PATIENTENINFORMATION TRANSPORTE: RETTUNG – TAXI – PKW

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PATIENTENINFORMATION TRANSPORTE: RETTUNG – TAXI – PKW
 PATIENTENINFORMATION
TRANSPORTE: RETTUNG – TAXI – PKW
Die Kasse übernimmt Transportkosten, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass der/die
gehunfähig erkrankte Versicherte (oder mitversicherte Angehörige) auf Grund seines/ihres
körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit
einer Begleitperson) benutzen kann (§ 44 Abs. 1 der Satzung der NÖGKK).
Welche Transportmöglichkeiten gibt es?
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Krankenbeförderung mit einem privaten PKW (Fahrer darf NICHT der Patient selber sein)
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Krankenbeförderung mit einem Taxi oder Mietwagen
-
Einfacher Krankentransport (Ambulanzwagen mit einem Sanitäter, der gleichzeitig der Fahrer
ist)
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Qualifizierter Krankentransport (2 Sanitäter, Patient muss liegend oder sitzend im Tragsessel
transportiert werden und benötigt während der Fahrt sanitätsdienstliche Hilfe)
Beispiel für die medizinische Notwendigkeit eines qualifizierten Krankentransportes: Sie können aufgrund Ihrer körperlichen Einschränkungen den Weg von Ihrer Wohnung zum Auto auch mit Unterstützung nicht zurücklegen. Dies kann beispielweise wegen eines Oberschenkelgipses, Lähmungserscheinungen nach einem Schlaganfall oder anderer schwerer Erkrankungen gegeben sein, die sogar die
wenigen Schritte von der Wohnung zum Auto unmöglich machen. Wenn das Gehen mit Hilfe oder mit
Krücken möglich ist, darf kein qualifizierter Rettungstransport beansprucht werden.
Ihr/e behandelnde/r Arzt/Ärztin darf keinen qualifizierten Krankentransport veranlassen, wenn aus
medizinischer Sicht auch ein PKW, Taxi oder einfacher Transport ausreichend ist, nur um Ihrem Wunsch
Kosten zu sparen nachzukommen.
Wie komme ich zu einem Transport?
Ihr Arzt muss entscheiden, ob Sie einen der oben angeführten Transporte aus medizinischen
Gründen benötigen oder nicht – und wenn ja, welchen. Wenn aus medizinischen Gründen ein
öffentliches Verkehrsmittel (wenn auch nur mit einer Begleitperson) zumutbar ist, darf Ihnen Ihr
Arzt keinen Transportschein aushändigen!
Eine Sehbehinderung oder ein gebrochener Arm sind beispielsweise keine Begründung für einen
Transport.
Der Transportschein muss vom behandelnden Arzt vor der benötigten Fahrt ausgestellt werden.
Eine nachträgliche Ausstellung eines Transportscheines ist nicht zulässig.
Serientransporte (das heißt mehr als 4 Fahrten zur gleichen Behandlungsstelle innerhalb von 3
Monaten) sind bewilligungspflichtig, das heißt, die Bewilligung durch die NÖGKK muss vor der
ersten Fahrt eingeholt werden.
Wie erhalte ich die Bewilligung für einen Serientransport?
Sie können den Transportschein in eines unserer Servicecenter bringen oder per Post schicken –
der ärztliche Dienst der NÖGKK entscheidet über die Bewilligung nach den Kriterien, die im § 44
der Satzung der NÖGKK genannt sind (siehe oben). Entscheidend ist ausschließlich der körperliche oder geistige Zustand des Patienten und nicht sonstige Rahmenbedingungen (z. B. schlechte
Verkehrsanbindung, Angehörige haben keine Zeit für Begleitung).
Ist die medizinische Notwendigkeit für einen Transport gegeben, so erfolgt die Bewilligung
- zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle;
- wieder zurück an die Wohnadresse;
- zur Anpassung von Heilbehelfen (Hörgerät, Prothese, Brille,…).
