt über ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet,
welches in der Planzeichnung zum Bebauungsplan NW 26 dargestellt wurde. Mit der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Münster vom 06.07.2012 wurde das
Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Für dieses Überschwemmungsgebiet gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ein Hinweis über das festgesetzte Überschwemmungsgebiet wird
in den Bebauungsplan aufgenommen.
Aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes gelten für Überschwemmungsgebiete
gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. § 113 Landeswassergesetz (LWG) Schutzvorschriften, die nachstehend aufgeführt werden. Demnach ist es in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt, neue Baugebiete auszuweisen; bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern; Mauern, Wälle oder ähnliche Anlagen zu errichten, die quer zur
Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen orientiert sind; wassergefährdende
Stoffe auf den Boden aufzubringen oder abzulagern, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft eingesetzt werden; eine nicht nur kurzfristige
Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt
werden können; die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen; Baum- und Strauchpflanzungen anzulegen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen; Grünland in Ackerland umzuwandeln, sowie die Umwandlung von Auwald in
eine andere Nutzungsart.
Im Bebauungsplan NW 26 wird das festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Holtwicker
Baches von jeglicher Nutzung freigehalten, die den vorstehend genannten Schutzvorschriften widersprechen würden.
Entwicklungskorridor Holtwicker Bach:
Im Bebauungsplan NW 26 wird nördlich des Holtwicker Baches ein ca. 35,0 m breiter Korridor entlang des genannten Bachlaufes als private Grünfläche mit der Überlagerung eines
Bereiches für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft mit dem Planeinschrieb „Entwicklungskorridor Holtwicker Bach“ festgesetzt.
Der Holtwicker Bach, der südlich an den Planbereich angrenzt, ist aufgrund seiner ökologischen Bedeutung vollständig, einschließlich eines entsprechenden Umfeldes / Auen, als
Bereich zum Schutz der Natur (BSN) und Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) im Regionalplan Münsterland dargestellt.
Derzeit ist der Bach teilweise begradigt und weist stellenweise einen hohen Ausbaugrad
auf. Der Fachbeitrag des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zu der Fortschreibung des Regionalplanes kennzeichnet den
Holtwicker Bach als Biotop mit herausragender Bedeutung für den Biotopverbund. Schutzund Entwicklungsziele sind z.B. Erhalt eines Flachlandbaches mit den angrenzenden Grünland- und Restwaldflächen, Aufwertung des Gewässers als Lebensraum, Entwicklung von
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Extensivgrünland und eines naturnahen Restwaldes im Gewässerumfeld als Lebensraum
für Wiesen- und Waldvögel. Der Holtwicker Bach besitzt ein hohes ökologisches Potential
als Lebensraum und Biotopverbund.
Seitens der Stadt Bocholt (Geschäftsbereich Wasserbau (ESB) / Geschäftsbereich Stadtgrün) und des Wasser- und Bodenverband Holtwicker Bach wurden bisher keine Planungen
oder Entwicklungskonzepte für den Abschnitt des Holtwicker Baches im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes NW 26 erstellt. Aus diesen Gründen wird im Bebauungsplan ein Entwicklungskorridor festgesetzt, der ausreichend Raum für die genannten Maßnahmen, die
im Einklang mit den Entwicklungszielen des Regionalplanes stehen, zur Verfügung stellen
kann.
Naturschutzgebiet „Holtwicker Bach“:
Mit Datum der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 05.11.1989 wurde das Naturschutzgebiet „Holtwicker Bach“ ausgewiesen. Die Ausweisung erfolgte zur Erhaltung feinmorphologischer Geländestrukturen in Form verschiedener alter Stillgewässer und wenigsten zwei
unterschiedlich hoch gelegener Terrassenflächen; zur Erhaltung und weiteren Entwicklung
von Lebensstätten wertvoller Pflanzen- und Tierarten im Bereich der Waldungen und des
natürlichen Fließgewässers und zur Erhaltung und Pflege alter, kulturhistorisch bedeutsamer Schneitelbäume. Nach § 42 a Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG) sind in
einem Naturschutzgebiet, soweit § 4 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 26 stößt mit seiner östlichen Geltungsbereichsgrenze an das Naturschutzgebiet „Holtwicker Bach“ an. Flächen des Naturschutzgebietes werden allerdings durch diese Planung nicht berührt. Direkt an das Naturschutzgebiet angrenzend werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes private Grünflächen mit
der Bindung für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, so dass ein Übergang der genutzten Flächen in Richtung Naturschutzgebiet gewährleistet wird.
Pflanzgebote:
Der bestehende Parkplatz östlich des Hemdener Weges grenzt an das bereits erwähnte
Landschaftsschutzgebiet 2.2.4 „Hemden“ an. Als Einfassung der Stellplatzfläche ist eine
Grünfläche vorhanden, die mit Bäumen und Sträuchern bestanden ist. Im Bebauungsplan
wird dieser Bereich als private Grünfläche festgesetzt, die von einer Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen überlagert wird. Im Bereich der westlichen Grenze des Planbereiches sind Grünflächen vorhanden, die mit Bäumen und Sträuchern bestanden sind. Zur Sicherung dieser Strukturen wurde hier ebenfalls eine private Grünfläche mit der Zweckbindung Parkanlage festgesetzt, die von einer Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für
Bepflanzungen und für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
überlagert wird. Die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb der festgesetzten Grünbereiche, mit Ausnahme einer Schallschutzwand in südlichen Bereich des bestehenden Stellplatzes (Thema wird ausgeführt), ist nicht zulässig.
Die Parkplatzerweiterung in nördlicher Richtung erhält im Bebauungsplan als Abgrenzung
zum Freiraum hin ebenfalls eine bepflanzte Zone, die an die bestehenden Grünbereiche
entlang des Hemdener Weges und nord-östlich des bestehenden Parkplatzes anbinden.
