STADT INGOLSTADT BEGRÜNDUNG
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STADT INGOLSTADT BEGRÜNDUNG
STADT INGOLSTADT STADTPLANUNGSAMT _______________________________________ BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN Nr. 930 ÄI GEWERBEGEBIET / SONDERGEBIET ZUCHERING „WEIHERFELD“ BEGRÜNDUNG STAND: JUNI 2006 BEGRÜNDUNG _______________________________________ BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN NR. 930 ÄI GEWERBEGEBIET / SONDERGEBIET ZUCHERING „WEIHERFELD“ TEIL I PLANBEGRÜNDUNG 09.06.2006 TEIL II UMWELTBERICHT 28.10.2005 ERGÄNZT 09.06.2006 TEIL I - PLANBEGRÜNDUNG ________________________________________ BEBAUUNGSPLAN NR. 930 ÄI GEWERBEGEBIET / SONDERGEBIET ZUCHERING „WEIHERFELD“ I.1 Vorhabensbegründung und Standortüberlegungen I.2 Planungsrechtliche Voraussetzungen I.3 Lage, Größe und Beschaffenheit des Baugebietes I.1 Vorhabensbegründung und Standortüberlegungen Anlass der Planung und Art des Vorhabens Im Bereich des Gewerbegebietes Zuchering „Weiherfeld“ in Ingolstadt beabsichtigt ein Projektentwickler für ein Unternehmen ein großflächiges Möbelhaus zu realisieren. Zudem soll auf der Fläche auch ein Baumarkt mit dazugehörigem Gartencenter entstehen. Der Standort Ingolstadt wird zusammen mit seinem Umland zwischen den großen Möbelstandorten München, Nürnberg, Augsburg und Regensburg als idealer Standort für die Planungsabsicht eines großflächigen Möbelhauses gesehen, der neben dem Stadtgebiet Ingolstadt vor allem den gesamten südlichen Einzugsbereich mit den Landkreisen Neuburg/Schrobenhausen und Pfaffenhofen abdecken soll. Für diesen umfangreichen Einzugsbereich soll nun ein entsprechendes, umfassendes Warenangebot eines großdimensionierten Einrichtungshauses zur Verfügung gestellt werden. Mit dem geplanten Baumarkt mit Gartencenter soll das in diesem Sortimentsbereich bestehende Angebotsdefizit südlich der Donau bzw. der Region behoben werden. Anlass und Hauptziel der Projektentwicklung sind zusammenfassend - einerseits die Schließung der generellen Angebotslücke Wohnmöbelhaus in Ingolstadt und dessen Verflechtungsbereich mit einem großen - andererseits die Schließung der Angebotslücke im Süden von Ingolstadt im Bereich Baumarkt und Garten-Center Konkret ist vorgesehen ca. 11,7 ha des ursprünglichen Gewerbegebietes in ein Sondergebiet umzuwidmen. Als zulässige Verkaufsflächen werden sortimentsbezogen folgende Obergrenzen festgesetzt: Baumarkt Gartencenter Möbel 8.000 m² VKFläche (davon 2.000 m² Randsortimente) 6.150 m² VKFläche (davon 2.150 m² Randsortimente) 46.650 m² VKFläche (davon 5.450 m² Randsortimente) Standortbeurteilung Bereits im Vorfeld des Verfahrens hat der Projektentwickler die landesplanerische und städtebauliche Verträglichkeit untersuchen lassen. Die CIMA Stadtmarketing, Gesellschaft für gewerbliches und kommunales Marketing mbH geht in ihrer Verträglichkeitsbeurteilung vom 12.12.2005 insgesamt davon aus, dass die Ansiedlung des Wohnkaufhauses und Baufachmarktes in der vorgesehenen Größenordnung am Standort Weiherfeld nicht zu einer unverträglichen Belastung der Innenstadt von Ingolstadt bzw. des Einzelhandels in den umliegenden Zentren des Verflechtungsbereiches führen wird. Darüber hinaus wurden von der Stadt Ingolstadt auf der Basis der Ziele des Landesentwicklungsprogramms LEP die Standortvoraussetzungen des Gewerbegebietes „Weiherfeld“ überprüft, da nach diesen Zielen Flächen für Einzelhandelsprojekte vorzugsweise in städtebaulich integrierten Lagen angesiedelt werden sollen und es sich bei dem Standort Weiherfeld um eine städtebauliche Randlage handelt. In städtebaulich integrierter Lage gibt es in Ingolstadt nach Auswahl der objektiv maßgeblichen Eignungskriterien zwei Standortalternativen, die für das Projekt in Frage kommen und die näher untersucht wurden. Es handelt sich hierbei um das Gießereigelände an der Schlosslände im Glacisbereich und um das Gewerbegebiet an der Südlichen Ringstraße. Die nähere Überprüfung der Flächen ergab jedoch, dass das geplante Projekt an beiden Standorten nicht realisierbar ist. Darüber hinaus würde eine Ansiedlung an diesen Standorten mit den städtebaulichen Zielen nicht in Einklang stehen, die auf einem dezentralen Ansiedlungskonzept basieren. 