STADT INGOLSTADT BEGRÜNDUNG

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STADT INGOLSTADT BEGRÜNDUNG
STADT INGOLSTADT
STADTPLANUNGSAMT
_______________________________________
BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN
Nr. 930 ÄI
GEWERBEGEBIET / SONDERGEBIET
ZUCHERING „WEIHERFELD“
BEGRÜNDUNG
STAND: JUNI 2006
BEGRÜNDUNG
_______________________________________
BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN
NR. 930 ÄI
GEWERBEGEBIET / SONDERGEBIET
ZUCHERING „WEIHERFELD“
TEIL I
PLANBEGRÜNDUNG
09.06.2006
TEIL II
UMWELTBERICHT
28.10.2005
ERGÄNZT
09.06.2006
TEIL I - PLANBEGRÜNDUNG
________________________________________
BEBAUUNGSPLAN NR. 930 ÄI
GEWERBEGEBIET / SONDERGEBIET
ZUCHERING „WEIHERFELD“
I.1
Vorhabensbegründung und Standortüberlegungen
I.2
Planungsrechtliche Voraussetzungen
I.3
Lage, Größe und Beschaffenheit des Baugebietes
I.1
Vorhabensbegründung und Standortüberlegungen
Anlass der Planung und Art des Vorhabens
Im Bereich des Gewerbegebietes Zuchering „Weiherfeld“ in Ingolstadt beabsichtigt ein
Projektentwickler für ein Unternehmen ein großflächiges Möbelhaus zu realisieren. Zudem
soll auf der Fläche auch ein Baumarkt mit dazugehörigem Gartencenter entstehen. Der
Standort Ingolstadt wird zusammen mit seinem Umland zwischen den großen
Möbelstandorten München, Nürnberg, Augsburg und Regensburg als idealer Standort für
die Planungsabsicht eines großflächigen Möbelhauses gesehen, der neben dem
Stadtgebiet Ingolstadt vor allem den gesamten südlichen Einzugsbereich mit den
Landkreisen Neuburg/Schrobenhausen und Pfaffenhofen abdecken soll. Für diesen
umfangreichen Einzugsbereich soll nun ein entsprechendes, umfassendes Warenangebot
eines großdimensionierten Einrichtungshauses zur Verfügung gestellt werden. Mit dem
geplanten Baumarkt mit Gartencenter soll das in diesem Sortimentsbereich bestehende
Angebotsdefizit südlich der Donau bzw. der Region behoben werden. Anlass und Hauptziel
der Projektentwicklung sind zusammenfassend
-
einerseits die Schließung der generellen Angebotslücke
Wohnmöbelhaus in Ingolstadt und dessen Verflechtungsbereich
mit
einem
großen
-
andererseits die Schließung der Angebotslücke im Süden von Ingolstadt im Bereich
Baumarkt und Garten-Center
Konkret ist vorgesehen ca. 11,7 ha des ursprünglichen Gewerbegebietes in ein
Sondergebiet umzuwidmen. Als zulässige Verkaufsflächen werden sortimentsbezogen
folgende Obergrenzen festgesetzt:
Baumarkt
Gartencenter
Möbel
8.000 m² VKFläche (davon 2.000 m² Randsortimente)
6.150 m² VKFläche (davon 2.150 m² Randsortimente)
46.650 m² VKFläche (davon 5.450 m² Randsortimente)
Standortbeurteilung
Bereits im Vorfeld des Verfahrens hat der Projektentwickler die landesplanerische und
städtebauliche Verträglichkeit untersuchen lassen. Die CIMA Stadtmarketing, Gesellschaft
für gewerbliches und kommunales Marketing mbH geht in ihrer Verträglichkeitsbeurteilung
vom 12.12.2005 insgesamt davon aus, dass die Ansiedlung des Wohnkaufhauses und
Baufachmarktes in der vorgesehenen Größenordnung am Standort Weiherfeld nicht zu
einer unverträglichen Belastung der Innenstadt von Ingolstadt bzw. des Einzelhandels in
den umliegenden Zentren des Verflechtungsbereiches führen wird.
Darüber hinaus wurden von der Stadt Ingolstadt auf der Basis der Ziele des
Landesentwicklungsprogramms LEP die Standortvoraussetzungen des Gewerbegebietes
„Weiherfeld“ überprüft, da nach diesen Zielen Flächen für Einzelhandelsprojekte
vorzugsweise in städtebaulich integrierten Lagen angesiedelt werden sollen und es sich bei
dem Standort Weiherfeld um eine städtebauliche Randlage handelt.