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Diese wird ebenso wie die bestehende Grünfläche als private Grünfläche mit der Zweckbindung Parkanlage ausgewiesen, erhält aber im Gegensatz zum Bestand eine Überlagerung
mit einer Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen. Des Weiteren ist für die Stellplatzerweiterung eine Festsetzung getroffen
worden, die die Anpflanzung von Bäumen zwischen den Stellplätzen vorsieht. Entsprechend
dem Regelungsinhalt des Bebauungsplanes sind je 17 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum (Spitzahorn – Acer platanoides – Sorte analog der Bäume im bestehenden Parkplatz,
Hochstamm, 3 x verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung, Stammumfang 16
– 18 cm, Pflanzabstand: ca. 12,0 m) zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgängen durch
gleichwertige Ersatzpflanzungen zu ersetzen. Eine diesbezügliche Festsetzung wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Die Festsetzungen für die vorgesehenen Pflanzungen im gesamten Geltungsbereich des
Bebauungsplanes NW 26 wurden mit dem Geschäftsbereich Stadtgrün der Stadt Bocholt
abgestimmt. Für die Abpflanzung der Parkplatzerweiterung in Richtung des nördlichen Freiraumes wurde ein Pflanzgebot festgesetzt, welches die Anlage einer flächigen Strauchpflanzung vorsieht. Die Anpflanzung von Bäumen wurde in diesem Bereich nicht vorgesehen, da direkt nördlich an die Parkplatzerweiterung das Jagdrevier eines Steinkauzes angrenzt. Der Steinkauz benötigt für die Jagd eine offene Landschaft sowie kurzrasiges Weideland. Um das Nahrungshabitat nicht noch weiter einzuschränken (Wegnahme von Flächen des Jagdhabitats durch die Parkplatzerweiterung) wird auf die Anpflanzung von Bäumen in diesem Bereich verzichtet. Eine Festsetzung mit entsprechendem Regelungsgehalt
wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Des Weiteren wurde an der nordwestlichen Planbereichsgrenze eine Grünfläche von 10,0 m
Breite an der Kontaktstelle zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen festgesetzt, welche
eine Ausweisung als private Grünfläche mit der Zweckbindung Parkanlage inkl. einer Überlagerung mit einer Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen erfährt. Dieser Bereich definiert den Übergang des durch den Bebauungsplanes NW 26 überplanten Bereich in die freie Landschaft. Für diese Fläche wurden
als Eingrünungen flächige Strauchpflanzungen mit sporadisch angeordneten großkronigen
Laubbäumen als Überhälter vorgesehen. Diesbezüglich wird eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen.
Boden:
Mit der BauGB-Novelle 2013 ist im Rahmen der Bauleitplanung besonders die Reduzierung
der Flächeninanspruchnahme (§ 1 Abs. 5 BauGB –(städtebauliche Entwicklung soll vorrangig
durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen) und § 1 a Abs. 2 BauGB Bodenschutzklausel – (Begründung der Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher oder als
Wald genutzter Flächen, § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB)) sowie der Klimaschutz (BauGB-Novelle
2011 - § 1 a Abs. 5 BauGB Klimaschutzklausel) zu beachten.
In Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB und § 1 a Abs. 2 BauGB ist zu diesem Bauleitplanverfahren anzumerken, dass sich das Freizeitbad im Außenbereich befindet und von Grün-, Waldoder landwirtschaftlichen Flächen umgeben ist. Flächen, welche sich für eine Konversion
anbieten würden (Brachflächen, ehemalige Gewerbeflächen, mindergenutzte Industriegebiete etc.), sind in unmittelbarer bzw. mittelbarer Nähe nicht vorhanden. Die Erweiterung
des Freizeitbades dient der Stärkung der Stadt Bocholt als Mittelzentrum mit oberzentraler
Funktion. Da, wie erwähnt, keine Konversionsflächen im Bereich des Freizeitbades vorhanNW26_FBB_Begrd_B-Plan_291015
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den sind, können für die Erweiterungsplanung nur angrenzende, bisher landwirtschaftlich
genutzte Flächen in Anspruch genommen werden, zumal die geplanten Erweiterungen im
direkten Zusammenhang mit der bestehenden Nutzung zu sehen sind.
Alternative Planungsmöglichkeiten bieten sich für die vorgesehene Erweiterung des Bäderbetriebes nicht an. Aufgrund der Stellplatznachfrage im Bereich des BAHIA an besucherstarken Tagen sind für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs Lösungsmöglichkeiten
vorzusehen, die das „wilde“ Parken im Straßenraum im Bereich des Freizeitbades unterbinden und damit auch die Sicherheit des fließenden Verkehrs sowie die der Besucher des Freizeitbades, die den Hemdener Weg queren, erhalten können. Aus diesem Grund wurde im
Bebauungsplan als Erweiterung der Parkmöglichkeiten nördlich an den bestehenden Parkplatz eine zusätzliche Stellplatzfläche festgesetzt.
An anderer Stelle sind alternative Planungsmöglichkeiten in Bezug auf die Erweiterung des
BAHIA-Bades nicht gegeben. Aus umweltfachlicher Sicht ist die gewählte Lösung vertretbar.
Klima:
In Verbindung mit der BauGB-Novelle 2011 und der hierdurch eingeführten Klimaschutzklausel (§ 1 a Abs. 5 BauGB) ist den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung
an den Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen.
Gemäß der Klimaanalyse der Stadt Bocholt im Rahmen des GORP (Grünordnungsrahmenplanes 1997) ist der überwiegende umweltbezogene Untersuchungsraum, bis auf die im Süden befindlichen Waldbereiche (Waldklima), durch das sogenannte Freilandklima geprägt.