4 Die Realisierung des Vorhabens in Zuchering „Weiherfeld“ ist daher die konsequente Weiterführung des bisherigen Gesamtkonzeptes der Stadt Ingolstadt in Bezug auf Gewerbeflächenausweisung und der Festlegung von dezentralen Standorten für Einzelhandelsgroßprojekte. Vom Projektentwickler wurde die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens beantragt. Ein Ergebnis der landesplanerischen Überprüfung liegt derzeit noch nicht vor. Über die verkehrlichen Auswirkungen der Projekte wurde von der Ingenieurgesellschaft gevas Humberg & Partner im Frühjahr 2006 eine Verkehrsuntersuchung erstellt. In der Zusammenfassung der Ergebnisse hat sich gezeigt, dass die zu erwartenden Verkehrsmengen, z.T. mit entsprechenden verkehrslenkenden Maßnahmen, vom bestehenden Verkehrssystem aufgenommen werden können. I.2 Planungsrechtliche Voraussetzungen Die Stadt Ingolstadt hat am 21.07.1993 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 930 Gewerbegebiet Zuchering - "Weiherfeld" beschlossen. Der Bebauungsplanumgriff umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 26,4 ha und ist als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO ausgewiesen. Einzelhandelsbetriebe sind hierbei nur bis zu einer Verkaufsfläche von 700m² zulässig. Seit Rechtskraft des Bebauungsplanes am 13.07.2000 wurden in dem Gewerbegebiet eine Tankstelle und eine Viehzucht-Versteigerungshalle errichtet. Die übrigen Grundstücke sind zwar erschlossen, jedoch noch unbebaut. Für diese noch bebauungsfreien Flächen südlich der Straße "Am Hochfeld" und östlich der "Barbara-Uttmann Straße" bestehen konkrete Ansiedelungsabsichten eines Baumarktes mit Gartencenter und eines Möbelfachmarktes. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Verkaufsflächen in einem Gewerbegebiet unzulässig. Als bauplanungsrechtliche Voraussetzung ist die Änderung in ein Sondergebiet i.S. des § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung groß- und kleinflächige Einzelhandelsbetriebe vorgesehen. Als zulässige Verkaufsflächen werden sortimentsbezogen Obergrenzen festgelegt. Der Stadtrat hat am 08.12.2005 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 930 Gewerbegebiet Zuchering „Weiherfeld“ und die Einleitung des Bauleitplanverfahrens Nr. 930 ÄI Gewerbegebiet / Sondergebiet Zuchering „Weiherfeld“ beschlossen Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Ingolstadt weist den zur Überplanung anstehenden Bereich als gewerbliche Baufläche aus. Da sich die bisherige Darstellung der Flächennutzungen durch die Ausweisung eines Teilbereiches als Sondergebiet ändert, ist mit Rücksicht auf das planungsrechtliche Entwicklungsgebot für den Planbereich eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, die im Rahmen eines Parallelverfahrens durchgeführt wird. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen. auch die Änderung des . 5 I.3 Lage, Grösse und Beschaffenheit des Baugebietes Das vom Änderungsbeschluss betroffene Gewerbegebiet „Weiherfeld“ liegt ca. 6 km Luftlinie südlich vom Stadtkern Ingolstadts entfernt. Es grenzt im Norden an die Bundesstraße 16 neu und im Osten an das Militärgelände der Immelmann-Kaserne. An den übrigen Seiten schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Der Änderungsbereich für das Sondergebiet umfasst ganz oder teilweise (*) folgende Grundstücke der Gemarkung Zuchering: Flur-Nr. 534/4*, 534/5, 534/6, 534/7*, 534/8, 534/9, 534/10, 534/11, 534/12, 534/13*. Flächenbilanz: Gesamtfläche Gewerbegebiet „Weiherfeld“ ca. 26,4 ha Fläche des Änderungsbereiches - Sondergebiet ca. 11,7 ha Aufgestellt am 09.06.2006 Stadt Ingolstadt Stadtplanungsamt Sachgebiet 61/22 Im Auftrag Ursula Rasche 6 TEIL II - UMWELTBERICHT _________________________________________ BEBAUUNGSPLAN NR. 930 ÄI II.1 GEWERBEGEBIET / SONDERGEBIET ZUCHERING „WEIHERFELD“ Einleitung II.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans I.1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung II.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen II.2.1 Schutzgut Mensch II.