In städtebaulich integrierter Lage gibt es in Ingolstadt nach Auswahl der objektiv
maßgeblichen Eignungskriterien zwei Standortalternativen, die für das Projekt in Frage
kommen und die näher untersucht wurden. Es handelt sich hierbei um das Gießereigelände
an der Schlosslände im Glacisbereich und um das Gewerbegebiet an der Südlichen
Ringstraße. Die nähere Überprüfung der Flächen ergab jedoch, dass das geplante Projekt
an beiden Standorten nicht realisierbar ist. Darüber hinaus würde eine Ansiedlung an
diesen Standorten mit den städtebaulichen Zielen nicht in Einklang stehen, die auf einem
dezentralen Ansiedlungskonzept basieren.
4
Die Realisierung des Vorhabens in Zuchering „Weiherfeld“ ist daher die konsequente
Weiterführung des bisherigen Gesamtkonzeptes der Stadt Ingolstadt in Bezug auf
Gewerbeflächenausweisung und der Festlegung von dezentralen Standorten für
Einzelhandelsgroßprojekte.
Vom Projektentwickler wurde die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens beantragt.
Ein Ergebnis der landesplanerischen Überprüfung liegt derzeit noch nicht vor.
Über die verkehrlichen Auswirkungen der Projekte wurde von der Ingenieurgesellschaft
gevas Humberg & Partner im Frühjahr 2006 eine Verkehrsuntersuchung erstellt. In der
Zusammenfassung der Ergebnisse hat sich gezeigt, dass die zu erwartenden
Verkehrsmengen, z.T. mit entsprechenden verkehrslenkenden Maßnahmen, vom
bestehenden Verkehrssystem aufgenommen werden können.
I.2
Planungsrechtliche Voraussetzungen
Die Stadt Ingolstadt hat am 21.07.1993 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 930
Gewerbegebiet Zuchering - "Weiherfeld" beschlossen. Der Bebauungsplanumgriff umfasst
insgesamt eine Fläche von ca. 26,4 ha und ist als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO
ausgewiesen. Einzelhandelsbetriebe sind hierbei nur bis zu einer Verkaufsfläche von 700m²
zulässig.
Seit Rechtskraft des Bebauungsplanes am 13.07.2000 wurden in dem Gewerbegebiet eine
Tankstelle und eine Viehzucht-Versteigerungshalle errichtet. Die übrigen Grundstücke sind
zwar erschlossen, jedoch noch unbebaut.
Für diese noch bebauungsfreien Flächen südlich der Straße "Am Hochfeld" und östlich der
"Barbara-Uttmann Straße" bestehen konkrete Ansiedelungsabsichten eines Baumarktes mit
Gartencenter und eines Möbelfachmarktes. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer
Verkaufsflächen in einem Gewerbegebiet unzulässig. Als bauplanungsrechtliche
Voraussetzung ist die Änderung in ein Sondergebiet i.S. des § 11 BauNVO mit der
Zweckbestimmung groß- und kleinflächige Einzelhandelsbetriebe vorgesehen. Als zulässige
Verkaufsflächen werden sortimentsbezogen Obergrenzen festgelegt.
Der Stadtrat hat am 08.12.2005 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 930
Gewerbegebiet Zuchering „Weiherfeld“ und die Einleitung des Bauleitplanverfahrens Nr.
930 ÄI Gewerbegebiet / Sondergebiet Zuchering „Weiherfeld“ beschlossen
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Ingolstadt weist den zur Überplanung
anstehenden Bereich als gewerbliche Baufläche aus. Da sich die bisherige Darstellung der
Flächennutzungen durch die Ausweisung eines Teilbereiches als Sondergebiet ändert, ist
mit Rücksicht auf das planungsrechtliche Entwicklungsgebot für den Planbereich eine
Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, die im Rahmen eines Parallelverfahrens
durchgeführt wird.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde
Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen.
auch
die
Änderung
des
.
5
I.3
Lage, Grösse und Beschaffenheit des Baugebietes
Das vom Änderungsbeschluss betroffene Gewerbegebiet „Weiherfeld“ liegt ca. 6 km
Luftlinie südlich vom Stadtkern Ingolstadts entfernt. Es grenzt im Norden an die
Bundesstraße 16 neu und im Osten an das Militärgelände der Immelmann-Kaserne. An den
übrigen Seiten schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Der Änderungsbereich für das Sondergebiet umfasst ganz oder teilweise (*) folgende
Grundstücke der Gemarkung Zuchering:
Flur-Nr. 534/4*, 534/5, 534/6, 534/7*, 534/8, 534/9, 534/10, 534/11, 534/12, 534/13*.