Dieser Klimatop ist gekennzeichnet durch einen ungestörten Temperatur- und Feuchteverlauf, eine windoffene Lage und normale Strahlung. Die Gehölze innerhalb des Plangebietes
besitzen eine Bedeutung für die Frischluftfunktion. Auch wenn der Untersuchungsraum
Kaltluft produziert, ist dies für die angrenzenden Siedlungsbereiche nur von untergeordneter Bedeutung, da wegen der starken Durchgrünung dieser Siedlungsflächen keine wesentlichen Temperaturunterschiede zum angrenzenden Freiraum aufgebaut werden. Dem Freiflächenklima kommt eine mittlere Bedeutung zu. Auch dem kleinen Bereich des Waldklimatops im Süden kommt eine mittlere Bedeutung zu. Insgesamt liegt eine mittlere klimatische Bedeutung des umweltbezogenen Untersuchungsraumes einschließlich des Bebauungsplangebietes vor.
Um den Klimaschutz zu verbessern, Leitziele festzulegen und zu überprüfen, hat die Stadt
Bocholt das „Integrierte Klimaschutz- und KlimaanpassungsKonzept“ (IKKK 2013) von 2008
im Jahre 2013 fortschreiben lassen (einzusehen auf der Homepage der Stadt Bocholt –
http://www.bocholt.de/rathaus/umweltreferat/klimaschutzkonzepte/). Im Konzept ist ein
Aufgaben- und Maßnahmenkatalog dargelegt, der sich bereits sukzessive in der Umsetzung
befindet (für das Plangebiet z.B. klimafreundliche Mobilität durch Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie des Fuß- und Radverkehrs und der Regenrückhaltung).
Die klimatische Situation im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aktuell vorwiegend
durch das Freilandklima im Verbund mit den weiträumigen Freiflächen des Bocholter Nordens geprägt. Auch nach der Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass das
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Plangebiet aufgrund der geringen Neuversiegelung weiterhin im Einfluss der umgebenden
Freiflächen steht und es nicht zu einem Wärmeinseleffekt innerhalb des Plangebietes
kommt.
Gehölze mit einer Bedeutung für das Mikroklima können in großen Teilen erhalten werden.
Zusätzlich werden in den Randbereichen neue Gehölze angepflanzt, die zu einer Frischluftproduktion innerhalb des Plangebietes beitragen.
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass es durch die Planung zu keinen erheblichen Auswirkungen auf das Klima kommen wird. Ohne Durchführung der Planung bleibt die
klimatische Situation erhalten; von einer nennenswerten Entwicklung ist nicht auszugehen.
Für weitergehende Informationen in Bezug auf die Belange von Natur und Landschaft, den
Arten-, Boden- und Klimaschutz wird auf den anliegenden Umweltbericht und den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Büros Froelich & Sporbeck, Bochum, Stand: 01.03.2016
verwiesen.
12.
Immissionsschutz
Zur Betrachtung der Geräuschemissionen und –immissionen des Freizeitbades und seiner
Parkplätze wurde mit Datum vom 28.10.2013 vom TÜV NORD Systems; Essen, eine schalltechnische Prognose zur Ermittlung der Immissionen der beiden Parkplatzflächen und der
Sportanlage erstellt. Dieses Gutachten wurde mit Datum vom 20.02.2014 aktualisiert, um
auch einen Betrieb des Saunenbereiches an einzelnen Tagen in der Nachtzeit, d.h. nach
22.00 Uhr, zu überprüfen. Nachfolgend werden dieses Gutachten und die angefertigten Ergänzungen (vom 13.03.2014, 03.04.2014 und 02.05.2014) auszugsweise wiedergegeben. Die
Gutachten können zu den Öffnungszeiten des Fachbereiches Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsbereich Stadtplanung der Stadt Bocholt, eingesehen werden.
„Aufgabenstellung:
Die Aufgabenstellung sah die Beurteilung des Bestandes des Freizeitbades mit der Haupthalle und mehreren Attraktionsbecken, einer Nebenhalle mit einem Schwimmbecken, einer
Liegewiese westlich der Haupthalle sowie einem Parkplatz mit ca. 375 Stellplätzen östlich
des Hemdener Weges vor. Der Stellplatz soll für Tage mit besonders hohem Verkehrsaufkommen um einen Ausweichplatz mit ca. 255 Stellplätzen nördlich des bestehenden Parkplatzes erweitert werden.
Für die Wohnbebauung östlich des Hemdener Weges (Immissionspunkt (IP) 1 Hemdener
Weg Haus-Nr. 206) ist von der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes (WA)
auszugehen, für die Wohngebäude auf den westlich (IP 2 – Finkenberg Haus-Nr. 4 / 4 a) und
nördlich gelegenen Höfen (IP 3 – Hemdener Weg Haus-Nr. 210) von der Schutzbedürftigkeit
eines Mischgebietes (MI).
Das Wohnhaus (Hemdener Weg Haus-Nr. 171) unmittelbar am Rand der Betriebsfläche des
Freizeitbades wurde vor einiger Zeit vom Badbetreiber aufgekauft und dient nun als Verwaltungsgebäude für die Badleitung, so dass sich eine Betrachtung der Geräuschimmissionen
für dieses Gebäude erübrigt.
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20
Beurteilungsgrundlagen:
Das Freizeitbad verfügt zumindest über ein Becken, das aufgrund der Größe und Tiefe zum
Schwimmen bzw. Schwimmen lernen geeignet ist. Es ist daher aufgrund der derzeitigen
Verordnungslage in Nordrhein-Westfalen als Sportanlage einzustufen.