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen II.2.3 Schutzgut Boden II.2.4 Schutzgut Wasser II.2.5 Schutzgut Luft und Klima II.2.6 Schutzgut Landschaft II.2.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter II.3 Wechselwirkungen II.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten II.5 Zusätzliche Angaben II.5.1 Technische Verfahren bei Umweltprüfungen II.5.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung II.6 Allgemeinverständliche Zusammenfassung II.1 Einleitung Mit der Erstellung des Umweltberichtes wurde vom Investor das Architekturbüro HWI– Hornberger, Illner, Weny- beauftragt, welches den vorliegenden Bericht federführend verfasst hat. Die darin getroffenen Aussagen sind in dieser frühen Phase des Verfahrens als eine Ersteinschätzung aus der Perspektive des Investors zu werten und müssen im Laufe des Verfahrens unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Stellungnahmen der Umweltfachbehörden noch einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Die durch die Erhöhung der maximal zulässigen Wandhöhe hervorgerufenen möglichen Auswirkungen und Einflüsse, insbesondere auf die Schutzgüter „Luft und Klima“ und „Landschaft“, sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens noch zu beleuchten und nötige Vermeidungsmaßnahmen zu verifizieren. II.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Angaben zum Standort Die Stadt Ingolstadt hat am 21.07.1993 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 930 Gewerbegebiet Zuchering - "Weiherfeld" beschlossen. Das Gewerbegebiet umfasst eine Fläche von ca. 26,4 ha und liegt ca. 6 km südlich des Stadtkernes. Es grenzt im Norden an die Bundesstraße 16 neu und im Osten an das Militärgelände der Immelmann-Kaserne. An den übrigen Seiten schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Seit Rechtskraft des Bebauungsplanes am 13.07.2000 wurden in dem Gewerbegebiet eine Tankstelle und eine Viehzucht-Versteigerungshalle errichtet. Die übrigen Grundstücke sind zwar erschlossen, jedoch noch unbebaut. Art des Vorhabens Für die noch bebauungsfreien Flächen südlich der Straße "Am Hochfeld" und östlich der "Barbara-Uttmann Straße" bestehen konkrete Ansiedelungsabsichten eines Baumarktes mit Gartencenter und eines Möbelfachmarktes. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Verkaufsflächen in einem Gewerbegebiet unzulässig. Sie erfordern als bauplanungsrechtliche Voraussetzung die Änderung der Nutzungsart in ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel i.S. des § 11 BauNVO. Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Es ist vorgesehen 11,7 ha des ursprünglichen Gewerbegebietes in ein Sondergebiet umzuwidmen. Als zulässige Verkaufsflächen werden sortimentsbezogen folgende Obergrenzen festgesetzt: Baumarkt: Gartencenter: Möbel: 8.000 m² VK (davon 2.000 m² Randsortimente) 6.150 m² VK (davon 2.150 m² Randsortimente) 46.650 m² VK (davon 5.450 m² Randsortimente) 8 II.1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung Fachgesetze Für das anstehende Bebauungsplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1 a Abs 3 BauGB (i.d.F. vom 24.06.2004) i.V.m. § 21 Abs 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (i.d.F. vom 25.03.2004 zuletzt geändert am 25.11.2003) nur insofern beachtlich, als über das bestehende Baurecht hinaus zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen. Fachplanungen Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit integr. Landschaftsplan ist das Planungsgebiet derzeit als Gewerbegebiet dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird mittels Deckblatt im Bereich des künftigen Sondergebietes geändert. II.