27. Oktober 2011 - Kriminelle Scherze: Dinge, die an Halloween

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27. Oktober 2011 - Kriminelle Scherze: Dinge, die an Halloween
Kriminelle Scherze: Dinge, die an Halloween verboten sind
Das Bundeskriminalamt warnt vor Sachbeschädigungen und
Ruhestörungen anlässlich der kommenden Halloween-Feierlichkeiten
(Wien, 27. Oktober 2011) Nach dem aus den USA übernommenen Brauch ziehen Kinder
und Jugendliche am Vorabend des Allerheiligenfestes am 31. Oktober von Haus zu Haus
und stellen die Bewohnerinnen und Bewohner mit der Formel „Süßes oder Saures“ vor die
Wahl zwischen einem bösen Streich und einer süßen Spende. Doch die Polizei warnt: „Nicht
alles was Geistern Spaß macht, ist auch erlaubt!“
Für Kinder und Jugendliche bedeutet das zuhauf Süßigkeiten und viel Spaß auf dunklen
Straßen und in fremden Hausfluren. Doch mancher Heranwachsender nutzt die gruselige
Verkleidung als Dämon, Monster oder Vampir böswillig aus. Oft wird die Gruselnacht
zunehmend für Straftaten und Sachbeschädigung genutzt. Doch durch Brauchtum würden
die Delikte allerdings nicht straffrei.
Dazu zählen die Sicherheitsbehörden unter anderem:
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Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
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Das Beschmieren von Hauswänden und Fahrzeugen
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Das Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
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Das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen
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Das Zerstören von Blumenbeeten
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Das Auskippen von Mülltonnen
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Das Bedrohen von Anwohnern an der Haustür (wenn diese keine Süßigkeiten oder
Geld herausgeben)
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Das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher
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Lärmbelästigungen von Anwohnern
Das Bundeskriminalamt empfiehlt daher folgende Maßnahmen:
• Stellen Sie Autos, Motorräder, Fahrräder usw. in Garagen oder auf geschützten
Abstellplätzen ab.
• Lassen Sie Gegenstände, wie Gartenmöbel oder Spielsachen nicht im Freien
(Gärten, Terrassen, usw.).
• Entfernen Sie brennbare Materialien aus Ihren Postkästen.
• Sorgen Sie für Beleuchtung von Einfahrten oder Gärten (eventuell in Verbindung mit
Bewegungsmeldern).
Auch wenn Jugendliche unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden können,
können Geschädigte zivilrechtliche Forderungen und die Wiedergutmachung des
entstandenen Schadens einklagen. Zudem erfolgt ein Bericht an das zuständige Jugendamt.
Deshalb richtet die Polizei die Bitte an alle Erziehungsberechtigte, noch vor Halloween mit
den Kindern und Jugendlichen ein klärendes Gespräch zu führen. Machen Sie Ihre Kinder
aufmerksam, dass manche „Streiche“ gerichtlich strafbare Handlungen darstellen und
erklären Sie Ihnen den besten Weg für Ihre „Halloween-Tour“.
Rückfragen:
Mag. Silvia Strasser
Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Bundeskriminalamt
Tel: +43 (0) 1/24836-85004
Mobil: +43 (0) 664/264 07 13
[email protected]
www.bundeskriminalamt.at