Flächenbilanz:
Gesamtfläche Gewerbegebiet „Weiherfeld“
ca. 26,4 ha
Fläche des Änderungsbereiches - Sondergebiet
ca. 11,7 ha
Aufgestellt am 09.06.2006
Stadt Ingolstadt
Stadtplanungsamt
Sachgebiet 61/22
Im Auftrag
Ursula Rasche
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TEIL II - UMWELTBERICHT
_________________________________________
BEBAUUNGSPLAN NR. 930 ÄI
II.1
GEWERBEGEBIET / SONDERGEBIET
ZUCHERING „WEIHERFELD“
Einleitung
II.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
I.1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung
II.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
II.2.1 Schutzgut Mensch
II.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
II.2.3 Schutzgut Boden
II.2.4 Schutzgut Wasser
II.2.5 Schutzgut Luft und Klima
II.2.6 Schutzgut Landschaft
II.2.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
II.3
Wechselwirkungen
II.4
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
II.5
Zusätzliche Angaben
II.5.1 Technische Verfahren bei Umweltprüfungen
II.5.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
II.6
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
II.1
Einleitung
Mit der Erstellung des Umweltberichtes wurde vom Investor das Architekturbüro HWI–
Hornberger, Illner, Weny- beauftragt, welches den vorliegenden Bericht federführend verfasst
hat. Die darin getroffenen Aussagen sind in dieser frühen Phase des Verfahrens als eine Ersteinschätzung aus der Perspektive des Investors zu werten und müssen im Laufe des Verfahrens
unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Stellungnahmen der Umweltfachbehörden noch
einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.
Die durch die Erhöhung der maximal zulässigen Wandhöhe hervorgerufenen möglichen Auswirkungen und Einflüsse, insbesondere auf die Schutzgüter „Luft und Klima“ und „Landschaft“, sind
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens noch zu beleuchten und nötige Vermeidungsmaßnahmen
zu verifizieren.
II.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Angaben zum Standort
Die Stadt Ingolstadt hat am 21.07.1993 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 930 Gewerbegebiet Zuchering - "Weiherfeld" beschlossen. Das Gewerbegebiet umfasst eine Fläche von ca.
26,4 ha und liegt ca. 6 km südlich des Stadtkernes. Es grenzt im Norden an die Bundesstraße 16
neu und im Osten an das Militärgelände der Immelmann-Kaserne. An den übrigen Seiten schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Seit Rechtskraft des Bebauungsplanes am 13.07.2000 wurden in dem Gewerbegebiet eine Tankstelle und eine Viehzucht-Versteigerungshalle errichtet. Die übrigen Grundstücke sind zwar erschlossen, jedoch noch unbebaut.
Art des Vorhabens
Für die noch bebauungsfreien Flächen südlich der Straße "Am Hochfeld" und östlich der "Barbara-Uttmann Straße" bestehen konkrete Ansiedelungsabsichten eines Baumarktes mit Gartencenter und eines Möbelfachmarktes. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Verkaufsflächen in einem
Gewerbegebiet unzulässig. Sie erfordern als bauplanungsrechtliche Voraussetzung die Änderung der Nutzungsart in ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel i.S. des § 11 BauNVO.
Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden
Es ist vorgesehen 11,7 ha des ursprünglichen Gewerbegebietes in ein Sondergebiet umzuwidmen. Als zulässige Verkaufsflächen werden sortimentsbezogen folgende Obergrenzen festgesetzt:
Baumarkt:
Gartencenter:
Möbel:
8.000 m² VK (davon 2.000 m² Randsortimente)
6.150 m² VK (davon 2.150 m² Randsortimente)
46.650 m² VK (davon 5.450 m² Randsortimente)
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II.1.2
Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und
ihre Berücksichtigung
Fachgesetze
Für das anstehende Bebauungsplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1 a Abs 3 BauGB
(i.d.F. vom 24.06.2004) i.V.m. § 21 Abs 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (i.d.F. vom
25.03.2004 zuletzt geändert am 25.11.2003) nur insofern beachtlich, als über das bestehende
Baurecht hinaus zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen.
Fachplanungen
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit integr. Landschaftsplan ist das Planungsgebiet
derzeit als Gewerbegebiet dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird mittels Deckblatt im Bereich des künftigen Sondergebietes geändert.
II.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen
Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im unbeplanten Zustand werden
nachfolgend auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die besondere Empfindlichkeit
von Umweltmerkmalen gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben.