Für die Untersuchung im Rahmen der Bauleitplanung wurden daher folgende Verordnungen
und Regelwerke zugrunde gelegt:
Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung sowie der
Genehmigung von Vorhaben (Planungsanlass) 1 gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Arbeit vom
08.07.1982
DIN 18005, Teil 1, Ausgabe Juli 2002, Schallschutz im Städtebau – Grundlagen und Hinweise für die Planung
Beiblatt zur DIN 18005 Teil 1, Ausgabe Mai 1987 – Schallschutz im Städtebau – Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung
18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – (18. BImSchV) vom 18.07.1991 – BGBl. 1991, Teil I, S. 1588 …
4596)
Parkplatzlärmstudie – Empfehlung zur Berechnung von Schallimmissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen –
Schriftenreihe des Bayerischen Landeamtes für Umweltschutz, 6. überarbeitete Auflage,
2007
DIN ISO 9613-2, Ausgabe Oktober 1999 2, Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im
Freien – Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren
1
2
Der Erlass wurde zwar zwischenzeitlich zurückgezogen, seine Aussagen zur Beurteilung von Geräuschen bei der Bauleitplanung wurde
aber in Ermangelung anderer rechtsverbindlicher Regelungen im Rahmen dieser Untersuchung berücksichtigt. Die in ihm beschriebene Vorgehensweise entspricht der derzeitigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen.
In der 18. BImSchV wurde für die Immissionsberechnung das Ausbreitungsmodell von VDI 2571 und VDI 2720E verbindlich festgelegt.
Die beiden Richtlinien wurden allerdings zwischenzeitlich vom VDI zurückgezogen. Das in ihnen beschriebene Ausbreitungsmodell
wurde weitgehend in die internationale DIN ISO 9613-2 übernommen, so dass sich im vorliegenden Fall keine wesentlichen Abweichungen bei der Ausbreitungsberechnung ergeben.
Der Planungserlass enthält keine Orientierungs- oder Richtwerte für die Beurteilung der
Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung. Er empfiehlt, bis zu einer anderweitigen Festlegung zur Beurteilung die Angaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)
heranzuziehen. Im Beiblatt zu dieser Norm werden in Abhängigkeit von den Gebietsausweisungen die folgenden Orientierungswerte für eine angemessene Berücksichtigung des
Schallschutzes in der städtebaulichen Planung genannt:
Gebiet
Allgemeines Wohngebiet
Misch- / Dorfgebiet
tags
dB(A)
55
60
nachts
dB(A)
45 / 40
50 / 45
Bei den beiden angegebenen Nachtwerten gilt der niedrigere für Betriebs-, Sport- und Freizeitlärm, der höhere für Verkehrslärm.
Der Belang des Schallschutzes ist bei der erforderlichen Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) als ein wichtiger Gesichtspunkt
neben anderen Belangen zu verstehen. Die Abwägung kann bei Überwiegen anderer Belange
NW26_FBB_Begrd_B-Plan_291015
21
zu einer entsprechenden Zurückstellung in der Abwägung des Schallschutzes führen. Wenn
im Rahmen der Abwägung von den Orientierungswerten abgewichen wird, sollte ein Ausgleich durch geeignete Maßnahmen vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden.
Immissionsrichtwerte für Sportanlagen:
In der 18. BImSchV (18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) vom 18.07.1991 – BGBl- 1991, Teil I S. 1588 … 1596)
wird der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sporteinrichtungen konkretisiert. Es wird hier zwischen Lärmeinwirkungen durch Sporteinrichtungen an Werk- und
Sonn- / Feiertagen und während der Tages – und Nachtzeit sowie zusätzlicher Ruhezeiten
unterschieden. Für die insgesamt neun Beurteilungszeiträume werden entsprechend der
Nutzung der angrenzenden Gebiete gestufte Richtwerte für eine erhebliche Belästigung
definiert. Die folgende Aufstellung zeigt für die einzelnen Beurteilungszeiträume die Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit von der Nutzung:
Richtwert Sportanlagen
nach der 18. BImSchV
werktags
sonn- und
feiertags
Tageszeit
Ruhezeiten
Nachtzeit
Tageszeit
Ruhezeiten
Nachtzeit
08 .. 20 Uhr
06 .. 08 Uhr
20 .. 22 Uhr
22 .. 06 Uhr
09 .. 13 Uhr
15 .. 20 Uhr
07 .. 09 Uhr
13 .. 15 Uhr
20 .. 22 Uhr
22 .. 07 Uhr
WA
dB(A)
MI
dB(A)
TB
h
55
50
50
40
60
55
55
45
12
2
2
1*
55
60
9
50
50
50
40
55
55
55
45
2
2
2
1*
* lauteste Stunde
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen den Richtwert während der Tages- und Ruhezeiten um nicht mehr als 30 dB(A) und während der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A)
überschreiten.
Der kritische Zeitraum ist im vorliegenden Fall die Ruhezeit am Sonntagnachmittag, da in
diesem Zeitraum der Beurteilungspegel 5 dB(A) niedriger ist als während der übrigen Tageszeit und gleichzeitig von einem kontinuierlichen Betrieb im Bad auszugehen ist, bei dem
keine Zeitkorrektur berücksichtigt werden kann.
Derzeitige Geräuschimmission:
Die damaligen Geräusche des Inselbades wurden in dem Gutachten (Geräuschemissionen
und –immissionen des Inselbades BAHIA in Bocholt nach einer geplanten Erweiterung –
TÜV NORD Systems SEGB-136/07-Muer vom 19.06.2008) für die beiden Immissionspunkte
IP 1 (Wohnhaus Hemdener Weg 206 – WA-Gebiet) und IP 2 (Wohnhaus Finkenberg 4 – Außenbereich) durch Messungen während der Tageszeit ermittelt. Die Geräusche eines Anbaues mit bis zu zwei Bewegungsbecken für Fitness- und Bewegungskurse wurden zusätzlich prognostiziert (die 2008 prognostizierte Erweiterung ist zwischenzeitlich baulich umge-
setzt worden).
Während der Messungen wurde das teilweise verfahrbare Dach der Schwimmhalle (sog.
Cabrio-Dach) und die Lüftungsöffnungen in der Kuppel der Haupthalle zeitweise geöffnet.
NW26_FBB_Begrd_B-Plan_291015
22
Im Normalbetrieb werden das Dach und die Lüftungsöffnungen in der Kuppel der Haupthalle erst bei einer Innentemperatur von 30° C geöffnet. Während der Ruhezeiten werden Cabrio-Dach und Lüftungsöffnungen unabhängig von der Temperatur geschlossen gehalten.