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im unbeplanten Zustand werden nachfolgend auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die besondere Empfindlichkeit von Umweltmerkmalen gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben. II.2.1 Schutzgut Mensch Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen Nachdem das Areal bereits als Gewerbegebiet ausgewiesen und erschlossen wurde gehen durch die Sondergebietsausweisung keine Flächen mit landschaftlicher Erholungs- oder Freizeitfunktion verloren. Bezüglich des Schallschutzes enthielt der bisherige Bebauungsplan die Festsetzung, dass nur Anlagen zulässig sind, deren flächenbezogener immissionswirksamer Schallleistungspegel 60 dB(A)/m² tags und 45 dB(A)/m² nicht überschreitet. Diese Schallleistungspegel werden auch für das Sondergebiet übernommen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr ist bei dem geplanten Sondergebiet mit einer Zunahme von PKW An- und Abfahrten gegenüber dem Ausgangszustand (Gewerbegebiet) zu rechnen. Bewertung Die Änderung des prognostizierten Verkehrslärmes innerhalb des Planungsgebietes beschränkt sich auf eine verstärkte Frequentierung der Parkplätze. Durch diese - sondergebietstypische Zunahme des Individualverkehrs werden keine erheblichen Beeinträchtigungen innerhalb des Baugebietes und in der räumlichen Nachbarschaft erwartet. Von der Ingenieurgesellschaft gevas Humberg & Partner wurde im März 2006 eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt. Im Sondergebiet und im Umfeld wurden die zu erwartenden Verkehrsbelastungen mit Hilfe des Verkehrsmodells Ingolstadt berechnet. Das Ergebnis zeigt, dass die zu erwartenden Verkehrsmengen, z.T. mit entsprechenden verkehrslenkenden Maßnahmen, vom bestehenden Verkehrssystem aufgenommen. Weitergehende Auswirkungen und Anforderungen sind im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens zu verifizieren. 9 II.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen. Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen Das Plangebiet liegt auf einer bereits durch Erschließungsmaßnahmen und Bebauung geprägten Fläche. Es ist somit weitgehend anthropogen (durch den Menschen) beeinflusst. Das von der Umwidmung betroffene Areal weist keine schützenswerten Bestandteile von Fauna und Flora auf. Bewertung Aus der teilweisen Umwidmung des Gewerbegebietes in ein Sondergebiet ergeben sich keine Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen. II.2.3 Schutzgut Boden Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen Dem Gebot des sparsamen Umganges mit Grund und Boden (§ 1 Abs 2 BauGB) wird durch den Rückgriff auf ein bereits überplantes Gebiet Rechnung getragen. Zusätzliche, noch der freien Landschaft zuzuordnende Flächen, werden nicht in Anspruch genommen. Bewertung Eine Überbauung und damit anteilige Bodenversiegelung ist an dieser Stelle bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan des Gewerbegebietes vorgesehen. Durch den Rückgriff auf bereits erschlossene Gewerbegebietsflächen und somit den Verzicht auf eine neue Baugebietsausweisung wird der fortschreitenden Landschaftszersiedelung entgegen gewirkt. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt eine max. Grundflächenzahl von 0,6 fest. Da diese GRZ im Sondergebiet beibehalten und nicht erhöht wird, fallen keine Ausgleichsflächen an. II.2.4 Schutzgut Wasser Die Bewirtschaftung des Wasserhaushaltes ist mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung i.S. von §1 Abs.5 BauGB so zu entwickeln, das auch nachfolgende Generationen ohne Einschränkungen alle Optionen der Gewässernutzung offen stehen. Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen (Grundwasserflurabstand, Oberflächengewässer, Schutzgebiete) Beim Schutzgut Wasser sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser zu unterscheiden. Wasserleitvermögen, Grundwasseraufkommen und Grundwasserneubildungsrate sind aufgrund der naturräumlichen Vorbedingungen als gering einzustufen. Oberflächengewässer finden sich im Untersuchungsgebiet nicht. Bewertung Der rechtswirksame Bebauungsplan enthält bereits die Vorgabe, dass unverschmutztes Niederschlagswasser von den Dachflächen und den Parkflächen auf den Grundstücken zu versickern ist. Diese Maßgaben gelten auch für das künftige Sondergebiet. Insofern entstehen durch die geplante Nutzungsänderung keine zusätzlichen negativen Auswirkungen. 