II.2.1 Schutzgut Mensch
Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen
Nachdem das Areal bereits als Gewerbegebiet ausgewiesen und erschlossen wurde gehen
durch die Sondergebietsausweisung keine Flächen mit landschaftlicher Erholungs- oder Freizeitfunktion verloren.
Bezüglich des Schallschutzes enthielt der bisherige Bebauungsplan die Festsetzung, dass nur
Anlagen zulässig sind, deren flächenbezogener immissionswirksamer Schallleistungspegel 60
dB(A)/m² tags und 45 dB(A)/m² nicht überschreitet.
Diese Schallleistungspegel werden auch für das Sondergebiet übernommen.
Im Hinblick auf den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr ist bei dem geplanten Sondergebiet
mit einer Zunahme von PKW An- und Abfahrten gegenüber dem Ausgangszustand (Gewerbegebiet) zu rechnen.
Bewertung
Die Änderung des prognostizierten Verkehrslärmes innerhalb des Planungsgebietes beschränkt
sich auf eine verstärkte Frequentierung der Parkplätze. Durch diese - sondergebietstypische Zunahme des Individualverkehrs werden keine erheblichen Beeinträchtigungen innerhalb des
Baugebietes und in der räumlichen Nachbarschaft erwartet.
Von der Ingenieurgesellschaft gevas Humberg & Partner wurde im März 2006 eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt. Im Sondergebiet und im Umfeld wurden die zu erwartenden Verkehrsbelastungen mit Hilfe des Verkehrsmodells Ingolstadt berechnet. Das Ergebnis zeigt, dass die zu
erwartenden Verkehrsmengen, z.T. mit entsprechenden verkehrslenkenden Maßnahmen, vom
bestehenden Verkehrssystem aufgenommen. Weitergehende Auswirkungen und Anforderungen
sind im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens zu verifizieren.
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II.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des
Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre
Lebensräume sowie sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
und ggf. wiederherzustellen.
Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen
Das Plangebiet liegt auf einer bereits durch Erschließungsmaßnahmen und Bebauung geprägten
Fläche. Es ist somit weitgehend anthropogen (durch den Menschen) beeinflusst. Das von der
Umwidmung betroffene Areal weist keine schützenswerten Bestandteile von Fauna und Flora
auf.
Bewertung
Aus der teilweisen Umwidmung des Gewerbegebietes in ein Sondergebiet ergeben sich keine
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen.
II.2.3 Schutzgut Boden
Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen
Dem Gebot des sparsamen Umganges mit Grund und Boden (§ 1 Abs 2 BauGB) wird durch den
Rückgriff auf ein bereits überplantes Gebiet Rechnung getragen. Zusätzliche, noch der freien
Landschaft zuzuordnende Flächen, werden nicht in Anspruch genommen.
Bewertung
Eine Überbauung und damit anteilige Bodenversiegelung ist an dieser Stelle bereits durch den
rechtskräftigen Bebauungsplan des Gewerbegebietes vorgesehen. Durch den Rückgriff auf bereits erschlossene Gewerbegebietsflächen und somit den Verzicht auf eine neue Baugebietsausweisung wird der fortschreitenden Landschaftszersiedelung entgegen gewirkt.
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt eine max. Grundflächenzahl von 0,6 fest. Da diese GRZ
im Sondergebiet beibehalten und nicht erhöht wird, fallen keine Ausgleichsflächen an.
II.2.4 Schutzgut Wasser
Die Bewirtschaftung des Wasserhaushaltes ist mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung i.S.
von §1 Abs.5 BauGB so zu entwickeln, das auch nachfolgende Generationen ohne Einschränkungen alle Optionen der Gewässernutzung offen stehen.
Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen
(Grundwasserflurabstand, Oberflächengewässer, Schutzgebiete)
Beim Schutzgut Wasser sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser zu unterscheiden. Wasserleitvermögen, Grundwasseraufkommen und Grundwasserneubildungsrate sind aufgrund der naturräumlichen Vorbedingungen als gering einzustufen. Oberflächengewässer finden
sich im Untersuchungsgebiet nicht.
Bewertung
Der rechtswirksame Bebauungsplan enthält bereits die Vorgabe, dass unverschmutztes Niederschlagswasser von den Dachflächen und den Parkflächen auf den Grundstücken zu versickern
ist.
Diese Maßgaben gelten auch für das künftige Sondergebiet. Insofern entstehen durch die geplante Nutzungsänderung keine zusätzlichen negativen Auswirkungen.