Die Außenbecken und die Liegewiese an der Westseite des Bades wurden während der Messung von maximal 40 Gästen genutzt. Diese Anzahl entspricht weitgehend der Erfahrung
der Leitung des Bades auch an sehr heißen Tagen. Wesentliche Geräuschanteile dieser Gäste waren an beiden Immissionspunkten nicht wahrnehmbar.
Den Vergleich der in dem Gutachten aus dem Jahre 2008 ermittelten Beurteilungspegel für
die Immissionsaufpunkte 1 und 2 (IP 1 Wohnhaus Hemdener Weg 206 – WA-Gebiet und IP 2
Wohnhaus Finkenberg 4 – Außenbereich) mit den Immissionsrichtwerten für die verschiedenen Beurteilungszeiträume zeigt die folgende Aufstellung:
IP 1
Immissionspunkte
Beurteilung Sportanlagen
nach der 18. BImSchV
werktags
sonn- und
feiertags
Tageszeit
Ruhezeit
Nachtzeit
Tageszeit
Ruhezeit
Nachtzeit
08 .. 20 Uhr
06 .. 08 Uhr
20 .. 22 Uhr
22 .. 06 Uhr
09 .. 13 Uhr
15 .. 20 Uhr
07 .. 09 Uhr
13 .. 15 Uhr
20 .. 22 Uhr
22 .. 07 Uhr
IP 2
Lr
dB(A)
IRW
dB(A)
Lr
dB(A)
IRW
dB(A)
48
48
-
55
50
50
40
45
45
-
60
55
55
45
48
55
45
60
48
48
-
50
50
50
40
45
45
-
55
55
55
45
Die Beurteilungspegel überschreiten an beiden Immissionspunkten auch nach der Erweiterung der Immissionsrichtwerte in keinem Beurteilungszeitraum. Die gemessenen Maximalpegel LAFmax = 59 dB(A) am IP 1 und LAFmax = 56 dB(A) am IP 2 überschreiten die jeweiligen
Immissionsrichtwerte in keinem Beurteilungszeitraum um mehr als 30 dB(A). Die Anforderungen der 18. BImSchV an die Geräusche von Sportanlagen werden damit erfüllt.“
Das Wohngebäude Hemdener Weg Haus-Nr. 175 wurde nicht weiter betrachtet, da es räumlich weiter von dem Freizeitbad entfernt verortet ist als die Immissionsaufpunkte 1 und 2.
Durch die nachgewiesenen Beurteilungspegel an den Immissionsaufpunkten 1 und 2, welche
unter den Immissionsrichtwerten liegen, sind am Gebäude Hemdener Weg Haus-Nr. 175
keine Belastungen zu erwarten, die die Immissionsrichtwerte erreichen bzw. überschreiten
würden.
„Um vermeidbare Geräusche soweit wie möglich zu mindern, wurde empfohlen, dass Cabrio-Dach der Schwimmhalle und die Lüftungsöffnungen der Haupthalle weiterhin während
der Ruhezeiten am Sonntagmittag (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) und am Abend (20.00 Uhr bis
22.00 Uhr) geschlossen zu halten. In diesen Zeiträumen sollte auch eine Nutzung des
Sprungbrettes in der Schwimmhalle ausgeschlossen werden. Eine diesbezügliche textliche
Festsetzung wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Geräuschemissionen der bestehenden und geplanten Parkplatzfläche:
Der Schallleistungspegel der Parkplätze wird nach der Parkplatzlärmstudie (Parkplatzlärmstudie – Empfehlung zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen
NW26_FBB_Begrd_B-Plan_291015
23
und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen – Schriftenreihe des Bayerischen Landeamtes für Umweltschutz, 6. überarbeitete Auflage, 2007) ermittelt.
Wird im Mittel über alle Stellplätze für Spitzentage von einem Wechsel pro Stellplatz (d.h.
eine Einfahrt und eine Ausfahrt) ausgegangen, errechnet sich bei 375 auf der bestehenden
Fläche und 255 Stellplätzen auf der geplanten Erweiterungsfläche folgende Schallleistungspegel.
P1 (Bestand) = 89,2 dB(A)
P2 (Planung) = 87,5 dB(A)
Die Fahrgeräusche zum geplanten Parkplatz über die bestehenden Parkflächen sind nach
der Studie entsprechend den Vorgaben der RLS-90 zu berechnen. Danach ergibt sich der
längenbezogene Schallleistungspegel des Fahrweges bei einer Geschwindigkeit ≤ 30 km/h
bei 255 neuen Stellplätzen und einem Wechsel am Tag von 63,0 dB(A).
Im Ausbreitungsmodell werden die beiden Flächen als horizontale Flächenquellen und der
Fahrweg als Linienquelle mit einer Höhe von jeweils 0,5 m über dem Boden abgebildet.
