SATZUNG DES REWE-NACHWUCHSFÖRDERUNG E.V.

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SATZUNG DES REWE-NACHWUCHSFÖRDERUNG E.V.
SATZUNG
DES REWE-NACHWUCHSFÖRDERUNG E.V.
Stand: April 2014
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.Der Verein führt den Namen „REWE-Nachwuchsförderung e.V.“
2.Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3.Der Zweck des Vereins ist es, gemeinsam mit den strategischen Geschäftseinheiten:
a) A
uszubildende in der REWE-Handelsgruppe auszubilden und Lehr- und
Lernmittel und sonstige Hilfen für die Ausbildung zu erstellen.
b) N
achwuchskräfte und Nachwuchsführungskräfte der REWE-Handelsgruppe
durch geeignete Förderungsprogramme so auszubilden, dass sie im REWE
Einzelhandel, den Regionszentralen und der Zentrale in Köln Führungsaufgaben
übernehmen und sich im REWE-Partnerschaftsmodell erfolgreich selbstständig
machen können.
c) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen darauf vorzubereiten, sich im REWE Partnerschaftsmodell erfolgreich selbständig machen zu können.
d) M
itarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei zu unterstützen, in der jeweiligen Funktion erfolgreicher arbeiten zu können.
e) Trainee-Programme für Hochschulabsolventen zu entwickeln und durchzuführen.
f) Praktika und Austauschprogramme im In- und Ausland zu organisieren und
durchzuführen.
4.Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
5.Die Gründung des Vereins ist auf unbestimmte Zeit erfolgt. Das Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr.
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§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Organe
1.Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die ein Interesse
am Vereinszweck haben und diesen unterstützen wollen sowie Nachwuchs- bzw.
Nachwuchsführungskräfte der REWE-Handelsgruppe mit Beginn der Ausbildung,
die bereit sind, an einer dem Vereinszweck dienenden Aus- und Weiterbildung
teilzunehmen. Auszubildende werden mit Beginn der Ausbildung kostenfreies Mitglied in der REWE-Nachwuchsförderung e.V. Die kostenfreie Mitgliedschaft endet
mit dem Ausbildungsende.
Die Verwaltungsorgane des Vereins bestehen aus:
a) dem Vorstand,
b) dem Beirat,
c) der Mitgliederversammlung und
d) der Delegiertenversammlung.
2.Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten. Nach Aufnahme erhält das Mitglied einen Ausweis über die Mitgliedschaft.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann ohne Angabe
von Gründen erfolgen.
3.Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod oder durch Liquidation einer juristischen Person
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
4.Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung mit einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
5.Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss des
Vorstandes. Er soll nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Ein wichtiger Grund ist regelmäßig gegeben:
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte;
b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Interesselosigkeit am Vereinszweck;
c) w
enn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von
12 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt;
d) bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der REWE-Handelsgruppe.
§ 4 Vorstand
1.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Vorstandsmitgliedern,
sie sind jeweils zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Sie werden durch
einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes der REWEZentral-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Köln bestellt.
Die Bestellung erfolgt jeweils auf vier Jahre und endet mit Ablauf der ordentlichen
Delegiertenversammlung des vierten Amtsjahres. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur
Neubestellung im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Zu Vorständen können nur Mitglieder bestellt werden, die in den REWE-Zentralorganisationen tätig sind.
2.Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihre Ämter ehrenamtlich; sie erhalten
Ersatz ihrer Auslagen (Spesensätze der REWE-Zentrale).
3.Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden; die weiteren Vorstandsmitglieder
sind seine Stellvertreter im Falle der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung.
Der Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung bedarf keines Nachweises.
Der Ausgeschlossene kann binnen 8 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Vorstand
des Vereins Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheiden unter Ausschluss
des Rechtsweges Vorstand und Beirat in gemeinsamer Sitzung mit Mehrheitsbeschluss.
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§ 5 Beirat
§ 6 Mitgliederversammlungen
1.Dem Vorstand steht zur Beratung und zum Erfahrungsaustausch über die Arbeit
und die Programme der REWE-Nachwuchsförderung e.V. ein Beirat zur Verfügung.
… in den Niederlassungen, Regionen und den Mitgliedsbetrieben
Der Beirat setzt sich aus mindestens 6, höchstens 12 Personen zusammen. Der
Beirat besteht je zur Hälfte aus Nachwuchs- bzw. Nachwuchsführungskräften und
Führungskräften aus Niederlassungen, Regionen und Mitgliedsunternehmen der
REWE-Zentrale.
Die Beiratsmitglieder sollten noch eine unmittelbare Nähe zur und Erfahrungen
aus der Teilnahme an Programmen der REWE-Nachwuchsförderung e.V. haben,
oder durch ihre Aufgaben in einer Niederlassung, Region bzw. in einem Mitgliedsunternehmen der REWE-Zentrale mit der Bildungsarbeit verbunden sein.
Die Führungskräfte werden jeweils auf vier Jahre durch einfachen Mehrheitsbeschluss
des Vorstandes der REWE-Zentral AG mit Sitz in Köln bestellt. Die Amtszeit endet
mit Ablauf der ordentlichen Delegiertenversammlung des vierten Amtsjahres. Die
Führungskräfte bleiben jedoch bis zur Neubestellung im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Die übrigen Beiratsmitglieder werden durch einfachen Mehrheitsbeschluss der
Delegiertenversammlung auf zwei Jahre gewählt.