10 II.2.5 Schutzgut Luft und Klima Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen Durch die Gewerbegebietsausweisung sind bereits Umweltwirkungen aus ansteigender verkehrlicher und allgemeiner Erwärmung aufgrund Überbauung und abnehmender Luftzirkulation zu erwarten. Die klimatische Funktion des Bebauungsplangebietes ist durch seine Lage an der stark befahrenen Bundesstraße 16 und der Bahnlinie Ingolstadt-Augsburg bereits belastet. Bewertung Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Gebiet mit hoher Bedeutung für das Stadtklima beschrieben (Temperaturausgleich). Bei Umsetzung der Nutzungsänderung ist jedoch gegenüber dem Ausgangsszustand (GE) allenfalls eine graduelle Verschlechterung durch erhöhten Ziel- und Quellverkehr in dem Sondergebiet zu erwarten. Die Beeinflussung der Luftqualität und des Kleinklimas wird sich durch die geplante Sondergebietsausweisung gegenüber dem Gewerbegebiet nur geringfügig verändern und ist daher als nicht erheblich zu bezeichnen. II.2.6 Schutzgut Landschaft Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen Das Plangebiet wird durch die benachbarten militärischen Einrichtungen, die überörtlichen Verkehrstrassen der Bahnlinie und der Bundesstraße und durch das bereits bestehende Baurecht des Gewerbegebietes antrophogen geprägt. Selbst eine Erhöhung der zulässigen Wandhöhen von bisher 12 m auf künftig 26 m wird aufgrund der Ausgangssituation keinen störenden Einfluss auf die freie Landschaft darstellen. Eine entsprechende Eingrünung von Süden ist anzustreben. Bewertung Eine teilweise Umwidmung des Gewerbegebietes in ein Sondergebiet wird sich bei entspr. Eingrünung nicht negativ auf das Landschaftsbild auswirken. II.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte. Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen Das Plangebiet liegt im Bereich urnenzeitlicher Gräberfelder. Bewertung Aufgrund der Vorkenntnisse ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Durch Festsetzungen des Bebauungsplanes wird sicherzustellen, dass ordnungsgemäße Sondage- bzw. Bergegrabungen durchgeführt werden können. Ergänzend ist auf die Meldepflicht archäologischer Bodenfunde hinzuweisen. II.3 Entwicklungsprognose bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung Bei Durchführung der Planung wird auf den bisher noch bebauungsfreien Flächen kurzfristig eine großflächige Einzelhandelsbebauung realisiert. Die Umweltauswirkungen sind gegenüber einer gewerblichen Bebauung nicht nachteiliger einzustufen. Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei dem bisherigen Baurecht. Dementsprechend ist eine sukzessive Auffüllung des Areals mit Gewerbebetrieben i.S. des § 8 BauNVO zu erwarten. 11 II.4 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Im Plangebiet sind aufgrund der Ausgangsnutzung gewerblicher Bauflächen keine erheblichenWechselwirkungen zwischen den vorstehend genannten Schutzgütern zu erwarten. II.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Durch den Verzicht auf die Neuausweisung eines Sondergebietes und den Rückgriff auf bereits erschlossene gewerbliche Bauflächen sind unter dem Aspekt des sparsamen Umganges mit Grund und Boden keine Alternativen zu dem gewählten Standort möglich. II.6 Zusätzliche Angaben II.6.1 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung Die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den öffentlichen Flächen wird durch die Gemeinde erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes und erneut nach weiteren 3 Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft. II:6.2 Allgemein verständliche Zusammenfassung Durch die Sondergebietsausweisung innerhalb des Geltungsbereiches eines großflächigen Gewerbegebietes werden Eingriffe in bisher ungestörte Natur- und Landschaftspotenziale vermieden. Bei der Umsetzung des großflächigen Einzelhandelsprojektes werden alle erheblichen bisherigen Festsetzungen des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes Zuchering "Weiherfeld" beachtet. Durch das Verkehrsgutachten wird der Nachweis für eine leistungsfähige Anbindung des Gewerbegebiets Am Weiherfeld erbracht. An einzelnen Knotenpunkten im direkten Umfeld des Gewerbegebiets sind dabei jedoch zusätzliche Maßnahmen notwendig. Zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung oder zum Ausgleich sind nicht erforderlich. Aufgestellt am 28.10.2005 Ergänzt am 09.06.2006 Stadtplanungsamt Ingolstadt in Zusammenarbeit mit Hornberger, Illner, Weny Ges. v. Architekten mbH Im Auftrag Ursula Rasche Herbert Weny Architekt 12