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II.2.5 Schutzgut Luft und Klima
Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen
Durch die Gewerbegebietsausweisung sind bereits Umweltwirkungen aus ansteigender verkehrlicher und allgemeiner Erwärmung aufgrund Überbauung und abnehmender Luftzirkulation zu
erwarten. Die klimatische Funktion des Bebauungsplangebietes ist durch seine Lage an der stark
befahrenen Bundesstraße 16 und der Bahnlinie Ingolstadt-Augsburg bereits belastet.
Bewertung
Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Gebiet mit hoher Bedeutung für das Stadtklima beschrieben (Temperaturausgleich).
Bei Umsetzung der Nutzungsänderung ist jedoch gegenüber dem Ausgangsszustand (GE) allenfalls eine graduelle Verschlechterung durch erhöhten Ziel- und Quellverkehr in dem Sondergebiet
zu erwarten.
Die Beeinflussung der Luftqualität und des Kleinklimas wird sich durch die geplante Sondergebietsausweisung gegenüber dem Gewerbegebiet nur geringfügig verändern und ist daher als
nicht erheblich zu bezeichnen.
II.2.6 Schutzgut Landschaft
Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen
Das Plangebiet wird durch die benachbarten militärischen Einrichtungen, die überörtlichen Verkehrstrassen der Bahnlinie und der Bundesstraße und durch das bereits bestehende Baurecht
des Gewerbegebietes antrophogen geprägt.
Selbst eine Erhöhung der zulässigen Wandhöhen von bisher 12 m auf künftig 26 m wird aufgrund
der Ausgangssituation keinen störenden Einfluss auf die freie Landschaft darstellen.
Eine entsprechende Eingrünung von Süden ist anzustreben.
Bewertung
Eine teilweise Umwidmung des Gewerbegebietes in ein Sondergebiet wird sich bei entspr. Eingrünung nicht negativ auf das Landschaftsbild auswirken.
II.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und
deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte.
Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen
Das Plangebiet liegt im Bereich urnenzeitlicher Gräberfelder.
Bewertung
Aufgrund der Vorkenntnisse ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Durch Festsetzungen des Bebauungsplanes wird sicherzustellen, dass ordnungsgemäße Sondage- bzw. Bergegrabungen durchgeführt werden können. Ergänzend ist auf die Meldepflicht archäologischer
Bodenfunde hinzuweisen.
II.3
Entwicklungsprognose bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung wird auf den bisher noch bebauungsfreien Flächen kurzfristig eine
großflächige Einzelhandelsbebauung realisiert. Die Umweltauswirkungen sind gegenüber einer
gewerblichen Bebauung nicht nachteiliger einzustufen.
Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei dem bisherigen Baurecht.
Dementsprechend ist eine sukzessive Auffüllung des Areals mit Gewerbebetrieben i.S. des
§ 8 BauNVO zu erwarten.
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II.4
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Im Plangebiet sind aufgrund der Ausgangsnutzung gewerblicher Bauflächen keine erheblichenWechselwirkungen zwischen den vorstehend genannten Schutzgütern zu erwarten.
II.5
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Durch den Verzicht auf die Neuausweisung eines Sondergebietes und den Rückgriff auf bereits
erschlossene gewerbliche Bauflächen sind unter dem Aspekt des sparsamen Umganges mit
Grund und Boden keine Alternativen zu dem gewählten Standort möglich.
II.6
Zusätzliche Angaben
II.6.1 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
Die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den öffentlichen Flächen wird durch
die Gemeinde erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes und erneut nach weiteren 3 Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft.
II:6.2 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Durch die Sondergebietsausweisung innerhalb des Geltungsbereiches eines großflächigen Gewerbegebietes werden Eingriffe in bisher ungestörte Natur- und Landschaftspotenziale vermieden. Bei der Umsetzung des großflächigen Einzelhandelsprojektes werden alle erheblichen bisherigen Festsetzungen des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes Zuchering "Weiherfeld" beachtet.
Durch das Verkehrsgutachten wird der Nachweis für eine leistungsfähige Anbindung des Gewerbegebiets Am Weiherfeld erbracht. An einzelnen Knotenpunkten im direkten Umfeld des Gewerbegebiets sind dabei jedoch zusätzliche Maßnahmen notwendig.
Zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung oder zum Ausgleich sind nicht erforderlich.
Aufgestellt am 28.10.2005
Ergänzt am
09.06.2006
Stadtplanungsamt Ingolstadt
in Zusammenarbeit mit
Hornberger, Illner, Weny
Ges. v. Architekten mbH
Im Auftrag
Ursula Rasche
Herbert Weny
Architekt
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