1.Mindestens jedes zweite Jahr, 6 Monate vor der ordentlichen Delegiertenversammlung, werden die Mitglieder, die jeweils einer Region, Niederlassung oder einem
Mitgliedsbetrieb als nicht rechtsfähige Gruppe zugeordnet sind, vom Vorstand
oder in seinem Auftrag zur Wahl der Delegierten und Gastdelegierten ihrer Gruppe
per Briefwahl aufgefordert.
2.Mitgliederversammlungen innerhalb der jeweiligen Gruppe beruft der aus deren
Mitte gewählte Sprecher mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich oder in Textform an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-MailAdresse) ein, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Gruppe
beantragt werden.
3.Der Sprecher leitet die Mitgliederversammlung.
4.Beschlüsse der Mitgliederversammlungen erfolgen, soweit nicht durch Gesetz oder
Satzung etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten bei der Berechnung
der Mehrheit als nicht anwesend. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
des Versammlungsleiters.
Ihre Mitgliedschaft im Beirat ist auf max. 2 Wahlperioden = 4 Jahre begrenzt.
2.Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen nach der Spesenordnung der REWE-Zentral AG.
5.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sowie von zwei weiteren
Versammlungsteilnehmern gegenzuzeichnen ist.
3.Der Beirat ernennt durch einfachen Mehrheitsbeschluss den Vorsitzenden des
Vorstandes der REWE-Nachwuchsförderung e.V.
4.Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Beirats und dessen Stellvertreter durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
5.Die Anzahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung pro Niederlassung,
Region und Mitgliedsbetrieb wird durch den Beirat festgelegt. Hierzu gehört auch
die Anzahl der Gastdelegierten, die über kein Stimmrecht verfügen.
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§ 7 Delegiertenversammlung
§ 8 Vermögen des Vereins
1.Jedes zweite Jahr findet eine ordentliche Delegiertenversammlung statt, zu der der Vorsitzende des Vorstandes (im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter) mit einer Frist von
wenigstens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform an die
letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift,
Faxanschluss, E-Mail-Adresse) einlädt. Zur Tagesordnung gehören regelmäßig die Vorlage der Jahresabschlussrechnung und der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
1.Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge und Spenden der Mitglieder. Die Höhe
der Beiträge der natürlichen Personen und die Regelungen werden von der Delegiertenversammlung bestimmt. Die Beiträge der juristischen Personen legt der Vorstand der REWE-Nachwuchsförderung e.V. fest.
2.Außerordentliche Delegiertenversammlungen beruft der Vorsitzende des Vorstandes ein, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt werden.
2.Das Vermögen des Vereins ist, sofern es nicht in absehbarer Zeit für den Vereinszweck benötigt wird, zinstragend anzulegen.
3.Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen nur zu dem im § 1 genannten
Zweck verwendet werden.
3.Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Delegiertenversammlung.
4.Die Delegiertenversammlung beschließt, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung
etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten bei der Berechnung der Mehrheit als nicht anwesend. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
5.Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sowie von zwei weiteren Versammlungsteilnehmern gegenzuzeichnen ist.
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§ 9 Leistungen des Vereins
§ 10 Satzungsänderung
1.Der Verein ist Träger aller Programme und Maßnahmen zur Ausbildung von Auszubildenden in der REWE-Handelsgruppe und der Nachwuchsförderungsprogramme
für den REWE-Einzelhandel.
1.Die Delegiertenversammlung gem. § 7 beschließt über Satzungsänderungen, nicht
die Mitgliederversammlung gem. § 6.
2.Im Auftrag und im Namen des Vereins werden Konzepte, Programme und Maßnahmen für die Ausbildung von Auszubildenden und für die Nachwuchsförderungsund Führungskräfteentwicklungsprogramme entwickelt und durchgeführt und
Lehr- und Lernmittel, Unterlagen und sonstige Materialien erstellt. Die Entwicklung und Erstellung geschieht in den strategischen Geschäftseinheiten und wird
von der Konzern-Personalentwicklung koordiniert.
3.Zu den Leistungen des Vereins gehört es, Einrichtungen zu schaffen und Veranstaltungen durchzuführen, um besondere Leistungen von Auszubildenden und
Nachwuchskräften zu würdigen und auszuzeichnen.
4.Der Verein sieht seine Aufgabe auch darin, in geeigneten Veranstaltungen über alle
aktuellen Entwicklungen zu informieren, die den Einzelhandel direkt oder indirekt
betreffen.
5.Der Verein organisiert und fördert die Teilnahme von REWE-Nachwuchskräften an
überbetrieblichen Wettbewerben, Praktika und an geeigneten Austauschprogrammen.
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2.Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei
Drittel der anwesenden Delegierten. Anträge auf Satzungsänderung sind beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen, bevor die Versammlung, die über sie entscheiden soll, berufen wird. Die betreffenden Anträge sind als Tagesordnungspunkte
mit der Einladung anzukündigen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur durch übereinstimmenden Beschluss von
Vorstand und Delegiertenversammlung erfolgen.
2.Die Abstimmung der Delegiertenversammlung muss in einer ausschließlich zu
diesem Zweck einberufenen Versammlung vorgenommen werden, die mit zwei
Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss fasst.
3.Die Versammlung entscheidet gleichzeitig über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens.
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