Geräuschimmissionen:
Die Immissionen der beiden Parkplatzflächen wurden nach dem Rechenmodell der DIN ISO
9613-2 berechnet. Die Ausbreitungsberechnung wurde für die beiden Immissionspunkte IP 1
– Wohnhaus Hemdener Weg 206 und IP 2 = Wohnhaus auf Hof Finkenberg 4 sowie einen
weiteren Immissionspunkt IP 3 = Wohnhaus auf Hof Hemdener Weg 210 nördlich der Parkplatzerweiterung durchgeführt. Danach ist an den drei Immissionspunkten von folgenden
Mittelungspegeln der Immissionsanteile der Parkplatzerweiterung auszugehen:
IP 1 = Wohnhaus Hemdener Weg 206
IP 2 = Wohnhaus auf Hof Finkenberg 4
IP 3 = Wohnhaus auf Hof Hemdener weg 210
LAT(DW)
LAT(DW)
LAT(DW)
39,5 dB(A)
21,2 dB(A)
37,4 dB(A)
Mit den im Absatz „Derzeitige Geräuschimmissionen“ genannten Mittelungspegeln vom
Badgelände ergeben sich folgende Mittelungspegel der Gesamtanlage:
Mitwind - Mittelungspegel
IP 1
IP 2
IP 3
Wohnhaus Hemdener Weg 206
Wohnhaus auf Hof Finkenberg 4
Wohnhaus auf Hof Hemdener Weg 210
Badgelände
dB(A)
Parkplatz
dB(A)
Gesamt
dB(A)
48
45
≤45
39,5
21,2
37,4
48,6
45,0
≤45,7
Beurteilung:
Bei der Bestimmung der Beurteilungspegel nach DIN 18005-1 und der 18. BImSchV sind im
Allgemeinfall neben dem Mittelungspegel auch eventuelle Zuschläge für eine Ton- oder
Informationshaltigkeit der Geräuschemissionen sowie eine Zeitkorrektur für nicht ständig
einwirkende Geräusche zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall entfallen die Zuschläge, da:
immissonsseitig wahrnehmbare ton- und informationshaltige Geräusche der Erweiterung
bei den niedrigen Immissionsanteilen nicht zu erwarten sind
NW26_FBB_Begrd_B-Plan_291015
24
und
während der Ruhezeit am Mittag von Sonn- und Feiertagen von einem kontinuierlichen
Betrieb der Rutschenanlage ausgegangen werden muss.
Die Beurteilungspegel können danach den vorstehend genannten Mittelungspegeln gleichgesetzt werden.
IP 1 =
IP 2 =
IP 3 =
Wohnhaus Hemdener Weg 206
Wohnhaus auf Hof Finkenberg
Wohnhaus auf Hof Hemdener Weg 210
Lr =
Lr =
Lr =
49 dB(A)
45 dB(A)
46 dB(A)
Den Vergleich dieser Beurteilungspegel mit den Immissionswerten für die verschiedenen
Beurteilungszeiträume zeigt die folgende Aufstellung.
Immissionspunkte
Beurteilung Sportanlagen
nach der 18. BImSchV
werktags
Tageszeit
Ruhezeiten
sonn- und
feiertags
Nachtzeit
Tageszeit
Ruhezeiten
Nachtzeit
IP 1
08 .. 20 Uhr
06 .. 08 Uhr
20 .. 22 Uhr
22 .. 06 Uhr
09 .. 13 Uhr
15 .. 20 Uhr
07 .. 09 Uhr
13 .. 15 Uhr
20 .. 22 Uhr
22 .. 07 Uhr
IP 2
IP 3
Lr
dB(A)
49
49
-
IRW
dB(A)
55
50
50
40
Lr
dB(A)
45
45
-
IRW
dB(A)
60
55
55
45
Lr
dB(A)
46
46
-
IRW
dB(A)
60
55
55
45
49
55
45
60
46
60
49
49
-
45
45
-
45
45
-
55
55
55
45
46
46
-
55
55
55
45
Die Beurteilungspegel überschreiten an allen drei Immissionsaufpunkten auch nach der Erweiterung die Immissionsrichtwerte in keinem der Beurteilungszeiträume.
Die im Gutachten vom 19.06.2008 gemessen Maximalpegel überschreiten die jeweiligen
Immissionsrichtwerte in keinem der Beurteilungszeiträume um mehr als 30 dB(A). Auch am
Immissionspunkt 3 (IP 3) kann aufgrund des Abstandes davon ausgegangen werden, dass
kurzzeitige Pegelspitzen, z.B. bei Schlagen von Autotüren, die Immissionsrichtwerte nicht
um mehr als 30 dB(A) überschreiten.
Das vorliegende Gutachten betrachtet die bestehende Situation des Freizeitbades unter den
Gesichtspunkten der Sportanlagenlärmschutzverordnung und der im Jahre 2008 begutachteten Erweiterung, welche zum jetzigen Zeitpunkt bereits umgesetzt wurde, und in Verbindung mit der geplanten Erweiterung des Stellplatzes.“
Da zum heutigen Zeitpunkt keine verlässlichen Aussagen getroffen werden können, ab
wann und in welchem Umfang die erweiterten Baumöglichkeiten im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes NW 26 – Freizeitbad BAHIA – genutzt werden, kann auch keine Prognose
über die zusätzlich zu erwartenden Belastungen der anliegenden Wohngebäude (Immissionspunkte 1 bis 3) in Hinblick auf die Schallimmissionen bzw. die Steigerung des Verkehrsaufkommens abgegeben werden. Somit ist eine tragfähige Einschätzung der möglichen
Entwicklung des Planbereiches in schalltechnischer Hinsicht nicht möglich. Um die berechtigten Interessen der Anlieger in Bezug auf den Immissionsschutz zu berücksichtigen, wird
die Einhaltung des Immissionsschutzes in das bauaufsichtliche Verfahren verlagert. DiesNW26_FBB_Begrd_B-Plan_291015
25
bezüglich wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, nach dem jede Erweiterung oder Nutzungsänderung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NW 26, durch die
eine zeitliche Verlagerung der genehmigten Nutzungen, eine signifikante Steigerung des
Verkehrsaufkommens oder eine Erhöhung der Frequentierung des Freizeitbades erfolgt,
durch ein schalltechnisches bzw. verkehrstechnisches Gutachten auf ihre Verträglichkeit hin
zu überprüfen ist.