Zur Verfügung gestellt von der Nö. Gebietskrankenkasse; Stand: August 2015
Beispiel: Sie sind wohnhaft in Wiener Neustadt und müssen sich einer Gallenblasenoperation unterziehen.
Diese Operation kann an der Chirurgischen Abteilung des KH Wr. Neustadt durchgeführt werden. Da Sie
jedoch mit einer Krankenschwester am AKH Wien gut befreundet sind, möchten Sie den Eingriff dort vornehmen lassen. Aufgrund Ihrer Gehunfähigkeit ist ein Krankentransport gerechtfertigt, allerdings werden die
Kosten nur bis zum KH Wr. Neustadt ersetzt und nicht bis ans AKH Wien, da dieses nicht die
nächstgelegene geeignete Behandlungsstelle ist.
Welche Kosten werden wie ersetzt?
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Krankenbeförderung mit dem privaten PKW:
Es wird das halbe amtliche km-Geld erstattet, das sind derzeit 21 Cent pro gefahrenem Kilometer (mindestens jedoch 2,-- Euro).
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Krankenbeförderung mit einem Taxi oder Mietwagen:
Es wird das halbe amtliche km-Geld - nach Vorlage einer saldierten Originalhonorarnote erstattet, das sind derzeit 21 Cent pro gefahrenem Kilometer (mindestens jedoch 2,-- Euro).
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Einfache Krankenbeförderung (Ambulanzwagen mit einem Sanitäter, der gleichzeitig der
Fahrer ist):
Es wird das halbe amtliche km-Geld - nach Vorlage einer saldierten Originalhonorarnote erstattet, das sind derzeit 21 Cent pro gefahrenem Kilometer (mindestens jedoch 2,-- Euro).
Beispiel: Für eine Fahrt von 15 km mit einem privaten PKW, einem Taxi oder mit dem Ambulanzwagen
mit einem Sanitäter werden Ihnen ca. 3,-- Euro ersetzt. Aber Achtung: die Fahrt mit dem Taxi ist teurer
als der Kostenersatz, die Fahrt mit dem Ambulanzwagen natürlich noch teurer. Damit entstehen Ihnen je
nach Transportart unterschiedlich hohe Kosten, welche Sie selbst tragen müssen.
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Qualifizierter Krankentransport (2 Sanitäter, Liegendtransport bzw. mit Tragsessel):
Die Fahrtkosten werden vom Rettungsunternehmen direkt mit der NÖGKK verrechnet, d. h. es
entstehen Ihnen keine Kosten.
Keine Übernahme der Transportkosten durch die NÖGKK
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Bei Fahrten zu Kur- und Erholungsaufenthalten.
Bei Transporten, welche auf eigenen Wunsch des versicherten Patienten erfolgen.
Bei Transporten, welche ohne ärztlichen Transportschein durchgeführt werden.
Bei Verlegung des Wohnsitzes des Patienten in ein Alten-, Senioren- oder Pflegeheim.
Zur Begutachtungen der Pensionsversicherung oder des Kontrollarztes
Zur Vorsorgeuntersuchung oder zur Inanspruchnahme alternativer Heilmethoden (TCM,
Homöopathie, etc.)
Bei schlechter Infrastruktur, fehlender oder nicht passender Verkehrsanbindung und auch
Nichtverfügbarkeit von Angehörigen.
Sonderfälle
Bei
- Chemotherapiepatienten,
- Strahlentherapiepatienten und
- Dialysepatienten werden auch die Krankenbeförderung mit einem Vertragstaxi – oder
Mietwagenunternehmen und der einfache Krankentransport zur Gänze direkt mit der NÖGKK
verrechnet.
Die Transporte müssen jedoch mit einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation (Rotes
Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Grünes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe etc.) durchgeführt werden
bzw. mit einem Taxiunternehmen, das einen diesbezüglichen Vertrag mit der NÖGKK hat.
Liste der Vertragstaxiunternehmen:
http://www.noegkk.at/portal27/portal/noegkkportal/content/contentWindow?contentid=10008.57210
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Zur Verfügung gestellt von der Nö. Gebietskrankenkasse; Stand: August 2015

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