Seitens des Betreibers des Freizeitbades wurde die Erweiterung der Öffnungszeiten der
Saunen an Freitagen bis 23.00 Uhr bei der Bauordnung der Stadt Bocholt beantragt. Zum
Nachweis, dass die Nutzung der Saunen sowie die Abfahrten der auf den Parkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen der Besucher der Saunen in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00
Uhr) keine negativen Auswirkungen auf die anliegenden Wohngebäude ausübt, wurde vom
TÜV NORD ein Gutachten über die Geräuschemissionen und –immissionen des Inselbades
BAHIA, seines Saunenbereiches und seiner Parkplätze nach der geplanten Erweiterung der
Saunen-Öffnungszeiten (TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG – 13.03.2014) erstellt. In Verbindung mit der Stellungnahme des Kreises Borken zu den geplanten Änderungen der Öffnungszeiten wurde dieses Gutachten durch zwei Nachträge vom 03.04.2014 und 20.05.2014
gutachterlich ergänzt.
Durch die erste Ergänzung vom 03.04.2014 wurden die Beurteilungspegel für die lauteste
Nachstunde bei Abfahrt von 125, 150 und 200 Kraftfahrzeugen vom Bestandsparkplatz ermittelt und berechnet, welcher Bereich des Parkplatzes, beginnend von der südlichen Parkplatzgrenze, in diesem Zeitraum gesperrt werden müsste, um den Immissionsrichtwert am
Immissionspunkt IP 1 „Hemdener Weg 206“ einhalten zu können.
„Die Ergebnisse dieser Ausbreitungsberechnung zeigt die folgende Aufstellung: Ihr kann
auch der erforderliche Abstand der Sperrzone zum südlichen Parkplatzrand sowie der Mittelungspegel bei Einhaltung dieses Abstandes entnommen werden.
Anzahl
Kfz/h
125
150
200
Schallleistung
dB(A)
93,4
94,2
95,2
Mittelungspegel
dB(A)
43,5
44,4
45,5
Breite der
Sperrzone
75
90
110
Mittelungspegel
dB(A)
40,0
40,4
40,0
Bei den hohen Kfz-Zahlen wurde berücksichtigt, dass auch Teile der Parkplatzerweiterung
genutzt werden. Wie eine ergänzende Berechnung für den Immissionspunkt IP 3 „Hemdener Weg 210 nördlich der Parkplatzerweiterung gezeigt hat, wird auch bei einem Aufkommen von 200 Kfz/h der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) an diesem Punkt nicht erreicht.
Überschreitungen des Immissionsrichtwertes zur Nachtzeit um 20 dB(A) können ausgeschlossen werden, da der Maximalpegel dieser Spitzen unabhängig vom Fahrzeugaufkommen ist und mit wachsender Sperrzonenbreite am Immissionspunkt IP 1 immer geringer
wird.“
Die Festsetzung eines „Sperrbereiches“ im Bebauungsplan, welcher ab einer bestimmten
Zeit nicht mehr befahren bzw. beparkt werden darf, wird in der Praxis an der Umsetzbarkeit,
der Mitwirkungsbereitschaft der Besucher der Saunen sowie der Kontrolle dieses Bereiches
scheitern müssen. daher wurde vom Antragsteller eine weitere Ergänzung des vorliegenden
NW26_FBB_Begrd_B-Plan_291015
26
Gutachtens in Hinblick auf die Errichtung einer Schallschutzwand in südlichen Bereich des
vorhandenen Stellplatzes in Auftrag gegeben.
Die zweite Ergänzung des Gutachtens von 20.05.2014 berechnet die Beurteilungspegel für
die Geräusche in der lautesten Nachtstunde, wenn unmittelbar am Südrand des Parkplatzes
eine 50 m lange Lärmschutzwand errichtet, bzw. ein Wall aufgeschüttet wird. Für die maximale Anzahl von 150 Pkw-Fahrten nach 23.00 Uhr in der lautesten Stunde wurde in dieser
Ergänzungsuntersuchung berechnet, welche Wand- /Wallhöhe erforderlich ist, um die Immissionsrichtwerte am Immissionspunkt IP 1 „Hemdener Weg 206“ ohne Einschränkung der
Flächennutzung in der Nachtzeit einzuhalten.
„Die Geräuschimmissionen wurden sukzessive für verschiedene Wand- /Wallhöhen berechnet, bis eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) am Immissionspunkt IP 1
erreicht wurde.
Die Ergebnisse dieser Ausbreitungsberechnung für die einzelnen Quellen und den Summenpegel aller Quellen bei einer Wandhöhe von 3,0 m über dem Boden zeigt die folgende Aufstellung. Der Aufstellung können auch die Beurteilungspegel und die Immissionsrichtwerte
entnommen werden.
Bezeichnung
Kühler 1
Kühler 2
Öffnung Traforaum
Parkplatz Nachtzeit
Gesamt
Beurteilungspegel
Immissionsrichtwerte
IP 1
dB(A)
26,4
26,7
26,7
39,4
40,0
40
40
IP 2
dB(A)
4,6
4,4
3,1
23,4
23,5
24
45
IP 3
dB(A)
24,1
24,0
22,6
35,4
36,2
36
45
Danach werden die Immissionsrichtwerte bei einer Errichtung einer 40,0 m langen und 3,0
m hohen Wand bzw. Walles gleicher Höhe und Länge, beginnend am Hemdener Weg, auch
am kritischen Immissionspunkt IP 1 eingehalten.
Überschreitungen des Immissionsrichtwertes zur Nachtzeit um 20 dB(A) an diesem Punkt
können ausgeschlossen werden, da Pegelspitzen durch die Wand bzw. den Wall besonders
gut abgeschirmt werden.“
Sollte sich der Betreiber zur Ausdehnung der Öffnungszeiten der Saunen an Freitagen bis
23.00 Uhr, wie beantragt, entschließen und sollte diese Erweiterung der Öffnungszeiten
auch vom Kreis Borken, Facheinheit Bauen, Wohnen und Immissionsschutz immissionsschutzrechtlich mitgetragen werden, so ist am südöstlichen Ende des bestehenden Parkplatzes, innerhalb der festgesetzten Grünfläche, eine Lärmschutzwand mit 3,0 m Höhe und
mindestens 40,0 m Länge, ausgehend vom Hemdener Weg, zum Schutz der Wohnbebauung Hemdener Weg Haus-Nr. 204 und 206, zu errichten. Die Schallschutzwand ist mit
selbstkletternden Pflanzen zu begrünen. Eine diesbezügliche Festsetzung wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
NW26_FBB_Begrd_B-Plan_291015
27
13.
Flächenbilanz
Flächenkategorie
Gesamtfläche / Geltungsbereich
Sondergebiet 1 „Freizeit und Erholung“
Sondergebiet 2 „Freizeit und Erholung: Stellplatz“
als überbaubar festgesetzte Fläche 1
Straßenfläche
Grünfläche (privat)
MSPE-Fläche (Entwicklungskorridor Holtwicker Bach) 2
1
im Sondergebiet 1 „Freizeit und Erholung“ enthalten
2
in Grünfläche (privat) enthalten
14.
m²
70.175,12
30.691,06
13.885,52
30.691,06
3.819,74
21.778,80
10.095,54
%
100,00
43,74
19,78
43,74
5,44
31,04
14,38
Kosten / vertragliche Regelungen
Bis auf die Aufwendungen für das Bauleitplanverfahren werden der Stadt Bocholt keine
Kosten entstehen. Die Kompensation des Eingriffes erfolgt, wie unter Punkt 11. „Belange
von Natur und Landschaft“ dargelegt, auf einer Kompensationsfläche für den Artenschutz
in unmittelbarer Nähe zum Planbereich. Die Regelung des Eingriffsausgleiches und die
Durchführung des Artenschutzausgleiches werden durch einen städtebaulichen Vertrag
zwischen der Stadt Bocholt und dem Eingriffsverursacher geregelt.
Des Weiteren ist im Bereich des Hemdener Weges eine Querungshilfe nachrichtlich in den
Bebauungsplan eingetragen worden. Da die Lage dieser Querungshilfe und deren Ausformung noch nicht genau bezeichnet werden können, wird die Durchführung der Anlage der
Querungshilfe ebenfalls in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und dem Eingriffsverursacher geregelt. Der Vertrag zwischen den Parteien in Bezug auf den Eingriffsausgleich sowie die Querungshilfe ist vor dem Satzungsbeschluss der Bauleitplanung zu
unterschreiben.
15.
Gutachtenliste
Die nachstehend aufgeführten Gutachten können zu den Öffnungszeiten des Fachbereiches
Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsbereich Stadtplanung, eingesehen werden.
Bocholt, den 14.04.2016
Der Bürgermeister
i.A.
gez.
Scholt
Dipl.-Ing.
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28
Anhang – (Bestandteil der Begründung zum Bauleitplan):
Bebauungsplan NW 26 in Bocholt – Umweltbericht nach § 2 a BauGB (Prüfbericht Projekt-Nr. NW-131040, Froelich & Sporbeck GmbH & Co. KG, Niederlassung Bochum,
Stand: 01.03.2016)
Anlage:
Masterplan für den Bereich des BAHIA-Freizeitbades (Architekten Geising + Böker,
Büro Vechta, Stand: 06.07.2015
Gutachten:
Bebauungsplan NW 26 in Bocholt – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Prüfbericht
Projekt-Nr.: NW-131040, Froelich & Sporbeck GmbH & Co. KG, Niederlassung Bochum,
Stand: 01.03.2016)
Geräuschemissionen und –immissionen des Inselbades BAHIA in Bocholt nach einer
geplanten Erweiterung – Gutachten Immissionsschutz – Lärm (Gutachten-Nr.: SEGB136/07, TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG, Geschäftsstelle Essen, Stand:
19.06.2008)
Ergänzende Aussagen zu Geräuscheinwirkungen – Nutzungen des Saunabereiches im
Inselbad BAHIA zur Nachtzeit – Ergänzung des Gutachten (Gutachten-Nr.: SEGB136/07, TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG, Geschäftsstelle Essen, Stand:
04.06.2013)
Geräuschemissionen und –immissionen des Inselbades BAHIA und seiner Parkplätze
im Rahmen des Bebauungsplanes NW 26 der Stadt Bocholt – Gutachten Sport- und
Freizeitlärm (Gutachten-Nr.: SEI-0136/13, TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG, Geschäftsstelle Essen, Stand: 28.10.2013)
Geräuschemissionen und –immissionen des Inselbades BAHIA, seines Saunabereiches
und seiner Parkplätze im Rahmen des Bebauungsplanes NW 26 der Stadt Bocholt –
Gutachten Sport- / Freizeitlärm (Gutachten-Nr.: SEI-0136/13, TÜV NORD Systems
GmbH & Co. KG, Geschäftsstelle Essen, Stand: 20.02.2104)
Geräuschemissionen und –immissionen des Inselbades BAHIA, seines Saunabereiches
und seiner Parkplätze nach der Erweiterung der Sauna-Öffnungszeiten – Gutachten
Sport- / Freizeitlärm (Gutachten-Nr.: SEI-0136/07, TÜV NORD Systems GmbH & Co.
KG, Geschäftsstelle Essen, Stand: 13.03.2014)
Ergänzende Aussagen zu dem Gutachten vom 13.03.2014 – Nutzung der Parkflächen
des Freizeitbades BAHIA in der lautesten Nachtstunde – Ergänzung des Gutachtens
(Gutachten-Nr.: SEI-0,136/07, TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG, Geschäftsstelle
Essen, Stand: 03.04.2014)
Ergänzende Aussagen zu dem Gutachten vom 13.03.2014 und dem Schreiben vom
03.04.2014 – Nutzung der Parkflächen des Freizeitbades in der lautesten Nachstunde
- Ergänzung des Gutachten (Gutachten-Nr.: SEI-0136/07, TÜV NORD Systems GmbH &
Co. KG Geschäftsstelle Essen, Stand: 20.05.2014)
NW26_FBB_Begrd_B-Plan_291015
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